Urteil
80 K 9.17 OL
VG Berlin 80. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0717.80K9.17OL.00
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Leitsätze
1. Der Besitz kinderpornographischer Schriften eines Lehrers ist mit dem Bildungsauftrag der Schule grundsätzlich nicht vereinbar. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lehrer nicht mit Kindern, sondern mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen arbeitet.(Rn.42)
(Rn.43)
2. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme bei strafbarem außerdienstlichen Verhalten des Beamten kann sich vorrangig an der gesetzlichen Strafandrohung orientieren. Weist das Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts sein.(Rn.47)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Besitz kinderpornographischer Schriften eines Lehrers ist mit dem Bildungsauftrag der Schule grundsätzlich nicht vereinbar. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lehrer nicht mit Kindern, sondern mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen arbeitet.(Rn.42) (Rn.43) 2. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme bei strafbarem außerdienstlichen Verhalten des Beamten kann sich vorrangig an der gesetzlichen Strafandrohung orientieren. Weist das Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts sein.(Rn.47) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen (I.), das die Aberkennung des Ruhegehalts erfordert (II.). I. 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG gemäß den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. November 2014 – (... – zugrunde. Diese Feststellungen sind bindend. Zudem räumt der Beklagte die ihm im Strafurteil und in der sachgleichen Disziplinarklage vorgeworfenen Taten ein. Weitere Vorwürfe enthält die Disziplinarklage nicht. Insbesondere werden Vorwürfe, die noch Gegenstand des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens und weiterer Strafverfahren (sexueller Missbrauch von Kindern bzw. Jugendlichen) waren, vom Kläger nicht weiter verfolgt. Es steht daher nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten fest, dass der Beklagte - am 31. März 2008 auf der Festplatte seines Computers insgesamt 79 kinderpornographische Bilddateien bewusst gespeichert und damit besessen hat, - am 18. September 2008 eine kinderpornographische Videodatei mit einer Spieldauer von 10:56 Minuten in einem freigebenden Ordner eines Dateitauschprogramms bewusst gespeichert hat, - bis zum 8. April 2009 eine weitere kinderpornographische Bilddatei (Collage) auf seinem Computer bewusst gespeichert hat. 2. Mit dem strafrechtlich erheblichen Besitz von kinderpornographischem Material hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach sein Verhalten – innerhalb und außerhalb des Dienstes – der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 – juris Rn. 29). Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes allerdings nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall sind die strafrechtlich relevanten außerdienstlichen Pflichtverletzungen des Beklagten disziplinarwürdig, weil sie einen Bezug zum Amt des Beklagten im statusrechtlichen Sinne (vgl. zu diesem Anknüpfungspunkt BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 16 ff.) aufwei-sen. Der Bezug zum Amt im statusrechtlichen Sinne des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133/11 – juris Rn. 9; Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 – juris Rn. 14 ff.). Wer kinderpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder bzw. Jugendlichen verpflichtet. Der Besitz von Schriften, die den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 - a.a.O., Rn. 15 bis 17). Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein. Es ist insofern nicht relevant, dass der Beklagte es in seiner konkreten Funktion als Berufsschullehrer nicht mit Kindern, sondern mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu tun hatte. Abgesehen davon, dass die Autorität und Vorbildwirkung des Beklagten im Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis auch zu Jugendlichen oder jungen Erwachsenen durch die Art der außerdienstlichen Straftaten erheblich beschädigt war, hätte der Beklagte unter Berücksichtigung seines Statusamts auch jederzeit an eine andere Schule umgesetzt werden können, an der er auch Kinder hätte unterrichten müssen. II. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83/08 – Rn. 10 ff. sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 – juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74). In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 und 2 C 13/10 – a.a.O. Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146/11 – juris Rn. 8). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 – a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012 a.a.O. Rn. 9 und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133/11 – juris Rn. 10). Weist das Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 5/17 – juris Rn. 10 m.w.N.). Nach diesem Maßstab reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials unter der Geltung der mit Wirkung vom 1. April 2004 erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F., wonach der Strafrahmen von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe (in der jetzigen nicht maßgeblichen Fassung: drei Jahre) angehoben wurde, sowie der spezifischen Dienstpflicht des Beklagten als Lehrer zum Schutz und zur Obhut gerade von Kindern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 5/17 – a.a.O.) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG). Die disziplinare Höchstmaßnahme kommt danach in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des kinderpornografischen Materials als „besonders verwerflich“ einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 a.a.O. Rn. 11). Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit für die Bestimmung der Schwere von außerdienstlich begangener Straftaten als Dienstvergehen allerdings eine indizielle Anlehnung an die konkrete Strafzumessung der zugrundeliegenden strafgerichtlichen Entscheidung betont (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25/14 – juris Rn. 38 ff.). Sei von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und seien die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedürfe der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Gleiches muss für die Aberkennung des Ruhegehalts gelten – komme dann nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Zwar hat das Landgericht Berlin gegen den Beklagten lediglich eine Gesamtgeldstrafe verhängt, was nach den eben beschriebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts indiziell gegen eine besondere Schwere der Tat sprechen könnte, jedoch liegen aufgrund des berufsspezifisch engen Zusammenhangs der Straftaten zu den Dienstaufgaben des Beklagten als Lehrer sowie der konkreten Tatumstände, insbesondere der Zahl und dem Inhalt der inkriminierten Dateien, disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vor, die den Ausspruch der Höchstmaßnahme erfordern: Die strafgerichtlich festgestellte Anzahl von 80 inkriminierten kinderpornographischen Bilddateien nebst einer Videodatei ist – gemessen an der Variationsbreite vergleichbarer Delikte – nicht unbeträchtlich, allerdings noch nicht sonderlich hoch. Den Beklagten belastet, dass es sich um mehrere Straftaten und nicht um ein Einzeldelikt handelte. Insbesondere der Umstand, dass der Beklagte trotz der am 31. März 2008 erfolgten Durchsuchung seiner Wohnräume und der Beschlagnahme seines Computers mit 79 kinderpornografischen Dateien nur wenige Monate später eine kinderpornografische Videodatei abspeicherte und erneut einige Monate später auf einem anderen Computer eine weitere kinderpornografische Datei besaß, belegt, dass der Beklagte seinerzeit eine erhebliche kriminelle Energie auf diesem Deliktsfeld aufwies und sich auch durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht von weiteren gleichartigen Taten abschrecken ließ. Im Hinblick auf den Inhalt der Dateien fällt ganz erheblich und entscheidend zu Lasten des Beklagten das im September 2008 abgespeicherte Video ins Gewicht. Es zeigt über einen Zeitraum von fast 11 Minuten eine besonders gravierende Form des sexuellen Missbrauchs an einem etwa 4-jährigen Jungen und ist, was durch das Videoformat der Datei noch verschärft wird, auf der Skala der denkbaren Missbrauchsfälle im deutlich oberen Bereich einzuordnen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 19/14 – nach juris Rn. 34). Die 80 Bilddateien sind, da sie jedenfalls keine ersichtlichen Gewaltanwendungen an Kindern zeigen und recht viele Bilder dem weniger gravierenden Posing-Bereich zuzuordnen