Urteil
OVG 10 B 8.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1026.10B8.18.00
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Leitsätze
Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ist in der Regel ein kleinerer Umriss der näheren Umgebung anzunehmen, als bei der Art der baulichen Nutzung. Dies entbindet allerdings nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ist in der Regel ein kleinerer Umriss der näheren Umgebung anzunehmen, als bei der Art der baulichen Nutzung. Dies entbindet allerdings nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.(Rn.33) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Verwaltungsstreitsache konnte durch den Berichterstatter entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene Berufung (vgl. §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO) des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) begründet worden. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheids für die Errichtung des Wohngebäudes auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks S... 43 an dem im Lageplan bezeichneten Standort zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 1. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines (positiven) Vorbescheides besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 75 BauO Bln (vom 29. September 2005 [GVBl. S. 735] zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2020 [GVBl. S. 322]). Danach ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 –, juris Rn. 34). Er regelt einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend. Er ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Dabei müssen sich in diesem Zusammenhang gestellte Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist Sache der Klägerin festzulegen, was das „Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sowie die der selbstständigen Beurteilung zugängliche Frage sein soll. Der Vorbescheid setzt deshalb einen Antrag des Bauherrn voraus. Aus diesem müssen sich die einzelnen Fragen und das Vorhaben hinreichend bestimmt ergeben (stRsp OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Juni 2020 – OVG 10 N 34.19 –, juris Rn. 16; Bln-Bbg. Beschluss vom 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). In dem Vorbescheidsantrag fragt die Klägerin nach der „planungsrechtlichen“ Zulässigkeit ihres Vorhabens. Der Sache nach richtet sich der Vorbescheidsantrag damit auf die Beantwortung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des in dem Antrag beschriebenen Bauvorhabens zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem im rückwärtigen Teil des Grundstücks S... 43 an dem im Lageplan bezeichneten Standort der Bebauung. 2. Der Beklagte hat die vorgenannte Vorbescheidsfrage nach § 75 BauO Bln zu Recht verneint. Das Vorhaben im rückwärtigen Teil des Grundstücks S... 43 an dem Standort, der in dem im Antrag beigegefügten Lageplan bezeichnet ist, ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück befindet sich unstreitig innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Prenzlauer Berg, der nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB liegt und damit im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Überprüfung im Berufungsverfahren ergibt unter Berücksichtigung der maßgeblichen materiellen Rechtslage und der aktuellen Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach den tatrichterlichen Erkenntnissen des Ortstermins zur Überzeugung des Gerichts, dass das beantragte Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich muss sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch hinsichtlich des Merkmals der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die nähere Umgebung einfügen. Mit dem Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris Rn. 8; vgl. Beschluss vom 22. September 2016 – BVerwG 4 B 23.16 –, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – BVerwG 4 B 1.19 –, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. April 2020 – OVG 10 S 67.19 –, juris Rn. 22). a) Für die Beurteilung, ob sich das Vorhaben der Klägerin nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist unter Berücksichtigung der zum Verfahren beigezogenen Flurkarte, der in das Verfahren eingeführten Luftbilder sowie der tatrichterlichen Ergebnisse des Ortstermins im Berufungsverfahren nach der in diesem Fall gegebenen Situation der südwestliche Bereich des Straßenviertels S...,H...,D... Straße und der K... bestehend im Wesentlichen aus den Grundstücken H... 18-26 und S... 35-43 sowie der Flurstücke des Hofes westlich des Schulgebäudes (Flur 2..., Flurstück 4...,1... teilweise) als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Annahme des Verwaltungsgerichts ist nicht der gesamte Baublock des Straßenviertels maßgeblich. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (stRsp. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – BVerwG 4 B 23.16 –, juris Rn. 6). Hinsichtlich des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, ist in der Regel ein kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 39; Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 –, juris Rn. 24; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris Rn. 8 m.w.N. der obergerichtlichen Rechtsprechung). Dies entbindet allerdings nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris Rn. 9). Das eher schematische Vorgehen des Verwaltungsgerichts, das im angegriffenen Urteil den gesamten Baublock innerhalb des Straßenviertels S...,H...,D... Straße und der K... herangezogen hat, vermag auf der Grund der hier gegebenen Umstände des Falles nicht zu überzeugen. Zwar sind Grundstücke und die auf ihnen ausgeübte Art der Nutzung und die auf ihnen überbauten Grundstücksflächen innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Baublocks in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen. Dies rechtfertigt aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Schluss, dass stets der durch das Straßenviertel begrenzte Baublock als maßgebliche Umgebung anzusehen ist. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich vielmehr nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation und den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und können damit auch nur einen Teil eines Baublocks eines Straßenviertels umfassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 35 ff. m.w.N.). Auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse und der Eindrücke, die durch die Augenscheinnahme der städtebaulichen Situation und der Baustruktur im Straßenviertel in dem im Berufungsverfahren durchgeführten Ortstermin gewonnen wurden, unterscheidet sich die Baustruktur im Blockinneren im südwestlichen Bereich des Straßenviertels S...,H...,D... Straße und K... - in dem auch das Vorhabengrundstück zumindest teilweise gelegen ist - von der sonstigen Baustruktur vor allem im nördlichen und östlichen Bereich des vorgenannten Straßenviertels. Im letzteren Bereich befindet sich straßenseitig eine Blockrandbebauung und im Blockinneren sind bis zu dem Wohngebäude S... 45 Gebäude in Form von Hauptanlagen (Seitenflügel, Quergebäude) vorhanden, so dass relativ beengte Hofsituationen entstanden sind (vgl. die Luftbilder und Fotos Blatt 178 bis 181 der Gerichtsakte). Davon unterscheidet sich die Baustruktur im südwestlichen Bereich des Straßenviertels deutlich, da hier im Blockinneren eine grundstücksübergreifende, im Zusammenhang stehende unbebaute Grundstücksfläche tatsächlich vorhanden ist. Diese nicht bebaute Grundstücksfläche hat eine Größe von zumindest ca. 5.000 m² und wird im Wesentlichen als Hof der Schule sowie als Gartenflächen der Wohngebäude H... 18-26 und S... 35-43 genutzt. Im südwestlichen Bereich des Straßenviertels sind jenseits der straßenseitigen Blockrandbebauung keine Hauptanlagen (zu deren alleinigen Maßgeblichkeit vgl. OVG Bln-Bln, Beschluss vom 30. April 2020 – OVG 10 S 67.19 –, juris Rn. 24 m.w.N.; Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Aufl. 2018, § 23 Rn. 68), wie z.B. Wohngebäude etwa in Form vom Seitenflügel oder Quergebäude, tatsächlich vorhanden. Es besteht also ein rückwärtig nicht bebauter „Ruhebereich“, der tatsächlich als Hof der Schule sowie als Gartenfläche der Bewohner der Wohngebäude der Blockrandbebauung genutzt wird. Dass daher auf den südwestlichen Bereich des Straßenviertels als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgestellt wird, führt nicht dazu, dass zu Unrecht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen würde, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft oder dem unmittelbaren Nahbereich des Baugrundstücks liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV 4 C 77.73 - juris Rn. 15). Vielmehr wird als nähere Umgebung des Vorhabens, hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein zumindest ca. 5.000 m² großer Bereich, bestehend aus 10 Flurstücken als maßgeblich erachtet, auf die sich die Ausführung des Vorhabens im rückwärtigen Blockinnenbereich auswirkt und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt und beeinflusst. Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass der bodenrechtliche Charakter des Vorhabengrundstücks darüber hinaus auch durch eine vorhandene Bebauung im Blockinneren in anderen Straßenvierteln, die jenseits des Straßenviertels S...,H...,D... Straße und der K... gelegen sind, geprägt wird, hat die Klägerin nicht dargetan und sind nach den Ergebnissen des Ortstermins auch nicht ersichtlich. b) Auf Grundlage des dargestellten rechtlichen Maßstabs und der im Ortstermin gewonnenen tatrichterlichen Feststellungen, Luftbilder und Lichtbilder sowie der Auswertung der beigezogenen Flurkarte, hält das Vorhaben der Klägerin im rückwärtigen Bereich des Grundstücks S... 43 nach der Grundstücksfläche, die ausweislich des Vorbescheidsantrags überbaut werden soll, den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht ein. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 34). Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang auf den die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung vorhanden ist. Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – BVerwG 4 B 1.19 –, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 –, juris Rn. 21). Danach bestimmt sich die überbaubare Grundstücksfläche aus Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen. Die darauf zu beziehende Eigenart der näheren Umgebung i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht aus von den in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen aus (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 34 Rn. 47). Gemessen daran fügt sich die geplante rückwärtige Bebauung des Grundstücks S... 43 hinsichtlich der Grundstücksfläche, die ausweislich des Bauvorbescheidsantrags überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das geplante Wohngebäude überschreitet jedenfalls in der beantragten Form eine faktische Baugrenze und ist damit in einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche geplant. Nach den Feststellungen im Ortstermin, die insbesondere durch die als Anlage zum Protokoll genommene Luftbilder (Blatt 178 f. d.A.) und den beigezogenen Flurkartenauszug (Blatt 177 d.A.) bestätigt werden, besteht im südwestlichen Bereich des Straßenviertels in der maßgeblichen Umgebung im Blockinneren keine rückwärtige Bebauung. Im Blockinneren ist vielmehr eine hinter den Gebäuden der Blockrandbebauung verlaufende faktische Baugrenze ableitbar. Sie verläuft hinter den Gebäuden H... 18-26 und S... 35- 43. Hinter dieser Baugrenze ist im Blockinneren eine größere grundstücksübergreifende und im räumlichen Zusammenhang stehende nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden, die als Hof der Schule und als private Gartenflächen genutzt wird. Das von der Klägerin geplante Wohngebäude würde diese faktische Baugrenze deutlich überschreiten und damit eine nicht überbaubare Grundstücksfläche in Anspruch nehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der rückwärtige Teil ihres Grundstücks sei ein „Übergangsgrundstück“, das den schon überbauten rückwärtigen Grundstücksflächen der Grundstücke S... 45-51 zuzuordnen sei. Zum einen ändert dies nichts daran, dass das geplante Wohngebäude die auf ihrem Grundstück S... 43 feststellbare faktische hintere Baugrenze überschreiten würde. Im Übrigen ist der Standort des geplanten Wohngebäudes von der räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung her ausweislich der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Bauvorlage so angeordnet, dass er in westlicher Richtung die Bauflucht der westlichen Außenwand des Schulgebäudes überschreiten würde, so dass das Vorhaben auch bei dieser Betrachtungsweise zumindest teilweise die unbebaute Grundstücksfläche im Blockinneren in Anspruch nehmen würde. Auch soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe im rückwärtigen Bereich der S... 49 ein neues Bauvorhaben genehmigt (vgl. Lichtbild, Blatt 81 d.A.) ist dies nicht erheblich, denn das vorgenannte Grundstück gehört nicht zu der oben beschriebenen maßgeblichen Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Eine andere Würdigung und Bewertung folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die derzeit tatsächlich nicht bebauten Grundstücksflächen im südwestlichen Bereich des Blockinneren ein bloßes Zufallsprodukt ohne eigenen Aussagewert seien. Die Klägerin überspannt damit die Anforderungen, die an die Feststellung einer faktischen Baugrenze und einer dahinterliegenden nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, der nach der Zielsetzung der Norm die Funktion als „Planersatz“ zukommt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 34; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 – BVerwG 4 B 158.93 –, Rn. 10). Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, bedarf es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch des Senates hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation. Die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. nicht überbaute Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 45 u. 50; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 – OVG 10 S 11.15 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 30. April 2020 – OVG 10 S 67.19 –, Rn. juris 22; vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 –, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 15 ZB 14.1542 –, juris Rn. 12; Grigoleit/Otto in: BauNVO, 7. Aufl. 2018, § 23 Rn. 68). Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer dahinterliegenden, mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer gewissen Rechtfertigung bedarf (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 45). Die Anforderungen an die Feststellung einer solchen faktischen Baugrenze mit dahinter liegender unbebauter Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich dürfen aber nicht überspannt werden, anderenfalls könnte die Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihre Funktion und Zielsetzung als „Planersatz“ nicht gerecht werden. Die Norm stellt hinsichtlich des Merkmals der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" auf eine tatsächlich vorhandene Baugrenze ab. Es ist daher gerade nicht erforderlich, dass die faktische Baugrenze und die dahinterliegende nicht überbaubare Grundstücksfläche Ergebnis einer (sonstigen) städtebaulichen Planung sind (vgl. OVG Bln, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 50). Nach der tatrichterlichen Würdigung auf Grundlage der Feststellungen des Ortstermins ist die hinter den Gebäuden der Blockrandbebauung H... 18-26 und S... 35-43 vorhandene Baugrenze und der dahinterliegende größere, grundstücksübergreifende und im räumlichen Zusammenhang stehende nicht bebaute und damit die im rechtlichen Sinne nicht überbaubare Grundstücksfläche kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert. Es bestehen vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Abriss der ehemaligen „Hofgebäude“ H... 22, 24, 26 und S... 37, 39, 41 und 43 zu DDR-Zeiten bzw. zu Zeiten der nachfolgenden politischen Wende ursprünglich nicht erfolgt ist, um im südwestlichen Bereich des Blockinneren eine nicht überbaute (begrünte) Grundstücksfläche zu schaffen, sondern dadurch motiviert war, in Teilbereichen der Grundstücksfläche eine Sport- bzw. Turnhalle für die Schüler des im Blockinneren gelegenen Schulgebäudes zu schaffen. Das Vorhaben ist, wie der Beklagte nachvollziehbar dargetan hat, nach Auslaufen des DDR-Investitionsprogramms im Jahre 1990 nicht mehr realisiert worden und die Sporthalle ist später an einem anderen Standort im Stadtviertel geschaffen worden. Gleichwohl ist die so entstandene größere unbebaute Grundstücksfläche kein bloßes „Zufallsprodukt“, ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert. Der Beklagte hat nämlich hinreichend dargetan und insbesondere mit Hilfe der vorgelegten „Gemeinschaftsakte“ den Grundstücken H... und S... glaubhaft gemacht, dass nach dem Jahr 1990 die damaligen Grundstückseigentümer, nämlich die Wohnungsbaugesellschaft P... mbH und das Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin selbst, für die im Blockinneren gelegenen unbebauten Flächen der Grundstücke H... 18-26 und S... 35-43 eine Freiflächenplanung insbesondere zur Begrünung mit Garten- und Rasenflächen sowie für einen Wegenetz erstellt hat. Ausweislich des Antrags des vorgenannten Vorhabens vom 30. Juli 1993 sollte ausdrücklich eine „Begrünung“ der durch den Abriss von „Hinterhäusern“ entstandenen Freiflächen erfolgen. Die Einzelheiten der Freiflächenplanung einschließlich der darin enthaltenen Grünflächen sind in dem - dem Antrag beigefügten - Plan mit der Bezeichnung „Blockfreiflächengestaltung“ ersichtlich. Diese Freiflächenplanung, an der das (damalige) Bezirksamt P... von Berlin beteiligt war, hat auch städtebaulichen Aussagewert, denn ausweislich der Baubeschreibung sollte eine das Wohnumfeld verbessernde Blockfreiflächengestaltung erfolgen. Aus dem vom Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Luftbild (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 16. Februar 2018), das ausweislich