Urteil
10 K 5125/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1207.10K5125.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der 1954 in Taradanowo, Russland geborene Kläger begehrt die Einbeziehung seiner Tochter Frau K. X. , geboren am 00.00.1978, und seines Enkelsohnes, E. C. , geboren am 00.00.2003 in einen Aufnahmebescheid. Zum Zeitpunkt der Geburt von K. war der Kläger mit deren leiblichen Mutter, Frau U. H. Q. , verheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 1981 geschieden. Der Kläger heiratete am 00.00.1981 Frau O. K1. . Aus dieser Ehe ging der am 00.00.1982 in Taradanowo geborene Sohn L. hervor. Die Mutter von K. , Frau Q. , heiratete im Jahr 1983 erneut. Ihr neuer Ehemann adoptierte dann K. , die dessen Nachnamen annahm. K. lebt jedenfalls seit dem Jahr 1985 in Nowosibirsk. Unter dem 12.01.1998 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Einbeziehung seiner (zweiten) Ehefrau, O. X. und des gemeinsamen Sohnes L. X. . Der Kläger absolvierte am 24.08.2001 einen Sprachtest beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk. Der Sprachtester kam zu der Beurteilung, dass mit dem Kläger ein Gespräch im Sinne eines Dialoges nicht zustande gekommen sei. Eine Entscheidung über den Aufnahmeantrag des Klägers erfolgte nicht. Am 04.12.2002 erteilte das Bundesverwaltungsamt (BVA) dem Kläger und seinem Sohn einen Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers, in den sie ausweislich des Begleitschreibens nachträglich im Härtewege als Abkömmlinge einbezogen werden konnten. Als weitere Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) war in dem Einbeziehungsbescheid die Ehefrau des Klägers aufgeführt. Am 22.08.2003 siedelte der Kläger mit seiner Ehefrau und dem Sohn in die Bundesrepublik Deutschland über. Ein Jahr später wurde dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt. Mit Schreiben vom 17.02.2017 beantragte der Kläger beim BVA seine Tochter K. X. sowie deren Sohn E. C. , seinen Enkel, nachträglich einzubeziehen. Er führte aus, dass sie seinerzeit gedacht hätten, die Adoption und die Annahme des Nachnamens des Stiefvaters sei besser für K. . Er und K. seien aber immer in Kontakt gewesen und hätten sich so oft wie möglich gesehen. Nach der Einreise im Jahr 2003 sei es leider sehr schwer geworden sich zu treffen. Er sei schwer krank und möchte die verbliebenen Tage seines Lebens mit seiner Tochter und seinem Enkel verbringen. Man möge ihnen die Einwanderung nach Deutschland ermöglichen. Das BVA antwortete mit Schreiben vom 16.03.2017, eine nachträgliche Einbeziehung sei nicht möglich. Nach den Gesetzen der UdSSR verlören die Adoptierten gegenüber ihren leiblichen Eltern alle persönlichen und vermögensrechtlichen Rechte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2017 beantragte der Kläger erneut die nachträgliche Einbeziehung von K. und E. und legte u.a. eine am 02.09.2017 ausgestellte Geburtsurkunde von K. X. vor, in der der Kläger als Vater eingetragen ist. Mit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte das BVA den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung von K. X. und E. C. ab. Zur Begründung wiederholte es seine Ausführungen im Schreiben vom 16.03.2017 und führte aus, dass K. X. infolge der durch ihren Stiefvater erfolgten Adoption sämtliche Rechte gegenüber dem Kläger verloren habe. Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers wies das BVA mit am 18.06.2018 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 13.06.2018 unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid zurück. Der Kläger hat am 17.07.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Adoption von K. am 22.12.1983 sei mit Urteil des Amtsgerichts der Stadt Nowosibirsk vom 11.04.2017 wieder aufgehoben worden. Das Gericht habe dies als sachdienlich erachtet. Art. 143 Abs. 1 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sehe vor, dass die Aufhebung der Adoptionsentscheidung die gemäß Art. 137 Nr. 1 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen den Adoptiveltern und Adoptivkind zum Erlöschen bringe und die ursprüngliche Rechtsbeziehung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind wieder auflebe. Aufgrund des Gerichtsurteils sei der Eintrag im Geburtenregister abgeändert und der Kläger als Vater von K. X. eingetragen worden. Der Kläger legt eine unbeglaubigte Kopie des Urteils des russischen Gerichts ohne Übersetzung vor. Der Kläger beantragt , die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 04.01.