Urteil
2 K 1336/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:1021.2K1336.19.00
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Leitsätze
1. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete logopädische und ergotherapeutische Behandlungen auf die im Leistungsverzeichnis der Anlage 3 zur BhVO festgelegten Höchstbeträge verstößt weder gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.41)
2. Art. 25 UN-BRK, der durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) einfaches Bundesrecht geworden, nicht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts mit besonderem Anwendungsvorrang ist, stellt jedenfalls dann keine eigene Anspruchsgrundlage für Menschen mit Behinderung dar, wenn Menschen mit Behinderung dieselbe Bandbreite von Leistungen zur Verfügung steht wie Menschen ohne Behinderung.(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete logopädische und ergotherapeutische Behandlungen auf die im Leistungsverzeichnis der Anlage 3 zur BhVO festgelegten Höchstbeträge verstößt weder gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.41) 2. Art. 25 UN-BRK, der durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) einfaches Bundesrecht geworden, nicht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts mit besonderem Anwendungsvorrang ist, stellt jedenfalls dann keine eigene Anspruchsgrundlage für Menschen mit Behinderung dar, wenn Menschen mit Behinderung dieselbe Bandbreite von Leistungen zur Verfügung steht wie Menschen ohne Behinderung.(Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über welche mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist insgesamt unbegründet. Der Kläger kann weder – wie hauptsächlich geltend gemacht – weitere Beihilfe im begehrten Umfange und/oder die Anerkennung eines beihilferechtlichen Härtefalls beanspruchen (dazu nachfolgend: I.), noch eine Neubescheidung seines Beihilfeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (dazu nachfolgend: II.). I. 1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den tatsächlichen, nicht auf einen Höchstbetrag gekürzten Aufwendungen für die ärztlich verordneten Heilbehandlungen seines Sohnes. Der Beihilfebescheid vom 17.7.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.9.2019 ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, Vgl. dazu etwa: Urteil der zuvor für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer des Gerichts vom 24.10.2017 - 6 K 936/15 -, m.w.N.. Diesen rechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Abzustellen ist beihilferechtlich regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, vom 8.11.2012 - 5 C 2.12 -, und vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, jeweils juris. Maßgeblich ist hier demnach § 67 SBG i.V.m. der Beihilfeverordnung - BhVO - in der vom 1.1.2016 bis 30.6.2019 geltenden Fassung (Änderungsverordnung vom 14.4.2016, Amtsbl. I S. 300). Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG sind in Krankheitsfällen grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Gemäß § 67 Abs. 10 SBG regelt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Demgemäß bestimmt § 4 Abs. 1 BhVO, dass u.a. in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften beihilfefähig sind, wobei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BhVO die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 BhVO ist eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung, zu der nach Satz 3 der Vorschrift auch die Behandlung durch einen Ergotherapeuten oder einen Logopäden gehört, dem Grunde nach beihilfefähig. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO nach der Anlage 3 zur BhVO. Absatz 2 der Anlage 3 verweist insoweit auf das anliegende Leistungsverzeichnis und bestimmt, dass es sich bei den dort aufgeführten Beträgen um beihilfefähige Höchstbeträge handelt, die im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit gemäß § 4 Abs. 2 BhVO zu Grunde zu legen sind. Die mit Blick darauf im vorliegenden Fall gültigen Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen zu logopädischen und ergotherapeutischen Heilbehandlungen hat der Beklagte – was auch unstreitig ist – korrekt herangezogen und auf dieser Grundlage die Beihilfe rechnerisch richtig festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die im Leistungsverzeichnis der Anlage 3 zur BhVO festgelegten Höchstbeträge auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat die Kammer in ihrer jüngeren einschlägigen Rechtsprechung geklärt. Urteil der Kammer vom 30.9.2021 – 2 K 861/19 –, konkret zur