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Urteil

5 K 246.18

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0720.5K246.18.00
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Leitsätze
1. Gewährt der Dienstherr einer Beamtin während des "Hamburger Modells" antragsgemäß Erholungsurlaub, kommt eine finanzielle Abgeltung dieses Urlaubs nach dem Scheitern des "Hamburger Modells" nicht in Betracht.(Rn.28) 2. Die Praxis des Landes Berlin, Beamte und Beamtinnen im "Hamburger Modell" als dienstfähig anzusehen und ihnen Erholungsurlaub zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewährt der Dienstherr einer Beamtin während des "Hamburger Modells" antragsgemäß Erholungsurlaub, kommt eine finanzielle Abgeltung dieses Urlaubs nach dem Scheitern des "Hamburger Modells" nicht in Betracht.(Rn.28) 2. Die Praxis des Landes Berlin, Beamte und Beamtinnen im "Hamburger Modell" als dienstfähig anzusehen und ihnen Erholungsurlaub zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt VwGO), mit der die Klägerin die Aufhebung des Teilrücknahmebescheids vom 20. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 verfolgt, ist unbegründet. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Teilrücknahme des Bescheids vom 30. Juni 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin mithin auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG BE) i.V.m. § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) liegen vor. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), kann nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 1. Der Ausgangsbescheid vom 30. Juni 2016 ist rechtswidrig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgeltung von 48,33 Urlaubstagen. Bei der Berechnung des Abgeltungsanspruchs ist der gewährte und in Anspruch genommene Urlaub während des Wiedereingliederungsversuchs zu berücksichtigen. a) Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 30. Juni 2016, der die Abgeltung von Urlaubstagen regelt, ist Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG). Dieser räumt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - juris Rn. 32) allen Beschäftigten, d.h. auch Beamten, einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von 20 Tagen (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) ein, den die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht verankern müssen. Solange sie diese Umsetzungspflicht - wie im vorliegenden Fall - nicht erfüllen, können Beschäftigte sich unmittelbar auf diese Vorschrift berufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12, juris Rn. 32 und vom 19. November 2015 - 2 C 3.15, juris Rn. 9 ff.). b) Die durch den Beklagten vorgenommene Abgeltung im Bescheid vom 30. Juni 2016 entspricht jedoch nicht der im bestandskräftigen Bescheid vom 17. Oktober 2014 getroffenen Regelung zum Urlaub der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015. An diese Regelung waren die Beteiligten aber gebunden, die davon abweichend geregelte Urlaubsabgeltung im Ausgangsbescheid war insoweit rechtswidrig. Nach Ablauf der regulären Anfechtungsfristen (formelle Bestandskraft) bleiben die Behörde und die Beteiligten (§ 13 VwVfG) an die im Verwaltungsakt getroffene Regelung gebunden (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 31). Diese sogenannte materielle Bestandskraft ergibt sich aus der Tatbestandswirkung des wirksamen Verwaltungsakts, die so lange Wirkung erzeugt, als der Verwaltungsakt nicht aufgehoben wurde, er sich nicht erledigt hat oder nicht nichtig ist (Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand: Juli 2020, § 43 Rn. 87). Der Bescheid vom 17. Oktober 2014 wurde nicht aufgehoben. Der Bescheid hat sich auch nicht erledigt. Zwar ist der Urlaubsanspruch der Klägerin durch Erfüllung für das Jahr 2014 in Höhe von vier Urlaubstagen (22. bis 31. Dezember 2014) und für das Jahr 2015 in Höhe von 38 Urlaubstagen (1. bis 21. Januar (14 Urlaubstage), 18. März bis 8. April (14 Urlaubstage) und 1. bis 12. Juni 2015 (10 Tage)) untergegangen. Das ändert aber nichts an der materiellen Bestandskraft des den Urlaub gewährenden Bescheids. Die verbindliche (zeitliche) Festlegung des Urlaubs bindet die Beteiligten insoweit weiterhin. Der Beklagte hatte daher die im Bescheid geregelten und gewährten Urlaubstage bei der Berechnung der Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Bescheids bestehen nicht. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Die Gewährung von Erholungsurlaub während der Wiedereingliederung ist - anders als die Klägerin meint - nicht europarechtswidrig (dazu: unten c)). Selbst wenn der Auffassung der Klägerin jedoch gefolgt würde, litte der Bescheid vom 17. Oktober 2014, mit dem der Beklagte den von der Klägerin beantragten Erholungsurlaub bewilligte und sodann auch gewährte, weder an einem besonders schwerwiegenden Fehler noch wäre dieser evident. Im Gegenteil: Mangels gesetzlicher Regelungen wird die Frage der Dienstfähigkeit und damit auch die Frage der Urlaubsgewährung im Rahmen der Wiedereingliederung in beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen unterschiedlich beantwortet. So gelten im Land Berlin - nach Maßgabe des RS I Nr. 11/2008 - und im Land Hamburg (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 5 Bs 80/18 - juris) Beamte als dienstfähig und können in der Konsequenz auch Urlaub nehmen; anderes gilt hingegen im Bund (vgl. BMI-Merkblatt, Seite 5) und auch im Land Brandenburg (vgl. Nr. 3 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern zur stufenweisen Wiedereingliederung von Beamtinnen und Beamten in den Dienst nach längerer Krankheit nach dem sog. Hamburger Modell vom 25. Juni 2010). Hier gelten die Beamten als dienstunfähig. Die Gewährung von Urlaub ist folglich ausgeschlossen. Eine Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheids vom 17. Oktober 2014 vor dem Hintergrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips kommt bereits mangels Europarechtswidrigkeit nicht in Betracht (dazu: unten c)). Selbst wenn jedoch der Auffassung der Klägerin gefolgt würde, würde dies nicht zu einer Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheids führen, denn auch im Gemeinschaftsrecht gehört die Rechtssicherheit zu den anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, trägt zur Rechtssicherheit bei. Daher verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 -, juris Rn. 24 - Kühne & Heitz). Durch die Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 -, juris Rn. 51). Vor diesem Hintergrund kann sich eine unbedingte Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids nur bei Vorliegen besonderer, zusätzlicher Voraussetzungen ergeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2005 - 3 B 86/04 -, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist der Bescheid vom 17. Oktober 2014 nicht infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52). Vielmehr wurde der Bescheid, mit dem der Beklagte der Klägerin den beantragten Urlaub während der Wiedereingliederung gewährte, (konsequenterweise) von ihr nicht angegriffen und daher mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. c) Der Ausgangsbescheid vom 30. Juni 2016 war auch deshalb rechtswidrig, weil die ursprünglich vorgenommene Abgeltung nicht den während der Wiedereingliederung in Anspruch genommenen Urlaub in den Jahren 2014 und 2015 berücksichtigte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) wird einem Beamten die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn er während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig wird und er dies unverzüglich anzeigt. Anders als die Klägerin meint, lagen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, weil die Klägerin während des Wiedereingliederungsversuchs als dienstfähig galt. Die Praxis des Beklagten, im Beamtenverhältnis - anders als im Tarifbereich - die Zeit der Wiedereingliederung nicht als Phase der vorübergehenden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EUrlVO einzustufen (vgl. RS I Nr. 11/2008), begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 36 ff.) ist das Instrumentarium des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, nunmehr § 167 Abs. 2 SGB IX) auch auf Beamte ohne weitere ausdrückliche beamtenrechtliche Grundlage anwendbar; es