Beschluss
4 B 644/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.4B644.25.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 23.5.2025 durch den Beschluss vom 17.6.2025 ‒ 4 B 489/25 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 23.5.2025 durch den Beschluss vom 17.6.2025 ‒ 4 B 489/25 ‒ wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Senat versteht die Eingabe des Antragstellers vom 24.6.2025, mit der er geltend gemacht hat, in dem Beschluss vom 17.6.2025 seien die §§ 42, 43, 44, 48 und 49 VwVfG nicht genannt, nicht befolgt und nicht angewendet worden, was eine vorsätzliche Rechtsbeugung beinhalte, nach entsprechender Anhörung als allein statthafte Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 = juris, Rn. 3. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2023 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Das Gericht hat das Vorbringen des Antragstellers über das nach seiner Ansicht fehlerhafte Verwaltungshandeln der Antragsgegner sowie des Senats, die angeblich willkürliche Teilung der Akte und die ebenfalls willkürliche Festsetzung des Streitwerts zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Abgesehen davon, dass der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.5.2025 dieses Vorbringen des Antragstellers gewürdigt hatte, hat das Gericht in dem Beschluss vom 17.6.2025 insoweit ausgeführt, dass und warum es auf diesen Vortrag für die Entscheidung über die Erinnerung nicht ankommt. Im Ergebnis greift der Antragsteller ohne Erfolg lediglich die rechtliche Würdigung des Senats in den unanfechtbaren Beschlüssen vom 17.6.2025 und vom 21.5.2025 an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Vorbringens und insbesondere eine Befolgung seiner mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehenden Rechtsansichten erreichen. Das ist jedoch nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.