Physiotherapie und podologischen Therapie. Demnach ist der Verordnungsgeber aufgrund § 67 Abs. 10 SBG, der eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der saarländischen Beihilfeverordnung darstellt, insbesondere nicht verpflichtet, sich bei der Festlegung der Höchstbeträge an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (betreffend die gesetzliche Krankenversicherung) anzulehnen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 10 SBG, nach dem sich die Verpflichtung zur Regelung „in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch“ nur auf den Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, nicht aber auf die Festlegung der Höchstbeträge bezieht. So die Kammer in ihrem Urteil vom 30.9.2021, wie vor, gestützt auf das Urteil des BVerwG vom 2.4.2014 – 5 C 40.12 –, juris, zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 80 Abs. 4 BBG a.F.. Aus diesem Grunde sind die hier in Rede stehenden Höchstbeträge selbst dann von der Verordnungsermächtigung des § 67 Abs. 10 SBG gedeckt bzw. insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen infolge der im Saarland erst zum 1.7.2019 durch Art. 7 (i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2) des Gesetzes Nr. 1969 vom 19.6.2019 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I S. 498, 501 ff.) erfolgten Anhebung der Sätze unterhalb des Niveaus der gesetzlichen Krankenversicherung gelegen haben sollten. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die ärztlich verordneten logopädischen und ergotherapeutischen Behandlungen auf die im Leistungsverzeichnis der Anlage 3 zur BhVO festgelegten Höchstbeträge verstößt auch weder gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dazu heißt es im Urteil der Kammer vom 30.9.2021 – 2 K 861/19 – (vgl. ab S. 11 des amtlichen Umdrucks): "Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht fordert vom Dienstherrn zwar, dass er Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastung insbesondere durch Krankheitsfälle trifft, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet wird. In dem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht ist dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht mehr in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Dem Dienstherrn ist es von Verfassungs wegen aber grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 -2 C 2.07-, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 -2 BvR 1053/98-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2015 -1 A 12/14-; jeweils juris Dementsprechend war der Verordnungsgeber durch die Fürsorgepflicht auch nicht gehindert, die beihilfefähigen Aufwendungen für die in Rede stehenden Heilbehandlungen auf die im Leistungsverzeichnis der Anlage 3 zur BhVO festgelegten Höchstbeträge zu begrenzen. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung überlässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch die hier geltenden Höchstbeträge überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger die damit verbundene finanzielle Eigenbelastung … nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten könnte. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich hier um eine einmalige Mehrbelastung handeln dürfte, da die im Leistungsverzeichnis der Anlage 3 zur BhVO festgelegten Höchstbeträge mit Wirkung vom 01.07.2019 deutlich (auf das Niveau der Bundesbeihilfeverordnung) angehoben wurden … Eine unbillige Härte ist nach alledem nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten 'Mischsystem' aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt. Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 28.05.2008 -2 C 24.07-, juris, m.w.N. Hieran gemessen sind die in § 5 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO i.V.m. dem Leistungsverzeichnis der Anlage 3 zur BhVO festgelegten Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nicht als willkürlich zu beanstanden. Insbesondere wird hierdurch innerhalb des Geltungsbereichs der saarländischen Beihilfeverordnung keine - auch nur mittelbare - Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Die durch die festgelegten Höchstbeträge bedingte Leistungsbegrenzung beruht auch auf einem plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Bei der Entscheidung, ob und für welche Heilbehandlungen die notwendigen und angemessenen Kosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten ggf. mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der durch die Festlegung der in Rede stehenden Höchstbeträge für die verordneten … Behandlungen nicht überschritten