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Urteil

9 S 777/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0814.9S777.23.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung eines Zuschusses zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG (juris: PSchG BW) setzt nicht voraus, dass die Lehrkraft einer staatlich anerkannten Ersatzschule (hier eines Gymnasiums in privater Trägerschaft) die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an der Art Schule erfüllt, an der sie konkret tätig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass sie die Anstellungsfähigkeit für die ausgeübte Lehrertätigkeit (hier eines Lehrers der Sekundarstufe I) erfüllt.(Rn.32) 2. Für die Anstellungsfähigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG (juris: PSchG BW) ist nicht von Bedeutung, ob die in den Staatsexamina erzielten Abschlussnoten der Lehrkraft ausgereicht hätten, um im Falle einer Bewerbung um die Einstellung in das Beamtenverhältnis im Rahmen der Bestenauslese erfolgreich zu sein.(Rn.41) 2. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG (juris: PSchG BW) verlangte Übernahme des Versorgungsaufwands ihrer Lehrkräfte und deren Hinterbliebenen durch die staatlich anerkannte Privatschule kann durch eine betriebliche Übung erfüllt werden.(Rn.76)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Februar 2023 - 4 K 61/22 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Zuschuss nach § 19 PSchG für ihren ehemaligen Lehrer ... ... zu gewähren. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14. Dezember 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung eines Zuschusses zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG (juris: PSchG BW) setzt nicht voraus, dass die Lehrkraft einer staatlich anerkannten Ersatzschule (hier eines Gymnasiums in privater Trägerschaft) die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an der Art Schule erfüllt, an der sie konkret tätig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass sie die Anstellungsfähigkeit für die ausgeübte Lehrertätigkeit (hier eines Lehrers der Sekundarstufe I) erfüllt.(Rn.32) 2. Für die Anstellungsfähigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG (juris: PSchG BW) ist nicht von Bedeutung, ob die in den Staatsexamina erzielten Abschlussnoten der Lehrkraft ausgereicht hätten, um im Falle einer Bewerbung um die Einstellung in das Beamtenverhältnis im Rahmen der Bestenauslese erfolgreich zu sein.(Rn.41) 2. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG (juris: PSchG BW) verlangte Übernahme des Versorgungsaufwands ihrer Lehrkräfte und deren Hinterbliebenen durch die staatlich anerkannte Privatschule kann durch eine betriebliche Übung erfüllt werden.(Rn.76) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Februar 2023 - 4 K 61/22 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Zuschuss nach § 19 PSchG für ihren ehemaligen Lehrer ... ... zu gewähren. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14. Dezember 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO); sie hat auch in der Sache Erfolg. A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten dem Grunde nach, ihr einen Zuschuss für ihren ehemaligen Lehrer Herrn F. nach § 19 PSchG zu gewähren. Die Berechnung der Höhe des Zuschusses ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der hinsichtlich der Höhe des begehrten Zuschusses nicht bezifferte Klageantrag ist vor diesem Hintergrund hinreichend bestimmt, § 82 Abs. 1 Satz 2, § 103 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2025 - 9 S 147/24 -, juris Rn. 68 m. w. N.). B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch, ihr ab September 2021 einen Zuschuss nach § 19 PSchG für ihren ehemaligen Lehrer Herrn F. zu gewähren; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14.12.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 19 PSchG in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom 21.07.2015 (GBl. S. 645). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.04.2023 - 1 C 4.22 -, juris Rn. 9, und vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -, juris Rn. 10). Ob abweichend hiervon auf den Zeitpunkt des Renteneintritts des Herrn F. abzustellen ist, kann offenbleiben, da die Vorschrift des § 19 PSchG im maßgeblichen Zeitraum unverändert geblieben ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG Berlin, Urteil vom 14.09.2004 - 8 B 12.02 -, juris Rn. 40). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG erhalten die als Ersatzschulen staatlich anerkannten Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen und Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernehmen, nach Eintritt des Versorgungsfalls auf Antrag einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 PSchG nicht für Schulen für Berufe des Gesundheitswesens und Schulen für soziale und sozialpädagogische Berufe im Geschäftsbereich des Sozialministeriums. Der Zuschuss darf nicht mehr als zwei Drittel der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Lehrers im Ruhestand betragen, § 19 Abs. 1 Satz 3 PSchG. Weiter verlangt § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG, dass der Zuschuss nur für die Lehrer gewährt wird, die spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalls die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen. Zudem statuiert § 19 Abs. 2 Satz 2 PSchG, dass der Zuschuss nur gewährt wird, wenn a) der Lehrer innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls in einem Dienstverhältnis an den in Absatz 1 genannten Schulen oder im deutschen öffentlichen Dienst mindestens 10 Jahre einen vollen Lehrauftrag oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Landesbeamtengesetz versehen hat und b) das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgten Anstellung der Lehrkraft bezüglich einer künftigen Beteiligung des Landes an den Versorgungsbezügen vor der Anstellung zugestimmt hatte. Der Zuschuss wird nicht für Lehrkräfte gewährt, die auf Grund einer von der Ersatzschule gewährleisteten Versorgungsanwartschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei sind oder befreit wurden, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 PSchG. II. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses für den ehemaligen Lehrer Herrn F. liegen vor. 1. Herr F. erfüllt die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen, § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG. a) Welches die "beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen" sind, ist im Privatschulgesetz weder definiert noch sonst bestimmt. Mit dem Begriff der "Anstellung", der bereits in der 1. Fassung des Privatschulgesetzes vom 01.01.1956 verwendet wird, ist nicht die sogenannte beamtenrechtliche Anstellung im engen Sinne gemeint. Diesem Institut, das mittlerweile im Beamtenrecht nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu Thomsen in: BeckOK BeamtenR Bund, Stand: Juli 2023, § 8 BeamtStG Rn. 1.2, beck-online), lag das Verständnis zugrunde, dass der Beamte auf Probe zunächst nur ein Amt im funktionellen Sinne, aber noch kein Statusamt innehatte (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 2 Rn. 34). Unabhängig von der Ernennung zum Beamten bzw. zur Beamtin auf Lebenszeit wurde mit der Anstellung im Wege der Ernennung nach der Probezeit ein erstes Amt verliehen, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat (vgl. § 10 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten - Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 08.03.1990; § 6 der Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg - Landeslaufbahnverordnung - LVO - vom 28.08.1991). Dass der Gesetzgeber die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG trotz Wegfalls der beamtenrechtlichen Anstellung - die Verleihung eines Statusamtes erfolgt nunmehr bereits mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe - nicht geändert hat, zeigt, dass mit "Anstellung" nicht gemeint war, dass eine Probezeit absolviert worden sein müsste. Anstellungsfähigkeit bedeutet vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Einstellung eines Beamten bzw. einer Beamtin (vgl. § 18 LBG) vorliegen müssen. Erforderlich sind daher die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses, wie sie im maßgeblichen Zeitpunkt in § 7, § 9 BeamtStG geregelt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist (…), 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Abs. 2 BeamtStG nicht vereinbar sind. Abgesehen davon ist die (gesundheitliche, geistige und charakterliche) Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung, die unter anderem für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis bestimmend ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2013 - 1 B 1131/13 -, juris Rn. 7; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.1980 - 4 S 1061/80 -, juris Rn. 16). b) Herr F. erfüllt Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses als Lehrer an öffentlichen Realschulen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG sind erfüllt; der Senat hat nach Aktenlage keinen Anlass, diese Annahme zu überdenken. Selbiges gilt für § 7 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Herr F. erfüllt auch die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für die Laufbahn als Realschullehrer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG). Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium - LVO-KM) vom 10.01.2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.01.2023 (GBl. S. 52), wird die Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG für die Lehrerlaufbahnen nach Maßgabe der vom Kultusministerium nach § 35 Abs. 3 SchG und § 16 Abs. 2 LBG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erworben. Ausweislich der aktuellen auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I (Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung - Sek I PO 2014) vom 03.11.2014, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10.10.2023 (GBl. S. 389, 390), sowie auch der Vorgängerregelungen, erwirbt, wer die Prüfung besteht, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Sekundarstufe I (vgl. § 28 Abs. 1 Sek I PO 2014). Nach § 28 Abs. 6 Sek I PO 2014 entspricht der Befähigung für diese Laufbahn eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in einem anderen Bundesland für den Unterricht in zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte, den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Sek I PO 2014 aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung. Dies trifft auf Herrn F. zu. Er hat 1981 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und 1983 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen bestanden. Damit erfüllt er die von der Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung verlangten Vorgaben; dies zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 04.04.1991 mitgeteilt, dass die Lehramtsausbildung des Herrn F. als gleichwertig mit der Realschullehrbefähigung in Baden-Württemberg anerkannt werden könne. Dies habe man diesem auch bereits mit - nicht in den Akten vorhandenem - Schreiben vom 19.03.1986 mitgeteilt. Das Oberschulamt Tübingen bestätigte mit Schreiben vom 23.07.1991, dass die von Herrn F. absolvierte Ausbildung als gleichwertig mit der Ausbildung eines Realschullehrers in Baden-Württemberg anerkannt worden sei. Es sind im Übrigen keine (sonstigen) Gründe ersichtlich, die der Annahme, Herr F. habe die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung als Realschullehrer in den Jahren 1984 bis 2021 erfüllt, entgegengestanden haben könnten. Anders als der Beklagte meint, kann der Anstellungsfähigkeit von Herrn F. nicht entgegengehalten werden, dass die Abschlussnoten in seinen Staatsexamina für eine Ernennung zum Beamten (Realschullehrer) wohl nicht ausgereicht hätten. Die Abschlussnote eines Bewerbers ist für die sich im Rahmen von § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG stellende Frage, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, nicht von Bedeutung. Zwar gehört zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen - wie ausgeführt - auch die Eignung eines Bewerbers, die Bestandteil des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten, einfachgesetzlich u. a. in § 9 BeamtStG verorteten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatzes) ist. Der Bedeutungsgehalt der mit zu dem sogenannten Grundsatz der Bestenauslese zählenden Einzelkriterien Eignung und Befähigung ist insofern jedoch ein Doppelter: Zunächst einmal müssen diese Merkmale bei dem Einstellungsbewerber im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation überhaupt vorliegen. Es bedarf mithin insbesondere der "Grundeignung" für Ämter der angestrebten Laufbahn (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2009 - 1 A 1263/07 -, juris Rn. 47). Nur in diesem Sinne kommt es im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG auf die Eignung an. Fehlt es schon an einer solchen Mindestqualifikation, ist für die Einstellung in ein entsprechendes Beamtenverhältnis kein Raum und die Anstellungsfähigkeit nicht gegeben. Der "Besserqualifikation" eines der Bewerber - über die genannte Mindestqualifikation hinaus - kommt Bedeutung erst auf einer zweiten Stufe im Rahmen der eigentlichen Bestenauslese unter mehreren vorhandenen Bewerbern zu, nämlich in der Weise, dass der geeignetere, befähigtere und/oder leistungsstärkere Bewerber den Vorzug vor anderen erhält. Vor diesem Hintergrund mag die Annahme des Beklagten, dass Herr F. im Rahmen der Bestenauslese keine Beamtenstelle erhalten hätte, durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Darauf kommt es im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG aber nicht an. § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG verlangt gerade nicht, dass der Lehrer im Rahmen der zweiten Stufe der Bestenauslese auch tatsächlich hätte berücksichtigt werden müssen. Eine ungerechtfertigte "Besserstellung" der Privatschullehrkräfte, die der Beklagte darin sieht, dass diese Lehrkräfte sich nicht dem Auswahlverfahren haben stellen müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass die hypothetische Prognose, ob eine Lehrkraft im Rahmen der Bestenauslese obsiegt hätte, im Zeitpunkt des Renteneintritts rückblickend kaum zuverlässig nachvollzogen werden könnte, bietet sie für die Frage der Zuschussgewährung nach § 19 PSchG kein geeignetes Kriterium. Denn das Obsiegen ist stets von den unterschiedlichen Bedingungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, insbesondere der jeweiligen Zusammensetzungen des Bewerberumfelds abhängig. Die objektive Aussagekraft eines Obsiegens in der Bestenauslese ist daher nur gering. c) Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG setzt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht voraus, dass der Lehrer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die der Schule entsprechen, an der er konkret tätig ist und die für ihn den Zuschuss begehrt. Es ist vielmehr ausreichend, dass er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die ausgeübte Lehrtätigkeit erfüllt. Das ist bei Herrn F. der Fall. Er erfüllte die Voraussetzungen für eine lebenslängliche Anstellung als Realschullehrer. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 58, und vom 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris Rn. 30; Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 -, juris Rn. 66; ferner BVerwG, Urteile vom 23.02.2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 21, und vom 19.02.2015 - 9 C 10.14 -, juris Rn. 18). Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe, wenn sie keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.05.1952 - 2 BvH 2/52 -, juris Rn. 56). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einer Gesetzesanwendung Geltung zu verschaffen, die sich nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen dem Gesetz, insbesondere dem Gesetzeswortlaut, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt (Senatsurteil vom 09.05.2022 - 9 S 994/21 -, juris Rn. 54). aa) Dass die Privatschule nur für die Lehrer, die die Laufbahnbefähigung für ihre Schulart ausweisen, einen Zuschuss verlangen kann, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG nicht zu entnehmen. Dieser spricht allgemein von "öffentlichen Schulen", fordert jedoch gerade nicht die der Privatschule äquivalente öffentliche Schule. Eine Einschränkung, dass der Zuschuss nur für die Lehrer gewährt wird, die spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalls die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an der entsprechenden öffentlichen Schule erfüllen, an der sie unterrichtet haben, enthält die Vorschrift gerade nicht. bb) Die Systematik des Gesetzes enthält keinen Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene enge Auslegung des § 19 PSchG. § 19 Abs. 1 PSchG regelt das Verhältnis zwischen der Privatschule und dem Land und statuiert die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung für die beantragende Schule. Dies sind namentlich insbesondere ein Antrag sowie die Anerkennung als staatliche Ersatzschule. Den Umstand, dass den Zuschuss nur anerkannte Ersatzschule beantragen können, als Verweis auf § 10 PSchG zu verstehen, der die Anforderungen regelt, die Schulen dauerhaft erfüllen müssen, um staatlich anerkannt zu werden, insbesondere als Verweis auf die Anforderung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. f PSchG, der fordert, dass die Lehrkräfte in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, sprengt den Rahmen einer systematischen Auslegung (zur telelogischen Auslegung siehe nachfolgend unter dd)). Zu berücksichtigen ist zudem, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG eine enumerative Auflistung aller Schularten enthält, für die die Norm anwendbar sein soll. Dabei werden nicht alle in § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG enthaltenen Schularten genannt, wohl aber die Freien Waldorfschulen, für die keine entsprechenden öffentlichen Schulen bestehen. Die Sichtweise des Beklagten hätte zur Folge, dass eine Waldorfschule für eine bei ihr angestellte Lehrkraft, die etwa die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I besitzt, gleichwohl keinen Zuschuss vom Beklagten erhalten könnte, obgleich die Freien Waldorfschulen in § 19 PSchG genannt werden. Diese Überlegungen bestätigen, dass der Gesetzgeber die vom Beklagten favorisierte Lesart des § 19 PSchG nicht gemeint haben kann. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die von ihm vorgenommene Auslegung auch nicht aus der Vorschrift des § 104 SchG ableiten. Nach § 104 Abs. 1 SchG erhalten die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen. Abgesehen davon, dass es sich bei § 19 PSchG und § 104 Abs. 1 SchG um Vorschriften aus zwei unterschiedlichen Gesetzen handelt, sind sie auch inhaltlich nicht vergleichbar. Während § 19 PSchG der anerkannten Ersatzschule einen Anspruch auf Zuschuss zu einem von ihr freiwillig geleisteten Versorgungsaufwand für ihre Lehrkraft zuspricht, gewährt § 104 SchG der nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Lehrkraft selbst einen - unmittelbaren - Anspruch gegen das Land auf Übernahme der - vollen - Versorgungsberechtigung. Im Übrigen ist der Wortlaut des § 104 Abs. 1 SchG ebenso offen formuliert wie der des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG. Vergleichbar ist insoweit die Formulierung "wenn sie [die Lehrer] die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen". Mit der Bestimmung, dass eine Lehrkraft nur die Versorgungsberechtigung "eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen" erhält, wird die konkrete Höhe der Versorgung geregelt, was für den Zuschuss für private Ersatzschulen der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 PSchG entspricht. Anders als der Beklagte meint, spricht auch § 20 PSchG nicht gegen, sondern für das hier gefundene Ergebnis. Nach § 20 Satz 1 PSchG können die Lehrer an den in § 17 Abs. 1 und 3 PSchG genannten Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, vom zuständigen Ministerium oder der von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Auch dieser Anspruch steht allen Lehrkräften zu, die "die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen". Die Amtsbezeichnung, die sie führen dürfen, kann indes naturgemäß nur die eines vergleichbaren Lehrers sein. Für diese Lesart spricht zudem auch hier die Nennung der Freien Waldorfschulen in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG, auf den § 20 PSchG verweist. Wie bereits erwähnt, gibt es keine den Freien Waldorfschulen entsprechenden öffentlichen Schulen. Gemeint sein kann daher auch hier nur, dass in einem ersten Schritt zu klären ist, ob die Lehrkraft die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllt, also dem Grunde nach berechtigt ist, eine Amtsbezeichnung zu führen, und dann in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, mit welcher Lehrkraft im öffentlichen Dienst ihre konkrete Tätigkeit vergleichbar ist, um festzulegen, welche Amtsbezeichnung sie führen darf. Die - enge - Leseart des Beklagten hätte dagegen zur Folge, dass kein Lehrer an einer Walddorfschule in den Anwendungsbereich des § 20 Satz 1 PSchG fiele, obwohl auch auf diese Gruppe explizit Bezug genommen wird. cc) Das gefundene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Historie des § 19 PSchG. Das Privatschulgesetz in Baden-Württemberg ist erstmals zum 01.01.1956 in Kraft getreten. Damals lautete § 19 Abs. 2 PSchG: "Der Zuschuß wird nur für die Lehrer gewährt, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen bei Eintritt des Versorgungsfalles erfüllen und vor Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochen mindestens zehn Jahre an den in § 17 Abs. 1 genannten Schulen oder im öffentlichen Dienst mit vollem Lehrauftrag in einem Dienstverhältnis standen." In der Folge ist die Vorschrift, soweit hier von Interesse, nicht mehr signifikant geändert worden; die Änderungen haben insbesondere die Teilzeitbeschäftigung nach dem Landesbeamtengesetz betroffen. Inhaltlich hat die Norm bereits von Anfang an gefordert, dass der Lehrer "die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen bei Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt". Den Gesetzesmaterialien (Beilage 1955, S. 2790) kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung sicherstellen wollte, dass der Zuschuss nur für diejenigen angestellten Lehrkräfte einer Privatschule gezahlt wird, die ausschließlich an der konkreten Schulart tätig sind, deren Laufbahnbefähigung sie besitzen. Vielmehr schweigt die Begründung hierzu vollständig. Auch im Rahmen der folgenden Änderungen hat sich der Gesetzgeber weder zu einer Klarstellung noch zu einer Erklärung veranlasst gesehen. Aus der Landtagsdrucksache 10/1933 vom 17.07.1989 folgt kein anderes Ergebnis. In diesem Antrag forderte die damalige FDP-Fraktion, § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG zu streichen (Seite 6). Zur Begründung heißt es auf Seite 13: "Die Änderung öffnet die Pensionszuschußregelung für Schulen, die - wie etwa die Waldorfschulen - viele Lehrer mit vergleichbarer Qualifikation, jedoch ohne die laufbahn- bzw. beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine lebenslange Anstellung als Lehrer in öffentlichen Schulen beschäftigen. Für die Gewährung des Pensionszuschusses muß es genügen, daß ein Lehrer tatsächlich mit Genehmigung der Schulaufsicht 15 Jahre an einer solchen Schule in vergleichbarer Funktion unterrichtet hat. Für das Ersatzschulwesen, zu dessen Sicherung der Staat gemäß den Feststellungen des BVG verpflichtet ist, hat ein solcher Lehrer die gleichen Dienste erbracht wie ein Lehrer mit beamtenrechtlichen Laufbahnvoraussetzungen; damit hat er aber auch die gleichen Ansprüche erworben." Der FDP-Fraktion ging es um die Lehrer, die nicht die laufbahn- bzw. beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine lebenslange Anstellung als Lehrer einer öffentlichen Schule erfüllen, sondern lediglich tatsächlich mit Genehmigung der Schulaufsicht lange Jahre an einer solchen Schule in vergleichbarer Funktion unterrichtet haben. Der Antrag hatte hingegen ersichtlich nicht die Lehrer, die die laufbahn- bzw. beamten-rechtlichen Voraussetzungen für eine lebenslange Anstellung als Lehrer an einer öffentlichen Schule erfüllen, die lediglich der privaten Schule nicht entspricht, an der sie tätig sind, im Blick. Der Vorschlag der FDP-Fraktion wurde ausweislich der Beschlussempfehlung Drucksache 10/2566 nicht angenommen und hat im Privatschulgesetz vom 01.01.1990 keinen Niederschlag gefunden. Dass der Gesetzgeber für die Zuschussregelung an dem Erfordernis der Laufbahnbefähigung der Lehrkräfte für eine öffentliche Schule festgehalten hat, sagt nicht, dass er nur die Versorgung derjenigen Lehrkräfte bezuschussen wollte, die an einer Schule tätig sind, die ihrer Laufbahnqualifikation entspricht. dd) Letztlich spricht insbesondere der Sinn und Zweck des Gesetzes auch unter Beachtung der Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, juris) sowie des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 06.07.2015 - 1 VB 130/13 -, juris) zur Privatschulfinanzierung gegen das vom Beklagten dargelegte Normverständnis. (1) Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 43 f. m. w. N.; Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 35). Der sozialstaatliche Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet den in den Ersatzschulen tätigen Lehrkräften eine rechtlich und wirtschaftlich gesicherte Lebensgrundlage, wenn auch vorrangig im Interesse gleichwertiger Ausbildung der Schüler. Sind diese Ziele im Privatschulwesen auf Grund des - freilich auch mit der allgemeinen Verbesserung der Lebensverhältnisse einhergehenden - hohen Kostenniveaus nicht mehr zu erfüllen, so entsteht eine sozialstaatliche Einstandspflicht (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, juris Rn. 86). Die Vorschrift des § 19 PSchG ist Teil des Fördersystems, mit dem der Landesgesetzgeber seiner dargestellten Pflicht zur Förderung der privaten Ersatzschulen nachkommt. Die Förderung der Ersatzschulen erfolgt durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem, nämlich einer Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen) und einer anteiligen Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben (§ 18 Abs. 7 PSchG). Zu diesen Finanzhilfen treten die Zuschüsse gemäß § 19 PSchG hinzu als Finanzhilfe für besondere Ausgabenarten bzw. für besondere Versorgungslasten (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris Rn. 33). Richtig ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber entschieden hat, nur solche Schulen bei der Personalgewinnung zu fördern und zu unterstützen, die einer öffentlichen Schule gleichwertig sind, indem er die Zuschussgewährung gemäß § 19 PSchG auf anerkannte Ersatzschulen beschränkt hat. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Bezuschussung auf Lehrkräfte beschränkt, die die im öffentlichen Schuldienst für die lebenslängliche Anstellung gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Denn nur insoweit steht die staatlich anerkannte Ersatzschule bei der Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte im Wettbewerb mit öffentlichen Schulen. Eine weiter einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG, den Zuschuss nur Lehrkräften zu gewähren, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die der Schule entsprechen, an der sie konkret tätig sind, gebietet Art. 7 Abs. 4 GG nicht. Diese in Art. 7 Abs. 4 GG verbürgte Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 23; Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 47). Den Privatschulen ist es gestattet, zusätzliche Bildungsangebote zu machen und mit eigenen pädagogischen Methoden einen besseren oder einfacheren Weg zu gehen (Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 1207). Vor diesem Hintergrund müssen sie gerade nicht vollkommen einer öffentlichen Schule entsprechen. Auf diesen Gedanken beruht u. a. § 10 PSchG. Nach § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die auf Grund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen i. S. d. § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Die Privatschule muss das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreichen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. b PSchG) und dem Unterricht muss ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. a PSchG). Ansonsten sind die Privatschulen in der Gestaltung ihres Unterrichts frei und können hierzu auch Lehrkräfte einstellen, die nicht die Lehrbefähigung für die Schulart der Privatschule haben. Die Freiheit der privaten Ersatzschulen, entsprechend ihrem pädagogischen Konzept auch Lehrkräfte einzustellen, die nicht die Lehrbefähigung für die Schulart der Privatschule haben, wahrt § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. f Satz 1 PSchG, indem die Lehrkräfte nur "in der Regel" die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssen. Dieser Grundsatz, den der Beklagte in der vom Senat gebilligten Weise auslegt, dass mindestens 2/3 der Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit besitzen müssen, um der Maßgabe "in der Regel" zu entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 24.07.2023 - 9 S 1883/22 -, juris Rn. 39, und vom 26.03.2015 - 9 S 524/14 -, beck online Rn. 74), bedeutet, dass ein Drittel der eingesetzten Privatschulkräfte die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen nicht besitzen müssen (sogenannte "Nichterfüller"). Auf diese Weise stellt der Beklagte bereits auf der Ebene der Genehmigung sicher, dass ein gewisses Niveau des Unterrichts nicht unterschritten wird. Ob eine weitere Einschränkung über die Zuschussgewährung nach § 19 PSchG zulässig wäre, kann dahinstehen. Denn ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt hat. Die Möglichkeit der Ersatzschulen, sich über Schulgelder selbst zu finanzieren, ist durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eingeschränkt, weil Schulgelder danach nur insoweit zulässig sind, als "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird". Gleichzeitig muss es den Privatschulen, um wettbewerbsfähig zu bleiben, möglich sein, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen, was sie insbesondere dadurch erreichen, dass sie diesen eine der Beschäftigung an öffentlichen Schulen vergleichbare Versorgung zusagen. Wird die Zuschussgewährung über das Erfordernis der Anstellungsfähigkeit als Lehrkraft an öffentlichen Schulen hinaus abhängig gemacht von der Anstellungsfähigkeit für das der konkreten Schule entsprechende Lehramt, hat dies zur Folge, dass der - zumindest mittelbare - Einfluss, den der Staat als Zuschussgeber auf die Einstellung der Lehrkräfte nimmt, wächst. Beabsichtigt eine Privatschule, ausgebildete Lehrkräfte mit einer Laufbahnbefähigung für andere Schularten zu beschäftigen, um ihr pädagogisches Konzept zu verwirklichen, könnte die enge Auslegung des § 19 PSchG sie zur Abkehr von ihrem pädagogischen Konzept veranlassen, weil sie mangels Kongruenz zwischen ihrer Schulart und der Laufbahnbefähigung der Lehrkraft für deren Versorgungsaufwand nicht mit einer finanziellen Unterstützung rechnen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Privatschulen in diesem Maße beschränken wollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. (2) Dem hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, ein weites Verständnis von § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG stelle den Anspruch auf Versorgungszuschüsse im Ergebnis in das Belieben der Privatschulen und könne im äußersten Falle dazu führen, dass eine Ersatzschule ohne Wissen der Schulaufsichtsbehörden offensichtlich ungeeignete Lehrkräfte mit abweichender Lehrbefähigung - etwa nur Grundschullehrer an einem Gymnasium - einstelle und für diese staatliche Versorgungszuschüsse in Höhe von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Lehrers im Ruhestand erwerbe. Diese Befürchtung teilt der Senat nicht. Das Gesetz stellt im Rahmen der Schulaufsicht diverse Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung, um die vom Beklagten befürchtete Absenkung des Niveaus an einer Privatschule zu verhindern. § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG regelt als Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule, dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt sind, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang sieht Nr. 6 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG) vor, dass die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall entscheidet, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PSchG erfüllt sind, wobei die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG im Werte nicht hinter der in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG geforderten Ausbildung zurückstehen darf (Nr. 6 Abs. 2 VVPSchG). Die Prüfung der fachlichen Eignung und damit die Sicherstellung, dass die Privatschule dasselbe Niveau wie die entsprechende öffentliche Schule aufweist, erfolgt somit bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Um die Erkenntnisse der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 PSchG) zu sichern, haben die Ersatzschulen nach Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG Veränderungen in der Person des Unternehmers, des Leiters und der Lehrer schriftlich mitzuteilen. Nach den Regelungen der genannten Rechtsverordnung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 33 m. w. N.) sind die Schulbehörden somit immer über die Zusammensetzung des jeweiligen Lehrkörpers einer Privatschule informiert und können ggf. die nach ihrer Ansicht notwendigen Maßnahmen - beispielsweise den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung nach § 10 PSchG - ergreifen. Nichts anderes folgt aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Norm des § 19 PSchG habe den Charakter einer Versorgungsregelung und sei daher einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1996 - 2 B 90.96 -, juris Rn. 10). Zum einen kann von einer ausdehnenden Auslegung nicht die Rede sein. Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Zuschüsse zur Folge haben, dass sich die Versorgung der Lehrkräfte an staatlich anerkannten Ersatzschulen verbessert. Der Hauptzweck der Zuschussregelung des § 19 PSchG ist indes die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der privaten Ersatzschulen. Sie dient dem Interesse des Staates, den Personalbestand der anerkannten Ersatzschulen zu sichern, indem die dort beschäftigten Lehrer in ihrer Versorgung nicht schlechter gestellt werden als beamtete Lehrer an öffentlichen Schulen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1993 - 4 S 2756/92 -, juris Rn. 19 hinsichtlich der wissenschaftlichen und technischen Lehrkräfte an Heimsonderschulen in freier Trägerschaft). Insoweit geht auch die Befürchtung des Beklagten fehl, es komme im Hinblick auf die Altersversorgung zu einer Besserstellung der Lehrkräfte an Privatschulen, da diese Lehrkräfte unter Umständen unter vereinfachten Voraussetzungen an einer Privatschule eingestellt würden und dennoch mit Eintritt in den Ruhestand eine Altersversorgung in Höhe derjenigen einer Lehrkraft des öffentlichen Schuldienstes mit entsprechender Lehrbefähigung beanspruchen könnten. Der Beklagte verkennt, dass es gerade der Zweck des § 19 PSchG ist, es den Ersatzschulen aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen, ihren Lehrkräften eine den Lehrkräften an öffentlichen Schulen vergleichbare Versorgung zu gewähren, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung auf Lebenszeit besitzen und dem Grund nach auch an einer öffentlichen Schule hätten tätig werden können. Soweit der Beklagte mit den "vereinfachten Voraussetzungen" darauf anspielt, dass diese Lehrkräfte sich nicht dem Auswahlverfahren haben stellen müssen, liegt darin - wie ausgeführt - keine relevante Besserstellung. Abgesehen davon kann die Ersatzschule den Zuschuss nach § 19 PSchG nur für die Versorgungsbezüge verlangen, die der Laufbahnbefähigung der jeweiligen Lehrkraft entsprechen. So begehrt die Klägerin legitimerweise den Zuschuss zu den Versorgungsbezügen eines Realschullehrers und nicht zu denen eines Gymnasiallehrers - wobei in diesem Fall ohnehin beide der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen sind ("Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I" und "Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen", vgl. Anlage 1 zu § 28 LBesGBW). Bezugspunkt nach § 19 Abs. 1 Satz 3 PSchG bleibt das entsprechende Statusamt, das die Lehrkraft, für die der Zuschuss begehrt wird, bekleiden könnte (hier das eines Realschullehrers nach A 13). Der Einwand des Beklagten, ein Gymnasiallehrer mit entsprechender Funktion im öffentlichen Dienst verfüge über die Laufbahnbefähigung für das höhere Lehramt an Gymnasien und weise damit andere Laufbahndaten auf als ein Realschullehrer, der an einem Gymnasium tätig sei, verfängt ebenfalls nicht. Mit den "Laufbahndaten" sind ersichtlich die ruhegehaltsfähigen - hypothetischen - Dienstbezüge gemeint, also das Grundgehalt, ein Familienzuschlag u. ä. sowie die ruhegehaltfähigen Dienstjahre (vgl. §§ 18 ff. LBeamtVGBW und insbesondere § 27 LBeamtVGBW; so auch Senatsurteil vom 27.05.1986 - 9 S 2951/84 -, beck-online). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht auf einen Gymnasiallehrer abzustellen, sondern auf einen Realschullehrer. Nur dessen Dienstbezüge können maßgeblich sein. Abzustellen ist hier auf die konkrete Laufbahn des Lehrers, für den der Zuschuss begehrt wird. Mit Blick darauf liegt die seitens des Beklagten gerügte fehlende Vergleichbarkeit nicht vor. Nichts anderes lässt sich dem Urteil des Senats vom 27.05.1986 - 9 S 2951/84 - entnehmen. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung (UA S. 10/11) zu den Vergleichskriterien für die Bestimmung der Versorgungsbezüge eines "vergleichbaren Lehrers im Ruhestand" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 PSchG verhalten, für die auf die Bezüge eines beamteten Lehrers im Ruhestand unter Rückgriff auf die konkrete Berufslaufbahn des betreffenden Privatschullehrers, insbesondere auf die Art der früheren Beschäftigungsverhältnisse und die dabei wahrgenommenen Funktionen abzustellen sei. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 PSchG regelt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses, sondern dessen Höhe. Sie enthält damit keine Aussage dazu, welche Laufbahnbefähigung die in § 19 PSchG genannte Lehrkraft besitzen muss, sondern setzt diese voraus. d) Auf die seitens der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Herr F. während seiner Jahrzehnte währenden Tätigkeit als Lehrer in der Sekundarstufe I die Anstellungsfähigkeit als Lehrer an einem staatlichen Gymnasium in Bereich der Sekundarstufe I einmal gehabt haben könnte, kommt es nach alldem nicht an. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses für den ehemaligen Lehrer Herrn F. liegen vor. a) Der Versorgungsfall ist eingetreten. Der "Eintritt des Versorgungsfalls" richtet sich (abstrakt) nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, ohne dass es darauf ankommt, ob der betreffende Lehrer über diesen Zeitpunkt hinaus noch Dienst für die Privatschule leistet bzw. ab wann ihm von der Schule tatsächlich Versorgungsbezüge gezahlt werden. Diese Anknüpfung an die beamtenrechtlichen Vorschriften ergibt sich zwingend aus Nr. 24 Abs. 1 und 4 VVPSchG. § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG macht zur Anspruchsvoraussetzung kumulativ den Eintritt des Versorgungsfalls und die tatsächliche Zahlung von Versorgungsbezügen. Daraus wird das vom Gesetzgeber selbst festgelegte "Programm" deutlich, die Festlegung des Zeitpunktes des "Eintritts des Versorgungsfalles" nicht dem Belieben der jeweiligen Schule und ihren Lehrkräften zu überlassen, sondern sie unabhängig vom tatsächlichen Beginn etwaiger Versorgungsleistungen durch die Schule - abstrakt - vorzusehen. Den Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG genügt somit weder der Fall, dass der "Versorgungsfall" zwar eingetreten, Versorgungsbezüge vom Schulträger aber noch nicht geleistet werden, noch der umgekehrte Fall, dass bereits Versorgungsbezüge gezahlt werden, der Versorgungsfall im Sinne des Gesetzes aber nicht vorliegt. Die schlichte Beendigung der Dienstleistung durch den betreffenden Lehrer und die Zahlung von Versorgungsbezügen allein können also, abgesehen von weiteren Voraussetzungen, einen Zuschussanspruch nicht begründen (Senatsurteil vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -, beck-online). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der Versorgungsfall vorliegend nach § 36 Abs. 2 LBeamtG i. V. m. § 26 SchG unter Berücksichtigung von Art. 62 § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 zum 01.08.2021 eingetreten. Der Gewährung eines Zuschusses ab dem 01.09.2021 steht, da Herr F. sich ab diesem Zeitpunkt tatsächlich in Rente befand, nichts entgegen. b) Es liegt auch die in § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG normierte Voraussetzung vor, dass die staatlich anerkannte Privatschule den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernimmt. Die Klägerin als staatlich anerkanntes Gymnasium zahlt an Herrn F. seit September 2021 einen monatlichen Abschlag in Höhe von zunächst 1.200 EUR und seit dem 01.01.2024 in Höhe von 1.250 EUR, wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergibt. Die Klägerin hat sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch verpflichtet, den Versorgungsaufwand für Herrn F. zu übernehmen. Dies ergibt sich aus § 10 der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz, der schriftlich die bei der Klägerin bestehende betriebliche Übung fixiert. Danach gewährt die Klägerin ihren Angestellten, die nicht im Staatsdienst stehen, jedoch bei Eintritt des Versorgungsfalls die in § 19 PSchG festgelegten Voraussetzungen für den Landeszuschuss erfüllen, die Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Regelung gewährt der Lehrkraft einen - einklagbaren - Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung im Versorgungsfall. Die Beschränkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die "bei Eintritt des Versorgungsfalls die in § 19 PSchG festgelegten Voraussetzungen für den Landeszuschuss erfüllen", ist nicht, wie die Beklagte fälschlicherweise geltend macht, als Bedingung in dem Sinne zu verstehen, dass der Anspruch der Lehrkraft auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften nur besteht, wenn die Klägerin den Zuschuss nach § 19 Abs. 1 PSchG erhält. Denn § 10 der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz regelt allein die Voraussetzungen, die der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, also die Lehrkraft, erfüllen muss und stellt gerade nicht auf die tatsächliche Bewilligung eines solchen Zuschusses durch den Beklagten ab. Das bedeutet, dass bei Herrn F. bei Eintritt des Versorgungsfalls die in § 19 PSchG festgelegten Voraussetzungen für den Landeszuschuss vorliegen müssen, womit nur die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 PSchG gemeint sein können. Ob diese vorliegen, ist im Streitfall zwischen diesen beiden Parteien zu klären und rechtlich nicht von einer Zuschussgewährung an die Klägerin seitens des Beklagten abhängig. