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Urteil

16 A 2447/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1205.16A2447.12.00
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Tenor

Die Klage ist zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. Zwischenurteil Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten in Bezug auf Äußerungen im Prüfbericht des Bundesrechnungshofs (BRH) vom 15. Mai 2007 Widerrufs- und Richtigstellungserklärungen. Der Kläger war Beamter der Stadt C. und wurde ab 1993 für seine Tätigkeit zunächst als Verwaltungsdirektor und ab 2001 als kaufmännischer Geschäftsführer der kulturellen Einrichtung L. GmbH in C. freigestellt. Die 1989 gegründete L. steht in der Trägerschaft des Bundes und der Länder. Sie erhielt u. a. in den Jahren 2002 bis 2006 öffentliche Mittel aus dem Haushalt des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (Bundesbeauftragter). 2006 beliefen sich die institutionellen, nicht auf bestimmte Ausstellungsprojekte bezogenen Fördermittel aus dem Bundeshaushalt auf 16 Millionen Euro. Ein Kuratorium überwacht Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Weiteres Organ ist die Gesellschafterversammlung. Im Oktober 2004 bat ein Mitglied des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags den BRH, die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten der L. insbesondere im Musikbereich zu prüfen, u. a. weil die L. hoch subventioniert sei und damit gegenüber anderen Veranstaltungsanbietern Wettbewerbsvorteile habe. Kurz darauf kündigte der BRH dem Bundesbeauftragten eine Prüfung der Ausgaben des Bundes für die L. an. Gegenstand der Prüfung war die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung von Bundesmitteln vor allem anlässlich der in den Jahren 2002 bis 2005 durchgeführten Musikveranstaltungen auf dem Vorplatz der L. und im Rahmen der dort betriebenen Eisbahn. Im Februar 2006 erstellte das Zentrum für Kulturforschung aufgrund von Untersuchungen im Jahr 2005 einen Bericht zum Thema "Zielgruppenspezifische Nutzung der Angebotssegmente in der Kunst- und Ausstellungshalle 2005". Der Bundesbeauftragte, dem vorläufige Ergebnisse der Prüfung übersandt worden waren, führte in einer Stellungnahme vom 20. November 2006 u. a. aus, die errechneten Verluste aus den Freiluftkonzerten resultierten daraus, dass der BRH bei seiner Betrachtung Sachleistungen in Form von kostenlosen Medienleistungen von jährlich bis zu 1,9 Millionen Euro nicht berücksichtige, ohne die Werbemaßnahmen für sämtliche Veranstaltungen der L. jedoch nicht zu realisieren gewesen seien. In dem die Prüfung abschließenden Bericht des BRH vom 19. Januar 2007, der sich insbesondere zu den Freiluftkonzerten, zur Eisbahn und zu den Förderinteressen des Bundes sowie zu Mängeln im Rechnungswesen verhielt, legte der BRH u. a. im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Freiluftkonzerte anstelle der von der L. errechneten Überschüsse in Höhe von jährlich zwischen 400.000 und 900.000 Euro jährliche Verluste von teilweise über einer Million Euro aufwiesen. Der Bericht veranlasste den Haushaltsausschuss in seiner Sitzung am 7. März 2007, eine erneute Überprüfung in Auftrag zu geben. In diesem Rahmen sollte die L. die Verträge über Konzertveranstaltungen auf ihrem Gelände aus den Jahren 2006 und für 2007 offenlegen und es sollte eine umfassende Prüfung des kaufmännischen Handelns erfolgen. Die örtlichen Erhebungen fanden bis zum 26. April 2007 statt. Am 23. und 24. April 2007 wurde der Kläger mündlich angehört. Vom 24. April bis zum 13. Mai 2007 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Am 28. April 2007 übersandte der BRH der Geschäftsführung der L. den ermittelten Sachverhalt mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme, die trotz Erkrankung unter Mitwirkung des Klägers am 30. April 2007 erfolgte. Der streitgegenständliche Prüfbericht vom 15. Mai 2007 (Bericht) wurde am selben Tag dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses, dem Bundesbeauftragten, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Prüfungsamt des Bundes übersandt. Auf dem Deckblatt des Berichts wurde darauf hingewiesen, dass der Bericht zu schützende unternehmensbezogene Daten nach § 395 Aktiengesetz (AktG) enthalte. Unter dem Geschäftszeichen war in einer Schriftgröße von weniger als 3 pt der Hinweis aufgebracht, dass der Bericht urheberrechtlich geschützt und eine Veröffentlichung unzulässig sei. Zu den wesentlichen Prüfergebnissen stellte der BRH einleitend u. a. fest, dass die Prüfung erhebliche Mängel in der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch das Kuratorium als Aufsichtsorgan der Gesellschaft ergeben habe. Ferner habe der Bundesbeauftragte die Zuwendungen an die Gesellschaft unzureichend gesteuert und kontrolliert. Die Geschäftsführung habe dem Kuratorium insbesondere nicht über die Verluste des Geschäftsfeldes „Freiluftkonzerte“ berichtet und damit ihre Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Die Gesellschaft hätte Verluste von rund 6 Millionen Euro in den letzten fünf Jahren vermeiden können, wenn das Geschäftsfeld rechtzeitig aufgegeben worden wäre. Die Geschäftsführung habe es versäumt, dem Kuratorium zustimmungspflichtige Verträge vorzulegen. Die Geschäftsführung habe auf Einnahmen verzichtet, indem sie im Zeitraum 2002 bis 2006 rund 21.000 Freikarten im Nominalwert von 840.000 Euro ausgegeben habe. Aufbewahrungspflichtige Aufzeichnungen über deren Vergabe habe der Kläger vernichtet. Außerdem habe die Geschäftsführung die private Nutzung dienstlich erworbener Vergünstigungen aus Bonusprogrammen von Fluggesellschaften zugelassen. Der BRH empfahl dem Bundesbeauftragten u. a., das Geschäftsfeld „Freiluftkonzerte" aufzugeben und die Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sowie die angemessenen Folgerungen zu ziehen. Kuratorium und Gesellschafterversammlung der L. beschlossen, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger aufzuheben, weil das Vertrauensverhältnis zerstört sei, stellten ihn jedoch zunächst bis auf weiteres von seinem Amt als kaufmännischer Geschäftsführer frei. Unter dem 28. Mai 2007 gab der Kläger persönliche Erklärungen und Stellungnahmen zu dem Bericht ab. Er machte u. a. geltend, durch die in weiten Teilen öffentlich transportierten Negativvorgänge um die L. sei er gesundheitlich angeschlagen. Die Vorgänge der vergangenen Wochen und Monate stellten für ihn einen gezielten Versuch dar, seine 14-jährige Arbeit für die L. und den überragenden wirtschaftlichen Erfolg des Hauses unter seiner kaufmännischen Leitung zu desavouieren und zu demontieren, bewusst auch um den Preis seiner Gesundheit und seines einwandfreien Rufs. Er stellte umfassend seine Sicht der wirtschaftlichen Lage der L. dar und bestritt im Einzelnen die Darstellungen des Berichts. Die Überprüfungen waren Gegenstand überregionaler Berichterstattung in den Medien und zwar auch aufgrund klägerischer Interviews bzw. Stellungnahmen. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis und war anschließend als Gastronom tätig. Ab Oktober 2007 strengten er und sein Prozessbevollmächtigter verschiedene Verfahren an u. a. gegen Mitarbeiter des BRH und gegen die Beklagte, vertreten teils durch den BRH teils durch den Bundesbeauftragten. Im weiteren Verlauf wurde in den Medien berichtet, die L. sei knapp einer Insolvenz durch Überschuldung entgangen, der Bund habe durch geeignete Maßnahmen die bilanzielle Überschuldung abgewendet. Eine auf Schadensersatz i. H. v. 4 Millionen Euro gerichtete Klage der L. gegen die in Bezug auf die Jahre 2003/2004 tätige Wirtschaftsprüfergesellschaft führte vor dem Oberlandesgericht Hamm am 28. August 2010 zu einem Vergleich über eine Million Euro. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren stellte das Amtsgericht C. am 23. März 2012 endgültig ein. Sämtliche Verfahren fanden Resonanz in der Presse. Unter dem 10. Juli 2009 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Präsidenten des BRH ‑ im Ergebnis ohne Erfolg - dazu auf, bis zum 14. August 2009 jeweils eine Unterlassungs- und eine Widerrufs- und Richtigstellungserklärung in Bezug auf Äußerungen in dem streitbefangenen Bericht abzugeben. Am 31. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er eingehend den Ablauf des Prüfverfahrens aus seiner Sicht dargestellt, umfassendes Schriftmaterial vorgelegt und sein Vorbringen u. a. in den Stellungnahmen zu dem Bericht wiederholt und vertieft. Die Beklagte habe sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Er sei aufgrund des bundesweit in die Öffentlichkeit getragenen Berichts schwerwiegend und unberechtigt belastet worden. Noch 2012 habe er schwere Psychopharmaka eingenommen. Es bestehe keine Privilegierung der Prüfer des BRH aufgrund der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. Die Prüfer hätten gezielt und absichtlich falsche Behauptungen aufgestellt, um ihn schwerwiegend zu diskreditieren. Zwar werde er in dem Bericht nicht namentlich benannt. Er sei aber für die Adressaten des Berichts und die informierte Presse aufgrund der Formulierungen ohne weiteres identifizierbar gewesen. Der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Aussagen im Bericht des BRH müsse in diesem gerichtlichen Verfahren aufgeklärt werden. Dadurch werde nicht in die Pflichten und Befugnisse des BRH gegenüber Verfassungsorganen eingegriffen. Der Schutz der Tätigkeit des BRH, dessen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit, bezögen sich nicht auf Prüfungen, die durch die Feststellung falscher, unrichtiger oder insgesamt einen falschen Eindruck vermittelnder Tatsachen die Rechte einzelner Personen verletzten. Der Grundrechtsschutz der Betroffenen greife auch gegenüber mittelbaren und faktischen Freiheitsbeeinträchtigungen. Er, der Kläger, sei durch die Äußerungen auch fortdauernd beeinträchtigt. Der Bericht habe zur Folge gehabt, dass der Bundesbeauftragte Strafanzeige gegen ihn erstattet habe und im Rahmen eines mehrjährigen Ermittlungsverfahrens unter Beteiligung der Medienöffentlichkeit Durchsuchungen stattgefunden hätten und Banken angeschrieben worden seien. Er habe Verteidigerkosten in fünfstelliger Höhe zu begleichen. Es seien auch - zum Teil öffentlich ‑ weitere rechtliche Schritte gegen ihn angekündigt worden. Seine Kreditwürdigkeit habe durch die Vorgänge nachhaltig Schaden genommen. Bei der Stadt C. , die ein Disziplinarverfahren angekündigt gehabt habe, habe er keine Tätigkeit übernehmen können; vielfältige Bewerbungen seien seither erfolglos geblieben. Eine anhaltende Rufschädigung ergebe sich auch aus Internetveröffentlichungen, die weiterhin über Suchdienste zu finden seien, sowie aus dem Umstand, dass er immer wieder in C. und Umgebung auf den Bericht und seine Folgen angesprochen werde. Der Bericht des BRH habe "Verbotscharakter" gehabt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: a) Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung hat die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Dies gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden können. b) Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 Euro. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Geschäftsordnung für die Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete. c) Bei den von der Geschäftsleitung der Kunst- und Ausstellungshalle unter Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen (über die Vergabe von Freikarten) handelte es sich auch um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abgabenordnung. Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3. ANBest-I). 2. Der Kläger hat weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen zu widerrufen: a) Bei den von der Geschäftsleitung der Kunst- und Ausstellungshalle unter Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen (über die Vergabe von Freikarten) handelte es sich auch um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abgabenordnung. Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3. ANBest-I). b) Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung und damit der Kläger als verantwortlicher Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle haben die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden konnten. c) Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 Euro. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Geschäftsordnung für die Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete. 3. Der Kläger hat ferner beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brand-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen wie folgt richtigzustellen: a) Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 – 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 Mio. Euro. Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH ergaben, und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel, die erst durch die Durchführung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden. b) Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage. Dazu ist richtig zu stellen, dass sich die steigenden Ausgaben für die Veranstaltungen von Open-Air-Konzerten in den Jahren 2002 bis 2006 aus dem halbjährlich dem Kuratorium der Kunst- und Ausstellungshalle von der Geschäftsführung vorgelegten Finanzstatus ergaben und dass auf der Einnahmenseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand, der ebenfalls mitgeteilt wurde. c) Die Gesellschaft überließ für die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal rund 840.000,00 Euro im Zeitraum 2002 bis 2006. Dazu ist richtigzustellen, dass rund 80% dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der Kunst- und Ausstellungshalle vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren und Medienleistungen darstellten und dass dem Nominalwert von 840.000,00 Euro allein ein Gegenwert an Gegenleistungen in Höhe von jährlich bis zu 1,8 Mio. Euro gegenüberstand. d) Der kaufmännische Geschäftsführer nutzte selbst sein Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Hongkong. Dazu ist richtigzustellen, dass der kaufmännische Geschäftsführer die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis beziehungsweise fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Kläger gebe den Sachverhalt verzerrt, unzutreffend und in wesentlicher Hinsicht unvollständig wieder. Er habe im Verfahren vielfältige Gelegenheiten zur Stellungnahme gehabt. Die Prüfung habe sich nicht ansatzweise gegen die Person des Klägers gerichtet. Sie habe ihn nur in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erhebungsstelle betroffen. Weder befinde sich im Bericht eine Forderung nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung noch sei diese Forderung durch Vertreter des BRH in anderem Zusammenhang erhoben worden. Der Bericht enthalte auch nicht die Forderung, den Kläger zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es sei vielmehr ergebnisoffen empfohlen worden, die Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und die angemessenen Folgerungen zu ziehen. Politische Hintergründe gleich welcher Ausrichtung spielten bei der Prüfung des BRH keine Rolle. Die klägerische Erkrankung beruhe eigenen Angaben des Klägers in der Presse zufolge auf einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose. Die Berichterstattung des BRH an das Parlament sei ein dem gerichtlichen Ehrschutz grundsätzlich entzogener Raum. Der Kläger sei kein ausnahmsweise klagebefugter Drittbetroffener, da er bei der Erhebungsstelle in leitender Funktion beschäftigt und in das Prüfverfahren intensiv eingebunden gewesen sei. Die Beklagte sei im Übrigen in keiner Weise an Presse- und sonstigen Veröffentlichungen beteiligt gewesen. Der Bericht des BRH sei vertraulich per Bote dem Haushaltsausschuss und daneben dem Bundesbeauftragten als geprüfter Stelle überbracht worden. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, so fehle u. a. für die geltend gemachten Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche - ungeachtet der ohnehin zu bejahenden Frage der Rechtmäßigkeit dieser Äußerungen ‑ eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung. Während der mehr als zweieinhalb Jahre, die zwischen den beanstandeten Äußerungen und der gerichtlichen Geltendmachung einer Berichtigung lägen, seien die Äußerungen aus dem Bewusstsein der Rezipienten entschwunden und es entfalle das Bedürfnis für eine Korrektur. Die Sache sei für den BRH, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und den Bundesbeauftragten seit Jahren abgeschlossen. Eine fortwirkende Ansehensbeeinträchtigung durch den Bericht ergebe sich auch nicht aus dem zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahren. Das gelte auch für Einschätzungen Dritter bezüglich der Kreditwürdigkeit des Klägers. Da er in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Stadt C. gestanden habe, sei nicht nachzuvollziehen, dass er dort keine Tätigkeit mehr habe übernehmen können. Wahrscheinlicher sei, dass er keine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Stadt C. habe ausüben wollen. Gegen eine fortdauernde Beeinträchtigung seines Ansehens in beruflicher Hinsicht spreche auch, dass er sein Anstellungsverhältnis bei der L. aus eigenem Entschluss beendet habe. Die Beklagte hat ferner ausführlich zu den einzelnen Anträgen des Klägers Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als in vollem Umfang unzulässig abgewiesen, weil es in Bezug auf die begehrten Unterlassungsansprüche mangels Vorliegens einer Wiederholungsgefahr an dem Rechtsschutzinteresse fehle. Die Beklagte habe bereits keine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers begangen, weil der BRH sich unstreitig nicht öffentlich oder für die Öffentlichkeit bestimmt geäußert habe. Im Hinblick auf die Widerrufs- und Richtigstellungsbegehren fehle die erforderliche Klagebefugnis. Der interne BRH-Bericht könne grundsätzlich nur in Bezug auf Drittbetroffene eine Rechtsverletzung bewirken, denen in engen Grenzen ein gerichtlicher Kontrollanspruch zustehen könne. Um einen solchen Drittbetroffenen handele es sich beim Kläger nicht, weil er zum Zeitpunkt der Prüfung leitender Angestellter der Erhebungsstelle und als solcher intensiv in das Prüfverfahren eingebunden gewesen sei. Eine Klagebefugnis könne er auch nicht ausnahmsweise aus einer Verletzung durch Äußerungen, deren Bewertung als Schmähkritik oder als offensichtlich falsch in Betracht komme, herleiten, weil die beanstandeten Formulierungen des Berichts eindeutig keine Schmähkritik darstellten und auch nicht offensichtlich falsch seien. Dagegen spreche bereits die umfangreiche Aufarbeitung der im Bericht behandelten Vorgänge in weiteren Antrags- und Gerichtsverfahren, in denen gerade nicht eine offensichtliche Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen des BRH festgestellt worden sei. Die geltend gemachten Richtigstellungsansprüche entbehrten ferner einer Rechtsgrundlage, die sich auch nicht in Bezug auf die begehrte Klarstellung vermeintlich mehrdeutiger Äußerungen ergebe. Die Klage sei auch unbegründet, weil es u. a. an der für einen Anspruch auf Widerruf erforderlichen fortwirkenden Rufschädigung fehle. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger, sein erstinstanzliches Vorbringen vertiefend, im Wesentlichen Folgendes aus: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze die Garantie effektiven Rechtsschutzes. Weder die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des BRH noch das Prüfungsverfahren nach §§ 88 ff. Bundeshaushaltsordnung (BHO) stehe dem Rechtsschutz gegen Äußerungen in Prüfungsergebnissen entgegen. Ansprüche auf Widerruf oder Richtigstellung behinderten oder verzögerten nicht den Prüfvorgang, weil dieser bereits abgeschlossen sei, wenn ein Betroffener Rechte aufgrund von Angaben im Bericht geltend mache. Nachträglicher Rechtsschutz ermögliche allenfalls, bestehende Fehler des Berichts offenzulegen und den BRH durch ein unabhängiges Gericht zu verpflichten, dessen Entscheidung mitzuteilen. Sollte diese der geprüften Stelle und anderen staatlichen Organen zur Kenntnis kommen, könnten letztere sich auf die Lage einstellen und reagieren. Durch eine gerichtliche Kontrolle der Prüfergebnisse des BRH drohe kein Eingriff in eine Kompetenzordnung, weil der BRH ihm durch Gesetz zugewiesene Verwaltungsaufgaben und gerade nicht Aufgaben der Rechtsprechung wahrzunehmen habe. Mit Rücksicht auf die nunmehr in § 96 Abs. 4 BHO vorgesehenen Möglichkeiten, Prüfungsergebnisse an Dritte herauszugehen, sei auch nicht mehr davon auszugehen, dass diese grundsätzlich nicht nach außen gelangten. Auch seine Funktion als Geschäftsführer der Erhebungsstelle sei nicht mit einer automatischen Verkürzung seiner Rechte verbunden, zumal kein besonderes Gewaltverhältnis bestehe, weil er nicht als Beamter in der L. tätig gewesen sei. Ferner unterlägen der Bundesbeauftragte und die