Urteil
2 K 1436/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0531.2K1436.20.00
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Leitsätze
Die Aufwendungen für die Chelat-Therapie, die Bioresonanztherapie sowie die Protokoll-N-Infusion sind grds. nicht beihilfefähig. (Fortführung der bisherigen Kammerrechtsprechung).(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufwendungen für die Chelat-Therapie, die Bioresonanztherapie sowie die Protokoll-N-Infusion sind grds. nicht beihilfefähig. (Fortführung der bisherigen Kammerrechtsprechung).(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den gemäß den streitgegenständlichen Rechnungen verausgabten Aufwendungen zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.1 VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -,VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, Abzustellen ist beihilferechtlich regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird.2BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, vom 8.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, alle Juris.BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, vom 8.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, alle Juris. Die Aufwendungen gelten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels, fallbezogen also im Juli 2020. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG in der Fassung vom 8.12.2010 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der Fassung vom 14.4.2016 sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheits- und Pflegefällen beihilfefähig. Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich nur dann notwendig, wenn diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO in der Fassung vom 20.6.2012 i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 zur BhVO (Fassung vom 8.12.2008) setzt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. In Anlage 2 (vgl. Nr. 1) werden daher in der Praxis verschiedentlich angewandte Behandlungen und Mittel aufgeführt, für welche nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse diese Voraussetzungen nicht vorliegen und für welche daher eine Beihilfe nicht (Nr. 2) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 3) gewährt werden kann. 1. Ausgehend hiervon können zunächst die Aufwendungen zur Chelat-Therapie nicht als beihilfefähig anerkannt werden. a) Zu den Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist, gehört nach Maßgabe der Anlage 2 Nr. 2 lit. C - 1. Spiegelstrich - die vorliegend in Rede stehende Chelat-Infusionstherapie. Unter Nr. 3 "Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie aufgrund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind", ist die Chelat-Infusionstherapie nicht aufgeführt. Dieser generelle Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit ist, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung3 Vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - (VG 6 K 1837/12), Juris; s. ferner: Urteil des VG des Saarlandes vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -,Vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - (VG 6 K 1837/12), Juris; s. ferner: Urteil des VG des Saarlandes vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -,ausführlich begründet hat, nicht gerechtfertigt. Demnach sei es zwar zutreffend, dass der Therapie als - in der Vergangenheit - propagierte Behandlungsmethode gegen Arteriosklerose wegen nicht belegter positiver Wirkungen bei zahlreich auftretenden, auch gefährlichen Nebenwirkungen zu Recht die allgemeine medizinisch-wissenschaftliche Anerkennung versagt geblieben sei. Auch lasse sich eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Chelat-Therapie als Maßnahme zur Ausleitung auch geringer Schwermetallbelastungen, die alternativ-medizinisch angewendet werde, nicht feststellen. Allgemein anerkannt sei die Chelat-Therapie in der evidenzbasierten Medizin aber bei ernsthaften bzw. schwerwiegenden (pathologischen) Vergiftungen durch Schwermetalle. Gebe es somit (jedenfalls) eine medizinische Indikation, bei der die dem Ausschlusstatbestand zugrundeliegende Annahme, bei der Chelat-Therapie handele es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, sich als unzutreffend erweise, fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung für die betreffende Regelung. Dieser Rechtsfehler führe "zur partiellen Unwirksamkeit des Ausschlusses für die Fälle ernstlicher/schwerwiegender Schwermetallvergiftungen." 