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei § 10 der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz um eine schriftlich fixierte betriebliche Übung handelt, die sie auch tatsächlich und ohne Einschränkung praktiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG, Urteil vom 27.04.2016 - 5 AZR 311/15 -, juris Rn. 27). Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (BAG, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 109/22 -, juris Rn. 11). Auch Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können durch betriebliche Übung begründet werden (BAG, Urteil vom 19.08.2008 - 3 AZR 194/07 -, juris Rn. 19). Die Klägerin hat aufgezeigt, dass sie den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer jedenfalls auf Grund einer solchen betrieblichen Übung tatsächlich übernimmt. Alle Lehrkräfte, die sich nicht in einem Beamtenverhältnis befinden, aufgrund dessen sie eine Beamtenversorgung erwerben, die aber i. S. v. § 19 PSchG die Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst haben, erhalten von ihr einen Zuschuss zur Rente in Höhe der Differenz zur fiktiven Beamtenversorgung. Zur Zeit sind dies nach ihren Angaben 17 ehemalige Lehrkräfte, für die der Beklagte auch den begehrten Zuschuss zahlt. Für Herrn F. zahlt die Klägerin zwar derzeit lediglich Abschläge. Dies führt indessen nicht dazu, dass sie seinen Versorgungsaufwand nicht übernehmen wollte oder könnte. Vielmehr ist die Zahlung von Abschlägen allein dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin vom Beklagten bzw. über das Landesamt für Besoldung und Versorgung in der Vergangenheit keine Auskünfte über die Höhe der maßgeblichen Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Realschullehrers erhalten hat. Infolgedessen war es der Klägerin nach ihrem Vortrag bislang nicht möglich, die Differenz zu den fiktiven Versorgungsbezügen zu berechnen. In allen anderen Fällen hat sie nach eigener Aussage, der der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, stets eine Auskunft des Beklagten erhalten und in der Folge ihren ehemaligen Angestellten einen entsprechenden Versorgungsaufwand zukommen lassen. c) Die übrigen in § 19 Abs. 1 und 2 PSchG geregelten Voraussetzungen liegen ebenfalls - unstreitig - vor. Die Klägerin ist keine Schule für Berufe des Gesundheitswesens oder für soziale und sozialpädagogische Berufe im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 PSchG. Herr F. hatte innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls mindestens zehn Jahre einen vollen Lehrauftrag in einem Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 2 Satz 2 lit. a PSchG). Mit Blick auf die Einstellung des 1956 geborenen Herrn F. bereits im Jahr 1984 bedurfte es keines Einvernehmens des Finanzministeriums (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 lit. b PSchG). Ferner war der genannte Lehrer auch nicht auf Grund einer von der Klägerin gewährleisteten Versorgungsanwartschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 PSchG. III. Da der Klägerin der Anspruch dem Grunde nach zusteht, war die begehrte Rechtsfolge, die sich nicht auf einen konkreten Zahlbetrag bezieht, auszusprechen; die Vorschrift eröffnet dem Beklagten kein Ermessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses nach § 19 PSchG. Die Klägerin ist die hundertprozentige Tochter des Schule S... S... e.V., dem Schulträger der als Ersatzschule (Gymnasium) staatlich anerkannten Schule ... .... Am 25.06.1984 stellte die Schule ... ... einen Antrag auf Unterrichtsgenehmigung für den am 12.10.1956 geborenen Herrn ... F... (im Folgenden: Herr F.). Herr F. studierte an der Universität Siegen die Fächer Musik und Mathematik. Er bestand 1981 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und 1983 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Das Oberschulamt Tübingen erteilte unter dem 19.12.1984 die begehrte Unterrichtsgenehmigung für die Fächer Musik und Mathematik bis Klasse 10. Das Oberschulamt Tübingen teilte mit Schreiben vom 01.10.1990 anlässlich anderweitig gestellter Anträge auf einen Zuschuss nach § 19 PSchG mit, unter welchen Voraussetzungen eine Zuschussgewährung grundsätzlich gemäß § 19 PSchG i. d. F. vom 01.01.1990 erfolgen könne. Im März 1991 bewarb sich Herr F. für den Schuldienst beim Beklagten. Das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg antwortete mit Schreiben vom 04.04.1991, dass nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen des Herrn F. dessen Lehramtsausbildung als gleichwertig mit der Ausbildung für die Laufbahn des Realschullehrers in Baden-Württemberg anerkannt werden könne. Er erfülle aber noch nicht die leistungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Warteliste. Das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg teilte Herrn F. weiter mit Schreiben vom 24.06.1991 mit, dass eine Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit der für das Lehramt an Gymnasien nicht bestehe und er deswegen nicht im Schuldienst in Baden-Württemberg beschäftigt werden könne. Das Oberschulamt Tübingen teilte mit Schreiben vom 23.07.1991 mit, dass die von Herrn F. absolvierte Ausbildung als gleichwertig mit der Ausbildung eines Realschullehrers in Baden-Württemberg anerkannt worden sei. Aufgrund dessen erfülle er unter den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben die Voraussetzungen zur lebenslänglichen Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen. Wegen der weiteren, noch zu erfüllenden Voraussetzungen werde auf das Schreiben vom 01.10.1990 hingewiesen. Am 29.10.1999 stellte Herr F. einen Antrag auf Verbeamtung. Die Klägerin unterstützte den Antrag mit Schreiben vom 08.11.1999. Auf diesem findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: "Telefonisch mit Herrn F. geklärt, dass aufgrund der Lehrbefähigung (kleine Fakultas) eine Einstellung und Beurlaubung nicht in Frage kommt." Herr F. war vom 01.09.1984 bis 31.08.2021 bei der Schule ... ... bzw. der Klägerin zunächst teilzeit- (mindestens 20 von 25 Stunden) und zumindest ab 01.09.1992 vollzeitbeschäftigt. Seit dem 01.09.2021 bezieht er eine gesetzliche Rente. Die Klägerin beantragte in der Folge beim Beklagten die Gewährung eines Zuschusses nach § 19 PSchG. Der Beklagte teilte mit Bescheid vom 14.12.2021 mit, dass nach nochmaliger Überprüfung der Unterlagen von Herrn F. festgestellt worden sei, dass zum Zeitpunkt der Einstellung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Lehramtsausbildung von Herrn F., die er in Nordrhein-Westfalen absolviert habe, könne in Baden-Württemberg nicht als gleichwertig für das Lehramt an Gymnasien anerkannt werden. Ein Zuschuss nach § 19 PSchG könne daher nicht gewährt werden. Die Klägerin hat am 12.01.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 19 PSchG, insbesondere die des § 19 Abs. 2 PSchG, erfüllt seien. Für den Erhalt einer Versorgungszusage nach § 19 PSchG sei es nicht maßgeblich, ob die Ausbildung des Herrn F. als gleichwertig mit der Ausbildung für einen Unterricht an Gymnasien anerkannt worden sei, da eine Erlaubnis der Lehrbefähigung bis Klasse 10 gegeben sei und er auch nur diese Klassen unterrichtet habe. Durch das Schreiben des Oberschulamts Tübingen vom 23.07.1991 sei belegt, dass die Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllt seien. Die Aufzählung der unterschiedlichen Schularten in § 19 Abs. 1 PSchG ergebe auf Grundlage der Sichtweise des Beklagten keinen Sinn. An Herrn F. habe sie im Jahr 2021 insgesamt Vorschussleistungen (Abschläge) in Höhe von 4.800 EUR geleistet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin falle zwar als Betreiberin eines staatlich anerkannten Gymnasiums grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG, allerdings liege kein Arbeitsvertrag vor, aus dem eine Vereinbarung hervorgehe, wonach die Klägerin den Versorgungsaufwand von Herrn F. auch tatsächlich übernehme. Dass die Klägerin "Vorschusszahlungen" an Herrn F. auf die Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 1.200 EUR übernehme, ersetze nicht den Nachweis über eine entsprechende Vereinbarung, aus der die konkreten Modalitäten hervorgingen. Jedoch lägen die darüber hinausgehenden Anforderungen des § 19 Abs. 2 PSchG nicht vor, wonach der Zuschuss nur für die Lehrkräfte gewährt werde, die spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalls die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllten. Diese Voraussetzungen bezögen sich auf die konkrete Schule, an der die Lehrkraft auch tätig gewesen sei. Herrn F. mangele es an einer Lehrbefähigung für Gymnasien. Denn eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I würde bereits mangels Laufbahnbefähigung nicht als beamtete Lehrkraft an einem öffentlichen Gymnasium eingesetzt. Dies lasse sich bereits dem Schreiben des damaligen Oberschulamtes vom 01.10.1991 [gemeint 1990] entnehmen und entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27.05.1986 - 9 S 2951/84 -). Auch ein Vergleich mit anderen Vorschriften des Privatschulgesetzes bzw. des Schulgesetzes, die an die "Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen" bestimmte Rechtsfolgen anknüpften, führe zu diesem Ergebnis. Aus gesetzessystematischen Gründen sowie zur Vermeidung einer versorgungsrechtlichen Ungleichbehandlung derjenigen Lehrkräfte, deren Anspruch aus § 104 SchG resultiere, müsse daher auch bei Anwendung des § 19 PSchG davon ausgegangen werden, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen an der konkreten Schule vorliegen müssten. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts legte die Klägerin eine Niederschrift über die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach dem Nachweisgesetz vom 20.07.1995 zwischen ihrem Träger und Herrn F. vor. Der dort enthaltene § 10 ("Versorgung") hat folgenden Wortlaut: "Sofern der/die Arbeitnehmer/in sich als Beamte im Staatsdienst befindet, entfällt eine besondere Vereinbarung über die Altersversorgung. Arbeitnehmer/innen, die nicht im Staatsdienst stehen, jedoch bei Eintritt des Versorgungsfalls die in § 19 des Privatschulgesetzes von Baden-Württemberg festgelegten Voraussetzungen für den Landeszuschuss erfüllen, sagt der Arbeitgeber die Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften zu. Hierbei sind die Leistungen der Angestelltenversicherung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für eine bestehende Befreiungsversicherung. Sofern die obige Versorgungszusage nicht vorliegt, wird der/die Arbeitnehmerin als Mitglied der "Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder" (VBL) geführt. Die jeweiligen Umlagen hierzu werden von dem/der Arbeitnehmer/in und vom Arbeitgeber gemäß den Vorgaben der VBL übernommen. Die aus der Mitgliedschaft bei der VBL entstehenden Versorgungsleistungen stehen den Arbeitnehmer/n/innen als Zusatzversorgung zur Angestelltenversicherung entsprechend den Vorschriften der Satzung der VBL und ihren Ausführungsbestimmungen zu." Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2023 - 4 K 61/22 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Herr F. erfülle die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen nicht. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 PSchG setze voraus, dass der Lehrer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Schule erfülle, an der er konkret tätig sei und die für ihn den Zuschuss begehre. Eine Lehrbefähigung für das Gymnasium, der Schulart, an der er angestellt gewesen sei, besitze Herr F. nicht. Der für die Auslegung von Gesetzen maßgebende objektivierte Wille des Gesetzgebers, den Zuschuss nur dann zu gewähren, wenn der Lehrer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die konkrete Schule erfülle, finde seinen Ausdruck in der in § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG erfolgten Bezugnahme auf die staatlich anerkannten Ersatzschulen. Im Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG finde sich dieses Erfordernis zwar nicht. Diese Lesart folge allerdings aus dem den Zuschussanspruch begründenden und dem Absatz 2 systematisch vorgelagerten § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG und dessen Wortlaut. Zur Anforderung für eine Anerkennung der Ersatzschule gehöre nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. f PSchG, dass die Lehrkräfte in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besäßen, gleichwohl auf diese Voraussetzung in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenen Umfang verzichtet werden könne. Mit dieser Entscheidung für die Gleichwertigkeit als Voraussetzung der staatlichen Unterstützung gehe somit auch einher, dass die Lehrkraft, derentwegen der Zuschuss gewährt werden solle, an einer entsprechenden staatlichen Schule eingestellt worden wäre, also die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die konkrete Schulart erfülle, denn andernfalls sei die Gleichwertigkeit auf Dauer nicht gewährleistet. Hierfür spreche zumindest im Ansatz auch die Gesetzesbegründung, die die Förderungswürdigkeit nur für die anerkannten Schulen im öffentlichen Interesse liegend ansehe. Soweit der Gesetzgeber für die Höhe des Zuschusses nach § 19 Abs. 1 Satz 3 PSchG auf einen vergleichbaren Lehrer im Ruhestand Bezug nehme, spreche dies dafür, dass nur für den Lehrer, der die beamtenrechtlichen Voraussetzungen an der konkreten Schule erfülle, ein Zuschuss gewährt werden solle, da es im Bereich der öffentlichen Schulen einen solchen vergleichbaren Lehrer, der an einem Gymnasium ohne entsprechende Laufbahnbefähigung tätig werde, nicht gebe. Ob der Anspruch bereits daran scheitere, dass die Versorgungsbezüge nicht tatsächlich gezahlt würden, weil ausweislich der Aussage des Herrn F. in der mündlichen Verhandlung die Höhe auch von der Zuschussgewährung abhängig sei, ließ das Verwaltungsgericht offen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.04.2023 zugestellte Urteil am 27.04.2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung am 30.07.2023 begründet. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung lägen vor. Da die Vergleichsberechnung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung für den Lehrer Herrn F. bislang nicht vorliege, leiste sie an diesen lediglich monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage einer Schätzung. Eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Arbeitsvertrages existiere nicht. Sie praktiziere aber eine betriebliche Übung dahingehend, dass alle Lehrkräfte, die sich nicht in einem Beamtenverhältnis befänden, aufgrund dessen sie eine Beamtenversorgung erwürben, die aber die Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst hätten, von ihr einen Zuschuss zur Rente in Höhe der Differenz zur fiktiven Beamtenversorgung erhielten. Diese betriebliche Übung sei in § 10 der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz schriftlich fixiert. Sie stehe nicht unter einer Bedingung. Die Regelung des § 19 PSchG sei unter Beachtung von Art. 14 Abs. 2 LV zu betrachten. Bei ihrer Auslegung sei zu berücksichtigen, dass die Norm einen unmittelbar aus der Landesverfassung resultierenden, subjektiv-rechtlichen Anspruch konkretisiere und deshalb im Kernbereich der Begriffe keiner einengenden Gestaltung zugänglich sei. Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung verbiete sich auch aus dem Gedanken des Parlamentsvorbehalts heraus. Es obliege allein dem Gesetzgeber, die Voraussetzungen für einen Zuschuss zu den Versorgungslasten vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu bestimmen. Auch an staatlichen Schulen komme es regelmäßig vor, dass verbeamtete oder angestellte Realschullehrer an einem Gymnasium im Bereich der Sekundarstufe I unterrichteten. Anders als staatliche Schulen habe sie selbst mangels Dienstherrenfähigkeit nicht die Möglichkeit, ihren Lehrkräften ein Beamtenverhältnis anzubieten. Das sei für sie ein Wettbewerbsnachteil, den sie nur dadurch ausgleichen könne, dass sie die bei ihr im Anstellungsverhältnis tätigen Lehrkräfte durch Gewährung arbeitsvertraglicher Leistungen an den wirtschaftlichen Status eines verbeamteten Lehrers annähere. Dazu gehöre insbesondere die Übernahme des in § 19 Abs. 1 PSchG erwähnten Versorgungsaufwands. Ein Realschullehrer im Schuldienst des Beklagten werde sowohl nach der früheren Bundesbesoldungsordnung als auch nach der aktuellen Landesbesoldungsordnung statusrechtlich durch Ernennungsurkunde zum Realschullehrer in A13 (gehobener Dienst) ernannt. Dies erfolge unabhängig davon, in welchem Schultyp er dann tatsächlich eingesetzt werde. Die Sicherstellung des Unterrichtsniveaus an einem Gymnasium in privater Trägerschaft erfolge auf einer anderen normativen Ebene, nämlich über § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. f PSchG durch die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen der Privatschule als staatlich anerkannter Ersatzschule. Ihr sei für den Bereich der staatlichen Schulen keine schulrechtliche oder beamtenrechtliche Vorschrift bekannt, welche in entsprechender Weise sicherstelle, dass in einem bestimmten Schultyp ausschließlich oder weit überwiegend Lehrkräfte zum Einsatz kämen, welche über die Lehrbefähigung für exakt diesen Schultyp verfügten. Selbst