Gerichtsbescheid
10 K 6291/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1023.10K6291.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Das Bundesverwaltungsamt erteilte dem am 00. 00. 1970 geborenen Kläger unter dem 7. Dezember 1995 einen Aufnahmebescheid. Daraufhin reiste der Kläger am 1. August 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 19. Juni 1997 wurde dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt, am 4. Februar 1999 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 sprach das Amtsgericht Geislingen an der Steige – Familiengericht – die Annahme der Frau T. L. , geboren am 00. 00. 1989, als Kind des Klägers aus. Am 18. September 2019 beantragte der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seiner Adoptivtochter in seinen Aufnahmebescheid. Auch ihr Ehemann und deren gemeinsame Tochter sollten zum Kläger in das Bundesgebiet nachreisen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. Februar 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, der in § 27 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes verwendete Begriff des Abkömmlings umfasse neben leiblichen Kindern und Enkelkindern nur Personen, die vom Spätaussiedler als Minderjährige adoptiert worden seien oder zu deren Vaterschaft sich der Spätaussiedler schon während deren Minderjährigkeit bekannt habe. Personen, bei denen ein Vater-Kind-Verhältnis zum Spätaussiedler erst nach dessen Ausreise offizielle festgestellt worden sei, seien dagegen generell keine Abkömmlinge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Daher sei die Adoptivtochter des Klägers kein Abkömmling in diesem Sinne, denn der Kläger habe sie erst nach Eintritt ihrer Volljährigkeit und 18 Jahre nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete adoptiert. Auch habe zwischen dem Kläger und seiner Adoptivtochter im Aussiedlungsgebiet kein Vater-Kind-Verhältnis bestanden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2019 zurück. Der Kläger hat am 24. Oktober 2019 Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, die Beklagte habe § 27 Abs. 2 BVFG falsch ausgelegt und ihm stünde ein Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung seiner Adoptivtochter in seinen Aufnahmebescheid zu. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2019 zu verpflichten, seine Adoptivtochter, Frau T. L. , nachträglich in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Einzelrichters, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, vorher gehört worden. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung seiner Adoptivtochter gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Adoptivtochter des Klägers und seine Adoptivenkelin sind nicht i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmlinge eines Spätaussiedlers. Ihre nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers scheitert bereits daran, dass die Adoptivtochter, von der auch die Adoptivenkelin ihren Status ableitet, erst mit Beschluss des Amtsgerichts Geislingen an der Steige vom 5. Mai 2015 und damit nach der im Jahr 1996 erfolgten Übersiedlung des Klägers ins Bundesgebiet von diesem adoptiert worden ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Abkömmlinge, die erst nach Ausreise der Bezugsperson geboren worden sind, nicht in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können, weil ihre Eintragung nicht „nachgeholt“ werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 16 ff., und vom 2. Juni 2005 - 5 C 14.04 -, BVerwGE 123, 378 = juris, Rn. 9 ff. Die in § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG geregelte Ausnahme für die Einbeziehung von während des Aussiedlungsvorgangs geborenen Abkömmlingen betrifft einen Sonderfall und lässt den Grundsatz unberührt, dass die Einbeziehung von nach der Ausreise der Bezugsperson geborenen Abkömmlingen nicht „nachgeholt“ werden kann. Dementsprechend setzt auch eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG voraus, dass der Abkömmling zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren war. Die Vorschrift ermöglicht eine „nachträgliche“ Einbeziehung „abweichend von Satz 1“. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG wird „der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling ... zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ einbezogen. Ein Abkömmling, der zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson noch nicht lebte, kann daher nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „abweichend von Satz 1 ... nachträglich“ einbezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 23; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris. Diese Auslegung entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Die nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geregelte nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426 - 9. BVFG-Änderungsgesetz -) als § 27 Abs. 3 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-Änderungsgesetz ist ausdrücklich ausgeführt, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben sein müsse. Eine nachträgliche Einbeziehung sei damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden habe „bzw. der Abkömmling bereits geboren war“. Vgl. BR-Drs. 57/11 vom 4. Februar 2011, S. 6; wortgleich BT-Drs. 17/5515 vom 13. April 2011, S. 7; vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 24; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554 - 10. BVFG-Änderungsgesetz -) ist diese Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden. Das Erfordernis einer Härte ist entfallen, ansonsten ist die Regelung unverändert geblieben. Die Vorschrift eröffnet damit - nach wie vor - keine nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die erst nach der Übersiedlung der Bezugsperson nach Deutschland geboren wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 26. Gleiches gilt auch für Abkömmlinge, die erst nach der Aussiedlung der Bezugsperson nach Deutschland - hier des Klägers - die Abkömmlingseigenschaft erlangt haben. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eröffnet - wie oben dargelegt - nach der Intention des Gesetzgebers keine Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die es zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson nach Deutschland noch nicht gab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 16 ff., 18. Die Adoptivtochter des Klägers ist zwar bereits am 00. 00. 1989 und damit vor der Übersiedlung des Klägers nach Deutschland geboren. Sie war aber zu diesem Zeitpunkt im Rechtssinn (noch) kein „Abkömmling“ des Klägers, der „nachträglich“ in den Aufnahmebescheid des Klägers einbezogen werden könnte. Abkömmlinge im Sinne der Einbeziehungsvorschriften des Bundesvertriebenengesetzes sind - neben leiblichen Kindern und Enkeln - auch als minderjährige Kinder Adoptierte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 16 ff., 18; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 27, und vom 27. Januar 2004 - 2 A 3304/02 -, juris, Rn. 32 f. Vorliegend ist die Adoptivtochter des Klägers jedoch erst im Jahr 2015 und damit lange nach Eintritt ihrer Volljährigkeit sowie nach Übersiedlung des Klägers nach Deutschland adoptiert worden. Die Adoption wirkt nach den §§ 1754 ff. BGB auch nicht zurück, sondern begründet das neue Eltern-Kind-Verhältnis unter Lösung des Kindes aus dem Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie nur für die Zukunft. Erst mit der Wirksamkeit der Annahme erlangt ein Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (vgl. § 1754 BGB). Vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 – 11 A 2525/17 –, kostenlos abrufbar unter www.nrwe.de . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.