4Dementsprechend sieht Nr. 4.1 AV zu § 6 Abs. 2 BhVO (Stand: April 2018) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, dass Aufwendungen für eine Chelat-Therapie nur beihilfefähig sind bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit), während Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen gehören.Dementsprechend sieht Nr. 4.1 AV zu § 6 Abs. 2 BhVO (Stand: April 2018) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, dass Aufwendungen für eine Chelat-Therapie nur beihilfefähig sind bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit), während Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen gehören. Im damals von ihm konkret zu entscheidenden Fall bejahte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen solch schwerwiegenden Fall, weil der beim Kläger jenes Verfahrens in der Urinprobe gemessene Wert für Aluminium mehr als das Siebeneinhalbfache des betreffenden Normwertes betrug. Dabei stützte sich das Gericht auf das anderweitig, in einem über fünf Jahre zuvor im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 735/09 vom Verwaltungsgericht des Saarlandes eingeholte Gutachten vom 25.7.2010 des Prof. Dr. med. .., Professor für Innere Medizin an der Universität zu Köln. Danach werde die Chelat-Therapie – auch nach den Empfehlungen von Giftzentralen – bei nachgewiesenen schweren Intoxikationen eingesetzt, die angenommen würden, wenn die Konzentrationen das Fünffache des Normwertes überschreiten würden. Prof. Dr. .. hatte im damaligen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit dem Aktenzeichen 3 K 735/09 eine Fallkonstellation zu beurteilen, in der sich die bei Laboruntersuchungen festgestellten Schwermetallkonzentrationen im Normbereich bewegten und auch ansonsten kein objektiver Anhaltspunkt für das Vorliegen einer erheblichen Schwermetallintoxikation aufgezeigt wurde, gleichwohl aber eine Chelat-Infusionstherapie über einen Zeitraum von einem halben Jahr durchgeführt wurde. Zusammenfassend hielt er in allgemeinverbindlicher Form fest: "Bei der Verabreichung sogenannter Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen bei tatsächlich nicht erhöhten oder allenfalls leicht bis mäßig erhöhten Konzentrationen im Blut (bzw. im Urin nach DMSA-Stimulation) handelt es sich - insbesondere als wiederholte Infusionen über den Zeitraum von mehreren Monaten – nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren." b) Fallbezogen sind die hinsichtlich der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Chelat-Therapie für die bei ihr im Juli 2020 durchgeführte Behandlung nicht notwendig und daher nicht beihilfefähig. Bei der Klägerin wurde ausweislich des Befundberichts des Laborzentrums am 25.1.2020, also vor Beginn der Chelat-Therapie, lediglich ein überhöhter Aluminium-Wert im Urin von 23, 2 + µg/g Kreatin gegenüber einem Normwert von 15,0 µg/g Kreatin gemessen, der Arsen-Wert im Urin von 14,9 µg/g Kreatin blieb knapp unter dem Normwert von 15,0 µg/g Kreatin (Bl. 175 VA aus 2 K 860/20). Nach dem Beginn der Chelat-Therapie wurde gemäß dem Befundbericht des Laborzentrums vom 4.5.2020 ein erhöhter Aluminium-Wert von 32,3 + µg/g Kreatin und ein erhöhter Arsen-Wert von 31,7 + µg/g Kreatin festgestellt (Bl. 173 VA aus 2 K 860/20). aa) Ausweislich des Befundberichts des Laborzentrums vom 25.1.2020 wurden die vor Beginn der Chelat-Therapie gemessenen Werte nach Gabe von Chelatbildner (DMSA, EDTA) ermittelt („Toxische Metalle nach DMSA/EDTA“, „n. Stimulation“; Fußnote 4: „nach DMSA/DMPS bzw. EDTA-Gabe“). Nach dem im Verfahren beim Oberverwaltungsgericht 1 A 99/21 eingeholten Gutachten des Prof. Dr. .., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der FAU Erlangen- Nürnberg, vom 22.11.2021 gibt es bereits keine wissenschaftlich fundierte Grundlage, die den Einsatz von Chelatbildnern für diagnostische Zwecke rechtfertigen würden. Danach spreche gegen den diagnostischen Einsatz von Chelatbildnern zum einen, dass es keine validierten Referenzwerte gebe, sodass die nach Chelatbildnergabe erzielten Analysenwerte nicht beurteilt werden könnten. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der 24-Stunden-Sammelurin nach oraler oder intravenöser DMPS-Gabe zwar erhöhte Werte aufzeige, diese aber auch mit den Werten im Spontanurin korrelierten. Würden die Werte allerdings 2 Stunden nach der Medikamentenapplikation gegeben, finde sich dieser Zusammenhang nicht mehr. Der Einsatz von Chelatbildnern zur Diagnostik werde daher von verschiedenen Kommissionen (Kommission Humanbiomonitoring des Umweltbundesamtes, American College of Medical Toxicology USA) nicht empfohlen (.. und .. 2018). Auch die Kommission Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin des Robert-Koch-Instituts spreche sich gegen eine Mobilisation von Quecksilber durch Komplexbildner zur Abklärung einer Quecksilberbelastung durch Amalgamfüllungen aus. Neben der diagnostischen Wertlosigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass diese Chelatbildner potenziell nephrotoxisch seien und in seltenen Fällen allergische Reaktionen auslösen könnten. Wie zu erwarten, habe die Gabe des Chelatbildners eine Vielzahl von Metallionen mobilisiert, die in erhöhter Menge im Urin hätten nachgewiesen werden können. Die so ermittelten Konzentrationen erlaubten keine gesundheitliche Bewertung, da Referenzwerte nicht vorlägen…Damit belegten die... nachgewiesenen Messwerte für Schwermetalle keine erhöhte Schwermetallbelastung und auch keine Schwermetallintoxikation. Der Einsatz der Chelatbildnerinfusionstherapie habe im vorliegenden Erkrankungsfall keine wissenschaftlich belegbare Indikation. Das Gutachten des Prof. Dr. .. wird durch die Stellungnahme der Kommission „Human-Biomonitoring“ zum Einsatz von Chelatbildnern in der Umweltmedizin bestätigt.5Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 Darin wird zunächst ausgeführt, dass die Chelatbildner DMPS und DMSA zwei chemisch nahe verwandte, vicinale Dithiolverbindungen mit einem sehr