L., bei denen der Prüfungsbericht archiviert sei, möglichen Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Die Rufschädigung, die u. a. dazu führe, dass er nicht mehr im Kulturbereich tätig sein könne, bestehe auch weiterhin. So seien der Bericht und seine Aussagen weiterhin in Archiven oder Datenbanken aufbewahrt. Darüber hinaus sei der Inhalt des Berichts den Mitgliedern der Aufsichtsgremien der L., deren Mitarbeitern und den zahlreichen Geschäftspartnern weiterhin präsent, die teilweise von den Veränderungen aufgrund des Berichts unmittelbar betroffen gewesen seien. Im Übrigen führten in der breiten Medienöffentlichkeit verbreitete Äußerungen regelmäßig zu einer längerfristigen Beeinträchtigung. Wegen der herausragenden Bedeutung der L. und der einschneidenden Wirkung des Berichts (Einstellung der Freiluftkonzerte), die zu einem erheblichen Bedeutungsverlust der L. in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht im Bonner Raum geführt habe, erinnere sich nicht nur das ehemalige Publikum, sondern auch die dortige Öffentlichkeit an die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Bericht. Das gelte auch für die nationale und internationale Museums- und Kulturbranche. Die Beklagte müsse sich auch die Veröffentlichung der inkriminierten Behauptungen in der Presse, die i. Ü. durch den Bundesbeauftragten informiert worden sei, zurechnen lassen. Insbesondere der Prüfungsleiter habe wegen des besonderen Interesses eines Mitglieds des Haushaltsausschusses mit einer Weiterleitung an die Öffentlichkeit rechnen müssen, zumal bereits über den im Januar 2007 abgesetzten Bericht in der Presse berichtet worden sei. Der Sachverhalt müsse nach dem auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Untersuchungsgrundsatz vollständig aufgeklärt werden. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen zu den einzelnen Anträgen und erläutert, warum es sich bei den beanstandeten Äußerungen seiner Meinung nach um Tatsachenbehauptungen handele. Ferner vertritt er die Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien, weil die Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt sei. Daran ändere auch die Umstellung der Klageanträge nichts, weil den Anträgen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrundeliege. Darüber hinaus folge die Hemmung aus § 213 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kläger beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. September 2012 1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen in dem Bericht des Bundesrechnungshofs über die Prüfung der Bundeskunsthalle vom 15. Mai 2007 zu widerrufen: a) Bei den von der Geschäftsleitung der Bundeskunsthalle unter der Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen über die Vergabe von Freikarten handelte es sich um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs. 1 HGB und § 147 AO. Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-I). b) Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung und der Kläger als verantwortlicher Geschäftsführer der Bundeskunsthalle haben die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden konnten. c) Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 Euro. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Geschäftsordnung der Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete. 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen in dem Bericht des Bundesrechnungshofs über die Prüfung der Bundeskunsthalle vom 15. Mai 2007 wie folgt richtig zu stellen: a) Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 - 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 Millionen Euro. Der dadurch erweckte Eindruck, der Bundeskunsthalle sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen ausgeglichen wurde, ist nicht richtig. Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Bundeskunsthalle ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel, die erst durch die Durchführung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden. b) Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage. Der dadurch erweckte Eindruck, das Kuratorium der Bundeskunsthalle sei von der Geschäftsführung über die steigenden Ausgaben für die Veranstaltungen von Freiluftkonzerten in den Jahren 2002 bis 2006 nicht informiert worden, ist nicht richtig. Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass die steigenden Ausgaben für die Veranstaltung von Freiluftkonzerten aus dem halbjährlich dem Kuratorium der Bundeskunsthalle von der Geschäftsführung vorgelegten Finanzstatus ergaben und dass auf der Einnahmeseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand, der ebenfalls mitgeteilt wurde. c) Die Gesellschaft überließ für die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal 840.000,00 Euro im Zeitraum 2002 bis 2006. Der dadurch erweckte Eindruck, die Freikarten seien vollständig ohne vertragliche Verpflichtung der Bundeskunsthalle und ohne Gegenleistung ausgegeben worden, ist falsch. Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 2/3 dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der Bundeskunsthalle vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840.000,00 Euro allein ein Gegenwert an Medienleistungen von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro gegenüberstand. Äußerst hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 80 % dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der Bundeskunsthalle vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840.000,00 Euro allein ein Gegenwert von Gegenleistungen von jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro gegenüberstand. d) Der kaufmännische Geschäftsführer nutzte selbst sein Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Honkong. Der dadurch erweckte Eindruck, der kaufmännische Geschäftsführer habe das allein durch Flüge für die Bundeskunsthalle entstandene Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Honkong genutzt, ist nicht richtig. Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass der kaufmännische Geschäftsführer die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Klage weiterhin für unzulässig, auch unter Berücksichtigung der Reform des § 96 BHO. Die Erweiterung der Möglichkeiten des BRH, Prüfungsergebnisse und Berichte Dritten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sei nicht mit einer Erweiterung des Rechtsschutzes von Beschäftigten der geprüften oder erhebungsunterworfenen Stelle gegen den Inhalt von Prüfungsprodukten des BRH verbunden. Insbesondere folge daraus nicht, dass nunmehr bereits das Prüfungsergebnis als solches „vorbeugend“ beklagt werden könne. Die Reform habe lediglich zur Folge, dass vor einer Weitergabe des Prüfungsprodukts oder dessen Inhalts an Dritte eventuell in ihren schutzwürdigen Rechten Betroffene anzuhören und deren Einwände zu berücksichtigen seien. Dem werde durch ein entsprechendes Verfahren, das der BRH in einer vorläufigen Regelung festgelegt habe, Rechnung getragen. Wenn danach keine Herausgabe erfolge, verbleibe der Bericht im sogenannten forum internum. Gegen eine ggf. beabsichtigte Herausgabe könne um Rechtsschutz nachgesucht werden. Dass es praktisch nicht möglich sei, sämtliche von einer Herausgabe möglicherweise Betroffene zuvor anzuhören, wie der Kläger behaupte, sei nicht ersichtlich. Bei der Einschätzung der Konsequenzen der Neureglung in § 96 BHO sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Einschränkung des Informationszugangs im Verhältnis zu den Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz handele. Prüfungsberichte seien nicht von Gesetzes wegen nunmehr der Öffentlichkeit zugänglich, sie seien vielmehr weiterhin als staatliches Internum zu qualifizieren. Dies ändere sich erst, wenn ein solcher Bericht im Rahmen des § 96 Abs. 4 BHO den staatlichen Innenbereich verlassen könne. Wie Ziff. 2.4 der „Vorläufigen Verfahrensregelung zu § 96 Abs. 4 BHO“ (Verfahrensregelung) zeige, ergebe sich aus § 96 Abs. 4 BHO auch kein Anspruch auf Herausgabe. Es handele sich vielmehr um eine Kompetenznorm, die kein subjektives Recht vermittle. Ein Anspruch auf die durch diese Norm ermöglichten Informationen könne sich deshalb auch nicht im Rahmen einer sogenannten Ermessensreduzierung zugunsten eines Zugangsbegehrens ergeben. Eine solche sei im Fall des umstrittenen Berichts auch ausgeschlossen, weil bereits mit Rücksicht auf die in dem Bericht enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse davon auszugehen sei, dass der BRH einem Zugangsbegehren unabhängig von den Belangen des Klägers nicht werde entsprechen können. Zwischenzeitlich habe der BRH auch tatsächlich einen entsprechenden Antrag abgelehnt. Der Zulässigkeit der Klage stehe ferner entgegen, dass der begehrte Widerruf bzw. die begehrte Richtigstellung in die Berichtsautonomie der Mitglieder des BRH eingreife, weil der Kläger ihnen Aussagen aufzwingen wolle, die ihrer in richterlicher Unabhängigkeit gewonnenen Einschätzung und Überzeugung widersprächen. Da er die mit der Klage begehrten Erklärungen gegenüber den ursprünglichen Adressaten des Berichts verlange, gehe es ihm darum, in das abgeschlossene Prüfungsverfahren einzugreifen bzw. dieses wieder „aufzurollen“. Damit sei aber ein Eingriff in die Berichtsautonomie und in die Authentizität des Berichtswesens verbunden. Die Beratungstätigkeit des BRH erschöpfe sich nicht in der Berichterstattung und sei damit auch nicht mit der Übersendung an die Adressaten abgeschlossen. Der Bericht bilde vielmehr die wesentliche Grundlage einer sich oft anschließenden Beratungstätigkeit. Eine Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten mit Rücksicht auf die Berichtsautonomie des BRH führe zu einem angemessenen Ausgleich zwischen dessen durch Art. 114 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützter Tätigkeit und den Belangen von Personen, die sich in einer vergleichbaren Position wie der Kläger befänden. Dass dem Kläger als leitendem Mitarbeiter der L. Rechtsschutz gegen den Berichtsinhalt nur gewährt werde, wenn und soweit der Bericht Schmähungen oder offensichtliche Falschbehauptungen enthalte, sei mit Rücksicht auf die umfangreichen Äußerungsmöglichkeiten im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht zu beanstanden. Wegen seiner Position als leitender Angestellter der Erhebungsstelle habe er eine sachliche kritische Bewertung seiner Tätigkeit hinzunehmen. Gegen eine vom Kläger gerügte Rechtsschutzlosigkeit spreche ferner, dass er gerichtlich unmittelbar gegen die Presseberichterstattung habe vorgehen können. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung kämen ferner von vorneherein nicht in Betracht. So sei bereits eine fortwirkende Beeinträchtigung des guten Rufs des Klägers nicht zu erkennen. Zunächst sei anzumerken, dass innerhalb der letzten neun Jahre zunächst niemand gegenüber dem BRH Zugang zu dem umstrittenen Bericht verlangt habe. Außerdem spreche das prozessuale Verhalten des Klägers maßgeblich gegen eine Fortdauer der Rufbeeinträchtigung. Das folge bereits aus dem späten Zeitpunkt der Klageerhebung erst dreieinhalb Jahre nach der Erstellung des Berichts. Schlüssige Gründe für dieses Zögern seien nicht zu erkennen. Darüber hinaus habe sich bereits das erstinstanzliche Verfahren durch das Verhalten des Klägers in die Länge gezogen, sodass im vorliegenden Fall die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zumindest insoweit nicht allein etwa auf die Arbeitsbelastung des Verwaltungsgerichts zurückzuführen sei. Eine über eine „gezielte Google-Suche“ abrufbare Medienberichterstattung begründe keine fortdauernde Rufbeeinträchtigung. Anlass für eine solche Suche habe für den durchschnittlichen Rezipienten weder mehr als drei Jahre nach der Erstellung des Berichts bestanden, noch bestehe ein solcher nach nunmehr neun Jahren. Ein Berichtigungsanspruch setze auch im Zeitalter des Internets eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung voraus. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der BRH den Bericht in keiner Weise veröffentlicht habe. Eine insoweit typische Gefahr durch eine Veröffentlichung im Internet habe er nicht gesetzt. Die im Internet weiterhin abrufbare Berichterstattung in der Presse über den vom BRH nicht veröffentlichten Bericht könne ihm nicht zugerechnet werden. Schließlich fehle es auch im Hinblick auf die Adressaten des begehrten Widerrufs bzw. der Richtigstellung an einer fortwährenden Rufbeeinträchtigung, da sich die personelle Besetzung sowohl des Haushaltsausschusses als auch der Position des Bundesbeauftragten zwischenzeitlich geändert habe. Soweit der Kläger meine, dass er bei einem Erfolg seiner Klage mit dem Bundesbeauftragten über einen Ausgleich für das ihm aus seiner Sicht angetane Unrecht werde verhandeln können, verfolge er ein Anliegen, das über die Beseitigung einer fortwährenden Rufbeeinträchtigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs hinausgehe. Die Beklagte nimmt im Übrigen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und setzt sich ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers zur Begründetheit seiner Anträge auseinander. Ferner erhebt sie im Hinblick auf die Anträge zu 1a) sowie 2a) bis 2d) die Einrede der Verjährung. Diese in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2016 formulierten Anträge seien nicht Gegenstand der am 31. Dezember 2010 eingereichten Klageschrift gewesen und damit nicht von der durch diese Klage eingetretenen Hemmung der Verjährung erfasst. Das ergebe sich im Hinblick auf den Antrag zu 1a) aus dem bereits in erster Instanz erfolgten Wechsel von einem Richtigstellungs- zu einem Widerrufsbegehren. Der Widerruf, der inhaltlich über eine Richtigstellung hinausgehe, stelle prozessual einen anderen Streitgegenstand dar. Da die Klageerweiterung in erster Instanz nach Eintritt der Verjährung erfolgt sei, habe das Widerrufsbegehren die Verjährung nicht hemmen können. Hinsichtlich der Anträge 2a) bis 2d) stelle sich der Wechsel von einem in der Klageschrift auf „Klarstellung“ gerichteten Begehren zu einem Anspruch auf Richtigstellung, der nach Ablauf der Verjährungsfrist in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erhoben worden sei, als Klageänderung dar. Das gelte auch für die im Berufungsverfahren erfolgte weitere Umstellung auf die Richtigstellung eines Eindrucks, der durch Aussagen in dem beanstandeten Bericht angeblich erweckt werde. Dieser angebliche Eindruck sei bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Wegen der übrigen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der vorgelegten Beiakten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 109 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entscheiden. Durch die Klärung der Zulässigkeit der Klage (oder auch einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen) soll vermieden werden, dass sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem - möglicherweise schwierigen und umfangreichen - Prozessstoff abschließend in der Sache befassen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 ‑ 4 C 58.81 -, BVerwGE 65, 27 = juris, Rn. 6, und Beschluss vom 21. Januar 2015 ‑ 4 B 42.14 ‑, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 4. November 2011 - OVG 10 B 14.11 -, juris, Rn. 14, und Zwischenurteil vom 13. April 2016 ‑ OVG 10 B 10.15 ‑, juris, Rn. 10. Mit dem Institut des Zwischenurteils soll eine Entlastung der Gerichte und der Beteiligten erreicht werden. Der Fortgang des Verfahrens wird überschaubarer, das weitere prozessuale Verhalten erhält eine gesicherte Grundlage. Vgl. BVerwG, zuletzt Beschluss vom 21. Januar 2015, a. a. O. Der Senat hält es vorliegend aus prozessökonomischen Gründen für gerechtfertigt, vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, um vor einer inhaltlichen Befassung mit dem sehr umfangreichen Streitstoff zur eigenen Entlastung wie im Interesse der Beteiligten eine gesicherte prozessuale Grundlage für den Fortgang des Verfahrens zu schaffen. Die Klage ist mit den in der mündlichen Berufungsverhandlung so gestellten Anträgen zu 1. und 2. zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht die Stellung und Funktion des BRH als unabhängiges Organ der externen Finanzkontrolle entgegen (I.). Der Kläger verfügt über die erforderliche Klagebefugnis (II.) und über ein die Klage rechtfertigendes Rechtsschutzbedürfnis (III.). I. Der vom Kläger angegriffene Bericht ist nicht einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die vom Kläger begehrte Folgenbeseitigung bezieht sich nicht auf einen gerichts- bzw. justizfreien Hoheitsakt, bei dem wegen der Stellung des BRH und der richterlichen Unabhängigkeit seiner Mitglieder (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG) eine gerichtliche Kontrolle generell ausgeschlossen wäre. Wegen (angeblicher) grundrechtsverletzender Äußerungen eines Hoheitsträgers steht dem Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zur Verfügung. Vgl. zu den mittlerweile geklärten grundsätzlichen Fragen bei Rechtsschutz gegen Äußerungen von Rechnungshöfen: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1978 ‑ XII A 687/76 ‑ , NJW 1980, 137; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 1994 ‑ 11 TG 1267/93 ‑, juris, Rn. 27 ff.; sowie zu Auseinandersetzungen über die Verpflichtung, dem Rechnungshof Unterlagen zu übersenden oder Auskünfte zu erteilen: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1986 ‑ 1 BvR 1509/83 ‑, NVwZ 1987, 573 = juris, Rn. 21. Das gilt auch, wenn der Hoheitsträger sich etwa gegenüber dem Parlament im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage geäußert hat. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Oktober 1996 ‑ 10 S 176/96 ‑, NJW 1997, 754 = juris, Rn. 47 m. w. N. Äußerungen des BRH in seinen Berichten oder sonstigen Prüfungsergebnissen sind hiervon nicht ausgenommen. Der BRH steht zwar im Verfassungsgefüge zwischen Exekutive und Legislative, die richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder i. S. v. § 3 Abs. 1 Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz ‑ BRHG) vom 11. Juli 1985 in der Fassung vom 5. Februar 2009 führt aber nicht dazu, dass er der Rechtsprechung zuzurechnen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 ‑ 7 C 1.12 ‑, NVwZ 2013, 431 = juris, Rn. 25 ff.; 31; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 ‑ 8 A 2593/10 ‑, DVBl. 2012, 365 = juris, Rn. 26 ff.; Nebel in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Stand: Februar 2015, Art. 114 Rn. 29; Vogt, Zur Informationstätigkeit des BRH, Beiträge zum Informationsrecht, Band 32, 2013, S. 83, 88. Als oberste Bundesbehörde (vgl. § 1 Satz 1 BRHG) ist der BRH eine staatliche Stelle und an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Das gilt auch, soweit er als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle seine Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit wahrnimmt. Vgl. Kube in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand: 2015, Art. 114 Rn. 109; Vogt, a. a. O., S. 67. Die Grundrechte gelten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern erfassen jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung des dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 ‑ 1 BvR 699/06 ‑, BVerfGE 128, 226 = juris, Rn. 47; zu Art. 20 Abs. 4 GG: Schulze-Fielitz in: Dreier, a. a. O., Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 223; Vogt, a. a. O., S. 68. Das Handeln des BRH unterliegt ferner grundsätzlich der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle. Vgl. auch Kopp, JuS 1981, 419 (424). Danach hat der Bürger einen Anspruch auf einen möglichst wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, soweit diese in seine Rechte eingreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 ‑ 1 C 13.14 ‑, BVerwGE 151, 228 = juris, Rn. 15 m. w. N. Berichte des BRH sind auch mit Blick auf die durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder nicht generell der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Zunächst ist festzustellen, dass es sich auch bei den Aufgaben, die der BRH als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle (§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BRHG) wahrnimmt, um öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben im Sinne des materiell-funktionalen Behördenbegriffs handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011, a. a. O., juris, Rn. 28 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O.; zust. Greve, NVwZ 2014, 275; ähnlich Leisner, Staatliche Rechnungsprüfung Privater unter besonderer Berücksichtigung der Freien Wohlfahrtspflege, 1990, S. 139; Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 114 Abs. 2 Rn. 78; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1978, a. a. O., zur Qualifikation der Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshof als reine Verwaltungstätigkeit; a. A.: Vogt, a. a. O., S. 91 f., 107. Justizfreie staatliche Akte kennt das Grundgesetz - von engen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 44 Abs. 4 GG) ‑ grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a. a. O., Rn. 15; Dreier in: Dreier, a. a. O., Art. 1 III Rn. 63; Schulze-Fielitz in: Dreier, a. a. O., Art. 19 IV Rn. 55; Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 19 Abs. 4 Rn. 77. Dass der BRH bei der Erfüllung seiner Fachaufgaben nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. auch § 1 Satz 1 BRHG), führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus folgt zwar, dass er bei der unabhängigen Prüfung weder an Weisungen der Regierung noch an Aufträge seitens des Parlaments gebunden ist. Vgl. Nebel, a. a. O., Art. 114 Rn. 27; Plöger in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Juni 2016, § 1 BRHG Rn. 4; Schwarz, a. a. O., Art. 114 Abs. 2 Rn. 110; Vogt, a. a. O., S. 84 f. Die Freiheit von Weisungen und staatlicher Aufsicht führt aber nicht dazu, dass Einzelnen generell Rechtsschutz versagt wäre, wenn und soweit Handlungen des BRH deren subjektiv-öffentliche Rechte tangieren. Denn Art. 114 Abs. 2 GG bezweckt nicht den Schutz der Mitglieder des BRH vor einer Kontrolle durch ein wiederum unabhängiges Gericht in einem gesetzlich geregelten Verfahren, sondern vor einer Einflussnahme durch die Exekutive oder das Parlament. Da letztere im weiteren Sinne in die vom BRH zu prüfenden Vorgänge eingebunden bzw. als Adressaten von Prüfungsergebnissen Beteiligte des Prüfungsverfahrens sein können, müssen die Mitglieder des BRH vor etwaigen Einflussnahmen von dieser Seite geschützt werden, um eine unabhängige externe Finanzkontrolle zu gewährleisten. Darüber hinaus greift ein Gericht nicht in die Genese eines in richterlicher Unabhängigkeit festzustellenden und zu beschließenden Prüfungsergebnisses ein, wenn sich der Rechtsschutz auf Äußerungen des BRH in Prüfungsergebnissen bezieht. Denn ein solcher Rechtsschutz kommt erst in Betracht, wenn das Prüfungsverfahren in dem Sinne abgeschlossen ist, dass die zuständigen Mitglieder des BRH das Ergebnis der Prüfung abschließend festgestellt, beraten und den vorgesehenen Adressaten zugeleitet haben. Erst danach liegen verbindliche Äußerungen des BRH vor. Dadurch ist gewährleistet, dass sowohl die Erhebungen einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Äußerungen gegenüber den Prüfern als auch die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des BRH anlässlich ihrer Beratungen im Rahmen des Prüfungs- und Erhebungsverfahrens vor einer Einflussnahme geschützt sind. Insoweit ist während des gesamten Verfahrens tatsächlich eine Privilegierung im Sinne eines „beleidigungsfreien“ Raums gewährleistet. Dass demgegenüber nach Abschluss des internen Prozesses der Ermittlung, Feststellung und Bewertung der geprüften Vorgänge Rechtsschutz ermöglicht wird, greift nicht in die Unabhängigkeit des für die Prüfung zuständigen Kollegiums ein. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zu „beleidigungsfreien Räumen“ ist auf die vorliegende Konstellation nicht zu übertragen. Soweit es danach um Vorbringen der Beteiligten in gerichtlichen Verfahren oder gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. um Zeugenaussagen geht, soll die Äußerungsfreiheit in der Regel nicht durch Ehrschutzklagen beschnitten werden. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass die Kompetenzen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft im Ausgangsverfahren durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden können. Diese Konstellationen wären mit der vorliegenden nur vergleichbar, wenn es ‑ wie in dem vom Kläger vor dem Landgericht C. angestrengten Verfahren ‑ um eine Ehrschutzklage gegen eine Person ginge, die durch ihre Äußerungen im Erhebungs- und/oder Prüfungsverfahren den Kläger in seiner Ehre und seinem gutem Ruf beeinträchtigt haben könnte. Hier wendet sich der Kläger aber gegen Feststellungen in dem Bericht, der u. a. auf Angaben von Beschäftigten der erhebungsunterworfenen Stelle beruht. Die Aussagebereitschaft der Informanden, die an dem vorliegenden Verfahren gar nicht beteiligt sind, wird dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen. Die Befürchtung der Beklagten, die Mitglieder des BRH könnten sich durch einen eventuellen späteren Rechtsschutz Betroffener an einer autonomen, unbefangenen und authentischen Berichterstattung gegenüber dem Parlament gehindert sehen, erscheint nicht begründet. Denn es ist davon auszugehen, dass die Mitglieder des BRH unabhängig von etwaigen Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen auf der Grundlage des von ihnen ermittelten Sachverhalts kritische Wertungen oder Feststellungen, die nachteilige Bewertungen erwarten lassen, in Bezug auf identifizierbare Betroffene nur in das Prüfungsergebnis aufnehmen werden, wenn dies notwendig ist. Dass sie sich in diesem Fall davon allein durch die Möglichkeit des Betroffenen, wegen aus seiner Sicht ehrverletzender Äußerungen um Rechtsschutz nachzusuchen, abhalten ließen, ist nicht anzunehmen. Ein derartiger Rechtsschutz nach Abschluss des Prüfungsverfahrens führt auch nicht zu einer unzumutbaren Verschleppung einer effektiven parlamentarischen Haushaltskontrolle, die ‑ wie vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ eine solche sogar unmöglich machen könne. Eine Verzögerung etwa der Information des Parlaments ist nicht zu erwarten. Denn Rechtsschutz wird erst gewährt, wenn der Bericht abschließend im zuständigen Bundestagsausschuss beraten und damit von den Adressaten im Rahmen der Kontrolle des Haushalts zur Kenntnis genommen werden konnte. Auch die von der Beklagten hervorgehobene Bedeutung der Authentizität von Prüfungsergebnissen des BRH rechtfertigt es nicht, darin enthaltene Tatsachenfeststellungen generell einer gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Die Auffassung der Beklagten, dass der BRH nicht durch ein Urteil verpflichtet werden könne, in richterlicher Unabhängigkeit abgegebene Äußerungen zu widerrufen oder richtigzustellen, weil eine solche Erklärung deren ursprünglichen Inhalt verfälsche, eventuell der Überzeugung der zuständigen Mitglieder des BRH widerspreche und dadurch gegen Art. 114 Abs. 2 GG verstoße, teilt der Senat nicht. Mit Rücksicht auf die Verpflichtung des BRH zur umfassenden und wahrheitsgemäßen Ermittlung des Sachverhalts, vgl. Engels in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2016, Art. 114 Rn. 236, ist bereits fraglich, inwieweit ein Widerruf oder eine Richtigstellung von Tatsachen, die sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als unwahr erweisen, in ihre richterliche Unabhängigkeit eingreifen. Dies gilt umso mehr, als die Ermittlung des Sachverhalts nicht von den Mitgliedern des BRH, sondern von den ihnen nachgeordneten Prüfungsbeamten durchgeführt wird und damit nicht in den Bereich fällt, der durch die richterliche Unabhängigkeit geschützt ist. Sowohl die Sachverhaltsaufklärung als auch die Vorbereitung der Entscheidungen obliegen nicht dem in richterlicher Unabhängigkeit stehenden Prüfungsgebietsleiter, sondern den weisungsabhängigen Prüfungsbeamten. Vgl. Wieland, DVBl. 1995, 894 (899); ferner zu den Trägern der richterlichen Unabhängigkeit: Vogt, a. a. O., S. 81 f. Soweit die Beklagte ferner Einschränkungen des Rechtsschutzes zu Gunsten der Authentizität der Prüfungsergebnisse grundsätzlich für gerechtfertigt hält, überzeugt ihre Argumentation nicht. Diese Auffassung steht bereits in Widerspruch dazu, dass die angestrebte inhaltliche Unantastbarkeit von Prüfungsergebnissen auch nach Auffassung der Beklagten Korrekturen bei offensichtlicher Unrichtigkeit und Schmähkritik nicht entgegensteht und der Rechtsschutz echter Drittbetroffener, die anlässlich des Prüfungsverfahrens nicht den Prüfungen durch den BRH unterworfen waren, (wohl) keinen Einschränkungen unterliegen soll. Auch in diesen Fällen wird der BRH gegebenenfalls durch ein Gericht verpflichtet, den Inhalt seines Prüfungsergebnisses zu korrigieren. Darüber hinaus ist bei der Verurteilung des BRH zu einem Widerruf oder einer Richtigstellung für die Adressaten der Erklärung nachvollziehbar, dass die Korrektur nachträglich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt. Abschließend sei im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Belange des BRH und seiner Mitglieder auf Folgendes hingewiesen: Die Feststellung, dass Berichte des Rechnungshofs aus den genannten Gründen nicht generell einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind, ist von den in einem solchen Gerichtsverfahren zu klärenden Fragen zu trennen, die den spezifischen Rechtsschutzauftrag betreffen, vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, a. a. O., Rn. 78 f. sowie in diesem Zusammenhang auch Kopp, a. a. O., S. 424, wie etwa, ob der beanstandete Bericht die Individualrechtssphäre des Klägers verletzt und welchen Grenzen die gerichtliche Prüfungsintensität unterliegt. Insbesondere inwieweit im Rahmen der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Überprüfung von Äußerungen des BRH der richterlichen Unabhängigkeit seiner Mitglieder Rechnung zu tragen ist, betrifft die konkrete Ausgestaltung des zu gewährenden Rechtsschutzes und nicht die Zulässigkeit der Klage. Vgl. allgemein zu einer solchen Differenzierung: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a. a. O., Rn. 15. II. Der Kläger ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192 = juris, Rn. 41 und vom 17. Januar 1980 - 7 C 42.78 -, BVerwGE 59, 319 = juris, Rn. 32, sowie Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 -, NVwZ-RR 1992, 371 = juris, Rn. 3; vgl. ferner Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 371, wie es hier mit dem vom Kläger begehrten Widerruf bzw. der Richtigstellung in Rede steht. Vgl. zur allgemeinen Leistungsklage als insoweit statthafte Klageart: ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u. a. Urteile vom 17. Januar 1980 ‑ 7 C 42.87 ‑, BVerwGE 59, 319 = juris, Rn. 28 ff., und vom 23. Mai 1989 ‑ 7 C 2.87 ‑, BVerwGE 82, 76 = juris, Rn. 46; Leisner, a. a. O., S. 161. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers eine Verletzung eines geltend gemachten und ihm zustehenden subjektiv- öffentlichen Rechts möglich erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 ‑ 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris, Rn. 18, und vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 -, NVwZ 2016, 1176 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 19 B 94/16 -, NJW 2016, 2519, juris, Rn. 3, und vom 22. November 2016 ‑ 19 A 1457/16 ‑, juris, Rn. 6. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 ‑ 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 = juris, Rn. 11, vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115 = juris, Rn. 18, vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris, Rn. 14, und vom 19. November 2015 ‑ 2 A 6.13 ‑, BVerwGE 153, 246 = juris, Rn. 15. Dabei dürfen die an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht überspannt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a. a. O. Dies zugrundegelegt erscheint es zumindest möglich, dass der Kläger durch die beanstandeten Äußerungen in dem Bericht des BRH in einem ihm zustehenden Recht verletzt ist (1.) und dass er einen Rechtsanspruch auf Beseitigung der Verletzung hat (2.). 1. Der Kläger hat Tatsachen vorgebracht, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die beanstandeten Äußerungen in dem Bericht des BRH in seinen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechten verletzt ist. Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass der Bericht geeignet ist, den Kläger in seiner persönlichen Ehre und seinem guten Ruf zu verletzen. Vgl. allgemein zu möglichen Grundrechtseingriffen durch Feststellungen des BRH: Vogt, a. a. O., S. 137 ff. In den beanstandeten Passagen wird die Tätigkeit des Klägers als kaufmännischer Geschäftsführer der L. in verschiedener Hinsicht kritisch dargestellt ‑ von der Überschreitung seiner satzungsgemäßen Kompetenzen über die pflichtwidrige Vernichtung von Unterlagen und unzureichende Information ihm übergeordneter Organe bis hin zu umfassenden Fehleinschätzungen und Missmanagement anlässlich der Organisation und Durchführung von Konzerten auf dem Museumsvorplatz ‑. Der wesentliche Inhalt dieses Berichts vom 15. Mai 2007 ist der Öffentlichkeit bereits im Verlauf des Jahres 2007 zur Kenntnis gelangt. Vgl. zur konkreten Berichterstattung in der Presse u. a. Andreas Rossmann, FAZ, 18. Mai 2007, „C. , Hauptstadt der Verschwendung“; Stefan Koldehoff, Süddeutsche.de, 18. Mai 2007, „Der Kulturstaatsminister ist offiziell entsetzt“; Generalanzeiger C. , Interview mit dem Kläger vom 30. Juni 2007, jeweils Beiakte 3. Damit ist die Annahme der Beklagten, dass vom BRH nicht veröffentlichte Prüfungsergebnisse nicht die Ehre oder das Ansehen von darin erwähnten Personen beeinträchtigen könnten, weil sie gar nicht auf die Wahrnehmung dieser Personen durch Dritte und insbesondere die Öffentlichkeit einwirkten, im vorliegenden Fall bereits durch den Umstand widerlegt, dass die wesentlichen Ergebnisse des Berichts nach der Übersendung desselben an die vorgesehenen Adressaten, u. a. an den Haushaltsausschuss des Bundestags, jedenfalls tatsächlich der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Einer aufgrunddessen möglichen Beeinträchtigung des Klägers in seinen Rechten durch Äußerungen des BRH in dem Bericht kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Rechtsverletzung bereits von vorneherein ausgeschlossen sei, weil Feststellungen des BRH in seinen Prüfungsergebnissen im Verhältnis zu den erhebungsunterworfenen Stellen und ihren Mitarbeitern in einem forum internum verblieben, in dem mangels Außenwirkung eine Verletzung von Rechten des zuletzt genannten Personenkreises und damit auch des Klägers als kaufmännischem Geschäftsführer der L. nicht in Betracht komme. Dieser Sichtweise ist jedenfalls seit der Reform des § 96 Abs. 4 BHO nicht mehr zu folgen. In der Rechtsprechung und in der Literatur wird zwar bislang vertreten, dass Ergebnisse einer Prüfung grundsätzlich keine Rechte von Erhebungsbetroffenen verletzen, weil das Prüfungsverfahren ein rein internes Verfahren zwischen dem BRH und der geprüften Stelle bzw. den weiteren Adressaten des Prüfergebnisses sei. Vgl. generell zu Erhebungsbetroffenen: Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 1998 ‑ 5 ZE 98.3394 ‑, NVwZ-RR 1999, 549 = juris, Rn. 11 ff.; VG München, Urteil vom 18. Juni 2009 ‑ M 17 K 08.3479 ‑, juris, Rn. 46 ff., das die Frage allerdings in der Begründetheit der Klage behandelt; Belemann, DÖV 1990, 58 (61); Eickenboom/Heuer, DÖV 1985, 997 (1000); Haverkate, AöR 107 (1982), 539 (554 f.), der eine punktuelle Außenwirkung von Berichten des BRH annimmt, wenn er diese in ihm selbst zurechenbarer Weise veröffentlicht. Teilweise wird Drittbetroffenen, auf die sich die Prüfungs- und Erhebungsrechte des BRH nicht beziehen, die aber in dem Prüfungsergebnis erwähnt werden, weil sie in das Verwaltungshandeln eingebunden sind, Rechtsschutz gegen ehrverletzende, sie betreffende unrichtige Tatsachenbehauptungen zugestanden. Vgl. in Bezug auf Anhörungsrechte echter Drittbetroffener: Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 1994, a. a. O., juris, Rn. 29 f.; Belemann, a. a. O., 58 (61); Robbers, JuS 1988, 723 (724 f.); wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 1998, a. a. O., und VG München, Urteil vom 18. Juni 2009, a. a. O. Bei den der Prüfung unterworfenen Betroffenen wird Rechtsschutz demgegenüber bislang allenfalls zur Abwehr von Schmähkritik oder im Hinblick auf offensichtlich falsche Tatsachenbehauptungen ermöglicht. Vgl. VG München, Urteil vom 18. Juni 2009, a. a. O., juris, Rn. 49. Unabhängig davon, dass dieser restriktiven Handhabung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber Äußerungen des BRH anlässlich von Prüfungen bereits verschiedentlich entgegengetreten wurde, vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Mai 1995 ‑ 2 A 12088/94 ‑, NVwZ 1996, 603 = juris, Rn. 28; Kopp, a. a. O., 425; Schwarz, a. a. O., Rn. 118 und 102 ff.; ferner Leisner, a. a. O., S. 161 f., soweit „Private“ der Rechnungsprüfung unterliegen, und Tiemann, DÖV 1975, 405 (411), die allerdings zivilrechtliche Klagen gegen Prüfungsbeamte bzw. BRH-Mitglieder oder das Kollegium in Betracht zieht, kann hieran aber jedenfalls seit dem Inkrafttreten von § 96 Abs. 4 BHO, vgl. Reform der Bundeshaushaltsordnung durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15. Juli 2013 und zur Notwendigkeit einer fachgesetzlichen Ausgestaltung der Informationsbefugnisse der Rechnungshöfe u. a. im Hinblick auf deren in die Freiheitssphäre von Grundrechtsträgern eingreifende Bemerkungen: Wieland, a. a. O., 894 (903), nicht mehr festgehalten werden. Danach kann der BRH Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Aufgrund dieser Neuregelung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Prüfungsergebnisse und -berichte grundsätzlich nicht den staatlichen Innenbereich verlassen und dass mangels Außenwirkung keine Rechte von Erhebungsbetroffenen verletzt werden. Vgl. Engels in: Engels/Eibelshäuser, a. a. O., § 96 BHO Rn. 74 f. Infolge der danach möglichen Öffentlichkeit von Prüfungsergebnissen, die im Übrigen von Teilen der Rechtslehre bereits vor der Reform als über die Parlaments- bzw. Berichtsöffentlichkeit mediatisiert bejaht worden ist, vgl. Schulze-Fielitz, VVDStRL Heft 55, 231 (239); Schwarz, a. a. O., Rn. 105; Leisner, a. a. O., S. 152; vgl. ferner zum besonderen Interesse gerade auch der Medienöffentlichkeit allgemein: Wieland, a. a. O., 895 und konkret: OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. August 2015 ‑ OVG 12 B 35.14 ‑, juris, gewinnt die Schutzbedürftigkeit betroffener Grundrechtsträger entscheidend an Bedeutung. Vgl. Schwarz, a. a. O., Rn. 105; Leisner, a. a. O., S. 152 f.; Wieland, a. a. O., 903. Dass aus § 96 Abs. 4 BHO nicht „automatisch“ eine Veröffentlichung von Prüfergebnissen oder Berichten i. S. v. § 88 Abs. 2 BHO folgt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, führt hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten von Personen, die von Erhebungen oder Prüfungen des BRH betroffen sind, zu keinem anderen Ergebnis. Vgl. im Hinblick auf die mögliche Außenwirkung von Prüfungsergebnissen schon Leisner, a. a. O., S. 154; ferner zur Bedeutung allein der Möglichkeit einer Veröffentlichung für die Reaktion der geprüften Stelle auf Feststellungen und Empfehlungen des BRH: Vogt, a. a. O., S. 141 f. Selbst wenn der BRH auf der Grundlage der Bundeshaushaltsordnung im Einzelfall und in einem von der eigentlichen Prüfung getrennten Verfahren darüber entscheidet, ob er Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewährt, folgt aus dieser Ermächtigung, dass die Verletzung der Rechte von Personen, die in den nicht mehr grundsätzlich im forum internum verbleibenden Dokumenten erwähnt sind und von Dritten identifiziert werden können, nicht von vorneherein auszuschließen ist und damit eine Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO rechtfertigen kann. Diese Möglichkeit besteht auch nicht erst, wenn ein Informationsbegehren an den BRH herangetragen wird, was jederzeit geschehen kann, bzw. wenn der BRH von sich aus eine Veröffentlichung in Erwägung zieht. Aus § 96 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BHO folgt vielmehr, dass Ergebnisse bzw. Berichte grundsätzlich den staatlichen Innenbereich verlassen können, nachdem sie abschließend festgestellt bzw. abschließend im Parlament, d. h. im zuständigen Bundestagsausschuss, vgl. Engels, a. a. O., § 96 BHO Rn. 57, beraten wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt das Prüfungsverfahren im forum internum des Staates. Vgl. Engels, a. a. O., § 96 BHO Rn. 6, 39. Danach dürfen Ergebnisse und Berichte weitergegeben werden. Das hat zur Folge, dass in diesem Moment der durch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewährleistete Schutz von Rechten der Amtsträger und sonstigen natürlichen und juristischen Personen, deren Handlungen und Unterlassungen Gegenstand der Prüfung sind, entfällt. Davon scheint auch der BRH auszugehen. Denn er sieht in seiner Verfahrensregelung zu § 96 BHO im Hinblick auf die künftig beabsichtigte regelmäßige Veröffentlichung von an die Ausschüsse gerichteten Berichten nach § 88 Abs. 2 BHO vor, dass die Ressorts bereits anlässlich der Mitteilung zur Stellungnahme auf die beabsichtigte Veröffentlichung hingewiesen werden, damit sie prüfen können, ob aus ihrer Sicht öffentliche oder private Belange einer Veröffentlichung entgegenstehen. Vgl. Vorläufige Verfahrensregelung zu § 96 Abs. 4 BHO (VV-96IV) vom 7. April 2014, S. 7, C 1.2.3. und Bericht des BRH an