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Urteil

2 K 1526/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1008.2K1526.18.00
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Leitsätze
Liegt ein geeigneter Behandlungsort im Einzugsgebiet des Wohnortes des Beihilfeberechtigten, so sind dessen Fahrten zum Behandlungsort nicht beihilfefähig.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt ein geeigneter Behandlungsort im Einzugsgebiet des Wohnortes des Beihilfeberechtigten, so sind dessen Fahrten zum Behandlungsort nicht beihilfefähig.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den entstandenen Beförderungskosten (Fahrtkosten und Kosten der Gepäckbeförderung) anlässlich seines Sanatoriumsaufenthalts in Wyk auf Föhr. Der dies versagende Beihilfebescheid vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 20.08.1969 -VI C 130.67-, juris Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden die angefochtenen Bescheide gerecht. Abzustellen ist beihilferechtlich regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 08.11.2012 -5 C 2.12- und vom 15.12.2005 -2 C 35.04-, jeweils juris Maßgeblich ist demnach § 67 SGB i.V.m. der Beihilfeverordnung - BhVO - in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird, soweit es um Beförderungskosten geht, durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 BhVO zunächst dahingehend konkretisiert, dass Aufwendungen für die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung, und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich beihilfefähig sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 BhVO dürfen höhere Beförderungskosten nur berücksichtigt werden bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 3 BhVO durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 BhVO höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig. Darüber hinaus bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 BhVO, dass Beihilfen nicht gewährt werden a) bei Benutzung privater Personenkraftwagen für die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks, b) für die Benutzung privater Personenkraftwagen oder öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung des Erkrankten am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet, c) für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, d) für die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise. Nach diesen Regelungen kann dem Kläger zu den ihm entstandenen Beförderungskosten (Fahrtkosten und Kosten der Gepäckbeförderung) anlässlich seines Sanatoriumsaufenthalts in Wyk auf Föhr keine Beihilfe gewährt werden. Einschlägig sind vorliegend die Ausschlussregelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstaben b und c BhVO. Danach werden Beihilfen nicht gewährt für die Benutzung privater Personenkraftwagen oder öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung des Erkrankten am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet (Buchstabe b) sowie für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist (Buchstabe c). Liegt danach ein geeigneter Behandlungsort im Einzugsgebiet des Wohnortes des Beihilfeberechtigten, so sind dessen Fahrten zum Behandlungsort nicht beihilfefähig. Vgl. Urteil der früher für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 01.02.2013 -6 K 102/13-, juris, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.03.1993 -1 R 124/90-, juris (zur entspr. Regelung in § 5 Nr. 11 BhVO F. 1987) Diese Regelungen gelten auch im Fall eines Sanatoriumsaufenthalts. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BhVO sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts neben Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 8 und 11 BhVO nur dann beihilfefähig, wenn 1. ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und 2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Durch die Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO wird deutlich, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Beförderungskosten auch im Fall eines für dringend notwendig erachteten und von der Feststellungsstelle vorab genehmigten Sanatoriumsaufenthalts nach den allgemeinen Regelungen richtet. Dementsprechend ist auch in Nr. 6.3 Satz 2 der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 7 bestimmt, dass Fahrtkosten im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Notwendigkeit und (wirtschaftlichen) Angemessenheit auf nächstgelegene Orte oder Häuser zu begrenzen sind. Demnach kommt es für die Beihilfefähigkeit der dem Kläger entstandenen Beförderungskosten maßgeblich darauf an, ob eine geeignete Sanatoriumsbehandlung auch im Einzugsgebiet seines Wohnortes möglich gewesen wäre. Hinsichtlich des Begriffs „Einzugsgebiet“ wird in Nr. 2 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO auf § 2 Abs. 6 des Saarländischen Umzugskostengesetzes (SUKG) verwiesen. Nach § 2 Abs. 6 Satz 2 SUKG ist Einzugsgebiet das inländische Gebiet, in dem sich Wohnungen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als vierzig Kilometer von der Gemeindegrenze des Dienstorts entfernt liegen. Bei Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstabe b BhVO tritt an die Stelle des Dienstortes im gegebenen Fall der Wohnort. Beihilferechtlich ist somit für den Begriff des Einzugsgebiets die Strecke zwischen der Gemeindegrenze des Wohnortes und der jeweiligen Behandlungsstelle (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus, Sanatorium) maßgeblich. Vgl. Urteil der früher für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 01.02.2013 -6 K 102/13-, juris, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.03.1993 -1 R 124/90-, juris, m.w.N. Danach scheidet die vom Kläger begehrte Beihilfe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstaben b und c BhVO aus. Nach dem Sachverhalt ist nämlich anzunehmen, dass eine geeignete Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in einer Rehabilitationseinrichtung innerhalb eines Umkreises von 40 km um seinen Wohnort möglich (gewesen) wäre. So beträgt die Fahrtstrecke vom Wohnort des Klägers in A-Stadt bis zu den ... Kliniken in ..., die sowohl auf dem Fachgebiet der Orthopädie einschließlich Wirbelsäulenerkrankungen als auch auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin einschließlich Stoffwechselerkrankungen und Kardiologie vielseitige Möglichkeiten der Rehabilitation bieten, vgl. den Internetauftritt unter https://www...kliniken.de/unsere-klinik/Behandlungsschwerpunkte.html bei Nutzung des privaten PKW oder des öffentlichen Personennahverkehrs (regelmäßige Busverbindung) nur ca. 21,5 km. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Wahl des Sanatoriums in Wyk auf Föhr auf Empfehlung des Facharztes Dr. ... und des Amtsarztes Dr. ... erfolgt sei, ergibt sich hieraus nichts anderes. Wie der Beklagte sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in der Klageerwiderung zu Recht ausgeführt hat, wurde der Kurort Wyk auf Föhr sowohl in dem privatärztlichen Attest vom 12.03.2018 als auch in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 22.03.2018 zwar empfohlen, aber nicht als nächstgelegener Behandlungsort, an dem eine erfolgreiche Rehabilitation des Klägers möglich sei, ausgewiesen. Einer bloßen Empfehlung kommt jedoch keine die Beihilfestelle bindende Rechtswirkung zu. Auch wenn der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.04.2018 eine dreiwöchige Sanatoriumsbehandlung in Wyk auf Föhr bewilligt hat, hat er in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beförderungskosten in jedem Fall auf nächstgelegene Orte/Häuser begrenzt würden. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er bei der Bewilligung nicht davon ausgegangen ist, dass eine nähergelegene Rehabilitationseinrichtung im Fall des Klägers von vornherein nicht in Betracht komme. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt auch das im Attest des Dr. ... vom 12.03.2018 beschriebene Beschwerdebild, welches in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 22.03.2018 zumindest teilweise bestätigt wird, nicht darauf schließen, dass nur ein Sanatoriumsaufenthalt in Wyk auf Föhr geeignet war, den gewünschten Behandlungserfolg herbeizuführen. Soweit der Kläger meint, nur die dortige Einrichtung erfülle das gewünschte Profil, da sie Therapien sowohl mit orthopädischem Hintergrund als auch bei Stoffwechselerkrankungen und bei Erschöpfungszuständen durchführe und die Nordseeinsel Föhr zudem über ein Reizklima verfüge, übersieht er, dass auch die … Kliniken in ... Behandlungsschwerpunkte im Bereich der Orthopädie und der Stoffwechselerkrankungen aufweisen und u.a. im Rahmen einer individuell dosierten Bewegungstherapie auch Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Vermittlung der Belastbarkeit im Alltag