der Angaben an seinem Rand die tatsächliche Situation im Jahre 1994 zeigt, ist die vorgenannte Freiflächenplanung zur Begrünung der größeren grundstücksübergreifenden unbebauten Grundstücksfläche im Inneren des südwestlichen Bereichs des Baublocks jedenfalls im Wesentlichen realisiert worden. Es liegt damit eine der hinsichtlich der nicht überbauten Grundstücksfläche städtebaulich verfestigte Situation vor. Zwar wurde, wie der Beklagte nachvollziehbar dargetan hat, nach der Restitution der oben genannten Grundstücke an einzelne Eigentümer die unbebaute Grundstücksfläche zumindest teilweise wieder in einzelne Gärtenflächen unterteilt. Die einzelnen Gärten auf den Grundstücken sind nach den Feststellungen des Ortstermins aber nur teilweise durch Anpflanzungen und teils durch transparent gestaltete Zäune voneinander abgegrenzt. Gleichwohl bleibt aber der Eindruck einer zusammenhängenden größeren unbebauten Grundstücksfläche. Dabei handelt es sich bei wertender Betrachtung nicht um eine in städtebaulicher Hinsicht zufällige Bebauungsstruktur die eine tatsächlich (noch) nicht überbaute Grundstücksfläche im Blockinnern aufweist, sondern um eine städtebaulich verfestigte Situation. c) Das Vorhaben der Klägerin im rückwärtigen Bereich des Grundstücks S... 43 hätte im Falle seiner Zulassung wegen der Überschreitung des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens eine städtebaulich relevante Situationsverschlechterung zur Folge. Dies führt zu der Beurteilung, dass es sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, so ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob es sich gleichwohl einfügt. Ein Vorhaben fügt sich aber nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben selbst oder sei es infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 4 B 15.99 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, Rn. 57 m.w.N.). Eine solche Situation ist bei dem mit dem Vorbescheidsantrag beschriebenen Vorhaben der Klägerin gegeben. Die Errichtung des neuen Wohngebäudes im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks hinter der faktischen Baugrenze ist geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen und verschlechtert die im südwestlichen Bereich des Straßenviertels vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise, weil die nicht überbaubare Grundstücksfläche im Blockinnern gleichsam in Bewegung gerät. Der im Blockinnenbereich von einer Bebauung mit Hauptanlagen freigehaltene Bereich, der die städtebauliche Qualität der straßenseitig im Wesentlichen mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke als rückwärtige „Ruhezone“ maßgeblich mitbestimmt, würde spürbar eingeschränkt. Infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung des neuen Gebäudes der Klägerin bestünde die Gefahr, dass auch auf weiteren Grundstücke im rückwärtigen Bereich der H... 18-26 und S... 35-41 Hauptanlagen errichtet würden, mit der Folge, dass nach und nach die unbebaute Fläche im Blockinneren des südwestlichen Bereichs des Straßenviertels verloren ging, was angesichts des gegebenen strukturellen Freiflächendefizites in dem verdichteten Bereich des Ortsteils Berlin-Prenzlauer Berg die städtebauliche Situation verschlechtern würde (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 58). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.1.1.3 und 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Bei der Bewertung des Interesses der Klägerin auf Erteilung des Bauvorbescheides für die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit zwei Wohnungen (2 x 10.000,00 EUR) erscheint der Ansatz der Hälfte des Streitwerts als angemessen, der dort für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Mehrfamilienhauses vorgeschlagen wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu deren Gesellschaftsvermögen das Vorhabengrundstück S... (Gemarkung P... Berg, Flur 2... Flurstück 1... ) in Berlin, Bezirk Pankow im Ortsteil Prenzlauer Berg gehört. Das Grundstück ist straßenseitig mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude mit einer Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoss bebaut. Das ca. 14 m breite Grundstück hat eine Grundfläche von ca. 630 m² und reicht ca. 45 m in die Tiefe. Der rückwärtige Teil des Grundstücks ist derzeit unbebaut. Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich des Ortsteils Prenzlauer Berg mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das Grundstück ist Teil des aus der S..., der H..., der D... Straße und der K... bestehenden Straßenviertels. Auch in diesem Straßenviertel besteht eine in der Regel fünfgeschossige straßenseitige Blockrandbebauung. Die straßenseitigen Hauptanlagen sind in geschlossener Bauweise errichtet. Im nördlich, östlich und teilweise auch südöstlichen Blockinnenbereich des Straßenviertels bis zum Gebäude S... 4... sind im blockinneren Gebäude in Form von Hauptanlagen (Seitenflügel, Quergebäude) vorhanden. Zentral im Blockinneren ist das historische Gebäude einer Schule errichtet. Im südwestlichen Bereich des Straßenviertels ist im Blockinneren eine größere ausgedehnte, grundstücksübergreifende und zusammenhängende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden. Diese unbebaute Freifläche hat eine Größe von zumindest ca. 5.000 m². Sie wird im Wesentlichen als Hoffläche der Schule sowie als Gartenfläche der Bewohner der Wohngebäude H... 18-26 und S... 35-43 genutzt. Die vorgenannten Gartenflächen sind gärtnerisch angelegt und insbesondere mit Obstbäumen bewachsen. Auch der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks ist derzeit unbebaut und wird als Wiese und Garten genutzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Auszug aus der Flurkarte und die im Berufungsverfahren im Ortstermingetroffenen Feststellungen Bezug genommen. Am 28. Dezember 2010 beantragte die Klägerin unter Vorlage verschiedener Bauvorlagen die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines dreigeschossigen Wohngebäudes mit einer Grundfläche von 132 m² und einer Höhe von 11,30 m über der Geländeoberfläche. Im Antrag wurde gebeten, folgende Einzelfrage zu prüfen: „Ist die Errichtung eines Wohnhauses mit max. 2 Einheiten, 3 Vollgeschossen mit max. 400 qm Bruttogeschossfläche gemäß beiliegender Beschreibung und Zeichnung auf dem unbebauten hinteren Grundstücksteil planungsrechtlich zulässig und genehmigungsfähig?“ Die Grundstücksfläche, die durch das Vorhaben überbaut werden soll, liegt im rückwärtigen Teil des Vorhabengrundstücks im Blockinneren und soll östlich grenzständig zur Brandwand des Quergebäudes S... 45 angeordnet werden. Von der räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung reicht das geplante Gebäude des Vorhabens in westlicher Richtung über die Bauflucht der Außenwände des Schulgebäudes hinaus. Der Standort des Bauvorhabens ist aus nachfolgendem Auszug aus dem mit dem Antrag eingereichten Lageplan ersichtlich: Mit Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2015, der der Klägerin am 12. August 2015 zugestellt wurde, lehnte der Beklagte den Vorbescheidsantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben zwar nach Art, Maß und Bauweise, nicht jedoch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sei. Die Errichtung des in dem Lageplan dargestellten Wohngebäudes auf dem unbebauten hinteren Grundstücksteil sei planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil es auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche entstehen solle. Am 20. August 2015 hat die Klägerin Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig sei und auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die heutige Baugrenze für die so genannte Freifläche hinter den Gebäuden H... 18-26 und S... 35-43 sei ein bloßes Zufallsprodukt ohne eigenständigen Aussagewert. Der Abriss, der dort ehemals vorhandenen Hinterhäuser, sei nicht zur Schaffung von Grünflächen erfolgt, sondern um eine Turnhalle für eine Schule zu errichten. Die Turnhalle sei aber nicht errichtet worden. Hinsichtlich der Grundstücksfläche, die durch das Vorhaben überbaut werden solle, sei als nähere Umgebung der gesamte Innenhof des Straßenviertels zu betrachten. Die Betrachtung nur eines Teils des Innenhofes sei nicht vertretbar. Das Vorhabengrundstück sei ein „Übergangsgrundstück“. Es könne nicht zwingend allein der vorhandenen Freifläche zugeordnet werden. Das Vorhaben solle an der Grenze der Freifläche anschließen. Die Grundstücksflächen, die überbaut werden sollten, könnten ebenso der schon überbauten Fläche zugeordnet werden. Der Beklagte habe zudem eine Hinterland Bebauung auf dem Grundstück S... genehmigt, wodurch eine viel stärkere Beeinträchtigung entstehen würde, als durch das Vorhaben der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. September 2017 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach der Anspruchsgrundlage des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln (gemeint sein dürfte § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln) einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids habe. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB lägen vor. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei der gesamte Baublock, der aus der S..., der H..., der D... Straße und der K... gebildet werde und nicht nur die Freifläche der rückwärtigen Teile der Grundstücke H... 18-26 und S... 35-43. Das geplante Wohngebäude solle auch nicht auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Die Freifläche, die durch die rückwärtigen Teile der Grundstücke H... 18-26 und S... 35-43 gebildet werde, stelle angesichts der früher nahezu vollständigen Bebauung des Baublocks mit Quergebäuden und Seitenflügeln eher ein Zufallsprodukt dar. Die Entkernung des Baublocks sei nicht vollständig erfolgt. Angesichts dessen erscheine im Gegenteil die Vermutung der Klägerin naheliegend, dass die verfallenen Hofgebäude in der S... abgerissen worden seien, um den Schulbereich um eine Turnhalle zu erweitern. Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 28. Juni 2018, der dem Beklagten am 5. Juli 2018 zugestellt wurde, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am 27. Juli 2018 im Wesentlichen wie folgt begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids zur Errichtung des Wohngebäudes im rückwärtigen Grundstücksteil des Vorhabengrundstücks, weil das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig sei. Es solle auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche hinter einer faktischen Baugrenze im Blockinnenbereich errichtet werden, die im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris) kein bloßes Zufallsprodukt, sondern eine städtebaulich verfestigte Situation darstelle. Die im südwestlichen Bereich des Baublocks bestehende nicht bebaute Grundstücksfläche sei vorliegend durch den planmäßigen Abriss der ehemaligen Hofgebäude H... 22, 24, 26 und S... 37, 39, 41 und 43 zu „DDR-Zeiten“ (wohl in den Jahren 1989 bis 1990) entstanden, ursprünglich um dort in Teilbereichen eine Kleinturnhalle zu errichten. Weil das DDR-Investitionsprogramm im Jahre 1990 ausgelaufen sei, sei diese Kleinsporthalle tatsächlich nicht mehr errichtet worden. Der Bau der Sporthalle sei dann später in 150 m Entfernung auf einem Grundstück (S... 8) in einem anderen Straßenviertel erfolgt. Nach dem Jahr 1990 sei dann von der Wohnungsbaugesellschaft und dem Bezirksamt des Beklagten im Bereich der Gebäude H... 18-26 und S... 35-43 eine Freiflächenplanung mit einem Garten- und Wegenetz und Rasenflächen erstellt worden. Diese sei dann zumindest im Wesentlichen umgesetzt worden. Die daraus fußende Gestaltung habe sich verfestigt, so dass nunmehr seit ca. 25 Jahren eine teils begrünte Freifläche vorhanden sei. Im Zuge der Restitution von einzelnen Wohngebäuden in der H... und der S... seien die Gärten dann von den neuen Eigentümern teilweise durch Abgrenzungen in Form von Hecken und Ähnlichem wieder (optisch) geteilt worden. Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2017 zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das mit dem Vorbescheid beantragte Vorhaben sei auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Freifläche, die durch die rückwärtigen Teile der Grundstücke S... 35-43 und H... 18-26 gebildet werde, keine faktische Grünfläche sei. Insbesondere sei der Abriss der Hinterhausbebauung S... 37 dem baulichen Zustand des Gebäudes geschuldet, nicht aber um ein Gestaltungskonzept zur Schaffung einer Grünfläche zu verwirklichen. Die bestehende Freifläche sei ein reines Zufallsprodukt. Maßgebliches Motiv für den Abbruch der früher im Blockinneren befindlichen Häusern zu DDR-Zeiten sei die Planung für die Errichtung einer Turnhalle für die Schule gewesen, die später aufgegeben worden sei. Der Abriss sei daher nicht für eine Grünfläche erfolgt. Es könne sein, dass mit der Privatisierung der Grundstücke in den Folgejahren der eine oder andere Eigentümer für seine jeweilige Grundstücksfläche den entstandenen Wildwuchs kultiviert habe. Die entstandene freie Fläche habe aber auch keine städtebaulich verfestigte Situation einer Grünfläche begründet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Beklagten vorgelegten Luftbildern, die angeblich aus den Jahren 1990 bis 1997 stammen sollten. Der Berichterstatter hat am 26. August 2020 die Örtlichkeiten, insbesondere die tatsächliche städtebauliche Situation im Straßenviertel und die Umgebung des Bauvorhabens sowie das Vorhabengrundstück in Augenschein genommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins nebst Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden.