Urteil
2 K 2031/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0121.2K2031.17.00
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Leitsätze
1. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten. (Rn.19)
2. Aufwendungen sind nur notwendig, wenn sie durch eine medizinisch gebotene Handlung bedingt sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich physischer oder psychischer Beeinträchtigungen dient. (Rn.30)
3. Für eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht durch die streitbefangene Entscheidung bestehen keine Anhaltspunkte. (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten. (Rn.19) 2. Aufwendungen sind nur notwendig, wenn sie durch eine medizinisch gebotene Handlung bedingt sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich physischer oder psychischer Beeinträchtigungen dient. (Rn.30) 3. Für eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht durch die streitbefangene Entscheidung bestehen keine Anhaltspunkte. (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Durch den nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Beschluss vom 9.1.2020 zuständigen Einzelrichter kann trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache entschieden werden, weil der Kläger mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.3.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.9.2017 ist, soweit streitbefangen, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser kann die mit der Klage geltend gemachte Beihilfe zu den Aufwendungen für Injektionsspritzen mit dem Mittel Hyalart nicht beanspruchen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dazu etwa: Urteil der zuvor für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer des Gerichts vom 24.10.2017 – 6 K 936/15 – m. w. N.. Abzustellen ist beihilferechtlich regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO). So das BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 2.4.2014 – 5 C 40.12 –, vom 8.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, alle juris. Maßgeblich ist somit vorliegend § 67 Abs. 10 SGB i.V.m. der Beihilfeverordnung des Saarlandes in der seit dem 1.1.2016 geltenden Fassung (Änderungsverordnung vom 14.4.2016, Amtsblatt des Saarlandes I Seite 300). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind in Krankheits- und Pflegefällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 BhVO sind aus Anlass einer Krankheit u.a. die vom Arzt im Rahmen einer medizinisch gebotenen Behandlung verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel bestimmen sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO nach den Anlagen 2 bis 4 zur Beihilfeverordnung. Nach Maßgabe der somit in Bezug genommenen Nr. 4.1 der Anlage 2 sind Mittel nicht beihilfefähig, die entweder keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist. Die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Notwendigkeit der Aufwendungen für Hyalart-Spritzen zur Behandlung einer Coxarthrose (des Hüftgelenks), d.h. außerhalb des für dieses Arzneimittel zugelassenen Anwendungsgebietes (Behandlung einer Gonarthrose), auf der Grundlage amtsärztlicher Auskünfte verneint hat. Zutreffend ist er davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Hyalart-Injektionslösung, etwa laut dem Eintrag in der Gelben Liste, um ein Arzneimittel, und zwar zur intraartikulären Injektion zur Anwendung bei Schmerzen und gestörter Gelenkfunktion bei leichten bis mittelschweren Abbauerscheinungen im Kniegelenk (leichte bis mittelschwere Gonarthrose) handelt, dazu: VG des Saarlandes, Urteil vom 21.3.2011 – 6 K 551/10 –, wonach die Eintragung in einer solchen Liste als Beleg für die Arzneimitteleigenschaft angesehen werden kann. Dieses Arzneimittel ist allerdings nach Maßgabe der Nr. 9 ("Antiarthrotika und Chondroprotektiva") der Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten ausgeschlossen. Es trifft also zu, dass es sich - entsprechend den vom Beklagten herangezogenen amtsärztlichen Auskünften - bei der Verordnung von Hyalart-Spritzen nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen handelt. Hieraus folgt indes nicht unmittelbar, dass Hyalart-Spritzen nicht beihilfefähig sind. Zu beachten ist nämlich im Weiteren die mit Wirkung zum 1.1.2016 neu eingefügte Regelung des § 4 Abs. 1a BhVO. Die Vorschrift enthält in ihrem Satz 2 eine - hinreichend bestimmte - Härtefallregelung, soweit dieser vorgibt, dass bei der Anwendung der in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Fürsorgegrundsatz gemäß § 45 BeamtStG zu berücksichtigen ist und dadurch die Möglichkeit verfassungsrechtlich gebotener Abweichungen von den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eröffnet. Dies gilt nach § 4 Abs. 1a Satz 3 BhVO insbesondere für § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 13 sowie Absatz 2 BhVO. Nach dieser Regelung bleibt dem Dienstherrn und der Festsetzungsstelle die "letztendliche Befugnis" zur Entscheidung über die Beihilfefähigkeit in Bindung an den Fürsorgegrundsatz überlassen. Auf diese Weise kann die Verfassungsmäßigkeit der dynamischen Verweisung auf die Arzneimittelrichtlinien gewährleistet werden, da die in Bezug genommenen Regelungen nur grundsätzlich gelten und bei ihrer Anwendung der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgegrundsatz zu berücksichtigen ist. So die 6. Kammer des VG in ihrem Urteil vom 24.5.2017 – 6 K 277/16 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 - 5 C 9.14 -, juris, zu § 7 Satz 1 und Satz 2 BhVO BE. Der Beklagte hat bei seiner streitbefangenen Entscheidung diesen rechtlichen Anforderungen entsprochen, denn er hat die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Hyalart-Injektionen erkennbar nicht generell verneint. Vielmehr bejaht er – wie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt – die Beihilfefähigkeit zwar für die Anwendung in Einklang mit der Indikation für dieses Medikament bzw. zur Behandlung einer Gonarthrose, nicht aber im hier vorliegenden Falle der Verabreichung zur Behandlung einer Coxarthrose bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verständnis von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind Aufwendungen nur notwendig, wenn sie durch eine medizinisch gebotene Handlung bedingt sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich physischer oder psychischer Beeinträchtigungen dient. Die in diesem Sinne erforderliche (medizinische) Notwendigkeit der intraartikulären Behandlung einer Coxarthrose mit Hyalart hat der Beklagte nachvollziehbar abgelehnt. Dabei durfte er sich auf die von ihm zur Gerichtsakte gereichten amtsärztlichen Stellungnahmen stützen. Danach könne, so jedenfalls ausdrücklich die Auskunft vom 3.6.2016, eine intraartikuläre Behandlung mit Hyalart für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet bzw. als "Off-Label-Use" (= zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln) im Hinblick auf die Datenlage nicht befürwortet werden. Der Verwertung dieser amtsärztlichen Stellungnahme(n) steht nicht entgegen, dass diese zu ähnlich gelagerten Fällen zwecks Beurteilung der Zulässigkeit eines sog. Off-Label-Use von Hyalart zur intraartikulären Injektion erstellt worden sind, da sie hinreichend aussagekräftig sind, sofern der aktuell zu beurteilende Fall – wie hier - keine Besonderheiten aufweist bzw. der Beihilfestelle keine Zweifel verbleiben (vgl. § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BhVO). Soweit der Kläger demgegenüber meint, sein Fall sei besonders gelagert, hat er dies nicht substantiiert. Dies geht zu seinen Lasten. Dem Gericht liegen im Übrigen keine den amtsärztlichen Stellungnahmen entgegenstehende oder diese auch nur relativierende Erkenntnisse vor. Vielmehr sprechen etwa ein älterer Beitrag in der Deutschen Apothekerzeitung (DAZ 2012, Nr. 22, S. 50) mit dem Titel "Hyaluronsäure & Co gegen Arthrose – Was hilft und was wird erstattet ?" und der Artikel "Vom Sinn und Unsinn medikamentöser Therapien bei Arthrose" in der Ärztezeitung, veröffentlicht am 23.11.2017, welche exemplarisch zu nennen sind, für die Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung aufgrund der (dort nicht näher erläuterten) Studienlage. So heißt es in den Artikeln, dass die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hinsichtlich der intraartikulären Behandlung mit Hyaluronsäure im Jahre 2008 festgestellt habe, dass keine gesicherten Daten aus klinischen Studien vorlägen, die als Beleg für eine generelle Therapieempfehlung dienen könnten (DAZ 2012) bzw. es auch für eine Schmerzreduktion und Verbesserung des Knorpelstoffwechsels durch intraartikulär applizierte Hyaluronsäure keine klare Evidenz gebe (Ärztezeitung). Angesichts dessen durfte der Beklagte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass Hyalart zur intraartikulären Behandlung von Coxarthrose mangels Anerkennung einer therapeutischen Wirksamkeit gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO i.V.m. Anlage 2 Nr. 4.1 nicht beihilfefähig ist. Eine Ausnahme nach Nr. 4.2 der Anlage 2 liegt nicht vor. Diese ist nur zuzulassen, wenn in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall das Mittel von einem Arzt verordnet wurde, der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht hat. Zu keinem anderen Ergebnis würde die rechtliche Würdigung unter Rückgriff auf die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze für den sog. Off-Label-Use von Arzneimitteln führen, so dass es dahin stehen kann, ob diese auf den Bereich der beamtenrechtlichen Beihilfe übertragbar