sind, schweremäßig insgesamt eher dem mittleren Bereich denkbarer Missbrauchsfälle zuzuordnen. Als Motiv für die Straftaten ist – wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – eine (jedenfalls) damals bestehende sexuelle Neigung anzunehmen. Dass sich diese nicht auf Kleinkinder bezogen hat, wie vom Beklagten behauptet, ist nicht zu widerlegen, entlastet ihn jedoch nur unwesentlich. Es ist nicht auszuschließen, dass er das Video mit dem sexuellen Missbrauch des etwa 4-jährigen Jungen – wie behauptet – ohne Kenntnis des genauen Inhalts heruntergeladen hatte und wenig später wieder gelöscht hat. Wer wie der Beklagte auf der Suche nach kinderpornographischem Material unbesehen entsprechende Dateien aus dem hierfür bestehenden „Markt“ herunterlädt oder sich sonst beschafft, unter denen auch – was der Beklagte nicht ausschließen konnte – Dateien mit besonders gravierenden Darstellungen des Missbrauchs von Kleinkindern sind, fördert als „Nachfrager“ auch hierdurch künftige derart schwerwiegenden Missbrauchsfälle. Der Umstand, dass der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, sich seit 2005 wegen seiner Neigungen und einer Depression in einer Therapie bei einer Frau Dr. R... befunden zu haben, entlastet ihn nicht. Zum einen ist seine Einlassung vage und unsubstantiiert geblieben, was Art und Weise, Motivation und Zielrichtung sowie Häufigkeit und Abschlussergebnis der Therapie anbelangt. Zum anderen hat er die vorgeworfenen Straftaten in den Jahren 2008 und 2009 begangen, so dass die angeblich schon mehrjährige Therapie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgreich gewesen sein kann. Unabhängig davon stünde selbst der erfolgreiche Abschluss einer Therapie des Beklagten der Höchstmaßnahme nicht zwingend entgegen. Denn im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornographischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133/11 – juris Rn. 17). Auch die erstmalige Behauptung, schon im Jahr 2005 Depressionen gehabt zu haben, blieb in der mündlichen Verhandlung zu unsubstantiiert, so dass die Kammer keinen Anlass hatte, dem weiter nachzugehen, zumal auch die Aktenlage hierfür keinen Anhalt bot. Das Geständnis des Beklagten, das er konkludent in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin und auch im Disziplinarverfahren abgelegt hat, entlastet ihn kaum, da er durch die gefundenen Beweismittel bereits hinreichend überführt war und vom Amtsgericht Tiergarten erstinstanzlich auch ohne Geständnis entsprechend verurteilt worden war. Der Umstand, dass das innerdienstliche Verhalten des Beklagten als Studienrat bis dahin keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatte und sich die hier in Rede stehenden Straftaten nicht direkt auch in innerdienstlichem Fehlverhalten niedergeschlagen haben, entlastet ihn ebenfalls nicht durchgreifend. Maßgeblich ist der ganz erhebliche Vertrauensverlust für seine damaligen Dienstaufgaben, der aus den Straftaten resultiert. Angesichts der besonderen Verwerflichkeit der Tat vermag auch die Gesamtheit der den Beklagten entlastenden Umstände keine andere Maßnahme zu begründen als die Aberkennung des Ruhegehalts. Er hat sich durch sein schweres Fehlverhalten mangels durchgreifender Milderungs- und Entlastungsgründe als vertrauensunwürdig erwiesen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Dauer des Verfahrens – das Disziplinarverfahren wurde im September 2009 eingeleitet – im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK überlang war. Ein Beamter, der wegen eines gravierenden Fehlverhaltens nicht mehr tragbar ist, kann nicht deshalb im Beamtenverhältnis bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lang gedauert hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 B 102/13 – juris Rn. 23 m.w.N.). Der Umstand, dass der Beklagte sich mittlerweile im Ruhestand befindet und keine Dienstaufgaben mehr wahrzunehmen hat, führt auch nicht zu einer anderen Bewertung, denn – wie § 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG zeigt – soll dieser Umstand den Ruhestandsbeamten nicht begünstigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der 1... in A.../W... geborene Kläger stand nach vorherigen Ausbildungszeiten in H... und N... seit 1982 – zunächst als Studienassessor zur Anstellung – im Dienst des Landes Berlin. Im Jahr 1984 ernannte ihn der Kläger als