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Urteil

3 K 2036/15

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2017:0523.3K2036.15.0A
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Leitsätze
§ 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO (juris: ) ist eine Ausschlussregel, auf die § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 12 BGB nicht entsprechend angewendet werden kann.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO (juris: ) ist eine Ausschlussregel, auf die § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 12 BGB nicht entsprechend angewendet werden kann.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig. I. Der Hauptantrag ist zwar als Verpflichtungsantrag statthaft. Dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fehlt, wenn das prozessuale Vorgehen des Klägers dessen Rechtsstellung nicht verbessern kann und daher für diesen nutzlos ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.2016 - 1 S 1843/16 -, juris Rn. 20; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 350; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 40 Rn. 94 jeweils m.w.N.). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich das Begehren des Klägers erledigt hat (vgl. Ehlers, a.a.O. Rn. 94) oder ein bestehender Nachteil nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Sodan, a.a.O. Rn. 350). Ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Erholungsurlaub für das im Streit stehende Urlaubsjahr bereits verfallen, so hat sich das Begehren, den Dienstherrn zu verpflichten, in diesem Jahr genommenen Urlaub nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnen, erledigt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.05.2001 - 11 K 3095/00 -, juris Rn. 23; VG München, Urt. v. 30.05.2000 - M 12 K 98.5740 -, juris Rn. 24). So liegt es hier. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 AzUVO wird, wenn der Beamte während seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig wird, die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn die Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt und - grundsätzlich - durch ein ärztliches Attest belegt wird. Der Kläger macht vorliegend eine Erkrankung während eines Urlaubs im Jahr 2015 geltend. Damit steht eine Urlaubsgutschrift für das Jahr 2015 (oder - sollte es sich insoweit um verbliebene Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2014 gehandelt haben - sogar für das Jahr 2014) in Rede. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO verfällt Urlaub, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen wird. Damit sind die Urlaubsansprüche des Klägers für das Kalenderjahr 2015 mit Ablauf des 30.09.2016 verfallen. Ein Fall des § 25 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AzUVO, wonach Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen werden kann, erst mit Ablauf des 31. März des übernächsten Jahres verfällt, liegt nicht vor. Der Kläger war nicht aufgrund Erkrankung gehindert, den Erholungsurlaub für das Jahr 2015 bis zum 30.09.2016 vollständig zu nehmen, sondern weil der Beklagte sich geweigert hat, ihm eine Urlaubsgutschrift zu erteilen. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass ein Fall des § 25 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AzUVO vorläge, wären die Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verfallen. Der Verfall der Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2015 ist weder durch die Erhebung des Widerspruchs am 18.06.2015 noch durch die Erhebung der Klage am 01.09.2015 in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 12 BGB gehemmt worden. Da es sich bei § 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO um eine Ausschlussregel handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2008 - 4 S 30/9907 -, juris), ist § 204 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 206 BGB auf den Verfall von Urlaubsansprüchen: Hess. LAG, Urt. v. 15.03.2012 - 9 Sa 1910/10 -, juris Rn. 58). Denn bei § 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO handelt es sich um eine Frist eigener Art, die nicht mit der Verjährungsfrist vergleichbar ist. Verjährung und Verfall sind unterschiedliche Rechtsinstitute (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2014 - 2 B 95.13 -, juris Rn. 6). Die Verjährung dient in erster Linie dem Schutz vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen (vgl. Grothe in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, Vor § 194 Rn. 6 m.w.N.). Während der Gläubiger es in der Hand hat, sich durch rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruchs oder eine