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Beschluss

2 K 1513/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0315.2K1513.20.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe für mit mehr als dem 2,3-Faktor abgerechneten zahnärztlichen Leistungen (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe für mit mehr als dem 2,3-Faktor abgerechneten zahnärztlichen Leistungen (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nicht zu. Der jenen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020 ist daher – soweit streitbefangen – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Beihilferechtlich ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO).1Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - und vom 08.11.2012 5 C 2.12 -.Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - und vom 08.11.2012 5 C 2.12 -. Maßgeblich sind demnach ausgehend von dem vorliegend gegebenen Behandlungszeitraum vom 24.06.2020 bis zum 27.07.2020 § 67 SBG in der Fassung vom 08.12.2010, gültig vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2021 (im Folgenden: § 67 SBG 2010) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 BhVO in der Fassung vom 14.04.2016, gültig vom 01.01.2016 bis 31.03.2022 (im Folgenden: § 4 BhVO 2016) sowie die §§ 5 und 10 GOZ in der seit dem 01.01.2012 bzw. 01.07.2012 geltenden Fassung vom 05.12.2011. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf weitere Beihilfe zu den streitgegenständlichen Behandlungen nicht zu. Die Kürzung der Beihilfe für die streitbefangenen Leistungen auf den 2,3-fachen Faktor ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Beihilfefähig sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG 2010 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO 2016 die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach näherer Maßgabe der Vorschriften der Beihilfeverordnung. Dabei beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, Hs 1 BhVO 2016 ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen Gebührenordnung, also hier der GOZ. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein kann. Grundsätzlich bildet der 2,3-fache Gebührensatz nach § 5 Abs. 2 Satz 4, Hs 1 GOZ die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab (sog. Schwellenwert). Ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nach § 5 Abs. 2 Satz 4, Hs 2 GOZ nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ hat der Zahnarzt oder die Zahnärztin eine Überschreitung des Schwellenwertes auf die einzelne Leistung bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen näher zu erläutern. Die Annahme von Besonderheiten der Bemessungskriterien im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, steht nicht im Ermessen des Arztes oder der Ärztin, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem jeweils geltenden Schwellenwert ist vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab. Eine Überschreitung des Schwellenwertes hat nach dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung der betreffenden Person, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur im Einzelfall wegen in der Person des Patienten oder der Patientin begründeter Schwierigkeiten angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus der Gegenüberstellung der "in der Regel" einzuhaltenden Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einerseits mit dem zulässigen Überschreiten dieses Wertes wegen Besonderheiten der Bemessungskriterien andererseits (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) sowie aus der Anordnung einer schriftlichen Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes, die auf Verlangen näher zu erläutern ist (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GOZ). Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart abschließend dargelegt.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, Juris Rn. 21 m.w.N. sowie daran anschließend Urteile der Kammer (jeweils n.v.) vom 20.01.2022 - 2 K 1408/19 -, vom 25.02.2022 - 2 K 1190/19 - und vom 26.04.2021 - 2 K 1098/19 -.Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, Juris Rn. 21 m.w.N. sowie daran anschließend Urteile der Kammer (jeweils n.v.) vom 20.01.2022 - 2 K 1408/19 -, vom 25.02.2022 - 2 K 1190/19 - und vom 26.04.2021 - 2 K 1098/19 -. Ein „nur“ erhöhter Aufwand allein kann zwar dazu führen, dass der Zahnarzt berechtigterweise bis zur Grenze des 2,3-Fachen abrechnen darf, rechtfertigt jedoch noch keine Überschreitung des Schwellenwertes. Der Faktor 2,3 gibt nicht das Normalmaß bzw. den Durchschnitt vor, sondern die Gebührenordnung setzt auch unterhalb des Schwellenwertes lediglich einen Rahmen, von ganz einfachen über durchschnittliche bis hin zu schwierigen und verstärkt schwierigen Fällen. Erst für letztere darf der Faktor 2,3 angesetzt werden. Liegt der Aufwand über dem Durchschnitt, so mag dies einen Ansatz bis hin zum Gebührenfaktor 2,3 rechtfertigen. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes jedoch ist außergewöhnlichen Einzelfällen vorbehalten, die von der Masse der Behandlungsfälle abweichen.3VG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2022 - 2 K 1383/20 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 - 13 A 2981/09 -, Juris Rn. 164.VG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2022 - 2 K 1383/20 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 - 13 A 2981/09 -, Juris Rn. 164. Aus alledem folgt, dass Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für oberhalb des Schwellenwertes abgerechneter Leistungen zum einen ist, dass die Leistung aufgrund der tatsächlichen Umstände erheblich vom Typischen und Durchschnittlichen abweicht. Die Begründung darf dabei nicht allgemein gehalten sein, sondern muss genügend Anhaltspunkte für einen Vergleich enthalten, bei dem deutlich wird, dass die Behandlungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand mit sich bringen, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten ist. Dabei sollten an die Begründung zwar nicht derart hohe Anforderungen gestellt werden, dass der Zahnarzt oder die Zahnärztin für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung; ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb der Behandlungsfall des Patienten oder der Patientin einen außergewöhnlichen Einzelfall darstellt.4VG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2022 - 2 K 1383/20 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 - 13 A 2981/09 -, Juris Rn. 164.VG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2022 - 2 K 1383/20 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 - 13 A 2981/09 -, Juris Rn. 164. Zum anderen ist – so auch die ständige Rechtsprechung des Gerichts – Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit, dass die besonderen Schwierigkeiten nicht in der angewandten Behandlungsmethode begründet sind, sondern auf den individuellen Verhältnissen der konkret behandelten Person beruhen. Die Beihilfefähigkeit ist nur zu bejahen, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen.5Vgl. dazu die oben zitierten Urteile der Kammer.Vgl. dazu die oben zitierten Urteile der Kammer. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das im Zuge einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren für die Kammer erkennbare ärztliche Liquidationsverhalten regelmäßig an der oberen Grenze der Regelspanne, also dem Schwellenwert, orientiert.6 Vgl. hierzu auch den Bericht der Bundesregierung an den Bundesrat über Erfahrungen mit der GOÄ vom 23. Dezember 1985, BR-Drucks. 25/85, S.17 f.Vgl. hierzu auch den Bericht der Bundesregierung an den Bundesrat über Erfahrungen mit der GOÄ vom 23. Dezember 1985, BR-Drucks. 25/85, S.17 f. 2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben genügen die in der Rechnung vom 04.08.2020 angeführten Begründungen zur Überschreitung des Schwellenwertes des 2,3-fachen Satzes auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23.12.2020 den dargestellten Anforderungen nicht. Die Begründungen zu GOZ Nr. 9140 sowohl in der Rechnung als auch in der Stellungnahme vom 23.12.2020 beziehen sich zunächst allein auf den erhöhten technischen und zeitlichen Aufwand. Soweit patientenbezogene Merkmale wie anatomische Enge des Entnahmeareals, generell (!) eingeschränkte Mundöffnung und schwieriger Zugang durch enge und störende Weichteilsituation in diesem Bereich (!) angeführt werden, ergibt sich nicht, dass es sich hierbei um gerade beim Kläger vorliegende Besonderheiten handelt, die bei der großen Mehrzahl der Patienten, bei denen diese Behandlung durchgeführt wird, nicht gegeben sind. Die Begründung zu GOZ Nr. 9000 und 9120 in der Rechnung beziehen sich ausschließlich auf besondere Schwierigkeiten der technischen Leistung und lassen individuelle patientenbezogene Besonderheiten gänzlich außer Acht. Die ergänzenden Ausführungen zum Sinuslift in der Stellungnahme vom 23.12.2020 beziehen sich, wie der Beklagte zu Recht ausführt, auf die GOZ Nr. 9120. Mit dieser Behandlung sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss.7Online-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, GOZ Nr. 9120, S. 271.Online-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, GOZ Nr. 9120, S. 271. Insoweit sind aber Schwierigkeiten in der