Urteil
OVG 4 B 13.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1017.OVG4B13.17.00
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung von Altersteilzeitzuschlägen als Ausgleich einer (vermuteten) verfassungswidrigen Unteralimentation bei der Beurteilung des Bestehens einer subjektiven Rechtsverletzung des auf Feststellung klagenden Richters.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung von Altersteilzeitzuschlägen als Ausgleich einer (vermuteten) verfassungswidrigen Unteralimentation bei der Beurteilung des Bestehens einer subjektiven Rechtsverletzung des auf Feststellung klagenden Richters.(Rn.22) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet, weil mit Blick auf die zur Feststellung gestellte Frage, ob der Kläger in den Jahren 2004 bis einschließlich 2013 in Anwendung aller besoldungsrechtlich relevanten Vorschriften in ihrer Gesamtheit eine verfassungswidrig zu niedrige Nettobesoldung erhalten hat, die Verletzung eines eigenen Rechts des Klägers offensichtlich ausgeschlossen ist. 1. Es ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage höchstrichterlich geklärt, dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) notwendig, aber nicht hinreichend ist. Vielmehr muss es in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO möglich erscheinen, dass der Feststellungskläger in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 – juris Rn. 24; vom 10. Juli 2001 – 1 C 35.00 – NVwZ 2001, 1396, 1397). Ob die Möglichkeit besteht, bedarf im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung keiner ins Letzte gehende Klärung. Dies obliegt dem Gericht erst bei der Überprüfung der Begründetheit einer Feststellungsklage. Denn erst wenn feststeht, dass ein womöglich rechtswidriges Verhalten des Staats den Feststellungskläger in eigenen Rechten verletzt, hat dessen Klage Erfolg. In diesem Gedanken kommt die – für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO gesetzlich hervorgehobene und auch für Feststellungsklagen geltende – Systementscheidung des deutschen Gesetzgebers für den Individualrechtsschutz (Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2. Auflage 2006, Kapitel 4 Rn. 59) zum Ausdruck; das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient allein der Wahrnehmung subjektiver Rechte, wenn das Gesetz im Einzelnen keine Ausnahme vorsieht. Ein Kläger darf mithin grundsätzlich nicht allein im öffentlichen Interesse oder zugunsten von Dritten vom Gericht die Beanstandung rechtswidrigen Verhaltens des Staates verlangen (vgl. in diesem Sinne VGH Kassel, Urteil vom 27. Mai 2014 – 9 C 2269/12.T – juris Rn. 53; VG Köln, Urteil vom 20. April 2018 – 9 K 3859/16 – juris Rn. 121; vgl. ferner Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Rn. 811; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 43 VwGO Rn. 37). 2. Die womöglich verfassungswidrige Regelung der gesetzlichen Besoldung von Richterinnen und Richtern im Land Brandenburg in den Jahren 2004 bis 2013 verletzt kein Recht des Klägers. Die amtsangemessene Alimentation ist grundsätzlich anhand der finanziellen – nicht allein die Bestandteile der Besoldung wie Grundgehalt und Sonderzulagen umfassenden – Ausstattung eines öffentlich Bediensteten zu messen, der seinem Dienstherrn ohne zeitliche Reduzierung dient, weil das Alimentationsprinzip mit dem weiteren, das Berufsbeamtentum prägenden Strukturmerkmal der hauptberuflichen Beschäftigung auf Lebenszeit korrespondiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – BVerfGE 119, 247, 263 f.). Das Berufsbeamtentum (wie auch das Berufsrichtertum) sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten bzw. Lebenszeitrichter; auf diesen Status beziehen sich die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. – BVerfGE 44, 249, 262). Macht ein Beamter oder – wie hier – ein Richter dagegen freiwillig von der Option einer Teilzeitbeschäftigung Gebrauch, steht ihm von Verfassungs wegen nicht mehr als der exakt entsprechende Anteil der amtsangemessenen Alimentation zu (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses etwa in § 6 Abs. 1 BBesG, § 6 Abs. 1 BbgBesG formulierten Prinzips BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 82.08 – juris Rn. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 – BVerfGE 121, 241, 258; s. zum so genannten Anteilsprinzip ferner Hebeler, in: Geis u.a., GKÖD III, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rn. 23 f., Stand: August 2017, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 61 f.). Den geminderten Pflichten des teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters entspricht auch eine geringere Bezahlung (dazu ebenfalls BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985, a.a.O.). Er darf nicht etwa beanspruchen, finanziell so gestellt zu werden wie ein statusgleicher Richter, der vollzeitbeschäftigt ist. Die Gleichsetzung der Quoten von Arbeitszeit und Besoldung ist ein Grundprinzip der Besoldung, dessen Kenntnis bei allen Beamten (vgl. zu einem Rückforderungsfall OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 – juris Rn. 43 mit 45) und erst recht bei Richtern vorausgesetzt wird. Der Kläger hat sich freiwillig für eine Altersteilzeit im Blockmodell entschieden. Er hatte in einem Zehnjahreszeitraum die ersten fünf Jahre in Vollzeit (Beschäftigungszeitraum) und die weiteren fünf Jahre nicht mehr zu arbeiten (Freistellungszeitraum). Bei diesem Modell handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, bei der die durchschnittliche Arbeitszeit in Höhe von 50 v.H. ungleichmäßig verteilt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 – 2 C 10.15 – juris Rn. 11; vom 28. Oktober 2015 – 2 C 15.15 – juris Rn. 16; vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15.07 – juris Rn. 11; Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, § 6 BBesG Rn. 61, Stand: Juli 2017; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 6 BBesG Rn. 9, Stand: 1. März 2018); die Quote der Teilzeitbeschäftigung wird dabei – anders als klägerseits angenommen – durch eine Betrachtung des Gesamtzeitraums bestimmt (s. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016, a.a.O.; vom 19. November 2015 – 2 C 3.15 – juris Rn. 18). Dem Kläger stand deswegen von Verfassungs wegen nur die Hälfte der amtsangemessenen Alimentation eines in Vollzeit tätigen statusgleichen Richters zu. Tatsächlich erhielt der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2004 bis 2013 wegen des ihm gewährten Altersteilzeitzuschlages 83 % der womöglich nicht amtsangemessenen Alimentation eines brandenburgischen Richters seines Status. Dieser nur eine bestimmte Gruppe von teilzeitbeschäftigten Beamten und Richtern privilegierende Zuschlag, der mit dem eben genannten Grundprinzip der Besoldung nicht im Einklang steht, die Besoldung in dem gleichen Maße wie die Arbeitszeit zu kürzen, ist zwar nicht an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen, bedarf aber der Rechtfertigung. Fehlte es daran, wäre der Zuschlag schon vor dem Hintergrund des Verbots, vereinnahmte Steuermittel grundlos zu verschenken, und außerdem unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Richterinnen und Richtern, die etwa zur Kindererziehung in Teilzeitbeschäftigung wechseln, verfassungsrechtlich problematisch (s. zur Problematik einer möglichen Ungleichbehandlung Hebeler, in: a.a.O., Rn. 26). Der Altersteilzeitzuschlag findet seine sachliche und damit willkürfreie Rechtfertigung in der personalpolitischen Entscheidung des Dienstherrn, den Personalbestand zu reduzieren bzw. zu verjüngen. Die Altersteilzeit im Blockmodell erlaubt es ihm, Stellen früher zu besetzen. In dieser Hinsicht wirkt dieses Altersteilzeitmodell wie eine um fünf Jahre vorgezogene Pensionierung älterer Beamter und Richter. Sie sind indes nicht gezwungen, sich auf das Modell einzulassen. Der Altersteilzeitzuschlag hat insoweit die Funktion, das vorhandene, lebensältere Personal zur Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell anzuregen. Diese Anreizfunktion (s. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 – 2 C 10.15 – juris Rn. 11; vom 28. Februar 2002 – 2 C 15.01 – juris Rn. 11) wirkt psychologisch. Der Empfänger des Angebots entschließt sich zur Beantragung der Altersteilzeit, wenn er das Blockmodell in zeitlicher und finanzieller Hinsicht für hinreichend attraktiv hält. Mit der prozentualen Anknüpfung des Altersteilzeitzuschlags an die auf das Statusamt bezogene Besoldung regelt das Land den angebotenen Anreiz pauschal im materiellen Recht und verzichtet auf individuelle Verhandlungen über die Höhe eines hinreichend reizvollen Zuschlags (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.). Auch wenn den Altersteilzeitzuschlägen kein Alimentationscharakter beizumessen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 15.01 – juris Rn. 11), können sie entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht bei der Frage, ob infolge einer (hier möglicherweise bestehenden) verfassungswidrigen Unteralimentation auch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es nicht aus, wenn sich ein Kläger, der rügt, seine Gesamtbesoldung liege unterhalb des Mindestalimentationsniveaus, nur auf die Rechtwidrigkeit eines Besoldungsbestandteils beruft; vielmehr muss er geltend machen, dass seine Gesamtalimentation unzureichend sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 – juris Rn. 37). Die Gesamtalimentation meint in diesem Zusammenhang die gesamte finanzielle Ausstattung des Klägers und schließt damit – über die in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG genannten Bestandteile seiner Bezüge hinaus – alle ihm durch seinen Dienstherrn zur Verfügung gestellten finanziellen Zuwendungen ein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kontrolle der maßgeblichen Besoldungsregelungen auf ihre Verfassungsgemäßheit vor dem Hintergrund des Alimentationszwecks (Sicherung der Unabhängigkeit der Amtsführung der Richter) lediglich auf die Frage beschränkt ist, ob das für den Richter (tatsächlich) zur Verfügung stehende Nettoeinkommen so bemessen ist, dass es seine rechtliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 u.a. – BVerfGE 8, 1, 14; Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – BVerfGE 114, 258, 287 f.). Teile des tatsächlich erzielten und für die Lebensführung einsetzbaren Einkommens können vor diesem Hintergrund nicht ausgeblendet werden. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestanden, dass es ihm bei seiner Entscheidung, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich in Altersteilzeit beschäftigen zu lassen, auf die Summe der ihm bei einer Nutzung dieses Teilzeitbeschäftigungsmodells für seine Lebensführung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel angekommen sei. Gegenüber dem hier zugrunde gelegten Ansatz einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Ausstattung bei der Würdigung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine subjektive Rechtsverletzung anzunehmen ist, kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Seine Darstellung, er habe im Zeitpunkt der Entscheidung, ihn in Altersteilzeit unter Bewilligung von Altersteilzeitzuschlägen zu beschäftigen, darauf vertraut, dass diese Zuschläge auf der Grundlage einer verfassungsmäßigen Besoldung berechnet worden seien, lässt sich schon mit der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Chronologie seines Vorbringens nicht in Einklang bringen. Erst mit seinem an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2006 hat er die Amtsangemessenheit seiner gesamten Besoldung in Frage gestellt. Davor und folglich auch im Vorfeld der Entscheidung über die Altersteilzeit ist die Problematik einer etwaigen verfassungswidrigen Unteralimentation, die für die Berechnung der Altersteilzeitzuschläge hätte bedeutsam sein können, nicht thematisiert worden; er hat das Gebrauchmachen von diesem Teilzeitmodell auch nicht unter einen entsprechenden Vorbehalt gestellt. Ungeachtet dessen erwiese sich ein etwaiges Vertrauen auch nicht als schutzwürdig. Bei dem Kläger ist der mit den Altersteilzeitzuschlägen als Abweichung von dem so genannten Anteilsprinzip verfolgte Zweck, einen (nicht an eine bestimmte konkrete Höhe des Zuschlags gekoppelten) Anreiz für eine personalpolitisch erwünschte Nutzung des Blockmodells zu setzen, tatsächlich erreicht worden; die von den in Aussicht gestellten – und gemessen an der Arbeitszeitquote sehr hohen – Altersteilzeitzuschlägen ausgehende psychologische Wirkung hat den Kläger – wie er letztlich auch dem Senat gegenüber eingeräumt hat – nach Abwägung aller Vor- und Nachteile (allerdings ohne Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Einwände gegen die Besoldung) dazu veranlasst, sich gegen eine wegen seiner Schwerbehinderung in Betracht kommende vorzeitige Zurruhesetzung und für eine finanziell günstigere Beschäftigung in Altersteilzeit zu entscheiden. Der Hinweis des Klägers, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamten- und Richterbesoldung (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris; Beschlüsse vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – juris; und vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 u.a. – juris) lasse sich nicht entnehmen, dass Altersteilzeitzuschläge zu berücksichtigen seien, verfängt nicht. Für das Bundesverfassungsgericht bestand – insbesondere mit Blick auf den hier vertretenen Ansatz im Zusammenhang mit der Prüfung einer subjektiven Rechtsverletzung – bislang kein Anlass, sich zu dieser Frage zu äußern, weil es über eine Fallkonstellation, wie sie hier vorliegt, noch nicht zu befinden hatte. Sind nach alledem die Altersteilzeitzuschläge zwingend in die hier vorzunehmende Betrachtung einzubeziehen, dann ist eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers evident auszuschließen, weil eine etwaige verfassungswidrige Unteralimentation durch diese Zuschläge ohne Weiteres ausgeglichen wird. Etwaige Nachzahlungen, wie sie sich aus der vom Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (– OVG 4 B 1.09 – juris Rn. 83 ff.) anhand der Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – juris Rn. 76 ff.) festgestellten nicht mehr verfassungsgemäßen Unteralimentation ergeben könnten, vermögen bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtung schon die Höhe des dem Kläger jeweils gewährten Altersteilzeitzuschlages nicht ansatzweise zu erreichen; es erscheint damit nicht denkbar, dass ein möglicherweise von Verfassungs wegen auszugleichendes Besoldungsdefizit die Höhe von 33 v.H. der Besoldung eines in Vollzeit beschäftigten Richters überschreitet. Das gilt auch dann, wenn eine Unterschreitung des Mindestabstands der dem Kläger gewährten Alimentation zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – juris Rn. 142 ff.) unterstellt wird. Hiervon ist erst recht auszugehen, wenn die auf der Grundlage des Gesetzes zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg (Nachzahlungsgesetz) erfolgten Nachzahlungen der Grundgehälter und Amtszulagen für die Jahre 2004 bis 2013 in die Betrachtung einbezogen werden. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob das Nachzahlungsgesetz überhaupt geeignet ist, die in dem Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) angenommene verfassungswidrige Unteralimentation zu kompensieren. Hieran bestehen zumindest Zweifel, weil sich der Landesgesetzgeber in dem besagten Gesetz darauf beschränkt hat, die mit der Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 verbundene fiktive Besoldungskürzung für das Jahr 2004 (zu den Einzelheiten vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 – juris Rn. 96) durch eine Nachzahlung des mit dieser Kürzung verbundenen Differenzbetrages auszugleichen (vgl. § 1 Abs. 2 Nachzahlungsgesetz), ohne die für das Folgejahr 2005 noch bestehende entsprechende Besoldungskürzung zu berücksichtigen; der Landesgesetzgeber hat die erwähnte Besoldungskürzung mit dem von ihm gewählten Ansatz also nur verschoben und auch nicht gänzlich mit den in den §§ 2 f. Nachzahlungsgesetz geregelten Nachzahlungen „aufgefangen“. Diesen Zweifeln musste der Senat nicht näher nachgehen, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. 3. Zu den Einwänden des Klägers gegen die besoldungsrechtliche Einstufung des von ihm im Streitzeitraum wahrgenommenen Statusamtes eines Direktors des Amtsgerichts in die Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage), die ebenfalls die Frage aufwerfen, ob der Kläger insoweit überhaupt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.14 – juris Rn. 15 ff.), hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (– OVG 4 B 1.09 – juris Rn. 60 ff.) ausführlich geäußert. Hierauf wird Bezug genommen, da der Kläger insofern im Wesentlichen keine neuen Argumente vorgetragen hat. Mit Blick auf die Erwägungen des Senats begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Besoldungsgesetzgeber in den Gesetzesbegründungen zu den hier maßgeblichen Besoldungsgesetzen darauf verzichtet