Urteil
85 K 9.15 OB
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1205.VG85K9.15OB.00
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Leitsätze
1. Die Disziplinarklageschrift muss grundsätzlich den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ein Verweis auf Anlagen zur Disziplinarklageschrift ist zulässig.(Rn.42)
2. Ein Beamter, der sich mehrfach wegen Eingehungsbetruges strafbar gemacht hat, indem er unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit sich in ärztliche Behandlung begeben hat, und gegen den mehrfach Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen wurden, ist grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.(Rn.43)
(Rn.44)
3. Als Bemessungskriterium für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist grundsätzlich die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.(Rn.54)
Für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt es darauf an, ob ein endgültiger Verlust des Vertrauens gegeben ist.(Rn.55)
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Disziplinarklageschrift muss grundsätzlich den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ein Verweis auf Anlagen zur Disziplinarklageschrift ist zulässig.(Rn.42) 2. Ein Beamter, der sich mehrfach wegen Eingehungsbetruges strafbar gemacht hat, indem er unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit sich in ärztliche Behandlung begeben hat, und gegen den mehrfach Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen wurden, ist grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.(Rn.43) (Rn.44) 3. Als Bemessungskriterium für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist grundsätzlich die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.(Rn.54) Für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt es darauf an, ob ein endgültiger Verlust des Vertrauens gegeben ist.(Rn.55) Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Umladung zum Termin am 5. Dezember 2017 ist Rechtsanwalt W..., der mit Schriftsatz vom 15. November 2017 die Vertretung der Beklagten angezeigt hat, am 20. November 2017 zugestellt worden. Die Mitteilung, das Mandat sei niedergelegt, ist erst am 28. November 2017 erfolgt und für die Wirksamkeit der Ladung unerheblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 102 Rn. 10). Die Disziplinarklage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. 1. Die Disziplinarklage ist der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Vollmacht vom 3. August 2015, in der es unter „Rechtsangelegenheit“ heißt „Disziplinarklage, -verfahren“, ist trotz der Überschrift „außergerichtliche Vollmacht“ dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Prozessvollmacht handelt. Denn mit der Vollmacht vom 16. Oktober 2014 lag bereits eine außergerichtliche Vollmacht vor und mit der Vorlage der weiteren Vollmacht reagierte der frühere Bevollmächtigte der Beklagten ersichtlich auf die Anfrage der Klägerin, ob er die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren vertrete, was durch die Formulierung „Rechtsangelegenheit: Disziplinarklage“ zum Ausdruck gebracht worden ist. Eine lediglich außergerichtliche Vertretung im Disziplinarklageverfahren ergibt auch keinen Sinn. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat auch zu keiner Zeit geltend gemacht, nicht über eine Vollmacht für das Klageverfahren zu verfügen. 2. Die Disziplinarklage leidet auch nicht an wesentlichen Mängeln. Soweit sich die Disziplinarklage in Anlage 3 und 5 teilweise auf Rechnungen bezieht, die nicht Gegenstand der Ausdehnungsverfügungen des Disziplinarverfahrens waren, ist eine konkludente Ausdehnung des Disziplinarverfahrens jedenfalls dadurch erfolgt, dass die weiteren Vorwürfe in dem abschließenden Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin vom 20. April 2015 erhoben wurden, der der Beklagten zur Stellungnahme übersandt worden ist. Im Übrigen ist die Disziplinarklageschrift auch hinreichend substantiiert. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3.05 –, juris Rn. 27). Ein Verweis auf Anlagen zur Disziplinarklageschrift ist zulässig. Denn hierdurch bleibt gewährleistet, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere durfte die Klägerin hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen auf die Anlagen zur Disziplinarklage verweisen. II. Die Beklagte hat ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 BBG) begangen, das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. 