Beschluss
3d B 547/16.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1117.3D.B547.16O.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. März 2016 verfügte vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen wird ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. März 2016 verfügte vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen wird ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers sowie Einbehaltung seiner Dienstbezüge vom 21. März 2016. An der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen ernstliche Zweifel. Bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in dem von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2015 eingeleiteten und unter dem 11. Februar 2015 ausgedehnten Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird (I.). Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers kann auch nicht auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachte wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes gestützt werden (II.). Damit entfällt die Grundlage für eine Einbehaltung von Dienstbezügen (III.). I. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grundlage der Anklageerhebung gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 24. Oktober 2014 (Az. …) sowie der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 17. Juli 2015 (Az. …..) ungeachtet der im Strafverfahren angeordneten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den auf den Personalcomputern des Antragstellers festgestellten – zum großen Teil gelöschten – kinderpornografischen Bild- und Videodateien zum für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Antragstellers bejaht werden kann. Selbst wenn der Antragsteller der Anklage gemäß verurteilt würde, wäre seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im fortgeführten Disziplinarverfahren nicht wahrscheinlicher als die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme. Dem Antragsteller wird mit der Anklageschrift vom 24. Oktober 2014 zur Last gelegt, auf drei mobilen Personalcomputern, die bei Hausdurchsuchungen in seinen privaten Wohnräumen in L. und X. sichergestellt wurden, in nicht verjährten Zeiträumen kinderpornografische Bild- und Videodateien besessen und sich damit gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F. strafbar gemacht zu haben. Dabei wird der Vorwurf hinsichtlich eines der in L. sichergestellten Personalcomputer, auf dem sechs identische „temporäre“ Bilddateien aufgefunden wurden, nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten von der Staatsanwaltschaft nicht mehr aufrecht erhalten. Insofern wird dem Antragsteller ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes vorgeworfen, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in seine damit verbundene Tätigkeit eingebunden war. Der Antragsteller hatte die Dateien ausschließlich auf privaten Computern gespeichert. Bei einem derartigen Besitz kinderpornografischer Schriften handelt es sich zwar ohne weiteres um ein Verhalten eines Beamten, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sodass es trotz außerdienstlicher Begehung ein Dienstvergehen im Sinne vom § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299 = juris Rdn. 16 ff. – und demzufolge mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung. Hat ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW. Vorliegend besteht auch dann, wenn man die Verurteilung des Antragstellers wegen - außerdienstlichen - Besitzes von Betäubungsmitteln durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 1. März 2016 (Az. 583 Ds – 181 Js 21/14 - 46/15) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen berücksichtigt, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Disziplinarverfahren ein endgültiger Verlust des berufserforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Antragsteller festgestellt werden wird; vielmehr stellt sich die endgültige Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren nach der Bewertung des beschließenden Gerichts auf der Grundlage des bisherigen Erkenntnisstands als offen dar. 1. Bei dem – auch außerdienstlichen – Besitz von kinderpornografischen Schriften handelt es sich um ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht. Die Nachfrage nach derartigen Bild und Videodateien trägt zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Da es beim bloßen Besitz an einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder fehlt, ist jedoch nicht regelmäßig auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in Orientierung am Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe des § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden, hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3007) einen Orientierungsrahmen der Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung festgelegt, soweit das Dienstvergehen keinen Bezug zum Amt des Beamten aufweist. Ist demgegenüber ein derartiger Dienstbezug gegeben, reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 30-33 m.w.N. Ob der so bestimmte Orientierungsrahmen ausgeschöpft wird, hängt von der Schwere der konkret begangenen Straftat ab, insbesondere von der Anzahl der besessenen Schriften, der Zeitdauer des Besitzes und der Art und des Inhalts der dargestellten Missbrauchshandlungen. Diese Kriterien erlauben es indes in der Regel nicht, über den Orientierungsrahmen hinauszugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 -, NVwZ-RR 2012, 607 = juris Rdn. 10. Dies zugrunde gelegt käme eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis im Falle seiner Verurteilung wegen des angeschuldigten Besitzes von kinderpornografischen Schriften nur dann in Betracht, wenn