ähnlichen Wirkungsprofil sind. Der Mobilisationstest mit DMPS zur Beurteilung einer amalgambedingten Hg-Belastung bringe keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn gegenüber der Bestimmung der spontanen Hg-Ausscheidung im 24-Stunden-Urin. Die Validität eines solchen Mobilisationstest sei nicht gegeben. Zudem gebe es für die stimulierten Hg-Ausscheidungen im Urin weder Referenzwerte, noch wissenschaftlich abgesicherte Werte, ab denen eine gesundheitliche Bedenklichkeit bestehe, so dass aus den Ergebnissen des DMPS-Mobilisationstests auch keine therapeutischen Konsequenzen abgeleitet werden könnten. Entsprechende Feststellungen finden sich in dem Beitrag von Hoet/Haufroid/Lison „Heavy metal chelation tests: the misleading and hazardous promise“ vom 16.7.2020.6Archives of Toxicology (2020) 94:2893-2896, https://doi.org/10.1007/s00204-020-02847-7Archives of Toxicology (2020) 94:2893-2896, https://doi.org/10.1007/s00204-020-02847-7 Danach steigere ein PCT (provocative chelation test) die Ausscheidung von Spurenelementen im Urin nicht nur bei „vergifteten“ Probanden, sondern auch bei völlig gesunden Personen, bei denen die Belastung des Körpers innerhalb der Referenzwerte liege. Ein Vergleich der Urinausscheidung nach der Chelat-Therapie mit Referenzbereichen in der Allgemeinbevölkerung (ohne Chelatbildung) sei unsinnig. Verlässliche Referenzwerte für den Urin nach der Chelatbildung seien nicht verfügbar. Ausgehend hiervon bestehen fallbezogen bereits durchschlagende Zweifel an der Zuverlässigkeit der durch das Laborzentrum am 25.1.2020 ermittelten Messwerte. bb) Ungeachtet dessen erreichen selbst die nach Mobilisation ermittelten Metallkonzentrationen auch nicht annähernd den für die Annahme einer schwerwiegenden/pathologischen Intoxikation geltenden Schwellenwert (mehr als das Fünffache des Normwertes). Damit sind die für eine Chelat-Therapie erforderlichen Indikationsvoraussetzungen einer ernstlichen bzw. schwerwiegenden Schwermetallvergiftung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht gegeben. Auch die von der Klägerin hervorgehobenen besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich der vor Beginn der Therapie erhöhte Aluminium-Wert und der den Normwert nur geringfügig unterschreitende Arsen-Wert, lassen es nicht gerechtfertigt erscheinen, von der grundlegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im oben zitierten Urteil vom 1.12.2015 (Az.: 1 A 96/15) abzuweichen bzw. weitere Ausnahmen vom Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit zuzulassen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage hat sich seit der Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. med. Stimpel im Jahre 2010 nicht (wesentlich) verändert. Hierauf deutet auch das in der Vorinstanz zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.12.2015 gegenüber der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 6 K 1837/12) unter dem 24.3.2014 erstattete Gutachten des Chefarztes der Abteilung Innere Medizin II des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Trier, Prof. Dr. .., hin. Demnach gilt die Chelat-Therapie bei "pathologischer Schwermetallbelastung als Methode der Wahl" und ist - insoweit - "wissenschaftlich allgemein anerkannt". Dementsprechend hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, dem sogar eine kumulative Erhöhung der Werte bei vier Schwermetallen - in sogar zwei Fällen um jeweils mehr als das Dreifache - zugrunde lag, sowie im Urteil vom 26.2.2021 - 2 K 319/18 - an dem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für die Annahme einer schwerwiegenden/pathologischen Intoxikation anerkannten Schwellenwert von mehr als dem Fünffachen des Normwertes festgehalten. Auch in dem im Berufungsverfahren 1 A 99/21 eingeholten Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. .. vom 14.2.2022 hat der Gutachter ausgeführt, dass die Chelatbildnertherapie nur bei einer akuten Intoxikation mit Schwermetallen indiziert sei. Auch die Kommission „Human-Biomonitoring“ des Umweltbundesamtes befürwortet einen Einsatz der Chelat-Therapie lediglich zur Behandlung akuter Metallvergiftungen. Der Annahme des behandelnden Arztes in den vorgelegten Stellungnahmen, dass eine Chelat-Therapie auch bei Schwermetallbelastungen unterhalb einer akuten Schwermetallvergiftung, insbesondere bei einer - seiner Auffassung nach bei der Ehefrau des Klägers festgestellten – „chronischen Schwermetallvergiftung“ indiziert sei, folgt die Kommission des Umweltbundesamtes nicht. Danach bezögen sich die zur Verfügung stehenden Ergebnisse einer Chelat-Therapie mit klinischer Verbesserung nahezu ausschließlich auf die Behandlungen akuter Metallvergiftungen. Diese Ergebnisse seien jedoch nicht ohne weiteres auf chronische Metallvergiftungen übertragbar, zumal das Mobilisierungsverhalten der Chelatbildner bei akuten und chronischen Metallvergiftungen unterschiedlich sein könne. Dosierung, Applikationsform und Dauer sowie Effektivität und Sicherheit einer Chelat-Therapie bei chronischen Metallvergiftungen seien nicht ausreichend untersucht. Die Sicherheit einer Langzeittherapie mit Chelatbildnern sei weitgehend unbekannt. Bis heute gebe es keine zuverlässigen Studien darüber, ob der