entsprechende Beweissicherung vor Beweisnöten durch Zeitablauf zu schützen, muss der Schuldner warten, bis der Gläubiger tätig wird. Damit trägt er insbesondere für anspruchshemmende und anspruchsvernichtende Tatsachen in höherem Maß das Risiko einer zeitablaufbedingten Unaufklärbarkeit. Darüber hinaus dient die Verjährung auch dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit; der Rechtsverkehr soll vor einer Verdunkelung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei späterer Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Grund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre (vgl. Grothe a.a.O. Rn. 6 f.). Zweck der zeitlichen Begrenzung des Erholungsurlaubs ist es einerseits, dem Beamten Zeit zur Erholung und zur privaten Freizeitgestaltung zu geben; andererseits Folgen einer Ansammlung von Urlaubsansprüchen für die Arbeitsorganisation des Dienstherrn zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 C 3.15 -, NVwZ 2016, 770). Wird - vor Ablauf der Verjährungsfrist - ein Verfahren zur Rechtsdurchsetzung eingeleitet, so weiß der (vermeintliche) Schuldner, dass er in Anspruch genommen wird. Es liegt nun an ihm, entsprechende Maßnahmen zur Anspruchsabwehr zu ergreifen; er kann nicht mehr darauf vertrauen, der Gläubiger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Dagegen wird der Zweck der zeitlichen Begrenzung des Erholungsurlaubs mit Ablauf der Frist vereitelt, unabhängig davon, worauf er beruht. Ob der Dienstherr damit rechnen muss, dass ein Urlaubsanspruch geltend gemacht werden soll oder nicht, spielt insoweit kein Rolle. Dies bestätigt auch die Regelung des § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AzUVO, nach der auch infolge dauerhafter Erkrankung nicht genommener Erholungsurlaub verfällt. Eine Erholung kann nicht nachgeholt werden; die Anhäufung von Urlaubstagen beeinträchtigt die Arbeitsorganisation des Dienstherrn. Der Kläger ist dem Verfall des Urlaubsanspruchs auch nicht schutzlos ausgeliefert. Besteht Streit über das Bestehen eines Urlaubsanspruchs, so kann (und muss zur Rechtswahrung) der Urlaubsanspruch ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.08.2016 - 6 V 2267/16 -, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 26.10.2015 - 2 B 263/15 -, juris). Dem Erlass einer solchen Anordnung steht wegen Art. 19 Abs. 4 GG angesichts des drohenden Rechtsverlusts auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.08.2016 - 6 V 2267/16 -, a.a.O. Rn. 28; Sächs. OVG, Beschl. v. 26.10.2015 - 2 B 263/15 -, a.a.O.). Insoweit kommt es - anders als der Kläger meint - auch nicht darauf an, ob bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen ist oder nicht. II. Auch der Hilfsantrag ist unzulässig. Denn der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der verweigerten Urlaubsgutschrift (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Insbesondere besteht weder eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr (1.), noch wäre die Feststellung in einem künftigen Schadensersatzprozess von Nutzen (2.). 1. Zwar ist denkbar, dass der Kläger erneut in einem Erholungsurlaub erkrankt und anschließend eine Urlaubsgutschrift nach § 25 Abs. 5 AzUVO begehrt. Erforderlich ist jedoch nicht eine bloß abstrakte Gefahr. Es muss hinreichend konkret die Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360 m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass sich - auch bezüglich Art der Erkrankung, der Besonderheiten des Urlaubsortes und der Art der Mitteilung der Erkrankung - ein hinreichend vergleichbarer Sachverhalt wiederholen könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nicht ernsthaft zu erwarten. 2. Auch im Hinblick auf einen eventuellen Schadensersatzprozess besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ist eine beabsichtigte Schadensersatzklage offenbar aussichtslos, so fehlt es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2017 - 7 B 1.16 -, juris Rn. 31). So liegt es hier. Denn auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Versagung der Urlaubsgutschrift hätte der Kläger offensichtlich keinen Schadensersatzanspruch. Eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nicht ein, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, einen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29; BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333; OVG Nordr.