diese Straftat einen hinreichenden Bezug zu dem von ihm innegehabten Amt aufwiese und das Verhalten aufgrund der Tatumstände als besonders verwerflich einzustufen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 36, oder aber eine Gesamtschau mit dem vom Antragsteller begangenen außerdienstlichen Betäubungsmitteldelikt zu dem Schluss führte, dieser habe das berufserforderliche Vertrauen unwiederbringlich verloren. Weder das eine noch das andere ist bei summarischer Würdigung des derzeitigen Erkenntnisstandes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Einen hinreichenden Bezug des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften zum Amt eines Beamten mit der Folge, dass der Orientierungsrahmen bei dem hier einschlägigen Strafrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang angenommen für die Berufsgruppen der Lehrer, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 23 sowie Rdn. 24 zu § 184b Abs. 5 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) -, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 -, NVwZ-RR 2012, 607 = juris Rdn. 11, und der Polizeibeamten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 22 f. Eine entsprechende Bewertung ist für Staatsanwälte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 – 2 BvR 313/07 -, NVwZ-2008, 669 = juris Rdn. 13, und (Straf-)Richter, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Oktober 2009 – DGH 1/09 -, juris Rdn. 200, erfolgt. Eine vergleichbare Rechtsprechung für Hochschullehrer allgemein oder Hochschullehrer an Rechtswissenschaftlichen Fakultäten ist nicht ersichtlich. Das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2012, 19 LD 10/09 –, Nds. VBl. 2012, 182 = juris Rdn. 21, 27 f., bezog sich auf ein innerdienstliches Dienstvergehen. Bei der im jetzigen Verfahren gebotenen summarischen Bewertung weist das dem Antragsteller übertragene Amt eines Universitätsprofessors für das Fach Europarecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der rechtswissenschaftlichen Fakultät keine hinreichenden Bezüge zu der Straftat des Besitzes kinderpornografischer Schriften auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die oben genannte gefestigte Rechtsprechung zu Lehrern, Polizisten, Staatsanwälten und Richter auf ihn zu übertragen und einen Dienstbezug der ihm zur Last gelegten Straftaten anzunehmen. Ein Dienstbezug einer Straftat ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299 = juris Rdn. 15. An beidem dürfte es hier fehlen. Das dem Antragsteller übertragene Amt weist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin insbesondere keine Parallelen zu den Beamtengruppen der Lehrer, Polizeivollzugsbeamten, (Straf-)Richter und Staatsanwälte auf, die es rechtfertigten, die diese Berufsgruppen betreffende Rechtsprechung zum Dienstbezug des Besitzes kinderpornografischer Schriften hierauf unbesehen zu übertragen. Der Antragsteller hatte weder dienstlich Kontakt zu Kindern noch gehörten Schutz und Obhut von Kindern oder die Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Hieran ändert es nichts, dass sich an deutschen Hochschulen Studenten bereits vor Erreichen der Volljährigkeit einschreiben können. Auch diese Studenten haben das Alter des durch §§ 184b, 176 StGB geschützten Personenkreises bereits überschritten. Ein hinreichender Amtsbezug des dem Antragsteller vorgeworfenen außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften ergibt sich auch nicht daraus, dass ihm seine Lehraufgaben gerade gegenüber Studenten der Rechtswissenschaften und damit u.a. zukünftigen Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern obliegen. Schon die inhaltliche Ferne des dem Antragsteller zur Vertretung in Forschung und Lehre übertragenen Faches zu den ihm vorgeworfenen Straftaten steht Schlussfolgerungen auf seine Amtsausübung entgegen. Da es der Antragsgegnerin verwehrt ist, ihm ein anderes Fach zur Wahrnehmung zu übertragen, verbietet es sich, einen Dienstbezug aus anderen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fachgebieten herzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine – aktuelle – Rechtsprechung, nach der bei der Frage eines Dienstbezuges einer von einem Beamten außerdienstlich begangenen Straftat auf dessen Statusamt abzustellen sei, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 16, und – 2 C 25.14 - DokBer 2015, 323 = juris Rdn. 18, maßgeblich damit, dass der Beamte jederzeit umgesetzt oder versetzt und mit anderen seinem Statusamt entsprechenden Aufgaben betraut werden könne. Sie ist demzufolge auf Hochschullehrer, denen – allein – ein genau begrenztes Fachgebiet übertragen wird, nicht übertragbar. Ein Dienstbezug lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller nach Bekanntwerden des in Rede stehenden Fehlverhaltens und des damit einhergehenden Autoritätsverlustes bei seiner Aufgabenwahrnehmung stark beeinträchtigt wäre, wie dies bei der Berufsgruppe der Lehrer der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 23; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 -, NVwZ-RR 2012, 607 = juris Rdn. 11, und vom 22. Dezember 2010 – 2 B 18.10 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr.14 = juris Rdn. 15. Lehrern obliegt es, Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten und zu beurteilen. Sie haben die Aufgabe, die anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen, die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft zu vermitteln und Schülerinnen und Schüler in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, müssen sie bei Eltern, Schülerinnen und Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssen in ihrer gesamten