klinische Verlauf einer chronischen Metallvergiftung durch eine Chelat-Therapie überhaupt günstig beeinflusst werden könne. Zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der Chelat-Therapie bei vermeintlichen chronischen Metallvergiftungen aufgrund der vorliegenden Datenlage nicht zu rechtfertigen sei. Auch sei das Überschreiten der HBM-II-Werte in der Regel noch keine Indikation für eine Chelat-Therapie.7Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 Auch nach Wikipedia gilt der Einsatz von selektiven Chelatbildnern bei ernsthaften akuten Vergiftungen mit Schwermetallen als sinnvoll. Die alternativmedizinische Schwermetallausleitung werde von der wissenschaftlichen Medizin abgelehnt. Keine unabhängige wissenschaftliche Studie habe bislang einen Erfolg der Methode erwiesen.8Wikipedia.org/wiki/chelatWikipedia.org/wiki/chelat Schließlich ist auch in dem Beitrag von Infothek-gesundheit.de von 04/2018, aktualisiert 10.2.2023, ausgeführt, dass der Einsatz der Chelate in der klassischen Medizin nur bei akuten Metallvergiftungen wissenschaftlich anerkannt sei, die in der Regel in speziellen Giftzentren behandelt würden. Eine Chelat-Therapie bei chronischer Schwermetallbelastung gelte als alternativmedizinische Methode und erfolge in der Regel ambulant. Sie sei keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode.9 https://infothek-gesundheit.de/schwermetalle-test-ausleitungsverfahren, m.w.N.https://infothek-gesundheit.de/schwermetalle-test-ausleitungsverfahren, m.w.N. Insgesamt gesehen liegt der Grund für die fehlende uneingeschränkte wissenschaftliche Anerkennung der Therapie in dem nicht akzeptablen Verhältnis von Nutzen und gefährlichen Nebenwirkungen der Maßnahme bei nur geringen bis mäßigen Intoxikationen mit Schwermetallen. So werden bei einer Chelat-Therapie nicht nur – wie erwünscht – Schwermetalle aus dem Körper geschwemmt, sondern auch Mineralstoffe und Spurenelemente, so dass es (u.a.) zu einer Störung des Calciumstoffwechsels mit erheblichen, auch lebensbedrohlichen, negativen Folgen für die Gesundheit des Behandelten kommen kann.10dazu etwa: Wikipedia zum Stichwort "Chelat-Therapie"; vgl. auch die Information der gesetzlichen Krankenkassen Deutschland, www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/alternative-heilmethoden/chelattherapiedazu etwa: Wikipedia zum Stichwort "Chelat-Therapie"; vgl. auch die Information der gesetzlichen Krankenkassen Deutschland, www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/alternative-heilmethoden/chelattherapie Es erscheint daher nachvollziehbar, dass eine derart "aggressive Maßnahme" lediglich als Ultima Ratio zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen in der (Schul-)Medizin anerkannt ist, während sie bei chronischer Schwermetallbelastung als alternativmedizinische, im beihilferechtlichen Sinne nicht notwendige Methode gilt. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft spricht die derzeit gültige Bundesbeihilfeverordnung. Dort ist seit Inkrafttreten der 8. Änderungsverordnung vom 24.7.2018 (BGBl. I S. 1232) in der Anlage 1 (dort Abschnitt 2 Nr. 1) zu § 6 Abs. 2 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung zum Stichwort "Chelattherapie" bestimmt, dass Aufwendungen nur beihilfefähig sind "bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose" und "alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung gehören." Damit ist hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Chelat-Therapie bundesrechtlich - in Abkehr von deren vorherigem Ausschluss - eine Regelung geschaffen worden, welcher die im Saarland bestehende Rechtslage in Gestalt der Auslegung der Saarländischen Beihilfeverordnung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 1.12.2015 (Az.: 1 A 96/15) entspricht. Angesichts dessen sieht die Kammer auch mit Blick auf den Einzelfall der Klägerin keine Veranlassung, von der so ausgelegten Ausschlussregelung bezüglich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Chelat-Therapie abzuweichen. Vielmehr sind entsprechende Aufwendungen dann ausnahmsweise beihilfefähig, wenn der im Urin oder Blut des Betroffenen gemessene Wert für (zumindest) ein Schwermetall den betreffenden Normwert um mehr als das Fünffache überschreitet. Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden Arztes geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. c) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Chelat-Therapie - mit Ausnahme der Fälle von Schwermetallvergiftungen - die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt sein könnte. Die Fürsorgepflicht ist durch die Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind, nicht verletzt. Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.11 BVerwG, Urteil vom18.6.1998 - 2 C 24/87 -, Juris, Rn 13BVerwG, Urteil vom18.6.1998 - 2 C 24/87 -, Juris, Rn 13 Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat, denn eine solche Erfolgsabhängigkeit ist dem Beihilferecht fremd.12VG des Saarlandes, Urteile vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 - und vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 - m.w.N., JurisVG des Saarlandes, Urteile vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 - und vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 - m.w.N., Juris Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Chelat-Therapie auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten beihilfefähig, weil schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass es keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmöglichkeit bei erhöhten Schwermetallbelastungen gibt. Hierzu hat der Gutachter Prof. Dr. .. im Verfahren 3 K 735/09 ausgeführt, dass die dort getroffene Aussage, es gebe keine therapeutische Alternative zu einer monatelangen Schwermetallausleitung mittels Chelatinfusion, aus Sicht der wissenschaftlich gesicherten Medizin schlichtweg falsch sei. Darüber hinaus sind nach den dargelegten Feststellungen keine Hinweise dafür gegeben, dass diese Behandlungsmethode in absehbarer Zeit - über den anerkannten Ausnahmefall hinaus - allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden wird. 2. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie. Zu den Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist, gehört nach Maßgabe der Anlage 2 Nr. 2 lit. G - 1. Spiegelstrich - die vorliegend in Rede stehende Bioresonanztherapie. Unter Nr. 3 "Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie aufgrund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind", ist die Bioresonanztherapie hingegen nicht aufgeführt. Damit schließt das geltende Beihilferecht eine Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie ausdrücklich aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Beihilfeverordnung auch zutreffend davon aus, dass es sich bei der angewandten Bioresonanztherapie um eine Methode handelt, die nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.1313VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2010 - 3 K 2/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2010 - 3 K 2/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Behandlungsmethoden nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Dies folgt bereits aus der auf entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fußenden Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit.a BhVO. Auch in den Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV heißt es, dass durch mehrere wissenschaftliche Studien mittlerweile die Wirkungslosigkeit der Bioresonanztherapie habe belegt werden können. Das ihr zugrunde liegende biophysikalische Konzept sei verworren und aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht haltbar.1414 Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV, Nr. 5.14.1 Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV, Nr. 5.14.1 Auch Wikipedia führt aus, dass die Bioresonanztherapie eine wissenschaftlich nicht belegte, alternativmedizinische Methode sei, die zur Behandlung diverser Krankheiten dienen soll. Darunter fielen auch Krankheitsbilder, die in der evidenzbasierten Medizin unbekannt seien und im Widerspruch zu grundlegenden Erkenntnissen über die menschliche Physiologie stünden. Die Bioresonanztherapie gehöre daher nicht zum Methodenspektrum der wissenschaftlichen Medizin. Einen Nachweis über ihre Wirksamkeit gebe es nicht.15Wikipedia.org/wiki/BioresonanztherapieWikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte wiederholt bestätigt, dass die Bioresonanztherapie nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden rechnet und daher von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist.1616VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - Zudem sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung seit vielen Jahren - auch im Zeitpunkt der streitbefangenen Behandlung und zudem gegenwärtig - die Bioresonanztherapie und vergleichbare Verfahren unter Anlage II Nr. 17 als Methoden aufgeführt, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, was den Schluss zulässt, dass der Bioresonanztherapie damals wie heute die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehlt.1717 VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Bioresonanztherapie in absehbarer Zeit wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes1818VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris und hieran hält die Kammer weiterhin fest. 3. Im Weiteren können auch die Aufwendungen für die Protokoll-N-Infusion nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Protokoll-N-Infusion wurde im Rahmen des Cellsymbiosistherapie- Konzeptes entwickelt und wird exklusiv von einer Apotheke in A-Stadt hergestellt. Sie enthält Aminosäuren (z.B. Glycin, Glutamin, Taurin, Cystein, Carnithin, Carnosin, Arginin, Glutathion u.a.m.), Spurenelemente und Mineralstoffe (z.B. Zink, Selen, Magnesium, Calcium, Kalium u.a.m.) sowie Vitamine (z.B. C- und B-Komplex).1919 https://theraklinik.de/die-therapien/protokoll-n-infusion https://theraklinik.de/die-therapien/protokoll-n-infusion In Bezug auf die Zellsymbiosetherapie hat die Kammer entschieden, dass diese Behandlungsmethode (in jenem Fall möglicherweise in leicht abgewandelter Form und kombiniert mit einer allgemeinen Aufbautherapie) insgesamt wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist und daher auch Aufwendungen für bestimmte Mittel wie „Multimineral, Magnesiocard, Zink + Folsäurekps, Grapefruit Kernextract“ nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 5 BhVO nicht beihilfefähig sind.2020Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - Da im Zuge der Chelat-Therapie dem Körper des Behandelten auch Mineralstoffe und Spurenelemente entzogen werden, dient die Protokoll-N-Infusion nach Sachlage dazu, einem Mangel solcher Vitalstoffe vorzubeugen und negative Folgen für die Gesundheit des Behandelten zu vermeiden. Damit ist auch die Protokoll-N-Infusion Teil des Behandlungskonzepts der Chelat-Therapie und teilt damit in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen deren rechtliches Schicksal. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert beträgt 114,98 € (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG). Mit am 21.7.2020 eingegangenem Antrag begehrte die mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigte Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen - soweit noch streitbefangen - im Zusammenhang mit einer Chelat- und einer Bioresonanztherapie gemäß ärztlicher Rechnungen vom 20.7.2020 über 164,26 € und 146,22 €. Durch Bescheid vom 7.8.2020 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe ab. Bei der Chelat-Therapie würden Komplexbilder wie EDTA, DMSA, DMPS oder Unitiol und weitere Substanzen oral oder als Infusion verabreicht. Diese Therapie zähle gemäß Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 lit. a BhVO zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden. Die Bioresonanztherapie sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und daher nicht beihilfefähig (Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO). Auch die mit der Bioresonanztherapie in Verbindung stehenden Untersuchungen seien nicht beihilfefähig. Zur Begründung ihres am 13.8.2020 eingegangenen Widerspruchs bezog sich die Klägerin auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 24.8.2020 nebst Befundberichten eines Laborzentrums vom 25.1.2020 und 4.5.2020. Durch Bescheid vom 15.10.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 5 Abs. 2 BhVO seien die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode nicht beihilfefähig. Um eine solche nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele es sich bei der Chelat-Therapie. Diese sei nach Nummer 2 der Anlage 2 zur BhVO explizit von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sei grundsätzlich, von Sonderfällen abgesehen, mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch Beihilferegelungen konkretisiert werde, vereinbar. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es nämlich nicht, Beihilfen zu wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Aufwendungen zu gewähren. Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der Beihilfeverordnung könnten Heilbehandlungen dann angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der konkreten Krankheit als wirksam und geeignet angesehen würden, mag auch die Überzeugung von der Wirksamkeit in der Fachwelt nicht uneingeschränkt oder einhellig geteilt werden. Aufgrund des abschließenden Konkretisierungscharakters der Verordnung sei der Rückgriff auf das allgemeine Beamtenrecht möglich, wenn eine Verletzung des Wesensgehalts der Fürsorgepflicht entstanden sei mit der weiteren Folge, dass in einem derartigen Fall die Kosten auch einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Therapie erstattet werden könnten. Bei der Beihilfe handele es sich aber lediglich um eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn, die zu den Dienstbezügen hinzukomme. Sinn und Zweck der Beihilfe sei nicht die Abdeckung aller krankheitsbedingten Aufwendungen des Beihilfeberechtigten. Innerhalb der Gestaltung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht habe der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und dürfe insbesondere auch haushaltspolitische Erwägungen einbeziehen. Aufgrund der Zahlung der Beihilfe aus allgemeinen Finanzmitteln liege es deshalb im Interesse des Dienstherrn, nur solche Hilfeleistungen durch die Beihilfe ersetzen zu lassen, die eine wissenschaftlich fundierte Grundlage besäßen. Es unterfalle damit auch dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, bestimmte Behandlungsmethoden generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - festgestellt, dass die Chelat-Therapie ausnahmsweise beihilfefähig sei, wenn sie (auch nach den Empfehlungen von Giftzentralen) bei nachgewiesenen schweren Intoxikationen eingesetzt werde, wobei diese Schwelle bei Konzentrationen angenommen werde, die das Fünffache des Normwertes überschritten. Aus den vorgelegten Befundberichten vom 25.1.2020 und 4.5.2020 ergebe sich, dass (insbesondere zu Beginn der Behandlung) die fünffache Konzentration des Normwertes bei keinem der Parameter überschritten worden sei. Von einer schwerwiegenden Schwermetallvergiftung könne daher nicht ausgegangen werden, so dass eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Chelat-Therapie nicht gewährt werden könne. Mit am 16.11.2020 eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beihilfefähigkeit der Chelat-Therapie stehe zunächst nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO i. V. m. der Anlage 2 Nr. 1 und 2 zu dieser Bestimmung die Chelat-Infusions-Therapie