Beschluss
9 E 1603/19
VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2019:0712.9E1603.19.00
31Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, folgt die Kammer den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.(Rn.45)
2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Othmarschen 2 vom 29. März 1963 zu den Baugrenzen sowie zur privaten Grünfläche außerhalb der Baugrenzen vermitteln bei Anwendung dieser Vorgaben keinen Nachbarschutz.(Rn.52)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. April 2019 gegen die Baugenehmigung vom 1. Februar 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, folgt die Kammer den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.(Rn.45) 2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Othmarschen 2 vom 29. März 1963 zu den Baugrenzen sowie zur privaten Grünfläche außerhalb der Baugrenzen vermitteln bei Anwendung dieser Vorgaben keinen Nachbarschutz.(Rn.52) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. April 2019 gegen die Baugenehmigung vom 1. Februar 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Vorhabengrundstücke in der A-Straße 1 (Flurstücke A, B und C der Gemarkung ...), 2 (Flurstück D), 3 (Flurstück E), 4 (Flurstück F), 5 (Flurstück G), 6 (Flurstück H), 7 (Flurstück I) und 8 (Flurstück J), die mit acht zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut sind. Die Beigeladene beabsichtigt, die Vorhabengrundstücke zu einem Grundstück zu verbinden und im rückwärtigen Bereich mit fünf Mehrfamilienhäusern zu bebauen. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks in der B-Straße 9 (Flurstück K), das an die Flurstücke A und B südlich sowie an das Flurstück D südlich und östlich angrenzt. Das Grundstück ist 1.128 m² groß und weist in Ost-West-Richtung eine Tiefe von ca. 76 m auf. Der Abstand des Wohngebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze mit dem Flurstück D beträgt ca. 48 m. Die genannten Grundstücke liegen – mit Ausnahme des Flurstücks J, das der Bebauungsplan Othmarschen 21 vom 10. Oktober 1967 als reines Wohngebiet mit zwingend zweigeschossiger Bebauung, offener Bauweise sowie Baugrenzen ausweist – im räumlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplans Othmarschen 2 vom 29. März 1963. Für die Vorhabengrundstücke finden sich darin die Ausweisungen als Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen und offener Bauweise („W2o“) sowie mittels Baugrenzen ein die Bestandsbebauung umfassendes Baufenster und außerhalb dessen private Grünflächen. Das Grundstück des Antragstellers ist ebenfalls als Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen und offener Bauweise ausgewiesen. Darauf ist ein Baufenster festgesetzt, das auch Teile der beiden nördlich gelegenen Flurstücke L und M umfasst. Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Othmarschen 2 dürfen die festgesetzten Baugrenzen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die als private Grünfläche festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sowie die unbebauten Flächen innerhalb der Baugrenzen sind nach § 2 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Othmarschen 2 gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auszugsweise wörtlich: „Für die Gebiete beiderseits der Elbchaussee zwischen dem Hirschpark in Nienstedten und dem Altonaer Rathaus sind bereits mehrere Bebauungspläne aufgestellt worden. Diese Pläne verfolgen das Ziel, den einzigartigen Charakter der Elbchaussee mit den in die großen Gärten eingefügten Häusern im Zusammenhang mit dem Landschaftsbild der Elbe zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Elbchaussee verläuft nahezu parallel zur Elbe und verbindet die westlichen Stadtteile mit Altona. Sie ist durch die landschaftlichen Schönheiten und historischen Gegebenheiten im Laufe der Entwicklung zu einem besonderen Anziehungspunkt Hamburgs geworden. Die zum Teil erheblichen Höhenunterschiede bieten immer wieder wechselvolle Ausblicke auf den Elbstrom. Die eingestreuten, großzügig angelegten Parks sowie die weiträumigen parkähnlichen Gartenanlagen der privaten Grundstücke haben das Gesicht der Straße geprägt. Daneben bestimmen ältere Herrenhäuser ihren besonderen städtebaulichen Charakter. Das Plangebiet umfaßt die Flächen beiderseits der Elbchaussee etwa zwischen der Holztwiete und der Parkstraße. Ausgewiesen sind durch Baugrenzen umgebene Flächen für Wohnhäuser. Der vorhandene Bestand konnte weitgehend berücksichtigt werden.“ Für die Vorhabengrundstücke – mit Ausnahme der Flurstücke A, B und C – gilt zudem die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen ... vom 19. November 2012. Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen wendeten sich gegen diese im Rahmen eines später zurückgenommenen Normenkontrollantrags vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (2 E 22/13.N). Am 22. November 2016 schlossen die Antragsgegnerin und die Rechtsvorgänger der Beigeladenen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ausnutzung der Vorhaben-grundstücke. In der Präambel heißt es, da die zu erhaltenden Mehrfamilienhäuser deutlich unter den planungsrechtlichen Ausweisungen des Bebauungsplans Othmarschen 2 blieben, könnten die Eigentümer ihre Bebauungsmöglichkeiten im Falle der Bestandskraft der Erhaltungsverordnung nicht ausschöpfen. Die Eigentümer hätten vorgeschlagen, auf den hinteren Gartenbereichen ergänzende Bebauungen vorzunehmen und im Gegenzug die Erhaltungsverordnung zu akzeptieren sowie die geschützten Gebäude zu sanieren. Die Antragsgegnerin beabsichtige, das Bauvorhaben über Befreiungen unter im Einzelnen genannten Bedingungen zu genehmigen und einen von den Eigentümern beantragten Vorbescheid zur geplanten zusätzlichen Bebauung zu erteilen. Mit Vorbescheid ebenfalls vom 22. November 2016 beantwortete die Antragsgegnerin gegenüber einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sechs Einzelfragen zur Errichtung von fünf Wohngebäuden mit Tiefgarage auf den Vorhabengrundstücken. Insbesondere heißt es darin, die geplante Bebauung sei bei Zusammenlegung und Verschmelzung der Flurstücke genehmigungsfähig. Für das Bauen außerhalb der Baugrenzen werde eine planungsrechtliche Befreiung erteilt. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 15. Februar 2017 Widerspruch gegen den Vorbescheid ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018, zugestellt am 25. Juni 2018, zurückwies. Am 25. Juli 2018 erhob der Antragsteller hiergegen Klage (9 K 3922/18). Auf Antrag der Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin dieser mit Bescheid vom 1. Februar 2019 eine Genehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit 30 Wohneinheiten auf den Vorhabengrundstücken. Der Bescheid schließt eine Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB ein. Die Antragsgegnerin erteilte eine Befreiung für das Errichten der fünf Mehrfamilienhäuser auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Die Befreiung diene der Schaffung dringend benötigten Wohnraums und sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich. Nachbarrechte seien nicht betroffen. Zudem ließ die Antragsgegnerin Abweichungen für das Überdecken der Abstandsflächen der Außenwände zwischen dem Alt- und dem Neubau um max. 1,80 m sowie der Außenwände zwischen den Neubauten um max. 0,38 m zu. Die geplanten Mehrfamilienhäuser verfügen jeweils über zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss. Ausweislich des genehmigten Lageplans (Bauvorlage 11/115) ist von den Neubauten das auf den Flurstücken D und A geplante Haus 5 am dichtesten zum südlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers gelegen. Es erstreckt sich mit einer Grundfläche von 224,25 m² (19,5 x 11,5 m) über zwei Vollgeschosse sowie mit einer Grundfläche von 149,50 m² (16,25 x 9,20 m) über ein nach Norden und Westen zurückspringendes Staffelgeschoss. Die Wandhöhe beträgt einschließlich des zweiten Vollgeschosses 7,60 m, einschließlich des Staffelgeschosses 10,25 m. Die beiden Vollgeschosse sollen in einem Abstand von etwa 4,37 m, das Staffelgeschoss soll in einem Abstand von etwa 6,67 m zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Der Antragsteller legte am 8. April 2019 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und hat am 9. April 2019 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Baugenehmigung verletze ihn aufgrund der rechtswidrigen Befreiung von den Baugrenzen in seinen Rechten. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Die beabsichtigte Genehmigungspraxis dürfe nicht im Wege der Befreiung erfolgen, sondern erfordere mangels Einzelfallcharakters eine Änderung des Bebauungsplans. Die Grundzüge der Planung würden berührt, da der Bebauungsplan Othmarschen 2 das Ziel verfolge, den einzigartigen Charakter des Gebiets um die Elbchaussee zu erhalten. Die Befreiung sei unter Würdigung nachbarlicher Belange auch nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Eine Würdigung der nachbarlichen Interessen habe nicht stattgefunden. Die Baugrenzen im Bebauungsplan Othmarschen 2 seien nachbarschützend. Ausweislich der Planbegründung sollten der einzigartige Charakter des Gebiets und insbesondere die weiträumigen parkähnlichen Gartenanlagen der privaten Grundstücke erhalten werden. Dies habe gerade auch für die Eigentümer der „privaten“ Grundstücke und somit für die Nachbarn geschehen sollen. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.6.2017, 10 B 10/15, juris) sowie nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17, juris) seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Bei der Feststellung des Bebauungsplans im Jahr 1963 habe der Plangeber Nachbarschutz nicht so umfangreich berücksichtigen können wie etwa fünf oder zehn Jahre später. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 18.8.1960, I C 42.59, juris) habe ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des Nachbarn erst anderthalb Jahre vor der Feststellung des vorliegenden Bebauungsplans anerkannt, die Veröffentlichung der Entscheidung sei noch wesentlich später erfolgt. Daher seien der Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des baurechtlichen Nachbarschutzes auszulegen. Danach sei ein nachbarschützender Charakter der Baugrenzen anzunehmen. Die hinteren Grundstücksteile hätten weniger eine städtebauliche als eine nachbarschaftliche Bedeutung und ausdrücklich von einer Bebauung freigehalten werden sollen. Der parkähnliche Charakter der Grundstücke habe zu Gunsten der Anwohner als besondere Ruhe- und Erholungszone erhalten werden sollen. Zudem habe der Plangeber die Baugrenzen bewusst deutlich enger als möglich gefasst und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Wechselwirkung zwischen den Nachbargrundstücken im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses gewollt sei. Durch die Festsetzung der Baugrenzen im rückwärtigen Bereich seien grüne Flächen entstanden, die allen angrenzenden Grundstücken zu Gute kämen. Diese seien nach § 2 Nr. 4 des Plangesetzes gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Auch dies zeige die Intention des Plangebers, in diesen Bereichen besondere Erholungs- und Rückzugsorte für die jeweiligen Grundstückseigentümer und -nutzer zu schaffen. Hinzu komme, dass die natürliche Belüftungsfunktion der weiträumigen Garten- und Grünflächen sowie die von diesen ausgestrahlte Ruhe durch die Bebauung erheblich eingeschränkt würden. Die Befreiung verletze ihn im baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Seine nachbarlichen Interessen an der Einhaltung der Baugrenzen würden erheblich beeinträchtigt. Dies folge daraus, dass die Befreiungen quantitativ und qualitativ einen erheblichen Umfang aufwiesen. Die beabsichtigte Nutzung der Vorhabengrundstücke stehe dem klaren Willen des Plangebers entgegen. Überdies verletze die Baugenehmigung ihn im Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets. Durch die Bebauung großer Flächen der Vorhabengrundstücke werde der Gebietscharakter erheblich verändert, sie stehe zudem in einem groben Widerspruch zu der im Jahr 2012 erlassenen Erhaltungs-verordnung. Das Vorhaben verstoße auch gegen § 6 Abs. 3 HBauO, da sich die Abstandsflächen des Hauses 5 und des Bestandsgebäudes in der A-Straße 2 überdeckten. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 69 HBauO lägen nicht vor. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. April 2019 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2019, Gz A/WBZ/00505/2018, zur Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern (30 WE) auf der Liegenschaft A-Straße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, Gemarkung ... in Hamburg, Flurstücke ... anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, die Baugenehmigung verletze den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Befreiung für die Errichtung der fünf Mehrfamilienhäuser auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche beziehe sich auf eine nicht drittschützende Festsetzung. Aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergebe sich, dass dieser ausschließlich städtebauliche Ziele verfolge. Ein wechselseitiges Austauschverhältnis, das die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbinde, begründe die Festsetzung privater Grünflächen nicht. Die Bezugnahme auf „private“ Grünflächen sei ausschließlich auf die Eigentumsverhältnisse an den Flächen zurückzuführen. Zudem habe der Plangeber im Wesentlichen die städtebaulichen Verhältnisse unmittelbar an der Elbchaussee regeln wollen. Der einzigartige Charakter dieser Straße habe erhalten bzw. wiederhergestellt werden sollen. Zu berücksichtigen sei auch die klare zeichnerische Abgrenzung des südlichen Teils vom nördlichen Teil des Plangebiets. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.6.2017, 10 B 10/15, juris) sowie nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17, juris) kämen hier nicht zum Tragen, da dem Plangeber im Jahr 1963 bekannt gewesen sei, dass nachbarlicher Drittschutz zu berücksichtigen sei. Das Vorhaben stehe nicht in einem relevanten Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne seiner typischen Prägung. Planerisch gewollt sei eine Prägung der Eigenart des Baugebiets insbesondere im Hinblick auf den von der Elbchaussee aus sichtbaren Charakter einer villenartigen, in große parkähnliche Gärten eingefügten Bebauung. Hierzu stehe das Vorhaben im nördlichen, von der Elbchaussee aus nicht einsehbaren Bereich nicht im Widerspruch. Der Antragsteller sei zudem nicht im Rücksichtnahmegebot verletzt. Konkrete Beeinträchtigungen lege er nicht substantiiert dar. Das Vorhaben schaffe weder unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten noch gehe von ihm eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung aus. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie führt vertiefend im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das Bauvorhaben halte nicht nur die Mindestabstandsflächen von 2,50 m, sondern auch die nach § 6 Abs. 5 HBauO erforderlichen Abstandsflächen vollständig auf dem eigenen Grundstück ein. Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller auch nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Antragsteller könne sich insoweit ausschließlich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Dieses folge hier aus § 34 Abs. 1 BauGB, da die Festsetzungen zu den Baugrenzen und zur privaten Grünfläche im Bebauungsplan durch die Erhaltungsverordnung aus rechtlichen Gründen funktionslos geworden seien. Aufgrund der Erhaltungsverordnung könne die mit dem Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Fläche nicht mehr ausgenutzt werden. Die geplanten Baukörper fügten sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Fläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies schließe eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus. Auch im Falle der Wirksamkeit der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche könne der Antragsteller sich nicht auf die Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen berufen, da die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Ein gegenteiliger Wille des Plangebers lasse sich den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entnehmen. Enthalte ein nach 1960 aufgestellter Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen oder in der Begründung keinen Hinweis darauf, dass eine Maßfestsetzung drittschützend sein solle, spreche vieles dafür, dass der Plangeber den Maßen der baulichen Nutzung eine drittschützende Wirkung nicht habe beimessen wollen. Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2012, 7 E 1178/12, n. v.) habe bereits entschieden, dass die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan Othmarschen 2 keinen nachbarlichen Belangen diene, sondern allein städtebaulichen Zwecken. Nichts anderes gelte für die Festsetzung der privaten Grünfläche. Es sei nicht ersichtlich, dass mit den Festsetzungen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den Vorhabengrundstücken und dem Grundstück des Antragstellers habe geschaffen werden sollen. Der Plangeber habe die Festsetzungen lediglich im Hinblick auf den vorhandenen Bestand unter Zubilligung einer Erweiterungsmöglichkeit getroffen. Es sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar, dass die Freihaltung der hinteren Grundstücksteile zu Gunsten der Nachbarn habe erfolgen sollen. Auch aus der Planbegründung ergäben sich ausschließlich städtebauliche Ziele. Dies gelte auch für § 2 Nr. 4 des Plangesetzes. Andernfalls hätte der Plangeber die Nachbarschaft – wie in § 2 Nr. 3 des Plangesetzes – ausdrücklich als Schutzziel genannt. Selbst wenn die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche drittschützend wären, könnte der Antragsteller sich nur hinsichtlich des Hauses 5 auf die Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen berufen, da nur dieses seinem Grundstück gegenüberliege. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Plangeber die Gärten im hier betroffenen Bereich dauerhaft von jeglicher Bebauung habe freihalten wollen. Die Befreiungstatbestände nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauGB seien gegeben und das Vorhaben sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Im Rücksichtnahmegebot werde der Antragsteller nicht verletzt. Es sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben die Abstandsflächen zu seinem Grundstück einhalte. Der Antragsteller mache zudem keine konkrete unzumutbare Beeinträchtigung geltend, eine solche sei auch nicht ersichtlich. Das Haus 5 sei in einer Entfernung von mindestens 35 m vom Wohnhaus des Antragstellers geplant. Allein aufgrund der nördlichen Lage des Hauses 5 sei eine Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung oder Belüftung ausgeschlossen. Eine erdrückende Wirkung scheide aus. Das Vorhaben eröffne auch keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. Die Grundstücksgrenze sei mit Bäumen bewachsen, dadurch würden die Einsichtnahmemöglichkeiten erheblich reduziert. Die mit der Baugenehmigung genehmigte Freiraumplanung sehe zudem eine Heckenbepflanzung zum Grundstück des Antragstellers vor. Ein Anspruch auf Erhalt der typischen Prägung des Baugebiets stehe dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Er könne bereits eine typische Prägung des betreffenden Baugebiets nicht geltend machen. Eine vom Plangeber intendierte Gebietsprägung zu weiträumigen, parkähnlichen Gartenanlagen der privaten Grundstücke im hier betroffenen Bereich sei weder den Festsetzungen des Bebauungsplans noch den ergänzenden Umständen zu entnehmen. Ausweislich der Planbegründung habe der Plangeber allenfalls den Charakter einer villenartigen Bebauung in großen parkähnlichen Gärten entlang der Elbchaussee sichern wollen. Im Übrigen sei durch das genehmigte Vorhaben ein die Art der baulichen Nutzung erfassendes Umschlagen von Quantität in Qualität nicht zu besorgen. Zum einen seien lediglich zweigeschossige Wohnhäuser genehmigt worden, die sich in ihrer Größe am Bestand orientierten. Zum anderen werde das durch den Bebauungsplan zugelassene Bauvolumen auch mit den zugelassenen Baukörpern nicht überschritten. Die Sachakten der Antragsgegnerin sowie die Akten des Verfahrens 9 K 3922/18 haben bei der Entscheidung vorgelegen. II. 1. Der zulässige Antrag, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Februar 2019 anzuordnen, ist unbegründet. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers daran, dass bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, weil die Baugenehmigung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen. Dagegen kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die den jeweiligen Antragsteller schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall. Im Einzelnen: a) Die Baugenehmigung vom 1. Februar 2019 verletzt den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Hamburgische Bauordnung vermittelt Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO. Alle weiteren Regelungen der Bauordnung vermitteln Nachbarn – anders als in zahlreichen anderen Ländern – hingegen keinen Nachbarschutz (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris Rn. 13, m.w.N.). Die nach § 71 Abs. 2 HBauO Nachbarschutz vermittelnde Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m hält das Vorhaben der Beigeladenen zum Grundstück des Antragstellers ein. Der Abstand des am dichtesten zum Grundstück des Antragstellers gelegenen Hauses 5 zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt nach dem genehmigten Lageplan (Bauvorlage 11/115) etwa 4,37 m. Die vom Antragsteller als verletzt angeführte Regelung in § 6 Abs. 3 HBauO, nach der die Abstandsflächen sich nicht überdecken dürfen, entfaltet selbst keine nachbarschützende Wirkung (s. auch VG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2018, 6 E 2857/18, n. v.). Zudem betrifft die mit der Baugenehmigung nach § 69 Abs. 1 HBauO zugelassene Abweichung von dieser Vorschrift nicht die Überdeckung der Abstandsflächen mit dem Wohngebäude des Antragstellers, sondern mit den vorhandenen Bestandsbauten auf den Vorhabengrundstücken selbst sowie zwischen den dort geplanten Mehrfamilienhäusern. b) In nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt die Baugenehmigung den Antragsteller ebenfalls nicht. aa) Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für den Bau der fünf Mehrfamilienhäuser auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten. (1) Allerdings bedurfte es entgegen der Auffassung der Beigeladenen objektiv-rechtlich einer solchen Befreiung, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans Othmarschen 2 zur überbaubaren Grundstücksfläche auf den Vorhabengrundstücken nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit – erstens – die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Hinzutreten muss als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss – zweitens – in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1977, IV C 39.75, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2006, 2 Bf 76/04, n. v.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere folgt eine Funktionslosigkeit des im Bebauungsplan Othmarschen 2 durch Baugrenzen festgesetzten Baufensters sowie der privaten Grünfläche außerhalb des Baufensters auf den Vorhabengrundstücken nicht aus der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen ... vom 19. November 2012. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten (vgl. auch § 2 Nr. 1 des Plangesetzes). Hierzu stehen die Vorgaben der Erhaltungsverordnung nicht im Widerspruch. Diese gibt den Grundstückseigentümer nicht auf, außerhalb der Baugrenzen Gebäude zu errichten. Der Umstand, dass infolge der Erhaltungsverordnung die überbaubare Grundstücksfläche nicht vollständig ausgenutzt werden kann, vermag eine Funktionslosigkeit dieser Festsetzung nicht zu begründen. (2) Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung der fünf Mehrfamilienhäuser auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen, da die Festsetzungen des Bebauungsplans Othmarschen 2 vom 29. März 1963 zu den Baugrenzen sowie zur privaten Grünfläche außerhalb des Baufensters auf den Vorhabengrundstücken dem Antragsteller keinen Nachbarschutz vermitteln. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, juris Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 27). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Anspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar hingegen lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a. a. O., Rn. 29). Im vorliegenden Fall ist die Prüfung auf die Wahrung des Rücksichtnahmegebots beschränkt, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans Othmarschen 2 vom 29. März 1963 zu den Baugrenzen sowie zur privaten Grünfläche außerhalb des Baufensters keinen Nachbarschutz vermitteln (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.6.1995, Bs II 252/95, juris Rn. 3 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2012, 7 E 1178/12, n. v.; rechtskräftig nach OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris). (a) Bei der Prüfung, ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, folgt die Kammer den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (zu den nachfolgenden Ausführungen s. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, S. 9 ff. BA, n. v.). Danach ist diese Frage grundsätzlich durch Auslegung zu beantworten. Dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzungen eines Bebauungsplans, die normativen Charakter haben. Dem Ortsgesetzgeber steht es – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, juris Rn. 12) – grundsätzlich frei, eine Festsetzung auch zum Schutze Dritter oder ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zu treffen. Dabei dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen, weshalb seine Festsetzungen in erster Linie aus städtebaulichen Gründen getroffen werden. Von einer neben diese Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung ist daher ausnahmsweise erst dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner der Beteiligten ausscheren darf. Als in diesem Sinne auslegungsbedürftig vermitteln grundsätzlich Festsetzungen von Baugrenzen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, 4 B 215.95, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 28) keine nachbarlichen Abwehrrechte. Ein derartiger Drittschutz ist diesen Festsetzungen – anders als denen zur Art der baulichen Nutzung – weder immanent noch von ihnen, aufgrund ihrer vorrangig städtebaulichen Funktion, in der Regel zu erwarten. Dementsprechend hängt es im Einzelfall vom Willen der Gemeinde – hier der Antragsgegnerin – als Planungsträger ab, ob solche Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Sie dienen dem Nachbarschutz, wenn sie – ausnahmsweise – wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen für die einbezogenen Grundstücke zur Folge haben. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist. Werden die Planbetroffenen auf diese Weise im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, soll die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen werden, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, 4 B 245.95, juris Rn. 5). Zur Erhaltung dieses Ausgleichs kann ein auf diese Weise einbezogener Grundeigentümer die Beachtung einer derartigen Beschränkung grundsätzlich auch im Verhältnis zu den anderen Nachbarn durchsetzen. Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung des Drittschutzes der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern er kann dieselbe Wirkung auch für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17, juris Rn. 15) und zur überbaubaren Grundstücksfläche entfalten. Festsetzungen eines Bebauungsplans können – je nach den Umständen des Falles – Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets (oder auch nur eines seiner Baugebiete) und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261.94, juris Rn. 10).Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundeigentümer zu. Derartige Festsetzungen müssen in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen, wobei sie nicht notwendigerweise der Art der baulichen Nutzung zu dienen haben. Ihre Bedeutung für den Gebietscharakter muss ein derartiges Gewicht haben, das zur Wahrung des erzielten Ausgleichs ein Eingreifen der Nachbarn auch ohne deren konkrete Beeinträchtigung notwendig erscheint. Der Nachbarschutz auf Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von der konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 22; Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris Rn. 5). Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht jede Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung zugleich eine spezifische Gebietsqualität begründet. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben regelmäßig nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke, weshalb grundsätzlich zum Schutz des Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52.95, juris Rn. 4). Dies gilt gleichermaßen für die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise. Der Begriff des Austauschverhältnisses ist nicht bundesrechtlich determiniert. Er ist nicht beschränkt auf Beziehungen, deren gegenseitige Verpflichtungen den Charakter eines Synallagmas („do ut des“) aufweisen (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 20). In einem Austauschverhältnis wird planerisch ein Interessenkonflikt durch die Zuordnung von Nutzungen ausgeglichen, die mit dem Ziel der gegenseitigen Verträglichkeit auf-einander abgestimmt sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, juris Rn. 12; Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris Rn. 5) und alle Grundeigentümer an den dadurch entstehenden Vorteilen für die ganze Gruppe partizipieren. Der Nachbar darf darauf vertrauen, dass der Bebauungsplan in gleicher Weise für alle übrigen Grundeigentümer der vom Plangeber bestimmten Gruppe verbindlich ist und ihm damit die Vorteile zugutekommen, die mit der Begründung des Austauschverhältnisses gesichert werden sollten. Dabei ist kein sachlicher Grund erkennbar, dass diese Beschränkungen stets gleichartig und von gleichem Ausmaß sein müssten. Ergibt sich das Austauschverhältnis aus der Begründung eines bestimmten Gebietscharakters, so formen dessen Anforderungen Art und Ausmaß der jeweiligen Beschränkungen. Ob ausnahmsweise ein derartiges wechselseitiges Austauschverhältnis vorliegt, muss im Einzelfall durch Auslegung des Bebauungsplans ermittelt werden. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Begründung und den Aufstellungsakten des Bebauungsplans ergeben. Sollten diese wenig aussagekräftig sein, ist letztlich im Wege der Auslegung der planerischen Konzeption die Bewertung des Zusammenhangs ausschlaggebend, in dem die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers steht. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1.88, juris Rn. 43). Je mehr Bedeutung eine Festsetzung für den Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte hat, desto eher könnte sie Bestandteil eines wechselseitigen Austauschverhältnisses sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, S. 9 ff. BA, n. v.). (b) Bei Anwendung dieser Vorgaben sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Othmarschen 2 vom 29. März 1963 zu den Baugrenzen sowie zur privaten Grünfläche außerhalb des Baufensters auf den Vorhabengrundstücken nicht dahingehend auszulegen, dass sie dem Antragsteller ausnahmsweise Abwehrrechte einräumen. Für einen entsprechenden planerischen Willen bestehen keine Anhaltspunkte. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser setzt auf den Vorhabengrundstücken mittels Baugrenzen ein die Bestandsbebauung umfassendes abgestuftes Baufenster und außerhalb dessen private Grünflächen fest. Das Baufenster erstreckt sich nicht auf das Grundstück des Antragstellers. Auf diesem ist vielmehr ein eigenständiges Baufenster festgesetzt, das auch Teile der nördlich gelegenen Flurstücke L und M umfasst. Das im Plan mit einem Baufenster ausgewiesene Grundstück in der B-Straße 9 – das damalige Flurstück N – grenzte zudem – im Gegensatz zum damaligen Flurstück O, das in der Folgenzeit offenbar mit dem Flurstück N zum Flurstück K verbunden wurde – nicht unmittelbar an eines der mit dem Baufenster ausgewiesenen Vorhabengrundstücke. Bei dieser zeichnerischen Darstellung erscheint die Annahme fernliegend, dass die Eigentümer des Flurstücks N einerseits und die Eigentümer der nicht an dieses angrenzenden Vorhabengrundstücke andererseits durch die jeweilige Ausweisung der Baufenster ausnahmsweise eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner der Beteiligten auszuscheren berechtigt ist. Die Begründung des Bebauungsplans Othmarschen 2 bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungen zu den Baugrenzen sowie zur privaten Grünfläche außerhalb des Baufensters auf den Vorhabengrundstücken zu Gunsten des Antragstellers subjektiv-rechtlich aufzuladen sind. Die Begründung betont den besonderen städtebaulichen Charakter der Elbchaussee, deren Gesicht die eingestreuten, großzügig angelegten Parks sowie die weiträumigen parkähnlichen Gartenanlagen der privaten Grundtücke geprägt hätten. Daneben bestimmten ältere Herrenhäuser und Landsitze hamburgischer Familien das Bild und gäben der Elbchaussee ihren besonderen städtebaulichen Charakter. Dieser Betonung der besonderen Bedeutung der Elbchaussee entspricht in der Planzeichnung die orangefarbene Umrandung der um die Elbchaussee herum gelegenen Grundstücke im südlichen Teil des Plangebiets, für die § 2 Nr. 2 des Plangesetzes spezielle Vorgaben macht. Das Grundstück des Antragstellers sowie die Vorhabengrundstücke liegen jedoch außerhalb dieses Bereichs im nördlichen Teil des Plangebiets. Insoweit heißt es in der Planbegründung lediglich, es seien durch Baugrenzen umgebene Flächen für Wohnhäuser ausgewiesen. Der vorhandene Bestand habe weitgehend berücksichtigt werden können. Diese Beschreibung ist im Hinblick auf eine subjektiv-rechtliche Aufladung der hier maßgebenden Festsetzungen unergiebig. Auch das Gebot in § 2 Nr. 4 des Plangesetzes, die als private Grünflächen festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksteile gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, gibt hierfür nichts her. Auch wenn die Ausweisung der gärtnerisch zu gestaltenden und zu unterhaltenden privaten Grünflächen sich vorteilhaft auf die Wohnsituation in der Umgebung auswirken mag, bedeutet dies nicht, dass damit in vergleichbarem Maße wie durch die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung ein besonderer Gebietscharakter geformt wird, der die Annahme eines wechselseitigen Austauschverhältnisses rechtfertigt. bb) Im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme, das sich hier aufgrund der Befreiung für die