1. a) Die Beklagte hat sich ausweislich der bindenden und von ihr nicht bestrittenen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Februar 2014 wegen Betrugs in zwei Fällen strafbar gemacht, indem sie sich im August 2009 unter Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit in ärztliche Behandlung des Dr. S... begab. In der Folgezeit nahm sie ärztliche Leistungen der Dr. W... in Anspruch, ohne willens zu sein, diese zu bezahlen (Eingehungsbetrug). Da sich aus dem Urteil des Amtsgerichts und dem Protokoll der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung oder das gefundene Ergebnis offensichtlich fehlerhaft oder Verfahrensgrundsätze missachtet worden sind, kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen nicht Betracht. Im Übrigen hat die Beklagte die Taten im Strafverfahren eingeräumt („Ich habe das begangen“). Mit dem Eingehungsbetrug in zwei Fällen hat die Beklagte zugleich ein Dienstvergehen begangen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in der Fassung vom 12. Februar 2009, die inhaltlich der aktuellen Fassung entspricht, begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Indem die Beklagte Betrugshandlungen begangen hat, hat sie sich nicht nur nach § 263 StGB strafbar gemacht, sondern zugleich ihre Dienstpflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung verletzt, wonach das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist allerdings nur ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 12. Februar 2009). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf das außerdienstliche Fehlverhalten der Beklagten erfüllt. Die Begehung von Betrugsstraftaten ist im besonderen Maß geeignet, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Die Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. b) Soweit die Klägerin der Beklagten Betrug in vier weiteren Fällen (Anlage 2 zur Disziplinarklage – „Betrug bei Arztrechnungen mit Strafantrag“) sowie 60 Fällen (Anlage 3 zur Disziplinarklage – „Betrug bei Arztrechnungen ohne Strafantrag“) und acht Fällen (Anlage 5 zur Disziplinarklage – „sonstige PfÜB/Forderungen“) vorwirft, ist die Beklagte von diesen Vorwürfen freizustellen. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs zu Lasten der Zahnärzte H... – der Gegenstand des Strafbefehls vom 14. Oktober 2010 war – folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin das sachgleiche Disziplinarverfahren am 5. Juli 2011 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG eingestellt hat. Soweit die Klägerin der Beklagten zur Last legt, Rechnungen von Dr. S... (Anl. 2 Nr. 8) und der P... (Anl. 2, Nr. 9) nicht gezahlt zu haben, trägt der in der Disziplinarklage dargestellte Sachverhalt nicht den Vorwurf des Betrugs. Entsprechendes gilt für die in den Anlagen 3 und 5 aufgeführten Fälle. Die Klägerin beschreibt als Sachverhalt im Wesentlichen die Nichtzahlung von Arztrechnungen und sonstigen Rechnungen. Der Tatbestand des Betrugs besteht jedoch nicht im Nichtbegleichen einer Rechnung, sondern setzt eine Täuschungshandlung voraus, im Fall des Eingehungsbetruge das Vortäuschen der Zahlungswilligkeit bzw. -fähigkeit. In allen genannten Fällen geht aus der Disziplinarklage jedoch nicht hervor, wann die Beklagte wem gegenüber in welcher Form eine Täuschungshandlung vorgenommen haben soll. c) Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den im Tatbestand genannten zwölf Fällen Zahlungsverpflichtungen nicht einhielt, so dass ihre Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirken bzw. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen mussten, ihre außerdienstliche Pflicht zu geordneter Wirtschaftsführung verletzt. Die mögliche Verletzung der innerdienstlichen Pflicht, den Dienstherrn nicht durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung der Schulden zu belasten, hat die Klägerin ausdrücklich nicht angeschuldigt, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Dieses Verhalten stellt ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar. Ein Beamter darf zwar wie jedermann Zahlungsverpflichtungen nahezu aller Art eingehen, soweit er sich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Er verstößt aber gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), wenn er seine Schulden nicht korrekt abwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 – 1 D 66.94 – juris, Rn. 9) und es zu Pfändungsmaßnahmen gegen sich kommen lässt. Eine u.a. mit der Verfolgung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten befasste Steuersekretärin, die – wie die Beklagte – ungeachtet an sich ausreichender laufender Einnahmen Arztrechnungen und andere Verpflichtungen trotz Mahnungen nicht bezahlt bzw. sich bei Zahlungsschwierigkeiten offenbar nicht um Absprachen mit ihren Gläubigern bemüht, beeinträchtigt das Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise in besonderem Maß. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig und schuldhaft. d) Hinsichtlich der in Anlage 3 zur Disziplinarklage genannten Rechnungen Nr. 1 bis 12, 16, 27 bis 47, 49 bis 60 ist ein Dienstvergehen hingegen nicht feststellbar. Das bloße Nichtbegleichen von Rechnungen stellt, solange der Beamte es nicht zu Vollstreckungshandlungen kommen lässt, noch keine Verletzung der Pflicht zur geordneten Wirtschaftsführung und damit noch kein Dienstvergehen dar. Entsprechendes gilt für die in Anlage 5 zur Disziplinarklage aufgeführten Rechnungen zu 4 und 5. e) Die Vorwürfe, einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 22. September 2014 nicht Folge geleistet zu haben, und für den Zeitraum vom 23. Juli 2014 bis 30. Juli 2014 sowie ab dem 11. August 2014 ihre Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt bzw. ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt zu haben, hat die Kammer nach § 56 BDG ausgeschieden und das Disziplinarverfahren insoweit beschränkt, weil die dort vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen für die Art oder Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier der auch strafrechtlich geahndete Eingehungsbetrug zu Lasten der Ärzte D... und D.... Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012, - 2 B 96.11 – juris, Rn. 74). a) In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10 –, juris, Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 – juris, Rn. 8). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 B 52/13 – juris, Rn. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 16b D 14.2351 – juris, Rn. 76). Ausgehend von dem Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29/10 – juris, Rn. 15). Nach diesem Maßstab reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Betrugs aufgrund der Strafandrohung des § 263 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unabhängig von der Frage eines Dienstbezugs bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. b) Die Ausschöpfung dieses maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Fall einer außerdienstlich begangenen Straftat zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 – juris, Rn. 18). Ist von den Strafgerichten lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 – juris, Rn. 13; Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris, Rn. 38). Von diesem Maßstab ausgehend ist der sich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erstreckende Orientierungsrahmen bei Gesamtwürdigung sämtlicher zumessungsrelevanten Umstände im vorliegenden Fall auszuschöpfen: Zwar hat das Strafgericht gegen die Beklagte wegen der ihr vorgeworfenen Taten nur eine Geldstrafe verhängt, was nach dem oben Gesagten indiziell zunächst gegen eine besondere Schwere der Taten und die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechen könnte. c) Vorliegend spricht aber gegen die Beklagte, dass sie einschlägig vorbelastet ist, weil sie bereits mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2010 vom Amtsgericht Tiergarten wegen Eingehungsbetrugs verurteilt worden war. Der damals entstandene Schaden betrug mehr als 10.000 Euro, was deutlich macht, dass die Beklagte auch bei hohen Summen nicht vor der Begehung von Straftaten zurückschreckt. Auch hat sie sich weder durch das Strafverfahren noch durch das sachgleiche Disziplinarverfahren von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Hinzu tritt die durch die Pfändungs- und Überweisungsmaßnahmen zu Tage getretene, über Jahre hinweg fortgesetzte ungeordnete Wirtschaftsführung der Beklagten. Belastend ist in diesem Zusammenhang, dass es die Beklagte trotz des 2007 eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahrens und teilweise schon vor der Erteilung der Restschuldbefreiung zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen. Sie hat die Chance eines „wirtschaftlichen Neustarts“ nicht