ist insoweit Ausdruck und Konkretisierung des Fürsorgeprinzips. Bei dem sogenannten Hamburger Modell handelt es sich um eine Maßnahme der Prävention und Eingliederung im Sinne des § 167 Abs. 2 SGB IX. Für gesetzlich Krankenversicherte sieht § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die stufenweise Wiedereingliederung bei verringerter Leistung der bisherigen Arbeit vor. Während dieser Zeit ist der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig anzusehen, das Arbeitsverhältnis ruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Rechtsverhältnis eigener Art (§ 311 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein aliud; im Vordergrund der Beschäftigung stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung im üblichen Sinne bestehen während dieser Zeit nicht. Ihm wird nur Gelegenheit gegeben, zu erproben, ob er auf dem Wege einer im Verhältnis zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung quantitativ oder/und qualitativ verringerten Tätigkeit zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gelangen kann; die therapeutischen Gründe spielen bei dem Prozess der Wiedereingliederung die entscheidende Rolle. Da das Arbeitsverhältnis ruht, erhält der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung auch kein Gehalt; in der Regel zahlt die Krankenkasse während der Wiedereingliederung Krankengeld. Mangels Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber in der Phase der Wiedereingliederung auch keinen Urlaub gewähren. Eine Urlaubsgewährung würde voraussetzen, dass für die Zeit des Urlaubswunsches eine arbeitsvertragliche Arbeitspflicht besteht (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 5 Bs 80/18 -, juris Rn. 25 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Auf Beamte ist die Regelung des § 74 SGB V nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung ist nicht zwingend. Die Frage der Dienstfähigkeit während der Wiedereingliederung wird - wie bereits erörtert - für Beamte von ihren jeweiligen Dienstherren vielmehr unterschiedlich beantwortet. Der Beklagte hat zur Verfahrensweise der stufenweisen Eingliederung nach längerer Krankheit von Beamten und Beamtinnen ein Rundschreiben erlassen (RS I Nr. 11/2008). Es ermöglicht Beamtinnen - wie der Klägerin - nach längerer Dienstunfähigkeit eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben mit dem Ziel der Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit. Es dient dazu, Krankheitszeiten zu verkürzen, Rückfälle zu vermeiden und die Anzahl der Fälle von frühzeitiger Versetzung in den Ruhestand zu verringern (vgl. RS I Nr. 11/2008). Nach dem Rundschreiben des Beklagten basiert das Hamburger Modell auf der Regelung des § 36 Landesbeamtengesetz (LBG, nunmehr § 59 LBG), wonach Beamte nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dem Dienst fernbleiben dürfen. Bei der Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell handele es sich um ein teilweises Fernbleiben vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit. Der Einsatz von Beamten im Rahmen der stufenweise Wiedereingliederung komme in Betracht, wenn nach längerer Krankheit die volle Dienstfähigkeit vorübergehend noch nicht gegeben ist, jedoch nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung eine begrenzte Einsatzfähigkeit bereits vorhanden und eine dementsprechende Dienstausübung angezeigt ist. Während der Dauer des Hamburger Modells gelte der Beamte - anders als im Tarifbereich - grundsätzlich als dienstfähig. Er erhalte für den Teil, für den noch nicht die volle Dienstfähigkeit erreicht ist, Dienstbefreiung. Angesichts dessen, dass sich die Struktur des Beamtenverhältnisses und die Situation der Beamten grundlegend von der gesetzlich versicherter Arbeitnehmer unterscheiden (ausführlich: Hamburgisches OVG, a.a.O., Rn. 26), ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums - wie vorliegend - die Dienstfähigkeit für seine Beamten fingiert. Dies steht im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), wonach der Beamte seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft schuldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -, juris