sind. Sofern nämlich – wie hier – kein ausdrücklich durch die Arzneimittelrichtlinien zugelassener (vgl. Anlage VI Teil A) oder ausgeschlossener Off-Label-Use (vgl. Anlage VI Teil B) vorliegt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verordnung eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsbereich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn es sich (1) um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung handelt, wenn (2) keine andere Therapie verfügbar ist und wenn (3) aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Vgl. nur: BSG, Urteil vom 8.11.2011 – B 1 KR 19/10 R –, m.w.N., juris. Greifen somit auch die Grundsätze eines "Off-Label-Use" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ein, weil zumindest aufgrund der Datenlage keine generell begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mit Hyalart zur intraartikulären Anwendung bei einer Coxarthrose besteht, ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die hier in Rede stehenden Hyalart-Spritzen fürsorgerechtswidrig sein könnte. In diesem Sinne auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2007 – 1 A 179/07 –, juris. Keine andere Entscheidung ist mit Blick auf die – wie bereits dargelegt – durch § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO dem Dienstherrn bzw. der Beihilfestelle eröffnete Möglichkeit geboten, ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften in Härtefällen aus der verfassungsrechtlich verbürgten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unmittelbar einen Erstattungsanspruchs herzuleiten, wenn andernfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existentieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Außerdem ist die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn dann verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte in Folge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Des Weiteren ermöglicht § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO einen Härtefallausgleich auch in Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist. Es genügt dementsprechend, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt. So ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 - 5 C 9.14 - a.a.O., m.w.N.. Diese Grundsätze kommen fallbezogen nicht zum Tragen. Für eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht durch die streitbefangene Entscheidung bestehen keine Anhaltspunkte. Obgleich der Kläger nach seinem Vortrag durch die Anwendung der in Rede stehenden Hyalart-Injektionen eine vorübergehende Linderung seiner Coxarthrose erfährt, ist mit Blick auf die obigen Ausführungen insoweit maßgebend, dass die Behandlung für ihn weder von existenzieller Bedeutung im oben dargelegten Sinne noch die damit verbundene finanzielle Belastung für ihn (daher) unabwendbar ist. Es liegt auch kein Fall vor, in dem es – außerhalb des Kernbereichs der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht – aufgrund der Umstände des Einzelfalls geboten erschiene, die Beihilfefähigkeit ausnahmsweise anzuerkennen. Hierfür genügt es nicht, dass durch die Anwendung eines Arzneimittels im sog. Off-Label-Use und damit in einem Bereich, für den seine Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist (vgl. oben), eine positive Wirkung erzielt werden konnte. Hierauf kommt es – entgegen der Auffassung des Klägers – nämlich ebenso wenig an wie darauf, dass ihm – wie er meint – wegen der intraartikulären Behandlung mit Hyalart bisher eine „teure Hüftgelenk-OP" erspart geblieben sei. Die Beihilfefähigkeit von Behandlungen oder der Gabe von Arzneimitteln hängt nicht vom Erfolg einer therapeutischen Maßnahme ab. Ebenso wenig führt eine Einsparung anderweitiger Kosten, etwa durch die Vermeidung von Operationen, dazu, dass nicht beihilfefähige Aufwendungen im Wege der Kompensation als beihilfefähig anzuerkennen sind. Dazu etwa: VG des Saarlandes, Urteil vom 21.12.2010 – 3 K 735/09 – m.w.N., juris; VG München, Urteil vom 27.10-2016 – M 17 K 16.1938 –, juris Rn. 22. Keine andere Entscheidung rechtfertigt schließlich das Vorbringen des Klägers, er erhalte die Injektionen mit Hyalart bereits seit längerem und bisher seien die Kosten hierfür jeweils anteilig sowohl von seiner privaten Krankenversicherung als auch von der Beihilfestelle anerkannt bzw. erstattet worden. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf die Wiederholung einer fehlerhaften Entscheidung durch die Beihilfestelle. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch kommt es unter Vertrauensschutzgesichtspunkten grundsätzlich zu keiner Selbstbindung des Beklagten für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Beihilfestelle daher prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Urteil des VG des Saarlandes vom 24.5.2017 – 6 K 277/16 -, m.w.N., juris unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 13.10.2010 – 1 A 213/10 -. Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf (217,96 € × 70 % =) 152,57 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter mit dem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 2.3.2017 begehrte er Beihilfe u.a. für Spritzen zur Hyalart-Injektion im Rahmen einer ärztlichen Behandlung im September 2016. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23.3.2017 Beihilfe in Höhe von 710,82 €. Gleichzeitig lehnte er die Beihilfe zu den Aufwendungen für Hyalart-Spritzen von insgesamt 217,96 € ab, weil eine Hyalart-Injektion gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BhVO nur bei der Diagnose Gonarthrose beihilfefähig sei. Ferner heißt es in dem Bescheid, es werde gebeten, eine ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen, "in welches Körperteil die Hyalart-Injektion eingebracht worden sei". Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte die Rechnung des ihn behandelnden Facharztes vom 4.1.2017 zur Verwaltungsakte. Danach erfolgte die Behandlung zur Diagnose "Arthrose bd OSG; Coxarthrose bds, ... ". Mit Bescheid vom 18.9.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dazu ist ausgeführt, bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel seien § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO sowie die Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO zu beachten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Arzneimittel. Durch die Neufassung der Beihilfeverordnung zum 20.7.2012 hätten sich Änderungen bei der Erstattung von Hyaluronsäureprodukten ergeben. Seither könne die Beihilfefähigkeit im Rahmen einer Hyaluronsäuretherapie bei Gelenkerkrankungen (Gonarthrose) nur noch für das Präparat Hyalart anerkannt werden. Die Feststellung, ob es sich um ein beihilfefähiges Arzneimittel handele, treffe die Festsetzungsstelle anhand verschiedener Verzeichnisse wie zum Beispiel der "Roten Liste" oder "Gelben Liste". In diesen Listen sei das Präparat "Hyalart" bei der Diagnose "Gonarthrose" indiziert. Beim Kläger sei jedoch eine Behandlung mit diesem Arzneimittel wegen einer Coxarthrose erfolgt. Laut einer amtsärztlichen Stellungnahme in einem gleich gelagerten Fall sei der Nutzen einer intraartikulären Behandlung mit Hyaluronsäure bei Gelenkarthrose in Fachkreisen sehr umstritten. Die Behandlung stelle keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Die meisten Hyaluronsäurepräparate seien als Medizinprodukte und nicht als Arzneimittel zur Gelenkinjektion zugelassen. Eine Behandlung mit dem als Arzneimittel zugelassenen Präparat "Hyalart" könne indes aus amtsärztlicher Sicht für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet, und zwar – wie hier – zur Behandlung einer Coxarthrose, nicht befürwortet werden. Die Aufwendungen für das Mittel Hyalart seien daher vorliegend nicht beihilfefähig. Am 17.10.2017 ist die Klage bei Gericht eingegangen. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger vor, er erhalte bereits seit längerem wegen einer Arthrose im linken Hüftgelenk regelmäßig bzw. alle 6 bis 8 Monate Hyalart-Injektionen, um die Bewegungsfähigkeit zu verbessern und Schmerzen zu reduzieren bzw. zu beseitigen. Die Behandlung sei bisher sehr wirksam gewesen, so dass er sogar wieder schonende Sportarten treiben könne. Auch habe aufgrund des Erfolgs der Therapie eine "riskante und teure Hüftgelenk-OP" vermieden werden können. Seit Jahren würden die Kosten der Behandlung von seiner privaten Krankenversicherung übernommen. Auch die Beihilfestelle habe die Kosten bisher anerkannt. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung - wie von ihm angekündigt - ausgebliebene Kläger begehrt mit seiner Klage sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.3.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.9.2017 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu den mit Antrag vom 2.3.2017 geltend gemachten Aufwendungen für Injektionsspritzen mit dem Mittel Hyalart (Rechnungsbetrag: 217,96 €) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens könne die Sach- und Rechtslage nicht anders beurteilt werden als im Widerspruchsbescheid, auf dessen Inhalt verwiesen werde. Zur Stützung seiner Ansicht reichte der Beklagte amtsärztliche Stellungnahmen vom 3.6.2016 (Regionalverband Saarbrücken) sowie vom 19.10.2017 (Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises) zur Gerichtsakte. Der Kläger weist zur Ergänzung seiner Klagegründe darauf hin, dass die vom Beklagten eingereichten amtsärztlichen Stellungnahmen nicht seinen speziellen Fall beträfen. Mit Beschluss vom 9.1.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.