Urteil
OVG 7 B 13.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1209.OVG7B13.15.0A
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Leitsätze
1. § 22 Satz 3 LBhVO (juris: BhV BE) enthält eine mit höherrangigem Recht vereinbare einfache dynamische Verweisung auf die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 35 Abs. 3 bis 6 SGB V (juris: SGB 5) festgesetzten Festbeträge.(Rn.16)
2. Zur Konkretisierung eines auf medizinische Gründe gestützten Härtefalls kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Ausnahmen von der Leistungsbeschränkung auf Festbeträge bei erheblichen unerwünschten Nebenwirkungen der zum Festbetrag erhältlichen Medikamente zurückgegriffen werden. Zudem ist die Höhe der finanziellen Belastung durch die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den Festbetrag zu berücksichtigen.(Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 22 Satz 3 LBhVO (juris: BhV BE) enthält eine mit höherrangigem Recht vereinbare einfache dynamische Verweisung auf die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 35 Abs. 3 bis 6 SGB V (juris: SGB 5) festgesetzten Festbeträge.(Rn.16) 2. Zur Konkretisierung eines auf medizinische Gründe gestützten Härtefalls kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Ausnahmen von der Leistungsbeschränkung auf Festbeträge bei erheblichen unerwünschten Nebenwirkungen der zum Festbetrag erhältlichen Medikamente zurückgegriffen werden. Zudem ist die Höhe der finanziellen Belastung durch die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den Festbetrag zu berücksichtigen.(Rn.35) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. In dem streitgegenständlichen Bescheid wird der Beihilfebemessung zu Recht der für das Arzneimittel Manyper mit der PZN 00819579 im Zeitpunkt des Bezuges geltende Festbetrag von 13,93 Euro zu Grunde gelegt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, hier dem 31. Mai 2014. Vorliegend sind allerdings das Landesbeamtengesetz – LBG – sowie die Landesbeihilfeverordnung – LBhVO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) anzuwenden, weil nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes die hierin geregelten Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2014 in Kraft traten. Der Kläger ist als Versorgungsempfänger mit dem für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBG i.V.m. § 4 Abs. 1, 5 LBhVO) geltenden Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBhVO). Ihm steht jedoch kein Anspruch auf eine dem Bemessungssatz entsprechende Erstattung des Apothekenpreises zu, soweit dieser den Festbetrag übersteigt. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe. Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist gemäß § 22 Satz 3 LBhVO auf den von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß §§ 35 Abs. 3, 35 a Abs. 4 SGB V festgesetzten Festbetrag beschränkt. a) § 22 Satz 3 LBhVO enthält eine mit höherrangigem Recht vereinbare einfache dynamische Verweisung auf die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 35 Abs. 3 bis 6 SGB V festgesetzten Festbeträge (vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 1 A 311.14 - juris Rn. 36 zu der entsprechenden Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV SL; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. November 2015 – 5 LB 59.15 – juris Rn. 27 ff. zu der Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO). Nach dem Wortlaut des § 22 Satz 3 LBhVO sind dann, wenn für Arznei- und Verbandsmittel Festbeträge festgesetzt sind, darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Anders als in dem unmittelbar vorangehenden Satz des § 22 LBhVO, welcher eine doppelte dynamische Verweisung enthält (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 12), fehlt es an einer ausdrücklichen Anordnung der entsprechenden Anwendung der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften. Allerdings nimmt § 22 Satz 3 LBhVO nach seinem klaren Wortlaut Bezug auf anderweitig festgesetzte Festbeträge. Wie die Auslegung ergibt, erklärt die Vorschrift damit im Wege der einfachen dynamischen Verweisung die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 35 Abs. 3 bis 6 SGB V festgesetzten Festbeträge für anwendbar. Ermächtigungsgrundlage für die Beihilfeverordnung des Landes Berlin ist § 76 Abs. 11 LBG, welcher vorliegend gemäß Artikel 4 Abs. 1 des bereits genannten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 in der Fassung dieses Gesetzes anwendbar ist. Nach der insoweit seit der Neuregelung des Beamtenrechts durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) unveränderten Regelung des § 76 Abs. 11 LBG ist der Senat ermächtigt, die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln und hierbei insbesondere (u.a.) Höchstbeträge sowie den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln „in Anlehnung“ an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festzulegen. Die Vorschrift erfasst auch Festbeträge, obgleich diese nicht beispielhaft aufgeführt sind (vgl. zur insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 80 Abs. 4 BBG: BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 18). Der Berliner Gesetzgeber bezweckte mit der Regelung des § 76 Abs. 11 LBG - ebenso wie der Bundesgesetzgeber mit der Parallelvorschrift (BT-Drs. 720/07 S. 218 f.) -, dass grundsätzlich für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm gilt wie für gesetzlich Krankenversicherte. Nach der amtlichen Begründung zu § 76 Abs. 11 LBG (Abgh.