Rn. 10 f.) und der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zur Fürsorge verpflichtet ist. Dem entspricht die Verfahrensweise des Beklagten: Der Beamte gilt während seines (stundenweisen) Einsatzes im Rahmen der Wiedereingliederung grundsätzlich als dienstfähig und muss die volle Arbeitsleistung erbringen. Soweit die Dienstfähigkeit noch nicht erreicht ist, wird der Beamte bei voller Vergütung vom Dienst befreit (vgl. RS I Nr. 11/2008). Die Annahme, dass der Beamte während der Wiedereingliederungsphase mit allen Rechten und Pflichten einschließlich des Erholungsurlaubs (teilweise) dienstfähig ist und Dienst ausübt, liegt zudem nicht allein im Interesse des Dienstherrn an einem geordneten und planbaren Dienstbetrieb, sondern auch im Interesse des Beamten. So können die Zeiten der Wiedereingliederung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahren bei Scheitern der Wiedereingliederung - wie im Falle der Klägerin - nicht berücksichtigt werden (vgl. § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Sie gelten vielmehr als Anwesenheitszeiten im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften (vgl. RS I Nr. 11/2008). Wiedereingliederungen bei dem Beklagten können sich bis zu einem Jahr hinziehen (vgl. RS I Nr. 11/2008); es wäre weder sinnvoll noch interessengerecht, wenn der Beamte während dieser Zeit keinen Erholungsurlaub nehmen könnte (vgl. Hamburgisches OVG, a.a.O., Rn. 29). So hat auch die Klägerin bei der Planung ihrer Wiedereingliederung über mehr als acht Monate ihren Erholungsurlaub von vornherein mit einbezogen, diesen beim Beklagten beantragt und bewilligt bekommen. Der Charakter der Wiedereingliederung als auch therapeutische Maßnahme, um z.B. Krankheitszeiten zu verkürzen oder Rückfälle zu vermeiden (vgl. RS I Nr. 11/2008), steht der Annahme einer teilweisen Dienstfähigkeit des Beamten nicht entgegen (vgl. Hamburgisches OVG, a.a.O., Rn. 28). Zwar ist die Wiedereingliederung in dem Sinne freiwillig, dass der Beamte dazu sein Einverständnis erteilen muss. Fühlt er sich auch zu einer nur stundenweisen Diensttätigkeit nicht in der Lage, kann und muss er sich gegebenenfalls weiter krankschreiben lassen. Hält der behandelnde Arzt den Beamten aber für fähig, den quantitativen und qualitativen Anforderungen des Dienstes wenigstens teilweise zu genügen, und erteilt der Beamte dem festgelegten Wiedereingliederungsplan seine Zustimmung, kann er in diesem Rahmen und Umfang auch als dienstfähig und dienstverpflichtet angesehen werden. Er darf dann dem Dienst nicht unentschuldigt fernbleiben, sondern nur, wenn er entweder Urlaub genommen hat oder aber vollständig dienstunfähig ist, was, wie üblich, durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen darzulegen ist (vgl. RS I Nr. 11/2008). Der Einwand der Klägerin, die Praxis des Beklagten sei europarechtswidrig, weil damit gegen den nach der Rechtsprechung des EuGH besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union, wonach auch ein Beamter Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris Rn. 28 - Neidel), verstoßen wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat den von ihr beantragten Urlaub gemäß § 1 Abs. 1 EUrlVO unter Fortzahlung der Bezüge erhalten. Der klägerseits hervorgehobene Umstand, dass dieser - anders als in dem dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt - gemeinsam mit der Wiedereingliederung geplant wurde, steht dem nicht entgegen. Insoweit hat die Kammer bereits dargelegt, dass es keinen Bedenken begegnet, wenn der Beklagte die Zeiten des Einsatzes im Rahmen der Wiedereingliederung als Dienstzeiten einstuft. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dementsprechend Urlaub gewährt, der der Erholung von dieser Dienstzeit dient. Europäische Vorgaben, die die beamtenrechtliche Dienstfähigkeit reglementieren, bestehen nicht. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Zweck des Erholungsurlaubs darin liegt, es dem Beschäftigten zu ermöglichen, sich zu erholen. Der Zweck des „Krankheitsurlaubs“ - so der EuGH - besteht hingegen darin, dass der Beschäftigte von einer Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit verursacht, genesen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -, juris Rn. 25 - Schultz-Hoff; Urteil vom 21. Juni 2012 - C-78/11 -, juris Rn. 19 - ANGED). Aus diesen unterschiedlichen Zweckrichtungen ergibt sich, dass der Beschäftigte, der sich während eines im Voraus festgelegten Jahresurlaubs im „Krankheitsurlaub“ befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf Antrag zu einer anderen als der mit dem „Krankheitsurlaub“ zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-78/11 -, juris Rn. 20 - ANGED). Diesen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1 EUrlVO, der bestimmt, dass einem Beamten, der während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig wird und dies unverzüglich anzeigt, die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf seinen Erholungsurlaub angerechnet wird. Um „Krankheitsurlaub“ in diesem Sinne geht es im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht. Die Urlaubsplanung der Klägerin für die Jahre 2014 und 2015 verfolgte vielmehr das Ziel, den aufgrund der vorangegangenen Dienstunfähigkeit bestehenden erheblichen Resterholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (28 Urlaubstage) sowie den Urlaub für die Jahre 2014 (30 Urlaubstage) und 2015 (30 Urlaubstage) zu verplanen, bevor dieser verfällt (vgl. § 9 Abs. 2 EUrlVO). Dies zeigt insbesondere die Verplanung des Resturlaubes aus dem Jahr 2013 bis zum 31. März 2015. Die Wiedereingliederung spielte dabei allenfalls eine untergeordnete Rolle. Anders lässt sich jedenfalls nicht erklären, aus welchen Gründen die Klägerin zehn Tage Urlaub nach nur zwei Arbeitstagen mit sechs Stunden plante. Eine etwaige Gewöhnung an sechs Stunden tägliche Arbeit dürfte mit dieser Planung nicht zu erreichen gewesen sein. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin den Urlaub nicht zur Entspannung und Freizeitgestaltung nutzte. Allein der Umstand, dass der Urlaub bei der Planung der Wiedereingliederung berücksichtigt wurde, führt nicht dazu, dass der damit verfolgte Zweck der Erholung nicht erreicht werden kann. Angesichts dessen, dass die Wiedereingliederung über acht Monate andauern sollte, war es vielmehr naheliegend, die erheblichen Urlaubsansprüche der Klägerin in die Planung mit einzubeziehen, um einer Erschöpfung der Klägerin vorzubeugen und ihr Zeiten der Regeneration zu gewähren. Damit diente der Urlaub jedoch nicht der Genesung. Zu dem - dem deutschen Recht fremden - Genesungsurlaub nach polnischem Recht äußerte sich der EuGH mit Urteil vom 30. Juni 2016 (C-178/15, juris Rn. 29. ff. - Sobczyszyn). Der Anspruch auf Genesungsurlaub, wie er vom polnischen Recht vorgesehen ist, setzt voraus, dass dieser Urlaub für eine zusammenhängend bewilligte Dauer von höchstens einem Jahr gewährt wird, um sich einer ärztlich verschriebenen Behandlung zu unterziehen. Es ist zudem vorgesehen, dass sich der Beschäftigte (Lehrer) zwei Wochen vor Ende des Genesungsurlaubs Kontrolluntersuchungen zwecks der Feststellung unterziehen muss, ob nichts gegen die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit spricht. Hier geht der EuGH davon aus, diese Ausgestaltung des Genesungsurlaubs spreche dafür, dass diese Zeit nicht für Entspannung und Freizeit zur Verfügung steht. Das ist vorliegend - wie dargestellt - anders. d) Der Bescheid vom 30. Juni 2016 ist im Übrigen insgesamt rechtswidrig, soweit darin nicht in Anspruch genommene Urlaubstage für das Jahr 2014 abgegolten werden. Denn dieser Urlaub war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EUrlVO am 31. März 2016 verfallen. Da die Rücknahme diesen Teil des Bescheids vom 30. Juni 2016 (zugunsten der Klägerin) jedoch nicht erfasst, ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. 2. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG BE i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG auf den Bestand des Bescheids vom 30. Juni 2016 vertraut zu haben. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen der Klägerin ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Beurteilung kann auf einer einschlägigen Rechtskenntnis des Betroffenen basieren, ausreichend ist jedoch das auf Grund einer Parallelwertung in der Laiensphäre entwickelte Bewusstsein, dass der Verwaltungsakt so nicht richtig sein kann (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 180 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids vom 30. Juni 2016 verkannt. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass ihr Urlaubsabgeltung für die Jahre 2014, 2015 und (anteilig) 2016 gewährt werde, weil sie ihren gesetzlichen Mindesturlaub für 2014 und 2015 überhaupt nicht in Anspruch genommen habe. Angesichts dessen, dass der Klägerin im Jahr 2014 vier und im Jahr 2015 38 Urlaubstage - wie beantragt - gewährt wurden, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass die Berechnung der Abgeltung fehlerhaft und der Bescheid mithin rechtswidrig ist. Auf die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob während des Hamburger Modells Erholungsurlaub unionsrechtlich hätte gewährt werden dürfen, kam es dabei nicht an. Das mögliche Vertrauen der Klägerin ist darüber hinaus auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie ihr Vertrauen in den Fortbestand des begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG nicht betätigt, d.h. durch Vermögensdispositionen „ins Werk gesetzt“ hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 2 B 26/19 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies entspricht der gesetzlichen Wertung. So bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, dass das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Vorliegend wurde der zunächst bewilligte Betrag in Höhe von 5.722,76 Euro nicht ausgezahlt. Die Klägerin konnte mithin die ursprünglich bewilligte Summe nicht verbrauchen. Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits vor der Teilrücknahme Vermögensdispositionen getroffen hätte, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. 3. Der Bescheid leidet auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. In Fällen - wie dem vorliegenden - fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG besteht im Regelfall sogar eine Rücknahmepflicht. Die Regelung des Absatzes 2 Satz 4, wonach der Verwaltungsakt in Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden soll, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll. Mithin besteht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein intendiertes Ermessen. Es müssen somit besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4/16 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2015 - 7 B 4.15 -, juris Rn. 29). Der Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass solche Gründe hier nicht erfüllt sind. 4. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hat der Beklagte eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6/01 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.). Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2016, zugestellt am 17. Dezember 2016, an. Die Stellungnahme der anwaltlich vertretenen Klägerin ging dem Beklagten am 4. Januar 2017 zu. Der Teilrücknahmebescheid vom 20. September 2017 erging mithin innerhalb der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. 5. Schließlich ist auch die Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage im Teilrücknahmebescheid rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht in den Jahren 2014 und 2015 die tatsächlich gewährten Urlaubstage (im Jahr 2014: vier und im Jahr 2015: 38) ungeachtet ihrer urlaubsrechtlichen Zuordnung berücksichtigt. Der Beklagte verweist für die Berechnung auf Ziff. III. 1. Abs. 5 des Rundschreibens I Nr. 13/2013 (im Folgenden: RS I Nr. 13/2013). Diese das Gericht nicht bindende Verwaltungsvorschrift entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf ankommt, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 23; ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 9. Juli 2021 - VG 5 K 118.19 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Der Einwand der Klägerin, die Praxis des Beklagten sei europarechtswidrig, da Maßstab für den Mindesturlaub nach Art. 7 RL 2003/88/EG das Kalenderjahr sei, überzeugt insoweit nicht. Denn für die maßgebliche