unter den Behandlungen aufgeführt sei, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren sei. Wie der Kontext der Regelung zeige, sei der Grund für den generellen Ausschluss der Chelat-Infusions-Therapie von der Beihilfefähigkeit darin zu sehen, dass diese Therapie vom Normgeber generell als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode eingestuft sei, wobei sich die insoweit zu stellenden Anforderungen, die der Anlage 2 Nr. 1 „Allgemein“ zu entnehmen sei, darauf bezögen, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt sei. Wissenschaftlich allgemein anerkannt sei nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes eine Methode, wenn der herrschende oder überwiegende Teil der medizinischen Wissenschaft die Behandlung der in Rede stehenden Erkrankung mit der Therapie als wirksam und geeignet ansehe. Wissenschaftliche Anerkennung bedeute dabei nicht, dass die Therapie unumstritten sein müsse. Allerdings sei eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu verneinen, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder wissenschaftlicher Gremien die Behandlung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansehe, wobei sich die Kritik gerade auf die Wirksamkeit beziehen müsse. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der generelle Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Chelat-Therapie könne aber auch nicht auf Fälle ernstlicher/schwerwiegender Schwermetallvergiftungen (fünffaches Überschreiten des Normalwertes eines Parameters) begrenzt werden. Die Beihilfefähigkeit sei auch für chronische, nicht akut-toxische Schwermetallbelastungen anzuerkennen. In diesem Zusammenhang seien insbesondere zwei Umstände zu berücksichtigen: Angenommen, bei einem Patienten würden fünf oder mehr Parameter den Normalwert um das Doppelte übersteigen, dann läge eine insgesamt fünffach erhöhte Belastung mit Schwermetallen als bei einem „gesunden“ Patienten vor. Für diesen Patienten wären die Aufwendungen für eine Chelat-Infusions-Therapie nicht als beihilfefähig anzuerkennen, da jeder einzelne Wert nicht um das Fünffache überschritten werde, obwohl die gesamttoxikologische Belastung auch ein Fünffaches sei. Dieses Beispiel zeige, dass nicht ohne Konsequenz bleiben könne, wenn bei einem Patienten gleich mehrere Parameter den Normalwert überschritten, jedoch jeweils für sich genommen noch nicht so hoch seien, dass sie über dem Fünffachen des Normalwertes lägen. Zudem könne eine Langzeitbelastung mit Schwermetallen, die das Fünffache des Normalwertes (noch) nicht überschreite, denklogisch nicht weniger gesundheitsgefährdend als ein einmaliges Überschreiten des fünffachen Normalwertes wegen einer akuten Belastung sein. Schwermetalle wie Aluminium und Arsen entfalteten im Körper toxische Wirkungen, die die Funktion der Mitochondrien störten, zu vermehrter Radikalbildung führten und somit entzündliche Prozesse einleiteten und/oder unterhielten. Die von dem behandelnden Arzt veranlasste labortechnische Untersuchung auf Schwermetalle hin sei bei ihrem Beschwerdebild nicht, insbesondere nicht als unwissenschaftlich zu beanstanden. Berücksichtigt werden müsse insoweit, dass sie seit ca. 15 Jahren unter einem mannigfaltigen Beschwerdebild leide, das u.a. Nahrungsmittelunverträglichkeiten, starke Schmerzen in den Gliedmaßen, im Rücken, Bauch und Kopf umfasst habe. Sie habe sich bereits nach wenigen gegangenen Metern schlapp und müde gefühlt und sich den verschiedensten Untersuchungen bei ihrem Hausarzt, Orthopäden, Chirurgen und Gastroenterologen unterzogen. Bis auf die Untersuchung beim Gastroenterologen, der eine Fruktoseunverträglichkeit diagnostiziert habe, seien sämtliche Untersuchungen ohne Befund verlaufen. Auch nachdem sie wiederholt wegen starken Bauchschmerzen ins Krankenhaus eingeliefert habe werden müssen, habe keine Ursache gefunden werden können. Schmerzmittel hätte ihr nicht über ihre Kopfschmerzen hinweggeholfen. In den vergangenen Jahren seien ihr verschiedene medikamentöse Therapien verordnet worden, die jedoch allesamt nicht zu einer Verbesserung ihres Krankheitsbildes geführt hätten. Im Rahmen einer ausführlichen Anamnese und Befunderhebung durch den sie seit Frühjahr 2020 behandelnden Arzt sei der Verdacht einer Metall- und Arsenbelastung aufgekommen. Nach der Testung, die einen erhöhten Aluminiumwert (23.2 + µg/g Kreatin bei einem Normalwert von unter 15 µg/g Kreatin) und einen den Normalwert nur geringfügig unterschreitenden Arsen-Wert (14.9 µg/g Kreatin bei einem Normalwert von 15.0 µg/g Kreatin) ergeben habe, sei eine Metall- bzw. Arsen-ausleitende Therapie indiziert gewesen. Im Anschluss habe sich eine deutliche Belastungskombination mit Aluminium, Arsen, Cadmium, Quecksilber und Zinn gezeigt. Zudem habe ein MRT ihres Gehirns bereits deutliche Hinweise auf chronisch-entzündliche Prozesse im möglichen Sinne einer Multiple Sklerose gezeigt. Hinzu seien diverse Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Pollen- und Pflasterallergie, Kopf- und Rückenschmerzen, depressive Stimmungslagen, chronische Schlafstörungen, eine latente Schilddrüsenunterfunktion, Tinnitus, anhaltendes Frieren auch im Sommer gekommen. Überdies habe der behandelnde Arzt laborchemisch