Urteil
1 C 17/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eigenschaft als "Abkömmling" im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist erst mit dem Rechtsverhältnis begründet, das die Abkömmlingseigenschaft begründet (z. B. Adoption), nicht bereits mit der Geburt.
• § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erlaubt nur die nachträgliche Einbeziehung von Personen, die zum Zeitpunkt der Aussiedlung bereits geboren waren und bereits Abkömmlinge der Bezugsperson waren.
• Adoptivkinder Minderjähriger sind grundsätzlich den leiblichen Kindern im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gleichzustellen; dies nützt jedoch nicht, wenn die Adoption erst nach der Aussiedlung erfolgte.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Einbeziehung adoptierter nach Aussiedlung gewordener Kinder in den Aufnahmebescheid • Die Eigenschaft als "Abkömmling" im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist erst mit dem Rechtsverhältnis begründet, das die Abkömmlingseigenschaft begründet (z. B. Adoption), nicht bereits mit der Geburt. • § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erlaubt nur die nachträgliche Einbeziehung von Personen, die zum Zeitpunkt der Aussiedlung bereits geboren waren und bereits Abkömmlinge der Bezugsperson waren. • Adoptivkinder Minderjähriger sind grundsätzlich den leiblichen Kindern im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gleichzustellen; dies nützt jedoch nicht, wenn die Adoption erst nach der Aussiedlung erfolgte. Der Kläger, ein Spätaussiedler, beantragte die nachträgliche Einbeziehung mehrerer Familienangehöriger in seinen Aufnahmebescheid, darunter den 1996 geborenen Dmitrij, der 2011 von dem Sohn des Klägers in Kasachstan adoptiert worden war. Der Sohn des Klägers war 1997 mit seiner Familie nach Deutschland übersiedelt und später nach Kasachstan zurückgekehrt; für ihn und einige Angehörige wurde der Rechtsstreit erledigt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die nachträgliche Einbeziehung von Dmitrij ab; die Klage des Klägers wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Der Kläger machte in der Revision geltend, maßgeblich sei die Geburt des Adoptivsohnes vor der Übersiedlung, nicht der Zeitpunkt der Adoption. Das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hielten dem entgegen, dass die Abkömmlingseigenschaft erst mit der Adoption entstanden sei und daher zum Aussiedlungszeitpunkt nicht vorlag. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Tatsachenfeststellung ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz; spätere Rechtsänderungen sind nur in engen Grenzen zu berücksichtigen. • Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG (Fassung des 10. BVFGÄndG): Nachträgliche Einbeziehung setzt voraus, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Aussiedlung bereits geboren war und bereits Abkömmling der Bezugsperson war. • Der Begriff 'Abkömmling' umfasst auch weitere Abkömmlinge und unter bestimmten Voraussetzungen adoptierte Minderjährige, weil rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse den leiblichen Kindern gleichgestellt sind. • Die nachträgliche Einbeziehung dient dem Schutz vor durch Aussiedlung verursachter dauerhafter Familientrennung; sie greift nur, wenn die familiäre Verbindung bereits zum Zeitpunkt der Aussiedlung bestand. • Eine Adoption begründet die Abkömmlingseigenschaft erst mit dem Wirksamwerden der Annahme; eine Adoption, die erst nach der Aussiedlung erfolgte, kann die für eine nachträgliche Einbeziehung erforderliche Abkömmlingseigenschaft zum Aussiedlungszeitpunkt nicht begründen. • Sowohl Gesetzeswortlaut als auch Entstehungsgeschichte und Systematik des § 27 BVFG schließen eine 'Nachholung' der Einbeziehung für Personen aus, die erst nach Aussiedlung die Abkömmlingseigenschaft erlangten. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung des adoptierten Dmitrij in den Aufnahmebescheid. Zwar sind minderjährig adoptierte Kinder den leiblichen Kindern im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gleichzustellen, jedoch erwirbt eine Person die rechtliche Stellung als Abkömmling erst mit der rechtswirksamen Adoption. Da die Adoption von Dmitrij erst 2011 und damit nach der Aussiedlung des Klägers 1997 wirksam wurde, lag zum Zeitpunkt der Aussiedlung keine Abkömmlingseigenschaft vor. Folglich fehlen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG; auch sonstige Einbeziehungswege greifen nicht. Die Entscheidung kostet der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.