Beschluss
12 A 1684/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.12A1684.20.00
37Zitate
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Pflegewohngeld in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2018 für die Unterbringung der mittlerweile verstorbenen Mutter des Klägers, die das Verfahren zunächst selbst geführt hat. Unter dem 20. Juni 1990 schlossen u. a. der Kläger und seine Eltern einen notariell beurkundeten Übertragungsvertrag. Kerngegenstand des Vertrags war die Übertragung des (gesamten) Vermögens der Eltern auf den Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. § 2 des Vertrags). Im Gegenzug verpflichtete dieser sich u. a. dazu, Sorge für ein ortsübliches Begräbnis zu tragen (§ 7 Buchst. c des Vertrags). Daneben schloss die Mutter des Klägers im Januar 2018 einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. Zur Deckung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten, die laut Kostenvoranschlag des Beerdigungsinstituts rund 11.800 Euro betragen sollten, schloss die Klägerin einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ab, in dem sie einen Betrag in Höhe von 8.000,- Euro anlegte. Am 1. Februar 2018 beantragte die Mutter des Klägers, vertreten durch ihren generalbevollmächtigten Sohn - den nunmehrigen Kläger -, bei dem Beklagten die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-West-falen (APG NRW) für die seit dem 10. Februar 2018 erfolgte vollstationäre Unterbringung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2018 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die in den Bestattungsvorsorge-Treuhandver-trag angelegten 8.000 Euro seien berücksichtigungsfähiges Vermögen. Da wegen der vertraglichen Verpflichtung des Sohnes für eine ortsübliche Bestattung gesorgt sei, sei es ihr zuzumuten, den Vertrag zu kündigen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, der Schutz des § 90 Abs. 3 SGB XII entfalle nicht aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung, am 29. März 2018 Widerspruch. Diesem wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2018 insoweit abgeholfen, als der Beklagte der Mutter des Klägers ab dem Monat Juni 2018 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 327,32 Euro gewährte. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Mutter des Klägers bereits mit dem Übergabevertrag ausreichende Vorkehrungen für ihren Todesfall getroffen habe, denn nach diesem Vertrag solle ihr Sohn für die Organisation einer ortsübli-chen Bestattung sorgen. Diese Verpflichtung gehe auch auf seine Erben über, wenn er vor der Klägerin versterben sollte. Durch die Gegenleistung zugunsten des Klägers sei sichergestellt, dass dieser auch über ausreichend Vermögen verfüge, um die Kosten der Beerdigung zu decken. Die Mutter des nunmehrigen Klägers hat am 5. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die frühere Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 zu verpflichten, für ihren Heimplatz im Pflegeheim St. M. in B. Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen bzw. diese wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Die frühere Klägerin hat am 16. Juni 2020 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 11. August 2020 ist sie verstorben. Nach entsprechendem Hinweis des Senats vom 12. August 2020, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Begründung eingegangen und auch kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden sei, sodass die Berufung unzulässig sein dürfe, hat der Prozessbevollmächtigte der vormaligen Klägerin und des Klägers mit Schriftsatz vom 25. August 2020 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungfrist beantragt. Hierzu hat er im Wesentlichen ausgeführt: Nach Eingang des Urteils am 9. Juni 2020 habe er per Diktat seiner Rechtsanwaltsfachangestellten das Zustellungsdatum mitgeteilt und per Einzelanweisung verfügt, dass als Rechtsmittelfrist der 9. Juli 2020 und als Rechtsmittelbegründungsfrist der 10. August 2020, jeweils mit einer Woche Vorfrist in der Handakte, auf dem Urteil sowie im elektronischen Kalender notiert würden. Anlässlich der Fertigung der Berufungsschrift habe er sich davon überzeugen können, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist mit Vorfrist sowohl auf dem Urteil als auch auf der Handakte korrekt notiert gewesen seien. Seiner Erinnerung nach habe er sich in diesem Zusammenhang auch danach erkundigt, ob die Frist nebst Vorfrist auch in den elektronischen Kalender eingetragen worden sei, was seine Angestellte seiner Erinnerung nach bejaht habe. Danach habe er sich darauf verlassen, dass die Fristen entsprechend der Einzelanweisung sowie nach der allgemeinen organisatorischen Anweisung von seiner Angestellten, die den elektronischen Kalender alleine führe und dabei von ihm