wenn man das anders sehen wollte, wären die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. f PSchG gleichwohl erfüllt und das gymnasiale Niveau sichergestellt gewesen, weil die Lehrkräfte der Ersatzschule nur in der Regel und nicht ausnahmslos über die Anstellungsfähigkeit für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit an einer öffentlichen Schule erfüllen müssten. Beamtenrechtlich betrachtet dürfte ein Lehrer, der sich im Statusamt eines "Realschullehrers" befinde, wenn er an einem Gymnasium in der Sekundarstufe I unterrichte, in einem seinem Status entsprechenden Amt beschäftigt sein. Vor diesem Hintergrund sei der Wortlaut des § 19 Abs. 1 und 2 PSchG, den das Verwaltungsgericht einschränkend ausgelegt habe, nicht zu weit gefasst, sondern verlange für die Zuschussfähigkeit der Versorgungslasten in verfassungskonformer Weise ausschließlich, dass die betreffende Lehrkraft auch im staatlichen Schuldienst anstellungsfähig gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht verlange, dass der Lehrer über die Laufbahnbefähigung für denjenigen Schultyp verfüge, dem die Privatschule zugehörig sei, sprenge dies ersichtlich die Wortlautgrenze. Weder § 19 Abs. 2 PSchG noch § 19 Abs. 1 PSchG verweise darüber hinaus auf § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. f PSchG. Das würde, wenn man § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. f PSchG in die Regelung des § 19 Abs. 1 und 2 PSchG hineinzulesen hätte, auch im dortigen Kontext gelten, d. h. der Anspruch auf einen Zuschuss wäre gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine einzelne Lehrkraft ausnahmsweise die Regelanforderung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. f PSchG nicht erfülle. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob der Lehrer Herr F. nicht über die Anstellungsfähigkeit für die ausdrücklich auf die Sekundarstufe I beschränkte Tätigkeit bei ihr verfügt hatte, denn seine in Nordrhein-Westfalen erworbene Laufbahnbefähigung umfasse gerade auch den gymnasialen Unterricht in der Sekundarstufe I. Dass ihm in diesem Statusamt trotz der Laufbahnausbildung für die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen und trotz der erteilten Unterrichtserlaubnis kein funktionelles Amt in der Sekundarstufe I an einem Gymnasium habe übertragen werden dürfen und deshalb ein regelwidriger Einsatz vorgelegen habe, lege der Beklagte nicht schlüssig dar. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Realschullehrer seien ebenso erfüllt gewesen wie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die funktionale Verwendung in der Sekundarstufe I an einem Gymnasium. Er habe auch die Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als "Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschule oder Gymnasium erstreckt" erfüllt. Unabhängig davon sei § 19 Abs. 1 und 2 PSchG aber auch keine "Versorgungsregelung im weiteren Sinne", d. h. keine materiell-rechtlich dem Beamtenrecht zuzuordnende Bestimmung, sondern eine originär privatschulrechtliche Norm. § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG verlange, dass der Lehrer für den der Versorgungszuschuss gezahlt werden solle, spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalls die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen müsse. Diese Voraussetzung sei auch dann erfüllt, wenn der betreffende Lehrer die Anstellungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt gehabt habe. Das habe das Verwaltungsgericht verkannt, denn es habe nicht geprüft, ob der Lehrer Herr F. während seiner Jahrzehnte währenden Tätigkeit bei ihr als Lehrer in der Sekundarstufe I die Fähigkeit für die Anstellung als Lehrer an einem staatlichen Gymnasium in Bereich der Sekundarstufe I einmal gehabt habe. Das Amt des Realschullehrers und des Gymnasiallehrers unterschieden sich ohnehin nicht signifikant. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei auch nicht zu besorgen, dass Lehrkräfte, die an Privatschulen unterrichten, versorgungsrechtlich bessergestellt würden. Denn der Versorgungsausgleich, den sie dem ehemaligen Lehrer Herr F. zahle und zu dem sie einen Zuschuss begehre, bemesse sich nach dem Statusamt eines Realschullehrers A13 g. D., für das Herr F. unstreitig die Laufbahnbefähigung habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.02.2023 - 4 K 61/22 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.12.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Zuschuss nach § 19 Abs. 1 PSchG für den ehemaligen Lehrer ... F... zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG komme es auf die beamtenrechtliche Anstellungsfähigkeit einer Lehrkraft für das entsprechende Lehramt "an öffentlichen Schulen" an. Die beamtenrechtliche Anstellungsfähigkeit setze u. a. eine der Verwendung entsprechende Laufbahnbefähigung (vgl. § 14 LBG) voraus, da Lehrkräfte gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eingestellt würden. Herr F. besitze keine Laufbahnbefähigung für Gymnasien. Bei der Laufbahn, welche die Klägerin für Herrn F. in Anspruch nehmen wolle ("Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschule oder Gymnasium erstreckt"), handle es sich um eine Sonderregelung, die als Kompromisslösung bei der Neuregelung des Besoldungsrechts durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in die Besoldungsgruppe A 13 eingefügt worden sei und sich nach ihrer Entstehungsgeschichte auf Lehrer aus Hessen mit bestimmter Lehrbefähigung bezogen habe. Die Allgemeinheit könne zudem kein Interesse daran haben, Finanzmittel für Ersatzschulen aufzuwenden, deren fachliches Niveau nicht gewährleistet sei. Im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG sei damit eine Lehrbefähigung für diejenige Schulart zu fordern, an der die betreffende Lehrkraft auch tätig gewesen sei. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde den Anspruch auf Versorgungszuschüsse ansonsten im Ergebnis in das Belieben der Privatschulen stellen. Dies könnte im äußersten Falle dazu führen, dass eine Ersatzschule ohne Wissen der Schulaufsichtsbehörden offensichtlich ungeeignete Lehrkräfte mit abweichender Lehrbefähigung einstelle und für diese staatliche Versorgungszuschüsse in Höhe von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Lehrers im Ruhestand erwerbe. Des Weiteren käme es in einem solchen Fall im Hinblick auf die Altersversorgung zu einer Besserstellung der Lehrkräfte an Privatschulen, da diese Lehrkräfte unter Umständen unter vereinfachten Voraussetzungen an einer Privatschule eingestellt würden und dennoch mit Eintritt in den Ruhestand eine Altersversorgung in Höhe derjenigen einer Lehrkraft des öffentlichen Schuldienstes mit entsprechender Lehrbefähigung beanspruchen könnten. Dem Landesgesetzgeber stehe auch im Hinblick auf die Höhe des in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV statuierten Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe der Privatschulen ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu, im Rahmen dessen er sich lediglich an den Kosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule zu orientieren habe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV könne kein Anspruch der Privatschulen auf Vollfinanzierung abgeleitet werden. Dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG zufolge erhielten die genannten Ersatzschulen auf Antrag einen Zuschuss von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen. Eine schriftliche Vereinbarung bzw. sonstige Nachweise über einen entsprechenden Versorgungsanspruch des Herrn F. habe die Klägerin nicht vorlegen können. Sie berufe sich stattdessen auf eine angebliche betriebliche Übung, räume jedoch andererseits ein, dass sie ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 und 2 PSchG abhängig gemacht habe, was sich in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG verbiete. Der Versorgungsaufwand müsse von der Schule bedingungslos übernommen werden. Bereits aus diesem Grund scheitere der klägerseitig geltend gemachte Anspruch aus § 19 Abs. 1 und 2 PSchG. Auf Nachfrage der Berichterstatterin führte der Beklagte aus, dass auch Freien Waldorfschulen ein Zuschuss nach § 19 PSchG gewährt werde. Der Schulträger habe in diesen Fällen die Möglichkeit, für diejenigen Lehrkräfte einen Versorgungszuschuss zu beantragen, die eine Lehrbefähigung für die Haupt- oder Realschule oder für das Gymnasium aufwiesen, entsprechend ihrer Lehrbefähigung eingesetzt gewesen seien und auch die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Tübingen (zwei Bände) sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 4 K 61/22 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.