genutzt, sondern sich weiter verschuldet und ihre unverantwortliche private Wirtschaftsführung fortgesetzt. Besonders schwer wiegt die unredliche Schuldenwirtschaft der Beklagten hinsichtlich der Arztrechnungen, weil sie es trotz Erstattungsleistung der Beihilfestelle und Leistungen der privaten Krankenversicherung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihre finanzielle Situation nicht mehr überblickte und gleichsam „den Kopf in den Sand steckte“. Vielmehr belegen die von der Klägerin in Anlage 3 zur Disziplinarklage aufgeführten Fälle eine durchaus methodische Vorgehensweise der Beklagten, die ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn und der privaten Krankenversicherung regelmäßig geltend machte und sich Beihilfe- und Krankenversicherungsleistungen auszahlen ließ, während sie die zugrundeliegenden Arztrechnungen nicht bzw. erst nach Titulierung und Vollstreckung teilweise beglich. Auf diese Weise hat sich die Beklagte durch die Erstattungsleistungen ein nicht unerhebliches zusätzliches Einkommen verschafft. Wenn eine Beamtin, obwohl ihr entsprechende Erstattungsleistungen gezahlt worden sind, Arztrechnungen nicht begleicht und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, so schädigt das jedoch in besonderem Maß das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Integrität. Dieses Verhalten ist in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Öffentlichkeit ist bekannt, dass die Beamten zur teilweisen Abdeckung von Krankheitskosten besondere finanzielle Beihilfen erhalten. Beamten, die, obwohl ihnen entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlen und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen, traut man nicht mehr zu, dass sie ihren dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 3d A 1572/10.O – juris, Rn. 166). Erschwerend kommt hinzu, dass zu erwarten ist, dass die Beklagte ihr Fehlverhalten auch künftig fortsetzen wird. Weder das Verbraucherinsolvenzverfahren noch die seit 2009 eingeleiteten Straf- und Disziplinarverfahren haben eine nachhaltige Änderung des unverantwortlichen Schuldenmachens der Beklagten bewirkt. Auch während des Disziplinarklageverfahrens ist es zu weiteren Pfändungsmaßnahmen gekommen (Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzollamts Potsdam vom 20. September 2016 und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 20. Oktober 2016). Die über Jahre hinweg betriebene verantwortungslose private Wirtschaftsführung der Beklagte lässt - ebenso wie die Betrugstaten - einen schwerwiegenden Charaktermangel der Beklagten erkennen. Es steht daher zu befürchten, dass insbesondere bei künftig notwendigen Heilbehandlungen erneut unbezahlte Arztrechnungen entstehen, die zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, und sich die Beklagte erneut am Rande des Eingehungsbetrugs bewegen könnte. d) Milderungsgründe von solchem Gewicht, die eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es liegen keine durchgreifend entlastenden Umstände vor. Insbesondere fehlt es hinsichtlich der Betrugstaten am Vorliegen einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Soweit die Beklagte sich im Strafverfahren darauf berufen hat, dass die Betrugstaten ihrer Lebenssituation geschuldet gewesen seien, sie sich ihr Gehalt auf das Konto ihres Partners habe überweisen lassen, der auch die Beihilfe eingereicht habe, schon mal Geld entwendet und sie in eine schlimme Situation gebracht habe und auch Gewalt im Spiel gewesen sei, stellt dies keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Die gemeinsame Wirtschaftsführung mit ihrem damaligen Lebensgefährten betraf ausweislich der in der Ermittlungsakte befindlichen Kontoauszüge lediglich den Zeitraum von Februar 2011 bis etwa Oktober 2011. Ein Zusammenhang mit der betrügerischen Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen bereits ab August 2009 ist nicht erkennbar. Keine durchgreifende Entlastung ist auch in der damaligen finanziellen Situation der Beklagten zu sehen. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befand. Das im Februar 2007 eingeleitete Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren auf Erteilung der Restschuldbefreiung, die am 21. März 2013 erfolgte, führte schon mit Blick auf die der Beklagten zustehenden Pfändungsfreibeträge nicht zu einer Notlage. Auch sonst ist eine wirtschaftliche Notlage nicht erkennbar. Nach Aktenlage verfügte sie beispielsweise im ersten Halbjahr 2011 bei einer Teilzeitbeschäftigung von 82,5 % über ein Nettoeinkommen von 1.943,26 Euro. Zur Abdeckung von Arztkosten standen ihr Beihilfe- und Krankenversicherungsleistungen zur Verfügung. Soweit sie vorprozessual geltend gemacht hat, die Väter ihrer Kinder leisteten keinen Unterhalt mit Ausnahme des Vaters des jüngsten Kindes, der aber nur 133,- Euro monatlich zahle, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Die Beklagte hat Kindergeld und Familienzuschläge erhalten; zudem hatte sie bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs der älteren Töchter Anspruch auf Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse. Dass das verfügbare Einkommen nicht zur Finanzierung angemessener Lebenshaltungskosten ausreichte, ist nicht nachvollziehbar. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Tatzeitraum erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die an die Feststellung einer Störung im Sinn von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinn von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 – juris, Rn. 29 f. und vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 – juris, Rn. 30; Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 2 B 48.08 – juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 – OVG 80 D 9.10 –UA, S. 19 f.). Hiervon ausgehend fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Störung im Sinn des § 20 StGB. So ist das Amtsgericht im Urteil vom 4. Februar 2014 von der vollen Schuldfähigkeit der Beklagten ausgegangen. Zwar wurde bei der Beklagten ausweislich einer Bescheinigung der P... Berlin vom 2. Dezember 2013 eine schwere depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Eine medikamentöse Behandlung dieser Erkrankungen war nach Angaben der Beklagten in der Hauptverhandlung jedoch nicht erforderlich („Mein Therapeut war der Meinung, ich würde keine Stimmungsaufheller benötigen“). Mit Blick auf das planvolle, methodische Vorgehen der Beklagten durch die aktive Beantragung von Beihilfe und Krankenversicherungsleistungen spricht auch nichts dafür, dass sie durch eine depressive Erkrankung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Soweit sich die Beklagte vorprozessual darauf berufen hat, ihre Schwerbehinderung beruhe zu einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 auf nicht näher konkretisierten „seelischen Leiden“, wurden nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Mai 2014 bei ihr zwar ausgeprägte zwischenmenschliche Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, die von der üblichen Norm abweichen. Hirnorganische, psychotische oder anderweitige schwere psychische Störungen, die dies begründen könnten, lägen laut psychiatrischem Gutachter aber nicht vor. Auf Nachfrage der Dienststelle erklärte die Amtsärztin unter dem 26. Juni 2014, es handele sich um ein Verhalten, welches bewusst ausgeführt werde und nicht auf eine Krankheit zurückgeführt werden könne. Die Beklagte könne die Folgen ihres Handelns einschätzen und müsse sich über die Auswirkungen bewusst sein. Von einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten ist danach nicht auszugehen. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen wären und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin erstrebt die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die am 2... geborene Beklagte trat am 1. August 1996 als Beamtenanwärterin in den Dienst der Bundesfinanzverwaltung ein und absolvierte nach Mutterschutz und Erziehungsurlaub ab November 1997 die Ausbildung für den mittleren Dienst. Mit Wirkung vom 29. Oktober 1999 wurde sie als Zollsekretärin in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Am 1. März 2002 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Die dienstlichen Leistungen der Beklagten wurden zuletzt zum Beurteilungsstichtag 1. Mai 2015 unter Vorbehalt mit der Gesamtnote „überwiegend erwartungsgemäß (4 Punkte)“ beurteilt. Zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2013 war die Beamtin nicht beurteilt worden, da sie im Beurteilungszeitraum keinen Tag Dienst verrichtet hatte. In der vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 1. August 2012 waren ihre Leistungen ebenfalls mit „überwiegend erwartungsgemäß (4 Punkte)“ bewertet worden. Die Beklagte ist seit 2007 in zweiter Ehe geschieden. Sie hat aus erster Ehe einen 1996 