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Urteil

2 C 3/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beamten ist der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Mindestjahresurlaubs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu beziehen. • Die Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell begründet keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. • Ein nationales Verfall- oder Übertragungszeitraum, der die unionsrechtlich gebotenen 18 Monate unterschreitet, führt zum Verfall des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs spätestens nach 18 Monaten. • Wenn im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts kein Urlaubsanspruch mehr besteht, fehlt das materielle Substrat für eine finanzielle Abgeltung.
Entscheidungsgründe
Ruhestandseintritt als maßgeblicher Zeitpunkt für Urlaubsabgeltung bei Beamten • Bei Beamten ist der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Mindestjahresurlaubs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu beziehen. • Die Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell begründet keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. • Ein nationales Verfall- oder Übertragungszeitraum, der die unionsrechtlich gebotenen 18 Monate unterschreitet, führt zum Verfall des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs spätestens nach 18 Monaten. • Wenn im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts kein Urlaubsanspruch mehr besteht, fehlt das materielle Substrat für eine finanzielle Abgeltung. Der Kläger, ein 1948 geborener Amtsinspektor, war im Blockmodell Altersteilzeit beschäftigt; Dienstleistungsphase endete zuletzt 30.9.2007, Freistellungsphase bis 30.9.2011. Seit März 2006 war er dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf September 2011 in den Ruhestand versetzt. Er beantragte im Oktober 2009 finanzielle Abgeltung für wegen Krankheit nicht genommenen Erholungsurlaub der Jahre 2006 und 2007. Der Dienstherr lehnte ab mit der Begründung, nach Landesurlaubsverordnung verfalle der Urlaub zum 30.9. des Folgejahres. Das OVG verpflichtete den Dienstherrn zur Abgeltung mit dem Argument, maßgeblich sei der Beginn der Freistellungsphase. Der Dienstherr zog vor das Bundesverwaltungsgericht, das die Revision für begründet hält. • Anwendungsbereich: Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Mindestjahresurlaubs; der Arbeitnehmerbegriff umfasst auch Beamte. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Bei Beamten ist für die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ruhestandseintritt maßgeblich; mit dem Ruhestand endet das aktive Dienstverhältnis und damit die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen. • Altersteilzeit im Blockmodell: Der Eintritt in die Freistellungsphase begründet rechtlich keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da der Beamte weiterhin im Status des aktiven Beamten verbleibt und das Blockmodell eine fingierte Dienstleistung für die Freistellungsphase voraussetzt. • Tatsächliche Realisierung: Auch in der Freistellungsphase kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Änderung der Teilzeitgestaltung) eine Rückkehr oder Inanspruchnahme verbleibender Urlaubstage möglich sein; daher ist die Freistellungsphase kein Ende des Arbeitsverhältnisses. • Verfall und Übertragungszeitraum: Nationale Regelungen, die einen Übertragungszeitraum vorsehen, müssen unionsrechtlichen Vorgaben genügen; fehlt dies, verfällt der unionsrechtliche Anspruch spätestens 18 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres. • Konsequenz für den Kläger: Die rheinland-pfälzische Urlaubsverordnung sah nur eine Übertragungsfrist bis zum 30.9. des Folgejahres vor, sodass der Anspruch spätestens am 30.6.2009 verfallen ist; beim Ruhestandseintritt am 1.10.2011 bestand daher kein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch mehr. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgerichtsurteil wird aufgehoben. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Mindestjahresurlaubs bei Beamten ist der Ruhestandseintritt; die Freistellungsphase der Altersteilzeit stellt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Allerdings war der unionsrechtliche Urlaubsanspruch des Klägers aufgrund des zulässigen 18‑Monats-Zeitraums spätestens am 30.6.2009 erloschen, sodass beim Ruhestandseintritt am 1.10.2011 kein abgeltungsfähiger Anspruch mehr bestand. Deshalb fehlt dem Kläger das materielle Substrat für eine finanzielle Abgeltung, und die Klage war zurückzuweisen.