technischen Ausführung beschrieben. Soweit in der Stellungnahme vom 23.12.2020 Schwierigkeit und Zeitaufwand der Behandlung mit einer Kombination aus vorliegender anatomischer Situation und Gegebenheit der Kieferhöhlenschleimhaut begründet wird, fehlt es ebenfalls an der Darlegung, dass Schwierigkeit und Zeitaufwand der Behandlung gerade wegen individueller patientenbezogener Merkmale - abweichend von der großen Mehrzahl derartiger Behandlungsfälle – aufgetreten sind. Die Begründungen zu GOZ Nrn. 9100 und 9150 in der Rechnung sowie in der Stellungnahme vom 23.12.2020 beziehen sich in erster Linie auf die Darstellung erhöhter technischer/zeitlicher Aufwendungen. Soweit patientenbezogene Merkmale angesprochen werden, insbesondere Inkongruenz des Knochenlagers/Knochentransplantates, fehlt es auch insoweit an der Darlegung, dass sich die Schwierigkeiten und der Zeitaufwand gerade aus individuellen Besonderheiten des Klägers ergeben haben, die bei der großen Mehrzahl der Patienten mit der gleichen Behandlung nicht anzutreffen sind. Den vom Kläger noch ergänzend angeführten Stellungnahmen der BFS health finance lässt sich - ungeachtet der Frage der Relevanz der Ausführungen dieser nicht mit der Behandlung des Klägers befassten Einrichtung - ebenfalls nicht entnehmen, inwieweit beim Kläger die dargestellte besondere Ausnahmesituation, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigt, gegeben ist. Aus den gleichen Gründen führt auch der unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellte Sachvortrag des Klägers nicht weiter. Die in den angefochtenen Bescheiden im Weiteren vorgenommene Kürzung der Laborrechnung über 155,28 Euro auf den hälftigen Betrag von 77,64 Euro ist offensichtlich nicht – zumindest nicht mehr – Gegenstand der Klage. Zwar ist der hierauf entfallende Kürzungsbetrag in den in der Klageschrift angegebenen Streitwert eingerechnet und wurde dementsprechend auf dieser Grundlage der vorläufige Streitwert bestimmt. In dem mit Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2021 angekündigten Klageantrag und der vorgetragenen Klagebegründung ist von Laborkosten indes keine Rede. Selbst wenn sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch auf die Gewährung weiterer Beihilfe für die Laborkosten erstreckte, führte dies nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BhVO in der hier einschlägigen Fassung vom 08.12.2008 sind neben den Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen die gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Dabei sind nach Satz 2 der Bestimmung die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 213 bis 232 sowie den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen zur Hälfte beihilfefähig. Hierzu gehören auch die vorliegend gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung gestellten Auslagen. Die Kürzung der Laborkosten auf die Hälfte des Rechnungsbetrages ist daher nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert beträgt (332,09 Euro x 0,7 =) 232,46 Euro (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. Abs. 3 GKG). Mit am 18.08.2020 eingegangenem Antrag begehrte der mit einem Bemessungssatz von 70 % dem Grunde nach beihilfeberechtigte Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen einer zahnärztlichen Behandlung, die sich gemäß der Rechnung der Klinik vom 04.08.2020 zuzüglich der Auslagen nach § 9 GOZ gemäß Praxislaborbeleg über 155,28 € auf einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 1.859,10 € belaufen. Darin ist als Begründung für einen 3,2 Faktor zu GOZ Nr. 9140 ausgeführt: „C-Implantat 02 erhöhter technischer und zeitlicher Aufwand wegen Knochenblockentnahme retromular, anatomischer Enge des Entnahmeareals“; zur Begründung des Faktors 3,0 zu GOZ Nr. 9000 und des Faktors 3,2 zu GOZ Nr. 9120 heißt es: „Imp 56 besondere Schwierigkeiten der technischen Leistung (Notwendigkeit des Erhalts der Integrität der extrem feinen Kieferhöhlenschleimhaut)“; im weiteren ist der Faktor 3,2 zu den GOZ Nrn. 9100 und 9150 wie folgt begründet: „C-Implantat 04 erhöhter technischer/zeitlicher Aufwand wegen Inkongruenz des Knochenlagers/Knochentransplantates, aufwendiges Zurichten des Knochenspanes“. Durch Bescheid vom 26.08.2020 erkannte der Beklagte beihilfefähige Aufwendungen nur in Höhe von 1.449,37 € an und gewährte eine Beihilfe in Höhe von 1.014,56 €. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nrn. 2110 bis 2320, F und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nur zur Hälfte beihilfefähig seien (§ 9 Abs. 1 BhVO). Dazu gehörten auch Material- und Laborkosten als Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ. Zudem sei eine Überschreitung des Schwellenwertes (1- 2,3-facher Satz) nur in besonders schwierigen Fällen zulässig, die von der Masse der Beihilfefälle abweiche (§ 4 Abs. 2 BhVO). Die vom Kläger angegebenen Begründungen ließen einen solchen Ausnahmefall nicht erkennen. Die Schwierigkeit sei mit dem 2,3-fachen Satz bereits abgedeckt. Den hiergegen am 04.09.2020 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 30.10.2020 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Ausführungen in der Begründung zu der Zahnarztrechnung keine konkret-individuellen Besonderheiten in der Behandlung erkennen ließen. Vielmehr würden lediglich die Schwierigkeit bzw. der erhöhte Zeitaufwand in der Behandlungsmaßnahme dargelegt. Die Begründungen zu GOZ Nr. 9140 bezögen sich auf die Behandlungsmethode und die Technik der Behandlungsmaßnahme und nicht auf die individuellen Verhältnisse des Patienten. Die Begründung zu GOZ Nrn. 9000 und 9120 beziehe sich auf die Technik der Behandlungsmaßnahme und nicht auf die individuellen Verhältnisse des Patienten. Die Begründung zu GOZ Nrn. 9100 und 9159 beziehe sich auf die Behandlungsmethode und die Technik der Behandlungsmaßnahme und nicht auf die individuellen Verhältnisse des Patienten. Daher werde das ärztliche Honorar um einen Betrag von 332,09 € gemindert. Die im Widerspruchsschreiben erwähnte Begründung sei bis dato nicht nachgereicht worden, sodass nach Aktenlage entschieden werde. Gemäß § 9 Abs. 1 BhVO seien gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nrn. 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstanden seien, sowie Aufwendungen für Gebühren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 für Anwendung von Instrumenten und Apparaten nur zur Hälfte beihilfefähig. Daher würden die Laborrechnungen über 155,28 € auf einen beihilfefähigen Betrag von 7,64 € - gemeint ist 77,64 € - gemindert. Mit am 04.12.2020 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass gemäß der Beihilfeverordnung i.V.m. der GOZ eine Regelspanne vom 1- 3,5-fachen Gebührensatz der zahnärztlichen Behandlungsgebühren bestehe. Innerhalb dieses Gebührenrahmens seien die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen des Arztes zu bestimmen. Im Hinblick auf die im Antrag genannten Ziffern werde darauf hingewiesen, dass die durchgeführten Behandlungen einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad bzw. Zeitaufwand gehabt hätten. Zu den Nrn. 9000 und 9120 werde mitgeteilt, dass aufgrund der Notwendigkeit des Erhalts der Integrität der extrem feinen Kieferhöhlenschleimhaut eine besondere Schwierigkeit der technischen Leistung gegeben gewesen sei. Es handele sich diesbezüglich um die Durchführung des sog. Sinusliftes, ein Knochenaufbau im Bereich der basalen Kieferhöhle. Hierzu werde eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23.12.2020 vorgelegt, aus der sich die besondere Schwierigkeit der technischen Leistung ergebe. Bezüglich der Nrn. 9100 und 9150 sei ein erhöhter technischer und zeitlicher Aufwand erforderlich gewesen, wegen der Inkongruenz des Knochenlagers/Knochentransplantates. Auch hier werde auf die beigefügte Anlage verwiesen, die die besondere Schwierigkeit begründe. Bezüglich der Nr. 9140 sei ein erhöhter technischer und zeitlicher Aufwand aufgrund der Knochenblockentnahme wegen der anatomischen Enge des Entnahmeareals erforderlich gewesen. Daher sei aufgrund der Bemessungskriterien (Schwierigkeit und Zeitaufwand der Behandlung sowie Ausführungsumstände) ein erhöhter Gebührensatz bezüglich sämtlicher vorgenannter Ziffern berechtigt und angemessen. Zudem sei zu beachten, dass der Höchstsatz von 3,5 bei keiner Ziffer in Ansatz gebracht worden sei, sondern lediglich der 3,2-fache Satz. Darüber hinaus sei der höhere Satz mit der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23.12.2020 nunmehr hinreichend nachgewiesen. Es handele sich gerade aufgrund der anatomischen Enge des Entnahmeareals und aufgrund der Problematik hinsichtlich der extrem feinen Kieferhöhlenschleimhaut um konkret individuelle Besonderheiten in der Behandlung. Auch gerade im Hinblick auf die Nrn. 9000 und 9120 sei dezidiert dazu Stellung genommen worden, dass die vorhandene – mithin individuelle – Knochensituation regio 17 zu wenig gewesen sei, um ein ausreichend dimensioniertes Implantat zu setzen. Aufgrund dessen habe primär die Knochensituation verbessert werden müssen. Auch sei gerade im vorliegenden Fall die Kieferhöhlenschleimhaut extrem dünn und fragil. Auch dies stelle eine konkret individuelle Besonderheit dar, so dass auch diesbezüglich ein erhöhter Satz gerechtfertigt sei. Beigefügt ist eine Stellungnahme der vom 23.12.2020. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020 zu verpflichten, hinsichtlich der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen gemäß Rechnung vom 04.08.2020 für die Nr. 9000 den 3-fachen Satz, für die Nr. 9100 den 3,2-fachen Satz, für die Nr. 9120 den 3,2-fachen Satz, für die Nr. 9140 den 3,2-fachen Satz sowie für die Nr. 9150 den 3,2-fachen Satz als beihilfefähig zugrunde zu legen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist vorgetragen, die Ausführungen zum Sinuslift, insbesondere der Schwierigkeit der technischen Leistung, könne die Nr. 9000 GOZ nicht betreffen, da deren Leistungsinhalt die beschriebenen technischen Leistungen nicht beträfen. Diese könnten sich nur auf den externen Sinuslift nach Nr. 9120 GOZ beziehen. Mit einer Leistung nach der Nr. 9120 seien laut Kommentar der Bundeszahnärztekammer folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggfs. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggfs. Einbringung resorbierbarer und nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, ggfs. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss. Die beschriebene Schwierigkeit liege somit in der technischen Ausführung. Diese sei aber allgemein gültig und nicht durch die individuellen Gegebenheiten beim Kläger hervorgerufen worden. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit setze aber voraus, dass besondere Umstände in der Person des Patienten vorliegen müssten, damit ein erhöhter Steigerungssatz als beihilfefähig berücksichtigt werden könne. Die Schwierigkeit der technischen Leistung genüge diesen Anforderungen nicht. Gleiches gelte für die Begründung zu den Positionen 9100, 9140 und 9150 GOZ, da auch hier die Begründung auf technischem und daraus resultierendem zeitlichem Aufwand fuße. Die vom Kläger angeführten Merkmale, wie anatomische Enge des Entnahmeareals und der extrem feinen Kieferhöhlenschleimhaut, seien nicht individuell zu verstehen, sondern fänden sich bei einer Vielzahl von Patienten, bei denen dieselbe Behandlung durchgeführt werde. So habe die Schwierigkeit in der Maßnahme zur Verbesserung der Knochensituation und nicht in der Knochensituation des Patienten selbst gelegen. Wie der Implantologe selbst angebe, sei der Zugang zum Behandlungsgebiet regio 17 per se schwierig und nicht nur beim Kläger. Somit habe die individuelle Situation die durchgeführten Maßnahmen zwar notwendig gemacht, dass sich diese als schwierig erwiesen hätten, liege aber in der Technik, mit der die Maßnahmen durchgeführt worden seien. Dem tritt der Kläger unter Vorlage von Schreiben der vom 28.9.2020, 25.11.2020 und 31.3.2021 und unter Berufung auf die Entscheidung des VG Hannovers vom 10.06.2014 – 13 A 8167/13 – entgegen, wonach es einem Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung nicht zugemutet werden könne, mehr Zeit aufzuwenden, als für die eigentliche Behandlung selbst. Bezüglich der GOZ 9000 sei ein überdurchschnittlich hoher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand aufgrund der individuellen Festlegung der Implantatposition und der spezifischen Auswahl gegeben gewesen. Zudem sei eine aufwendige Planung bei anatomisch gefährdeten Nachbarstrukturen erforderlich gewesen. Bezüglich der GOZ 9100 werde im Hinblick auf den erhöhten Schwierigkeitsgrad auf die unterschiedliche Knochenqualität im OP-Bereich verwiesen. Bezüglich der GOZ 9120 seien morphologisch ungünstige Knochenverhältnisse vorhanden gewesen. Bezüglich der GOZ 9140 sei ein erhöhter Schwierigkeitsgrad durch extrem umfangreiche Knochenaufbaumaßnahmen und Neumodellation des knöchernen Kiefers entstanden, weshalb die Behandlung vorliegend aufwendiger gewesen sei, um den erforderlichen Wirkungsgrad zu erreichen. Bezüglich der GOZ 9150 sei ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand nötig gewesen aufgrund der engen Beziehungen zu wichtigen Nachbarstrukturen wie z.B. Nerven, Kieferhöhle, Nasenboden, Nachbarzähne. Bezüglich der Schwellenwertüberschreitung werde auf die Ausführungen des gemäß Schreiben vom 25.11.2020, insbesondere auf das dort zitierte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.07.1992 - 4 S 962/91 - verwiesen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass letztlich nur der Zahnarzt in der Lage sei, die individuellen Umstände mit den sich daraus ergebenden Folgen für den Aufwand der zahnärztlichen Leistung angemessen zu beurteilen und entsprechend in der Situation auch anzuwenden. Mit Schriftsätzen vom 20.01.2022 und 07.02.2022 haben der Kläger und der Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.