hat, das Amt des Direktors des Amtsgerichts einer jeweils aktuellen Neubewertung zu unterziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. November 2008 mit Wirkung von dessen Trennungsbeschluss vom 6. November 2008 an für beide Instanzen (VG 2 K 1619/08 und OVG 4 B 13.17) auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. Dabei geht der Senat bei seiner Entscheidung in Anlehnung an Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2013 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl. 2018, Anh § 164 Rn. 14) davon aus, dass Feststellungsklagen in der Regel ebenso wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (bzw. Leistungsklage) zu bewerten sind. Der festgesetzte Betrag entspricht der auf den tenorierten Betrag gerundeten 60fachen Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen R 2 (mit Amtszulage) und R 3; dabei ist das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3 entsprechend dem auf eine Erhöhung der Besoldung insgesamt gerichteten Begehren des Klägers pauschalierend um 10 v.H. angehoben worden. Der mit der 60fachen Differenz abgebildete Besoldungszeitraum von fünf Jahren berücksichtigt den nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. anzusetzenden dreifachen Jahresbetrag für die geltend gemachten wiederkehrenden Leistungen sowie die bei Einreichung der Klage – hier bezogen auf den im Jahre 2006 erstmals geltend gemachten Antrag auf Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation – fälligen und die einen Zeitraum von zwei Jahren umfassenden Differenzbeträge (vgl. dazu § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation für die Jahre 2004 bis 2013 nicht amtsangemessen war. Der im Jahre 1948 geborene Kläger stand von 1977 bis 1993 zunächst als Richter und dann als Richter am Amtsgericht im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 7. April 1991 wurde der Kläger dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg zugewiesen. Mit Wirkung vom 30. Juni 1993 wurde der Kläger in den Geschäftsbereich des Beklagten versetzt und zum Direktor des Kreisgerichts F... ernannt. Seit der Umwandlung dieses Kreisgerichts in das Amtsgericht F... am 1. Dezember 1993 war der Kläger Direktor des Amtsgerichts. Dieses Amt, für das er ab 1. Oktober 1994 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 2 (West) mit Amtszulage erhielt, nahm er bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wahr, zuletzt seit dem 1. Januar 2004 in Altersteilzeit (nach dem so genannten „Blockmodell“). Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60. Unter dem 1. Juli 2004 erhob der Kläger bei der Zentralen Bezügestelle des Beklagten Widerspruch gegen „den Wegfall des Urlaubsgeldes 2004 und der jeweiligen Folgejahre“. Dieses Begehren griff der Kläger mit ebenfalls als Widerspruch ausgewiesenen Schreiben vom 22. September 2004 erneut auf, beantragte aber zusätzlich die Gewährung einer „Bruttoweihnachtssonderzahlung“ wie im Vorjahr. Beide Widersprüche wurden von der besagten Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2004 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 erhob der Kläger bei der Zentralen Bezügestelle des Beklagten Widerspruch „gegen die unterlassene Besoldung in entsprechender Höhe wie Besoldung R 3 seit dem 01.01.2004 fortlaufend“. Ebenfalls unter dem 7. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, ihn in die Besoldungsgruppe R 3 einzugruppieren. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte es die Zentrale Bezügestelle des Beklagten ab, dem Kläger die beantragte Zahlung von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 3 zu gewähren. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wies den Widerspruch des Klägers gegen die „unterlassene Besoldung“ nach Besoldungsgruppe R 3 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2004 zurück und lehnte dort zugleich dessen Antrag auf Eingruppierung in die Besoldungsgruppe R 3 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Dezember 2004 Widerspruch; in dem Widerspruchs-schreiben stellte er hilfsweise den Antrag, ihn im Wege einer ruhegehaltfähigen Zulage nach der Besoldungsgruppe R 3 zu besolden. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2005 zurück. Auch in den Jahren 2005 bis 2008 erhob der Kläger jeweils Widerspruch gegen seine Besoldung, blieb damit aber erfolglos. Der Kläger hat bereits am 18. Oktober 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben, in die er die zwischenzeitlich ergangenen ablehnenden Bescheide einbezogen hat. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 rügte der Kläger unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Deutschen Richterzeitung, Ausgabe 11/2006, erstmals die Amtsangemessenheit seiner Alimentation, nachdem er zuvor bereits (aber nur) die Höhe bestimmter einzelner Bestandteile seiner Besoldung sowie seine Einstufung in die Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage) kritisiert hatte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die der Gewährung der Bezüge zugrunde gelegten Normen verfassungswidrig und damit nichtig seien. Aus diesem Grunde bestehe auch keine Verpflichtung zur Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht. Der Kläger hat gegen dieses ihm am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil am 31. Dezember 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er nach seinem Eintritt in den Ruhestand auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 begrenzt hat. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (– OVG 4 B 1.09 – juris) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2004 bis 2013 maßgeblichen Gesetzesbestimmungen mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner für die Fallentscheidung jeweils maßgeblichen Fassung unvereinbar gewesen sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage betreffen. Durch den Landtag des Beklagten ist am 29. Juni 2017 das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg (GVBl. I Nr. 14) beschlossen worden. Art. 5 dieses Gesetzes enthält das Gesetz zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg (Nachzahlungsgesetz). Es schreibt Nachzahlungen der Grundgehälter und Amtszulagen für die Jahre 2004 bis 2014 vor. Unter dem 23. August 2017 wandte sich der Beklagte an das Bundesverfassungsgericht, wies auf die Regelungen des Nachzahlungsgesetzes hin, von denen der Kläger profitiere, und gab zu bedenken, dass angesichts der beschriebenen gesetzlichen Änderungen fraglich sei, ob die vom Senat an das Bundesverfassungsgericht herangetragene Vorlagefrage für das hiesige Berufungsverfahren noch entscheidungserheblich sei. Das Bundesverfassungsgericht leitete die Äußerung des Beklagten an den Senat mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Mit der Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Oktober 2017 wurde dem Kläger durch den Beklagten ein Betrag in Höhe von 6.538,73 Euro als Nachzahlung überwiesen. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 hat der Senat den Kläger gebeten, sich in Vorbereitung auf den Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Frage zu befassen, ob die im streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig gewährten Altersteilzeitzuschläge bei einer Gesamtbetrachtung der Alimentation des Klägers dessen Verletzung in seinen subjektiven Rechten nicht als zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Der Kläger hat sich dazu wie folgt geäußert: Die Altersteilzeit sei ein Gesamtpaket, dessen Komponenten in sich und im Verhältnis zueinander stünden. Keine könne hinweggedacht oder geändert werden, ohne das ausgewogene System Altersteilzeit zu zerstören. Dies geschehe, wenn zum rechnerischen Ausgleich einer eventuellen „Unterbesoldung“ in den Altersteilzeitzuschlag eingegriffen und in diesen eine andere Zweckrichtung hineininterpretiert werden würde. Diese Vorgehensweise stünde nicht im Einklang mit den vom Dienstherrn zugesagten Altersteilzeitmodalitäten. Der Altersteilzeitzuschlag sei – „auch nicht im Nachhinein“ – kein „Reservoir“ zum Ausgleich einer verfassungswidrigen Unteralimentation und erfülle mit Blick darauf auch nicht die Funktion einer Vorsorgeleistung. Die Einbeziehung des Zuschlages in die verfassungsrechtliche Betrachtung der Alimentation führte dazu, dass ihm – dem Kläger – diese Vergünstigung rechnerisch und tatsächlich „genommen“ werde; im Zeitpunkt der Bewilligung von Altersteilzeit sei davon aber keine Rede gewesen. Die verfassungswidrige Unterbesoldung im Streitzeitraum könne und dürfe nicht zu seinen Lasten im Wege einer nachträglichen „Umwidmung“ der Altersteilzeitzuschläge „zu anderen Zwecken“ als ausgeglichen betrachtet werden. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass er in der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit in Vollzeit tätig gewesen sei, aber nur 83 v.H. der Besoldung erhalten habe. Er sei „damals also eigentlich massiv unterbesoldet“ worden. Dem stehe nicht entgegen, dass auf die konkret unterbesoldete Arbeitsphase die fünfjährige Freistellungsphase habe folgen sollen. Denn in der Arbeitsphase sei überhaupt nicht sicher gewesen, ob er jemals in den Genuss der Freistellungsphase kommen würde. An die Modalitäten der Bewilligung von Altersteilzeit seien beide Parteien jedenfalls dauerhaft gebunden. Auf den unveränderten Fortbestand dürfe er – der Kläger – deshalb nach wie vor vertrauen. Ferner müsse beachtet werden, dass er sich als anerkannter Schwerbehinderter bereits im Jahre 2009 ohne Abzüge hätte in den Ruhestand versetzen lassen können. Hätte er sich zudem nicht für die Altersteilzeit entschieden, dann hätte er einen uneingeschränkten Anspruch auf 100 v. H. der amtsangemessenen Alimentation. Ohne den Altersteilzeitzuschlag hätte er sich nicht für die Altersteilzeit entschieden. Hinzu komme noch Folgendes: Das Bundesverfassungsgericht habe den Altersteilzeitzuschlag bisher weder ausdrücklich noch sinngemäß in die Prüfung der Verfassungsgemäßheit der Besoldung einbezogen. Eine Berücksichtigung bei der Betrachtung der Alimentation würde überdies zu einem unzulässigen, der Gesetzeslogik widersprechenden „logischen Zirkelschluss“ führen. Da sich der Altersteilzeitzuschlag nach der Höhe der Besoldung bemesse, könne er denklogisch nicht zugleich „Reservoir“ für den Ausgleich einer „Mangelbesoldung“ sein. Der Zuschlag hänge von der Höhe der Besoldung ab und nicht umgekehrt die Amtsangemessenheit der Besoldung von den dem Altersteilzeitzuschlag dafür eventuell zu entnehmenden Mitteln. Mit der Berücksichtigung des Altersteilzeitzuschlages werde er darüber hinaus „massiv“ gegenüber denjenigen Klägern benachteiligt, die sich ebenfalls gegen die verfassungswidrige Unteralimentation gewandt, jedoch keinen Altersteilzeitzuschlag erhalten hätten, weil es ihm verwehrt bliebe, „endlich eine Klärung seiner Besoldung herbeizuführen. Die Verfassungsgemäßheit seiner Alimentation unter Berücksichtigung des Altersteilzeitzuschlages lasse sich erst feststellen, wenn geklärt sei, welche Gesamtalimentation in seinem Falle verfassungsgemäß gewesen wäre; nur dann sei ein Vergleich auf einer zureichenden Entscheidungsgrundlage möglich. Die Parameter des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung seien keine ausreichende Erkenntnisgrundlage, weil sie nicht die Besonderheiten des Amtes eines Direktors des Amtsgerichts im Land Brandenburg berücksichtigten; insoweit nimmt der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor: Die verfassungsmäßige Alimentation sei notwendigerweise amtsbezogen und setze eine stets aktuell gehaltene Stellenbemessung voraus, die für sein Amt im Streitzeitraum fehle. Der Besoldungsgesetzgeber habe damit auch gegen seine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –) bestehende Begründungspflicht verstoßen. Allein dies führe bereits zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung; auch das Nachzahlungsgesetz ändere daran nichts. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. November 2008 zu ändern und festzustellen, dass er in den Jahren 2004 bis einschließlich 2013 in Anwendung aller besoldungsrechtlich relevanten Vorschriften in ihrer Gesamtheit eine verfassungswidrig zu niedrige Nettobesoldung erhalten hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (– OVG 4 B 1.09 – juris) aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Die Beteiligten haben erklärt, auf die Einhaltung der Ladungsfrist zu verzichten; die mündliche Verhandlung zur Entscheidung in der Sache hat sich unmittelbar angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, insbesondere auf den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (– OVG 4 B 1.09 – juris), ferner die Gerichtsakte in dem Verfahren VG 2 K 1995/04, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.