Beschluss
10 A 95/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0509.10A95.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger mit dem Antrag, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Januar 2014 in der Gestalt der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 4. September 2015 einschließlich des der Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheides vom 4. September 2015 für das Grundstück I., Flur 13, Flurstücke 129/130 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) aufzuheben, hilfsweise, die der Beigeladenen erteilte dritte Nachtragsbaugenehmigung vom 4. September 2015 einschließlich des ihr erteilten Befreiungsbescheides vom 4. September 2015 betreffend das vorbezeichnete Grundstück aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt. Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Kläger bestehe nicht. Da ihr Grundstück außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans „C.‑straße, T.-straße“ der Beklagten (im Folgenden: Bebauungsplan), zu dem das Vorhabengrundstück gehöre, liege, könnten sie nur die Verletzung sie gebietsübergreifend schützender Festsetzungen des Bebauungsplans oder tatsächliche Beeinträchtigungen geltend machen. Auf die Bestimmung des Bebauungsplans, dass in den allgemeinen Wohngebieten notwendige Stellplätze auf den Baugrundstücken unterirdisch anzuordnen sind, könnten sich die Kläger nicht berufen, da es sich bei den von der Nachtragsbaugenehmigung erfassten Stellplätzen um nicht notwendige Stellplätze handele. Nicht notwendige Stellplätze könnten damit im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen auch oberirdisch angelegt werden. Im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Zulässigkeit von (oberirdischen) Stellplätzen – deren Wirksamkeit unterstellt – könnten die Kläger keine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte geltend machen, ungeachtet dessen, ob diesen Festsetzungen überhaupt eine nachbarschützende Wirkung zukomme. Die textliche Festsetzung, wonach Zufahrten und Abfahrten von der C.-straße und von der oberen T.-straße (Bundesstraße 1) unzulässig sind, habe allenfalls nachbarschützende Wirkung für die an diesen Straßen liegenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans, nicht aber für die Kläger, die von dem damit angesprochenen Verkehr in keiner Weise berührt würden. Die erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 4. September 2015 verletze die Kläger auch sonst nicht in ihren Rechten; sie verstoße insbesondere nicht gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Die Kläger zeigen nicht auf, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verstoß gegen die textliche Festsetzung „In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die gem. § 64 Abs. 2 BauO NW notwendigen Stellplätze auf den Baugrundstücken unterirdisch anzuordnen“, nicht vorliege, unzutreffend ist. Die Kläger tragen insoweit vor, eine nicht allein den Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte berücksichtigende Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende textliche Festsetzung nicht nur notwendige Stellplätze erfasse. Wenn schon notwendige Stellplätze zum Schutz der Angrenzer vor den durch den An- und Abfahrtverkehr verursachten Immissionen nur unterirdisch angeordnet werden dürften, seien nicht notwendige – und damit weniger „schutzwürdige“ – Stellplätze ganz sicher nicht überirdisch, bei sinnvollem Verständnis eigentlich überhaupt nicht zulässig. Eine solche Auslegung der textlichen Festsetzung ist – ungeachtet der Frage, ob ihr drittschützender Charakter auch zugunsten der Kläger zukommt – mit ihrer Entstehungsgeschichte nicht in Einklang bringen. Zwar hat die Landesbaubehörde S. die Genehmigung des Bebauungsplans vom 15. Juli 1966 seinerzeit unter anderem mit der Auflage erteilt, dass die Festsetzungen betreffend die Fläche für Stellplätze durch die in Rede stehende textliche Festsetzung ergänzt wird (erster Teil der Auflage 2), doch ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen – mit deren Inhalt sich die Kläger in ihrem Zulassungsantrag nicht weiter auseinandersetzen –, dass der Erteilung dieser Genehmigung Gespräche zwischen der Beklagten und der Landesbaubehörde S. vorausgegangen waren. Aus einem Vermerk vom 17. Mai 1966 geht hervor, dass die Landesbaubehörde S. im Rahmen einer Besprechung am 6. Mai 1966 gegenüber der Beklagten angeregt hatte, für die im Bebauungsplan an der Ecke C.