tatsächliche Erholungsmöglichkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -, juris Rn. 23, 25 - Schultz-Hoff) ist es irrelevant, ob es sich urlaubsrechtlich um Urlaub aus dem vorangegangenen oder dem aktuellen Jahr handelt. Demnach konnte die Berechnung des Abgeltungsanspruchs unter Berücksichtigung des Urlaubs aus dem vorangegangenen Jahr erfolgen. --- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es an einer für die Klägerin günstigen Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.841,84 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abgeltung des Erholungsurlaubs der Klägerin. Die Klägerin, die als Justizvollzugsobersekretärin (BesGr A 7) im Dienst des Beklagten stand, war seit dem 1. Juli 2013 dienstunfähig erkrankt. Zur schonenden Wiedereingliederung in das Erwerbsleben empfahl ihr behandelnder Arzt am 15. Oktober 2014 eine stufenweise Wiedereingliederung (sogenanntes Hamburger Modell) mit dem folgenden Wiedereingliederungsplan: „vom bis Stunden täglich Art der Tätigkeit (ggf. Einschränkungen) 01.12.2014 13.02.2015 2 Verwaltung (18 Tage Urlaub) 16.02.2015 26.05.2015 4 Verwaltung (14 Tage Urlaub) 27.05.2015 07.08.2015 6 Verwaltung (10 Tage Urlaub)“ Mit dem Wiedereingliederungsplan reichte die Klägerin am 15. Oktober 2014 „die genauen Zeiträume für die Planung der Wiedereingliederung inklusive der Urlaubsplanung“ ein. Die „Urlaubsplanung 2014 / 2015“ der Klägerin sah Folgendes vor: „Voraussetzung: 28 Tage aus 2013 (nehmen bis Ende März 2015) 30 Tage aus 2014 30 Tage aus 2015 22.12.2014 bis 21.01.2015 (Mittwoch) Urlaub 18 Tage aus 2013 18.03.2015 bis 31.03.2015 Urlaub 10 Tage aus 2013 01.04.2015 bis 08.04.2015 (Mittwoch) Urlaub 04 Tage aus 2014 01.06.2015 bis 12.06.2015 Urlaub 10 Tage aus 2014 24.08.2015 bis 14.09.2015 Urlaub 16 Tage aus 2014 23.11.2015 bis 04.12.2015 Urlaub 10 Tage aus 2015 Rest = 16 Tage aus 2015 Das wäre erst mal meine Planung so wie ich sie verstanden habe. Gegebenenfalls kann ich ja sollte noch zu viel Resturlaub aus ihrer Sicht verbleiben zwei drei Tage im September mit ran hängen.“ Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 bewilligte die Justizvollzugsanstalt f ... den Urlaub der Klägerin für die Zeit der Wiedereingliederung antragsgemäß: „Im Zusammenhang mit Ihrer eingereichten Urlaubsplanung gestaltet sich Ihre Wiedereingliederung wie folgt: 01.12.2014 bis 19.12.2014 Hamburger Modell mit 2 Stunden, 22.12.2014 bis 21.01.2014 [2015] Urlaub (18 Tage), 22.01.2015 bis 13.02.2015 Hamburger Modell mit 2 Stunden, 16.02.2015 bis 17.03.2015 Hamburger Modell mit 4 Stunden, 18.03.2015 bis 08.04.2014 [2015] Urlaub (14 Tage), 09.04.2015 bis 26.05.2015 Hamburger Modell mit 4 Stunden, 27.05.2015 bis 29.05.2015 Hamburger Modell mit 6 Stunden, 01.06.2015 bis 12.06.2015 Urlaub (10 Tage), 15.06.2015 bis 07.08.2015 Hamburger Modell mit 6 Stunden.“ Der Wiedereingliederungsversuch, der bis zum 21. April 2015 wie geplant verlief, scheiterte letztlich, weil die Klägerin erneut dienstunfähig erkrankte. Für die Zeiträume vom 22. April 2015 bis 30. Mai 2015 und vom 16. Juni 2015 bis 16. Juni 2016 legte die Klägerin dem Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 versetzte der Beklagte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2016 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 gewährte die Justizvollzugsanstalt f ... der Klägerin eine finanzielle Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub und verwies dazu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Da die Klägerin ihren Mindesturlaubsanspruch in den Jahren 2014, 2015 und (anteilig) 2016 nicht habe in Anspruch nehmen können, sei dieser abzugelten. Für die Jahre 2014 und 2015 seien jeweils 20 Tage und für 2016 (anteilig für Januar bis Mai 2016) 8,33 Urlaubstage abzugelten. Dies ergebe einen Abgeltungsanspruch von insgesamt 5.722,76 Euro. Eine Auszahlung erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 20. September 2017 nahm die Justizvollzugsanstalt f ... nach Anhörung der Klägerin den Bescheid vom 30. Juni 2016 teilweise zurück. Abzugelten seien 24,33 Urlaubstage, was einen Abgeltungsbetrag von 2.880,92 Euro ergebe. Nach