Errichtung der fünf Mehrfamilienhäuser auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche aus dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB ergibt, ist der Antragsteller nicht verletzt. Ein Nachbar kann aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu bewerten sind. Das ist der Fall, wenn die mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn einzustellen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der von Vorgaben des Bebauungsplans abzuweichen beabsichtigt, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris Rn. 14 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2017, 2 Bf 91/15, n. v.). Gemessen an diesen Vorgaben ist der Antragsteller im Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Insbesondere hält das am dichtesten zum Grundstück des Antragstellers gelegene Haus 5 zu diesem sowohl mit den beiden Vollgeschossen als auch mit dem Staffelgeschoss die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO maßgebende Abstandsfläche von 0,4 H ein. Bei einer Wandhöhe von 7,60 m einschließlich des zweiten Vollgeschosses beträgt die zu wahrende Abstandsfläche 3,04 m, der genehmigte Abstand beträgt etwa 4,37 m. Einschließlich des Staffelgeschosses beträgt die Wandhöhe 10,25 m. Daraus folgt eine einzuhaltende Abstandsfläche von 4,10 m. Das Staffelgeschoss soll in einem Abstand von etwa 6,67 m zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Anhaltspunkte für eine gleichwohl anzunehmende Verletzung des Rücksichtnahmegebots bestehen nicht. Der Antragsteller hat konkrete Beeinträchtigungen auch nicht substantiiert geltend gemacht. cc) Die Baugenehmigung verletzt den Antragsteller zudem nicht im geltend gemachten und aus einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist eine Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z. B. dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise, geprägt. Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung (bzw. hier der Baupolizeiverordnung) sind allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets dagegen grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 14, m.w.N.). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient jedoch allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung. Für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genügt deshalb nicht allein ein im Vergleich zur planmäßigen Bebauung unübliches Maß der baulichen Nutzung (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 4 C 3/94, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 16). Vielmehr ist ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Hinblick auf den Umfang eines Bauvorhabens nur dann anzunehmen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der baulichen Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung im Wege einer Intensivierung erfasst und in einen anderen Nutzungstyp hebt. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen, mit denen die zulässige Lage eines Baukörpers auf dem Baugrundstück bestimmt wird (OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2017, 2 Bf 91/15, n. v.). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Verletzung des Antragstellers im Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets nicht gegeben. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass der hier betroffene Bereich des Plangebiets die Eigenart von Bebauung freizuhaltender großzügiger rückwärtiger Grundstücksbereiche aufweist. Die Festsetzung des Baufensters auf den Vorhabengrundstücken vermag für sich genommen dem Gebiet eine solche Prägung nicht zu verleihen. Auch aus der Planbegründung lässt sich für eine entsprechende Gebietsprägung nichts herleiten, da sich diese, wie bereits ausgeführt, vornehmlich zur hier nicht betroffenen Elbchaussee verhält. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die mit der Baugenehmigung vom 1. Februar 2019 erfolgte Zulassung der fünf Mehrfamilienhäuser außerhalb des als Wohngebiet ausgewiesen Baufensters die Nutzung der Vorhabengrundstücke in einen anderen Nutzungstyp hebt und mit der Nachverdichtung deshalb Quantität in Qualität umschlägt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beigeladene durch Stellung eines Antrags nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist. 3. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In baurechtlichen Klageverfahren, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks wenden, ist der Streitwert nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen, wobei innerhalb dieses Rahmens auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen ist, die von der Bebauung des Nachbargrundstücks ausgehen und durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgewendet werden sollen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n. v.). Nach diesen Vorgaben hält die Kammer die Festsetzung eines Streitwerts im unteren Bereich von 10.000 Euro für das Hauptsacheverfahren für angemessen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.