Studienrat zum Beamten auf Lebenszeit. Er wurde zuletzt – in der Zeit von 1998 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Jahr 2009 – am OSZ K... (Fachoberschule, Berufsfachschule und Berufsschule) in C... eingesetzt (Fächer Deutsch und Englisch). Seit 1. August 2015 befindet sich der Kläger altersgemäß im Ruhestand. Mit Verfügung vom 11. September 2009 leitete die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Grundlage des Vorwurfs war der Gegenstand mehrerer gegen den Beklagten geführter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, zum einen wegen Anstiftung zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB), des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB) – Az. der Staatsanwaltschaft Berlin: 5... – und zum anderen wegen des Besitzes und des Verschaffens (§ 184 b Abs. 2 u. 4 StGB) sowie der Verbreitung (§ 184 b Abs. 1 StGB) von Kinderpornografie – Az. der Staatsanwaltschaft Berlin: 2... –. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen zunächst gemäß § 22 Abs. 3 DiszG ausgesetzt. Im November 2009 ordnete die Senatsverwaltung zudem die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten und teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge an. Im Strafverfahren (...wegen ...sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Jugendlichen wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2012 teilweise freigesprochen, im Übrigen wurde das Strafverfahren wegen Verjährung im Urteil eingestellt. Ausweislich der Begründung des Urteils haben sich die der Verjährung unterliegenden vorgeworfenen Tathandlungen – sexueller Missbrauch von Jugendlichen – in der Hauptverhandlung überwiegend bestätigt. Im Januar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beklagten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (48 Fälle) – 2... –. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2013 durch Urteil des Landgerichts Berlin gemäß § 206a StPO wegen Verjährung eingestellt, weil sich in der Hauptverhandlung herausgestellt hatte, dass der Beklagte die Taten nicht in den Jahren 2007 bis 2008, sondern in den Jahren 2005 bis 2006 begangen hatte. Das männliche Opfer soll seinerzeit 11 bis 12 Jahre alt gewesen sein und gegen Bezahlung – 20 Euro – zweimal pro Woche in der Wohnung des Beklagten Oralverkehr mit diesem ausgeübt haben, der Beklagte sei jedoch von einem Alter von 14 bis 15 Jahren ausgegangen. In einem weiteren Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2013 rechtskräftig freigesprochen – (... –. Im nach vorläufiger Einstellung wiederaufgenommenen Strafverfahren 2...wegen Besitzes von Kinderpornographie erließ das Amtsgericht Tiergarten unter dem 27. November 2013 zunächst einen Strafbefehl (160 Tagessätze zu je 100,- Euro), verurteilte den Beklagten nach dessen Einspruchseinlegung und anschließender Hauptverhandlung durch – hinsichtlich der tatsächlichen Feststellun-gen rechtskräftiges – Urteil vom 11. November 2014 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 60,- Euro – (... –. Das Urteil enthält folgende Feststellungen (der Beklagte wird darin als Angeklagter bezeichnet): „1. Am 31.03. 2008 fand eine Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten in der S... in 1... Berlin wegen des Verdachts des Menschenhandels und sexuellen Missbrauchs von Kindern statt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte wissentlich auf der Festplatte seines PC HP Pavillion T3000, Seriennummer C..., in den Ordnern seines Bildbearbeitungsprogramms und in temporären Verzeichnissen insgesamt 79 kinderpornografische Bilddateien gespeichert. Diese Bilddateien zeigen ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise sexuelle Handlungen von Kindern untereinander, von Erwachsenen an Kindern und Kindern an Erwachsenen, wie etwa den vaginalen Geschlechtsverkehr, den Oralverkehr, das Einführen von Gegenständen in die kindliche Scheide, Manipulationen an kindlichen Geschlechtsorganen bzw. an Geschlechtsteilen von Erwachsenen durch Kinder sowie aufreizendes Posieren von Kindern unter besonderer Zurschaustellung der Geschlechtsteile. 2. Am 18.09. 