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Beschluss

10 B 10/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesetzliche Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure kann ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgen, nämlich die Verbesserung der Verteilung von Berufschancen zwischen den Generationen. • Bei der Bestimmung des legitimen Zwecks nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind neben Gesetzestext und Gesetzesbegründung auch der Regelungskontext und das Vorbringen der Beteiligten heranzuziehen. • Der nationale Gesetzgeber hat bei Einführung einer Altersgrenze einen weiten Beurteilungsspielraum; es genügt, wenn er sich auf eine tragfähige Prognose stützen kann, eine gesonderte Bedarfsermittlung ist nicht zwingend. • Die Vereinbarkeit einer Altersgrenze zur Beendigung eines Amtes mit dem angestrebten Ziel wird nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass es zugleich eine gesonderte Altersgrenze für die erstmalige Bestellung gibt; diese unterliegt eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen. • Zulassungsgründe für die Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) sind nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht die maßgeblichen Tatsachen festgestellt und das Ergebnis hinreichend begründet hat.
Entscheidungsgründe
Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als vereinbares Mittel zur Generationengerechtigkeit • Eine gesetzliche Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure kann ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgen, nämlich die Verbesserung der Verteilung von Berufschancen zwischen den Generationen. • Bei der Bestimmung des legitimen Zwecks nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind neben Gesetzestext und Gesetzesbegründung auch der Regelungskontext und das Vorbringen der Beteiligten heranzuziehen. • Der nationale Gesetzgeber hat bei Einführung einer Altersgrenze einen weiten Beurteilungsspielraum; es genügt, wenn er sich auf eine tragfähige Prognose stützen kann, eine gesonderte Bedarfsermittlung ist nicht zwingend. • Die Vereinbarkeit einer Altersgrenze zur Beendigung eines Amtes mit dem angestrebten Ziel wird nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass es zugleich eine gesonderte Altersgrenze für die erstmalige Bestellung gibt; diese unterliegt eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen. • Zulassungsgründe für die Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) sind nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht die maßgeblichen Tatsachen festgestellt und das Ergebnis hinreichend begründet hat. Der Kläger war seit 1997 als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt. Das sächsische Recht führte 2003 eine Altersgrenze von 68 Jahren für dieses Amt ein; später wurde die Grenze auf 72 Jahre angehoben, zum relevanten Zeitpunkt galt jedoch 68 Jahre. Der Kläger begehrte gerichtliche Feststellung, dass seine Bestellung über das 68. Lebensjahr hinaus wirksam bleibe; die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Altersregelung für mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar und vertrat, die Regelung diene dem legitimen Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen zu verbessern. Der Kläger rügte insbesondere mangelnde Sachaufklärung, fehlende Berücksichtigung der Altersversorgung freiberuflich Tätiger sowie Diverenzen zu höchstrichterlicher Rechtsprechung; das Oberverwaltungsgericht hatte jedoch tragfähige Feststellungen zur Prognose des Gesetzgebers getroffen. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beschwerde die Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nicht erfüllt (§ 133 VwGO). • Zur Feststellung des mit einer Altersgrenze verfolgten legitimen Zweckes reicht die Auslegung der Regelung, der Gesetzeskontext und das Vorbringen der Beteiligten; das Oberverwaltungsgericht hat hinreichende Anhaltspunkte für das sozialpolitische Ziel der altersmäßigen Durchmischung abgeleitet. • Der nationale Gesetzgeber hat bei Maßnahmen zur Verteilung von Berufschancen einen weiten Ermessensspielraum; es genügt, dass er sich auf eine tragfähige Prognose stützt, eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht zwingend erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG). • Die parallele Existenz einer Bestellungsaltershöchstgrenze von 60 Jahren stellt keine Ausnahme im Sinne der Richtlinie dar und beeinträchtigt die Kohärenz der Altersgrenze für das Amtsinhaben nicht zwingend; die Bestellungsgrenze ist als eigene Regelung mit eigenem Rechtfertigungsbedarf zu beurteilen. • Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler (unzureichende Sachaufklärung, nicht eingeholte Beweise) treffen nicht zu, weil der Kläger keine entsprechenden Beweisanträge erhoben hat und das Berufungsgericht auf Grundlage tragfähiger Feststellungen entschieden hat. • Die Vorbringen zur Divergenz und zu verfassungsrechtlichen Übergangsfragen benennen keinen abstrakten, divergenten Rechtssatz; die beanstandeten Punkte begründen keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger angegriffene gesetzliche Altersgrenze ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar; der Gesetzgeber durfte sich auf eine tragfähige Prognose stützen, dass die Altersgrenze den Neueinstieg jüngerer Berufsanfänger erleichtert und damit dem legitimen Ziel der ausgewogenen Altersstruktur dient. Die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht substantiiert dargelegt, und die vom Kläger vorgebrachten Divergenz- und Grundsatzfragen rechtfertigen keine revisionelle Klärung. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz, die Bestellung des Klägers mit Erreichen der Altersgrenze enden zu lassen, rechtmäßig.