ein „leaky-gut-Syndrom“, eine chronische Entzündung mit massivem TH1-Shift, CD57-Ak-Mangel, beginnende Anämie, AOC-Mangel, schwerer Vitamin-D-Mangel und eine Darmdybiose nachweisen können. Daneben habe eine chronisch-aktive Belastung mit Epstein-Barr-, Varizella-Zoster-Viren, Chlamydia trachomatis, Yersinien, Stphylokokken und Candida-Pilzen im Blut nachgewiesen werden können. Es habe bei ihr somit eine ähnliche Gefährdungslage wie bei einer schwerwiegenden Schwermetallvergiftung bestanden. Insofern sei auch die Chelat-Therapie als allgemein wissenschaftlich anerkannte Methode anwendbar. Die Chelat-Therapie habe auch zum Erfolg geführt. Ihre Beschwerden hätten sich signifikant verringert. Ihre Schmerzen in den Gliedmaßen, im Rücken, Bauch und Kopf seien weniger geworden. Darüber hinaus sei den jüngsten Laborergebnissen zu entnehmen, dass sich ihre Werte verbessert hätten. Der Cadmium-Wert sei von 1,79 auf 1,43, der Quecksilberwert im Urin von 2,6 auf 1,4, der Zinnwert im Urin von 3,9 auf 1,4, der Kupferwert von 316,9 auf 111,6 und die Blutsenkungsgeschwindigkeit auf 10/20 gesunken. Ihr Vitamin-D-Faktor sei von ursprünglich 9,4 nach Durchführung der Chelat- und Bioresonanztherapie auf 48,5 gestiegen und liege somit im Zielbereich. Der CD-57-Ak-Wert sei von 54 auf 77 gestiegen unter Rückgang der Erreger. Auch der Th1-shift sei rückläufig von 19,3 auf 3,89. Der AOC-Wert sei von 1,11 auf 1,33 gestiegen, der Zonulin-Wert von 32,2 auf 26,6. Sie fühle sich wieder agiler und nehme sogar wieder an sportlichen Aktivitäten teil. Im Übrigen könne das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 4 Abs. 1 BhVO SL, eine Beihilfe zu notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung bestehe dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet habe. Unter diesen Voraussetzungen werde ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprächen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg böten. Ihr Krankheitsbild sei - wie dargestellt - verschiedenartig. Es liege keine eindeutige Genese für die Erkrankungen bzw. Symptome vor. Dies ergebe sich aus der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 24.8.2020. Aufgrund der ausführlichen Anamnese und den Laboruntersuchungen habe der behandelnde Arzt auch die Chelat-Therapie als Behandlungsmethode in Erwägung gezogen. Die dabei entstehenden Aufwendungen müssten aus Fürsorgegründen als beihilfefähig anerkannt werden. In seiner Stellungnahme vom 26.9.2020 habe der behandelnde Arzt unter Angabe der jeweiligen Quellen zahlreiche Studien zitiert, wonach eine Chelat-Therapie eine erstzunehmende Aussicht auf Erfolg - gerade auch für ihre Beschwerden - verspreche. Es sei daher auch seine ärztliche Pflicht gewesen, diese Behandlungsmethode in Erwägung zu ziehen. Die Aufwendungen für die Bioresonanztherapie seien ebenfalls als beihilfefähig anzuerkennen. Insofern gelte das vorher Gesagte gleichermaßen. Es möge sich insofern zwar um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handeln. In ihrem Falle sei der behandelnde Arzt jedoch ernsthaft davon ausgegangen, dass diese Therapie zu einem Behandlungserfolg führen könne. Daher seien auch die Aufwendungen für die Bioresonanztherapie als beihilfefähig anzuerkennen. Zum Beleg ihrer Ausführungen legt die Klägerin Stellungnahmen des behandelnden Arztes vom 24.8.2020 und 26.9.2020 vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 zu verpflichten, ihr zu den Aufwendungen für eine Chelat- und Bioresonanztherapie gemäß ärztlicher Rechnungen vom 20.7.2020 über 164,26 € und 146,22 € weitere Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zur Begründung des gegen den Bescheid vom 7.8.2020 eingelegten Widerspruchs auf das ärztliche Schreiben vom 24.8.2020 verwiesen worden sei, das nur zur Ablehnung der Chelat-Therapie Stellung nehme. Erstmals im Klageverfahren begehre die Klägerin auch die Anerkennung der Aufwendung der Bioresonanztherapie. Nach der Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. C und G BhVO seien sowohl die Chelat-Infusionstherapie als auch die Bioresonanztherapie Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren sei. Ausnahmen gebe es nur nach Nr. 4.1 der Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 2 BhVO für die Chelat-Therapie, und zwar bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit). Somit werde zur Definition einer schwerwiegenden Schwermetallvergiftung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.12.2015 - 1 A 46/15 - verwiesen, das mit Verweis auf ein Gutachten bestimme, dass eine schwere Intoxikation dann als gegeben gelte, wenn Konzentrationen nachgewiesen würden, die das Fünffache des Normwertes überschritten. Diese seien nach den vorgelegten Laborauszügen bei der Klägerin nicht gegeben. Für eine Bioresonanztherapie sehe das Beihilferecht keine Ausnahmen vor. Auch wenn die ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes vom 24.8.2020 und 26.9.2020 zu einem anderen Ergebnis kämen, könnten die Aufwendungen entsprechend der gültigen Rechtslage nicht als beihilfefähig angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten 1 A 99/21 (2 K 963/17), 1 A 96/15 (6 K 1837/12) und 3 K 735/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.