stichprobenartig kontrolliert werde, eingetragen worden seien. Erst nach dem Hinweis des Senats sei aufgefallen, dass zwar die Berufungsfrist mit Vorfrist, nicht aber die Berufungsbegründungsfrist mit einer entsprechenden Vorfrist in den elektronischen Kalender eingetragen worden sei. Daher sei ihm die Akte weder am 3. noch am 10. August vorgelegt worden. Die betreffende Angestellte sei seit vier Jahren ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und habe den Fristenkalender, in dessen Führung sie geschult worden sei und den sie selbstständig führe, nach seinen stichprobenartigen Kontrollen bisher immer tadellos geführt. Aus heutiger Sicht könne sie sich ihr Versäumnis- was auch aus ihrer eidesstattlichen Versicherung hervorgehe - nur mit einer beginnenden Erkältung und einer Vielzahl an diesem Tag geführter Telefonate erklären. Hinsichtlich des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten des Prozessbevollmächtigten wird auf Bl. 105 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Prozessbevollmächtigte zur Begründung der Berufung im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Unter dem 10. Dezember 2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit fortführen möchte. Bereits zuvor hatte er mitgeteilt, dass er ausweislich des Übertragungsvertrages Alleinerbe sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 zu verpflichten, für den Heimplatz der vormaligen, am 11. August 2020 verstorbenen Klägerin im Pflegeheim St. M. in B. Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung des Klägers kann gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Die Beteiligten sind hierzu nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil er die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos bleibt. 1. Gemäß § 124a Abs. 3 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 2, d. h. in den Fällen, in denen - wie hier - das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat - innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Wird die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten, ist die Berufung unzulässig (§124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Ausgehend hiervon hat die frühere Klägerin die eingelegte Berufung nicht fristgerecht begründet. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der damals noch lebenden Klägerin ausweislich des von diesem vollzogenen Empfangsbekenntnisses am 9. Juni 2020 in Übereinstimmung mit § 56 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 172, 174 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 5, 329 Abs. 1 ZPO zugestellt worden. Die damit am 9. Juni 2020 in Gang gesetzte Frist zur Begründung der Berufungendete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10. August 2020, einem Montag. Da der Schriftsatz zur Einlegung der Berufung vom 16. Juni 2020 weder eine Begründung noch einen Antrag enthielt - beides hat der Prozessbevollmächtigte explizit einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten -, bedurfte es zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist eines weiteren, den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO genügenden Schriftsatzes. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst - nach dem Versterben der Klägerin, das vorliegend gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 246 ZPO nicht zur Unterbrechung des Verfahrens geführt hat - auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 12. August 2020 am 26. August 2020 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Während der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist wurde auch kein Antrag auf Fristverlängerung nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt. 2. Der früheren Klägerin bzw. dem Kläger kann gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag braucht - unabhängig von der erfolgten Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO - nicht gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1, 107 bzw. 109, 173 VwGO i. V. m. § 238 Abs. 1 und 2 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder Zwischenurteil entschieden zu werden. Zwar ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung - hier über die Berufung - zu verbinden. Auch sind gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag die Vorschriften anzuwenden, die in dieser Beziehung für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Im Falle der Erfolglosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags - wie hier - ist jedoch die in § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO für die unzulässige Berufung getroffene Regelung anzuwenden, nach der diese durch Beschluss zu verwerfen ist. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 -, juris Rn. 21 (zu § 144 Abs. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris Rn. 43; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage (2018), § 60 Rn. 136. Der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zwar rechtzeitig gestellt, allerdings hat der Antrag der Sache nach keinen Erfolg. a. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung u. a. der Frist zur Begründung der Berufung beträgt die Frist einen Monat. Das Hindernis ist weggefallen, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bekannt sein musste, wenn er die erforderliche Sorgfalt anwendet oder angewendet hätte. Vgl. zur Begrifflichkeit des Wegfalls des Hindernisses auch: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N. Vorliegend begann die Frist mit der Zustellung der Hinweisverfügung des beschließenden Senats vom 12. August 2020 zu laufen, da der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter infolge dessen bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erkennen musste und auch erkannt hat, dass die Berufungsbegründungspflicht versäumt wurde und deshalb ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist. Der Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag am 26. August 2020 und damit innerhalb der hier maßgeblichen Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gestellt. b. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Aus seinem Vortrag ergibt sich vielmehr, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, das der Kläger sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss und das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, juris Rn. 7. Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i. V .m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Vgl. zur Verfassungskonformität des § 85 Abs. 2 ZPO: BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 48 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 -, juris Rn. 6 ff. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei hingegen nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Organisationsverschuldens" gegebenenfalls ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, juris Rn. 41; Czybulka in Sodan/Ziekow, 5. Auflage (2018), § 60 Rn. 41 ff. und 47; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL (2021), § 60 Rn. 23 und 26. Von einem solchen, dem Kläger zurechenbaren Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten ist vorliegend auszugehen. Es lässt sich nicht feststellen, dass für eine Büroorganisation gesorgt war, die Fehler bei der Behandlung und Einhaltung von Fristen möglichst ausschloss. Hat ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernommen, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine Aufgabe, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Dies verlangt in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Rechtsmittelfristen müssen dabei in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen deutlich abhebt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 -, juris Rn. 5 und 7, und vom 4. Oktober 2002 ‑ 5 C 47.01 -, juris Rn. 3; OVG Berl.-Bbg., (Zwischen‑)Urteil vom 13. April 2016 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 15. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß in einen Fristenkalender eingetragen und beachtet sowie Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen möglichst ausgeschlossen werden. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm daher grundsätzlich frei. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 -, juris Rn. 15, vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 -, juris Rn. 10, und vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99 -, juris Rn. 15, jeweils m. w. N.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage (2018), § 60 Rn. 68. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen ‑ gegebenenfalls nebst Vorfrist -, vgl. zum Erfordernis einer Vorfrist im Falle besonderer Darlegungsanforderungen u. a.: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage (2018), § 60 Rn. 72, in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 24 ZB 19.1390 -, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 -, juris Rn. 7 f., vom 26. November 2013 - II ZB 13/12 -, juris Rn. 9 f., vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 -, juris Rn. 8, und vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N. Erforderlich ist ferner, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle notwendigen Handlungen ‑ wie die Eintragung im Fristenkalender - zum frühestmöglichen Zeitpunkt, das heißt unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, vorgenommen werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. November 2004 - 5 B 105.04 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10 -, juris Rn. 6, m. w. N. Die Eintragung der Fristen sowie die Berechnung einfacher, wiederkehrender Fristen - wobei bei der Berufungsbegründungsfrist nicht von einer solchen Frist auszugehen ist - darf ein Anwalt dabei grundsätzlich einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 ‑ 9 C 390.94 -, juris Rn. 11, und vom 10. Dezember 1991 ‑ 5 B 125.91 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris Rn. 53 ff., und vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, juris Rn. 10 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Septem-ber 2014 - 3 A 273/14 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N. Allerdings muss auch in diesem Fall durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017- VI ZB 40/16 - juris Rn. 8. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt, dem die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender sowie die richtige Ermittlung der Fristen eigenverantwortlich prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Denn die sorgfältige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung durch den Rechtsanwalt schließt stets auch die selbständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, juris Rn. 12, und vom 14. Juni 2002 - 1 B 49.02 -, juris Rn. 4; Saarl. OVG, Beschluss vom 16. August 2017 - 1 A 566/17 - juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - juris Rn. 9, vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 -, juris Rn. 8, und vom 19. März 2008 - III ZB 81/07 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Von dieser Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob der Fristenkalender elektronisch oder analog geführt wird, vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17. April 2012- VI ZB 55/11 -, juris Rn. 7 ff., können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2002 - 1 B 49.02 -, juris Rn. 4 und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, juris Rn. 12, jeweils m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor. Bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist, wäre die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. aa. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass seine Angestellte, der er die Eintragung der Fristen übertragen hat und die alleine für die Führung des Fristenkalenders zuständig ist, stets sorgfältig und zuverlässig arbeitet und stichprobenartig überwacht wird. Der Senat sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu Zweifeln. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte die ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit seiner Büroorganisation hinsichtlich wirksamer Fristenkontrollen nicht hinreichend sorgfältig wahrgenommen. Es fehlt an organisatorischen Vorkehrungen, die insbesondere auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs - etwa im Falle der Erkrankung der vorliegend alleine zuständigen Mitarbeiterin - gewährleisten, dass eine rechtzeitige Eintragung der Fristen in den elektronischen Kalender sowie die alleine hierdurch veranlasste Wiedervorlage fristgerecht erfolgen. Sowohl die eigene Darstellung des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit der Eintragung und Kontrolle von Fristen als auch die eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin lassen erkennen, dass es an notwendigen Vorkehrungen zur Fehlervermeidung fehlt. Den Schilderungen lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls wie die selbstständig arbeitende Mitarbeiterin - oder eine Vertretung im Krankheitsfall bzw. gegebenenfalls der Prozessbevollmächtigte selbst - ohne permanente Heranziehung des elektronisch geführten Fristenkalenders erkennen und nachprüfen kann, ob die mitgeteilten Fristen in den insoweit für Wiedervorlagen alleine maßgeblichen Fristenkalender eingetragen wurden. Es ist weder vorgetragen, dass die nach der vorstehenden Rechtsprechung in der Praxis üblichen Erledigungsvermerke in der Handakte eingetragen werden, noch ergibt sich aus der Darstellung des Prozessbevollmächtigten oder seiner Angestellten, dass die allgemeinen Anweisungen hinsichtlich der Arbeitsabläufe eine anderweitige Kontrollmöglichkeit bieten. So wäre es beispielsweise auch denkbar, dass die Fristen als solche immer erst nach erfolgter Eintragung der Fristen in den elektronischen Kalender auf der Handakte notiert werden. Gäbe es entsprechende organisatorische Vorkehrungen, hätte vorliegend anhand der Handakte auffallen müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht in den elektronischen Fristenkalender eingetragen wurde. bb. Jedenfalls angesichts dieses allgemeinen organisatorischen Defizits wäre der Prozessbevollmächtigte entsprechend der vorstehend angeführten Rechtsprechung spätestens als er die Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift vorliegen hatte, verpflichtet gewesen, die Fristeneintragung auf der Handakte daraufhin zu kontrollieren, ob sich dieser entnehmen lässt, ob die Frist auch in den Fristenkalender eingetragen wurde (sei es durch einen Erledigungsvermerk oder auf andere Weise). Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte jedoch keine Angaben gemacht. Er hat insoweit lediglich angeführt, er habe sich bei diesem Anlass davon überzeugen können, dass sowohl auf dem Urteil als auch auf der Handakte die jeweiligen Fristen nebst Vorfristen eingetragen waren. Jedoch haben er und seine Angestellte weder vorgetragen, dass Vermerke über die Eintragung in den Fristenkalender - wie von der Rechtsprechung gefordert - grundsätzlich in die Handakte aufgenommen werden, noch hat der Prozessbevollmächtigte angegeben, dass er dies im konkreten Fall überprüft hätte oder dass es andere gleichermaßen wirksame Kontrollmechanismen gibt. Dass die Handakte eine wirksame Kontrolle der Fristeintragung in den elektronischen Kalender erlaubt, ist auch anderweitig nicht erkennbar. Anhand der dem Senat vorliegenden Kopie des Aktenvorblatts ist lediglich ersichtlich, dass die Fristen nebst Vorfristen - wie auch auf dem Urteil - allesamt eingetragen waren. Anhaltspunkte dafür, dass diese auch (wie von der Rechtsprechung gefordert unmittelbar nach Eingang) in den elektronisch geführten Fristenkalender eingetragen wurden, finden sich indessen nicht. In der Rubrik "Rechtsmittelfristen" befindet sich lediglich neben der handschriftlichen Fristeneintragung zum Ablauf der Berufungseinlegungsfrist ("FA Ber.") in der rechten oberen Spalte eine handschriftliche Notiz "erl." mit einem Häkchen dahinter. Sollte diese Eintragung den Hintergrund haben, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte hiermit die Eintragung des Fristendes der Berufungseinlegungsfrist im Fristenkalender als erledigt kennzeichnen wollte - was sich den vorliegenden Angaben nicht entnehmen lässt -, hätte der Prozessbevollmächtigte neben seiner oben dargestellten allgemeinen Sorgfaltspflicht auch einen konkreten Anlass gehabt, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu hinterfragen. Denn in der entsprechenden Spalte rechts unten, in der der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ("FA Ber.begr.") auf den 10. August 2020 notiert ist, fehlt eine entsprechende Notiz gerade. Entsprechendes gilt für die linken Spalten, in denen die jeweiligen Vorfristen notiert sind. Aber auch wenn die handschriftliche Notiz "erl." neben dem Datum des Fristablauf der Berufungseinlegungsfrist zum Zeitpunkt der letzten Vorlage der Handakte noch nicht vorhanden gewesen sein sollte - etwa weil die Notiz nicht die Erledigung der Fristeintragung in den Fristenkalender, sondern vielmehr die Erledigung der Berufungseinlegung als solche festhalten solle -, hätte der Prozessbevollmächtigte sorgfaltswidrig gehandelt. Wie oben dargestellt wäre er aufgrund seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Fristsachen verpflichtet gewesen, die Fristeneintragung so zu organisieren, dass die Eintragung in den elektronischen Fristenkalender gewährleistet ist bzw. er dies ohne Heranziehung des elektronischen Kalenders ‑ jedenfalls im Zusammenhang mit Vorlagen anlässlich fristgebundener Prozesshandlungen - nachvollziehen kann. cc. Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten andere Kontrollmechanismen hinsichtlich der Eintragung in den Fristenkalender bestehen, die ähnlich effektiv sind wie die Fertigung und Kontrolle von Erledigungsvermerken. Insbesondere ist die vom Prozessbevollmächtigten in den Raum gestellte eventuelle mündliche Rückfrage nach Fertigung der Berufungsschrift, ob die Fristen in den Kalender eingetragen wurden, nicht ähnlich effektiv. Es liegt auf der Hand, dass bei dem durchschnittlichen Arbeitspensum einer Rechtsanwaltsfachkraft die bloße Nachfrage des Rechtsanwalts nach der Erledigung der Aufgabe zu einem deutlich späteren Zeitpunkt keine verlässlichen Ergebnisse bringen kann und daher ungeeignet ist. Dies zeigt sich auch am vorliegenden Fall, da jedenfalls der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Frage, ob es überhaupt zu einer entsprechenden Rückfrage gekommen ist, in nicht verlässlicher Form darauf verweist, dass dies nach seiner Erinnerung geschehen sei. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe der Angestellten in ihrer eidesstattlichen Versicherung, der Prozessbevollmächtigte habe bei der Ausfertigung der Berufungsschrift routinemäßig u. a. nachgefragt, ob auch die Berufungsbegründungsfrist im elektronischen Kalender eingetragen sei, was sie umgehend bejaht habe. Hinzu tritt, dass - im Gegensatz zu einem Erledigungsvermerk in der Handakte - im Falle einer mündlichen Rückversicherung weder die Rückfrage als solche noch die entsprechende Antwort dokumentiert und damit nachvollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob den Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall erhöhte Sorgfaltspflichten trafen. Dies käme vorliegend in Betracht, wenn seine Angestellte entsprechend den Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung auf eine entsprechende routinemäßige Nachfrage des Prozessbevollmächtigten bei der Ausfertigung der Berufungsschrift tatsächlich umgehend bejaht hätte, dass auch die Berufungsbegründungsfrist im elektronischen Kalender eingetragen sei. Es drängt sich auf, dass die bloße Hinnahme der Antwort einer Angestellten, die erkennbar nicht auf einer erneuten Überprüfung des Fristenkalenders beruht, angesichts des Zeitablaufs seit Notierung der Frist und der vorgetragenen Arbeitsbelastung in der Kanzlei, keine taugliche Kontrolle der Eintragung darstellt. Im Falle einer solch umgehenden Antwort wäre es vielmehr naheliegend gewesen, die Angestellte um eine Überprüfung anhand des Kalenders zu bitten bzw. den Fristenkalender selbst zu überprüfen. dd. Eines vorherigen Hinweises des anwaltlich vertretenen Klägers dazu, dass eine wirksame Organisation der Fristenkontrolle im Wiedereinsetzungsverfahren bislang nicht aufgezeigt ist, bedurfte es nicht. Die diesbezüglich von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013- II ZB 13/12 -, juris Rn. 12, und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 -, juris Rn. 12 m. w. N. ee. Schließlich war die unzureichende allgemeine Organisation im Zusammenhang mit der Fristeneintragung bzw. die unzureichende Kontrolle der Handakte vorliegend auch kausal für die Fristsäumnis. Der Prozessbevollmächtigte hat eine eigene Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gesetzt, indem er keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle der Fristenerfassung im elektronischen Kalender getroffen hat oder es jedenfalls bei Vorlage der Akte anlässlich der Berufungseinlegung versäumt hat zu prüfen, ob die Eintragung in den elektronischen Kalender erfolgt ist (bzw. ob sich wenigstens der Handakte eine entsprechende Eintragung entnehmen lässt). Bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner Pflichten spätestens anlässlich der Fertigung der Berufungsbegründungsschrift wäre ihm aufgefallen, dass sich anhand der Handakte keine Anhaltspunkte für eine erfolgte Eintragung in den Fristenkalender ergeben und dass die Berufungsbegründungsfrist nicht eingetragen war. Bei gebotener Nachholung der Eintragung wäre die verspätete Vorlage der Berufungsbegründung - bei im Übrigen unterstelltem geregeltem Geschäftsgang in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - vermieden worden. ff. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, inwieweit auch die mangelhafte Umsetzung der vom Prozessbevollmächtigten nach seinen Angaben nach Eingang des angefochtenen Urteils per Diktat erteilten Einzelanweisung, als Rechtsmittelfrist den 9. Juli 2020 mit einer Vorfrist von einer Woche und als Rechtsmittelbegründungsfrist den 10. August 2020 mit einer Vorfrist von einer Woche in der Handakte, auf dem Urteil sowie im elektronischen Kalender zu notieren, durch seine Angestellte kausal für die Fristsäumnis war. Ungeachtet der Frage, ob es nicht ein weiteres Organisationsdefizit bedeutet, dass diesbezüglich trotz der Bedeutung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen offenbar keine Kontrollmechanismen installiert waren -, vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2015 - 9 B 65.14 - juris Rn. 4, und vom 30. Juli 1997 - 11 B 23.97 -, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 -, juris Rn. 8, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 -, juris Rn. 12, und vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 -, juris Rn. 8 f., würde ein eigenständiges Verschulden der Angestellten des Prozessbevollmächtigten die Kausalität dessen Verschuldens nicht aufheben. Denn für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - XI ZB 28/18 -, juris Rn. 18, und vom 19. Dezember 2017 ‑ XI ZB 16/17 -, juris Rn. 10. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung nach vorläufiger Einschätzung auch unbegründet sein dürfte. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin den streitgegenständlichen Bestattungsvorsorgevertrag aus eigenem Entschluss und mit der unterstellten Motivation, Sorge für eine standesgemäße Bestattung zu tragen, abgeschlossen hat, spricht der Zeitablauf deutlich dafür, dass eine Berücksichtigung jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszuschließen ist. Jedenfalls werden die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch das Berufungsvorbringen - das sich letztlich in der Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation erschöpft, die das Verwaltungsgericht bereits einer Würdigung zugeführt hat - wohl nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.