Lebensführung, inner- und außerhalb des Dienstes durch richtiges Verhalten Vorbild sein. Von diesem umfassenden Erziehungsauftrag weicht die den Hochschullehrern übertragene Aufgabe in einem solchen Maße ab, dass ihr außerdienstliches Verhalten wegen ihre Amtes keinen vergleichbaren Anforderungen genügen muss. Einem Hochschullehrer obliegt die Forschung und Lehre in dem ihm übertragenen Fach. Studierende hat er mit dessen Gegenständen vertraut zu machen. Ihre Erziehung obliegt ihm ebenso wenig wie die Prägung ihres Persönlichkeitsbildes durch sein Vorbild. Seinem Verhalten im außeruniversitären, nicht wissenschaftsbezogenen Bereich kommt für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben namentlich gegenüber den Studierenden damit nicht annähernd die Bedeutung zu wie bei einem Lehrer. Die Beeinträchtigung einer für die Amtsausübung erforderlichen Autorität wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens steht beim Antragsteller nicht zu befürchten. Die Amtsausübung eines Hochschullehrers in der Lehre gegenüber den Studierenden der Universität fußt auf seiner fachlichen Kompetenz und seiner Lehrbefähigung. Ein engerer menschlicher Kontakt und ein persönliches Vertrauensverhältnis, die durch das Bekanntwerden der hier in Rede stehenden außerdienstlichen Straftaten beeinträchtigt werden könnten, sind für die Amtsausübung – auch soweit es um Seminare oder Betreuung von Doktorarbeiten geht - nicht zwingend erforderlich. Es spricht nach Aktenlage auch nichts dafür, dass das dienstliche Verhältnis des Antragstellers zu den Mitarbeitern des von ihm geleiteten Universitätsinstituts durch sein außerdienstliches Fehlverhalten nennenswert beeinträchtigt werden könnte, sodass seine dortige Aufgabenwahrnehmung nachhaltig erschwert wäre. Soweit sich die Antragsgegnerin auf Stellungnahmen anderer Universitätsangehöriger beruft, die sich gegen eine weitere dienstliche Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers an der Universität wenden, ist eine konkrete Beeinträchtigung seiner Amtsausübung in Forschung oder Lehre ebenfalls nicht zu erkennen. Der Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung reicht ferner nicht deshalb bis zur Höchstmaßnahme, weil dem Antragsteller eine herausgehobene Vorgesetzten- und Leitungsfunktion zukäme. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 – ‚ NVwZ-RR 2012, 658 = juris Rdn. 9. Der bei den Akten befindliche Ausdruck des Internetauftritts des Instituts für das Recht der Europäischen Union weist – einschließlich wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte – insgesamt zwölf dort Beschäftigte aus. Fehlt es demzufolge an einem hinreichenden Dienstbezug des dem Antragsteller zur Last gelegten außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften, so kommt bei dessen isolierter Betrachtung ungeachtet dessen, welches Gewicht der Straftat wegen ihrer Einzelmerkmale beizumessen ist, allein eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme in Betracht. Festzuhalten bleibt insofern allerdings, dass die Angaben in der Anklageschrift vom 24. Oktober 2014 auf die Wiedergabe schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 2 Nr. StGB in den Bild- und Videodateien hindeuten, sodass Einiges dafür spricht, dass sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme im oberen Bereich des anzuwendenden Orientierungsrahmens bewegen dürfte, wenn nicht weitere zu berücksichtigende Umstände, etwa das vom Strafgericht verhängte Strafmaß, vgl. zur indiziellen Bedeutung des konkret verhängten Strafmaßes für die Schwere eines außerdienstlichen Dienstvergehens, BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 37, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 – NVwZ-RR 2012, 658 = juris Rdn. 10, und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 -, NVwZ-RR 2012, 607 = juris Rdn. 10 - oder die Gründe für das Löschen der Dateien vor der Hausdurchsuchung, das Disziplinierungsbedürfnis mindern. 2. Hiervon ausgehend ergibt sich eine überwiegende Entfernungsprognose auch nicht daraus, dass dem Antragsteller zusätzlich noch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last fällt, wegen dessen er rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch hierbei handelte es sich um ein außerdienstliches Geschehen, dem es aus den oben genannten Gründen auch an einem Dienstbezug fehlte. Ungeachtet dessen beging der Antragsteller hiermit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Betäubungsmittelgesetz dient dem Zweck, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. In schweren Fällen ist eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, in besonders schweren Fällen sogar Entfernung aus dem Dienst, zu verhängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 1 D 40.99 –, juris Rdn. 20, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Februar 2010 – DL 16 S 2597/09 –, juris Rdn. 34. Die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat bemisst sich neben dem gesetzlichen Strafrahmen, vgl. BVerwG,Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 31 -, der sich für den Besitz an Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beläuft und damit im Ansatz einen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, indiziell nach der von den Strafgerichten im Einzelfall verhängten Strafe. Vgl. BVerwG,Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 37, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 – NVwZ-RR 2012, 658 = juris Rdn. 10, und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 -, NVwZ-RR 2012, 607 = juris Rdn. 10 -. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass es bei außerdienstlichen Straftaten ohne Dienstbezug im Falle der Verhängung einer Geldstrafe einer besonderen Begründung bedarf, wenn eine statusberührende Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden soll; eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 38. Vor diesem Hintergrund kommt dem dem Antragsteller zur Last fallenden Betäubungsmitteldelikt bei summarischer Prüfung kein solches Gewicht zu, dass sich schon jetzt, vor einer umfassenden Ermittlung und abschließenden Würdigung sämtlicher für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Disziplinarverfahren, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür erkennen ließe, dass der Antragsteller bei prognostischer Gesamtabwägung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Der Antragsteller ist wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und damit einer Strafe verurteilt worden, die im unteren Bereich des Strafrahmens und noch unterhalb der Bagatellgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG liegt. Ohne anderweitige Eintragung im Register wird sie nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen. Dies deutet darauf hin, dass ihm ein Betäubungsmitteldelikt von eher geringem Gewicht zur Last fällt. Wegen der übrigen im Raum stehenden Delikte, u. a. solcher der Abgabe von Betäubungsmitteln ist das Strafverfahren eingestellt worden. Insofern fehlt es derzeit an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für die zu treffende Entfernungsprognose. Auch dieses somit neben dem Besitz kinderpornografischer Schriften allein zu berücksichtigende zusätzliche Vergehen verleiht dem insgesamt zu beurteilenden einheitlichen Dienstvergehen des Antragstellers nach aktueller Einschätzung des Senats – noch – nicht ein derartiges Gewicht, dass bei gegenwärtigem Erkenntnisstand die Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes wahrscheinlicher wäre als die Annahme, ihm könne gleichwohl noch ein Rest an Vertrauen zugebilligt werden. II. Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers kann ferner nicht auf § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW gestützt werden. Hiernach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Bei einer vorläufigen Dienstenthebung auf dieser Grundlage sind die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen in der Anordnung darzulegen, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Kommt eine Dienstentfernung erkennbar nicht in Betracht, so bedarf es eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür, dass ein Beamter in der Zeit von der Einleitung des Disziplinarverfahrens an bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung ihres Amtes vorübergehend verliert. Eine pauschale Begründung reicht dabei nicht aus. Erforderlich ist die Darlegung, in welchen besonderen Umständen im Falle der Weiterbeschäftigung des Beamten die Gefährdung oder Störung der dienstlichen Belange liegen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1994 – 1 DB 7.94 –, BVerwGE 103, 116 = juris Rdn. Rn. 13 (zu § 91 BDO). Zur Feststellung einer wesentlichen Beeinträchtigung bedarf es einer Abwägung zwischen dem Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung des Dienstbetriebes und den nachteiligen Auswirkungen und Belastungen für den Betroffenen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77 –, BVerfGE 46, 17 = juris Rdn. 40; BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 – 2 WDB 3.91 –, BVerwGE 93, 69 = juris Rdn. 4., und vom 1. September 2000 – 1 DB 16/00 -, juris Rdn. 11. Eine diesen Anforderungen genügende Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes bei einer Amtsausübung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens ist der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2016 nicht zu entnehmen. Soweit die Abwägung der Belastung des Antragstellers durch die vorläufige Dienstenthebung mit den Folgen seiner Weiterbeschäftigung auf der Grundlage seiner voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt, wird ihr schon dadurch die Grundlage entzogen, dass diese derzeit nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Sofern im Disziplinarverfahren eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme verhängt werden sollte, wäre der Antragsteller ungeachtet einer fehlenden „Bereinigung“ der Vorwürfe im Strafverfahren weiterzubeschäftigen. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Aufgaben, die dem Antragsteller als Professor der Rechtswissenschaften im Bereich der Rechtspflege übertragen seien, greift nicht durch. Insofern kann auf die Ausführungen zum Fehlen eines Dienstbezuges verwiesen werden. Schließlich kann eine vorläufige Dienstenthebung nicht allein damit begründet werden, dass Zeitungen Kenntnis von den Strafverfahren erlangt und beschlossen haben, hierüber unter Benennung des Dienstverhältnisses des Antragstellers zu berichten mit der Folge, dass diese Berichterstattung ungeachtet der außerdienstlichen Begehung der fraglichen Delikte und des fehlenden Dienstbezuges bei Lesern möglicherweise ein negatives Licht auf die Antragsgegnerin werfen könnte. Die Behauptung, dass diese Berichterstattung erhebliche Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs verursacht habe, wird ebenso wenig mit konkreten Tatsachen untermauert wie die referierten Stellungnahmen anderer Universitätsangehöriger, die Reputation und die Glaubwürdigkeit von Universität, Fakultät und Lehre seien bei einer Weiterbeschäftigung während des Disziplinarverfahrens gefährdet. III. Da die vorläufige Dienstenthebung nicht auf § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gestützt werden kann, fehlt es an einer Grundlage für die Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. VwGO).