wird. Das Gebot der Gleichbehandlung wird auch durch die im maßgeblichen Zeitraum bestehenden Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den saarländischen Beihilfevorschriften und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 -5 C 40.12-, juris, m.w.N. Soweit die für Bundesbeamte geltenden Beihilfevorschriften im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen des Klägers günstiger waren als die saarländischen Regelungen, scheidet ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls aus, da es in der Verantwortung des jeweiligen Dienstherrn liegt, den amtsangemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherzustellen. Wie er diese Pflicht im Einzelnen erfüllt, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Sofern - wie hier - keine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt, kommt es auf die Handhabung auf Bundesebene bzw. in anderen Bundesländern nicht an." Hieran ist festzuhalten. Der vorliegende Fall gibt mit Blick auf das Klagevorbringen auch keinen Anlass, von der Bewertung der Rechtslage durch die Kammer im Urteil vom 30.9.2021 im Grundsatz oder wegen Besonderheiten des Einzelfalls abzuweichen. Insbesondere besteht vor dem Hintergrund der aktenkundigen Einkommensverhältnisse des Klägers kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass er die in Rede stehende finanzielle Eigenbelastung durch die gekürzte Beihilfe nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten könnte, zumal es sich um eine vorübergehende, Behandlungen bis zum 30.6.2019 betreffende Belastung handelt. Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des Klägers auch nicht ansatzweise erkennen, dass infolge der nur teilweisen Erstattung der Aufwendungen zu den Heilbehandlungen seines Sohnes die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist. Im Weiteren vermag die Kammer durch die in Rede stehenden Regelungen weder eine Benachteiligung des Sohnes des Klägers wegen seiner Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch eine diesbezügliche mittelbare Diskriminierung des Klägers wegen ihm erwachsender finanzieller Nachteile zu erkennen. Wie bereits dargelegt, knüpfen die Bestimmungen nämlich nicht an das unbeeinflussbare Merkmal der Behinderung an bzw. bewirken keine – auch nur mittelbare – Ungleichbehandlung von Personengruppen. Sie gelten vielmehr für alle Beihilfeberechtigten und auch dann, wenn für sie durch die Festlegung von Höchstbeträgen – etwa im Falle chronischer Erkrankungen – dauerhaft eine finanzielle Eigenbelastung entsteht, solange dies nicht unzumutbar ist (vgl. oben). Keine andere Bewertung gebieten entgegen der Auffassung des Klägers die Regelungen im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), welches durch das Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl. II S.1419) in deutsches Recht transformiert worden und ab dem 26.3.2009 (BGBl. II 2009 S. 812) in Kraft getreten ist. Maßgebend ist insoweit, dass insbesondere der vom Kläger zitierte Art. 25 UN-BRK, der somit zwar einfaches Bundesrecht geworden, nicht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts (vgl. Art. 25 GG) mit besonderem Anwendungsvorrang ist, jedenfalls dann keine eigene Anspruchsgrundlage für Menschen mit Behinderung darstellt, wenn diesen – wie hier – dieselbe Bandbreite von Leistungen zur Verfügung steht wie Menschen ohne Behinderung. So etwa der Bayerische VGH, Beschluss vom 29.1.2019 – 14 ZB 18.663 –, Rn. 16, juris, zu § 18 BayBhV; vgl. ferner mit ausführlicher Begründung: BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R –, juris, zu Leistungsausschlüssen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei belegt die vom Kläger textlich hervorgehobene Formulierung in Art. 25 Satz 3 Buchstabe a UN-BRK, wonach die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung stellen wie anderen Menschen, dass es sich um Vorgaben handelt, die einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen bzw. kein unmittelbar anwendbares Recht darstellen. Insbesondere ist im Zusammenspiel mit den Regelungen zu Art. 25 Satz 1 und 2 UN-BRK zu erkennen, dass das Ziel des erreichbaren Höchstmaßes an Gesundheit (ohne Diskriminierung) für Menschen mit Behinderungen (lediglich) im Rahmen der verfügbaren Mittel und der Leistungsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme gewährleistet werden soll. Vgl. dazu: BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R –, a.a.O., Rn. 26 ff.. Insgesamt gesehen ist eine unmittelbare Anwendung der UN-Behindertenrechtskonvention in vielen Fällen - etwa hinsichtlich