den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags vom 10. Juni 2014, S. 8, 4.3. Für den Fall, dass abgrenzbare Teile des Berichts für die Veröffentlichung nicht geeignet sein sollten, wird empfohlen, diese in eine Anlage aufzunehmen. Die Adressaten des Berichts sollen mit dessen Übersendung über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert werden. Vgl. Verfahrensregelung, S. 7 f., C 1.2.3. Daraus folgt, dass die in Abschnitt B 2.5 Satz 1 Verfahrensregelung vorgesehene Unterrichtung der geprüften und anderer Stellen bereits im Rahmen des nichtöffentlichen Verfahrens stattfindet. Im Anschluss an die abschließende Beratung im Parlament kann dann eine Veröffentlichung erfolgen, soweit zu diesem Zeitpunkt ferner bereits Dritte, deren Schutzrechte von einer beabsichtigten Veröffentlichung berührt sein können, Stellung nehmen konnten (Abschnitt B 2.5 Satz 3 Verfahrensregelung). Da der BRH auf der Grundlage von § 96 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BHO auch zu nach alter Rechtslage entstandenen Prüfungsergebnissen Zugang gewähren kann, ist in diesen Altfällen der Schutz durch den bislang für Prüfungsergebnisse und Berichte geltenden Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ebenfalls entfallen, wenn sie bereits abschließend festgestellt bzw. beraten wurden. Anders als die Beklagte geltend macht, widerspricht ein Verständnis des § 96 Abs. 4 BHO dahingehend, dass ein bislang ausschließlich dem innerstaatlichen Bereich zuzurechnendes Verfahren nunmehr dieses forum internum verlässt mit der Folge erweiterter Rechtsschutzmöglichkeiten für in ihren Rechten möglicherweise betroffene Grundrechtsträger, nicht dem Hintergrund der Reform des § 96 BHO im Jahr 2013. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass § 96 Abs. 4 BHO den vom 8. Senat des erkennenden Gerichts und vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten umfassenden Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011, a. a. O., juris, Rn. 27 ff. und BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O., juris, Rn. 25 ff., beschränkt und dies auch bezweckt. Im Hinblick auf die bis 2013 geltenden Regelungen der Bundeshaushaltsordnung stellt § 96 Abs. 4 BHO aber einen Paradigmenwechsel dar, indem er die Weitergabe und Veröffentlichung bislang nicht öffentlich zugänglicher Prüfungsergebnisse ermöglicht und dadurch dem Transparenzanliegen Rechnung trägt. Vgl. Engels, a. a. O., § 96 BHO Rn. 9. Dieses Anliegen hat sich der BRH zu eigen gemacht, wie etwa die in seinem Bericht vom 10. Juni 2014 und in der Verfahrensregelung angekündigte regelmäßige Veröffentlichung von Berichten i. S. v. § 88 Abs. 2 BHO - soweit keine öffentlichen oder privaten Belange entgegenstehen - zeigt. In diesem Bericht bringt der BRH wiederholt sein Bestreben zum Ausdruck, die neuen Möglichkeiten zu nutzen und Prüfungsergebnisse im Internet zu veröffentlichen (S. 3, 0.2). So wird er künftig seine Berichte nach § 88 Abs. 2 BHO nach abschließender Beratung im Parlament im Internet veröffentlichen, wenn dagegen keine Bedenken bestehen (S. 8, 4.3). Auch in der Vorbemerkung der Verfahrensregelung betont der BRH, dass er bereit sei, durch eine grundsätzliche Herausgabe u. a. von abschließend beratenen Berichten nach § 88 Abs. 2 BHO ein Höchstmaß an Ergebnistransparenz zu gewährleisten. Dafür, dass die Reform des § 96 Abs. 4 BHO nicht nur für interessierte Dritte und die Öffentlichkeit, sondern auch für Rechte von Personen, die von Prüfungen des BRH betroffen sind, von zentraler Bedeutung ist, spricht zudem die anschließende Reform der Prüfungsordnung des BRH (PO-BRH) vom 5. September 2013. In diesem Zusammenhang ist die Position von Beschäftigten geprüfter oder erhebungsunterworfener Stellen im Erhebungs- bzw. Prüfungsverfahren gestärkt worden. Während gemäß § 9 PO-BRH a. F. bislang nur die Berücksichtigung von Schutzinteressen Drittbetroffener, d. h. von Personen, auf die sich die Prüfungs- und Erhebungsrechte des BRH nicht erstrecken, vorgesehen war, können nunmehr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 PO-BRH n. F. im Einzelfall auch Beschäftigte geprüfter oder erhebungsunterworfener Stellen (Betroffene) wie Drittbetroffene behandelt werden. Zu deren Schutz sieht § 9 Abs. 2 PO-BRH vor, dass der BRH seine Prüfungsmitteilungen, Berichte und Bemerkungen so abfasst, dass Rückschlüsse auf Drittbetroffene weder durch Namensnennung noch über die Mitteilung sonstiger Erkennungsmerkmale möglich sind. Gemäß § 9 Abs. 3 PO-BRH gewährt der BRH Drittbetroffenen in den Fällen, in denen deren nähere Bezeichnung ausnahmsweise notwendig ist, rechtliches Gehör, wenn die in Abs. 2 genannten Prüfungsergebnisse für sie nachteilige Wertungen enthalten oder nachteilige Bewertungen erwarten lassen und in der Berichterstattung an das Parlament verwandt werden oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie öffentlich werden. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Schwere der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 7 PO-BRH macht der BRH das Ergebnis der Anhörung zum Gegenstand seiner weiteren Entscheidung. Vgl. zur Bedeutung der Bestimmung gerade auch bei Berichten i. S. v. § 88 Abs. 2 BHO: Engels, Prüfungsordnung des BRH (Einführung), Rn. 50 und Fußnote 90 mit Hinweis auf Rn. 6, 24, 29 und 43 bis 45, die Belange des Daten- und Persönlichkeitsschutzes Dritter i. S. v. § 9 PO-BRH betreffen. Die Integration von Betroffenen in das Prüfungsverfahren nach Maßgabe des § 9 PO-BRH hat zur Folge, dass der BRH deren Schutzinteressen bereits im Rahmen der Prüfung und Erhebung in den Blick nehmen und - soweit möglich ‑ berücksichtigen kann. Indem § 9 Abs. 3 PO-BRH eine Anhörung bei Drittbetroffenen zwingend und bei Betroffenen fakultativ im Einzelfall bereits vorsieht, wenn das Prüfungsergebnis in der Berichterstattung an das Parlament verwandt wird oder konkrete Anhaltspunkte für eine Veröffentlichung bestehen, beschränkt sich der Schutz der Betroffenen nicht auf eine Verhinderung der späteren Veröffentlichung, sondern spielt bereits bei der Genese des Prüfungsergebnisses und dessen Inhalt eine Rolle. Betroffene müssen folglich nicht mehr, wie die Beklagte meint, Beeinträchtigungen ihrer Rechte im Rahmen von Prüfungsverfahren des BRH und durch Aussagen in den Prüfungsergebnissen grundsätzlich hinnehmen. Auf diese Art wird zumindest faktisch dem Umstand Rechnung getragen, dass die leitende Tätigkeit in einer von der öffentlichen Hand getragenen und u. a. durch Zuwendungen finanzierten Gesellschaft nicht mit einem Grundrechtsverzicht verbunden ist. Vgl. zu diesem Aspekt generell: Vogt, a. a. O., S. 139. Die Reform des § 96 Abs. 4 BHO wirkt sich auch auf den vom Kläger angestrebten Rechtsschutz aus, da auch der streitbefangene Bericht davon grundsätzlich erfasst wird. Das gilt auch, wenn der BRH eine Herausgabe an Dritte bzw. die Öffentlichkeit im Einzelfall ausschließt, wovon die Beklagte vorliegend ausgeht, weil der streitbefangene Bericht nach dem Aktiengesetz zu schützende unternehmerische Daten enthalte; aus diesem Grund habe der BRH kürzlich ein Zugangsbegehren in Bezug auf diesen Bericht nach § 96 Abs. 4 Satz 2 BHO abgelehnt. Auch in dieser Konstellation erstreckt sich der Schutz des forum internum jedoch nicht über den in § 96 Abs. 4 Satz 2 BHO genannten Zeitpunkt hinaus. Denn es bleibt offen, ob künftige Anträge ebenfalls ausnahmslos abgelehnt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Dritte versuchen, ihr Zugangsbegehren gerichtlich durchzusetzen. Dass eine solche Klage von vorneherein erfolglos bleiben wird, wie die Beklagte annimmt, weil sich aus § 96 Abs. 4 Satz 2 BHO kein Anspruch auf Zugang herleiten lasse, ist schon im Hinblick darauf nicht ersichtlich, dass sie bei der Entscheidung über ein Zugangsbegehren nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis verpflichtet ist, von der sie ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht abweichen darf. Im Übrigen wird der BRH bei Informationsbegehren, die positiv beschieden werden, das betreffende Produkt nicht nur antragsbezogen herausgeben, sondern über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen (Bericht vom 10. Juni 2014, S. 9, 4.6). Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Kläger zu Unrecht davon ausgeht, Zugang zu dem Bericht werde nicht nur beim BRH, sondern auch bei der Erhebungsstelle bzw. bei der prüfungsunterworfenen Stelle ‑ insoweit allerdings auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ‑ gewährt. Einer hierauf gestützten Herausgabe des Berichts dürfte bereits entgegenstehen, dass zur Gewährung des Zugangs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG nur diejenige Behörde verpflichtet ist, der die Verfügungsberechtigung über die Informationen zusteht. Das ist grundsätzlich der Urheber der Information, vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2013, Rn. 464 f., und damit im vorliegenden Fall allein der BRH. Der Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO kann die Beklagte schließlich nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Berichtswesen des BRH sei mit der gutachterlichen Tätigkeit von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern auf vertraglicher Grundlage gleichzusetzen. Dieser Vergleich scheitert bereits an den Spezifika, die das Berichtswesen als Instrument der externen Finanzkontrolle auszeichnen. Anders als eine solche privatrechtliche Stellungnahme, die nur dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, wird ein Bericht i. S. v. § 88 Abs. 2 BHO nicht von der Stelle, bei der überprüft wurde, hier die L., oder von dem diese maßgeblich finanzierenden Bundesbeauftragten veranlasst und nur diesen Stellen übersandt, sondern im Rahmen der externen Finanzkontrolle für den Haushaltsausschuss erstellt, dort beraten und ggf. auch anderen Stellen zugeleitet. 