Beschluss
OVG 11 S 40.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0810.OVG11S40.16.0A
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Leitsätze
Eine wirksame Ausgangskontrolle muss so organisiert sein, dass typische Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 wird unter Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 wird unter Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1. Die am 20. Juli 2016 (Freitag) bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den der Antragstellerin nach eigenem Vorbringen am 7. Juli 2016 (Donnerstag) zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden und deshalb unzulässig. Der Antragstellerin ist auch nicht die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren. Denn die Darlegungen in ihrem Schriftsatz vom 8. August 2016 rechtfertigen nicht die Annahme, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten ist der Antragstellerin nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt bei der Wahrung prozessualer Fristen verpflichtet und muss daher für eine wirksame Fristenüberwachung und Postausgangskontrolle sorgen, die gewährleisten, dass Fristsachen tatsächlich abgesandt werden, wobei der Abgang dieser Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden muss, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist. Eine wirksame Ausgangskontrolle muss so organisiert sein, dass typische Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Zwischenurteil vom 13. April 2016 – OVG 10 B 10.15 –, Rn. 15, juris, m.w.N.).Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei ist der für die Kontrolle zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2014 – VI ZB 42/13 –, Rn. 8, juris). Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden. Die Antragstellerin trägt diesbezüglich vor, die Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2016 sei von ihrem Verfahrensbevollmächtigten wie üblich in die Postausgangsmappe für die an diesem Tag zu versendenden Schriftstücke gelegt worden. Es bestehe dort die Arbeitsanweisung, dass alle in dieser Postausgangsmappe befindlichen Schriftstücke vor Büroschluss darauf zu prüfen seien, ob sie vorab per Telefax zu verschicken seien, bevor der Postversand erfolge. Erst wenn ein positiver Sendebericht über den Versand per Telefax vorliege und damit eine Einhaltung aller etwaig an diesem Tag ablaufenden Fristen gewährleistet sei, werde das Büro für diesen Tag geschlossen. Trotz dieser Arbeitsanweisung, über die alle Büroangestellten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt würden, sei die Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2016 nicht mehr an diesem Tag versandt worden, sondern erst am darauf folgenden Vormittag. Zu diesem Fehler sei es gekommen, weil die Anweisungen nicht befolgt worden seien, obwohl der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sich auf deren Einhaltung habe verlassen können. Der am Nachmittag des 21. Juli 2016 im Sekretariat für die Bearbeitung der Postausgänge zuständige, namentlich benannte Büroangestellte habe bisher zuverlässig gearbeitet. Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen hätten nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Einhaltung der Fristen in der oben dargelegten Weise sichergestellt wird. Die von der Antragstellerin beschriebene Arbeitsanweisung beinhaltet keine gleichwertige Dokumentation und Kontrolle einer fristwahrenden Absendung von Schriftsätzen. Sollte aus der Postausgangsmappe etwa ein Schriftsatz herausgefallen oder noch einmal herausgenommen und versehentlich nicht zurückgelegt worden sein, wäre nicht gewährleistet, dass dies rechtzeitig auffällt, wie es der Fall wäre, wenn die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft würde. Angesichts dessen mag es auf sich beruhen, dass die Antragstellerin auch nicht substantiiert, wie im Einzelnen es dazu gekommen sei, dass „die Anweisungen nicht befolgt wurden“. Gleiches gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise es für das Fristversäumnis relevant war, dass auf dem Schriftsatz vom 21. Juli 2016 ein anderer Name als der der Antragstellerin und auch ein anderes Bearbeitungszeichen als auf den sonstigen sie betreffenden Schriftsätzen vermerkt ist. 2. Überdies ist die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO auch deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. August 2016, der neben dem Wiedereinsetzungsantrag auch die Beschwerdebegründung enthält, ist erst am 9. August 2016 (Dienstag) bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Zwar ist dieser Schriftsatz noch am 8. August 2016 per Fax versandt worden. Obgleich er an das Oberverwaltungsgericht adressiert war, ist er jedoch entgegen § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht an das Oberverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht gesandt worden. Hinsichtlich dieses Fristversäumnisses sind Wiedereinsetzungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die unzutreffende Faxnummer ist auf dem Schriftsatz vermerkt und hätte von seiner Unterzeichnerin bemerkt werden können. Da das Fax bei dem Verwaltungsgericht erst nach 16:00 Uhr einging, durfte die Antragstellerin auch nicht mehr mit einer fristwahrenden Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).