erneuter Prüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin im Abgeltungszeitraum Urlaub in Anspruch genommen habe, nämlich entsprechend ihrer Urlaubsplanung im Jahr 2014 vier Tage (22. bis 31. Dezember 2014) und im Jahr 2015 38 Tage (1. bis 21. Januar (14 Tage), 18. März bis 8. April (14 Tage) und 1. Juni bis 12. Juni 2015 (10 Tage)). Den nunmehr errechneten Betrag i.H.v. 2.880,92 Euro zahlte der Beklagte an die Klägerin aus. Gegen diesen Teilrücknahmebescheid erhob die anwaltlich vertretene Klägerin am 28. September 2017 Widerspruch und begründete diesen damit, dass während des sogenannten Hamburger Modells kein Urlaub gewährt werden könne. Auch wenn im Land Berlin Beamte während der Wiedereingliederung formell als dienstfähig gölten, bedeute dies nicht, dass der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch zu dieser Zeit gewährt werden könne. Da der Urlaubsanspruch einen bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstelle und dieser nach dem EuGH der Erholung und nicht der Gesundung diene, sei es falsch, die der Klägerin während der Wiedereingliederungsphase gewährten Freistellungstage auf den europarechtlichen Mindesturlaubsanspruch anzurechnen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2018 wies die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 30. Juni 2016 sei teilweise rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben gewesen. Dass die Klägerin seit dem 1. Dezember 2014 bis zum 15. Juni 2015 zur stufenweisen Eingliederung nach längerer Krankheit im sogenannten Hamburger Modell eingesetzt worden sei, stehe der Gewährung von Urlaub während dieser Zeit nicht entgegen. Nach dem Rundschreiben I Nr. 11/2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 12. Februar 2008 (im Folgenden: RS I Nr. 11/2008) sei die Klägerin während der Dauer des Hamburger Modells grundsätzlich als dienstfähig anzusehen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie hätte erkennen müssen, dass der ursprüngliche Bescheid vom 30. Juni 2016 rechtswidrig gewesen sei, da die aufgeführten Urlaubstage nicht den Tatsachen entsprochen hätten und somit ein finanzieller Abgeltungsanspruch i.H.v. 5.722,76 Euro nicht bestünde. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. Juni 2018 erhobenen Klage. Der Teilrücknahmebescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte Resturlaubsansprüche aus den Vorjahren auf den abzugeltenden Urlaub angerechnet habe, denn unionsrechtlich sei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Jedenfalls habe während des Wiedereingliederungsversuchs kein Urlaub gewährt und in Anspruch genommen werden können. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und verweist ergänzend auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 14. März 2014 („Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes - Merkblatt Hamburger Modell“, im Folgenden: BMI-Merkblatt), wonach während des Hamburger Modells kein Erholungsurlaub oder Gleitzeittage in Anspruch genommen werden können, weil während der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Dienstunfähigkeit besteht. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Teilrücknahme ohnehin nicht vor, denn die Klägerin habe die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit nicht gekannt oder grob fahrlässig verkannt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Teilrücknahmebescheid vom 20. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den angefochtenen Bescheid und ergänzt die dortigen Ausführungen: Bereits in Anspruch genommene Urlaubstage seien in dem jeweiligen Jahr auf den Mindesturlaubsanspruch anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um neuen oder um übertragenen Urlaub aus dem vorangegangenen Jahr handele. Ferner sei auch der Urlaub, den die Klägerin während des sogenannten Hamburger Modell in Anspruch genommen habe, anzurechnen gewesen. Das BMI-Merkblatt gelte für die Klägerin als Landesbeamtin nicht und sei daher nicht entscheidungserheblich. Mit Schriftsätzen vom 22. April 2021 und 30. April 2021 haben sich die Klägerin und der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.