geborenen Sohn und aus weiteren Beziehungen drei 2006, 2008 und 2012 geborene Töchter. Die drei jüngeren Kinder leben in ihrem Haushalt. Sie ist seit 2010 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Über das Vermögen der Beklagten war mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Februar 2007 – 3... – das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgte mit Beschluss vom 21. März 2013. Die Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich vorbelastet: Mit Disziplinarverfügung vom 12. Januar 2007 wurde gegen sie eine Geldbuße i.H.v. 150 Euro ausgesprochen, weil sie mehrfach ihren Arbeitsplatz ohne nachvollziehbare und rechtfertigende Gründe verlassen und damit ihr gegen ihre Dienstleistungs- und Gehorsamspflicht verstoßen hatte. Die auferlegte Geldbuße bezahlte die Beklagte nicht. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Oktober 2010 – (... – wurde sie wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Der Beklagten wurde zur Last gelegt, sich am 25. November 2008 zum Zweck der Zahnsanierung in die Zahnarztpraxis Dr. D..., Dr. B... in Berlin begeben und diese mit der Zahnsanierung beauftragt zu haben. Dabei habe sie vorgespiegelt, die Kosten zu begleichen. Um dies zu unterstreichen, habe sie die erste Rechnung über 780,09 Euro bezahlt. Die Folgerechnungen über 10.627,20 Euro und 1.941,64 Euro habe sie nicht beglichen, sondern das Geld – ihrer von Anfang an bestehenden Absicht entsprechend – für sich verwendet. Das sachgleiche Disziplinarverfahren (eingeleitet am 24. August 2010) wurde mit Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2011 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG eingestellt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Februar 2014 – (... – wurde die Beklagte wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Oktober 2010 zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30 Euro und in einem weiteren Fall zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. In der schriftlichen Urteilsbegründung wurden folgende Feststellungen getroffen (die Beklagte wird darin als Angeklagte bezeichnet): „Am 14. August 2009 begab sich die Angeklagte unter Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit in ärztliche Behandlung des Dr. S.... Dieser stellte ihr mit Rechnung vom 3. November 2009 für ärztliche Leistungen 686,76 Euro in Rechnung. Wie von Anfang an beabsichtigt, hat die Angeklagte das Geld nicht überwiesen, sondern behielt das ihr von der Beihilfestelle Frankfurt/Oder und von ihrer Krankenversicherung HUK Coburg zur Begleichung dieser Rechnung erhaltene Geld für sich. Ebenso verfuhr sie mit dem ihr von der zuständigen Beihilfestelle Frankfurt/Oder und der HUK Coburg ausgekehrten Beträge für ärztliche Leistungen der Fachärztin für Innere Medizin Dr. m... (…). Auch hier nahm sie Leistungen in Anspruch, ohne willens und in der Lage zu sein, diese zu bezahlen. Der Ärztin ist folgender Schaden entstanden: Rechnung vom 14. Juni 2010, Rechnung vom 10. November 2010, Rechnung vom 2. Januar 2011 und 21. Juli 2011 über zusammen 1.982,22 Euro.“ Bei Dr. Weber befand sich die Beklagte vom 14. August 2009 bis zum 18. April 2011 in Behandlung. Bereits am 10. Januar 2012 hatte der Leiter des Hauptzollamtes Berlin als Dienstvorgesetzter ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet, in der ihr das Nichtbegleichen der Rechnung des Dr. S...vom 3. November 2009 in Höhe von 686,76 Euro vorgeworfen wurde. Das Disziplinarverfahren wurde am 27. März 2012 ausgedehnt auf den Vorwurf, Arztrechnungen von Dr. m... in Höhe von insgesamt 1.982,22 Euro nicht beglichen zu haben. Am 30. April 2013 erfolgte mit Blick auf das zwischenzeitlich eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren die Aussetzung des Disziplinarverfahrens. Weitere Ausdehnungen – unter jeweils gleichzeitiger Aussetzung des Disziplinarverfahrens – betrafen Vorwürfe, die Rechnung des Dr. S... vom 23. März 2010 in Höhe von 530,33 Euro und die Rechnung der P...vom 26. Juni 2012 in Höhe von 293 Euro nicht gezahlt zu haben. Am 19. Februar 2014 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf, Rechnungen von Frau H... in Höhe von 256,50 Euro und Rechtsanwalt A... in Höhe von 656,80 Euro sowie 310,35 Euro nicht beglichen zu haben. Nach Anordnung der Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens wurde der Beklagten am 1. Oktober 2014 zusätzlich zum Vorwurf