Urteil
7 K 336.11
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0327.7K336.11.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung über die Belastungsgrenzen des 50 Abs. 1 BBhV ist als Nachfolgevorschrift des § 12 BhV analog anzuwenden.(Rn.20)
2. Es gilt eine einheitliche Belastungsgrenze für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und die Eigenbehalte nach § 49 BBhV.(Rn.21)
3. Gesetzliche Zuzahlungen nach den §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5) sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.(Rn.26)
4. Soweit Festbeträge die Beihilfefähigkeit einschränken, bedürfen sie einer wirksamen Rechtsgrundlage.(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Deutschen Bundestags vom 29. August 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 25. August 2011 weitere Beihilfe in Höhe von 44,22 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung über die Belastungsgrenzen des 50 Abs. 1 BBhV ist als Nachfolgevorschrift des § 12 BhV analog anzuwenden.(Rn.20) 2. Es gilt eine einheitliche Belastungsgrenze für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und die Eigenbehalte nach § 49 BBhV.(Rn.21) 3. Gesetzliche Zuzahlungen nach den §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5) sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.(Rn.26) 4. Soweit Festbeträge die Beihilfefähigkeit einschränken, bedürfen sie einer wirksamen Rechtsgrundlage.(Rn.34) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Deutschen Bundestags vom 29. August 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 25. August 2011 weitere Beihilfe in Höhe von 44,22 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die vorliegende Klage konnte durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Verfahrensbeteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 44,22 Euro. Der dies versagende Bescheid des Deutschen Bundestages vom 29. August 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Beihilfeberechtigung der Klägerin ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Abgeordnetengesetz – AbgG – i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Bundesbeamtengesetz – BBG – i.V.m. der § 2 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendung – hier Juli und August 2011 – geltenden Fassung vom 13. Februar 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011, – BBhV a.F. –, da sie als Witwe eines ehemaligen Abgeordneten Witwengeld nach § 35a AbgG i.V.m. § 25 Abs. 1 Abgeordnetengesetz in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung erhält und damit Versorgungsempfängerin ist. Der Bemessungssatz beträgt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV a.F. 70%. Nach § 6 Abs. 1 BBhV a.F. sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richtet sich nach § 22 BBhV a.F. Nach § 22 Abs.1 Satz 1 BBhV a.F. sind u.a. Aufwendungen für Arzneimittel, die von einem Arzt schriftlich verordnet wurden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für das nicht verschreibungspflichtige Medikament „Limptar“ nicht gegeben (dazu unter 1.), während sie bezüglich der übrigen Aufwendungen vorliegen (dazu unter 2.). 1. Die mit den Belegen 1 und 2 nachgewiesenen Aufwendungen für das Medikament „Limptar“ sind nicht beihilfefähig. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV a.F. sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – und um ein solches handelt es sich bei „Limptar“ - grundsätzlich nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme besteht nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) BBhV a.F. allenfalls dann, wenn das Medikament bei der Behandlung schwerwiegender Krankheiten als Therapiestandard gilt und mit dieser Begründung von einem Arzt oder Ärztin ausnahmsweise verordnet wurde. Das Bundesministerium des Inneren hat nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) BBhV a.F. in Verwaltungsvorschriften die entsprechenden Arzneimittel zu bestimmen. Nach Nr. 22.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – BBhV-VwV – vom 14. Februar 2009 lehnen sich die Ausnahmen an Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinien – AMR – des Gemeinsamen Bundesausschusses an (dort Ziffer 16.4) und sind abschließend im Anhang 4 der BBhV-VwV aufgeführt. Weitere Ausnahmen sind nach Nr. 22.2.3 Satz 4 BBhV-VwV nicht zugelassen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes eingereicht, wonach dieser bestätigt, dass das von ihm verordnete Medikament „Limptar“ nach den Bestimmungen des Abschnitt F Nr. 16.4 AMR im Fall der Klägerin bei einer Diagnose von „Niereninsuffizienz mit Stauungsoedemen beider Beine/Wadenkrämpfe“ zum Therapiestandard gehöre und damit verordnungsfähig sei. Der in „Limptar“ enthaltene Wirkstoff Chinin bzw. Chininsulfat ist jedoch nicht in den abschließenden Regelungen des Abschnitts F Nr. 16.4 AMR und des Anhangs 4 BBhV-VwV aufgeführt. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Beihilfeleistungen für diese Präparate unter Hinweis darauf abgelehnt hat, es handele sich nicht um Therapeutika, für die Ausnahmen nach den AMR zulässig seien. Die Regelungen zum Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere ergibt sich eine Rechtswidrigkeit des § 22 Abs. 2 BBhV a.F. nicht – wie die Klägerin meint – aus den von ihr zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 – BVerwG 2 C 28.08 –, des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2007 – VG 28 A 49.06 und VG 28 A 117.06 – und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2008 – VG 13 K 25.07 –. In diesen Urteilen wurde der Leistungsausschluss in den damals geltenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für nichtig erklärt, weil die Regelung in einer Verwaltungsvorschrift gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstieß. Vorliegend erfolgte der hier streitgegenständliche Ausschluss jedoch durch die Bundesbeihilfeverordnung als Rechtsverordnung und damit durch Gesetz. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente verstößt auch weder gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, noch gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Kernbereich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – BVerwG 2 C 12.10 –, juris, Rn. 9 ff.). Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BBhV a.F. ist insbesondere auch nicht deshalb nichtig, weil sie keine Härtefallregelung enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008, BVerwG 2 C 2.07 –, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Mai 2010, a.a.O.) zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b der bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes – BhV – wurde diese zwar den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nicht in vollem Umfang gerecht, weil die Regelung – ebenso wie der hier geltende § 22 Abs. 2 BBhV a.F. – keine Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten enthielt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel übergangsweise unter der Maßgabe für anwendbar gehalten, dass der Dienstherr den Beamten in besonderen Härtefällen auf Antrag einen individuellen Ausgleich gewährt, wobei es einen solchen Härtefall dann bejahte, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige (und zugleich notwendige und angemessene) Arzneimittel und der Eigenbehalte gemäß § 12 Abs. 1 BhV des Beamten im jeweiligen Kalenderjahr die maßgebende Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV überschritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O.). Im Hinblick auf diese Aufwendungen kann dem Antrag auch nicht entgegengehalten werden, er sei erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010, a.a.O., Rn. 20). Bei Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die hier geltende Rechtslage nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfevordung ist die Regelung über die Belastungsgrenzen des § 50 Abs. 1 BBhV a.F. als Nachfolgevorschrift des § 12 BhV analog anzuwenden (so auch Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand Juli 2012, Teil III, § 22, Rn. 40). Eine solche Anwendung ist insbesondere nicht mangels einer planwidrigen Regelungslücke abzulehnen (so aber VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2011 – VG 13 K 904.10 -, juris). Von Planwidrigkeit ist dann auszugehen, wenn die entsprechende Regelungslücke nicht beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – BVerwG 3 C 33.11 –, juris, Rn. 19). Dies ist vorliegend anzunehmen. Zwar ist die Bundesbeihilfeverordnung erst im Februar 2009, und damit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), in Kraft getreten und enthält eine abstrakt-generelle Härtefallregelung für den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, wie vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung gefordert, gerade nicht. Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber bewusst keine Härtefallregelung getroffen hat. Vielmehr sprechen gegen die Annahme einer bewusst abweichenden Regelung bzw. einer bewussten Nichtregelung gewichtige Gründe. Im ersten Entwurf zur Bundesbeihilfeverordnung vom 2. April 2007 ist eine Härtefallregelung schon deshalb nicht vorgesehen gewesen, weil das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2008 und damit erst später erging. Dementsprechend findet sich auch in der Entwurfsbegründung hierzu nichts. Gegen eine bewusst abweichende Regelung bzw. Nichtregelung im weiteren Verfahren spricht vorliegend aber bereits, dass in der Bundesbeihilfeverordnung keine anderweitige Regelungsaussage zur Härtefallregelung getroffen wird und sich diesbezüglich keine Änderungen zu den Vorgängervorschriften der BhV ergeben. Darüber hinaus spricht auch das Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren vom 16. Februar 2009 (D 6 – 213 110 – 1/19), mit der die BBhV-VwV zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung bekanntgegeben wurden, für eine nicht beabsichtigte Regelungslücke. In Anlage 2 dieses Rundschreibens wird nämlich festgelegt, dass u.a. das Rundschreiben vom 6. Oktober 2008 (D 6 – 213 106 – 2/40) sinngemäß weiter anzuwenden ist, in welchem unter Bezugnahme auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 mitgeteilt wird, dass beim Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel eine Härtefallregelung nach den Grundsätzen des damals geltenden § 12 Abs. 2 BhV anzuwenden ist. Somit hat der Verordnungsgeber bereits bei Verordnungserlass zu erkennen gegeben, dass diesbezüglich eine regelungsbedürftige Gesetzeslücke vorliegt. Dafür, dass die Regelung hier unbeabsichtigt unterblieben ist, spricht zudem die spätere Änderung des § 50 BBhV a.F. durch die Änderungsverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. 2012, S. 326), mit der dort eine entsprechende Härtefallregelung eingefügt wurde. Bei der analogen Anwendung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer einheitlichen Belastungsgrenze für die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und die Eigenbehalte nach § 49 BBhV a.F. auszugehen, und nicht - wie in dem Rundschreiben des Bundesministerium für Inneres vom 6. Oktober 2008 formuliert – von einer Belastungsgrenze für die Eigenbehalte und einer für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des § 50 BBhV a.F., die Obergrenze dessen festzulegen, was dem Beihilfeberechtigten nach der fürsorgerechtlichen Bewertung des Dienstherrn an Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten im Jahr zugemutet werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2010 – 28 K 61.09 –). Ein Härtefallausgleich käme nach der somit gebotenen analogen Anwendung des § 50 Abs. 1 BBhV a.F. dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige, aber notwendige und angemessene Arzneimittel und die Eigenbehalte der Klägerin im jeweiligen Kalenderjahr die maßgebende Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 4 BBhV a.F. überschreiten würde. Obwohl angesichts der Höhe des der Klägerin gewährten Witwengelds hiervon nicht auszugehen ist, kann dies im hiesigen Verfahren aber auch deshalb offen bleiben, da es weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Klägerin bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Sie ist daher darauf verwiesen, gegebenenfalls nachträglich einen Antrag nach § 50 Abs. 1 BBhV a.F. für das Jahr 2011 zu stellen. Ergibt die Einbeziehung ihrer Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente für sich genommen oder zusammen mit den Eigenbehalten gemäß § 49 Abs. 1 BBhV a.F. in diesem Kalenderjahr eine Überschreitung der Belastungsgrenze, so ist der Klägerin der darüber liegende Betrag zu erstatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010, a.a.O., Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert an der Beihilfefähigkeit des Medikaments „Limptar“ auch die Tatsache nichts, dass die Krankenversicherung ihr hierzu Erstattungen gewährt hat, da die beihilferechtlichen Vorschriften – wie dargelegt – eine eigene Prüfung der Beihilfefähigkeit erfordern und nicht an den Tatbestand der Erstattung durch die (gesetzliche) Krankenkasse anknüpfen. 2. Die übrigen mit Beleg 1 (dazu unter a.), 2 (dazu unter b.) und 3 (dazu unter c.) nachgewiesenen Aufwendungen sind teilweise beihilfefähig und die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu diesen Aufwendungen in Höhe von 44,22 Euro. a. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe zu den mit Beleg 1 nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 29,55 Euro. Dies errechnet sich – entgegen den Ausführungen der Beklagten – wie folgt: Auszugehen ist von dem Rechnungsbetrag für „Movicol“, „Atacand“ und „L-Thyroxin“ in Höhe von 178,10 Euro („Movicol“ 67,15 Euro, „Atacand“ 96,09 Euro, „L-Thyroxin“ 14,86 Euro). Die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Arzneimittel „Atacand“ und „L-Thyroxin“ ergibt sich aus § 22 Abs. 1 BBhV a.F. Die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 Satz 1 BBhV a.F. sind vorliegend gegeben: die beiden verschreibungspflichtige Arzneimittel sind der Klägerin mit Rezept des Herrn Dr. S... vom 4. Juli 2011 verordnet worden; ein Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Die Beihilfefähigkeit für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel „Movicol“ ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) BBhV a.F. i.V.m. 22.2.3, 22.2.4 BBhV-VwV, da der Klägerin dieses Abführmittel von Herrn Dr. S... im Zusammenhang mit ihrer Therapie mit dem Opioid Valoron als Standardtherapeutikum zur Behandlung einer schweren Erkrankung, aufgeführt in Anhang 4 Nr. 1 BBhV-VwV, ausweislich der Bescheinigung vom 9. Februar 2010 verordnet und mit Rezept vom 4. Juli 2011 erneut verschrieben wurde. Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 178,10 Euro ist zur Ermittlung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. um 21,33 Euro zu kürzen. Nach dieser Vorschrift sind u.a. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere auch (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 8, Rn. 14) die gesetzlichen Zuzahlungen gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V zu jedem Arznei- und Verbandmittel in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind dabei nicht nur die von der Krankenkasse tatsächlich angerechneten Zuzahlungen in Abzug zu bringen, da die Vorschrift ausdrücklich daran anknüpft, dass die Zuzahlungen gesetzlich vorgesehen sind, und nicht daran, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse sie berücksichtigt hat. Nicht erfasst von § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. sind die Eigenbehalte nach § 49 Abs. 1 BBhV a.F., da § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. schon nach seinem Wortlaut nicht hierauf verweist, sondern sich lediglich auf Zuzahlungen, Kostenanteile u.ä. im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 8, Rn. 14f.). Zudem sieht § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. ausdrücklich eine Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen um die Eigenbehalte vor, so dass die Eigenbehalte schon nach dem Wortlaut als dem Grunde nach beihilfefähig anzusehen sind und somit nicht § 8 Abs. 3 BBhV a.F., der die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach ausschließt, unterfallen können. Somit verbleiben dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 156,77 Euro. Zur Feststellung der der Höhe nach beihilfefähigen Aufwendungen sind hiervon die Eigenbehalte gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. in Höhe von insgesamt 21,33 Euro („Movicol“ 6,72 Euro, „Atacand“ 9,61 Euro, „L-Thyroxin“ 5,00 Euro) abzuziehen. Von den danach verbleibenden Aufwendungen in Höhe von 135,44 Euro stünde der Klägerin nach § 46 BBhV a.F. unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes von 70% eine Beihilfe in Höhe von 94,81 Euro zu. Dieser Betrag ist jedoch gemäß § 48 Satz 1 BBhV a.F. um 65,26 Euro zu kürzen. Denn nach dieser Vorschrift sind bei der Bemessung der Beihilfe die Erstattungen der Krankenversicherung aus demselben Anlass dergestalt zu berücksichtigen, dass diese zusammen mit der Beihilfe die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen dürfen. Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe Beihilfen hiernach zu begrenzen sind, ist nach Feststellung der beihilfefähigen Aufwendungen die Beihilfe nach dem jeweiligen Bemessungssatz zu berechnen und zu addieren. Sodann sind die Leistungen der Krankenversicherung zu allen im Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen festzustellen, und die Beihilfe, wenn der Betrag der nach § 46 BBhV a.F. errechneten Beihilfen zusammen mit den Leistungen der Krankenversicherungen den Gesamtbetrag der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen übersteigt, um den übersteigenden Betrag zu kürzen (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 48, Rn. 42). Vorliegend ist der Klägerin zu Beleg 1 bereits ein Gesamtbetrag in Höhe von 127,22 Euro („Movicol“ 48,48 Euro, „Atacand“ 71,05 Euro, „L-Thyroxin“ 7,69 Euro) von der Krankenkasse erstattet worden, so dass sie bei zusätzlicher Gewährung der nach § 46 BBhV a.F. errechneten Beihilfe (94,81 Euro) insgesamt 65,26 Euro mehr als die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen (156,77 Euro) erhalten würde. Somit ist die nach § 46 BBhV a.F. errechnete Beihilfe um den die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen übersteigenden Betrag zu kürzen, so dass