OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 2454/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0418.10K2454.16.00
13mal zitiert
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1975 in Kasachstan geborene Klägerin beantragte am 14.10.2014 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrem Vater ab, dem am 00.00.1953 in Kasachstan geborenen (2012 verstorbenen) B. Q. ; ihre Mutter sei russische Volkszugehörige. Bei dem Großvater väterlicherseits, dem 1927 in Russland geborenen (2002 verstorbenen) W. Q. , handele es sich um einen deutschen Volkszugehörigen. Zum Nachweis ihrer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen legte die Klägerin Personenstandsurkunden in beglaubigter Abschrift vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insbesondere: - eine am 14.07.2014 neu ausgestellte Geburtsurkunde, in der ihr Vater als Deutscher bezeichnet wird; - eine am 20.12.1994 neu ausgestellte Geburtsurkunde ihres Vaters, in der dessen Vater W. Q. als Deutscher eingetragen ist; - eine am 07.02.1995 neu ausgestellte Heiratsurkunde ihrer Eltern über die Eheschließung vom 31.08.1974; - eine am 02.02.1961 neu ausgestellte Geburtsurkunde ihres Großvaters W. Q. , in der dessen Eltern B1. und V. Q. beide als Deutsche bezeichnet werden; - eine Heiratsurkunde der Großeltern vom 26.02.1975 über die am selben Tag erfolgte Eheschließung. Die Klägerin legte ferner einen 2001 ausgestellten kasachischen Personalausweis vor, in dem sie mit der deutschen Nationalität geführt wird. Am 28.10.2015 nahm die Klägerin an einem Sprachtest bei der Deutschen Botschaft in Astana teil; es wurden für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausreichende Sprachkenntnisse festgestellt. Dabei erklärte die Klägerin, ihre Großeltern väterlicherseits seien zum Zeitpunkt der Geburt ihres Vaters B. Q. nicht miteinander verheiratet gewesen. Ihr Vater habe ursprünglich den Familiennamen „M. “ nach seiner Mutter getragen und 1994 oder 1997 den Familiennamen und die Nationalität geändert. Sie selbst habe 1995 ebenfalls eine „neue“ Geburtsurkunde erhalten, die sie allerdings verloren habe. Mit Bescheid vom 14.01.2016 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihre Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Lege man die Geburtsurkunde ihres Vaters zugrunde, so stamme dieser zwar von einem deutschen Volkszugehörigen ab, Herrn W. Q. . Die Eintragung des deutschen Vaters in die Geburtsurkunde sei aber erst 41 Jahre nach der Geburt des Vaters und 19 Jahre nach der Eheschließung zwischen W. und M1. Q. erfolgt. Es lägen für die Klägerin und ihren Vater nur neu ausgestellte Geburtsurkunden vor. Der Aufnahmeantrag des Vaters vom 27.06.1995 sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 06.09.2002 abgelehnt worden. Zur Begründung sei bereits damals darauf hingewiesen worden, dass Vaterschaftsanerkennungen von Volljährigen nicht anerkannt werden könnten, insbesondere wenn sie erst im Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren abgegeben würden. In derartigen Fällen verbleibe – so auch hier – ein hohes Maß an Zweifeln an der maßgeblichen (biologischen) Abstammung. Aus diesem Grund erfülle auch die Klägerin nicht das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Die Vaterschaftsanerkennung sei durch die - nunmehr in beglaubigter Kopie beigefügte - „Urkunde über die Vaterschaftsfeststellung“ des Standesamts Katschiry, Gebiet Pawlodar, vom 20.12.1994 nachgewiesen. Dass die Vaterschaftsanerkennung erst lange nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgt sei, gebe keinen Anlass, an der Abstammung zu zweifeln; die Gründe hierfür seien nach den Umständen der damaligen Zeit nachvollziehbar. Erst nach dem Zerfall der Sowjetunion habe ihr Großvater ihrem Vater vorgeschlagen, seinen (deutschen) Familiennamen und die deutsche Nationalität zu führen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Sie hat weitere Kopien von Urkunden vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insbesondere eine am 08.04.2016 ausgestellte Bescheinigung über die Vaterschaftsfeststellung, eine weitere Bescheinigung vom 08.04.2016 über die Gründe der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde des Vaters und die dabei vorgenommenen Änderungen sowie eine Rehabilitationsbescheinigung vom 01.09.2016, wonach W. Q. 1941 als deutscher Volkszugehöriger zwangsumgesiedelt worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14.01.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist, weil sie nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) belegen kann, von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abzustammen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG grundsätzlich die biologische Abstammung gemeint ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40/03 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 – 12 A 1840/09 – und Beschluss vom 23.01.2006 – 12 A 519/05 -, beide in juris; Beschluss vom 10.01.2017 - 11 E 988/16 -; VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 - und Beschluss vom 17.10.2016 - 7 K 118/15 -; zur Abkömmlingseigenschaft als Minderjähriger adoptierter Kinder vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17/15 - , juris. Die „Urkunde über die Vaterschaftsstellung“ des Standesamts Katschiry, Gebiet Pawlodar, vom 20.12.1994, ist nicht geeignet, einen Beweis für die biologische Abstammung zu erbringen. Zu Recht hat die Beklagte vorliegend darauf abgestellt, dass der lange Zeitraum zwischen der Geburt des Vaters der Klägerin bzw. der Eheschließung seiner Eltern und der Vaterschaftsanerkennung sowie der zeitliche Zusammenhang der 1994 vorgenommenen Registereintragung mit dem damaligen Aufnahmeverfahren des Vaters der Klägerin erhebliche Zweifel an der biologischen Abstammung weckt, welche die beweisbelastete Klägerin auch durch ihre Erklärungsversuche im Widerspruchsverfahren sowie die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten weiteren Kopien von Urkunden nicht hat ausräumen können. Selbst die Vaterschaftsfeststellung eines ausländischen Gerichts ist bei entsprechenden negativen Anhaltspunkten und je nach den Umständen des Einzelfalles nicht ohne weiteres eine ausreichende Grundlage für die Annahme der biologischen Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 - 7 K 95187/17 -; Beschluss vom 17.10.2016 - 7 K 118/15 -. Erst recht gilt dies für eine Registereintragung, die - bei begründeten Zweifeln an ihrer inhaltlichen Richtigkeit, wie oben dargelegt - ohne weitere Feststellungen lediglich auf einer Erklärung des angeblichen Vaters gegenüber einer ausländischen Behörde beruht. Die danach verbleibenden durchgreifenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da es sich bei der Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle anhand des schlüssigen Vortrags die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 5 B 102.99 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2010 - 12 A 2782/07 -, juris, Rn. 71. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Uhlenberg Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.