Urteil
19 K 717.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0625.19K717.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die (Dritt-) Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var VwGO ist im vollen Umfang zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Baugenehmigung Nr. 2016 / 3730 vom 21. Dezember 2017 nebst der Bescheide Nr. 2016 / 3733 und Nr. 2016 / 3734 vom gleichen Tag, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2019, in zulässiger Weise im Wege der Klageerweiterung nachträglich in das hiesige Klageverfahren einbezogen. Die als Klageänderung zu bewertende und somit nach Maßgabe von § 91 VwGO zu behandelnde Klageerweiterung ist als sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO anzusehen, weil sie das Gericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen (vgl. für diese Voraussetzungen der Sachdienlichkeit nur W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 24. Aufl. 2018, § 91 Rn. 19 m.w.Nachw.). Mit der Erteilung der Baugenehmigung hat sich auch nicht etwa der ihr vorausgegangene Vorbescheid Nr. 2016 / 1602 vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 erledigt, der ursprünglich alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage gewesen ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer bestehen die Rechtswirkungen eines Bauvorbescheides in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Vorbescheid dem Nachbarn gegenüber im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden ist, fort; die Baugenehmigung nimmt die im Vorbescheid getroffenen Regelungen also nicht nach Art eines Zweitbescheides auf, sondern übernimmt diese Regelungen lediglich, ohne dass die Regelungen aus dem Vorbescheid damit ihre Wirksamkeit verlieren. Der Nachbar muss daher - neben der Baugenehmigung - auch den Vorbescheid (gegebenenfalls weiterhin) anfechten, wenn im Vorbescheid nachbarrechtsrelevante Regelungen getroffen wurden; er darf diesen also auch bei Erteilung der Baugenehmigung nicht bestandskräftig werden lassen, wenn er im Vorbescheid getroffene und in die Baugenehmigung übernommene Feststellungen zur Zulässigkeit des Vorhabens als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften rügen will. Die gegenteilige Annahme kommt nur in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkungen aufhebt (vgl. für alles Vorstehende VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2016 - VG 19 K 284.12 -, juris Rn. 48 ff. m.w.Nachw.). Letzteres ist hier nicht geschehen. 2. Der Anfechtungsklage bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt. Die Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung (Baugenehmigung, Bauvorbescheid etc.) kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelne hat grundsätzlich keinen klagbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 -, NJW 1983, 1795 ; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24; Muckel, Öffentliches Baurecht, 2010, § 10 Rn. 1). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6). Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger durch die angegriffenen Bescheide in seinen subjektiven Nachbarrechten verletzt ist. 2.1 Die angegriffenen Bescheide sind nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise zu Lasten des Klägers unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung und den dazu gehörenden Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Vorhaben erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine bauaufsichtliche Zulassungsentscheidung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Entscheidung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2013 - OVG 2 A 3009/11 -, juris Rn. 41 m.w.Nachw.). Die angegriffenen Bescheide genügen diesem Maßstab. Den zur Bauvoranfrage und im Baugenehmigungsverfahren jeweils von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen, wie sie sich den Verwaltungsvorgängen des Beklagten finden und wie sie Bestandteil des Bauvorbescheides einerseits, der Baugenehmigung andererseits geworden sind, lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, was für ein Bauvorhaben die Beigeladene zum Gegenstand der bauaufsichtlichen Verfahren gemacht hat. Soweit die Regelungswirkungen des Vorbescheides und der Baugenehmigung (nebst der erteilten Ausnahmen und Befreiungen) reichen, erlauben die eingereichten Unterlagen auch die Prüfung, ob das Vorhaben der Beigeladenen mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Kläger verbunden sind. Die angegriffenen Bescheide lassen keine Merkmale des Vorhabens unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um das Vorhaben absehbar im Verhältnis zum Kläger nachbarrechtskonform auszugestalten. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass es den Bauvorlagen an wesentlichen Festlegungen fehlt, die zu einem nachbarrechtlich relevanten Bestimmtheitsmangel des Vorbescheides und/oder der Baugenehmigung führen. 2.2 Das durch die streitgegenständlichen Bescheide zugelassene Vorhaben der Beigeladenen verletzt den Kläger nicht in seinem (allgemeinen) Gebietserhaltungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 ). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vorliegend kann sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen nicht mit Erfolg auf einen solchen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Zum einen gilt für sein Grundstück nach den Festsetzungen des Baunutzungsplans im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung bereits eine andere Gebietsausweisung als für das Vorhabengrundstück, nämlich allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) im Unterschied zu den Ausweisungen als Kerngebiet (§ 7 Nr. 12 BO 58) und gemischtes Gebiet (§ 7 Nr. 9 BO 58), die für das Vorhabengrundstück bestehen. Wie der Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, fehlt es wegen dieser unterschiedlichen Gebietsausweisungen auf dem klägerischen Grundstück einerseits, dem Vorhabengrundstück andererseits schon an der Verbindung des Klägers und der Beigeladenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke als Grund, Rechtfertigung und Voraussetzung für ein nachbarliches Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs; die Beigeladene dringt nicht mit einer gebietsfremden Nutzung in das Baugebiet des Klägers ein, vielmehr bleibt sie mit der Nutzung in ihrem - einer anderen Gebietsausweisung und damit anderen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten unterliegenden - Baugebiet. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - BVerwG 4 B 48/12 -, juris Rn. 4, und vom 18. Dezember 2007, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2016 - VGH 15 CS 16.789 -, juris Rn. 24, und vom 1. Juli 2009 - VGH 14 ZB 07.1727 -, juris Rn. 5, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 - OVG 1 C 10852/09 -, juris Rn. 30). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Plangebers, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen, kommt ein Gebietserhaltungsanspruch zugunsten plangebietsexterner Grundeigentümer in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O., Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010, a.a.O.). Eine solche Sonderkonstellation, die in der Praxis einen Ausnahmefall darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O.), ist hier nicht gegeben. Selbst wenn auch für das klägerische Grundstück - wie für das Vorhabengrundstück - hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Kerngebiet oder gemischtes Gebiet festgesetzt wäre, so ist zum anderen auch nicht erkennbar, dass sich die Nutzungen, die die Beigeladene plant, als gebietswidrig darstellen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Charakter eines Baugebiets nicht nur durch die allgemein zulässigen Nutzungen geprägt wird, sondern auch durch die (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Auch bei einer solchen ausnahmsweise zulässigen Nutzung handelt es sich demnach grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Februar 2019 - OVG 1 MB 1/19 -, juris Rn. 8 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - VGH 15 ZB 16.398 -, juris Rn. 16 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall gilt dies etwa, soweit mit dem Vorbescheid die Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Kerngebiet abgefragt gewesen ist (vgl. § 7 Nr. 12 Satz 2 BO 58). 2.3. Der Kläger kann dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf die geplante Art der baulichen Nutzung auch nicht die Regelung in § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 entgegenhalten. Nach § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 sind in den Baugebieten nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebiets nach Art, Umfang und Zweck entsprechen. Die Regelung ist weitgehend vergleichbar mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, NVwZ-RR 2018, 598 , und vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36 m.w.Nachw.). a. Soweit § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 einen besonderen Gebietserhaltungsanspruch vermitteln sollte, der unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung eine Abwehr von Vorhaben ermöglicht, die konkret nach Art, Umfang oder Zweck der Bestimmung des betreffenden Baugebiets widersprechen (vgl. für die zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geführte Diskussion nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 603 f. m.w.Nachw.; die Frage nach der Existenz eines solchen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten „Gebietsprägungsanspruchs“ offen lassend zuletzt z.B. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VGH 9 CS 17.2482 -, juris Rn. 16), so ist dieser spezielle Gebietserhaltungsanspruch hier jedenfalls nicht verletzt. Dem Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 entsprechend, kann sich auch der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch von vornherein nur auf solche Umstände beziehen, die die Art der baulichen Nutzung betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 604; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - VGH 2 ZB 11.2653 -, juris Rn. 9). Vorliegend ist indes nicht erkennbar und auch seitens des Klägers nicht in der gebotenen Weise (substanziiert) dargetan, inwieweit die von der Beigeladenen geplanten Nutzungen - unter ihnen zu einem überwiegenden Anteil Wohnnutzung - in dem Sinne störend wirken könnten, dass sie der typischen Prägung des am