Beschluss
1 A 204/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0628.1A204.17.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 366,07 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 366,07 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für den Erwerb des Arzneimittels „Aromasin“ über die schon gewährten Leistungen hinaus hat, die gemäß § 22 Abs. 3 BBhV durch einen Festbetrag begrenzt werden. Was der Kläger dagegen einwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. a) Der Kläger weist zunächst auf das Schreiben des Universitätsklinikums Bonn vom 16. November 2016 hin. Danach wird seine Ehefrau seit 2007 onkologisch erfolgreich mit „Aromasin“ (Wirkstoff: Exemestan) behandelt und ist aus ärztlicher Sicht eine Weiterführung der Therapie mit dem Wirkstoff Exemestan indiziert. Der Kläger macht der Sache nach weiter geltend, es sei allein Aufgabe eines Arztes zu entscheiden, in welcher Weise ein Patient zu behandeln sei; einem Gericht fehle dafür die Kompetenz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine Ehefrau seit Beginn der Therapie ununterbrochen nur mit „Aromasin“, dem Originalpräparat, behandelt worden sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die langjährige Behandlung der Ehefrau des Klägers mit „Aromasin“ ausdrücklich zur Kenntnis genommen und die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung mit dem Wirkstoff Exemestan in keiner Weise hinterfragt. Es hat auf Seite 4 des Urteilsabdrucks vielmehr ausgeführt: „Die mit dem Schreiben bestätigte langjährige Behandlung mit dem streitgegenständlichen Medikament und die Notwendigkeit einer Behandlung mit dem Wirkstoff Exemestan stehen außer Frage.“ Allein aus der Notwendigkeit einer Behandlung mit dem Wirkstoff Exemestan folgt aber nicht, dass ausschließlich das Präparat „Aromasin“ verwendet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2016 (dort S. 8), auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt, ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend belegt, dass andere, zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel mit demselben Wirkstoff für dessen Ehefrau unzumutbar seien. Allein die langjährige Behandlung mit einem bestimmten Arzneimittel und die allgemeine Befürchtung unerwünschter Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten bei Behandlung mit einem wirkstoffgleichen Alternativpräparat begründen eine solche Unzumutbarkeit nicht. b) Weiter wendet der Kläger ein, der „Bezug zu den Krankenkassen“ sei „von der Beklagten zu Unrecht erfolgt, weil die Beihilfe als eine unabhängige, eigenständige Leistung des Dienstherrn für Soldaten/Soldatinnen bzw. Beamtinnen/‑en zu betrachten“ sei. Zusammen mit der ergänzenden privaten Krankenversicherung werde der Soldat/Beamte insgesamt einem Privatpatienten gleichgestellt, womit der Kläger offenbar zum Ausdruck bringen will, dass insgesamt ein vollständiger Ersatz aller krankheitsbedingten Kosten erfolgen müsse. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Bundesbeihilfeverordnung gewährleistet zusammen mit privaten Krankenversicherungsleistungen keineswegs in jedem Fall einen vollständigen Kostenersatz. Vielmehr besteht keine Rechtspflicht zur beihilferechtlichen Abdeckung sämtlicher Krankheitskosten. Vor diesem Hintergrund werden Aufwendungen für bestimmte Arzneimittel, für die nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ein Festbetrag festgesetzt worden ist, nach § 22 Abs. 3 BBhV in der seit dem 20. September 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 13 der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) nur in Höhe dieses Festbetrags als beihilfefähig angesehen. Weitere Leistungsbegrenzungen bestehen grundsätzlich etwa bei der Erstattung von Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BBhV) und für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV). c) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in drei Revisionsverfahren entschieden, dass das Bundesbeihilferecht keine Rechtsgrundlage dafür enthalte, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge zu beschränken. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die vom Kläger gemeinten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 – 5 C 2.12, 5 C 4.12 und 5 C 6.12 – betreffen eine andere Rechtslage, nämlich § 22 Abs. 3 BBhV in der bis zum Ablauf des 19. September 2012 geltenden Fassung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2016 (dort S. 5 f.), auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt, demgegenüber ausgeführt, dass und warum die seit dem 20. September 2012 geltende, grundlegend geänderte Fassung des § 22 Abs. 3 BBhV eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die darin getroffene Festbetragsregelung darstelle. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. d) Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger nicht auf die Änderung des § 22 Abs. 3 BBhV hingewiesen hat, nachdem sie ihm jahrelang Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für das Arzneimittel „Aromasin“ gewährt hatte, führt nicht dazu, dass ihm entgegen § 22 Abs. 3 BBhV die begehrten Beihilfeleistungen zustehen (oder entsprechende Schadensersatzansprüche, die allerdings vorliegend nicht geltend gemacht sind). Denn der Dienstherr ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Beihilfeberechtigte auf Änderungen im Beihilferecht hinzuweisen, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Vgl. zu Hinweispflichten des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10.96 –, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 5 LA 46/13 –, juris, Rn. 10, und Urteil vom 5. April 2011 – 5 LB 218/09 –, juris, Rn. 27 f.; Bay. VGH, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 14 BV 11.763 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 – 6 A 3015/11 –, juris, Rn. 4 f., und Urteil vom 19. November 2004 – 6 A 2992/01 –, juris, Rn. 45 ff. Dies betrifft sowohl die Änderung des § 22 Abs. 3 BBhV durch Art. 1 Nr. 13 der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) als auch die Aufnahme von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Exemestan in die Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt, durch Anlage 7 (zu § 22 Abs. 3 BBhV) als Anhang zu Art. 1 Nr. 55 der Fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154). Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise dazu führen könnten, eine entsprechende Hinweispflicht der Beklagten anzunehmen. Er meint, er habe sich in einem für den Dienstherrn erkennbaren Irrtum über die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für das in Rede stehende Präparat befunden. Außerdem verweist er auf eine „allgemeine[n] Praxis“ der Beklagten, wohl zur Belehrung von Beihilfeberechtigten. Dies greift nicht durch. Anhand welcher konkreter Umstände die Beklagte hätte erkennen können, dass sich der Kläger über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für „Aromasin“ geirrt haben könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die jahrelange Gewährung von Beihilfe für dieses Arzneimittel legt einen solchen Irrtum nicht nahe. Denn ungeachtet einer auf die langjährige Leistungsgewährung möglicherweise gestützten Erwartung des Beihilfeberechtigten, entsprechende Leistungen würden auch künftig bewilligt, weiß jeder Beihilfeberechtigte oder muss es zumindest wissen, dass über jeden Beihilfeantrag neu unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden ist. Für die behauptete generelle Verwaltungspraxis der Beklagten, Beihilfeberechtigte allgemein oder individuell auf Änderungen der Beihilfeverordnung oder Belegung von Präparaten mit Festbeträgen hinzuweisen, hat der Kläger nichts vorgetragen. e) Ohne Erfolg trägt der der Kläger außerdem vor, seine Ehefrau könne mit keinem anderen Arzneimittel als „Aromasin“ behandelt werden. Die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel verursachten unerwünschte Nebenwirkungen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgingen. Der Körper seiner Ehefrau habe sich auf dieses Medikament eingestellt. Schon das Verwaltungsgericht hat im Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2016 (dort S. 8), auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt, ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend belegt, dass tatsächlich andere, zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel in Bezug auf die Konstitution seiner Ehefrau erhebliche Nebenwirkungen hervorrufen würden und dass diese Nebenwirkungen bei dem streitgegenständlichen Medikament gerade nicht aufträten; der Kläger habe auch keine anderen Gründe, aus denen die Einnahme eines Generikums vorliegend nicht in Betracht komme, hinreichend dargelegt. Solche Belege oder Gründe hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht konkret angegeben, sondern es bei einer pauschalen Behauptung belassen. f) Der Kläger hat weiter nicht substantiiert erläutert, dass der von ihm zu tragende Anteil an den Aufwendungen für das Arzneimittel „Aromasin“ für ihn finanziell nicht zumutbar ist. Das Verwaltungsgericht hat im Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2016 (dort S. 9), auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt, ausgeführt, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist: Auf einen Härtefall in finanzieller Hinsicht könne der Kläger sich nicht berufen, solange ein Generikum zum Festpreis erhältlich und nicht belegt sei, dass die Einnahme eines solchen im Einzelfall nicht in Betracht komme. Mit diesen Argumenten setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Er behauptet einen Härtefall nur pauschal, erläutert und belegt ihn aber nicht näher. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen haben sämtlich keine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinne. a) Die Frage, ob die hier gegebene Fallkonstellation abweichend von dem Grundsatz eine gesonderte Belehrungspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Inhalts der für ihn bedeutsamen Beihilfevorschriften auslöst, bezieht sich schon von der Fragestellung her nur auf einen Einzelfall, nämlich „die hier gegebene Fallkonstellation“. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Belehrungspflicht des Dienstherrn sich grundsätzlich nicht aus der Fürsorgepflicht ergibt. Sie ist nur anzuerkennen bei einer entsprechenden Bitte des Beamten oder bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei Bestehen einer allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsänderungen zu informieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3.02 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016 – 1 A 713/16 –, juris, Rn. 29. b) Dasselbe gilt für die Frage, ob angesichts der vorliegenden Fallkonstellation nicht erst mit den ablehnenden Bescheiden, sondern schon vorher eine umfassende Belehrungspflicht gegenüber dem Kläger bestanden hat. Zu der von ihm in diesem Zusammenhang pauschal behaupteten allgemeinen Verwaltungspraxis, die Beihilfeberechtigten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, hat der Kläger nichts weiter ausgeführt. c) Zur Frage, ob § 7 Satz 2 BBhV den Anforderungen des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes genügt, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, warum er sie für entscheidungserheblich hält. Aus dieser Vorschrift folgen als solche keine Beihilfeansprüche. Sie verweist vielmehr auf den Fürsorgegrundsatz nach § 78 BBG. Das Verwaltungsgericht hat § 7 Satz 2 BBhV nur im Zusammenhang mit einer Härtefallregelung genannt (Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2016, dort S. 7). Es ist davon ausgegangen, dass eine rechtlich erforderliche Härtefallregelung sich „aus § 7 Satz 2 BBhV durch den Verweis auf die Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes“ ergebe. Das Verwaltungsgericht hat anschließend die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls geprüft und verneint. Die Härtefallvoraussetzungen selbst ergeben sich nicht aus § 7 Satz 2 BBhV, sondern aus dem Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG). Sie gelten unabhängig von dem Verweis in § 7 Satz 2 BBhV. Vgl. dazu, dass im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines beihilferechtlichen Erstattungsanspruchs sein kann, BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris, Rn. 36. d) Die weiter aufgeworfene Frage, ob der teilweise Ausschluss von Aufwendungen für Medizinprodukte in § 7 Satz 2 BBhV wegen Fehlens einer eindeutigen abstrakt-generellen Härtefallregelung gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich. Bei dem in Rede stehenden Präparat „Aromasin“ handelt es sich nicht um ein Medizinprodukt i. S. v. § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV i. V. m. § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Medizinprodukte, sondern um ein Arzneimittel nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln. Nur Arzneimittel sind von § 22 Abs. 3 BBhV erfasst. Darüber hinaus lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der in § 7 Abs. 2 BBhV enthaltene Hinweis auf den Fürsorgegrundsatz eine Härtefallregelung darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris, Rn. 35 f.; ausführlicher nachfolgend unter e). e) Sollte der Kläger der Sache nach die Frage gemeint haben, ob die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen für bestimmte Arzneimittel auf Festbeträge nach § 22 Abs. 3 BBhV wegen Fehlens einer abstrakt-generellen Härtefallregelung gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, wäre die Berufung ebenfalls nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage zuzulassen. Das Vorbringen des Klägers genügt insoweit schon nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen. Der Kläger hat nicht substantiiert angeführt, warum er diese Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Abgesehen davon lässt sich diese Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris, Rn. 32 ff., im Zusammenhang mit einer Beihilfebeschränkung für Medizinprodukte zu der Vorschrift des § 7 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung Berlin, die § 7 Satz 2 BBhV entspricht, Folgendes ausgeführt: „Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt der teilweise Ausschluss von Aufwendungen für Medizinprodukte in § 22 Satz 2 LBhVO BE auch nicht wegen des Fehlens einer eindeutigen abstrakt-generellen Härtefallregelung gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG. […] Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts enthält jedenfalls § 7 Satz 2 LBhVO BE eine hinreichend bestimmte Härtefallregelung, soweit dieser vorgibt, dass bei der Anwendung der in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Fürsorgegrundsatz gemäß § 45 BeamtStG zu berücksichtigen ist und dadurch die Möglichkeit verfassungsrechtlich gebotener Abweichungen von den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eröffnet […]. § 7 Satz 2 LBhVO BE greift damit zum einen den Grundsatz auf, dass ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein kann, wenn andernfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Gegen die Bestimmtheit dieser Regelung bestehen im Hinblick auf die Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken. Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 22 Rn. 20). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 26). Zum anderen erschöpft sich § 7 Satz 2 LBhVO BE, weil er ansonsten weitgehend leer laufen würde, nicht allein in der Bezugnahme auf den Fürsorgegrundsatz, sondern ermöglicht einen Härtefallausgleich auch in Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist. Es genügt dementsprechend, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung eines Medizinprodukts - führt.“ Diese Ausführungen sind ohne Weiteres auf die Festbetragsregelung in § 22 Abs. 3 BBhV und § 7 Satz 2 BBhV übertragbar. Im Übrigen halten auch andere (Ober‑)Gerichte § 22 Abs. 3 BBhV in der seit dem 20. September 2012 geltenden Fassung für rechtmäßig. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 9. Dezember 2015– OVG 7 B 13.15 –, juris (zu § 22 Satz 3 LBhVO BE a. F., der auf Festbeträge nach dem SGB V verweist); Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2015– 5 LB 59/15 –, juris (zur niedersächsischen Festbetragsregelung in § 17 Abs. 7 LBhVO Nds., welche ebenfalls auf Festbeträge nach § 35 SGB V verweist); ebenso VG Augsburg, Urteile vom 31. März 2016 – Au 2 K 15.1778 –, juris, und vom 27. Januar 2015 – Au 2 K 13.987 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 19. August 2014 – B 5 K 13.535 –, juris; a. A. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2014 – 7 K 30.14 –, juris; anders auch Saarl. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2015 – 1 A 311/14 –, juris (zur saarländischen Festbetragsregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 LBhVO SL, welche ebenfalls auf Festbeträge nach dem SGB V verweist, aber auch unter Fürsorgegesichtspunkten keinerlei Ausnahmen vorsieht). f) Aus denselben Gründen wie eben angeführt hat auch die Frage, ob mit der Vorschrift des § 7 Satz 2 BBhV normative Vorkehrungen getroffen wurden, damit nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, keine grundsätzliche Bedeutung. g) Die sinngemäß gestellte Frage, ob mit dem teilweisen Leistungsausschluss von Aufwendungen für das Medikament „Aromasin“ der Maßstab des medizinisch Gebotenen unterschritten wird, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass seine Ehefrau ausschließlich mit diesem Präparat in zumutbarer Weise behandelt werden kann. Unabhängig davon fehlen Darlegungen dazu, aus welchen Gründen diese Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben soll. 4. Der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger meint, das angefochtene Urteil weiche im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes insoweit von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 – und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 – ab, als das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass die in § 22 Abs. 3 BBhV enthaltene dynamische Verweisung auf die Festbetragsregelung in § 35 SGB V keinen Bedenken begegne. Dies widerspreche auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 8. November 2012 – 5 C 4.12 –. Dieser Vortrag begründet keine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Denn die vom Kläger benannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen schon nicht dieselben Rechtsnormen, die hier anzuwenden sind. Insbesondere sind sie nicht zu § 22 Abs. 3 BBhV in der seit dem 20. September 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 13 der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) ergangen. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008 befassen sich mit Beihilfevorschriften aus dem Jahre 2004, welche nicht den hier anzuwendenden Regelungen entsprachen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 – 5 C 4.12 – betraf ausdrücklich (nur) § 22 Abs. 3 BBhV in der bis zum Ablauf des 19. September 2012 geltenden Fassung. § 22 Abs. 3 BBhV ist jedoch mit Wirkung vom 20. September 2012 grundlegend geändert worden und in der alten Fassung, welche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, hier nicht anzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).