-Drs. 16/2049 S. 124 und 16/2010 S. 9) sollte eine „Verbindung“ zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung hergestellt werden. Durch Rechtsverordnung könnten „in Anlehnung“ an die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die in § 76 Abs. 11 Satz 2 LBG beispielhaft aufgeführten Einschränkungen geregelt werden. Diese Vorgaben werden in § 7 LBhVO konkretisiert. Nach der dem Abgeordnetenhaus gemäß Art. 64 Abs. 3 Satz 1 VvB zur Kenntnisnahme vorgelegten Begründung des Senats von Berlin zur Landesbeihilfeverordnung (Abgh.-Drs. 16/2631, VO 16/190 S. 86, 92 f.) wurde die Landesbeihilfeverordnung überwiegend der Bundesbeihilfeverordnung nachgebildet (s. auch die amtliche Begründung zur Änderung des § 76 LBG durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014, Abgh.-Drs. 17/1529 S. 8). Soweit es die in § 76 Abs. 11 LBG genannte „Anlehnung“ an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch angeht, sollte dies „zum Teil durch Anlehnung an Regelungen an das für die gesetzliche Krankenversicherung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch enthaltene Regelungskonzept, teilweise aber auch durch direkte Verweisung auf konkrete Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ geschehen, um „das von der Landesregierung verfolgte rechtspolitische Konzept einer wirkungsgleichen Umsetzung von Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung im Beihilferecht“ zu bestätigen und fortzusetzen. Mit der Vorschrift des § 7 LBhVO greift der Verordnungsgeber diese beiden Regelungsalternativen auf. Da er „Kettenverweisungen“ als dynamische Verweisungen auf Rechtsnormen eines anderen Normgebers für unzulässig hielt, sollte der in § 7 Satz 1 LBhVO verwandte Begriff der „Anlehnung“ eine „Orientierung der Rechtsanwendung durch die Festsetzungsstellen an den in den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses niedergelegten Grundsätzen im Sinn einer Auslegungsregel“ ermöglichen, um „im Hinblick auf die rasante Entwicklung der medizinischen Wissenschaft und die starke fachliche Spezialisierung“ auf dessen „fachkundige Präzisierung, die den jeweiligen aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigt“, zurückgreifen zu können. Mit Satz 2 des § 7 LBhVO sollte den gegen die Zulässigkeit von Kettenverweisungen bestehenden Bedenken dadurch entgegengewirkt werden, dass aus Fürsorgegesichtspunkten im Einzelfall Abweichungen gerechtfertigt sein können. Dies sollte nicht nur für Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern gleichermaßen für die Entscheidungen und Vereinbarungen der übrigen in § 7 Satz 2 LBhVO genannten Stellen gelten. Vor diesem Hintergrund lässt sich § 7 LBhVO kein Verbot einer einfachen dynamischen Verweisung auf Entscheidungen der in § 7 Satz 2 LBhVO aufgeführten Stellen, hier auf die Festbetragsfestsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, entnehmen. Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht zu der doppelten dynamischen Verweisung des § 22 Satz 2 LBhVO entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 14, 27 f.); nichts anderes kann für eine einfache dynamische Verweisung gelten. § 7 LBhVO normiert als Auslegungsregel lediglich eine qualitative Begrenzung des Umfanges von Verweisungen, indem die Bindung an die in Bezug genommene Norm begrenzt wird und der Verwaltung für deren Anwendung eigene Regeln und Handlungsspielräume vorgegeben bzw. eingeräumt werden. Insoweit enthält § 7 Satz 1 LBhVO eine zumindest partielle Durchbrechung von dynamischen Verweisungen. Die sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze der Verordnungsfähigkeit werden in diesem Fall eigenständig und modifiziert in das Beihilferecht inkorporiert mit der Folge, dass Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sich gegebenenfalls nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht auswirken können. § 7 Satz 2 LBhVO stellt eine Auslegungsregel für die umfassend einbezogenen Normen dar, die (u.a.) die verfassungsrechtliche Problematik dynamischer Kettenverweisungen auf Rechtsnormen anderer Normgeber auffangen und gewährleisten soll, dass dem Dienstherrn und der Festsetzungsstelle die letzte Befugnis zur Entscheidung über die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen nicht aus der Hand genommen wird. Das Wort „Grundsätze“ ist deshalb nicht als Verweisungsbegrenzung (allein) auf abstrakte Maßstäbe, sondern als Bezugnahme auf das gesamte jeweils in Rede stehende Regelwerk zu verstehen. Sollte, wie aufgezeigt, eine weitgehende Übereinstimmung der Leistungsprogramme der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe hergestellt werden und enthält § 7 LBhVO kein Verbot einer dynamischen Verweisung, so liegt es nahe, dass der Berliner Verordnungsgeber mit der in § 22 Satz 3 LBhVO vorausgesetzten Festsetzung eine (einfache) dynamische Verweisung bezweckte. Eine an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 11 LBG „angelehnte“ Normierung von Festbeträgen erfordert sowohl eine besondere Fachkunde als auch ständige Aktualisierungen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 1. März 2011 - B 1 KR 7.10 R - juris; Urteil vom 17. September 2013 - B 1 KR 54. 