Urteil
28 K 260/22
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0605.28K260.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.017,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2022 zu zahlen. Der Bescheid der Polizei Berlin vom 14. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.017,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2022 zu zahlen. Der Bescheid der Polizei Berlin vom 14. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die zulässige Klage ist insbesondere als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2024 – BVerwG 2 A 6/23 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12/18 –, juris; a.A. Verpflichtungsklage annehmend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 –, juris Rn. 34 f.). II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.017,23 Euro für die Zeiträume vom 1. Juni bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 bis 31. August 2022. Der Bescheid der Polizei Berlin vom 14. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er dem Anspruch entgegensteht. Anspruchsgrundlage für die begehrte finanzielle Urlaubsabgeltung ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG –, auf den sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist mangels einer die Richtlinie umsetzenden Abgeltungsregelung für Berliner Landesbeamte im nationalen Recht unmittelbar berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – BVerwG 2 C 3/15 –, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12/18 –, juris Rn. 16). Für die Berliner Landesbeamten existieren keine normativen Regelungen im nationalen Recht, die einen Urlaubsabgeltungsanspruch begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 2 C 10/12 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12/18 –, juris Rn. 16). Nach Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der hieraus abgeleitete Urlaubsabgeltungsanspruch hat keine andere Voraussetzung für das Entstehen als die, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16 –, juris Rn. 23 und Urteil vom 20. Juli 2016 – C-341/15 –, juris Rn. 27). Beamte sind vom persönlichen Anwendungsbereich der Ansprüche nach Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG erfasst. Denn Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie sind auch Beamte (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, juris Rn. 19 ff., 28). Nach Maßgabe dessen war das Dienstverhältnis des Klägers beendet (dazu unter Ziffer 1) und der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Beendigung noch Anspruch auf 25 nicht genommene Urlaubstage (dazu unter Ziffer 2), die auch nicht verfallen sind (dazu unter Ziffer 3) und die in Höhe von 4.017,23 Euro abzugelten sind (dazu unter Ziffer 4). 1. Das Dienstverhältnis des Klägers ist durch die Versetzung in den Ruhestand mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juni 2022 mit Ablauf des 31. August 2022 beendet worden. 2. Der Kläger hatte für die streitgegenständlichen Zeiträume vom 1. Juni bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 ein Urlaubsanspruch im Umfang von 25 Urlaubstagen gemäß Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG, den er noch nicht in Anspruch genommen hatte. Nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Ein Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG. Es ist zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen. Sie dürfen seine Entstehung aber nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 2017 – C-214/16 –, juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 25. Juni 2020 – C-762/18 und C-37/19 –, juris Rn. 53 ff. m.w. N.). Dabei ist der Anspruchsumfang des bezahlten Jahresurlaubs nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags – hier des Dienstverhältnisses – tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen. Denn der unionsrechtlich garantierte Anspruch auf Jahresurlaub verfolgt einen doppelten Zweck, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag – hier dem Dienstverhältnis – obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck, durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Lauf des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Das Ziel, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen, setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 –, juris Rn. 27 f. und Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-12/17 –, juris Rn. 27 f.). Ein Mitgliedstaat kann allerdings in bestimmten Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Dies ist insbesondere bei Arbeitnehmern der Fall, die der Arbeit fernbleiben, weil sie während des Bezugszeitraums krankgeschrieben sind. Insoweit werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nämlich solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig. Fehlzeiten infolge einer Krankheit sind nämlich den Arbeitsversäumnissen aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, zugeordnet, die als Dienstzeit anzurechnen sind. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums erlischt, wenn sich der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und es ihm deshalb tatsächlich nicht möglich war, diesen Anspruch wahrzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 –, juris Rn 29 ff. m.w.N., Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, juris Rn. 20 und Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –, juris Rn. 62). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass unerheblich ist, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht gearbeitet hat. Er befand sich in dieser Zeit im Krankheitsurlaub. Soweit der Europäische Gerichtshof nach den obigen Ausführungen darauf abstellt, dass der Urlaubsanspruch einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer zusteht, ist der Kläger einem krankgeschrieben Arbeitnehmer gleichzustellen, da er die nach den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für ein Fernbleiben vom Dienst infolge Krankheit erfüllt hatte (dazu unter Buchstabe a)). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten mitgeteilten Verzichts auf die Dienstleistung des Klägers (dazu unter Buchstabe b)). Ein Verzicht auf die Dienstleistung kann jedenfalls im vorliegenden Fall der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht dazu führen, dass der Urlaubsanspruch nicht entsteht (dazu unter Buchstabe c)). Für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich insgesamt ein Urlaubsanspruch in Höhe von 25 Tagen (dazu unter Buchstabe d)). a) Der Kläger befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Krankheitsurlaub. Gemäß § 59 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG – dürfen Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten fernbleiben (Satz 1). Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen (Satz 2). Auf Aufforderung ist die Dienstunfähigkeit durch eine oder einen von der Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder bestimmten Arzt bestätigen zu lassen (Satz 3). Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 – BVerwG 1 D 16/05 –, juris Rn. 38). Bei aktueller krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bedarf es keiner Genehmigung bzw. Freistellung durch den Dienstherrn. Das Verbot des Fernbleibens vom Dienst nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG setzt die Dienstfähigkeit gedanklich voraus. Die Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit nach § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG wiederum ist lediglich anzuzeigen und erst auf Verlangen nachzuweisen. Dieses gesetzliche Modell findet seine Rechtfertigung darin, dass ohnehin niemand zu einer Dienstleistung verpflichtet sein kann, die er objektiv nicht erbringen kann (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung im Bundesbeamtengesetz OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 24/14 –, juris Rn. 16). Geht der Dienstherr davon aus, dass der Beamte dienstfähig ist, kann er den Beamten zur Dienstaufnahme auffordern. Dabei handelt es sich um einen bloßen Hinweis auf die gesetzliche Pflicht des Beamten zur Dienstleistung im Sinne einer innerdienstlichen Weisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2014 – BVerwG 2 B 92/13 –, juris, Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris Rn. 10). aa) Nach Maßgabe dessen war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. August 2022 dienstunfähig infolge von Krankheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG. Dies ergibt sich aus folgenden Gutachten, denen sich der Beklagte zudem im Zurruhesetzungsverfahren anschloss und die der Kläger insoweit nicht erheblich angriff: In dem polizeiärztlichen Gutachten vom 14. April 2021 wurde festgestellt, dass der Kläger auf Dauer feuerwehrdienstunfähig ist. Aufgrund der polizeiärztlichen Feststellungen sei prognostisch mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Feuerwehrdienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu rechnen. Der Kläger habe unter anderem ein Lendenwirbelsyndrom mit Bandscheibenvorfall, einen cervicalen Bandscheibenprolaps in der Halswirbelsäule, chronische Schmerzen, eine degenerative Hüft- und Kniegelenkveränderung mit beidseitigen Schmerzen, eine Hüftdysplasie beidseitig und Insomnie. Er könne daher keine Tätigkeiten im feuerwehrtechnischen Einsatz unter Atemschutz, unter Hitzebedingungen, im Rettungsdienst, mit Absturzgefahr, mit Unfall- und Verletzungsgefahr, mit Zwangshaltungen oder vermehrter Lärmbelästigung ausführen. Auch könne er Dienstkraftfahrzeuge mit Sonder- und Wegerechten nicht führen, keinen Nacht-, Schicht- oder Wechseldienst verrichten und keine Lasten über zehn Kilo heben oder tragen. Es bestehe auch eine Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes. Mit polizeiärztlichen Gutachten vom 2. Dezember 2021 wurde erneut festgestellt, dass der Kläger auf Dauer feuerwehrdienstunfähig ist. Aufgrund der polizeiärztlichen Feststellungen sei prognostisch mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Feuerwehrdienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu rechnen. Der Kläger habe unter anderem eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall, ein Facettensyndrom in der Lendenwirbelsäule beidseitig mit extremer Hyperlordose und Verdacht auf Instabilität, einen cervicalen Bandscheibenprolaps in der Halswirbelsäule, eine Rhizarthrose, chronisch wiederkehrende Schmerzen in den Händen mit Schwellneigung sowie eine degenerative Hüft- und Kniegelenkveränderung, eine Hüftdysplasie beidseitig und Insomnie. Zusätzlich zu den mit dem polizeiärztlichen Gutachten vom 14. April 2021 festgestellten Verwendungseinschränkungen dürfe der Kläger keine Lasten von mehr als zwei Kilo heben oder tragen, keine Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten, schneller Nacheile oder Tätigkeiten, die die Möglichkeit des Wechsels zwischen Gehen, Stehen und Laufen nicht ermöglichen, sowie keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Feinmotorik der Finger, andauernder Belastung der Hände bei Rechtshändigkeit, mit Klettern und Steigen, mit inhalativer Belastung oder vermehrtem Bücken ausüben. Es bestehe auch eine Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes. In dem Zusammenhang mit den polizeiärztlichen Feststellungen kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –, § 106 Abs. 3 Satz 3, § 105 LBG vorlagen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Nach § 106 Abs. 3 Satz 3, § 105 LBG liegt Feuerwehrdienstunfähigkeit vor, wenn die Feuerwehrkraft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den feuerwehrtechnischen Dienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (funktionsbezogene Dienstfähigkeit). Vor dem Hintergrund der polizeiärztlich festgestellten Verwendungseinschränkungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. August 2022 dienstunfähig infolge Krankheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG war, da er seinen Dienst als Oberbrandmeister aufgrund der festgestellten Erkrankungen in diesem Zeitraum nicht ausüben konnte. Davon ging im Übrigen auch der Beklagte aus, der ihn wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt hat, d.h. wegen der dauernden Unfähigkeit der Erfüllung seiner Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG, und dabei von einer die Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung seit dem 20. Juli 2017 ausging. bb) Der Kläger hat dem Beklagten seine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG angezeigt. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte ausweislich des Zurruhesetzungsbescheides vom 22. Juni 2022 Kenntnis davon hatte, dass der Kläger seit dem 20. Juli 2017 dienstunfähig erkrankt war. Eine ärztliche Krankschreibung war neben der Anzeige der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erforderlich. Denn der Beklagte hat einen Nachweis über die Dienstunfähigkeit oder deren Bestätigung durch einen von ihm zu bestimmenden Arzt nicht verlangt (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBG). Er hat vielmehr im Schreiben vom 28. Mai 2021, mit welchem er den Kläger zur beabsichtigten Zurruhesetzung angehört hat, mitgeteilt, dass er auf die Dienstleistung des Klägers verzichte und daher auch die Pflicht zur Vorlage von Attesten entfalle. b) Auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 28. Mai 2021 mitgeteilten Verzichts auf die Dienstleistung des Klägers blieb der Kläger infolge von Krankheit dem Dienst fern. Nach der Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – BVerwG 2 C 50/16 –, juris Rn. 16). Aus Sicht des objektiven Empfängers war der erklärte Verzicht auf die Dienstleistung im Schreiben vom 28. Mai 2020 so zu verstehen, dass der Beklagte lediglich das Nichtbestehen der Dienstleistungspflicht wegen Dienstunfähigkeit deklaratorisch feststellte. Maßgeblich für den Umstand, dass der Kläger nicht zum Dienst erschien, blieb aus Sicht des objektiven Empfängers die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit und nicht der durch den Beklagten ausgesprochene Verzicht. Dafür spricht, dass der Beklagte durch die Verbindung der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens und des Verzichts auf die Dienstleistung in dem Schreiben vom 28. Mai 2021 (sowie auch bereits im vorherigen Ankündigungsschreiben vom 3. August 2020) für den objektiven Empfänger erkennbar zum Ausdruck brachte, dass der mitgeteilte Verzicht auf die Dienstleistung mit der von ihm angenommenen Dienstunfähigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die Einleitung eines solchen Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit nach § 41 LBG setzt voraus, dass der Dienstherr davon ausgeht, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist, also (sogar) dauerhaft zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist. Geht der Dienstherr von einer Dienstunfähigkeit aus, ist für einen Verzicht auf die Dienstleistung des Klägers kein Raum mehr. Denn der Kläger ist dann, wie bereits