Urteil
10 K 2737/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0419.10K2737.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1941 in O. -T. geborenen Klägerin erteilte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten am 05.08.2002 einen Aufnahmebescheid. Daraufhin reiste die Klägerin am 24.01.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 03.03.2003 wurde ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt. Unter dem 12.12.2011 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes G. mit dessen Ehefrau und Kindern, darunter die am 00.00.1988 geborene K. F. (J. F1. ), in ihren Aufnahmebescheid. Es wurde angegeben, ihr Sohn G. sei damals nicht mitgekommen, da seine damalige Ehefrau, J. Mutter, nicht mit der Ausreise einverstanden gewesen sei. Das Bundesverwaltungsamt fragte in der Folgezeit mehrfach nach Nachweisen über Sprachkenntnisse u.a. von J. . Mit Schreiben vom 26.04.2019 führte die Klägerin aus, dass ihre Enkelin J. nicht zusammen mit den anderen zwischenzeitlich einbezogenen Familienmitgliedern ausgereist sei. J. habe sich nun für eine Ausreise nach Deutschland entschieden und wolle das Aufnahmeverfahren fortführen. Sie habe mittlerweile eine Tochter zur Welt gebracht, nämlich F2. H. F. , geboren am 00.00.2017 in N. , Nicaragua. Der Vater von F2. , Herr E. P. H. H1. , sei mit der Ausreise nach Deutschland einverstanden. Es wurde ein Goethe-Zertifikat A 1 für J. vom 25.12.2018 vorgelegt. Unter dem 18.03.2019, beim Bundesverwaltungsamt am 18.06.2019 eingegangen, stellte die Klägerin einen förmlichen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkelin J. und ihrer Urenkelin F2. in ihren Aufnahmebescheid. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurde mit Schreiben vom 14.06.2019 mitgeteilt, dass J. sich von 2013 bis Juni 2019 in ihrem Herkunftsland Russland aufgehalten habe mit Ausnahmen von einigen Kurzaufenthalten in Deutschland, einem Aufenthalt in Nicaragua im Oktober 2015 und des Zeitraums vom 02.06.2016 bis 05.08.2018, in dem sie sich wiederum in Nicaragua aufgehalten habe. Sie sei weiterhin mit dem Vater von F2. verheiratet. Es wird ein Auszug aus dem Personenstandsregister von K1. , Nicaragua vom 09.10.2018 vorgelegt, wonach J. G1. F1. und E. P. H. H1. am 11.06.2016 in K1. geheiratet haben. Mit Bescheid vom 27.09.2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt die nachträgliche Einbeziehung von J. F1. und F2. H. F1. in den Aufnahmebescheid der Klägerin ab. Es führte aus, dass Voraussetzung für eine nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen sei, dass diese im Aussiedlungsgebiet verblieben seien, also dort ununterbrochen ihren Wohnsitz hätten. Die Enkelin J. sei aber nach der Ausreise der Klägerin im Januar 2003 nicht dauerhaft in Russland wohnen geblieben, sondern im Juni 2016 zum Zweck der Eheschließung nach Nicaragua ausgereist und von dort erst im August 2018 wieder nach Russland zurückgekehrt. Die Urenkelin habe zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin nach Deutschland nicht zu den verbliebenen Familienangehörigen gehört. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin weiter geltend, J. habe ihren Wohnsitz in Russland nie aufgegeben, sie sei dort durchgehend gemeldet gewesen. Eine Ausreise nach Nicaragua zum ständigen Wohnsitz sei nie geplant gewesen. Der Lebensmittelpunkt der Familie solle in Russland liegen. J. Ehemann sei beim nicaraguanischen Militär tätig und könne vor Ablauf seines Militärdienstes sein Land nicht dauerhaft verlassen. Er spreche fließend Russisch und habe mehrere Jahre in Russland gelebt und studiert. Daher sei zunächst geplant gewesen, die Ehe in Nicaragua zu schließen und anschließend, sobald wie möglich, nach Russland auszureisen. J. habe keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Nicaragua erlangen wollen. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden während ihrer Schwangerschaft sei ihr im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Dennoch reise sie gemeinsam mit der Tochter regelmäßig für längere Aufenthalte nach Russland. Eine dauerhafte Bleibeperspektive in Nicaragua komme für J. nicht in Frage. Der einzige Grund, weshalb die Familie momentan in Nicaragua sei, sei das vorübergehende Ausreiseverbot des Ehemannes. Ihr Arbeitgeber habe seinen Sitz in Russland. Ihre Tätigkeit könne sie dabei großteilig von Nicaragua aus ausüben. Ein Wechsel zu einer Arbeitsstelle in Nicaragua komme für J. angesichts ihrer Zukunftspläne nicht in Betracht. Der Lebensmittelpunkt in Russland bleibe weiterhin bestehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2020, zugestellt am 04.05.2020, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens sei weiterhin davon auszugehen, dass J. ihren Lebensmittelschwerpunkt und damit ihren ständigen Wohnsitz spätestens seit 2016 in Nicaragua habe und nicht durchgängig im Herkunftsgebiet. Am 03.06.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter vor, dass die Versagung der streitgegenständlichen Einbeziehung für sie und ihre Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Ihre Enkelin würde vor die Entscheidung zwischen ihrer Familie und der Ausreise nach Deutschland gestellt werden. Dies sei im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht zumutbar. Die Familie ihrer Enkelin habe nicht vor, in Nicaragua zu verbleiben. Von vorneherein sei eine Rückkehr nach Russland geplant gewesen. Lediglich aufgrund der militärischen Tätigkeit des Ehemannes sei eine sofortige Ausreise nach Russland nicht möglich gewesen. Eine Trennung der Familie sei nicht in Betracht gekommen. Die gemeinsame Ausreise der Enkelin mit ihrer Tochter würde eine unzumutbare Trennung zwischen dem Kind und seinem Vater bedeuten. Dies habe die Enkelin nicht zulassen können und wollen und habe sich entschieden, solange bei ihrem Ehemann zu verbleiben, bis seine Ausreise nach Russland ermöglicht werde. Diese Entscheidung sei also nicht freiwillig getroffen worden, vielmehr habe sich die Enkelin in einer Zwangslage befunden, da allein der Verbleib in Nicaragua die Einheit der Familie habe wahren können. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2020 zu verpflichten, ihre Enkelin J. F1. , geboren am 08.04.1988, sowie ihre Urenkelin F2. H. F1. , geboren am 14.06.2017, nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 30.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) auf die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkelin J. und ihrer Urenklin F2. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gültigen Fassung, namentlich in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554, - 10. BVFGÄndG -) kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereichs des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Einbeziehung der 2017 geborenen Urenkelin F2. steht bereits entgegen, dass sie erst nach der Aussiedlung der Klägerin im Jahr 2003 zur Welt kam. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Abkömmlinge, die erst nach Ausreise der Bezugsperson geboren worden sind, nicht in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können, weil ihre Eintragung nicht „nachgeholt“ werden kann. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass der Abkömmling zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren war. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 16 ff., und vom 2. Juni 2005 - 5 C 14.04 -, BVerwGE 123, 378 = juris, Rn. 9 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 11 A 2525/17 –, Rn. 6, juris. Der Einbeziehung der 1988 geborenen Enkelin J. steht entgegen, dass sie nicht, wie von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG vorausgesetzt, im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das "Verbleiben im Aussiedlungsgebiet" ein - seit der Ausreise des Spätaussiedlers - ununterbrochenes, d. h. kontinuierliches Verbleiben. Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss. Allein ein fortbestehender - ggfs. zweiter Wohnsitz - im Aussiedlungsgebiet reicht allerdings nicht aus. Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Eine nachträgliche Aufnahme in den Aufnahmebescheid hat in aller Regel auszuscheiden, wenn ein Abkömmling nicht mehr im Aussiedlungsgebiet "lebt", sich also nicht (deutlich überwiegend) dort, sondern - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich außerhalb dieser Gebiete aufhält. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016 - 1 C 20.15 u.a. - juris, Rn. 18 ff., vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 - juris, Rn. 11 ff. und vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14, 18. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen in § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BVFG, die abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht auf den "Wohnsitz", sondern auf den Verbleib oder das Leben im Aussiedlungsgebiet abstellen. Der Begriff des "Verbleibens" lässt sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen. Dies setzt sprachlich neben einem kontinuierlichen auch einen tatsächlichen (deutlich überwiegenden) Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet voraus. Dem genügt nicht ein nur gelegentlicher, zeitlich begrenzter Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten, etwa zu Besuchszwecken oder zur Pflege familiärer Beziehungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 29/18 –, BVerwGE 164, 203-212, juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben ist J. , die Enkelin der Klägerin, nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Vielmehr hat sie ihren Lebensmittelpunkt in Nicaragua. Sie hat dort im Juni 2016 geheiratet und im Juni 2017 F2. zur Welt gebracht. Sie arbeitet den Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge zwar für einen russischen Arbeitgeber, übt aber ihre Tätigkeit größtenteils von Nicaragua aus. Im Klageverfahren wird schließlich vorgetragen, dass J. sich gegen eine Trennung ihrer Familie und sich dafür entschieden habe, solange bei ihrem Ehemann, also in Nicaragua zu bleiben, bis diesem die Ausreise nach Russland ermöglicht werde. Die Enkelin hält sich also tatsächlich nicht im Aussiedlungsgebiet, sondern in Nicaragua auf, wobei es auf die Gründe hierfür rechtlich nicht ankommt. Dass J. in Russland noch gemeldet ist und dort ggf. einen zweiten Wohnsitz unterhält und sich gelegentlich dort aufhält, genügt demgegenüber nicht, um ihr Verbleiben im Aussiedlungsgebiet annehmen zu können. Auch das klägerische Vorbringen, dass J. sich habe entscheiden müssen, zwischen einer Trennung ihrer Familie durch ihren Aufenthalt mit der Tochter F2. in Russland oder dem Verbleib in Nicaragua, der allein die Familieneinheit wahre, sie also in einer Zwangslage sei, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn die Wünsche und Vorstellungen der einzubeziehenden Personen spielen bei der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nach dem Regelungszweck der Vorschrift keine Rolle. Die Einbeziehung von nicht-deutschen Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers dient nicht den einzubeziehenden Personen – hier also J. –, sondern allein dem Spätaussiedler – hier also der Kläger –, dessen Entscheidung zur Ausreise erleichtert werden soll. Er soll sich nicht zwischen der Aussiedlung und der Lebensgemeinschaft mit seiner Familie entscheiden müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 - juris, Rn. 18. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Wie vorstehend ausgeführt, liegen die schon die Tatbestandsvoraussetzungen für die begehrte Einbeziehung nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) für jede der einzubeziehenden Personen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.