Urteil
1 AGH 1/16
Anwaltsgerichtshof Naumburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt worden ist und der sich in der Freistellungsphase befindet, hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.(Rn.21)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren wird auf 50.000, - EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt worden ist und der sich in der Freistellungsphase befindet, hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.(Rn.21) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung an den Bundesgerichtshof wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren wird auf 50.000, - EUR festgesetzt. I. Der am ... geborene Kläger ist Ministerialdirigent im Ministerium für ... des Landes Sachsen-Anhalt. Auf seinen Antrag gewährte der Dienstherr dem Kläger durch Verfügung vom 18.12.2013 Altersteilzeit gemäß § 66 Abs. 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Landesbeamtengesetz - LBG). Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit erfolgt in Form des sog. Blockmodells nach § 64 Abs. 4 LBG. Aufgrund des Blockmodells war der Dienst in der Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2016 vom Kläger mit der vollen Stundenzahl zu versehen, für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2018 ist der Kläger nunmehr vom Dienst freigestellt. Nach Beginn der sog. passiven Phase der Altersteilzeit stellte der Kläger am 03.08.2016 einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antrag wurde von der Beklagten jedoch durch Bescheid vom 24.10.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit noch ein Beamter im aktiven Dienst - kein Ruhestandsbeamter - sei und daher die Voraussetzungen für eine Versagung der Anwaltszulassung nach § 7 Nr. 10 BRAO gegeben seien. Gegen den ihm am 25.10.2016 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.2016, der noch am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben. Er verfolgt sein Begehren, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden, vor dem Anwaltsgerichtshof weiter. Der Kläger ist der Auffassung, dass das ausschließlich formale Verständnis, das die Beklagte dem Begriff des Beamten in § 7 Abs. 10 BRAO beilege, weder den unterschiedlichen Ausprägungen des Status eines Beamten Rechnung trage noch den Gesetzeszweck der Vorschrift ausreichend beachte. Mit dem Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit sei er aus dem aktiven Dienstverhältnis in tatsächlicher Hinsicht vollständig ausgeschieden und müsse, soweit es um die Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehe, wie ein Ruhestandsbeamter behandelt werden. Der Begriff der Freistellung vom Dienst, wie er in dem Bewilligungsbescheid seines Dienstherrn vom 18.12.2013 und den dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften verwandt werde, sei an keiner Stelle näher definiert; eine vernünftige Auslegung könne aber nichts anderes ergeben als das Ruhen von Rechten und Pflichten. Die Vorschrift des § 7 Nr. 10 BRAO diene der Vermeidung von Interessenskollisionen: Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stehe das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis mit seiner Abhängigkeit und Weisungsbefugnis eines aktiven Beamten gegenüber seinem Dienstherrn dem Berufsbild der freien Advokatur, das durch innere und äußere Unabhängigkeit geprägt sei, grundsätzlich entgegen. Dieser vom Gesetz vorausgesetzte Interessenkonflikt bestehe in seinem, des Klägers Fall jedoch gerade nicht. Er sei in keiner Weise in Arbeitsabläufe des Ministeriums mehr eingebunden; er verfüge weder über einen Arbeitsplatz im Ministerium noch über irgendwelche Zeichnungs- oder Entscheidungsbefugnisse; er habe keine E-Mail-Adresse im Ministerium oder Telefonnummer; im Ergebnis sei er in seiner Person und organisatorisch vollständig aus der bisherigen Behörde ausgeschieden. Irgendwelche Weisungsbefugnisse oder Abhängigkeitsverhältnisse, aus denen ein Interessenkonflikt entstehen könnte, seien daher nicht vorhanden. Diejenigen Pflichten, die er aufgrund seiner früheren Tätigkeit weiterhin zu beachten habe - wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken -, schlössen eine Tätigkeit als Freiberufler nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus. Eine Rückkehr in den aktiven Dienst und damit eine Interessenkollision seien rechtlich und praktisch ebenfalls ausgeschlossen. Bei der Bewilligung der Altersteilzeit handele es sich um einen rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Rücknahme lediglich unter den sehr engen