der vom Kläger genannten Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, Art. 7 Abs. 2, Art. 24 Abs. 3 sowie Art. 26 UN-BRK – nicht möglich. Eine Ausnahme stellen die Vorschriften dar, die ein Diskriminierungsverbot enthalten. Dazu etwa: Köhler, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Online-Ausgabe, Stand: 09/20, § 26 SGB VII Rn. 99. Letztlich verhilft aber auch das Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs. 2 UN-BRK (vgl. auch Art. 3 Buchstabe b UN-BRK) der Klage nicht zum Erfolg. Nach dieser Regelung verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Ausgehend von den in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK niedergelegten Grundsätzen entspricht das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs. 2 UN-BRK im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Es gilt daher das bereits oben hierzu Gesagte gleichermaßen mit dem Ergebnis, dass eine (mittelbare) Diskriminierung nicht vorliegt. Vgl. zu den Leistungsbestimmungen der GKV: BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R –, a.a.O., Rn. 31. Der Kläger kann somit hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für logopädische und ergotherapeutische Behandlungen seines Sohnes in Höhe von insgesamt 777,80 €, von welchen unter Berücksichtigung der entsprechenden beihilferechtlichen Höchstbeträge 519,90 € als beihilfefähig anerkannt worden sind, keine weitere Beihilfe in Bezug auf den Differenzbetrag in Höhe von 257,90 € verlangen. 2. Geht man, wie der Beklagte, davon aus, dass mit der Klage über den ausdrücklich vom Kläger bezeichneten Streitwert in Höhe von 257,90 € (entsprechend dem Streitgegenstand nach Ziffer 1.) hinaus weitere Beihilfe auch hinsichtlich der übrigen Gegenstände des Beihilfebescheides vom 17.7.2019 – mit Ausnahme der vollumfänglich für beihilfefähig anerkannten Kosten der Krankengymnastik – begehrt wird, bleibt der Klage insoweit der Erfolg ebenfalls verwehrt. Dem Kläger steht insoweit ebenfalls kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu. Der Beklagte hat insbesondere zutreffend entschieden, dass von den geltend gemachten Unterkunftskosten anlässlich der Behandlung des Sohnes des Klägers in B... nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 12 BhVO maximal 26 € pro Person /Begleitperson und Nacht bzw. mithin insgesamt (52 € × 6) 312 € beihilfefähig sind. Ferner ist zutreffend von ihm festgestellt worden, dass die Fahrtkosten für 440 km Autofahrt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sätze 1 und 4 BhVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des saarländischen Reisekostengesetzes in Höhe von 0,25 € pro Kilometer bzw. in Höhe von 110 € beihilfefähig sind. Der Kläger hat gegen diese Berechnungen zur Beihilfe, die keinen Bedenken begegnet, auch keine konkreten Rügen erhoben. 3. Der Kläger kann schließlich nicht die Anerkennung eines Härtefalls gemäß § 15 Abs. 7 BhVO verlangen. Der weitere Bescheid vom 17.7.2019 über die Ablehnung eines entsprechenden Härtefalls ist daher ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 15 Abs. 7 BhVO kann die Festsetzungsstelle in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen. Die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne der Vorschrift sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 3.9.2019 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). II. Die hilfsweise erhobene Klage mit dem Ziel einer Neubescheidung des Beihilfeantrages durch den Beklagten ist unbegründet. Nach Maßgabe der Ausführungen zu I. steht fest, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht. III. Die Klage hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG - abweichend von dem vorläufig festgesetzten Wert (395,20 €) und ohne streitwerterhöhende Berücksichtigung des Hilfsantrages - mit Blick auf das Klageziel einer vollständigen Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen in Höhe der ungeschmälerten Eigenleistung des Klägers zu Behandlungskosten für Logopädie und Ergotherapie bzw. auf 257,90 € festgesetzt. Der Kläger begehrt weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Heilbehandlung seines am 1.11.2009 geborenen Sohnes, der über ihn dem Grunde nach beihilfeberechtigt ist. Mit Beihilfeantrag vom 6.7.2019 machte er die Kosten für ärztlich verordnete Behandlungen seines Sohnes (Logopädie, Ergotherapie und Krankengymnastik), die vom 3.6. bis 7.6.2019 wohnortsfern in B... stattfanden, sowie die in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrt- und Unterbringungskosten für sechs Übernachtungen