-Westf., Urt. v. 27.04.2017 - 1 A 1664/15 -, juris Rn. 65 ff.). Vorliegend hätte der Kläger den Verlust seiner Urlaubsansprüche - wie ausgeführt - durch einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) verhindern können. Dass dies dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Er hat es versäumt, die ihm auf Primärebene zumutbaren Möglichkeiten zur Verfolgung seines Begehrens auszuschöpfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Der Kläger begehrt eine Urlaubsgutschrift für den Zeitraum vom 06.02.2015 bis zum 15.02.2015. Der Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum vom 25.01.2015 bis zum 15.02.2015 befand sich der Kläger im - vom Beklagten bewilligten - Erholungsurlaub in C. Mit E-Mail vom 20.03.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Urlaubsgutschrift ab dem 06.02.2015. Bereits in der Nacht vom 02.02.2015 auf den 03.02.2015 habe er Unwohlsein und Schlaflosigkeit verspürt. Am 03.02.2015 sei er dann mit Fieber aufgewacht. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht absehen können, dass es zu einem längeren Krankheitsverlauf komme. Er habe sich nach und nach immer schlechter gefühlt und zunächst Paracetamol und Immodium eingenommen. Schließlich habe er am 08.02.2015 während der Rundreise das Krankenhaus in L aufgesucht. Er habe dort zwei Infusionen erhalten und ein Medikament gespritzt bekommen sowie weitere Medikamente erhalten. Da die Behandlung kostenlos gewesen sei, habe er - außer leeren Medikamentenverpackungen - keinen Nachweis über seine Erkrankung. Der Erfolg der Infusionen habe nur einen halben Tag angehalten. Bis zum Urlaubsende habe er weiterhin Paracetamol bzw. Ibuprofen genommen. Am 15.02.2015 (Fastnachtsonntag) sei er zurückgekehrt. Am Rosenmontag habe der Notdienst zu ihm nach Hause kommen müssen, da er sich nicht lange auf den Beinen habe halten können. Bis zur Sprechzeit seines Hausarztes am Aschermittwoch habe er Antibiotika bekommen, ferner sei ihm Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Er habe dann am Aschermittwoch seinen Hausarzt aufgesucht, der in der Folge festgestellt habe, dass er unter einem nur in den Tropen vorkommenden Darmparasiten leide. Ihm seien weiterhin Antibiotika verordnet worden. Er sei letztendlich bis zum 06.03.2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Bereits während seines Urlaubs habe er in zwei WhatsApp-Gruppen mit einer Vielzahl von Kollegen, darunter auch mit seinem Dienstgruppenleiter, Kontakt gehabt. Er habe sowohl von seinem Fieber als auch vom Fortgang der Erkrankung berichtet. Mit Verfügung vom 01.06.2015 lehnte das Polizeipräsidium T. den Antrag auf Erteilung einer Urlaubsgutschrift ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Urlaubsgutschrift nach § 25 Abs. 5 AzUVO sei nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber die Krankheit unverzüglich mitgeteilt werde. Hierzu bedürfe es grundsätzlich eines Nachweises durch ein ärztliches Attest. Auch wenn im Falle des Klägers eine Ausnahme von diesem Grundsatz angenommen werde, müssten jedoch jedenfalls von ihm geeignete Nachweise vorgelegt werden, aus denen sich eine Anzeige der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit gegenüber der Dienststelle ergebe. Eine bestimmte Form sei nicht vorgeschrieben, es müsse jedoch erkennbar sein, dass der Beamte mit der Übermittlung der Information bezwecke, von der Dienststelle als krankheitsbedingt dienstunfähig geführt zu werden. Aus dem vom Kläger vorgelegten WhatsApp-Verlauf ergebe sich, dass dieser seinen Kollegen mitgeteilt habe, dass er unter Fieber leide, jedoch fehle eine explizite Erklärung seiner Dienstunfähigkeit aufgrund von Krankheit vor dem Rückreisedatum. Mit E-Mail vom 18.06.2015 - die anschließend auch ausgedruckt und unterschrieben beim Beklagten vorgelegt wurde - erhob der Kläger Widerspruch. Er sei seiner sofortigen Anzeigepflicht nachgekommen. Er habe nicht nur durch die WhatsApp-Gruppe Kontakt gehalten, sondern auch unmittelbaren, direkten Kontakt mit seinem Dienstgruppenleiter, Polizeihauptkommissar D, und diesem seinen Krankheitszustand und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit geschildert. Dieser E-Mail war ein Schreiben des Dienstgruppenleiters des Klägers beigefügt, in dem dieser ausführte, dass sich die Mitteilung des Klägers für ihn zweifelsohne als Krankmeldung dargestellt habe. Da der Kläger im Urlaub gewesen sei, habe er eine sofortige Mitteilung an die Dienststelle nicht für erforderlich gehalten. Mit Verfügung vom 04.08.2015 - zugestellt am 18.08.2015 - wies das Polizeipräsidium T. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus: Nach § 25 Abs. 5 S. 2 AzUVO sei die Dienstunfähigkeit grundsätzlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Der Nachweis sei zwingend durch ein ärztliches Attest eines am Urlaubsort praktizierenden Arztes zu erbringen. Dies ergebe sich sowohl aus dem ausdrücklichen Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Regelung des § 25 AzUVO. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Kläger es unterlassen habe, sich während seiner Behandlung im Krankenhaus in L ein Attest ausstellen zu lassen. Ohne das Vorliegen eines entsprechenden Attestes könne nicht von einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Unabhängig davon könnten auch im konkret geplanten Urlaubsverlauf angelegte Beschwerden die Anerkennung von Krankheitstagen nicht begründen. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Nachweises der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit mittels eines ärztlichen Attests könne nicht angenommen werden. Der Kläger hat am 01.09.2015 Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus: Er sei der spanischen Sprache nicht mächtig. Er habe sich deshalb nur mühsam mit dem Arzt im Krankenhaus in L verständigen können. Allein mittels eines Wörterbuchs sei es ihm nicht möglich gewesen, sein Anliegen nach einem Attest ausreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Auch über das Internet habe er sich keine Formulierungen vorab zusammenstellen können. Zum einen habe nur unzureichend WLAN zur Verfügung gestanden, zum anderen sei es nicht möglich, sich vorab für eine Konversation die passenden Sätze zusammenzusuchen. Er habe um die Ausstellung einer Bescheinigung gebeten. Mittels entsprechender Handbewegungen habe der Arzt ihm deutlich gemacht, dass er weder Geld entgegennehmen noch irgendein Schriftstück ausstellen werde. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, eine Telefonverbindung zwischen dem Krankenhaus und seiner Dienststelle herzustellen. Es handle sich auch nicht um eine Krankheit zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse. Er habe vielmehr an einem Darmparasiten gelitten, der bei gestörtem Immunsystem in etwa 50 Prozent der Fälle zum Tod führe. Unter den gegebenen Umständen werde der Beklagte ausreichend vor Missbrauch geschützt, da dieser unverzüglich nach Ende des Urlaubs durch eine Krankschreibung des Hausarztes die Diagnose mitgeteilt bekommen habe. Aus dieser ergebe sich, dass er von Anfang an an einem Darmparasiten erkrankt gewesen sei. Er habe auch seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige genügt. Er habe seinem Vorgesetzten am 04.02.2015 per WhatsApp mitgeteilt, dass er erkrankt sei. Dieser habe ihm per WhatsApp bestätigt, dass er ihn „als krank führe“. Soweit sein Dienstvorgesetzter die Mitteilung nicht weitergeleitet habe, sei dies nicht ihm anzulasten. Er könne seinen Urlaubsanspruch auch über den 30.09.2016 hinaus geltend machen, nachdem er bereits am 01.09.2015 Klage erhoben habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums T. vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 04.08.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Urlaubsgutschrift für den Zeitraum vom 06.02.2015 bis einschließlich 15.02.2015 zu erteilen. hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums T. vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 04.08.2015 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, ihm eine Urlaubsgutschrift für den Zeitraum vom 06.02.2015 bis einschließlich 15.02.2015 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt zur Begründung aus: Ein Anspruch des Klägers scheide schon deshalb aus, weil dieser seine Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt habe. Der Vorgesetzte des Klägers habe nicht mitgeteilt, wann er die WhatsApp-Mitteilung erhalten habe. Den vom Kläger vorgelegten Protokollen lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, wann er seinen Vorgesetzten informiert habe. Überdies genüge das Hinterlassen einer Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe nicht, da diese einen rein privaten Charakter habe. Dies belege auch die Tatsache, dass der Vorgesetzte des Klägers weder den Leiter des Polizeireviers noch die Mitarbeiter des Zeiterfassungssystems sofort informiert habe. Ferner sei es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Er hätte mittels eines Wörterbuchs oder des Internets entsprechende Formulierungen finden können. Der Vortrag des Klägers sei außerdem widersprüchlich. Der Antrag enthalte keine Angaben zu einem unmittelbaren Kontakt des Klägers mit seinem Vorgesetzen. Schließlich sei der Erholungsurlaub für das Jahr 2015 nach § 25 Abs. 1 AzUVO mit Ablauf des Septembers 2016 verfallen, so dass der Kläger ohnehin keinen Anspruch mehr habe. Der Kammer liegt die einschlägige Behördenakte (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akte sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.