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Urteil

5 C 2/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Festbeträge als verbindliche Obergrenze für die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln bedürfen einer wirksamen Rechtsgrundlage. • § 22 Abs. 3 BBhV (a.F.) normiert keine Festbetragsgrenzen und verweist nicht bindend auf § 35 SGB V. • Verwaltungsvorschriften (Nr. 22.3 BBhV-VwV) legen keine selbständige, rechtsverbindliche Festbetragsregelung fest. • Beihilfefähigkeit ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zu beurteilen; notwendige und wirtschaftlich angemessene Arzneimittelausgaben sind beihilfefähig.
Entscheidungsgründe
Festbeträge für Arzneimittel bedürfen gesetzlicher oder wirksamer VV-Grundlage • Festbeträge als verbindliche Obergrenze für die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln bedürfen einer wirksamen Rechtsgrundlage. • § 22 Abs. 3 BBhV (a.F.) normiert keine Festbetragsgrenzen und verweist nicht bindend auf § 35 SGB V. • Verwaltungsvorschriften (Nr. 22.3 BBhV-VwV) legen keine selbständige, rechtsverbindliche Festbetragsregelung fest. • Beihilfefähigkeit ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zu beurteilen; notwendige und wirtschaftlich angemessene Arzneimittelausgaben sind beihilfefähig. Der Kläger, Versorgungsempfänger mit 70% Beihilfesatz, beantragte Beihilfe für ärztlich verordnete Medikamente, die er im März 2009 beschafft hatte. Die Beklagte erkannte Beihilfe nur bis zu bestimmten Festbeträgen an und zahlte daher nur einen Teil der Kosten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur vollständigen Beihilfe; der VGH bestätigte dies mit der Begründung, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Beschränkung auf Festbeträge. Die Beklagte reichte Revision ein und berief sich auf § 22 Abs. 3 BBhV und die VwV-BBhV als Grundlage für Festbeträge. Der Kläger verteidigte das Urteil; der Vertreter des Bundesinteresses sah in Festbeträgen grundsätzlich keine Verletzung der Dienstherrnfürsorgepflicht. • Anwendbares Recht ist die BBhV zum Zeitpunkt der Aufwendungen (März 2009): maßgeblich §§ 2 Abs.1 Nr.2, 6 Abs.1 S.1, 22 Abs.1 S.1 BBhV. • Der Kläger ist beihilfeberechtigt (§ 80 BBG i.V.m. BBhV) und die Aufwendungen sind nicht im Streit hinsichtlich Notwendigkeit und wirtschaftlicher Angemessenheit. • Festbeträge, die die Beihilfefähigkeit als Obergrenze begrenzen, bedürfen einer wirksamen Rechtsgrundlage; eine solche fehlt hier. • § 80 Abs.4 BBG enthält zwar eine Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten der Beihilfe, zu denen auch Festbeträge gehören können, doch normiert § 22 Abs.3 BBhV (a.F.) selbst keine Festbeträge und verweist nicht bindend auf § 35 SGB V. • Die Verweisung des § 22 Abs.3 BBhV auf Grundsätze des § 35 SGB V überträgt diese nicht unmittelbar; § 7 BBhV verlangt zwar Orientierung am SGB V, setzt aber eine verbindliche Verweisung voraus. • Die BBhV-VwV (Nr. 22.3) enthält nur Vorgaben zur Ermittlung von Festbeträgen und überträgt die konkrete Festsetzung der Verwaltung; sie legt keine eigenständigen, veröffentlichten Festbeträge als Rechtsgrundlage fest. • Behördliche Datenverarbeitungslisten oder interne Eingaben ersetzen keine formell-rechtliche Niederlegung in Verwaltungsvorschriften und genügen nicht den Publizitätsanforderungen für rechtsverbindliche Festbeträge. Der Revision der Beklagten wird nicht stattgegeben. Die Gerichte haben zu Recht festgestellt, dass das bis 19.09.2012 geltende Bundesbeihilferecht keine wirksame Rechtsgrundlage für eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge enthält. Folglich sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die ärztlich verordneten Medikamente als notwendig und wirtschaftlich angemessen beihilfefähig und vollständig zu erstatten. Die Beklagte hat zu Unrecht nur bis zu bestimmten Festbeträgen Leistung gewährt; mangels verbindlicher Festbetragsregelung durfte sie die Beihilfe nicht in dieser Weise begrenzen. Damit obsiegt der Kläger in der Hauptsache, weil Rechtsgrundlage und Form der Festbetragsfestsetzung fehlen.