Voraussetzungen des § 49 VwVfG möglich und damit im vorliegenden Fall praktisch ausgeschlossen sei. Die praktische Unmöglichkeit zeige sich auch daran, dass er als Ministerialdirigent bei einer Rückkehr eine amtsangemessene Verwendung finden müsse, seine B-6-Planstelle im ... ressort jedoch wieder besetzt worden sei. Im Übrigen sei auch von seiner Seite aus eine Änderung nicht zu erwarten, denn bei einer Rücknahme des Bescheids entstünden ihm erhebliche finanziell nachteilige Folgen. Die Beklagte könne sich in seinem Fall ebenso wenig auf eine formale Betrachtungsweise stützen wie bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. Nach ihrer eigenen ständigen Praxis sehe die Rechtsanwaltskammer bei Beamten im einstweiligen Ruhestand den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO nicht als gegeben an, obgleich es sich ihrem Status nach ebenfalls um Beamte handele. Seine, des Klägers Rechtsposition sei sogar unveränderbarer als diejenige eines Beamten im einstweiligen Ruhestand, weil ein Beamter im einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) jederzeit durch einseitigen Akt des Dienstherrn wieder in ein Beamtenverhältnis berufen werden könne, was für ihn, den Kläger, nicht gelte. Hingegen sei der - von der Beklagten herangezogene - Fall eines bis zum Beginn des Ruhestandes ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten, dem der BGH die Zulassung versagt hat, nicht vergleichbar. Er, der Kläger, könne über seine Arbeitskraft frei verfügen, und die Nebentätigkeit sei, auch dem Umfange nach, mit dem Berufsbild eines unabhängigen und freien Rechtsanwalts vereinbar. Schließlich verletze der ablehnende Bescheid der Beklagten ihn, den Kläger, auch in seinen grundrechtlich geschützten Rechten aus Artikel 12 GG und Artikel 3 GG. Denn die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stelle eine nach Artikel 12 unzulässige Behinderung in der Auswahl der Nebentätigkeit dar. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe die Beklagte nicht ansatzweise vorgenommen. Statt der Versagung und damit dem vollständigen Ausschluss vom Anwaltsberuf hätten von ihr die Erteilung der Zulassung und ein etwaiger späterer Widerruf in Betracht gezogen werden müssen. Der Kläger beantragt, den Versagungsbescheid der Beklagten vom 24.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung, dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Bei den in § 7 BRAO enumerativ und abschließend aufgeführten Versagungsgründen handele es sich um zwingende Tatbestände, die der Rechtsanwaltskammer keinen Entscheidungsspielraum eröffneten. Da der Kläger Beamter sei und seine Rechte und Pflichten nicht ruhten und er die ihm übertragenen Aufgaben auch nicht ehrenamtlich wahrnehme, habe sein Zulassungsantrag abgelehnt werden müssen. Dabei sei - so die Beklagte - nicht der Beamtenbegriff das entscheidende Kriterium, sondern die Frage, ob die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhten. Insofern sei die Situation des Klägers nicht mit derjenigen eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vergleichbar. Der einstweilige Ruhestand sei in § 30 Abs. 3 S. 1 BeamtStG dem endgültigen Ruhestand gleichgestellt, so dass die Rechte und Pflichten des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gleich einem Ruhestandsbeamten ruhten und er gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könne. Dagegen habe die Bewilligung der Altersteilzeit nicht zu einem Ruhen der beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten des Klägers geführt; dessen Versetzung in den Ruhestand finde vielmehr erst mit dem Erreichen der Altersgrenze statt, mithin zum 01.01.2019. Die ablehnende Zulassungsentscheidung verletze den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. § 7 Nr. 10 BRAO sei mit Artikel 12 GG vereinbar, denn dem Bewerber - so auch dem Kläger - stehe es frei, Beamter oder Rechtsanwalt zu sein; diese Wahl werde durch § 7 Nr. 10 BRAO nicht eingeschränkt. Da ein Ermessensspielraum im Hinblick auf § 7 Nr. 10 BRAO nicht bestanden habe, habe es auch einer Abwägung mit etwa in Frage kommenden milderen Mitteln nicht bedurft. Die etwaige Erteilung der Anwaltszulassung mit der gleichzeitigen Ankündigung des Widerrufs der Zulassung, wie sie der Kläger für möglich erachte, sehe die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor; sie erfolge auch bei den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten nicht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2016 über die Ablehnung der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zwar besteht, wenn der Bewerber - wie im vorliegenden Fall - die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat (vgl. § 4 BRAO), grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 6 BRAO. Der Zulassung des Klägers steht im vorliegenden Fall jedoch einer der in der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführten Ablehnungsgründe, nämlich § 7 Nr. 10 BRAO, entgegen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18.02.1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. Diese Voraussetzungen für die Versagung der Anwaltszulassung sind in der Person des Klägers erfüllt. 