12 R - juris). Dies gilt, wie auch in der amtlichen Begründung zu § 7 LBhVO hervorgehoben, nicht nur für die Regelungskonzepte einer partiell durchbrochenen Verweisung oder einer vollständig eigenständigen Festsetzung, sondern auch im Fall einer dynamischen Verweisung. Mit einer dynamischen Verweisung werden diese beiden Ziele erreicht. Denn diese ermöglicht einen Rückgriff auf die im Bundesanzeiger (§ 35 Abs. 7 SGB V) und als Übersichten auf der Internetseite des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information - DIMDI - (§ 35 Abs. 8 SGB V) veröffentlichten Festsetzungen der jeweiligen Festbeträge durch den sachkundigen Spitzenverband Bund der Krankenkassen, welche ihrerseits auf den dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Festsetzungen von Arzneimittelgruppen nach § 35 Abs. 1 bis 2 und § 35 a Abs. 4 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beruhen. Allerdings ist es dem Beihilferecht nicht fremd, dass Festbeträge zumindest teilweise eigenständig festgesetzt werden. So waren nach der Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung vom 13. Februar 2009, welcher die Landesbeihilfeverordnung überwiegend nachgebildet werden sollte, die Festbeträge nicht aufgrund einer Verweisung auf die sozialrechtlichen Vorschriften zu ermitteln, sondern sollten gemäß § 22 Abs. 3 BBhV a.F. durch das Bundesministerium des Innern in Verwaltungsvorschriften festgesetzt werden. An einer derartigen Festsetzung fehlte es jedoch (BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 a.a.O., juris Rn. 19 ff.). Das seit der Neuordnung im Jahre 2009 geltende Berliner Landesrecht weist gleichfalls keine entsprechende Festsetzung, etwa durch den Innensenator, auf. Ebenso wenig normieren Nr. 22.12 und 22.13 AV LBhVO Festbeträge. Dies gilt unabhängig davon, ob Festbeträge als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel vor dem Hintergrund des Prinzips des Vorbehalts des Gesetzes überhaupt wirksam in Verwaltungsvorschriften bestimmt werden können (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 a.a.O., juris Rn. 21). Nr. 22.12 und 22.13 AV LBhV sind identisch mit Nr. 22.3.1 und 22.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 14. Februar 2009 (GMBl. S. 138) - BBhV-VwV a.F. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2012 a.a.O. (juris Rn. 21 f.) entschieden, dass Nr. 22.3.1 BBhV-VwV lediglich Richtlinien für die Ermittlung der beihilfefähigen Festbeträge enthält und nicht als dynamische Verweisung verstanden werden kann, die die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellten Übersichten für unmittelbar anwendbar erklärt. Die in Nr. 22.3.2 BBhV-VwV in Bezug genommene Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel sieht das Bundesverwaltungsgericht nur als „Grundlage“ für eine noch vorzunehmende beihilfespezifische „Ermittlung des beihilfefähigen Festbetrages“ an. Aus Nr. 22.12 und 22.13 AV LBhVO kann auch nicht abgeleitet werden, dass § 22 Satz 3 LBhVO auf eine eigenständige beihilferechtliche Festsetzung von Festbeträgen durch die rechtsanwendende Verwaltung (s. insoweit zu Nr. 22.3.1 BBhV-VwV: BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 a.a.O., juris Rn. 22), etwa durch gesonderte Verwaltungsvorschriften abzielt. Nr. 22.12 und 22.13 LBhVO beziehen sich auf die ursprüngliche Fassung des § 22 Abs. 3 BBhV. Die Ermächtigung des § 22 Abs. 3 BBhV a.F. zur Festbetragsfestsetzung durch Verwaltungsvorschriften hat der Berliner Landesgesetzgeber bei der Normierung des § 22 Satz 3 LBhVO gerade nicht übernommen. Vielmehr ist § 22 Satz 3 LBhVO der vormaligen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - BhV – nachgebildet. Diese Vorschrift, welche trotz Fehlens einer gesetzlichen Regelung für einen Übergangszeitraum – im Land Berlin über § 44 Abs. 1 LBG a.F. - anwendbar war (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - juris Rn. 7 ff.), enthielt in der am 1. Januar 1990 in Kraft gesetzten (ABl. Bln 1990 S. 285) und bis zur Novellierung durch die 27. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften (ABl. Bln 2004 S. 700) geltenden Fassung (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 a.a.O., juris Rn. 12 ff.) eine mit § 22 Satz 3 LBhVO der Sache nach übereinstimmende Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf Festbeträge. Darüber hinaus können Nr. 22.12 und 22.13 AV LBhVO auch aus einem weiteren Grund nicht als Auslegungskriterium für die Ansicht des Verwaltungsgerichts herangezogen werden, der Verordnungsgeber habe bei Erlass der Landesbeihilfeverordnung ein eigenes Festbetragsregime angestrebt. Denn ein derartiges Verständnis von Nr. 22.12 und 22.13 widerspräche der bei, wie hier, norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 28.08 - juris Rn. 19) maßgeblichen tatsächlichen Verwaltungspraxis. Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid und dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten ergibt, berechnen die Festsetzungsstellen seit 1. September 2013 den Festbetrag nach den von dem DIMDI in das Internet eingestellten, (u.a.) die PZN, das Arzneimittel, den Apothekenverkaufspreis sowie den Festbetrag ausweisenden Übersichten. Zuvor hatten sie die „verwaltungstechnischen Voraussetzungen“ geschaffen, um den Umgang mit den jeweils mehrere hundert Seiten umfassenden und zweiwöchentlich aktualisierten Übersichten möglichst effektiv zu gestalten. Diese von einer dynamischen Verweisung ausgehende Verwaltungspraxis wurde von dem Gesetz- und Verordnungsgeber in dem sowohl § 76 LBG als auch die Landesbeihilfeverordnung betreffenden Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 nicht beanstandet oder gar korrigiert. Zudem zeigt eine Gegenüberstellung mit § 22 Satz 4 und 5 LBhVO, dass § 22 Satz 3 LBhVO eine dynamische Verweisung auf die Festsetzung nach § 35 Abs. 3 bis 6 SGB V beinhaltet, obwohl es an einer ausdrücklichen Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften fehlt. Denn im Unterschied zu § 22 Satz 3 LBhVO wird in § 22 Satz 4 LBhVO der Inhalt des § 34 Abs. 1 Satz 6 bis 8 SGB V wiedergegeben und von diesem in Einzelfällen Ausnahmen (§ 22 Satz 4 Buchst. c LBhVO) oder Ergänzungen (§ 22 Satz 4 Buchst. e bis g, Satz 5 LBhVO) normiert. Nach der amtlichen Begründung zu § 22 Satz 4 LBhVO (Abgh.