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Urteil

1 K 3705/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:1111.1K3705.19.00
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Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Der Kläger, geboren 1966, wurde 1988 zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt und bekleidete zuletzt seit Juni 2006 das Amt eines Kriminalhauptkommissars (A11). Zum 1. September 2013 wurde er zur Kreispolizeibehörde versetzt. Seit dem 30. Januar 2017 war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt und mit Bescheid vom 25. November 2019 versetzte der Beklagte ihn aufgrund von Dienstunfähigkeit zum Ende des Monats in den Ruhestand. Unter dem 22. August 2019 wies der Beklagte den Kläger auf den Verfall von Jahresurlaub aus den Jahren 2018 und 2019 hin. Für beide Jahre stünden ihm noch jeweils 30 Urlaubstage zur Verfügung. Der Kläger wandte sich per Mail vom 30. August 2019 an den Beklagten, stellte klar, dass er Urlaub krankheitsbedingt nicht habe in Anspruch nehmen können, und bat um Mitteilung, ob auch dieser Urlaub verfalle. Mit erstem Bescheid vom 25. Juni 2019, zugestellt im Oktober 2019, setzte der Beklagte erstmals abzugeltenden Mindesturlaub und abzugeltende Mehrdienststunden fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger eine erste Klage bei dem erkennenden Gericht (1 K 3360/19), die sich aufgrund der Aufhebung des Bescheids erledigte. Mit Schreiben vom 4. November 2019 bat der Kläger den Beklagten um Überlassung einer nachvollziehbaren Aufstellung der von ihm geleisteten Mehrdienststunden ab dem 1. September 2013 und widersprach dem Verfall von vor dem Jahr 2018 nicht genommenen Urlaubs. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Dezember 2019, in dem der Beklagte den Bescheid vom 25. Juni 2019 aufhob (Ziffer 1.), stellte der Beklagte zudem fest, dass gemäß § 19a FrUrlV NRW 38,33 Tage Urlaub (Ziffer 2.) und 89:24 auszahlbare Mehrdienststunden (Ziffer 3.) finanziell abzugelten seien. Für das Jahr 2018 seien 20 Tage Urlaub finanziell abzugelten, für das Jahr 2019 anteilig 18,33 Tage. Eine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub aus Vorjahren komme gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht in Betracht. Die auszahlbaren Mehrdienststunden wiesen auf der Basis eines Kontoauszugs aus GLAZ vom 6. September 2019 in der Summe 89:24 Stunden aus; das nicht auszahlbare Differenzkonto weise 28:26 Stunden auf. Der Beklagte führte für den Kläger insgesamt drei Konten, die sog. Überstunden enthielten. Das "MA*-Konto" endete zum 31. August 2019 mit einem Saldo von 82:24 Stunden; der Beklagte vermerkte handschriftlich "nicht auszahlbar". Ein "Zeitnachweis" endete zum 31. August 2019 mit einem Saldo von 28:26 Stunden. Das "MD-Konto" endete zum 31. August 2019 mit einem Saldo von 89:24 Stunden; hier vermerkte der Beklagte handschriftlich "auszahlbar". Der Kläger hat am 16. Dezember 2019 Klage erhoben. Er trägt vor, Ansprüche auf finanzielle Vergütung von krankheitsbedingt in den Jahren vor 2018 nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubsansprüchen bestünden weiterhin. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts verfalle Erholungsurlaub nur dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor über den möglichen Verfall aufgeklärt werde. Dieser Hinweispflicht sei der Beklagte ihm gegenüber für das Jahr 2017 nicht nachgekommen. Die Hinweispflicht habe auch trotz seiner langen Erkrankung gegolten. Die Ausführungen zu den abzugeltenden Mehrdienststunden seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten. Bitten um nachvollziehbare Aufstellungen der von ihm geleisteten Mehrdienststunden ab dem 1. September 2013 seien unbeantwortet geblieben. Es bedürfe der Feststellung, dass Mehrdienststunden ab dem 1. September 2013 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ebenfalls noch finanziell abzugelten seien. Dass die Kontoauszüge die zitierten Stundenzahlen beinhalten, werde mit Nichtwissen bestritten. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die Stunden auf dem Differenzkonto und weitere 82:24 Stunden nicht auszahlbar seien. Die vorgelegten Unterlagen ließen keine Prüfung zu, ob Überstunden angeordnet worden seien. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Kreispolizeibehörde vom 2. Dezember 2019 zu verpflichten, ihm für zu viel geleistete Arbeit über die bereits festgesetzten 89:24 Stunden hinaus Entschädigung zu zahlen, 2. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Kreispolizeibehörde vom 2. Dezember 2019 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2017 weitere Urlaubstage finanziell abzugelten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids. Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2017 sei am 31. März 2019 verfallen; Urlaub aus den Vorjahren schon weit vorher. § 19a FrUrlV NRW gelte für die tatsächliche Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs im Fall einer bis zu Beginn des Ruhestands andauernden Krankheit. Könnte ein Beamter unbegrenzt Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ansammeln, so widerspräche dies dem Erholungszweck des Anspruchs auf den Urlaub. Urlaubsansprüche von langdauernd erkrankten Beamten verfielen dabei auch dann nach 15 Monaten, wenn er während der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen werde. Der Zweck dieser Hinweispflicht bestehe darin, dass verhindert werden solle, dass der Beamte seinen Urlaubsanspruch nicht wahrnehme, weil ihn sein Dienstherr hierzu nicht in die Lage versetzt habe. Im Falle langer Krankheit könne der Beamte den Urlaub aber nicht in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Mehrarbeitsstunden werde auf den Kontoauszug aus GLAZ vom 6. September 2019 und § 61 LBG NRW verwiesen. Auf die darüber hinausgehende finanzielle Vergütung der Stunden auf dem Differenzkonto (28:26 Stunden) sowie der nicht auszahlbaren Mehrarbeitsstunden (82:24 Stunden) habe er keinen Anspruch. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung existiere im LBG NRW nicht. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Mehrarbeit des Beamten rechtmäßig angeordnet sei. Die Unmöglichkeit des Abbaus der verbliebenen Überstunden durch Dienstbefreiung sei nicht dem Dienstherrn anzulasten. Die Rechtsprechung des EuGH zu nicht genommenem Jahresurlaub sei auf nicht ausgeglichene Überstunden nicht anzuwenden, da die in Bezug genommene EU-Richtlinie hierzu keine Angaben enthalte. Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat die Kammer das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Auszahlung weiterer Überstunden als der festgesetzten 89:24 Stunden (1.) noch auf Abgeltung weiterer Urlaubstage (2.). Der Bescheid vom 2. Dezember 2019 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Weder aus § 61 Abs. 1 LBG NRW noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder aus anderen nationalen oder unionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen steht dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für weitere geleistete Überstunden zu. Ein Vergütungsanspruch des Klägers für die weiteren von ihm geleisteten und bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht ausgeglichenen Überstunden (82:24 Stunden aus dem MA*-Konto und 28:26 Stunden aus dem Konto "Zeitnachweis") ergibt sich zunächst nicht aus § 61 Abs. 1 LBG NRW. Nach dieser Bestimmung ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern (Satz 1). Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (Satz 2). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können gemäß § 61 Abs. 2 LBG NRW an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung verlangen. Es fehlt bereits an einer Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 2 LBG NRW für die insgesamt 110:50 Stunden von den Konten "Zeitnachweis" und "MA*-Konto". Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Sie ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt, zu unterscheiden. Bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit hat der Dienstherr eine (einzelfallbezogene) Ermessensentscheidung zu treffen, und zwar auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll. Die Entscheidung muss ‑ anders ausgedrückt - auf die Anordnung bzw. Genehmigung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 14, und - 2 C 35.02 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris, Rn. 37 ff., vom 3. November 2016 - 6 A 2151/14 -, juris, Rn. 49 ff., und vom 20. Oktober 2011 - 6 A 2173/09 -, juris, Rn. 47 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 2129/10 -, juris, Rn. 19 f. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung von Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 61 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LBG NRW) ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ausgeglichen werden kann. Dabei müssen sich Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Allgemeine (pauschale) Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit genügen allein nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris, Rn. 41, und vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 -, juris, Rn. 37 ff., jeweils m. w. N. Das Erwarten oder Dulden von Überstunden ist keine zielgerichtete Anordnung gerade von Mehrarbeit. Selbst wenn man annähme, der Dienstherr habe einen Dienst laut Dienstplan angeordnet, handelte es sich dabei allenfalls um die innerdienstliche Weisung, Dienst zu verrichten, nicht aber die Anordnung, Mehrarbeit zu leisten. Für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit reicht es deshalb nicht einmal aus, wenn die Personalsituation und eine Überstundenproblematik bekannt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris, Rn. 44 ff. Eine nach diesen Maßstäben erforderlich (schriftliche) Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt des Beklagten gegenüber dem Kläger liegt für die hier noch streitigen Überstunden nicht vor. Hierzu ist weder der Personalakte des Klägers etwas zu entnehmen noch hat er konkret vorgetragen und belegt, dass und wie er eine schriftliche Anordnung erhalten habe. Er gibt lediglich pauschal an, dass aus seiner Sicht alle Überstunden ihm gegenüber angeordnet worden seien, ohne dass er dies nachvollziehbar ausführt oder belegt. Als Empfänger der Verwaltungsakte, auf die er sich beruft, hätte der Kläger konkretere Angaben zu ihrer Bekanntgabe (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG NRW) machen müssen. Eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Grundlage aller in den drei Listen vermerkten Überstunden bedarf es aus Sicht der Einzelrichterin nicht. Denn ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der weiteren Überstunden gemäß § 61 LBG NRW scheitert jedenfalls daran, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 61 Abs. 2 LBG NRW erkennbar sind, die es verhindert hätten, dass der Kläger bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand die ihm für die geleistete Mehrarbeit von weiteren 110:50 Stunden zustehende Dienstbefreiung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 LBG NRW in Anspruch nahm. Grundsätzlich erfüllen in der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere eine Erkrankung, die die fristgerechte Dienstbefreiung hindern, nicht die Vergütungsvoraussetzungen. Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 24.11 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris, Rn. 76; siehe dazu auch VG Aachen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 2129/10 -, juris, Rn. 23. Soweit hingegen ein Beamter durch Urlaub und Krankheit an einem Freizeitausgleich vor seiner Zurruhesetzung gehindert gewesen ist, handelt es sich hierbei nicht um zwingende dienstliche Gründe in der Sphäre des Dienstherrn, sondern um in der Person des Klägers liegende Gründe, die ihn an der fristgerechten Dienstbefreiung gehindert haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris, Rn. 78; VG Aachen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 2129/10 -, juris, Rn. 25. So liegt der Fall hier. Weder ist dargetan noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass bei einer Gewährung von Freizeitausgleich für die vom Kläger in der Vergangenheit geleisteten Mehrarbeitsstunden eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs eingetreten wäre. Der Kläger macht auch keine Angaben dazu, weshalb die in den Jahren 2013 bis 2016 aufgebauten Überstunden nicht vor seiner Erkrankung von ihm haben abgebaut werden können. Darüber hinaus scheiterte eine Gewährung von Freizeitausgleich ab Ende Januar 2017 rein tatsächlich an der aufgetretenen ununterbrochenen Erkrankung des Klägers, die allein in seine Verantwortungssphäre fällt. Den vorliegenden Aufstellungen ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Jahren vor seiner Erkrankung regelmäßig Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut hat; anderes hat er auch nicht geltend gemacht. Dass der Abbau der übrigen 110:50 Stunden vor der Krankheitsphase aus zwingenden dienstlichen Gründen vom Dienstherrn abgelehnt wurde, ist mit Blick darauf nicht offensichtlich. Zudem sind weitere 110:50 Stunden, aufsummiert über mehrere Jahre, umgerechnet auf 8-Stunden-Tage nur etwa knapp 14 Tage Freizeitausgleich. Es hätte weiterer Ausführungen des Klägers bedurft, weswegen er diese in den Vorjahren nicht habe abbauen dürfen. Ein Anspruch des Klägers auf finanziellen Ausgleich der Überstunden ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB i. V. m. § 61 LBG NRW). Zwar lässt sich ein Ausgleichsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen aus diesem Grundsatz herleiten. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris, Rn. 47 ff. Dem Anspruch steht hier jedoch entgegen, dass der Kläger die rechtswidrige Inanspruchnahme nicht gerügt hat. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass er vom Beamten zuvor in Form einer schriftlichen Rüge geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist (nur) die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. Vgl. dazu wiederum OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -,juris, Rn. 57 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und Beschluss vom 6. Februar 2019 - 6 A 509/16 -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N. Der Kläger hat die Zuvielarbeit nicht rechtzeitig schriftlich beanstandet. Erstmals im November 2019 hat er eine finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht angetretenen Erholungsurlaubs sowie der Mehrarbeitsstunden beantragt. Die Rüge geht jedoch ins Leere, da er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr geleistet hat, sondern alleine die Abgeltung in der Vergangenheit angefallener Mehrarbeitsstunden begehrte. Die Rüge war auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf ihren Sinn und Zweck sowie die Treuepflicht des Dienstherrn entbehrlich. Der Dienstherr muss, selbst wenn ihm eine Überstundenproblematik bekannt sein sollte, ohne entsprechende Rüge nicht davon ausgehen, dass jeder Beamte die Überschreitung der Regelarbeitszeit beanstanden wird. Ab dem Zeitpunkt einer Rüge hat es der Dienstherr in der Hand, die finanzielle Inanspruchnahme etwa dadurch abzuwenden, dass er einen Überstundenabbau ermöglicht und ggf. auch auf diesen drängt. Vgl. OVG NRW, Urteil 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris, Rn. 67. Da der Kläger auch in den Vorjahren Überstunden "abgebaut" hat durch Freizeitausgleich, musste der Beklagte hier nicht damit rechnen, dass der Kläger ggf. finanziellen Ausgleich verlangen würde. Auch sonst ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch ergeben könnte. Er lässt sich nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) stützen, weil die dafür erforderliche Verletzung in ihrem Wesenskern durch eine andauernde unzumutbare Belastung nicht erkennbar ist. Die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch nicht durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden summierten sich auf 110:50 Stunden und erreichten damit kein unzumutbares Maß. Im Wege eines Schadensersatzanspruchs kann der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht durchsetzen, weil es an einem zu ersetzenden Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB fehlt. Über einen Folgenbeseitigungsanspruch kann allein die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands verlangt werden und nicht die vorliegend in Rede stehende Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung. Auf einen dem Bereicherungsrecht entspringenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kann sich der Kläger nicht stützen, weil die Besoldung nicht in einem Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung steht, sodass die zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers keine rechtsgrundlos erfolgte Bereicherung des Dienstherrn darstellt. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit scheitert ebenso jedenfalls an der fehlenden Rüge, die zulässigerweise auch diesen begrenzt. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris, Rn. 70 ff. 2. Auch der Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Abgeltungsanspruch für Mindesturlaub, den er im Jahr 2017 nicht genommen hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 19a Abs. 1 S. 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) [in der Ende Dezember 2019 gültigen Fassung der Vorschrift vom 12. Juli 2019] sind hinsichtlich der Urlaubstage des Jahres 2017 nicht erfüllt. Nach der Vorschrift ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Vorliegend ist der Urlaub aus dem Jahr 2017 verfallen, denn er wurde nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen (vgl. § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der Fassung vom 19. Dezember 2017). Ansprüche auf Gewährung von Erholungsurlaub können grundsätzlich verfallen. Für den unionsrechtlichen Mindesturlaub ist die Verfallsmöglichkeit höchstrichterlich geklärt. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C- 214/10 -, juris, Rn. 33 f., 41; BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 -, juris, Rn. 26, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 20 ff., sowie Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 95.13 -, juris, Rn. 4 f. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zitierten Urteil vom 19. November 2015 ausdrücklich ausgeführt, dass der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfalle, wenn mitgliedschaftliche Regelungen fehlten oder diese nicht den unionsrechtlichen Vorgaben genügten. Hier genügt § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW den unionsrechtlichen Vorgaben, denn er normiert den grundsätzlichen Verfall von Erholungsurlaub nach 15 Monaten und Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG ist nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C- 214/10 -, juris, Rn. 44, dahin auszulegen, dass er einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegen steht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränkt, dass sie einen Übergangszeitraum von 15 Monaten bis zum Verfall vorsieht. Der Verfall war auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er wegen seiner lang anhaltenden Dienstunfähigkeit den Urlaub nicht habe nehmen können, sodass sein Anspruch nicht habe verfallen können. Eine solche Ausnahme sieht § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht vor und sie ist auch nicht unionsrechtlich geboten, da eine grundsätzlich bestehende Verfallmöglichkeit - wie gezeigt - unionsrechtmäßig ist. Der Verfall von Urlaubsansprüchen verstößt ferner nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG und das darin enthaltene Alimentationsprinzip sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation besteht unabhängig vom Urlaubsanspruch. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter auch während einer längeren Erkrankung grundsätzlich weiter voll besoldet wird. Daher besteht kein Anlass, den Verfall von Urlaubsansprüchen zur Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung finanziell zu kompensieren. Die Fürsorgepflicht ist ebenfalls nicht durch den Verfall von Urlaubsansprüchen verletzt. Denn der Erholungsurlaub kann nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums seinen doppelten Zweck nicht mehr vollständig erreichen, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung seiner Dienstpflichten zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 A 661/16 -, juris, Rn. 12 ff.; EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 31, 33, 41. Im Übrigen wäre es nicht gerechtfertigt, erkrankte Beamte in Bezug auf den Verfall von Urlaub besser zu stellen als gesunde Beamte, wenn deren Erholungsurlaub ersatzlos verfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 A 661/16 -, juris, Rn. 15. Die vom Kläger erwähnte Hinweispflicht des Arbeitgebers oder Dienstherrn, vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-619/16 -, juris, Rn. 52 ff., steht dem Verfall des Anspruchs des Klägers auf Abgeltung des Mindesturlaubs aus dem Jahr 2017 schließlich ebenfalls nicht entgegen. Art. 7 der RL 2003/88/EG verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen. Angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu gewährleisten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, verfallen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-619/16 -, juris, Rn. 51 ff. Die unionsrechtliche Hinweispflicht besteht nach diesen Maßgaben mit dem Ziel, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, Erholungsurlaub zu nehmen. Nur wenn der Arbeitnehmer also tatsächlich Urlaub nehmen könnte, trifft den Arbeitgeber die entsprechende Hinweispflicht. Demgegenüber kann der Entscheidung des EuGH nicht entnommen werden, dass die Hinweispflicht auch dann greift, wenn der Arbeitnehmer offensichtlich nicht in der Lage sein wird, Erholungsurlaub zu nehmen - z. B. weil er seit mehreren Jahren dauernd dienstunfähig erkrankt ist. Diese Entscheidung des EuGH erging im Falle eines nicht dienstunfähigen Referendars. Bei einer andauernden Dienstunfähigkeit besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, nicht. Vgl. ebenso: VG Ansbach, Urteil vom 18. November 2020 - AN 16 K 19.02192 -, juris, Rn. 39 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27. November 2019 - 4 K 10252/18 -, juris, Rn. 38 f.; EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C‑762/18 u. a. -, juris, Rn. 77. Ob die Hinweispflicht wieder auflebt in einem Moment, in dem ein Beamter nach längerer Krankheitsphase innerhalb des fünfzehnmonatigen Verfallzeitraums wieder in den Dienst zurückkehrt, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann allein die Möglichkeit einer Genesung eines langfristig erkrankten Beamten nach dem Vorstehenden die Hinweispflicht nicht auslösen. Aus denselben Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs des Jahres 2017 in unmittelbarer Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.