geltend. Ferner begehrte er Beihilfe zu den Aufwendungen für Rehasport seines Sohnes vom 12.1. bis 22.6.2019. Mit Bescheid vom 17.7.2019 erkannte der Beklagte von den vorgenannten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.661,30 € lediglich 1.300,30 € als beihilfefähig an. Nach Maßgabe des für den Sohn des Klägers geltenden Bemessungssatzes von 80 % gewährte er hierzu eine Beihilfe in Höhe von 1.040,24 €. Dabei kürzte er die Beihilfe entsprechend den von ihm herangezogenen beihilferechtlichen Höchstbeträgen u.a. wie folgt: Kosten für Einheiten × Preis Rechnung Höchstbeträge für Beihilfe Beihilfefähig somit Rehasport 13 × 8,50 € 110,50 € 13 × 7,80 € 101,40 € Krankengymnastik 5 × 51,40 € 257,00 € -------- 257,00 € Logopädie Erstbefundung 6 × 59,00 € 1 × 108,00 € 462,00 € 6 × 41,50 € 1 × 31,70 € 280,70 € Autofahrt (440 km) 440 × 0,30 € 132,00 € 440 × 0,25 € 110,00 € Unterkunft für 2 Pers. Endreinigung 6 × 59,00 € 1 × 30,00 € 384 € 2 × 6 × 26,00 € 312,00 € Ergotherapie Untersuchung 5 × 54,80 1 × 41,80 315,80 € 5 × 41,50 € 1 × 31,70 € 239,20 € Summen 1.661,30 € 1.300,30 € Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Ferner beantragte er die Anerkennung eines beihilferechtlichen Härtefalls. Dazu gab er im diesbezüglichen Fragebogen einen Nettolohn – beider Ehegatten – in Höhe von 6.496,05 € bzw. Einnahmen in Höhe von insgesamt 6.954,05 € monatlich an, von welchen nach Abzug der Ausgaben 1.512,50 € verblieben. Ferner erteilte er Auskunft zu seinem Vermögen, verringert um die Verbindlichkeiten, in Höhe von rund 233.000 €. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 17.7.2019 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs. 7 BhVO die Festsetzungsstelle in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheine, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen könne. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Härtefall im Sinne der Vorschrift liege nur dann vor, wenn die durch die Beihilfe ungedeckten Krankheitskosten eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würden bzw. durch diese die amtsangemessene Lebensführung des Beihilfeberechtigten und seiner Familie nicht mehr gewährleistet sei. Hiervon ausgehend könne im vorliegenden Falle nach „Abwägung des vorhandenen Einkommens und des vorhandenen Vermögens“ mit Blick auf eine „zusätzliche monatliche Belastung durch die nicht gedeckten Krankheitskosten in Höhe von 118,04 € keine unzumutbare zusätzliche finanzielle Belastung“ im dargelegten Sinne festgestellt werden. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein Die Widersprüche wies der Beklagte mit Bescheid vom 3.9.2019 als unbegründet zurück. Hinsichtlich des geltend gemachten Härtefalles wiederholte er hierzu die im Ablehnungsbescheid vom 17.7.2019 genannten Gründe. Mit Blick auf die gekürzte Beihilfe zu den in Rede stehenden Heilbehandlungen verwies er auf die seines Erachtens rechtsfehlerfrei zugrundegelegten Höchstbeträge nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO i.V.m. Anlage 3, Absatz 2 zur BhVO. Auch im Übrigen sei die Beihilfe zu den Kosten der Behandlung des Sohnes des Klägers in B... nach den einschlägigen Regelungen zutreffend bewilligt worden. Eine höhere Beihilfe stehe dem Kläger somit nicht zu. Eine hierdurch entstehende unbillige Härte könne nicht erkannt werden. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange. Der das Beihilferecht beherrschende Grundsatz der Subsidiarität belasse dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Beihilfe bestimmen könne. Die im Rahmen der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften notwendige Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung könne dabei zwar im Einzelfall zu Härten und Nachteilen führen, die allerdings, solange sie nicht existenzbedrohend seien, hingenommen werden müssten. Schließlich merkte der Beklagte an, dass durch die beihilfefähigen Höchstsätze für ärztlich verordnete Heilbehandlungen zum 1.7.2019 angehoben worden seien, so dass aufgrund der neuen Regelungen für entsprechende Behandlungen ab dem 1.7.2019 die neuen Höchstsätze als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Am 23.9.2019 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Zur Begründung trägt der Kläger zunächst unstreitig vor, sein Sohn habe mehrere Behinderungen im Zusammenhang mit einem Anfallsleiden sowie Autismus, verfüge über einen festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 100 % mit den Merkzeichen B, H, und G sowie den Pflegegrad 4 und besuche wegen seiner Einschränkungen eine Förderschule