-Drs. 16/2631, VO 16/190 S. 104) sollte mit dieser Vorschrift das in der amtlichen Begründung zu § 7 als Alternative zu einer Verweisung angesehene Regelungskonzept der „Anlehnung“ an sozialrechtliche Vorschriften verwirklicht werden. Demgegenüber heißt es zu § 22 Satz 3 LBhVO lediglich, es solle festgelegt werden, dass keine Beihilfe gewährt werde für Aufwendungen, die die für Arznei- und Verbandsmittel festgesetzten Festbeträge überschreiten. Die Gesamtschau der vorgenannten Umstände ergibt, dass § 22 Satz 3 LBhVO als einfache dynamische Verweisung auf die Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch über die Festsetzung von Festbeträgen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 35 Abs. 3 bis 6 SGB V auszulegen ist. Diesem Verständnis der Regelung steht auch nicht der Grundsatz der normerhaltenden Auslegung entgegen. Es kann daher offen bleiben, ob bei Unwirksamkeit der Sonderregelung des § 22 Satz 3 LBhVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 11 zu der u.a. § 6 Abs. 1 LBhVO verdrängenden Vorschrift des § 22 Satz 2 LBhVO; s. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 12 ff. zu Festbetragsregelungen als Einschränkung der Grundsätze der Notwendigkeit und Angemessenheit) auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO normierten Grundsätze der Notwendigkeit und Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen zurückgegriffen werden kann (so OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 2015 a.a.O., juris Rn. 30, 61 ff.). Nach dem zu § 22 Satz 2 LBhVO ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 a.a.O. (juris Rn. 16 ff. 32 ff.) genügt die mit dieser Vorschrift normierte doppelte dynamische Verweisung wegen ihrer qualitativen Begrenzung durch die Regelung des § 7 Satz 2 LBhVO dem Gesetzesvorbehalt. Darüber hinaus wird der Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG durch die Auslegung des § 7 Satz 2 LBhVO als Härtefallregelung gewahrt. Nichts anderes gilt für die streitgegenständliche einfache dynamische Verweisung in § 22 Satz 3 LBhVO. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2015 a.a.O. herleiten. Vielmehr hat das Gericht gerade mit der Begründung die - inhaltlich mit § 22 Satz 3 LBhVO übereinstimmende - saarländische Regelung als unwirksam erachtet, dass es an einer den Regelungen des § 7 Satz 1 und 2 LBhVO vergleichbaren Begrenzung der in Bezug genommenen Normen fehlt (OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 2015 a.a.O. juris Rn. 43 ff.). Die von dem Bundesverfassungsgericht für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geäußerten Zweifel an der demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 BvR 2056/12 -, juris Rn. 22) lassen sich nicht auf die beihilferechtliche Festbetragsregelung des Landes Berlin übertragen. Zwar beruhen die Festbetragsfestsetzungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, auf welche § 22 Satz 3 LBhVO verweist, auf den von dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 35 Abs. 1 bis 2 SGB V und § 35 a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung, welche auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V erlassene Richtlinien zu Medizinprodukten betraf, hervorgehoben, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für eine Richtlinie eine hinreichende Legitimation besitze, wenn sie zum Beispiel nur an der Regelsetzung Beteiligte mit geringer Intensität betreffe, während sie für eine andere Norm fehlen könne, wenn sie zum Beispiel mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regele, die an deren Entstehung nicht hätten mitwirken können. Maßgeblich hierfür sei insbesondere, inwieweit der Gemeinsame Bundesausschuss für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet sei (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2015 a.a.O. juris Rn. 22). Ein Vergleich mit der im von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall einschlägigen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V mit der hier maßgeblichen Norm des § 35 Abs. 1 bis 2 SGB V ergibt, dass der Ausschuss bei der Festsetzung von Festbetragsgruppen durch zahlreiche formelle und materielle Vorgaben in weitaus größerem Umfang gesetzlich angeleitet ist als bei der Entscheidung, welche Medizinprodukte in welchen medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können. Durch die Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V soll die Angebotsvielfalt von Arzneimitteln strukturiert werden, indem durch Gruppenbildung die Klassifizierung in identische, teilidentische oder vom Nutzen her ähnliche Produkte erkennbar wird (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28.95 -, juris Rn. 121). Hierbei muss gewährleistet sein, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Versorgungsalternativen zur Verfügung stehen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 HS 1 SGB V). Die Bildung von Festbetragsgruppen erfolgt in Richtlinien (§§ 35 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V), die von dem Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt werden, der sich aus den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zusammensetzt (§ 91 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zuvor Sachverständigen, Arzneimittelherstellern und Berufsvertretern der Apotheken Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 35 Abs. 2 SGB V). Schließlich sind die Richtlinien dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen, der sie beanstanden kann (§ 94 Abs. 1 SGB V). Zudem weist der (vollständige) Ausschluss der Kostenerstattung von Medizinprodukten, die nach den Richtlinien des Ausschusses nicht in die Arzneimittelversorgung einzubeziehen sind, eine sehr viel größere Intensität auf als die