eine zu gewährende Beihilfe in Höhe von 29,55 Euro verbleibt. Entgegen der Berechnung der Beklagten sind nach den obigen Ausführungen bei Anwendung des § 48 Satz 1 BBhV a.F. nicht die Erstattungen der Krankenkasse von den der Höhe nach beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen und von dem verbleibenden Restbetrag die Beihilfe nach dem Bemessungssatz zu ermitteln. Dies würde zudem dazu führen, dass der Beamte in Fällen einer höheren Kostenerstattung durch die Krankenkasse, die zusammen mit der nach § 46 BBhV a.F. zu bemessenden Beihilfe zu einer Überschreitung der beihilfefähigen Aufwendungen führte, bei Anwendung des § 48 Satz 1 BBhV a.F. eine Beihilfe erhielte, die zusammen mit den Erstattungen durch die Krankenkasse die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen unterschreiten würde. Da die Vorschrift jedoch lediglich eine Begrenzung der gesamten Erstattungen auf die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen vorsieht, kann eine darüber hinausgehende Kürzung nicht darauf gestützt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Erstattungen der Krankenkasse der Klägerin für das Medikament „Limptar“ nicht bei der Bemessung der Beihilfe für die übrigen Arzneimittel im Rahmen des § 48 Satz 1 BBhV a.F. zu berücksichtigen. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. § 48 Satz 1 BBhV a.F. schreibt lediglich vor, dass die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung gewährten Erstattungen zusammen mit der Beihilfe die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf, womit nur Leistungen gemeint sein können, die aufgrund des jeweiligen Aufwendungsfalls erbracht wurden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des § 48 BBhV a.F., der lediglich die Mitte der 80er Jahre im Beihilferecht eingeführte 100%-Grenze für Erstattungen sichern soll (vgl. Schröder/Beckmann/ Weber, a.a.O., § 48 Rn. 39 ff.). Bei Anwendung der 100%-Grenze findet eine Beihilfekürzung nur insoweit statt, als die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen einer Krankenversicherung die dem Beamten entstandenen Aufwendungen übersteigt; die 100%-Grenze steht jedoch einer vollständigen Erstattung der anlässlich des jeweiligen Aufwendungsfalls entstandenen tatsächlichen Kosten nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – BVerfG 2 BvF 3.88 –, juris, Rn. 33, 41). Daher sind nur die Erstattungen der Krankenversicherung zu berücksichtigen, die zu den im Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen geleistet wurden (vgl. auch Schröder/Beckmann/ Weber, a.a.O., § 48, Rn. 42). Soweit die Beklagte sich für ihre Auffassung auf Nr. 48.2 Satz 2 BBhV-VwV bezieht, vermag das nicht zu überzeugen. Vielmehr spricht auch der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift gegen eine Berücksichtigung der zu nicht dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen erfolgten Erstattungen. Denn danach sind alle im Antrag geltend gemachten Aufwendungen, wobei hierunter nach Nr. 48.1 BBhV-VwV nur die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen zu verstehen sind, den insgesamt hierzu gewährten Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Zudem kann eine Verwaltungsvorschrift den nach der Bundesbeihilfeverordnung gegebenen beihilferechtlichen Anspruch der Klägerin nicht einschränken (vgl. zur Frage der Regelung von Beihilfe durch Verwaltungsvorschrift: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O.). Soweit die Beklagte meint, zur Anrechnung des Betrages aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet zu sein, da häufig durch die Krankenkassen keine getrennte Ausweisung stattfinden würde, kann auch dem nicht gefolgt werden. Sollte bei einem Leistungsnachweis der Krankenkasse auch unter Zugrundelegung der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Vorschriften nicht nachvollziehbar sein, welcher Betrag aus welchem Anlass gezahlt wurde, wäre vielmehr vor einer Anrechnung im Rahmen des § 48 Satz 1 BBhV weitere Sachaufklärung erforderlich. b. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe zu den mit Beleg 2 nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 6,32 Euro. Dies errechnet sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wie folgt: Auszugehen ist von dem Rechnungsbetrag für „Nebilet“ in Höhe von 33,74 Euro. Die grundsätzliche Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für das Arzneimittel „Nebilet“ ergibt sich aus § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: das verschreibungspflichtige Medikament „Nebilet“ ist der Klägerin mit Rezept des Dr. ... vom 2. August 2011 verordnet worden. Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendung sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die grundsätzliche Beihilfefähigkeit ist auch nicht auf den von der Beklagten ursprünglich angewendeten Festbetrag beschränkt, worüber nunmehr zwischen den Beteiligten auch Einigkeit besteht. Festbeträge bedürfen, wenn sie als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen den Grundsatz einschränken, dass Beihilfe zu notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Arzneimittel gewährt wird, einer wirksamen Rechtsgrundlage. Eine solche findet sich weder in der Bundesbeihilfeverordnung noch in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 – BVerwG 5 C 2.12 –, juris, Rn. 15 ff). Der Rechnungsbetrag in Höhe von 33,74 Euro ist zur Ermittlung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. um 5,00 Euro zu kürzen, wonach sich dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 28,74 Euro errechnen. Zur Ermittlung der der Höhe nach beihilfefähigen Aufwendungen ist hiervon sodann der Eigenbehalt nach § 49 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. in Höhe von 5,00 Euro abzuziehen, so dass 23,74 Euro verbleiben. Auf der Grundlage des Beihilfesatzes der Klägerin in Höhe von 70% würde sich daraus gemäß § 46 BBhV a.F. ein Beihilfeanspruch in Höhe von 16,62 Euro ergeben. Damit würde die Beihilfe zusammen mit der bereits hierzu durch die Krankenversicherung gewährten Erstattung in Höhe von 22,42 Euro die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen (28,74 Euro) um 10,30 Euro übersteigen, so dass nach § 48 Satz 1 BBhV a.F. die errechnete Beihilfe um 8,80 Euro zu kürzen ist und ein Beihilfeanspruch in Höhe von 6,32 Euro verbleibt. c. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beihilfe zu den mit Beleg 3 nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 8,35 Euro. Dies errechnet sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wie folgt: Auszugehen ist von dem Rechnungsbetrag für „Targin“ in Höhe von 161,14 Euro. Zwar liegt Beleg 3 dem Gericht nicht vor. Aus dem Akteninhalt und den Angaben der Beklagten im Verfahren ergibt sich jedoch, dass es sich dabei um Aufwendungen in Höhe von 161,14 Euro für den Bezug des verschreibungspflichtigen Medikamentes „Targin“ handelt. Angesichts dessen, dass keiner der Beteiligten im Verfahren den Nachweis der Aufwendungen oder die Verordnung des Medikamentes in Frage gestellt hat, ist nach dem Akteninhalt hier von einer grundsätzlichen Beihilfefähigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. auszugehen. Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendung sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beihilfe hierzu in Höhe von 8,35 Euro. Dies errechnet sich wie folgt: Auszugehen ist von der getätigten Aufwendung in Höhe von 161,14 Euro abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. in Höhe von 10,00 Euro, wonach sich dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen von 151,14 Euro errechnen. Nach Abzug des Eigenbehaltes gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. in Höhe von ebenfalls 10,00 Euro verbleiben sodann der Höhe nach beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 141,14 Euro. Auf dieser Grundlage stünde der Klägerin unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes von 70% nach § 46 BBhV a.F. eine Beihilfe in Höhe von 98,80 Euro zu. Damit würde die Beihilfe zusammen mit der bereits hierzu durch die Krankenversicherung gewährten Erstattung in Höhe von 121,79 Euro die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen (151,14 Euro) um 69,45 Euro übersteigen, so dass nach § 48 Satz 1 BBhV a.F. die nach § 46 BBhV a.F. errechnete Beihilfe um 69,45 Euro zu kürzen ist und ein Beihilfeanspruch in Höhe von 29,35 Euro verbleibt, der von der Beklagten durch die bereits gewährte Beihilfe in Höhe von 21,00 Euro teilweise erfüllt wurde. Die Klägerin hat daher noch Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu der mit Beleg 3 geltend gemachten Aufwendung in Höhe von 8,35 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch der Klägerin auf weitere Beihilfe in Höhe von 44,22 Euro. Soweit sie mit ihrer Klage einen Betrag in Höhe von 107,69 Euro begehrt, kann sie damit nicht in vollem Umfang Erfolg haben, da insoweit der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für das Medikament „Limptar“, die Eigenbehalte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. und der Beihilfeausschluss für gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. zu