1. Der Gesetzgeber hat in § 7 Nr. 10 BRAO - früher § 7 Nr. 11 BRAO - für Beamte die Zulassung als Rechtsanwalt grundsätzlich ausgeschlossen, weil er von der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit den Aufgaben und der Funktion eines Rechtsanwalts ausgegangen ist. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild der freien Advokatur, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Der Beamte steht dagegen zu seinem Dienstherren in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihn hinsichtlich der Übernahme außerhalb seines Berufs liegender Tätigkeiten grundlegend einschränkt und von der Genehmigung seines Dienstherrn abhängig macht. Diese Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit lässt sich nicht vereinbaren mit der Stellung des Rechtsanwalts als freier und unabhängiger Berater des Mandanten. Der Gesetzgeber hat deshalb dem nicht im Ruhestand befindlichen Beamten nur die Wahl gelassen, entweder sein dienstrechtliches Verhältnis aufrechtzuerhalten und auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verzichten oder Rechtsanwalt zu werden und seine Rechtsstellung als Beamter aufzugeben (BGH, Beschluss v. 19.06.2000 - Az.: AnwZ (B) 58/99 -, BRAK-Mitt. 2000, 255 ff., juris Rdn. 5; BGH, Beschluss v. 24.11.1997 - AnwZ (B) 48/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 42 ff., juris Rdn. 5; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) 3/84 -, BGHZ 92, 1 ff., juris Rdn. 13, jeweils m.w.N.). 2. Der Kläger ist Beamter im dienstrechtlichen Sinne. Der gesetzlich geregelte Ausnahmetatbestand, dass die Rechte und Pflichten des Beamten auf Grund des Abgeordnetengesetzes "oder entsprechender Rechtsvorschriften" ruhen, ist nicht gegeben. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist und nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden kann. Soweit in dieser Bestimmung auf die (den Vorschriften der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes) entsprechenden Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind darunter die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Landes gewählten Beamten zu verstehen (BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - AnwZ (B) 21/06 -, zitiert nach juris Rdn. 4; ferner AGH München, Beschluss v. 03.06.2002 - Az.: BayAGH I - 15/01, BRAK-Mitt. 2003, 89 f., juris Rdn. 21 f.). Darum geht es hier nicht. 3. Der Gesetzgeber hat den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO nicht daran geknüpft, ob der Bewerber im Einzelfall als Beamter oder Richter tätig ist, sondern lediglich daran, ob er Richter oder Beamter ist. a) Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber vorgenommene zweckgerechte Typisierung, die jederzeit eine klare Abgrenzung ermöglicht. Da die Eigenschaft als - nicht nur ehrenamtlicher - Richter oder Beamter nach der Auffassung des Gesetzgebers typischerweise mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist, hat § 7 Nr. 10 BRAO schon die Richter- oder Beamteneigenschaft als solche zum Zulassungshindernis erklärt. Mit dieser Regelung hat das Gesetz für den Einzelfall jeden Streit darüber abgeschnitten, ob im konkreten Falle etwa die Ausübung des Doppelberufs als Beamter und Rechtsanwalt ausnahmsweise unbedenklich erscheinen könnte (BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - AnwZ (B) 21/06 -, a.a.O.; BGH, Beschluss v. 25.01.1971 - AnwZ (B) 10/70 -, BGHZ 55, 236 ff.). b) Vor dem Hintergrund dieser generellen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im vorliegenden Fall - wie er in seiner Klageschrift (Seite 4/5) ausgeführt hat - in keiner Weise in Arbeitsabläufe im Ministerium für ... mehr eingebunden ist und er weder über einen Arbeitsplatz im Ministerium noch irgendwelche Zeichnungs- oder Entscheidungsbefugnisse, keine E-Mail Adresse im Ministerium oder Telefonnummer verfügt. 4. Der Kläger unterliegt, ungeachtet seiner Freistellung in der passiven Phase der Altersteilzeit, weiterhin sämtlichen Pflichten eines im aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamten. a) Der Beamte, der sich für das Blockmodell entschieden hat, verbleibt in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht nur im Beamtenverhältnis, sondern steht weiterhin im Status des aktiven Beamten. Dementsprechend bleibt der Dienstherr zur Besoldung nach den Grundsätzen des aktiven Dienstes verpflichtet. Auch im Übrigen gilt während der Freistellungsphase das Rechtsregime des aktiven Beamtenverhältnisses, etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten, das Beihilfenrecht oder die Disziplinargewalt des Dienstherrn. In - maßgeblicher - rechtlicher Hinsicht ist daher weder das Beamtenverhältnis aufgelöst noch der Status als aktiver Beamter beendet (so ausdrücklich BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - Az.: 2 C 3/15 -, NVwZ 2016, 770 ff., Rdn. 17; BVerwG, Urteil v. 28.10.2015 - Az.: 2 C 15/15 -, NVwZ-RR 2016, 392 f., Rdn. 15; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: 375. Lieferung, § 93, Rdn. 14a; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 93, Rdn. 13). Das heißt, dass der Beschäftigte in der Freistellungsphase statusrechtlich betrachtet noch Beschäftigter der Dienststelle ist, während er tatsächlich in den Dienstbetrieb nicht mehr eingebunden ist, so dass seine tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle entfallen ist (so BayVGH, Beschluss v. 14.11.2001 - Az.: 17 P 01.638 -, DVBl. 2002, 787 ff., juris Rdn. 23). b) Die sich aus diesem Status ergebenden Einschränkungen des Klägers bei der Ausübung einer Nebentätigkeit schließen bereits seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus. aa) Für den Kläger gelten auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - Az.: 2 C 3/15 -, a.a.O., Rdn. 17; in diesem Sinne auch Ziff. 7 des vom Ministerium der Finanzen herausgegebenen Merkblatts "Altersteilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt" vom 11.07.2013 - im Folgenden: Merkblatt -); das wird im Grundsatz auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Würde der Kläger daher entsprechend seinem Antrag zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so stellte sich seine anwaltliche Tätigkeit als eine Nebentätigkeit im Sinne des § 40 BeamtStG, § 73 Abs. 1 u. 3 LBG dar. bb) Aufgrund des Beamtenverhältnisses wäre der Kläger verpflichtet, die Ausübung der Anwaltstätigkeit als eine Nebenbeschäftigung seinem Dienstherrn anzuzeigen (§ 40 BeamtStG, vgl. auch § 75 LBG). Die Nebentätigkeit könnte von dem Dienstherrn nach § 76 Abs. 1 LBG untersagt werden, soweit sie geeignet wäre, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus unterliegt die Nebentätigkeit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 66 Abs. 3 i.V.m. §§ 64 Abs. 2, 76 Abs. 1 S. 3 LBG) einer zeitlichen Begrenzung auf in der Regel ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit, das sind 8 Stunden. Diese Begrenzung gilt nicht nur für die Altersteilzeitbeschäftigung in Gestalt des Teilzeitmodells, sondern auch bei einer Optierung für das Blockmodell (vgl. § 64 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 LBG sowie Ziff. 7 Abs. 2 des Merkblatts vom 11.07.2013). Die erheblichen finanziellen Begünstigungen der Altersteilzeit setzen dabei die Eingrenzung von Nebentätigkeiten mit besonderem Nachdruck voraus (so Plog/Wiedow, BBG, a.a.O., § 93, Rdn. 30, zu §§ 93 Abs. 7, 91 Abs. 2 BBG). cc) Trotz der Freistellung vom Dienst kann der Kläger daher nicht frei über den Einsatz seiner Arbeitskraft entscheiden. Vielmehr hat er für eine Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses als Beamter in gleicher Weise die gesetzlichen Beschränkungen der Nebentätigkeit und die Vorgaben seines Dienstherrn zu beachten, wie wenn er seinen aktiven Dienst ohne eine Freistellung weiterhin uneingeschränkt versähe. Gerade die Ausübung des Anwaltsberufs als anzeigepflichtige Nebenbeschäftigung eines Beamten, die gegebenenfalls auch untersagt werden kann, ist aber mit dem Berufsbild einer unabhängigen und freien Advokatur nicht zu vereinbaren (BGH, Beschluss v. 24.11.1997 - Az.: AnwZ (B) 48/97 -, a.a.O., juris Rdn. 7, im Hinblick auf das Erfordernis der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen bis zum Beginn des Ruhestandes beurlaubten Beamten). c) Auch im Übrigen ist der Kläger durch die Freistellung vom Dienst weder von den Pflichten eines aktiven Beamten noch von den allgemeinen Vorschriften des Disziplinarrechts entbunden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - Az.: 2 C 3/15 -, a.a.O., Rdn. 17; vgl. auch Ziff. 7 Abs. 1 des Merkblatts vom 11.07.2013). Das gilt etwa für das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 33 Abs. 1 BeamtStG und für die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie zur Wahrung von Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG (s. Plog/Wiedow, BBG, a.a.O., § 93, Rdn. 14a). Vor allem aber hat der Kläger die beamtenrechtliche Treuepflicht in ihren unterschiedlichen Ausprägungen zu beachten. Die Treuepflicht könnte es dem Kläger, wenn ihm die Anwaltszulassung erteilt würde, etwa verbieten, solche Mandate wahrzunehmen, die mit einer Rechtsverfolgung gegenüber dem eigenen Dienstherrn verbunden sind und/oder für die eine Nutzung behördenintern erlangter Kenntnisse in Betracht kommt. Um diese Beschränkungen durchzusetzen, könnte sich der Dienstherr auch - allgemein oder im Einzelfall - seiner personalrechtlichen Befugnisse bedienen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 76 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. 3 LBG: Beeinträchtigung dienstlicher Interessen unter anderem dann, wenn die Nebentätigkeit "den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann" oder wenn sie "in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der . . . der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann"). Die damit eröffnete Möglichkeit der Einflussnahme des Dienstherrn auf die anwaltliche Berufsausübung widerspräche aber dem in § 1 BRAO normierten Leitbild des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (so auch Battis, BBG, a.a.O., § 93, Rdn. 13). 5. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch keine Gleichstellung mit einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beanspruchen. a) Nach § 30 Abs. 3 S. 1 BeamtStG gelten für den einstweiligen Ruhestand die Vorschriften über den Ruhestand. Ämter, deren Inhaber jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind im Land Sachsen-Anhalt diejenigen der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs, der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin und des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsamts, der Leiterin oder des Leiters des Presse- und Informationsamts der Landesregierung und der Leiterin oder des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern (§ 41 LBG). Wie die Vertreterin der Rechtsanwaltskammer in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert hat, zieht die Beklagte für ihre Verwaltungspraxis aus der angeordneten Verweisung auf die Vorschriften über den Ruhestand den Schluss, dass auch die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten - wie alle anderen Ruhestandsbeamten (vgl. BGH, Beschluss v. 24.11.1997 - Az.: AnwZ (B) 48/97 -, a.a.O., juris Rdn. 6; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) -, a.a.O., Rdn. 14) - zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind. b) Eine Gleichbehandlung des in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Klägers mit einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es für den Bereich der Altersteilzeit an einer dem § 30 Abs. 3 S. 1 BeamtStG vergleichbaren Verweisung auf die Regelungen für Ruhestandsbeamte fehlt. Insofern scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 3 S. 1 BeamtStG aus. Denn bei § 30 Abs. 3 S. 1 BeamtStG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist und überhaupt nur für einen äußerst begrenzten Personenkreis gilt (vgl. Plog/Wiedow, BBG, a.a.O., § 30 BeamtStG, Rdn. 2). Auch nach Einführung der Altersteilzeit im Teilzeit- und Blockmodell (§ 93 BBG, § 66 LBG) hat der Gesetzgeber keine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift vorgenommen, obgleich die Freistellungsphase des Blockmodels in der Regel bis zum Eintritt in den Ruhestand andauert. Eine Gleichbehandlung wäre, jedenfalls soweit es um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geht, auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Zwar ist der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Beamte - ähnlich einem Ruhestandsbeamten - nicht mehr in den Dienstbetrieb seiner Dienststelle eingebunden. Das ändert aber nichts daran, dass er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit erheblichen Beschränkungen unterliegt und hierbei im Rahmen der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Interessen seines Dienstherrn wie jeder andere im aktiven Dienst stehende Beamte zu wahren hat (vgl. im Einzelnen vorstehend unter Ziff. 4.). Das unterscheidet seine Rechtsstellung maßgeblich von derjenigen eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. 6. Die Altersteilzeit kann grundsätzlich in zwei unterschiedlichen Formen gewährt werden, entweder als Teilzeitbeschäftigung mit verringerter Arbeitszeit oder im Blockmodell mit einer Anspar- und einer Freistellungsphase. Beide Formen stehen gleichwertig nebeneinander, dem Beamten ist - vorbehaltlich entgegenstehender dienstlicher Belange - die Wahlmöglichkeit eröffnet (vgl. § 64 Abs. 4 LBG sowie Ziff. 2. des Merkblatts vom 11.07.2013). Bei einer Ableistung der (Alters-)Teilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell ist aber, wie auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 10 BRAO ausgeschlossen; der geringere zeitliche Umfang der dienstlichen Tätigkeit ändert in diesem Fall nichts an der Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf. Den gesetzlichen Vorschriften kann jedoch nicht entnommen werden, dass es der Beamte mit der Wahl für die eine oder andere Form der Altersteilzeit zugleich in der Hand haben soll zu entscheiden, ob ihm die Aufnahme einer anwaltlichen Tätigkeit als Nebenbeschäftigung möglich ist oder nicht. Beide Formen der Altersteilzeit sind vielmehr sowohl hinsichtlich des Status des Beamten als auch im Hinblick auf die Folgen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gleich zu behandeln. Dem in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Kläger ist daher auch aus diesem Grund die Anwaltszulassung zu versagen. 7. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen schon deswegen nicht, weil - wie der BGH mehrfach entschieden hat - an die Zulässigkeit von Zugangsbeschränkungen zu einem Zweitberuf nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - Az.: AnwZ (B) 21/06 -, a.a.O., juris Rdn. 6; BGH, Beschluss v. 19.06.2000 - Az.: AnwZ (B) 58/99 -, a.a.O., juris Rdn. 7; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) 3/84 -, a.a.O., juris Rdn. 19). Der Umstand, dass sich der Kläger gegenwärtig in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, ändert nichts daran, dass es sich bei der erstrebten Anwaltstätigkeit - auch nach seinem eigenen Verständnis - lediglich um eine Nebentätigkeit und damit um einen Zweitberuf handelt. Dem Kläger hätte es freigestanden, sich - ohne Inanspruchnahme der Altersteilzeit - mit Vollendung des 63. Lebensjahres (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 LBG) oder sogar bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl. § 60 Abs. 1 S. 2 LBG) in den Ruhestand versetzen zu lassen, und er hätte sodann als Ruhestandsbeamter die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen können. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. 167 Abs. 1 u.2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung an den Bundesgerichtshof ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 112 e S. 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob einem in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befindlichen Beamten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen ist, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie bedarf vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Altersteilzeit um ein vergleichsweise neues, gleichwohl weitverbreitetes Institut der Personalbewirtschaftung handelt, sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch zur Fortbildung des Rechts der Klärung. V. Der Streitwert bemisst sich, entsprechend dem Regelstreitwert gemäß § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO, auf 50.000, - EUR. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers (vgl. § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO), sieht der Senat keine Veranlassung, einen höheren oder niedrigeren Wert festzusetzen. Der Regelstreitwert ist auch dann maßgeblich, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem weiteren Beruf ausgeübt werden soll (Kilimann in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 194, Rdn. 64; Riedel in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 194, Rdn. 4). Ihm liegt die Höhe der Einnahmen zugrunde, die ein Rechtsanwalt im Laufe von fünf bis zehn Jahren verdienen kann (Kilimann und Riedel, jeweils a.a.O.). Hiervon ausgehend, kommt die Annahme eines geringeren als des Regelstreitwerts, wie der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung befürwortet hat, nicht in Betracht. gez. Meinzenbach gez. Freitag gez. Dr. Michele gez. Dr. Engel gez. Dr. Tiemann