bloße Begrenzung auf Festbetragsarzneimittel. Festbeträge sind so festzusetzen, dass im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet ist (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Dies geschieht in einem zweiten Schritt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 35 Abs. 3 SGB V), für welchen gleichfalls zahlreiche Vorgaben normiert sind. Im Rahmen des § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V ist ein auf eine Standardmenge bezogener Preisvergleich durchzuführen und erneut eine Anhörung von Sachverständigen geboten, bevor die Festbeträge festgesetzt werden. Wenngleich Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen sind, so ist nach § 35 Abs. 5 Satz 2 SGB V nicht von den niedrigsten Apothekenpreisen in der Vergleichsgruppe auszugehen, sondern von preisgünstigen und zugleich eine für die Therapie hinreichende Auswahl an Arzneimitteln sicherzustellen (s. hierzu: BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O., juris Rn. 113). Diese Voraussetzungen sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Insoweit hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Dezember 2002, a.a.O. (u.a.) die in § 35 SGB V enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arzneimittel Festbeträge festzusetzen, als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, ohne Zweifel an einer hinreichenden demokratischen Legitimation der Verbände zu äußern. Schließlich besteht bei Anwendung der Festbetragsregelung im Rahmen des Beihilferechts die Besonderheit, dass mit § 7 LBhVO durch die darin normierte qualitative Begrenzung der Verweisung ein Korrektiv besteht, mit dem gewährleistet werden soll, dass dem Dienstherrn und der Festsetzungsstelle die letzte Befugnis zur Entscheidung über die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen nicht aus der Hand genommen wird (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 a.a.O., juris Rn. 14). b) Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Festbetrag in Höhe von 13,93 Euro entspricht dem Betrag, welcher auf der nach § 35 Abs. 6 SGB V über die Internetseite des DIMDI zugänglich gemachten Übersicht mit dem im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufwendungen geltenden Stand vom 15. Mai 2014 für das Arzneimittel Manyper mit der PZN 00819579 ausgewiesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung dieses Betrages rechtswidrig ist, bestehen nicht. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die der Festsetzung zu Grunde liegende Festbetragsgruppenbildung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wegen Systemversagens unbeachtlich ist. Nach dem in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten (s. hierzu: BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 - B 1 KR 23.11 R - juris Rn. 29) und von dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für den Bereich der Heilfürsorge entsprechend anwendbar erklärten (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 33.12 - juris Rn. 26) Grundsatz des Systemversagens kann eine Leistungspflicht ausnahmsweise dann bestehen, wenn das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem Bundesausschuss selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit bzw. Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Ein derartiger Systemmangel lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch bestehen sonstige Erkenntnisse, die hierauf hindeuten könnten. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe aus der Härtefallregelung des § 7 Satz 2 LBhVO. Diese Vorschrift ermöglicht einen Härtefallausgleich zum einen dann, wenn der Kernbereich der Fürsorgepflicht betroffen ist, weil dem Beamten auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften eine nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde. Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist oder wenn die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn ist die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht außerdem dann verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten für eine notwendige und angemessene Versorgung belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Zum anderen erfasst § 7 Satz 2 LBhVO auch Fälle, in denen im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 a.a.O., juris Rn. 37). Aus der Behauptung des Klägers, mit der Festbetragsregelung würden insbesondere chronisch erkrankten Beihilfeberechtigten unüberschaubare finanzielle Risiken auferlegt, ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls aus finanziellen Gründen. Der Kläger hat sein Vorbringen trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert. Allein dem Umstand, dass er wegen der Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den Festbetrag pro Verordnung des Arzneimittels Manyper mit der PZN 00819579 Beihilfe in Höhe von 9,75 Euro anstatt des von ihm begehrten Erstattungsbetrages von 41,51 Euro erhält, lässt sich weder entnehmen, dass er mit Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann, noch drängt es sich auf, dass die Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 31,76 Euro aus Fürsorgegrundsätzen geboten wäre. Ebenso wenig hat der Kläger mit dem weiteren Vorbringen, Generika zu dem verordneten Arzneimittel führten bei seiner Ehefrau zu gesundheitsgefährdenden Nebenwirkungen, einen Härtefall dargetan. Da er seine Behauptung auch nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung lediglich durch Bezugnahme auf die im Widerspruchsverfahren des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens OVG 7 B 12.15 eingereichten ärztlichen Bescheinigungen substantiiert hat, war auch insoweit eine weitere Aufklärung von