Urteil
1 K 2321/21
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2022:0316.1K2321.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 1957 geborene Kläger war Polizeibeamter und Zollbeamter der Beklagten und wurde mit Ablauf des Monats Februar 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zuvor war er seit dem 2. März 2018 dienstunfähig erkrankt gewesen. Er begehrt die finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs. Mit Bescheid vom 29. März 2021 wurde ein Abgeltungsanspruch für die Jahre 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 20 Tagen anerkannt, für das Jahr 2021 anteilig in Höhe von 3,33 Tagen. Der Mindesturlaubsanspruch für das Jahr 2018, der ebenfalls 20 Tage umfasse, sei verfallen und werde nicht abgegolten. Der anwaltliche Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Urlaubsanspruch für das Jahr 2018 sei verfallen, da mehr als 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres vergangen seien. Der EuGH habe entschieden, dass ein Arbeitnehmer - hierzu zählten auch die Beamten - keine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt ansammeln könne und der Zeitraum von 15 Monaten angemessen sei. Eine Pflicht, den Beamten über die Verfallmöglichkeit aufzuklären, bestehe nicht, wenn Urlaubsansprüche aus Krankheitsgründen angesammelt würden und der Beschäftigte aufgrund fortdauernder Krankheit tatsächlich nicht in der Lage sei, seinen Urlaub anzutreten. Es fehle an der Kausalität der unterbliebenen Aufklärung für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs. Der Kläger hat am 9. November 2021 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides der Generalzolldirektion vom 29. März 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2018 20 Urlaubstage finanziell abzugelten und den Abgeltungsbetrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen, sowie die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Bescheide und ergänzt, dass der Kläger letztmals vom 23. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017 Urlaub genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. März 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Er hat keinen Abgeltungsanspruch für das Jahr 2018. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 10 Abs. 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) sind nicht erfüllt. Danach ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, abzugelten. Vorliegend ist der Urlaub aus dem Jahr 2018 jedoch nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfallen, denn er wurde nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Jahres 2018 in Anspruch genommen. Ansprüche auf Gewährung von Erholungsurlaub können grundsätzlich verfallen. Für den unionsrechtlichen Mindesturlaub ist die Verfallsmöglichkeit höchstrichterlich geklärt. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C- 214/10 -, juris, Rn. 33 f., 41; BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 -, juris, Rn. 26, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 20 ff., sowie Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 95.13 -, juris, Rn. 4 f. Gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV verfällt der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs, soweit er wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Der Urlaub kann seinen Zweck als Erholungszeit dann typischerweise nicht mehr erreichen. Ist der Urlaubsanspruch verfallen, scheidet auch dessen Abgeltung aus. Der dem Kläger aus dem Jahr 2018 noch zustehende Urlaubsanspruch ist daher unabhängig davon, ob dieser teilweise auch aus dienstlichen Gründen nicht habe genommen werden können, am 31. März 2020 verfallen. § 7 Abs. 3 EUrlV ist unionsrechtskonform. Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 1 A 2880/20 -, juris, m.w.N. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Mitgliedstaat einen hinreichend langen Übertragungszeitraum geregelt habe und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang sei ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist. 15 Monate sind insoweit als hinreichend lang erachtet worden. Ungeachtet dessen verfällt der Urlaubsanspruch jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Auch dieser Zeitraum ist für den Anspruch aus dem Jahr 2018 zwischenzeitlich abgelaufen. Die Urlaubsansprüche des Klägers sind auch unabhängig davon verfallen, dass der Dienstherr ihn nicht - wie im Grundsatz erforderlich - vorab (ausdrücklich) hierauf hingewiesen habe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 2. März 2018 bis zum Eintritt seines Ruhestandes mit Ablauf des 28. Februar 2021 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen ist. Eine Obliegenheit des Dienstherrn, den Beamten über den Verfall des Urlaubsanspruchs zu belehren, ist nur dann sinnvoll, wenn der Beamte auch in der Lage ist, auf diese Belehrung zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies ist bei durchgehender Dienstunfähigkeit nicht der Fall. Der Kläger ist solange nicht wegen des Fehlens der Belehrung an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert gewesen, sondern allein wegen seiner fortdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Der Verfall von Urlaubsansprüchen verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG und das darin enthaltene Alimentationsprinzip sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation besteht unabhängig vom Urlaubsanspruch. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter auch während einer längeren Erkrankung grundsätzlich weiter voll besoldet wird. Daher besteht kein Anlass, den Verfall von Urlaubsansprüchen zur Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung finanziell zu kompensieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 A 661/16 –, juris, Rn. 12. Die Fürsorgepflicht ist ebenfalls nicht durch den Verfall von Urlaubsansprüchen verletzt. Denn der Erholungsurlaub kann nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes seinen doppelten Zweck nicht mehr vollständig erreichen, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung seiner Dienstpflichten zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 31, 33, 41. Im Übrigen wäre es nicht gerechtfertigt, erkrankte Beamte in Bezug auf den Verfall von Urlaub besser zu stellen als gesunde Beamte, wenn deren Erholungsurlaub ersatzlos verfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels positiver Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruchs über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.