gemacht, ihrer Pflicht zur Befolgung von dienstlichen Anordnungen nicht nachgekommen zu sein, indem sie einer Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung am 26. September 2014 nicht Folge geleistet habe. Darüber hinaus sei ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einem geschuldeten Betrag von 483,28 Euro gegenüber der F... zu verzeichnen. Eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte am 2. Dezember 2014. Der Beklagten wurde zum Vorwurf gemacht, die in einer Auskunft des zentralen Mahngerichts Wedding aufgeführten Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen zu haben. Außerdem habe sie in zwei Fällen ihre Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt bzw. ärztliche Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 zeigte der Rechtsanwalt K...an, die Beklagte zu vertreten, und übersandte eine außergerichtliche Vollmacht vom 16. Oktober 2014, in der es unter „Rechtsangelegenheit“ heißt: „Diskrim., u.a., ärzl. Ber., Diszipl.“ Er erklärte, die Beklagte werde durch Aufforderungen zur amtsärztlichen Untersuchung und die Einleitung des Disziplinarverfahrens als Schwerbehinderte und als alleinerziehende Mutter diskriminiert und forderte die Klägerin auf, hierfür eine Entschädigung/Schadensersatz in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro zu zahlen. Am 26. Januar 2015 erhob die Beklagte deswegen Klage vor dem Verwaltungsgericht, die sie am 9. Juli 2015 zurücknahm (Az. V...). Das abschließende Ermittlungsergebnis wurde dem früheren Bevollmächtigten der Beklagten am 21. Mai 2015 mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 erklärte er, hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Brandenburg zum Az. 14 M 2826/14 handele es sich um eine Forderung des Vermieters für Juli 2013, in dem der frühere Lebensgefährte der Beklagten seinen Mietanteil nicht gezahlt habe. Es treffe zu, dass die Beklagte einige ihrer Rechnungen nicht bezahlt habe, sie versuche aber immer, diese mit Ratenzahlungen abzuzahlen. Bei dem Nichtbezahlen von Rechnungen handele es sich – von der Verurteilung abgesehen – nicht um Betrug. Die Beklagte habe nie mit Täuschungsabsicht gehandelt. Sie leide unter psychischen gesundheitlichen Problemen. Ihre Schwerbehinderung beruhe zu einem GdB von 30 auf seelischen Leiden; sie befinde sich seit Jahren in einer körperlichen und psychischen Ausnahmesituation. Hinzu komme die existentielle wirtschaftliche Notlage durch die weitgehend fehlende Unterstützung der Väter ihrer drei Kinder. Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung ihrer Dienstbezüge in Höhe von 25 v.H. angeordnet. Auf Anfrage der Klägerin vom 21. September 2015, ob der Verfahrensbevollmächtigte die Beklagte auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren vertrete, übersandte dieser mit Schriftsatz vom 30. September 2015 eine weitere als „außergerichtliche Vollmacht“ überschriebene Vollmacht vom 3. August 2015, in der es unter „Rechtsangelegenheit“ heißt „Disziplinarklage, -verfahren“. Nach Zustimmung des Personalrats am 15. Oktober 2015 und Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vom 16. Oktober 2015 hat die Klägerin unter dem 9. November 2015 Disziplinarklage erhoben. Sie wirft der Beklagten als Dienstvergehen vor, über Jahre hinweg und bis heute fortdauernd zielgerichtet Betrug im Zusammenhang mit der Begleichung von Rechnungen über ärztliche/medizinische Leistungen zu begehen. Neben dem Betrug bei Arztrechnungen mit Strafantrag, hier handle es sich um insgesamt neun Rechnungen aus den Jahren 2009 bis 2013 mit einem Gesamtwert von 16.061,15 Euro (Anlage 2 zur Disziplinarklage), seien durch die Ermittlungsverfahren noch weitere 60 offene Arztrechnungen im Umfang von 24.037,25 Euro festgestellt worden, beginnend im Jahre 2006 bis zuletzt Oktober 2014 (Anlage 3 zur Disziplinarklage). Die Beklagte habe in der Regel unmittelbar nach Erhalt der Rechnungen einen Beihilfeantrag gestellt und Zahlungen erhalten. Auch bei der privaten Krankenversicherung der Beklagten seien regelmäßig und unverzüglich die Rechnungen eingereicht und der prozentuale Satz erstattet worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin auf Frage des Gerichts klargestellt, unter dem Gesichtspunkt Nichtbegleichung von Rechnungen schuldige die Klägerin an, dass die Beamtin es trotz Erstattungsleistung der Beihilfestelle zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich habe kommen lassen. Weiterhin wirft die Klägerin der Beklagten in acht Fällen (Anlage 5 zur Disziplinarklage) sonstiges disziplinarrelevantes Schuldenmachen vor, wobei schon beim Eingehen der Verbindlichkeiten die betrügerische Absicht bestanden habe, die Zahlungsverpflichtungen nicht einzuhalten. Aus den Anlagen zur Disziplinarklage ergibt sich, dass es in zwölf Fällen, die 22 der aufgeführten Forderungen betreffen, zu Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gekommen ist: 1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 9. Juli 2012 des AG Königs Wusterhausen, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: H...Gesamtforderung: 256,50 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 25. Januar 2011 2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 4. Juli 2013 des AG Königs Wusterhausen, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: D...Gesamtforderung: 530,33 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 23. März 2010 3. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 13. Juli 2013 des AG Königs Wusterhausen, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: R...Gesamtforderung: 967,15 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheide vom 16. November 2012 und 11. Januar 2013 4. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 30. Oktober 2013 des AG Brandenburg an der Havel, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: P...Gesamtforderung: 133,57 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheide vom 10. Mai 2013 und 6. Juni 2013 5. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 4. August 2014 des AG Brandenburg an der Havel, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: F...Gesamtforderung: 483,28 €, tituliert durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Januar 2013 und Versäumnisurteil vom 5. Dezember 2012 6. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 17. November 2014 des AG Brandenburg an der Havel, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: W...Gesamtforderung: 598,82 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Versäumnisurteil vom 30. April 2014 7. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 25. November 2014 des AG Brandenburg an der Havel, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: P...Gesamtforderung: 815,55 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheide vom 13. Dezember 2013, 30. Januar 2014, 30. Juli 2014, 31. Juli 2014 und 11. September 2014 8. Pfändungs- und Einziehungsverfügung v. 11. Dezember 2014 des Hauptzollamtes Potsdam, Geschäftszeichen: R...Gesamtforderung: 325,50 € 9. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 19. Januar 2015 des AG Brandenburg an der Havel, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: D...Gesamtforderung: 862,53 € zuzüglich Zinsen, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 7. August 2013 10. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 21. Mai 2015 des AG Brandenburg an der Havel, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: D...Gesamtforderung: 112,94 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 21. Oktober 2014 11. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 17. August 2015 des AG Brandenburg an der Havel, Geschäftszeichen: 1...Gläubiger: H...Gesamtforderung: 242,34 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 19. März 2015 12. Pfändungs- und Einziehungsverfügung v. 6. Juli 2015 der Gemeinde Kloster Lehnin, Geschäftszeichen: P...Gesamtforderung: 2.308,93 € zuzüglich Gebühren und Auslagen Schließlich legt die Klägerin der Beklagten zur Last, einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 22. September 2014 nicht Folge geleistet zu haben, und für den Zeitraum vom 23. Juli 2014 bis 30. Juli 2014 sowie ab dem 11. August 2014 ihre Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt bzw. ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt zu haben. Durch dieses Fehlverhalten habe die Beklagte ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes inner- und außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die festgestellten Pflichtverstöße seien so gravierend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Dienstherrn endgültig und irreparabel zerstört sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zu den Vorwürfen der Disziplinarklage im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.