Vorhabenstandort festgesetzten, konkreten Kern- bzw. gemischten Gebiets widersprechen. Ohnehin kann sich der Kläger auch auf eine (vermeintliche) Gebietsunverträglichkeit der geplanten Nutzungen im Sinne des § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 von vornherein nicht - oder jedenfalls nicht ohne Weiteres - berufen, weil sein eigenes Grundstück gerade in einem anderen Baugebiet liegt (s.o.). Und selbst wenn es für die Prüfung des speziellen Gebietserhaltungsanspruchs nach § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 im Rahmen der Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation hier geboten sein sollte, auch die Verhältnisse auf anderen Straßenseite der S... Straße einschließlich des Grundstücks des Klägers als angrenzende Umgebung in dem Blick zu nehmen, um die besondere Eigenart des konkreten Baugebiets zu bestimmen (vgl. nur Roeser, in: König/ders./Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 14), so vermochte das Gericht auch dann in den geplanten Nutzungen noch keinen nach § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 beachtlichen Widerspruch zu dieser besonderen Eigenart des konkreten Baugebiets zu erkennen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - und Entsprechendes gilt für § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 -, deutlich zu Tage treten muss, wofür es sich um eine Abweichung handeln muss, die deutlich erkennbar einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zur Eigenart des Gebiets begründet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -, juris Rn. 12; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Stand: 131. EL Okt. 2018, § 15 BauNVO Rn. 13). Weitergehend spricht das Bundesverwaltungsgericht sogar davon, dass sich das Vorhaben im Verhältnis zu den zulässigen, die Eigenart des Gebiets bestimmenden Vorhaben geradezu als „Missgriff“ darstellen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244/84 -, juris Rn. 4; s. ferner auch Roeser, in: in: König/ders./Stock, a.a.O., § 15 Rn. 15). Ein derart qualifizierter Widerspruch zur Umgebungsbebauung lässt sich zur Überzeugung des Gerichts hier nicht feststellen. b. Nichts anderes ergibt sich, soweit sich ein Widerspruch zur Bestimmung des Baugebiets nach § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 spezifisch hinsichtlich der in der Regelung genannten Merkmale der Art, des Umfangs und des Zwecks eines Vorhabens ergeben kann. Insbesondere verstößt das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umfangs zum Nachteil des Klägers gegen die Regelung in § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass hier auch von vornherein kein Fall vorliegt, in dem „Quantität in Qualität“ umschlägt, also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 4 C 3/94 -, NVwZ 1995, 899 ; ferner z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 603; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - OVG 8 A 11049/18 -¸ juris Rn. 25 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - VGH 9 ZB 16.1012 -, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - OVG 2 Bs 62/18 -, juris Rn. 27, 34 ff.). Denkbar ist eine solche Fallgestaltung etwa dann, wenn die quantitative Dimensionierung eines Vorhabens derart aus dem Rahmen fällt, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der Nutzung erreicht wird (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Auch insoweit gilt, dass sich der Widerspruch der im Baugebiet hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen muss; dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung „im Einklang steht“, genügt dafür nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 26 m.w.Nachw.). Das Planungsrecht vermittelt keinen „Milieuschutz“ (vgl. etwa auch VG München, Urteil vom 24. Mai 2017 - VG M 9 K 16.4199b -, juris Rn. 38; VG Bremen, Urteil vom 27. November 2013 - VG 1 K 582/11 -, juris Rn. 49; VG Minden, Urteil vom 18. Juni 2010 - VG 9 K 1368/09 -, juris Rn. 35). Auch wenn die räumliche Dimension des Vorhabens der Beigeladenen und - damit zusammenhängend - die Anzahl der geplanten Wohneinheiten nicht ganz geringfügig sind, lässt sich eine derart auffällige Unverträglichkeit, wie sie für ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 beachtliches Umschlagen von „Quantität in Qualität“ erforderlich ist, nicht feststellen. Allein die Größe des Gebäudekomplexes führt noch nicht dazu, dass eine neue Art der Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird und insbesondere die geplante Wohnnutzung zu ihrer Art nach zu einen „anderen“ Wohnnutzung würde, die sich grundlegend von der unterscheidet, die den Gebietsausweisungen als Kern- bzw. gemischtes Gebiet zugrunde liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O.). Der Gebäudekomplex stellt im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung keinen solchen Fremdkörper in der Umgebung dar, dass gegen die Realisierung des Vorhabens ein nachbarliches Abwehrrecht nach § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 anerkannt werden müsste. Das gilt auch dann, wenn die Wohnbebauung auf der anderen Straßenseite der S... Straße einschließlich des Grundstücks des Klägers in die Betrachtung einbezogen wird. Auch im Verhältnis zu der dortigen Wohnbebauung weicht die von der Beigeladenen geplante Bebauung nicht derart massiv ab, dass die Schwelle zu einer unzumutbaren Qualität in Bezug auf die Nutzungsart überschritten wird. 2.4 Schließlich erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen dem Kläger gegenüber auch nicht als rücksichtslos. a. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bildet hier den alleinigen Prüfungsmaßstab nicht nur insoweit, als der Kläger nachteilige Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Umgebung befürchtet (Verkehr, Lärm). Vielmehr kann der Kläger Nachbarschutz nur nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots auch insoweit beanspruchen, als er der Auffassung ist, die Beeinträchtigung seiner Nachbarrechte ergebe sich aus der umfänglichen Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere vom Nutzungsmaß GFZ, aber etwa auch von der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse, die der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden in Aussicht gestellt bzw. zugelassen hat. Denn eine Abweichung (Ausnahme, Befreiung) von bauplanungsrechtlichen (oder auch bauordnungsrechtlichen) Vorschriften, die gerade den Interessen des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also gegenüber dem Kläger drittschützende Wirkung entfalten, ist mit dem Vorhaben der Beigeladenen nicht verbunden. Insbesondere kommt den hier betroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zu. Derartige Festsetzungen haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion, weil sie in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52/95 -, NVwZ 1996, 170 ). Das gilt auch für die Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans nach § 7 Nr. 15 BO 58 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VG 19 L 668.17 -, S. 7 d. amtl. Abdr.). Zum Schutze des Nachbarn ist insoweit daher regelmäßig das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das sich bei in Gestalt von Befreiungen zugelassenen Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung aus § 31 Abs. 2 BauGB ergibt und den Nachbarn nach Maßgabe einer Abwägung der widerstreitenden Interessen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O.). Der vom Kläger angeführten sog. „Wannsee-Entscheidung“ des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O.) vermag das Gericht für den vorliegenden Fall ebenso wenig etwas anderes zu entnehmen wie der dazu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2018 - BVerwG 4 C 7/17 -, NVwZ 2018, 1808 m. Anm. Heinemann). Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen davon ausgegangen sind, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kraft Landesrechts unabhängig vom historischen Willen des Plangebers aufgrund ihres objektiven Gehalts auch nachträglich eine Schutzfunktion zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer zuerkannt werden kann, wenn solche Festsetzungen nach der besonderen Konzeption des Bebauungsplans in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018, a.a.O., 1809 f.; Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 604 f.), so liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es handelt sich bei den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommenen Situationen um besonders gelagerte Ausnahmefälle (vgl. eingehend Schubert, Das Haus am Wannsee: Drittschutz bei mittels Maßfestsetzungen konzipiertem besonderem Gebietscharakter, ZfBR 2019, S. 343). Baurechtlicher Nachbarschutz ist in derartigen Konstellationen - wie auch sonst - das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, die dabei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018, a.a.O., 1810). Für eine solche richterrechtliche Rechtsfortbildung ist im vorliegenden Fall kein Raum. Ein die Beigeladene und den Kläger zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindendes wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis, das es rechtfertigen würde, den Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für den Vorhabenstandort nachbarschützende Wirkung zugunsten des Klägers einzuräumen, lässt sich aus dem planerischen Konzept schlechterdings nicht ableiten. b. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Klägers liegt nicht vor. aa. Das Vorhaben der Beigeladenen stellt sich nicht aufgrund seiner räumlichen Dimension gegenüber dem Kläger als rücksichtslos dar. Auszugehen ist dabei davon, dass in Bezug auf die bereits durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten das Abstandsflächenrecht eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt und mit diesem verzahnt ist (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4 m.w.Nachw.). Allein der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von einem Vorhaben eingehalten werden, ist deshalb in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass keine Nachbarrechte verletzende Beeinträchtigung der genannten Belange vorliegt. Das gilt auch für die mit einem Bauvorhaben verbundenen Verschattungen von Nachbargrundstücken, gegen die deshalb grundsätzlich kein nachbarlicher Abwehranspruch existiert, sofern die Abstandsflächenvorschriften im Einzelfall eingehalten werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. Juni 1992 - OVG 6 K 20/90 -, NVwZ 1993, 86; VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 19 L 668.17 -, S. 9 d. amtl. Abdr.). Wie auch der Kläger nicht behauptet hat, sind die nachbarschützenden Vorgaben des Abstandsflächenrechts gemäß § 6 BauO Bln ihm gegenüber aber nicht verletzt. Einen Abstandsflächenverstoß durch das Vorhaben der Beigeladenen hat der Kläger nicht zu besorgen. In einer solchen Situation kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen. Diese Fallgestaltungen beschränken sich auf Extremfälle, die mit den Schlagwörtern einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ oder der fehlenden „Luft zum Atmen“ beschrieben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 17, und vom 27. Februar 2012, a.a.O.). Mit diesen Situationen ist die durch das Vorhaben der Beigeladenen verbundene nachteilige Veränderung für das Grundeigentum des Klägers nicht vergleichbar. Das Vorhaben bewegt sich trotz seiner Ausmaße durchaus im Rahmen dessen, was sowohl allgemein in den innerstädtischen Lagen Berlins als auch in der konkreten Situation vor Ort noch als üblich angesehen werden kann und von den Nachbarn hinzunehmen ist. Es weist keine überdimensioniert wirkende Maße auf, die in einem krassen Missverhältnis zum Gebäude des Klägers und zur umgebenden Bebauung stehen würden. Insbesondere liegt auch kein extremer Höhenunterschied zwischen den benachbarten Bauten vor, dem im Einzelfall erdrückende Wirkung zukommen kann. Ein solches Missverhältnis ist vom Bundesverwaltungsgericht etwa im Fall eines zwölfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses neben einem vorhandenen zweigeschossigen Wohnhaus angenommen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1/78 -, juris Rn. 34 u. 38). Ein derartiges Missverhältnis wird zwischen der Bebauung auf dem Grundstück des Klägers und dem Vorhaben der Beigeladenen nicht erreicht. Im Gegenteil, wird die Höhenentwicklung der vorhandenen Wohnbebauung von dem Vorhaben der Beigeladenen weitgehend aufgenommen. Lediglich der geplante Kopfbau am H...platz geht in der Höhe zum Teil etwas darüber hinaus, kann aber seinerseits ebenfalls nicht als überdimensioniert angesehen werden; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich am H...platz auf der gegenüberliegenden Straßenseite der S... Straße in der Verlängerung des Wohnhauses des Klägers und der Wohnbebauung auf den Nachbargrundstücken bereits ein frei stehender zehngeschossiger Kopfbau befindet. Auch sonst kann von einer optisch erdrückenden Wirkung hier nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist eine die Privatsphäre verletzende „drangvolle Nähe“ gegeben (vgl. dazu z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. August 2015 - VGH 1 CS 15.1411 -, juris Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - VG 19 K 308.15 -, juris Rn. 67, und Beschluss vom 24. Januar 2014 - VG 19 L 264.13 -, juris Rn. 55). Eine ungestörte freie Aussicht ist in innerstädtischen Bereichen nicht vom Schutz durch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot umfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013 - OVG 7 A 2341/11 -, juris Rn. 87; VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2014, a.a.O., Rn. 52).). Selbst der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Die Aufrechterhaltung einer ungestörten Aussicht und das Fehlen von baulichen Anlagen stellen eine bloße Chance dar, die dem Grundstückseigentümer durch die ihm erteilte Baugenehmigung vermittelt wird, und deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. August 1995 - OVG 2 S 5.95 -, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2014, a.a.O.). bb. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil des Klägers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf zu erwartende verkehrliche und/oder sonstige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen, wobei keiner Entscheidung bedarf, ob das Rücksichtnahmegebot auch insoweit über § 31 Abs. 2 BauGB zur Prüfung gelangt oder diesbezüglich etwa auf die - weitgehend dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entsprechende - Regelung in § 7 Nr. 5, 2. Hs. BO 58 zurückzugreifen ist. Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben Störungen ausgehen könnten, die für den Kläger unzumutbar und von ihm daher nicht mehr hinzunehmen wären. Die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das umliegende Straßennetz wurden im bauaufsichtlichen Verfahren gutachterlich geprüft (Verkehrsgutachten der H... Ingenieurgesellschaft mbH in Berlin aus Februar 2016 mit Überarbeitung vom 10. November 2016). Des Gleichen liegt ein Schallgutachten vor (Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der M... GmbH in Berlin vom 9. November 2016) Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für diesen im Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung Nr. 2016 / 3730 vom 21. Dezember 2017 sowie die Bescheide Nr. 2016 / 3733 und Nr. 2016 / 3734 vom 21. Dezember 2017 ausgeführt haben, in dem Verkehrsgutachten würden „unseres Erachtens zu niedrige Werte für die Kundenzahl des Supermarktes und mit 10 % ein viel zu niedriger MIV angesetzt“ (Widerspruchsbegründungsschreiben vom 16. November 2018, S. 2), stellen sie durch diese pauschalen Einwürfe die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens nicht substanziiert in Zweifel. Ebenso wenig zeigt der Kläger in hinreichend substantiierter Weise konkrete Mängel auf, unter denen das Schallgutachten leidet könnte. Ferner bot das Vorhaben der Beigeladenen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Veranlassung, weitergehende Untersuchungen dazu vorzunehmen, welche Auswirkungen die Neubebauung auf die Nachbarschaft haben könnten (vgl. zu den Grenzen der Ermittlungspflichten im bauaufsichtlichen Verfahren etwa auch VG Berlin, Beschluss vom 15. April 2016 - VG 19 L 384.15 -, S. 14 f. d. amtl. Abdr.). Erst Recht geht die Annahme des Klägers fehl, die mit dem Vorhaben „einhergehenden Probleme“ könnten „nur in einem Bebauungsplanverfahren sachgerecht bewältigt werden“ (Widerspruchsbegründungsschreiben vom 16. November 2018, a.a.O.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG für das ursprüngliche Verfahren VG 19 K 717.17 vor der Hinzuverbindung des Verfahrens VG 19 K 718.17 und für das Verfahren VG 19 K 717.17 nach der Abtrennung des Verfahrens VG 19 K 358.19 auf 7.500,00 Euro festgesetzt, für das Verfahren VG 19 K 717.17 nach der Hinzuverbindung des Verfahrens VG 19 K 718.17 und vor der Abtrennung des Verfahrens VG 19 K 358.19 auf 15.000,00 Euro. Der Kläger wendet sich im Wege der Nachbarklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen und Ausnahmen sowie einen dazu ergangenen Bauvorbescheid. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S... Straße 27 in 10711 Berlin-Wilmersdorf. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus aus der Nachkriegszeit bebaut, das später noch um ein Dachgeschoss aufgestockt wurde. Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Grundstück K...damm / S... Straße 33-39, das sich zu einem Teil unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers auf der anderen Straßenseite der S... Straße befindet, einen aus insgesamt elf Gebäudeteilen bestehenden Gebäudekomplex zu errichten. Der Gebäudekomplex soll südlich an die Neubauten S... Straße 40 bis 47 anschließen, der S... Straße in nördlicher Richtung folgen und am H...platz vor dem K...damm seinen Abschluss finden. Bei dem Kopfbau am H...platz (Bauteile A1-A2) soll es sich um ein Büro- und Geschäftshaus mit bis zu acht Geschossen handeln, in dessen Erdgeschoss Flächen für Einzelhandel geplant sind; ab dem 1. Obergeschoss sind Büros geplant. An das Büro- und Geschäftshaus sollen sich entlang der S... Straße fünf siebengeschossige Wohnhäuser mit 184 Wohneinheiten anschließen (Bauteile B1-B9); im Erdgeschoss im Haus B9 sind zudem zwei Tagesgroßpflegestellen für Kinder vorgesehen. Der Gebäudekomplex soll von zwei Untergeschossen unterbaut werden, die vor allem als Tiefgarage mit - nach letztem Planungsstand - insgesamt 228 Stellplätzen genutzt werden sollen. Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist den nördlichen Teil des Grundstücks im Bereich des K... als Kerngebiet (§ 7 Nr. 12 BO 58) der Baustufe V/3 aus; im Bereich der S... Straße ist gemischtes Gebiet (§ 7 Nr. 9 BO 58) der Baustufe V/3 festgesetzt. Es gilt jeweils die geschlossene Bauweise (§ 7 Nr. 16 BO 58). Es bestehen förmlich festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, wobei die Baufluchtlinie entlang des K...damms nach Ansicht des Beklagten funktionslos geworden ist. Die Bebauungstiefe im Bereich der S... Straße beträgt 20 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. b BO 58). Für das Grundstück des Klägers sieht der Baunutzungsplan allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe V/3 vor. Des Weiteren gilt für das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1232) festgesetzte Bebauungsplan IX-A. Dieser stellt unter anderem für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um. Die Grundstückssituation ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Grundstück des Klägers): Im Baunutzungsplan wird der Bereich wie folgt dargestellt: Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 (Vorbescheid Nr. 2016 / 1602) erteilte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Beigeladenen für ihr Bauvorhaben einen positiven Bauvorbescheid zu insgesamt neun Einzelfragen betreffend: - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnnutzung von bis zu 40 % im Kerngebiet, bezogen auf den Bauteil A2 (Frage 1); - die Zustimmung zu einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Geschosszahl von 5 auf bis zu 8 im Bauteil A1 (Kopfgebäude; Frage 2a); - die Zustimmung zu einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Geschosszahl von 5 auf 6 bis 7 im Bauteil A2 (Frage 2b); - die Zustimmung zu einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Geschosszahl von 5 auf 7 in den Bauteilen B1 bis B9 (Frage 2c); - die Zustimmung zu einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 auf 0,68 (oberirdisch; Frage 3); - die Zustimmung zu einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 auf 4,37 (Frage 4); - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, insbesondere bezogen auf die Bebauungstiefe im Kerngebiet (Bauteile A1 und A2) nördlich der fiktiven Trennlinie vom Mischgebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB (Frage 5a); - die Zustimmung zur Zulassung einer Ausnahme gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 von § 98 Nr. 1 BO 58, soweit die Bebauungstiefe im Mischgebiet (Bauteil A2) südlich der fiktiven Trennlinie vom Kerngebiet über die zulässigen 20 m hinaus maximal weitere 0,81 m betragen soll (Frage 5b); - die Zulassung von Abweichungen von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln durch die Lage der Abstandsflächen des Vorhabens auf dem westlich angrenzenden Bahngrundstück (Bauteile A1 bis B9; Frage 6). Der gegen den Bauvorbescheid von dem Kläger erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 20. November 2017). Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 (Baugenehmigung Nr. 2016 / 3730) erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen für ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung. Außerdem erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen für das Vorhaben mit weiterem Bescheid vom 21. Dezember 2017 (Bescheid Nr. 2016 / 3733) folgende Befreiungen von Festsetzungen des Baunutzungsplans: - Überschreiten der zulässigen GRZ von 0,3 auf 0,34 auf 0,64; - Überschreiten der zulässigen GFZ von 1,5 um 2,58 auf 4,08; - Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse von 5 um 2 auf 7 durch die Wohngebäude (Anzahl: 2); - Überschreitung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse von 5 auf 6 bzw. 7 bzw. um 3 auf 8 durch das Büro- und Geschäftsgebäude (Anzahl: 3); - Überschreitung der f.f.-Baufluchtlinie entlang der S... Straße durch unterirdische Gebäudeteile (1 Ein- und Ausfahrtsrampe, 8 Entrauchungs-, Licht-, Installationsschachtanlagen, 2 Hublifte; Anzahl: 11). Ferner erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen für das Vorhaben mit weiterem Bescheid vom 21. Dezember 2017 (Bescheid Nr. 2016 / 3734) folgende Ausnahmen von Festsetzungen des Baunutzungsplans: - Überschreitung der zulässigen Bebauungstiefe im Mischgebietsteil von 20 m durch die Hauptanlage (Bauteil A2, Tiefgarage, Lärmschutzwand; Anzahl: 3); - Überschreitung der f.f.-Baufluchtlinie entlang der S... Straße durch oberirdische Gebäudeteile (4 Balkonanlagen, 3 Erker- / Balkonanlagen; Anzahl: 7); - Errichtung von Nebenanlagen (1 Müllsammelstelle, 9 Terrassen, 1 Tiefgaragenzufahrt, 7 Feuerwehraufstellflächen) auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche vor der f.f.-Baufluchtlinie entlang der S... Straße (Anzahl: 8); - Errichtung von Nebenanlagen (9 Terrassen, 1 Spielplatzfläche) auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche hinter der zulässigen Bebauungstiefe im Mischgebietsteil von 20 m (Anzahl: 10). Der gegen die Baugenehmigung Nr. 2016 / 3730 vom 21. Dezember 2017 sowie die Bescheide Nr. 2016 / 3733 und Nr. 2016 / 3734 vom 21. Dezember 2017 von dem Kläger erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 18. März 2019). Unterdessen hat der Kläger am 21. Dezember 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Er macht unter näherer Darlegung seiner Rechtsauffassung im Einzelnen im Wesentlichen geltend, die für das Bauvorhaben der Beigeladenen erteilten Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien rechtswidrig, weil sie die Grundzüge der Planung berührten und auch städtebaulich nicht vertretbar seien. Die objektiv rechtswidrigen Befreiungen verletzten ihn auch in seinen subjektiven Rechten. Die in Rede stehenden (Maß-) Festsetzungen des Baunutzungsplans seien aufgrund des dem Baunutzungsplan zugrunde liegenden Prinzips der „Bauzonen“ als drittschützend anzusehen. Das gelte insbesondere für die festgesetzte GFZ von 1,5. Nach dem Prinzip der „Bauzonen“ würden die Eigentümer benachbarter Grundstücke schematisch gleichbehandelt, ohne dass die spezifischen Verhältnisse einzelner Grundstücke berücksichtigt und abgewogen würden. Diese schematische Behandlung sei den einzelnen Eigentümern rechtsstaatlich nur dann zuzumuten, wenn alle strikt gleich behandelt würden; nur dann und so lange könne die Fortgeltung des übergeleiteten Baunutzungsplans gerechtfertigt werden. Der Baunutzungsplan unterscheide sich insoweit von einem modernen Bebauungsplan, bei dem von vornherein die Belange jedes einzelnen Betroffenen gerecht und individuell abgewogen worden seien. Darüber hinaus lasse sich die nachbarschützende Wirkung der fraglichen Maßfestsetzungen auch damit begründen, dass hier „Quantität in Qualität“ umschlage. Die genehmigte Neubebauung sprenge von den Dimensionen her die vom Baunutzungsplan vorgegebene und auch die tatsächlich bestehende Struktur des gesamten Quartiers. Derzeit handele es sich - trotz der Nähe zum K...damm - um ein eher ruhiges Wohngebiet. Durch das Vorhaben der Beigeladenen würde sich die bestehende Situation deutlich verändern. An der S... Straße solle eine massive Bebauung konzentriert werden, die von den Maßstäben her eindeutig einem Kerngebiet entspreche (und selbst darüber noch hinausgehe). Die Zahl der Bewohner an dem betreffenden Abschnitt der S... Straße werde sich deutlich mehr als verdoppeln, hinzu kämen die Anfahrten zu den geplanten Büros und Ladengeschäften. Dies