Amts wegen nicht geboten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Konkretisierung eines auf medizinische Gründe gestützten Härtefalles kann nach Auffassung des Senats trotz der grundlegenden Strukturunterschiede zwischen den Sicherungssystemen „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 – B 1 KR 22.11 R – juris Rn. 15 ff.) zurückgegriffen werden zu Ausnahmen von der Leistungsbeschränkung auf Festbeträge bei erheblichen unerwünschten Nebenwirkungen der zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel (vgl. jedoch OVG Saarland, Urteil vom 23. Oktober 2015 a.a.O., juris Rn. 68). Eine Übereinstimmung von Ausnahmetatbeständen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. September 2013 a.a.O. (juris Rn. 26) für den Bereich der Heilfürsorge bejaht. Hiernach kann ein Leistungsausschluss heilfürsorgeberechtigten Beamten gegenüber ausnahmsweise unbeachtlich sein, wenn er auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gilt. Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die allgemeine beihilferechtliche Voraussetzung der Angemessenheit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO) zu verneinen ist, wenn eine preislich günstigere Alternative vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 a.a.O., juris Rn. 13; Urteil vom 18. Februar 2009 – 2 C 23.08 -, juris Rn. 10). Der diese Rechtsprechung bestimmende Grundsatz gilt gleichermaßen im Rahmen des § 22 Satz 3 LBhVO. Insoweit ist auch an dieser Stelle unerheblich, ob § 22 Satz 3 LBhVO als abschließende Sonderregelung anzusehen ist. Denn der Rechtsgedanke, dass die Gewährung von Beihilfe auf preisgünstigere Alternativen beschränkt werden kann, ist in der Festbetragsregelung des § 22 Satz 3 LBhVO selbst kodifiziert, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO bedürfte. § 22 Satz 3 LBhVO unterliegt als dynamische Verweisung auf die Festbetragsfestsetzung durch den Spitzenverband der Krankenkassen dem in § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V normierten Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit bedingt im Sinne eines Minimalprinzips den Beleg, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleich zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (s. zum Wirtschaftlichkeitsgebot: BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O., juris Rn. 108 ff.; BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 a.a.O., juris Rn. 13 ff.) Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juli 2012 a.a.O. ist dann eine Ausnahme von der Leistungsbeschränkung auf den Festbetrag geboten, wenn - trotz Gewährleistung einer ausreichenden Arzneimittelversorgung durch die Festbetragsfestsetzung im Allgemeinen - aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen. Voraussetzung ist, dass objektiv nachweisbar eine zusätzliche behandlungsbedürftige Krankheit oder eine behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Krankheit nach indikationsgerechter Nutzung aller anwendbaren, preislich den Festbetrag unterschreitenden Arzneimittel eintritt, dass die zusätzliche Erkrankung/Krankheitsverschlimmerung zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils wesentlich durch die Anwendung der den Festbetrag im Preis unterschreitenden Arzneimittel bedingt ist und dass die Anwendung des nicht zum Festbetrag verfügbaren Arzneimittels ohne Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit bleibt und in diesem Sinne alternativlos ist. Hierbei ist das objektivierbar gesicherte Hinzutreten einer neuen Krankheit oder die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit nach Verabreichung eines Festbetragsarzneimittels in einem Behandlungsbedürftigkeit begründenden Ausmaß durch Vollbeweis zu belegen (BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 a.a.O. juris Rn. 15 ff.). Dies bedeutet indes nicht, dass der Betroffene sämtliche zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel, die zur Behandlung der bei ihm diagnostizierten Erkrankung in Betracht kommen, gleichsam „durchprobieren“ muss und erst nach Auftreten von Nebenwirkungen im genannten Ausmaß die Erstattung von über dem Festbetrag liegenden Aufwendungen beanspruchen kann (so aber OVG Saarland, Urteil vom 23. Oktober 2015 a.a.O., juris Rn. 68). Denn Vollbeweis kann auch auf andere Weise, etwa durch Herstellerangaben zur Häufigkeit und Schwere von Nebenwirkungen oder hierauf sowie auf die Konstitution des Patienten bezogene Stellungnahmen des behandelnden Arztes oder anderer sachverständiger Stellen, geführt werden (vgl. hierzu: SG Aachen, Urteil vom 16. November 2010 – S 13 KR 170.10 – juris Rn. 18 ff.). Soweit unterhalb dieser für gesetzlich Krankenversicherte geltenden Schwelle die Annahme eines beihilferechtlichen Härtefalls nach § 7 Satz 2 LBhVO wegen unerwünschter Nebenwirkungen überhaupt noch in Betracht kommen kann, ist jedenfalls erforderlich, dass diese bei indikationsgerechter Anwendung aller bis zum Festbetrag erhältlichen Medikamente auftreten und über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen. Die Festbetragsregelung des § 22 Satz 3 LBhVO liefe leer, wenn die als Alternativen in Betracht kommenden Arzneimittel nicht in die Prüfung einbezogen würden oder wenn bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit aus Fürsorgegesichtspunkten führten. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist vorliegend ein Härtefall auch angesichts der von dem Kläger geltend gemachten Nebenwirkungen zu verneinen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die Einnahme eines anderen Arzneimittels, welches, wie das verordnete Medikament, Bluthochdruck entgegenwirkt, etwa wegen existentieller Bedeutung gerade des Medikamentes Manyper zu einer den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzenden Belastung führen würde oder sich die volle Erstattung zumindest aufdrängt. Mit der im Widerspruchsverfahren eingereichten Bescheinigung der die Ehefrau des Klägers behandelnden Fachärztin für Innere Medizin vom 9. Mai 2014 genügt der Kläger nicht seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Der bloße Hinweis auf eine nicht einmal ansatzweise erläuterte Medikamentenunverträglichkeit ist unzureichend. Eine Erläuterung enthält allerdings das „Rezept“ vom 9. Mai 2014, welches der Kläger in dem Vorverfahren zu dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren OVG 7 B 12.15 einreichte. Hiernach bildet die Ehefrau des Klägers Unterschenkelödeme bei Einnahme von Amlodipin aus. Der Beweiswert ob dieser Bescheinigung eines Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie ist zweifelhaft, weil die die Ehefrau des Klägers behandelnde Internistin in ihrer gleichfalls auf dem Vordruck des P... und zudem am selben Tag ausgestellten Bescheinigung die in der Bescheinigung ihres Kollegen als Diagnose aufgeführten Nebenwirkungen nicht wiederholt. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst dann, wenn der Kläger hinreichend substantiiert Unterschenkelödeme als Nebenwirkungen bei Einnahme des Wirkstoffs Amlodipin vorgetragen hätte, wäre ein Härtefall weder hinreichend dargetan noch drängte sich die weitere Aufklärung auf. Der Wirkstoff Amlodipin gehört zwar der Festbetragsgruppe der Calcium-Antagonisten, Gruppe 1, Stufe 2, an, zu der auch der Wirkstoff Manidipin zählt, der in dem verordneten Arzneimittel Manyper enthalten ist (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2011, BAnz Nr. 20 vom 3. Februar 2012 S. 469). Jedoch hat der Kläger schon den Schweregrad der – befürchteten oder, was nach dem Wortlaut des „Rezepts“ unklar ist, bereits aufgetretenen – Ödeme bei Einnahme eines alternativen Arzneimittels mit dem Wirkstoff Amlodipin nicht dargetan. Darüber hinaus besagen die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nichts zu Arzneimitteln mit den übrigen Wirkstoffen der Festbetragsgruppe, insbesondere ob und, falls ja, in welchem Ausmaß diese im Vergleich zu dem verordneten Medikament Manyper bei der Ehefrau des Klägers zu Nebenwirkungen führen. Ausführungen hierzu wären um so mehr geboten, als bei blutdrucksenkenden Calcium-Antagonisten, einschließlich des Wirkstoffes Manidipin generell die Gefahr von Ödemen bestehen kann (s. hierzu: , Suchwort Manidipin, bzw. Manyper; www.medknowledge.de, Suchwort Manidipin bzw. Manyper; , Suchwort Amlodipin). Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch im Rahmen eines auf medizinische Gründe gestützten Härtefalls in Betracht zu ziehen, dass das gegenwärtig praktizierte Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen durch den Grundsatz der Erstattung von Aufwendungen geprägt ist, und nicht, wie das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, durch das Sachleistungsprinzip. Zudem verlangen die Fürsorge- und Alimentationspflicht als hergebrachte Grundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzenden Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Es erscheint daher gerechtfertigt, in die Prüfung, ob unterhalb der Schwelle einer Wesenskernverletzung aus medizinischen Gründen eine Ausnahme von der Beschränkung auf Festbeträge geboten ist, auch die finanzielle Belastung des Beihilfeberechtigten einzubeziehen. Dies führt nach Ansicht des Senats dazu, dass ein Härtefall selbst dann zu verneinen sein kann, wenn sich zwar aus medizinischen Gründen die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit des vollen Apothekenpreises aufdrängt, jedoch die finanzielle Mehrbelastung des Beihilfeberechtigten durch die Beschränkung auf den Festbetrag nicht ins Gewicht fällt. So liegt der Fall hier. Durch die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den Festbetrag für das streitgegenständliche Arzneimittel entstehen Mehrkosten von knapp 32 Euro pro Verordnung, die von dem Kläger aufzubringen sind. Dass dies zu einer für den Kläger nennenswerten finanziellen Belastung führt, wurde trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. 3. Der Kläger kann sich schließlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar wurde die zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Festbetragsregelung des § 22 Satz 3 LBhVO über einen Zeitraum von knapp vier Jahren nicht angewandt, da der Beklagte wegen einer Umstellung der IT-Technik bis 31. August 2013 die beihilfefähigen Aufwendungen nach dem vollen Apothekenpreis berechnete. Jedoch kann der Kläger sein Begehren nicht auf eine – etwaige – Fürsorgepflichtverletzung mit der Begründung stützen, dass die Beihilfeberechtigten erstmals am 1. Oktober 2013 mit einem allein in das Internet und das Intranet des Landes eingestellten Hinweis und Merkblatt über die nunmehrige Anwendung der Festbetragsregelung informiert wurden. Es kann deshalb gleichfalls offen bleiben, ob der auch in Betracht kommende Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 A 4.07 - juris Rn. 25; s. allgemein zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 9 ff.) angesichts dessen streitgegenständlich sein kann, dass der Antrag des Klägers auf Verpflichtung zur Gewährung weiterer Beihilfe gerichtet ist, und ob – bei Erweiterung des Klagebegehrens auf eine allgemeine Leistungsklage - das dann nach § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 – juris Rn. 15) oder ausnahmsweise entbehrlich sein könnte (s. zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 - juris Rn. 35 ff.). Denn dem Kläger war bei Bezug des