berücksichtigen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 107,69 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe. Die Klägerin ist die Witwe eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten und stellte am 25. August 2011 einen Beihilfeantrag bei der Beklagten mit einer Rechnung für ihr verordnete Medikamente vom 4. Juli 2011 (Beleg 1) in Höhe von insgesamt 221,05 Euro („Movicol“ 67,15 Euro, „Limptar“ 42,95 Euro, „Atacand“ 96,09 Euro, „L-Thyroxin“ 14,86 Euro), einer Rechnung für ihr verordnete Medikamente vom 3. August 2011 (Beleg 2) in Höhe von insgesamt 78,69 Euro („Limptar“ 44,95 Euro, „Nebilet“ 33,74 Euro) und einer Rechnung für das ihr verordnete Medikament „Targin“ vom 3. August 2011 (Beleg 3) in Höhe von 161,14 Euro. Dem Beihilfeantrag war ein Schreiben der BARMER GEK Krankenkasse beigefügt, in dem der Klägerin hierzu Leistungserstattung in Höhe von insgesamt 332,19 Euro gewährt wird, wobei davon auf Beleg 1 ein Erstattungsbetrag von 156,82 Euro entfällt (48,48 Euro für „Movicol“, 29,60 Euro für „Limptar“, 71,05 Euro für „Atacand“ und 7,69 Euro für „L-Thyroxin“), auf Beleg 2 ein Erstattungsbetrag von 53,58 Euro (31,16 Euro für „Limptar“ und 22,42 Euro für „Nebilet“) und auf Beleg 3 ein Erstattungsbetrag in Höhe von 121,79 Euro. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29. August 2011 für Beleg 1 dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 221,05 Euro und für Beleg 2 in Höhe von 58,88 Euro an. Beihilfe wurde für beide Belege nicht gewährt. Zur Begründung wurde zu Beleg 1 ausgeführt, dass „Limptar“ als nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel grundsätzlich nicht beihilfefähig sei, sowie zu Beleg 2, dass „Nebilet“ nur bis zur Höhe des Festbetrages von 13,93 Euro beihilfefähig sei. Für Beleg 3 erkannte die Beklagte beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 161,14 Euro an und gewährte insoweit eine Beihilfe in Höhe von 21,00 Euro. Mit der am 10. September 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, die verordneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel seien schon deshalb als beihilfefähig anzuerkennen, weil in den Beihilfevorschriften eine Erstattung vorgesehen sei, wenn die gesetzliche Krankenkasse eine Erstattung genehmigt habe. Zudem seien bereits mehrmals Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung vorgelegt worden. Die Medikamente seien auch auf Dauer notwendig. Darüber hinaus wendet sie sich gegen die Begrenzung der Beihilfe für „Nebilet“ auf einen Festbetrag. Ergänzend verweist sie im Wesentlichen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 – BVerwG 2 C 28.08 -, des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2007 – VG 28 A 49.06 und VG 28 A 117.06 – sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2008 – VG 13 K 25.07 -. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2011 zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 107,69 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass „Limptar“ als nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel grundsätzlich nicht beihilfefähig sei und eine der in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bundesbeihilfeverordnung genannten Ausnahmen nicht vorliege. Insbesondere gelte „Limptar“ nicht als Therapiestandard bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 d) Bundesbeihilfeverordnung. Die lediglich pauschale Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung könne keine Beihilfefähigkeit begründen. Soweit im Beihilfebescheid auch die auf „Limptar“ entfallenden Aufwendungen als dem Grunde nach beihilfefähig bezeichnet worden seien, sei dies fehlerhaft gewesen. Bei der Berechnung der Beihilfe seien zunächst von den Rechnungsbeträgen für die Medikamente „Movicol“, „Atacand“, „L-Thyroxin“, „Nebilet“ und „Targin“ die von der Krankenkasse hierfür berücksichtigten gesetzlichen Zuzahlungen gemäß § 8 Abs. 3 Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 25 Euro sowie die Eigenbehalte nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeihilfeverordnung abzuziehen. Von dem verbleibenden Betrag seien die Erstattungen durch die BARMER GEK Krankenkasse in Abzug zu bringen. Dabei seien auch die Erstattungen der Krankenkasse für „Limptar“ zu berücksichtigen gewesen, da nach 48.2 der Verwaltungsvorschriften zur Bundesbeihilfeverordnung alle im Antrag geltend gemachten Aufwendungen den insgesamt hierzu gewährten Versicherungsleistungen gegenüberzustellen seien. Da hiernach kein erstattungsfähiger Betrag verbleibe, bestehe auch kein Anspruch auf Beihilfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.