habe unmittelbar Auswirkungen auf den Verkehr an der S... Straße, da eine Anbindung an den Kurfürstendamm nicht vorgesehen sei. Nach den Vorstellungen des § 17 BauNVO sollten derartige bauliche Konstruktionen - wenn überhaupt - nur ganz ausnahmsweise zulässig sein, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten; der Gesetzgeber gehe davon aus, dass bei einer derart verdichteten Bebauung im Normalfall ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einträten. Durch die Neubebauung eines ganzen Straßenzugs (einseitig) erhalte das gesamte Gebiet einen neuen, urbanen Charakter im Sinne eines Kern- oder eines Urbanen Gebiets (§ 6a BauNVO), verbunden mit allen Begleiterscheinungen (Verkehr, Wegfall von Freiflächen, Veränderung des Publikums, Lärm). Die Kerngebietszone am K...damm werde faktisch weit in die S... Straße hinein und noch darüber hinaus ausgeweitet, obwohl der Baunutzungsplan sie auf einen engen Streifen am K...damm selbst begrenze. Es handele sich dabei um einen planerischen Eingriff in die vom Baunutzungsplan vorgegeben Stadtstruktur, die die von § 31 BauGB geschützten Interessen der Anwohner berühre. Aber auch wenn man die GFZ-Festsetzung des Baunutzungsplans für nicht drittschützend halten sollte, könne er - der Kläger - sich auf Nachbarschutz berufen. Durch das Vorhaben werde das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die erhebliche, nicht nur moderate und punktuelle Überschreitung der GFZ sei ihm ohne umfassende Abwägung aller Belange in einem Bebauungsplanverfahren nicht zuzumuten. Es gehe vorliegend um eine ungewöhnlich massive und großflächige Abweichung, die nicht nur ein einzelnes Grundstück in einem ansonsten geschlossenen Bebauungszusammenhang betreffe; auch der Umfang der Abweichung - Zulassung einer Verdoppelung der Geschossfläche - sei ungewöhnlich groß. Die massive Erhöhung der Bebauungsdichte, die den Charakter der S... Straße deutlich verändere, führe potenziell zu nachteiligen Auswirkungen auf die Anwohner, insbesondere mit Blick auf den zu erwartenden Straßenverkehr. Dabei sei zu beachten, dass die S... Straße in diesem Bereich eine Sackgasse mit Kopfsteinpflaster sei. Es sei unklar - und in einem Befreiungsverfahren auch nicht zu klären -, ob die damit verbundenen verkehrlichen Auswirkungen (Parksuchverkehr und Anlieferung, Lärmimmissionen) bewältigt werden könnten. Ob die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Anwohner im Ergebnis tatsächlich unzumutbar seien, könne und müsse in diesem Zusammenhang nicht geklärt werden. Der Dispens sei wegen Fehlens der Voraussetzungen für seine Erteilung rechtswidrig, ohne dass es auf die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ankomme. Auf dem Befreiungswege könne ein wegen umfangreicher Maßabweichungen an sich erforderliches Bebauungsplanverfahren nicht umgangen werden. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in der „Wannsee-Entscheidung“ zuletzt eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte bei der Befreiung von Maßfestsetzungen bejaht. Der Kläger hat sich mit seiner Klage zunächst nur gegen den Bescheid vom 17. Juni 2016 (Vorbescheid Nr. 2016 / 1602) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 gewandt. Nach Erlass der Baugenehmigung Nr. 2016 / 3730 vom 21. Dezember 2017, der Bescheide Nr. 2016 / 3733 und Nr. 2016 / 3734 vom 21. Dezember 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2019 hat er diese Bescheide in das Klageverfahren einbezogen. Er beantragt zuletzt, den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 17. Juni 2016 (Vorbescheid Nr. 2016 / 1602) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 20. November 2017 sowie die Baugenehmigung Nr. 2016 / 3730, den Bescheid Nr. 2016 / 3733 und den Bescheid Nr. 2016 / 3734 des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 21. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 18. März 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Bescheid vom 17. Juni 2016 (Vorbescheid Nr. 2016 / 1602) und den Widerspruchsbescheid vom 20. November 2017. Ergänzend führt er aus, soweit der Kläger vorbringe, dass ein „Umschlagen von Quantität in Qualität“ zu seinen Lasten zu befürchten sei, stütze sich der Kläger offenbar auf einen Anspruch auf Gebietserhaltung. Auf einen derartigen Anspruch dürfte sich der Kläger aber von vornherein nicht berufen können, weil sein eigenes Grundstück einer anders festgesetzten Nutzungsart unterworfen sei (allgemeines Wohngebiet). Ein wechselseitiges Austauschverhältnis, das Grundlage für einen Gebietserhaltungsanspruch sein könne, sei von daher nicht gegeben. Abgesehen davon werde trotz der deutlichen Befreiungen von den Nutzungsmaßen der Gebietscharakter des gemischten Gebiets bzw. Kerngebiets nicht verändert. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auch sie geht unter näherer Darlegung ihrer Rechtsauffassung im Einzelnen davon aus, dass die streitgegenständlichen Bescheide den Kläger nicht in seinen subjektiven Nachbarrechten verletzten. Mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2019, 23. Januar 2019 und 1. April 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2019 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.