für ganzheitliche Entwicklung. Er bedürfe aufgrund dessen einer dauerhaften Heilbehandlung in Form von Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie, welche zum Teil in der Förderschule sowie u.a. in Gestalt von Intensivtherapien im Therapiezentrum Gabriele I. in B... durchgeführt werde. In Bezug auf die streitbefangenen Entscheidungen des Beklagten rügt der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, mehrere Verstöße gegen höherrangiges Recht. Dazu müsse gesehen werden, dass die beihilferechtlichen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Saarland, anders als im Bund und in den meisten Bundesländern, insbesondere in Rheinland-Pfalz, verspätet bzw. erst zum 1.7.2019 angehoben worden seien. Dies habe dazu geführt, dass er für die Behandlungen seines Sohnes am Wohnort der Familie in Rheinland-Pfalz bzw. im I.-Institut in Baden-Württemberg die entsprechend den dortigen Vorschriften höheren Sätze für logopädische und ergotherapeutische Behandlungen habe zahlen müssen, während er seitens des Beklagten Beihilfe lediglich gekürzt nach Maßgabe der im Saarland insoweit geltenden geringeren Sätze erhalten habe. Angesichts dessen habe er nicht unerhebliche Kosten aus eigenen Mitteln finanzieren müssen. Allein für die streitgegenständlichen Therapien in B... beliefen sich diese auf 257,90 €. Dem entspreche auch „das wirtschaftliche Interesse an dieser Klage“. Art. 3 GG werde unter den geschilderten Umständen in mehrfacher Hinsicht verletzt: Es bestehe eine Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Kindern mit Behinderungen, die gesetzlich versichert seien und deren Therapien „systembedingt“ vollständig bezahlt würden als auch gegenüber jenen beihilfeberechtigten Kindern mit Behinderungen, die in anderen Bundesländern lebten und von den dort geltenden günstigeren Beihilferegelungen profitieren könnten. Ferner liege aufgrund der insoweit im Saarland geltenden Regelungen eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen vor, die aufgrund ihrer Behinderung häufiger auf entsprechende Heilbehandlungen angewiesen seien. Diskriminierend sei es auch, dass er als Beamter mit einem behinderten Kind wesentlich höhere Eigenbeiträge zu den Krankheitskosten leisten müsse als ein Beamter ohne behindertes Kind. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, denn der saarländische Dienstherr habe es durch eine fehlende „aktive Gestaltung der Höchstsätze von Heilbehandlungen“ bzw. eine verzögerte Anpassung der Höchstsätze bewusst in Kauf genommen, dass für seine Beamten eine Versorgungslücke entstehe. Damit habe er überdies den Grundsatz der Wahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse nach Maßgabe des Art. 72 Abs. 2 GG nicht beachtet. Der saarländische Dienstherr sei überdies - auch im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG - zur rechtskonformen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet. Es handelte sich hierbei nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 GG um unmittelbar geltendes vorrangiges Recht. Dabei schreibe etwa Art. 25 der UN-Behindertenkonvention vor, dass … „die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung …“ (Hervorhebung durch den Kläger) stellten wie anderen Menschen; ferner hebe Art. 7 der Konvention hervor, dass bei Kindern mit Behinderungen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen sei. Dem werde die Entscheidung des Beklagten nicht gerecht. Schließlich sehe er durch die Nichtanerkennung eines Härtefalls seine amtsangemessene Alimentation als nicht mehr gewährleistet an. Wenn schon in einer Reihe von Gerichtsverfahren die Besoldung (jedenfalls für einzelne Beamtengruppen) im Saarland als nicht mehr amtsangemessen (zu niedrig) angenommen worden sei bzw. diesbezüglich Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig seien, erscheine es „evident“, dass man den Beamten keine weiteren finanziellen Belastungen zumuten könne. Andernfalls läge hierin ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.7.2019 über die Ablehnung eines beihilferechtlichen Härtefalls sowie unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 17.7.2019, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.9.2019, zu verpflichten, in Bezug auf den Antrag vom 6.7.2019 weitere Beihilfe zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der Gewährung weiterer Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen im streitbefangenen Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben jeweils schriftlich gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung war.