-straße / E. festgesetzte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ergänzend festzusetzen, dass alle zum Betrieb des Verwaltungsgebäudes gehörenden Fahrzeuge in Garagen unterzubringen seien. Die Beklagte habe hierüber mit dem Eigentümer des Grundstücks Ecke C.-straße /E. verhandelt. Dieser habe sich bereit erklärt, „die bauaufsichtlich erforderlichen und im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesenen Stellplätze“ zu überdecken, aber darauf hingewiesen, dass es derzeit nicht sinnvoll sei, 48 Garagen zu fordern, da der vorgesehene Mieter des Gebäudes mit seinen Angestellten zur Zeit nur über insgesamt 24 Personenkraftwagen verfüge. Der Eigentümer habe daher den Vorschlag gemacht, auf der festgesetzten Stellplatzfläche 24 Garagen zu errichten und die Restfläche für etwaige Erweiterungen bereitzuhalten. Auf dieser Restfläche könnten dann die wenigen Besucherfahrzeuge abgestellt werden. Dieses Verhandlungsergebnis wurde der Landesbaubehörde mitgeteilt, ohne dass diese einer entsprechenden Vorgehensweise nochmals entgegengetreten wäre. Da dieses Verhandlungsergebnis die Zulässigkeit oberirdischer nicht notwendiger Stellplätze beinhaltete, spricht die Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden textlichen Festsetzung gerade nicht dafür, dass sie – über ihren Wortlaut hinaus – auch nicht notwendige Stellplätze erfassen oder mit ihr die Anlegung nicht notwendiger Stellplätze gänzlich ausgeschlossen werden sollte. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich überdies nicht, dass der textlichen Festsetzung „Zufahrten und Abfahrten von der C.-straße und von der T.-straße (Bundesstraße 1) sind unzulässig“ auch zugunsten der Kläger drittschützende Wirkung zukommt. Sie behaupten zwar, dies folge zwingend aus dem Begleitschreiben der Landesbaubehörde S. an die Beklagte vom 15. Juli 1966, demzufolge die Auflage (zweiter Teil der Auflage 2), durch die die textliche Festsetzung veranlasst worden ist, dem „Schutz berechtigter Interessen des benachbarten WR-Gebietes“ dienen sollte. Dass damit auch die an das Plangebiet westlich angrenzenden, östlich der T1.-straße gelegenen Grundstücke einschließlich des Grundstücks der Kläger und nicht nur die Grundstücke gemeint waren, die innerhalb des Plangebiets als reines Wohngebiet festgesetzt sind, begründen die Kläger mit dem Zulassungsantrag jedoch nicht. Ein solches Verständnis des Begleitschreibens ist aber keinesfalls zwingend, selbst wenn – worauf die Kläger abstellen – der nunmehr von der C.-straße aus zu erwartende vorhabenbedingte Zu- und Abfahrtverkehr auch an der rückwärtigen Grundstücksgrenzen ihres Grundstücks vorbeiführt. Den Aufstellungsvorgängen lässt sich eben nicht deutlich entnehmen, dass in dem Begleitschreiben von den westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken an der T2.-straße als „benachbartes WR-Gebiet“ gesprochen worden ist. Auch aus der Bezugnahme auf „die Bedenken und Anregungen aus dem benachbarten WR-Gebiet“ ergibt sich nicht eindeutig, dass hiermit auch die Grundstücke an der T2.-straße gemeint gewesen sind, denn diese Bezugnahme ist nicht weiter konkretisiert und auch anhand des Inhalts der Aufstellungsvorgänge nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Für eine den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die textliche Festsetzung vermittle jedenfalls keinen plangebietsübergreifenden Drittschutz, hätte es vor diesem Hintergrund zumindest weitergehender Ausführungen bedurft. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil Fragen des drittschützenden Charakters bauplanerischer Festsetzungen in den Zeiten der Aufstellung und Inkraftsetzung des hier maßgeblichen Bebauungsplans im Bewusstsein des Plangebers kaum eine Rolle gespielt haben dürften. Selbst wenn es deshalb nicht allein auf die konkreten subjektiven Vorstellungen des Plangebers ankommen sollte und der Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes unter Berücksichtigung von Art. 14 GG auszulegen wäre, vgl. OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 –, juris, Rn. 50, haben die Kläger nicht dargelegt, dass insoweit die von ihnen vorgenommene Auslegung der textlichen Festsetzung geboten sein könnte. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger stellen – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).