ausgeführt, aufgrund seiner Dienstunfähigkeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Auch der auf den mitgeteilten Verzicht folgende Satz, dass für den Kläger die Verpflichtung zur Vorlage von Krankheitsattesten entfalle, spricht dafür, dass der Verzicht deklaratorisch zu verstehen ist und der Verwaltungsvereinfachung diente, zukünftig auf Atteste zu verzichten. Denn der Beklagte selbst ging ausweislich des eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahrens von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit aus und sah es deshalb – wie bereits ausgeführt – nicht mehr als erforderlich an, von dem nach § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG möglichen Nachweisverlangen Gebrauch zu machen. Ferner spricht die äußere Form des Schreibens vom 28. Mai 2021 (sowie des Schreibens vom 3. August 2020) dafür, dass der Beklagte mit dem mitgeteilten Verzicht keine rechtsgestaltende Wirkung des Dienstverhältnisses vornehmen wollte. Der Verzicht wurde in dem formlosen Schreiben mitgeteilt, mit welchem der Beklagte die beabsichtigte Zurruhesetzung ankündigte und Gelegenheit zur Äußerung gab (vgl. § 41 Abs. 1 und 2 LBG). Das Ankündigungsschreiben hatte insgesamt vorbereitenden Charakter für die Zurruhesetzung. Auch die Hinweise in den darauffolgenden Sätzen in dem Schreiben vom 28. Mai 2021, dass der Kläger gleichzeitig keine Dienstkleidung mehr tragen dürfe und die ihm überlassenen Ausrüstungsgegenstände zeitgerecht zurückzugeben habe, sprechen nicht gegen eine solche Auslegung. Sie erfolgten im Vorgriff auf die Zurruhesetzung aufgrund der Annahme der dauerhaften Unfähigkeit, Dienst zu leisten. Schließlich spricht für ein allein deklaratorisches Verständnis des Verzichts, dass der Beklagte in dem dritten Ankündigungsschreiben zur beabsichtigten Zurruhesetzung vom 4. März 2022 keinen Verzicht auf die Dienstleistung des Klägers mehr erklärte. Weder der Kläger noch der Beklagte schienen aber danach davon auszugehen, dass der Kläger nunmehr (wieder) zur Dienstleistung verpflichtet war. Darin unterscheidet sich der hiesige Fall von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, auf welche der Beklagte Bezug nimmt. Im Gegensatz zum hiesigen Fall ging der Dienstherr im dortigen Fall davon aus, dass eine Dienstfähigkeit bestehe, stellte den Beamten aber frei, weil kein geeigneter Arbeitsplatz für ihn zur Verfügung stehe (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 6 ZB 15.2493 –, juris Rn. 5, 12 f.). Anders als im hiesigen Fall hatte der Verzicht aus Sicht des Empfängers einen konstitutiven Regelungsgehalt, da die Behörde mangels Dienstunfähigkeit von einer bestehenden Dienstpflicht ausging. c) Selbst wenn man dem Verzicht auf die Dienstleistung die Regelungswirkung entnehmen wollte, dass der Kläger nunmehr (allein) aufgrund des Verzichts, d.h. unabhängig von einer Dienstunfähigkeit, vom Dienst freigestellt war (zur Regelungswirkung vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 20. März 2015 – 12 A 261/13 –, juris Rn. 22), kann der Verzicht jedenfalls im Falle der Krankheit des Betroffenen nicht dazu führen, dass der Urlaubsanspruch nicht entsteht. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach der Rechtsprechung des gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht berufenen Gerichtshofs der Europäischen Union folgt zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit dieses Anspruchs auf Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – C-341/15 –, juris Rn. 34 ff.). Da nach Maßgabe dessen eine Freistellung vom Dienst mit weiterem Erhalt von Bezügen aufgrund gegenseitiger Vereinbarung dann nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruches führt, wenn der Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum erkrankt war, gilt dies erst recht für die hier erfolgte Freistellung durch den einseitig ausgesprochenen Verzicht durch den Dienstherrn. Denn auf einen solchen hatte der Kläger keinen Einfluss. Der Kläger hat danach trotz des Verzichts weiterhin einen Urlaubsanspruch, weil er nach den obigen Ausführungen im streitgegenständlichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. d) Für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich insgesamt ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen. Der unionsrechtliche Mindesturlaub beträgt gemäß Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG vier Wochen pro Jahr, das heißt bei einer Fünftagewoche jährlich 20 Tage. Daraus folgt für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ein Urlaubsanspruch von 11,67 Tagen (20 Urlaubstage/12 Monate x 7 Monate) und für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 von 13,33 Tagen (20 Urlaubstage/12 Monate x 8 Monate), den der Kläger jeweils nicht genommen hat. 3. Der Urlaubsanspruch für 2021 und 2022 ist auch nicht verfallen. a) Ein Verfall folgt nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 3 der Erholungsurlaubsverordnung – EUrlVO –. Danach verfällt ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Es bestehen keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem unionsrechtlichen Anspruch auf Mindesturlaub. Denn besondere Umstände können eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen können, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Abwesenheit wegen einer Langzeiterkrankung erworben wurden, zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 –, juris Rn. 35 und Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 –, juris Rn. 28 ff.). Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88 steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, weil solche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderlaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 – C-271/22 bis C-275/22 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 –, juris Rn. 43 f.; EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 –, juris Rn. 44 ff.). Zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. August 2022 war weder der Urlaub für das Jahr 2021 noch für das Jahr 2022 verfallen, weil fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres jeweils noch nicht verstrichen waren. b) Anders als der Beklagte meint, ist – über die Verfallsregel des § 9 Abs. 2 Satz 3 EUrlVO hinaus – auch nicht ein Erlöschen des Urlaubsanspruches aufgrund der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt. Soweit der Beklagte auf die höheren Bezüge eines Beamten während der Dienstunfähigkeit im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer verweist, der – anders als der Beamte, der bis zur Zurruhesetzung seine vollen Bezüge erhalte – nach sechs Wochen nur noch Krankengeld erhalte, kann dies ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen nicht rechtfertigen. Zweck des Urlaubsanspruches ist es nach den obigen Ausführungen, dass der Arbeitnehmer sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben erholen kann und zum anderen, dass er über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit verfügt. Einen solchen Zweck verfolgt der Urlaub auch bei Beamten, die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 Richtlinie 2003/88 sind (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, juris Rn. 19 ff., 28). Die Gleichstellung der kranken Arbeitnehmer bzw. Beamten mit solchen, die tatsächlich Arbeit geleistet haben, beruht – wie bereits ausgeführt – darauf, dass sie ohne Verschulden daran gehindert waren, tatsächlich zu arbeiten. Anders als der Beklagte meint, kann der Umstand, dass der Beamte während seiner Krankheit volle Bezüge erhält, nicht dazu führen, dass dessen Urlaubsanspruch erlischt. Denn hinsichtlich des Zwecks der Erholung und Zurverfügungstellung von Freizeit ist auch der kranke Beamte ebenso schutzwürdig wie der kranke Arbeitnehmer. Auch ist der öffentlich-rechtliche Dienstherr nicht schutzwürdiger als ein sonstiger privater Arbeitgeber, da er – ebenso wie der Arbeitgeber – vor unangemessenen finanziellen Belastungen bei Langzeiterkrankungen dadurch geschützt ist, dass ein übermäßiges „Ansammeln“ von Urlaub – wie bereits zuvor ausgeführt – durch die Verfallsregelungen in § 9 Abs. 2 Satz 3 EUrlVO verhindert wird. 4. Die abzugeltenden 25 Tage ergeben einen Abgeltungsanspruch in Höhe von 4.017,23 Euro. Die Berechnung orientiert sich an § 10 Abs. 3 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes und wurde auch von dem Beklagten der Berechnung der bereits gewährten Urlaubsabgeltung des Klägers mit Bescheid vom 14. September 2022 zugrunde gelegt. Danach bemisst sich die Höhe des Abgeltungsbetrags nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG BE –). Der Kläger stand zuletzt im Amt eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten. Die monatliche Bruttobesoldung des Klägers in den Monaten Juni bis August 2022 belief sich bei seiner Erfahrungsstufe 8 (Endstufe) auf 3.302,23 Euro, zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 22,72 Euro ((§ 1 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Anlage I zum BBesG BE), der Hauptstadtzulage in Höhe von 150,00 Euro (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. 74a Abs. 1 BBesG BE) und einer vermögenswirksamen Leistung (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BBesG BE) in Höhe von 6,65 Euro. Damit errechnen sich 10.444,80 Euro im Quartal sowie bei 13 Wochen und einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – BVerwG 2 A 8/13 –, juris Rn. 21) ein gerundeter Tagessatz in Höhe von 160,689 Euro und somit ein Abgeltungsbetrag für 25 Urlaubstage in Höhe von 4.017,23 Euro. III. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen auf den Nachzahlungsbetrag von 4.017,23 Euro ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 23. November 2022 gemäß §§ 288, 291 BGB analog i.V.m. § 90 VwGO (vgl. Decker, in: Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand 1. April 2025, § 90 Rn. 20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage der Folge des Verzichts auf die Dienstleistung bei Krankheit für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch hat ausweislich der Ausführungen des Beklagten wegen einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger begehrt Urlaubsabgeltung für die Zeiträume Juni bis einschließlich Dezember 2021 und Januar bis einschließlich August 2022. Er stand im Dienst des Beklagten zuletzt im Amt eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 8). Seit dem 20. Juli 2017 war er erkrankt und erschien nicht mehr zum Dienst. Am 2. Juli 2020 erklärte die Berliner Feuerwehr, sie halte den Kläger aufgrund früherer Gutachten aus den Jahren 2015, 2017 und 2019 für feuerwehrdienstunfähig und dauernd unfähig, Amtspflichten im feuerwehrtechnischen Dienst und im Verwaltungsdienst zu erfüllen. Mit Schreiben vom 3. August 2020 kündigte der Polizeipräsident in Berlin, Direktion Zentraler Service, Personalservice für die Berliner Feuerwehr, dem Kläger an, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen, und dass er sich hierzu binnen eines Monats äußern könne. Das Schreiben enthielt zudem den Zusatz, dass bis zum Beginn des Ruhestands auf die Dienstleistung des Klägers verzichtet werde. Die Verpflichtung zur Vorlage von Krankheitsattesten entfalle. Gleichzeitig dürfe er auch die Dienstkleidung nicht mehr tragen. Der Kläger solle auch die ihm obliegende Verpflichtung zur zeitgerechten Rückgabe aller ihm dienstlich überlassenen Ausrüstungsgegenstände beachten. Er, der Polizeipräsident in Berlin, sei gehalten, den Kläger vorsorglich darauf hinzuweisen, dass ein diesbezügliches Versäumnis disziplinarrechtliche Relevanz hätte. Mit Schreiben vom 14. September 2020 erhob der Kläger Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung. Der Beklagte entschied Ende September 2020, das Zurruhesetzungsverfahren nicht weiter zu führen und den Kläger zunächst polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Das polizeiärztliche Gutachten vom 14. April 2021 stellte fest, dass der Kläger auf Dauer feuerwehrdienstunfähig ist. Aufgrund der polizeiärztlichen Feststellungen sei prognostisch mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Feuerwehrdienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu rechnen. Auch bestehe eine Dienstunfähigkeit nach dem Beamtenstatusgesetz. Der Kläger besitze nicht die gesundheitliche Eignung für eine Umschulungsmaßnahme. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021, dem Kläger zugestellt am 3. Juni 2021, kündigte die Polizei Berlin dem Kläger erneut an, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen, und dass der Kläger sich hierzu binnen eines Monats äußern könne. Die beabsichtigte Zurruhesetzung wurde mit der Feuerwehrdienst- und Dienstunfähigkeit des Klägers begründet. Das Schreiben enthielt erneut den Zusatz, dass bis zum Beginn des Ruhestands auf die Dienstleistung des Klägers verzichtet werde, sowie den Hinweis, dass die Verpflichtung zur Vorlage von Krankheitsattesten entfalle. Zudem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er gleichzeitig die Dienstkleidung nicht mehr tragen dürfe und er die ihm obliegende Verpflichtung zur zeitgerechten Rückgabe aller ihm dienstlich überlassenen Ausrüstungsgegenstände zu beachten habe. Ferner wurde er vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein diesbezügliches Versäumnis disziplinarrechtliche Relevanz hätte. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 1. Juli 2021 nochmals Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung. Der Beklagte veranlasste eine erneute polizeiärztliche Untersuchung. Auch das polizeiärztliche Gutachten vom 2. Dezember 2021 stellte fest, dass der Kläger auf Dauer feuerwehrdienstunfähig ist. Aufgrund der polizeiärztlichen Feststellungen sei prognostisch mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Feuerwehrdienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu rechnen. Auch bestehe eine Dienstunfähigkeit nach dem Beamtenstatusgesetz. Der Kläger besitze nicht die gesundheitliche Eignung für eine Umschulungsmaßnahme. Mit Schreiben vom 4. März 2022 kündigte die Polizei Berlin nochmals an, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen, und dass der Kläger sich hierzu binnen eines Monats äußern könne. Die beabsichtigte Zurruhesetzung wurde erneut mit der Feuerwehrdienst- und Dienstunfähigkeit des Klägers begründet. Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2022 Einwendungen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2022, dem Kläger zugestellt am 20. Juli 2022, wurde der Kläger mit Ablauf des 31. August 2022 wegen Feuerwehrdienst- und Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung führte die Polizei Berlin im Wesentlichen aus, dass der Kläger seit dem 20. Juli 2017 dienstunfähig erkrankt sei. Mit Bescheid der Polizei Berlin vom 14. September 2022 wurde dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für 8,33 Tage in Höhe von 1.338,54 Euro brutto gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, sein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2020 sei verfallen. Für das Jahr 2021 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur anteilig zu, nämlich für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2021, da seit dem 3. Juni 2021 auf seine Dienstleistung verzichtet worden sei. Der anteilige Mindesturlaub, der abgegolten werde, entspreche für 2021 8,33 Tagen (20 Urlaubtage/12 x 5 Monate). Für das Jahr 2022 stehe ihm aufgrund des Verzichts auf seine Dienstleistung kein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung zu. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. September 2022 ein und führte im Wesentlichen aus, dass es gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstoße, wenn ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2021 teilweise und für das Jahr 2022 insgesamt nicht bestehe, weil auf seine Dienstleistung verzichtet worden sei. Der Europäische Gerichtshof habe bereits entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht habe nehmen können. Was für eine einvernehmlich getroffene Freistellungsvereinbarung gelte, müsse erst recht für eine einseitig ausgesprochene Freistellung gelten. Auch habe es des Verzichts nicht bedurft. Er sei bereits aufgrund seiner Dienstunfähigkeit von der Dienstleistungspflicht befreit gewesen. Ferner bestehe für eine Freistellung auch keine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung hätten nicht vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2022 wies die Polizei Berlin den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass für die Urlaubsabgeltung nur der Zeitraum bis zur Befreiung von der Dienstleistungspflicht berücksichtigt werde. Nach der Befreiung habe der Zweck der Urlaubsgewährung, sich von der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben zu erholen, nicht mehr erreicht werden können. Der Kläger hat am 23. November 2022 Klage erhoben und trägt ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, dass es ohne Bedeutung sei, dass er als Beamter und nicht – wie im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall – als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Der Mindesturlaubsanspruch gelte auch für Beamte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei es ausgeschlossen, dass sich der Anspruch auf Mindesturlaub verringere, wenn man seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung nicht nachkommen könne. Auch sei er weder über den konkreten Jahresurlaub noch über die Verfallsfristen belehrt worden. Die Freistellung habe einzig darauf abgezielt, eine Abgeltung des nicht erhaltenen Mindesturlaubes zu verhindern. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Polizei Berlin vom 14. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2022 zu verurteilen, an ihn weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.017,23 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt auf die Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor, dass es dem Kläger an einer Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub fehle. Es sei nicht möglich, den vom Dienst freigestellten Beamten für die gleiche Zeit zu beurlauben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können besondere Umstände eine Ausnahme von der Regel begründen, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen können. Diese besonderen Umstände seien bisher nur für die Ansammlung bei einer Langzeiterkrankung angenommen worden, ließen sich aber auch in der besonderen Versorgungskonstellation des deutschen Beamtenrechts sehen. Mit der Freistellung vom Dienst trete das Versorgungsverhältnis verfrüht ein, da diese im Vorgriff auf eine Zurruhesetzung erfolge. Anders als der kranke Arbeitnehmer habe der erkrankte Beamte auch keine finanziellen Einbußen, da letzterer seine Besoldung in ungekürzter Höhe erhalte. Ferner mache die Behörde sich auch – anders als im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall – nicht von Verpflichtungen frei, da sie sowohl in der Zeit der Freistellung als auch in der Zeit des Ruhestands die Bezüge für den Kläger zu zahlen habe. Es fehle auch an der sozialen Schutzwürdigkeit des Klägers. Ihm sei durch die Freistellung der Aufwand des Nachweises der Dienstunfähigkeit erspart worden, da er, der Beklagte, als Dienstherr erkannt habe, dass vom Kläger aufgrund seiner Krankheit keine Dienstleistung mehr habe verlangt werden können. Die Freistellung im Rahmen der Erkrankung erfolge als Brücke zur endgültigen Zurruhesetzung. Es sei in diesem Fall klar, dass die betreffende Person nie wieder Dienstleistungen für den Dienstherrn werde erbringen können, sodass auch der mit dem Urlaub bezweckte Erholungseffekt nicht mehr umsetzbar sei. Darin unterscheide sich der Fall auch von einer Freistellung im gegenseitigen Einvernehmen. Eine Erkrankung in diesem Zeitraum werde regelmäßig nicht umfasst sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vier elektronische Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.