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Urteil

7 K 1750/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1009.7K1750.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Golumbet, Gebiet Akmola (Kasachstan) geboren. Dezeit lebt sie in Baku (Aserbaidschan). Mit Datum vom 22.01.2015 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Einbeziehung ihres 1983 geborenen Ehemannes in diesen Bescheid. Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihr Vater, der am 12.07.1960 geborene Herr B1. H. sei deutscher Nationalität und verstehe die deutsche Sprache. Sie selbst habe im Elternhaus nur Russisch gesprochen. In der Schule, an der Universität und in Kursen habe sie dann Deutsch gelernt. Heute verstehe sie auf Deutsch fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sie verfüge über ein Sprachzertifikat B 1. Sie sei Lehrerin für Deutsch und Russisch. Die Klägerin unterzog sich am 30.07.2015 in der deutschen Botschaft Baku einem Sprachtest. Dabei war nach der Bewertung der Sprachtesterin ein flüssiges Gespräch auf Deutsch mit der Klägerin möglich. Nach der vorgelegten Geburtsurkunde aus dem Jahre 1997, die den Vater mit deutscher Nationalität angibt, befragt, äußerte die Klägerin, sie wisse nicht warum 1997 eine Neuausstellung erfolgte. Sie vermute einen Verlust des Originals. Auf Veranlassung des BVA übersandte die nachfolgend weitere Unterlagen, u.a. zum Schicksal ihrer Urgroßeltern. Mit Bescheid vom 04.08.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen könne nicht festgestellt werden. Da der Vater und der Großvater väterlicherseits der Klägerin im maßgeblichen Jahr 1941 noch nicht geboren bzw. noch nicht bekenntnisfähig gewesen seien, kämen nur die Urgroßeltern, B2. G. H. (*1896) und K. H1. H. als Abstammungspersonen in Betracht. Der Urgroßvater sei jedoch nach den eigenen Angaben der Klägerin bereits 1938 erschossen worden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb 1970 die Heiratsurkunde der Urgroßeltern aus dem Jahre 1925 neu ausgestellt worden sei. Auch seien in den 20er-Jahren die Nationalitäten der Ehepartner erfahrungsgemäß nicht in den Heiratsregistern vermerkt worden. Auch spreche der Umstand, dass von den überlebenden Angehörigen niemand den Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, gegen eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen. Die Klägerin erhob hiergegen durch ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch. Die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde im Jahre 1997 beruhe auf einer Namensänderung ihres Vaters von H2. auf H. im Juli 1996. Sie übersandte u.a. Kopien der Militärbücher des Vaters und den Großvaters. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es sei der Klägerin nicht gelungen, einen belastbaren Urkundennachweis zur Vater-Kind-Beziehung zwischen Herrn J. H. und ihrem Vater vorzulegen. Die am 01.08.1996 im Geburtsort des Vaters (Balchasch im Gebiet Sheskasgan) neu ausgestellte Geburtsurkunde, in der Herr J. H. als Vater verzeichnet sei, sei erst nach der Namensänderung des Vaters von H2. zu H. am 11.07.1996 ausgestellt. Der Name H2. sei der Geburtsname der Großmutter väterlicherseits gewesen. Da diese den angeblichen Großvater J. H. erst 1974, als der Kläger bereits 14 Jahre alt gewesen sei, geheiratet habe, sei davon auszugehen, dass sich in der ursprünglichen Geburtsurkunde des Vaters kein Hinweis auf seinen Vater befunden habe. Wenn es zutreffe, dass der Vater – wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen – erst am 13.04.1977 auf Betreiben der Mutter den Namen H2. angenommen habe, spreche dies zusätzlich gegen eine biologische Vaterschaft des J. H. . Diese habe nämlich keine Einwirkungsmöglichkeiten als Erziehungsberechtigter gehabt. Auch habe der Vater des Klägers selbst eine Entscheidung zum russischen Volkstum getroffen. In seinem 1985 ausgestellten Militärpass werde er als Russe geführt. Eine 2016 beigebrachte Bescheinigung des Justizdepartments des Gebietes Karaganda, das Geburtsregister des Standesamtes Baklchasch aus dem Jahre 1960 enthalte einen Eintrag des J. H. als Kindsvater, belege nicht die entsprechende Dokumentation im Jahre 1960. Auch könne für J. H. die deutsche Abstammung nicht belegt werden. In dessen vorgelegter Geburtsurkunde sei eine Volkszugehörigkeit des Eltern nicht vermerkt. Auch für die Großmutter müsse eine deutsche Volkszughörigkeit ausgeschlossen werden. Die am 13.08.206 für J. H. neu ausgefertigte Geburtsurkunde mit der deutschen Nationalität der Mutter sei kein Gegenbeweis. Die Klägerin hat am 09.02.2017 Klage erhoben. Eine Klagebegründung hat die Klägerin am 02.10.2017 vorgelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen belegt sei. Hierbei verweist sie insbesondere auf die Eheurkunde der Großeltern väterlicherseits vom 08.10.1970. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 04.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 04.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Denn die Klägerin hat die Voraussetzungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für die Spätaussiedlereigenschaft erforderlichen Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen nicht belegen können. Abstammung bedeutet zuvörderst leibliche Abkömmlingseingenschaft, vgl. zur Rechtsstellung Adoptierter: BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 - 1 C 17.15 -, wobei im Sinne eines generationsübergreifenden Abstammungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Abstammung von einem Großelternteil deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit genügen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -. Im Fall der Klägerin kommt hier nur die vom Vater, Herrn B1. H. (*00.00.0000) aufsteigende Linie in Betracht. Dieser kommt als nach dem 31.12.1923 Geborener gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur dann als deutscher Volkszugehöriger in Betracht, wenn er seinerseits von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Diese Abstammung hat die Klägerin jedoch nicht belegen können. Dokumente aus der Zeit der Geburt des Vaters liegen nicht vor. Hinsichtlich des angegebenen Großvaters väterlicherseits, Herrn J1. H. (*00.00.0000), findet sich lediglich eine Geburtsurkunde vom 14.07.1950, die lediglich die Namen die Namen seiner Eltern, Herr B2. G. und K1. H3. H4. , ohne die Angabe einer Volkszugehörigkeit enthält. Im Militärbuch des J1. H. ist die deutsche Nationalität gestrichen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Vater der Klägerin und ihr Großvater väterlicherseits stammten von deutschen Volkszugehörigen ab. Dem stehen zwar vorgelegte Urkundenkopien aus neuerer Zeit gegenüber. Diese weisen sowohl den Vater B1. H. als auch den Großvater und dessen Eltern als deutsche Volkszugehörige aus. Sie sind jedoch erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht fallbezogen zu ermessen, ob eine Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Falle der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen, OVG NRW, Urteil vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -. In den Herkunftsgebieten der ehemaligen Sowjetunion war und ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. OVG NRW, a.a.O. und Urteil vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - m.w.N. Insbesondere der vorgelegte Auszug aus dem Geburtsregister des Standesamtes Balchasch aus dem Jahre 2016 lässt keinen sicheren Schluss auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin oder des Großvaters zu. Zwar ist der Großvater J. Herdt nach dieser Angabe im Register mit deutscher Nationalität vermerkt. Ob dies den Eintrag zutreffend wiedergibt und unter welchen Umständen eine etwaige Eintragung erfolgte, bleibt jedoch unklar. Die Eintragung der deutschen Nationalität wäre umso klärungsbedürftiger, als in der Geburtsurkunde des J. H. aus dem Jahre 1950 für dessen Eltern keine Nationalität angegeben war. Auch die zu den angeblichen Urgroßeltern der Klägerin vorgelegten Angaben stammen aus neuester Zeit. Zudem handelt es sich ebenfalls lediglich um Auskünfte, nicht aber um Dokumente aus der Zeit der geschilderten Ereignisse. Sie sind folglich im besten Falle eine mittelbare Erkenntnisquelle. Angesichts dessen kann die Abkömmlingseigenschaft von deutschen Volkszugehörigen auch nicht mit der Eheurkunde der Urgroßeltern belegt werden. Diese stammt zwar aus dem Jahre 1970 und steht damit in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Rehabilitierung des 1938 erschossenen Herrn B1. G. H. ; einen Schluss auf die in der Linie nachfolgenden Abkömmlinge ermöglicht aber auch sie nicht. Dieser wäre nur unter Zuhilfenahme der Bescheinigung aus dem Jahre 2016 und der Geburtsurkunde des J1. H. aus dem gleichen Jahr denkbar. Beide Dokumente sind aber den bereits dargestellten Bedenken ausgesetzt. Fehlt es damit an einem zureichenden Beleg für die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.