2. Die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition kann ferner bestehen bzw. ihm zustehen. Dass dies offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich. Ein möglicher Rechtsanspruch in Bezug auf die vom Kläger begehrte Folgenbeseitigung, vgl. Bay. VGH Beschluss vom 27. September 2010 ‑ 8 ZB 10.1743 ‑, juris, Rn. 8; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 20. April 1994, vom 28. Februar 1997, vom 18. Dezember 2014 und vom 19. November 2015 jeweils a. a. O., scheitert nicht offensichtlich oder eindeutig in dem genannten Sinne an dem Erfordernis einer fortwirkenden Beeinträchtigung des Klägers durch die beanstandeten Äußerungen. Anders als die Beklagte annimmt, ist diese Voraussetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs des Klägers selbst heute nicht ohne weiteres wegen Zeitablaufs zu verneinen. Dass der Kläger den Folgenbeseitigungsanspruch erst gut drei Jahre nach der Erstellung des Berichts klagweise geltend gemacht hat, steht weder der Fortdauer der Beeinträchtigung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch der Zulässigkeit der Rechtsausübung entgegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtliche Verfahren, das im Hinblick auf die in dem Bericht u. a. gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe eingeleitet worden war, erst im März 2012 endgültig eingestellt wurde. Auch das zivilprozessuale Verfahren, in dem die L. von der ehemals von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, wurde erst im August 2010 durch einen Vergleich abgeschlossen. Da über beide Verfahren unstreitig in der Presse berichtet wurde, sind die Feststellungen des Berichts und deren unmittelbare Folgen für den Kläger und das Programm der L. jedenfalls im Jahr 2010 nicht nur den Adressaten des Berichts, sondern auch in der Öffentlichkeit weiterhin präsent gewesen. Vgl. Thomas Kliemann, General-Anzeiger C. , 21. Oktober 2010, Bundeskunsthalle erwägt Schadensersatzklage gegen H. ; WDR.de, 20. Oktober 2010, Bundeskunsthalle reagiert auf Urteil; Dieter Brockschnieder, Kölnische Rundschau, 14. April 2010, Privatklage gegen den Rechnungshof; Christoph Ernst, Express C. , 14. Oktober 2010, jeweils Beiakte 3. Im Hinblick darauf, dass unmittelbarer oder zumindest mittelbarer Gegenstand beider Verfahren die vom BRH in seinem Bericht beanstandeten Handlungen und Unterlassungen u. a. des Klägers waren, lag es jedenfalls nicht fern, den Ausgang dieser Verfahren abzuwarten und ggf. auf der Grundlage für ihn günstiger Feststellungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Landgerichts vom BRH eine Folgenbeseitigung zu verlangen. Dass unter jeder möglichen Betrachtungsweise eine bis heute andauernde Beeinträchtigung auszuschließen ist, ist nicht anzunehmen. Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass der Inhalt des Berichts des BRH aufgrund der auch überregionalen Bedeutung der L. zumindest sowohl den interessierten Fachkreisen in der Kultur- und Museumsbranche als auch in der Bevölkerung der Stadt C. weiterhin präsent ist und dem Ansehen des Klägers schaden kann. Dem möglichen Bestehen eines auf Folgenbeseitigung gerichteten Anspruchs des Klägers steht ferner nicht entgegen, dass die geltend gemachte Ehrverletzung und Rufschädigung nicht ‑ wie die Beklagte annimmt ‑ durch ein hoheitliches Handeln des BRH verursacht worden sei, weil der BRH den streitbefangenen Bericht nicht veröffentlicht habe. Denn die wesentlichen Ergebnisse des Berichts des BRH sind ungeachtet der Frage, wie sie an die Öffentlichkeit gelangt sind, dieser tatsächlich bekannt geworden. Ob dies auf die Erklärungs- und Berichtsöffentlichkeit, die durch den Bundestag selbst, aber auch durch die Fraktionen und die an den Ausschussberatungen beteiligten Abgeordneten realisiert werden kann, vgl. Klein in: Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 42 Rn. 38, oder auf die in dem Bericht gegenüber dem Bundesbeauftragten als weiterem Adressaten ausgesprochenen Empfehlungen bezüglich der Konsequenzen, die dieser gerade auch im Verhältnis zum Kläger ziehen sollte, zurückzuführen ist, kann dahinstehen. Vgl. zur Parlamentsöffentlichkeit und zur Außenwirkung von Prüfungsergebnissen allein aufgrund der in ihnen angeregten Maßnahmen: Leisner, a. a. O., S. 153; Schwarz, a. a. O. Art. 114 Abs. 2 Rn. 105; Schulze-Fielitz, VVDStRL Heft 55, 231 (239); Vogt, a. a. O., S. 141. Denn es kann zumindest nicht offensichtlich oder eindeutig ausgeschlossen werden, dass eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Klägers auf den Äußerungen des BRH in dem Bericht beruht und dass die Verbreitung seines Inhalts dem BRH zuzurechnen ist. Im Hinblick auf den Anlass der Prüfung, die von der L. durchgeführten Freiluftkonzerte, dürfte eine solche Verbreitung für den BRH zu erwarten gewesen sein, zumal in dem Bericht ausdrücklich von der Fortsetzung der Konzertreihe abgeraten wurde. Diese empfohlenen Konsequenzen mussten wegen der besonderen Bedeutung der L. und der von einem großen Publikum wahrgenommenen Freiluftkonzerte auf ein breites Interesse der Öffentlichkeit stoßen, das sich typischerweise auch auf die Hintergründe der Maßnahmen und damit auf den Inhalt des Berichts des BRH bezog. Der ‑ wenn auch informellen ‑ Information der Öffentlichkeit über wesentliche Aussagen des Berichts ist der BRH mit dem Aufdruck auf dem Titelblatt des Prüfungsberichts, demzufolge dieser urheberrechtlich geschützt und eine Veröffentlichung unzulässig sei, nicht in einer Weise entgegengetreten, dass eine Verbreitung etwa nur auf pflichtwidriges Verhalten Dritter und nicht bereits auf die Erstellung und ordnungsgemäße Übersendung des Berichts u. a. an den Haushaltsausschuss zurückzuführen wäre. Als vertraulich oder gar als Verschlusssache hat der BRH den Bericht nicht qualifiziert. Vgl. zur Zurechenbarkeit Vogt, a. a. O., S. 144. Dass einem auf Widerruf bzw. Richtigstellung von Tatsachenbehauptungen gerichteten Anspruch schließlich offensichtlich und eindeutig entgegensteht, dass der Kläger ausschließlich die Korrektur von Werturteilen und gerade nicht von Tatsachenbehauptungen begehrt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ob die von ihm beanstandeten Äußerungen im Ergebnis als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind, ist gegebenenfalls anhand umfangreicher höchstrichterlicher Rechtsprechung zu untersuchen, vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, 7. Teil IV 3, und im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. III. Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Danach darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a. a. O., Rn. 20. Dem Kläger steht zunächst keine effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes zur Verfügung. Er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, seine Rechte im Rahmen des Verfahrens geltend zu machen, in dem der BRH über eine Veröffentlichung des Prüfberichts bzw. über den Antrag eines Dritten auf Zugang zu Informationen über den Prüfbericht entscheidet. Denn dem Betroffenen, der sich durch Äußerungen des BRH in einem Prüfungsergebnis in seinen Rechten verletzt sieht, ist nicht zuzumuten, Rechtsschutz erst in Anspruch zu nehmen, wenn der Bericht tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Das würde nämlich zur Folge haben, dass sich der Betroffene bis zu einer künftigen Anhörung durch den BRH in einer „Hab Acht“-Stellung halten müsste, um die eventuelle Möglichkeit zur Stellungnahme nicht zu verpassen. Darüber hinaus hinge es von der Einschätzung des BRH bzw. der beteiligten Stellen ab, ob überhaupt eine Anhörung des Betroffenen erfolgt. Unabhängig davon ist ein Rechtsschutz gegen eine Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen von vorneherein auf ein anderes Ziel gerichtet, als die vom Kläger angestrebte inhaltliche Korrektur. Ziel seiner Klage ist nicht, künftig eine Herausgabe bzw. Veröffentlichung des ‑ unveränderten ‑ Berichts zu unterbinden, sondern Beseitigung der Folgen des Berichts durch Widerruf und Richtigstellung. Auch der Prüfungsgegenstand ist in einem gegen die Zugangsgewährung gerichteten gerichtlichen Verfahren ein anderer. Im Rahmen eines solchen Prozesses wird der Inhalt des Berichts dahingehend geprüft, ob eine Veröffentlichung einen identifizierbaren Betroffenen in seinen Rechten verletzen kann. Die inhaltliche Richtigkeit eventuell verletzender Äußerungen wird dabei nicht notwendigerweise untersucht. Insoweit kann der Betroffene effektiven Rechtsschutz nur erreichen, wenn er, nachdem das Prüfungsergebnis das forum internum verlassen hat, von sich aus eine mögliche Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfällt auch nicht im Hinblick auf seine vorherige Einbindung in das Erhebungs- und Prüfungsverfahren mit der Folge, dass ein sogenannter „Rechtsschutz durch Verfahren“ andere Rechtsschutzmöglichkeiten ausschlösse. Beschäftigte geprüfter oder erhebungsunterworfener Stellen sollten zwar in der Regel in das Verfahren eingebunden sein und sich in diesem Rahmen zu den Vorgängen äußern können. Anders als die Beklagte annimmt, wird dadurch aber nicht ein „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ in einem Umfang gewährleistet, der gerichtlichen Rechtsschutz entbehrlich macht. Denn allein die Möglichkeiten, sich im Verlauf des Verfahrens gegenüber den Prüfern des BRH zu äußern, schützen den Betroffenen nicht hinreichend vor Rechtsverletzungen, die sich aus Äußerungen in dem Prüfungsergebnis ergeben können. So kann der Betroffene weder auf die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweisführung noch auf die Feststellungen in dem Prüfungsergebnis Einfluss nehmen. Er ist darauf angewiesen, dass das zuständige Kollegium im Einzelfall entscheidet, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bzw. der zuständigen Stelle die Anhörung zu überlassen. Inwieweit die Stellungnahme in dem Prüfungsergebnis Niederschlag und Erwähnung findet, hängt von der unabhängigen Entscheidung des zuständigen Kollegiums ab. Dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil er sich unmittelbar gegen die Presseberichterstattung über das Ergebnis der Prüfung der L. habe wenden können, ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn die Berichterstattung in der Presse basierte auf einer wahrheitsgemäßen Wiedergabe der wesentlichen Ergebnisse des Prüfungsberichts des BRH. Gestützt auf welchem Rechtsgrund der Kläger die Presse auf Unterlassung, Widerruf oder Richtigstellung hätte in Anspruch nehmen sollen, solange der Prüfungsbericht korrekt referiert wurde, erläutert die Beklagte nicht und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Die Kostenentscheidung bleibt bei Urteilen nach § 109 VwGO der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob Grundrechtsträgern, die einer Prüfung bzw. Erhebungen durch den BRH unterworfen waren, Rechtsschutz gegenüber Äußerungen in abschließend festgestellten bzw. beratenen Prüfungsergebnissen bzw. –berichten zugestanden wird, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).