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.06.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung seiner Tochter K. X. und seines Enkels E. C. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass dem Begehren des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung bereits der Umstand entgegenstehe, dass der Kläger nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides sei und ein solcher ihm mangels Vorliegen der Voraussetzungen auch nicht nachträglich erteilt werden könne. Abgesehen davon fehle es für eine nachträgliche Einbeziehung von K. X. und E. C. an deren Abkömmlingseigenschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vor. Zwar ist der Kläger als Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, seines Vaters, nachträglich einbezogen worden und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt. Der Kläger ist damit im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, seine Aufnahme ist abgeschlossen. Der Kläger begehrt aber die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids (nur) wegen der für ihn vorteilhaften nachträglichen Einbeziehung seiner leiblichen Tochter und des Enkels in einen solchen Bescheid. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des BVA vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 13.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Einbeziehung von K. X. und E. C. . Der rechtlichen Beurteilung der begehrten Einbeziehung ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gültigen Fassung, namentlich in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554, - 10. BVFGÄndG -) zugrunde zu legen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend vom Regelfall Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereichs des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei K. X. und ihrem Sohn E. C. nicht um Abkömmlinge des Klägers im Sinne dieser Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt der Übersiedelung des Klägers handelt. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des 10. BVFGÄndG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers nicht nur bereits geboren, sondern auch deren Abkömmling war. Diese Regelung ermöglicht nicht die nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen, die erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers geboren wurden. Gleiches gilt auch für Abkömmlinge, die erst nach der Aussiedlung der Bezugsperson nach Deutschland die Abkömmlingseigenschaft erlangt haben. Denn Ziel der Möglichkeit nachträglicher Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet lebender Abkömmlinge ist es, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen wollte der Gesetzgeber ausschließlich Familientrennungen beseitigen, deren Ursache in der Aussiedlung des Spätaussiedlers und der zu diesem Zeitpunkt von dem Angehörigen getroffenen Entscheidung lag, zunächst im Herkunftsgebiet zu verbleiben. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG soll weiterhin helfen, den Konflikt der Bezugsperson, der darin besteht, dass sie entweder allein aussiedelt und dadurch Ehe und Familie zerstört bzw. gefährdet oder an ihrer Heimat im Aussiedlungsgebiet festhält, im Sinne der Ehe- und Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen. Wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Aussiedlung noch nicht geboren oder zu diesem Zeitpunkt noch keine familiäre Verbindung zu der Bezugsperson hergestellt war (wie im Falle einer erst nach der Aussiedlung erfolgten Adoption), konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen. Es fehlt somit an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17.15 –, BVerwGE 156, 164-171, Rn. 16, 18, juris. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung eine familiäre Verbindung des betroffenen Minderjährigen zu der Bezugsperson nicht mehr bestand aufgrund der Adoption des Minderjährigen durch einen Dritten. Der vorstehend beschriebene Konflikt konnte auch in dieser Konstellation nicht entstehen. Denn Folge der Adoption Minderjähriger ist, dass unter Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes zu den bisherigen Verwandten bzw. – wie vorliegend - zum anderen Elternteil bei Annahme des Kindes eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten bzw. die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangt, vgl. §§ 1754,1755 BGB bzw. Art. 108 Ehe- und Familienkodex der RSFSR, in Kraft gesetzt mit Wirkung zum 01.11.1969 durch Gesetz der Russländischen Sowjetischen Föderativen Sozialistischen Republik zur Bestätigung dieses Kodex vom 30.07.1969, i.d.F. vom 04.12.1979, und Art. 25 des Gesetzes des Obersten Sowjets der UdSSR zur Bestätigung der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie vom 27.06.1968 i.d.F. vom 09.10.1979, s. Beiakte 2, Bl. 10 ff. Diese rechtlich begründeten Kindschaftsverhältnisse, d.h. die Adoptivfamilien nehmen am Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG teil. Die minderjährig adoptierten Kinder sind den leiblichen Kindern der Adoptiveltern nicht nur rechtlich gleichgestellt, sondern es bestehen bei der Adoptivfamilie regelmäßig auch tatsächlich die gleichen familiären Bindungen wie bei den nicht durch Adoption begründeten Familien, vgl. BVerwG, am angegebenen Ort, Rn. 13. Dementsprechend stand der Kläger nicht vor dem Konflikt entweder alleine ohne K. auszusiedeln und dadurch Ehe und Familie zu zerstören bzw. gefährden oder an seiner Heimat im Aussiedlungsgebiet festzuhalten. Vielmehr ist der Kläger mit seiner Familie, d.h. mit seiner zweiten Ehefrau und dem Sohn ausgesiedelt. K. hingegen gehörte seinerzeit der Familie des Klägers nicht an. Tatsächlich zeigt sich dies auch daran, dass der Kläger K. weder in seinem Aufnahmeantrag von 1998 noch im gesamten Prozess bis zu seiner Aussiedelung im Jahr 2003 erwähnte. Nach seinen Angaben hatte er zwar Besuchskontakte zu K. , sie lebte aber in ihrer Adoptivfamilie mehrere hundert Kilometer entfernt und war auch aus Sicht des Klägers nicht Teil seiner Kernfamilie. Die vom Kläger mit seinen Einbeziehungsantrag aus dem Jahr 2017 angeführte Familientrennung von K. hatte ihren Ursprung nicht in der Aussiedlung des Klägers im Jahr 2003, sondern in der 20 Jahre zuvor erfolgten Adoption durch den neuen Ehemann ihrer Mutter. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann die Adoption nicht durch ihre Aufhebung mit dem Urteil des Amtsgerichts der Stadt Nowosibirsk vom 11.04.2017 rückgängig gemacht worden sein im Sinne einer Aufhebung ex tunc, also rückwirkend auf den Adoptionszeitpunkt. Regelungen zur Aufhebung der Adoption und deren Wirkungen enthalten Art. 140, 143 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation vom 29.12.1995 i.d.F. des Gesetzes Nr. 457 vom 30.12.2015 (FGB), insoweit unverändert durch nachfolgende zum 08.02.2021 in Kraft getretene Änderungen, Nachweis bei Lorenz in: Bergmann/ Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeit, Russische Föderation, Stand: 20.06.2019 und 10.03.2021. Art. 140 Ziff. 3 FGB bestimmt, dass die Adoption mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über die Aufhebung der Adoption des Kindes endet – vorliegend also frühestens im April 2017. Nach Art. 143 Ziff. 1 FGB enden bei Aufhebung der Adoption eines Kindes durch das Gericht die gegenseitigen Rechte und Pflichten des angenommenen Kindes und der Annehmenden und die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Kindes und dessen Eltern werden wiederhergestellt, wenn dies die Interessen des Kindes erfordern. Dies sind in die Zukunft gerichtete Wirkungen und Entscheidungen. Mit der Vorlage des Urteils des russischen Gerichts ohne Übersetzung ins Deutsche hat der Kläger nicht dargelegt, dass trotz der entgegenstehenden russischen Rechtslage eine rückwirkende Aufhebung der Adoption erfolgt ist. Außerdem dürfte die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung einer rückwirkenden Aufhebung einer Adoption gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sein, vgl. hierzu Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 05.01.2021 – 7 K 13255/17 – juris, Rn. 42. Weil nach alldem K. im maßgebenden Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers nicht dessen Abkömmling war, war auch ihr kurz vor diesem Zeitpunkt geborener Sohn E. C. kein Abkömmling des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) für jede der einzubeziehenden Personen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.