streitgegenständlichen Arzneimittels am 31. Mai 2014 bekannt, dass der Beklagte seit dem 1. September 2013 die beihilfefähigen Aufwendungen unter Anwendung der Festbetragsregelung des § 22 Satz 3 LBhVO berechnet. Hierauf war der Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2014 hingewiesen worden, welches der Beklagte in dem Widerspruchsverfahren des zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren OVG 7 B 10.15 übersandt hatte. Dieses Schreiben war dem Kläger spätestens am 14. Februar 2014 zugegangen, wie sich aus seiner Antwort von diesem Tag ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Begrenzung von beihilfefähigen Aufwendungen auf Festbeträge. Der Kläger ist Versorgungsempfänger des Beklagten. Er bezog am 31. Mai 2014 das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Arzneimittel Manyper mit der Pharmazentralnummer - PZN – 00819579 zu einem Betrag in Höhe von 59,30 Euro. Auf seinen Antrag wurde ihm insoweit mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 23. Juli 2014 Beihilfe in Höhe von 9,75 Euro gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen gemäß § 22 Satz 3 LBhVO nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig seien, der sich auf 13,93 Euro belaufe. Mit seinem daraufhin eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Vorverfahren zu dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren OVG 7 B 12.15 geltend, dass Generika bei seiner Ehefrau gesundheitsgefährdende Nebenwirkungen hätten. Hierzu befindet sich in dem Verwaltungsvorgang eine auf dem Vordruck des P... ausgestellte Bescheinigung vom 9. Mai 2014, welche von der auch auf der Verordnung ausgewiesenen Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. ... erstellt worden war. Diese Bescheinigung lautet: „Aufgrund einer Medikamentenunverträglichkeit ist die Einnahme von Manyper 10 mg aus mediz. Sicht indiziert.“ In dem Vorverfahren zu OVG 7 B 12.15 hatte der Kläger eine weitere Bescheinigung eingereicht, welche zwar - ebenso wie die streitgegenständliche Verordnung - auf dem Vordruck des P... ausgestellt worden war, jedoch nicht von Dr. med. ..., sondern von dem Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Prof. Dr. med. H.... Diese mit „Rezept“ überschriebene Bescheinigung lautet: „Auf Grund einer Medikamentenunverträglichkeit ist die Einnahme von Manyper 10 mg aus mediz. Sicht indiziert. D: Unterschenkelödem bei Einnahme von Amlodipin“. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 24. September 2014 zurück. In der Begründung führte er aus, dass Aufwendungen selbst dann nur bis zur Höhe des vorgegebenen Festbetrags beihilfefähig seien, wenn wirkstoffgleiche, aber preiswertere Generika zu Nebenwirkungen führten. Zudem sei § 22 Satz 3 LBhVO aus verwaltungstechnischen Gründen zwar erst zum 1. September 2013 umgesetzt worden. Jedoch seien die Festbetragsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen bereits ab Januar 1990 in die Beihilfevorschriften eingeführt worden. Eine Selbstbindung, die Kosten ungeachtet der beihilferechtlichen Vorschriften anzuerkennen, bestehe nicht. Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26. März 2015 stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 31,76 Euro zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 22 Satz 3 LBhVO nicht die Anwendung der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbeträge anordne, sondern eine vom Verordnungsgeber selbst zu schaffende Regelung erfordere, an der es indes bislang fehle. Eine Auslegung anhand des Wortlauts und des Regelungszwecks lasse nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob § 22 Satz 3 LBhVO eine Verweisung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung enthalte oder als Hinweis auf ein noch zu erlassendes eigenes, zu dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung paralleles Festbetragsregime zu verstehen sei. Allerdings sei den Ziffern 22.12 und 22.13 der Ausführungsvorschriften zur Landesbeihilfeverordnung - AV LBhVO – zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber ein eigenes Festbetragsregime angestrebt habe. Unabhängig davon wäre eine - unterstellte - dynamische Verweisung auf die Festbetragsregelung des § 35 SGB V mit höherrangigem Recht unvereinbar. Hiergegen hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, nach § 76 Abs. 11 LBG, § 22 Satz 3 LBhVO sei auf die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzugreifen, ohne dass es einer ausdrücklichen Verweisung bedürfe. Mit der Neuregelung des § 76 LBG durch Artikel I des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 sei eine wirkungsgleiche Übertragung von Änderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auf das neue Berliner Beihilferecht bezweckt worden. Dies erfasse auch die in § 35 SGB V geregelte Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel. Soweit das Verwaltungsgericht eine dynamische Verweisung des § 22 Satz 3 LBhVO auf die Vorschriften des § 35 f. SGB V als mit höherrangigem Recht unvereinbar angesehen habe, stehe dies nicht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 -. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält die Erwägungen in dem erstinstanzlichen Urteil für zutreffend. Er meint zudem, ihm sei der Verweis auf andere Medikamente aus den mit dem Widerspruch dargelegten Gründen nicht zumutbar. Mit der Festbetragsregelung würden insbesondere chronisch erkrankten Beihilfeberechtigten finanzielle Risiken auferlegt, die nicht mehr überschaubar seien. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 die Verfahren OVG 7 B 48.14, OVG 7 B 10.15, OVG 7 B 11.15, OVG 7 B 12.15 und OVG 7 B 13.15 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.