anbieten. Zudem besitzt die saarländische Gemeinde ... seit 40 Jahren das Prädikat „heilklimatischer Kurort“, insbesondere wegen der gesundheitlichen Aspekte ihres milden Reizklimas. Im Jahr 1998 erhielt sie zudem das Prädikat „anerkannter Kneippkurort“ sowie das heilklimatische Zusatzprädikat „Premium Class“. Vgl. https://www....de/Reiseinfos/Kur-und-Tourismusgemeinde-.. Inwieweit hier keine erfolgreiche Rehabilitation des Klägers möglich (gewesen) sein sollte, erschließt sich nach alledem nicht. Dass zur Behandlung der Gesundheitsstörungen des Klägers zwingend ein Klimawechsel erforderlich gewesen wäre, der nur auf der Nordseeinsel Föhr hätte erzielt werden können, lässt sich den ärztlichen Bescheinigungen an keiner Stelle entnehmen. Auf die subjektiven Interessen des Klägers kommt es insoweit nicht an. Hätte der Kläger die vom Amtsarzt für dringend notwendig erachtete Sanatoriumsbehandlung somit auch im Einzugsgebiet seines Wohnortes absolvieren können, so folgt hieraus, dass die ihm entstandenen Beförderungskosten (Fahrtkosten und Kosten der Gepäckbeförderung) anlässlich der Hin- und Rückreise nach bzw. von Wyk auf Föhr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstaben b und c BhVO nicht erstattungsfähig sind. Soweit der Kläger meint, von den genannten Ausschlussregelungen seien die Kosten der Gepäckbeförderung nicht erfasst, da es sich insoweit um ein Pauschalangebot des Reisebüros gehandelt habe, das nicht auf die tatsächlich angefallenen Kilometer abgestellt habe, sodass die gleiche Kostenpauschale auch im Fall einer wohnortnäheren Behandlungsmöglichkeit angefallen wäre, übersieht er, dass das Pauschalangebot des Reisebüros einen Gepäckservice der Deutschen Bundesbahn beinhaltet hat (vgl. Bl. 21 und 23 der Verwaltungsakte), den der Kläger bei einer Anreise zu einem Sanatorium innerhalb des Einzugsgebietes seines Wohnortes so nicht in Anspruch genommen hätte. Da Beihilfe immer nur zu tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden kann und hypothetische Aufwendungen außer Betracht bleiben müssen, kommt es nicht darauf an, ob bei der Anreise nach ..., die der Kläger entweder mit dem privaten PKW oder unter Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs (regelmäßige Busverbindung) hätte bewerkstelligen müssen, überhaupt Kosten für einen separaten Gepäcktransport angefallen wären. Soweit der Kläger wiederholt darauf hingewiesen hat, dass ihm anlässlich der in den Jahren 2002, 2006 und 2010 stattgefundenen Sanatoriumsaufenthalte auf der Insel Föhr jeweils alle Kosten einschließlich Fahrtkosten und Gepäcktransport erstattet worden seien, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Insoweit gilt, dass die Festsetzungsstelle bei jedem neuen Beihilfeantrag selbstständig prüfen muss, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Abgesehen davon, dass nicht beurteilt werden kann, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen damals vergleichbar waren, kann sich der Kläger insoweit auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berufen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, dass anderen Beihilfeberechtigten die Reise- und Gepäckkosten bei vergleichbaren Kuraufenthalten erstattet worden seien. Auch hier lässt sich bereits nicht beurteilen, inwieweit die Sachverhalte vergleichbar sind. Im Übrigen könnte der Kläger selbst dann, wenn den genannten Personen zu Unrecht Beihilfe gewährt worden wäre, hieraus zu seinen Gunsten nichts herleiten. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gem. §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 163,23 € (233,18 € x 70 %) festgesetzt. Der ... geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter für krankheitsbedingte Aufwendungen mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 24.03.2018, beim Beklagten eingegangen am 27.03.2018, beantragte er die Kostenübernahme für einen Sanatoriumsaufenthalt. Seinem Schreiben beigefügt waren ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes Dr. ... vom 12.03.2018 sowie ein amtsärztliches Zeugnis des Facharztes für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. ... vom 22.03.2018. Dr. ... empfahl in seinem Attest eine stationäre Rehamaßnahme in einer geeigneten Einrichtung, vorzugsweise im Nordsee-Sanatorium ... in Wyk auf Föhr. Auch der Amtsarzt empfahl den Kurort Wyk auf Föhr. Mit Bescheid vom 04.04.2018 teilte der Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Genehmigung einer Sanatoriumsbehandlung nach § 7 Beihilfeverordnung (BhVO) für Sie selbst, geb. 02.02.1954, in Wyk auf Föhr; Amts-/Vertrauensärztliches Zeugnis vom 22.03.2018“ mit, aufgrund des amtsärztlichen/vertrauensärztlichen Zeugnisses würden die Aufwendungen der Sanatoriumsbehandlung bis höchstens 3 Wochen als beihilfefähig anerkannt. Diese Anerkennung begründe keinen Anspruch auf Erstattungen der Aufwendungen in voller Höhe. Die endgültige Festsetzung der Beihilfe könne erst nach Vorliegen des Antrags und der Belege erfolgen. Sollte von dem genehmigten Haus abgewichen werden, so werde die Vorlage eines neuen amtsärztlichen Zeugnisses zur Vorabgenehmigung erforderlich. Die Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung gelte unter der Voraussetzung, dass die Behandlung innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe der Genehmigung angetreten werde. Werde diese Frist überschritten, entfalle grundsätzlich der Anspruch auf Beihilfe. Bei einer Verlängerung der Maßnahme sei eine ausführliche Begründung des Leitenden Arztes notwendig. Die beihilfefähigen Aufwendungen bestimmten sich je nach gewählter Abrechnungsmöglichkeit: 1. ... 2. ... 3. ... Unabhängig davon, welche Abrechnungsmöglichkeit gewählt werde, seien daneben Auslagen für Kurtaxe und Fahrtkosten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO beihilfefähig. Es werde darauf hingewiesen, dass Beförderungskosten in jedem Fall auf nächstgelegene Orte/Häuser begrenzt würden. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten könnten nicht berücksichtigt werden, wenn die Unterkunft nicht unmittelbar in der Rehaklinik erfolge. ... Nach Beendigung des Sanatoriumsaufenthalts machte der Kläger mit Beihilfeantrag vom 12.07.2018, beim Beklagten eingegangen am 16.07.2018, u.a. Aufwendungen für die Beförderungskosten nach und von Wyk auf Föhr für sich selbst und 2 Gepäckstücke in Höhe von insgesamt 233,18 € (200,20 € + 32,98 €) geltend. Mit Beihilfebescheid vom 19.07.2018 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Beförderungskosten ab. Zur Begründung war unter der Hinweis-Nr. 1808 Folgendes ausgeführt: „Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, sind nicht beihilfefähig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BhVO).“ Ferner hieß es unter der Hinweis-Nr. 9999: „Bei der Gepäckbeförderung handelt es sich nicht um beihilfefähige Aufwendungen.“ Mit Schreiben vom 22.07.2018, eingegangen am 24.07.2018, erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Hinweis-Nr. 9999 trug er vor, in § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO sei die Gepäckbeförderung ausdrücklich als beihilfefähig aufgeführt. Zur Hinweis-Nr. 1808 machte er geltend, es handele sich nicht um Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, sondern um seine Beförderungskosten zu dem Ort, der im Attest des Amtsarztes Dr. ... ausdrücklich aufgeführt sei. Dieser Ort - Wyk auf Föhr - sei auch von seinem behandelnden Arzt Dr. ... ausdrücklich genannt worden. Abgesehen davon seien sowohl die Reisekosten mit Bahn und Schiff zur Insel Föhr und die betreffenden Kofferbeförderungen bei seinen vorherigen Aufenthalten stets beglichen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es, Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme seien nach § 7 BhVO beihilfefähig. Auch Fahrtkosten/Gepäckkosten könnten hierbei begünstigt sein. Fahrtkosten seien jedoch im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Notwendigkeit und Angemessenheit auf nächstgelegene Orte oder Häuser beschränkt. Demnach seien Fahrtkosten nur anzuerkennen, wenn der Erfolg der Rehabilitation davon abhängig sei, dass es sich um eine bestimmte/spezielle Einrichtung handeln müsse. Im konkreten Einzelfall hätte auch eine Einrichtung im Einzugsgebiet ausgewählt werden können. Für orthopädische Erkrankungen stünden insbesondere die ... Fachklinik ..., die Hochwaldkliniken ... und die ... Kliniken zur Verfügung. Das amtsärztliche Zeugnis habe nur eine Empfehlung ausgesprochen, sodass diese Entscheidung nicht in Bezug auf die Prüfung der Notwendigkeit der Fahrtkosten herangezogen werden könne. Innerhalb des Saarlandes wären wohl auch keine Beförderungskosten für das Gepäck entstanden, sodass die Notwendigkeit beider Aufwendungen zu verneinen sei. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 08.10.2018 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger weist erneut darauf hin, dass die Wahl des Sanatoriums in Wyk auf Föhr auf Empfehlung des Facharztes Dr. ... und des Amtsarztes Dr. ... erfolgt sei. Aus dem ärztlichen Attest des Dr. ... vom 12.03.2018 ergebe sich als Beschwerdebild, dass nach 2 Bandscheibenvorfällen rezidivierende Schmerzzustände bestünden. Ferner seien ein mäßiges metabolisches Syndrom mit sonographisch deutlicher Steatosis hepatis und mäßiger Erhöhung der Stoffwechselparameter sowie eine Struma nodosa mit medikamentöser Dauertherapie attestiert worden. Auch sei darauf verwiesen worden, dass es in Stresssituationen zu Cardialgien kommen könne. Der Facharzt habe eine Behandlung auf Föhr empfohlen. Ausdrücklich sei das Nordsee-Sanatorium ... in Wyk auf Föhr benannt worden. Das gleiche Fazit habe der Amtsarzt Dr. ... mit Attest vom 22.03.2018 gezogen. Die Nordseeinsel verfüge über ein Reizklima und die Einrichtung führe Therapien sowohl mit orthopädischem Hintergrund als auch bei Stoffwechselerkrankungen und bei Erschöpfungszuständen durch. Damit erfülle sie - im Gegensatz zu den vom Beihilfeträger genannten saarländischen Einrichtungen - das gewünschte Profil. In der BhVO heiße es wörtlich, die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen ... sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen würden übernommen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Gepäckbeförderung erstattungsfähig. Insoweit habe es sich um ein Pauschalangebot des Reisebüros gehandelt, das nicht auf die tatsächlich angefallenen Kilometer abgestellt habe. Selbst für den Fall, dass es eine wohnortnähere Behandlungsmöglichkeit gegeben hätte, wäre daher die gleiche Kostenpauschale für das Gepäck angefallen. Für die An- und Abreise sei eine Fahrt mit der Bahn in Kombination mit dem Schiff gewählt worden, wobei nach aktueller Preisauskunft hierfür Kosten in Höhe von 319,20 € bzw. 328,20 € anfielen. Die Höhe der tatsächlich in Ansatz gebrachten Kosten sei daher angemessen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer wohnortnäheren Therapie sei nochmals zu betonen, dass die Behandlung in Wyk auf Föhr geeigneter sei als eine vergleichbare Behandlung in ... oder …. Der aufgrund der heilklimatischen Luftveränderung dringend erforderliche Klimawechsel habe nur auf der Insel Föhr erzielt werden können. Bei den in den Jahren 2002, 2006 und 2010 stattgefundenen Aufenthalten seien jeweils alle Kosten inklusive Gepäcktransport und Fahrtkosten erstattet worden. Auch hätten andere Beihilfeberechtigte die Reise- und Gepäckkosten bei vergleichbaren Kuraufenthalten erstattet bekommen. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung vor. Schließlich sei zu beanstanden, dass in seinem Fall nicht einmal anteilige Kosten erstattet worden seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2018 zu verpflichten, ihm zu den entstandenen Beförderungskosten anlässlich seines Sanatoriumsaufenthalts eine Beihilfe in Höhe von 163,23 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist erneut darauf hin, dass Beförderungskosten nur im Rahmen des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO berücksichtigt werden könnten, d.h. als angemessen gälten nur die Fahrtkosten bis zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit. Sollte diese im Einzugsgebiet (40 km Umkreis um den Wohnort) liegen, seien die Beförderungskosten nicht beihilfefähig. Der Begriff der Beförderungskosten umfasse dabei sowohl die Kosten der Beförderung des Erkrankten als auch die der Gepäckbeförderung. Sowohl im ärztlichen Attest vom 12.03.2018 als auch im amtsärztlichen Zeugnis vom 22.03.2018 werde der Kurort Wyk nur empfohlen und nicht als nächstgelegener Behandlungsort ausgewiesen. Nach § 7 BhVO habe sich die Beihilfestelle für ihre Entscheidungsfindung am amtsärztlichen Zeugnis zu orientieren. Dieses weise aus, dass die Gründe für den Sanatoriumsaufenthalt die degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Bandscheibenvorfall und Struma gewesen seien. Nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit in einem Sanatorium wären nach Recherche der Beihilfestelle die … Kliniken in …. Diese lägen im Einzugsgebiet des Klägers, sodass zu den Beförderungskosten keine Beihilfe gewährt werden könne. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten; er war Gegenstand der Beratung.