2008 zwischen 1:38 Uhr und 05:45 Uhr hatte der Angeklagte eine kinderpornografische Videodatei, die den Analverkehr eines erwachsenen Mannes mit einem etwa vierjährigen Jungen auf einer Spieldauer von 10:56 Minuten zeigt, in einem freigebenden Order eines Dateitauschprogramms (sogenanntes Peer-2-peer file sharing) gespeichert. Die Datei hatte der Angeklagte sich entweder selbst aus dem Internet heruntergeladen oder auf andere Weise bewusst verschafft. Ob der Angeklagte dabei wusste, dass er mittels die Ordnerfreigabe auch einen Zugriff ein unbestimmten Vielzahl anderer Tauschbörsennutzer über seine IP-Adresse 8... ermöglichte, ließ sich dagegen nicht sicher feststehen. 3. Bis zum 08.04. 2009, dem Tag an dem eine weitere Durchsuchung seiner Wohnräume in der S... stattfand, hatte der Angeklagte zudem wissentlich auf der Festplatte seines damals genutzten PC HP Pavilion, Seriennummer C..., in eine weitere kinderpornografische Bilddatei wissentlich gespeichert, nämlich eine Art Collage unter anderem mit Bildern von aufreizend posieren-den oder sich die Unterhose herunterziehenden Kindern. Der Angeklagte wusste jeweils, dass er solche Daten nicht besitzen durfte.“ Zu den Einzelheiten der kinderpornografischen Bilddateien enthält das Urteil folgende Darstellung: „…Entgegen der Auffassung der Verteidigerin handelt es sich bei den insgesamt 80 Bilddateien und dem über zehnminütigen Video nicht lediglich um harmlose Nacktbilder, sondern um kinderpornografisches Material. Davon konnte sich das Gericht anhand der Inaugenscheinnahme der inkriminierten Bilder überzeugen: So enthält die zweite Seite des Beistücks II mit der Überschrift „Ausdrucke der Videodatei(en) (Screenshots)“ insgesamt 13 leicht schlierige Schwarz-Weiß-Ausdrucke, die jeweils ein offensichtlich präpubertäres Kind zeigen, welches seine Genitalien und sein Gesäß in sexuell aufreizender Weise der Kamera darbietet. Darüber hinaus ist auf jedem der dreizehn Bilder ein offensichtlich erwachsener Mann zu sehen, der teilweise neben dem Kind liegt und dieses streichelt, größtenteils aber entweder mit Fingern oder dem erigierten Penis in den Anus des Kindes eindringt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bilder Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 S 3 stopp. Nach der überzeugenden Erklärung des Zeugen KHK I... handelt es sich dabei um vom bayrischen LKA erstellte Ausdrucke von der den Ermittlern bekannten und anhand des HASH-Wertes eindeutig identifizierbaren Videodatei, welche am 18.09.2008 über die IP-Adresse des Angeklagten abrufbar war. Das Beistück III enthält 13 DIN-A4-Seiten mit jeweils zwischen drei und sechs Schwarz-Weiß-Kopien von Fotos. Im Beistück IV befinden sich die Ausdrucke des vorgenannten X-Ways-Berichts. Dieser enthält pro Seite neun der zu bewertenden Bilder in einer Verkleinerung von 4x4,5 cm. Darunter sind tabellarisch die Dateiattribute erfasst. Auf allen dieser Fotos sind jeweils präpubertäre Jungen bzw. Nahaufnahmen von kindlichen Genitalien (beispielsweise das unterste Foto auf der ersten Seite) zu sehen. Größtenteils sind diese nackt oder zumindest im Intimbereich unbedeckt. Es sind Szenen zu erkennen, auf denen die Kinder ihre Sexualorgane präsentieren, an ihren eigenen Genitalien oder denen eines weiteren Jungen – die Glieder jeweils im erigierten Zustand – manipulieren oder Oral- bzw. Analverkehr durchführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird erneut auf die Bilder Bezug genommen. Bei dem mit der Asservatenbezeichnung „Inkriminierte Dateien von HP Pavillion 2“ versehenen Bild 1 BFC7A7D-1.jpg handelt es sich um eine Art Collage, deren separater und dem Bericht angehängter Ausdruck eine ganze DIN A 4 Seite füllt. Zu erkennen sind neben Comics und eher neutralen Kinder-Nacktbildern auch Kinder, die aufreizend posieren oder sich die Unterhose herunterziehen…“ Das Strafverfahren war in der Hauptverhandlung auf den Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden. Der Beklagte hatte sich in der Hauptverhandlung nicht zu den Vorwürfen geäußert. Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein, beschränkte diese in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin jedoch auf den Rechtsfolgenausspruch. Durch – seit dem 21. September 2016 rechtskräftiges – Urteil vom 9. Mai 2016 änderte das Landgericht Berlin den Strafausspruch des erstinstanzlichen Urteils und verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 60 Euro, wovon 40 Tagessätze – wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens – als vollstreckt gelten. Mit Schreiben vom 16. März 2017 nahm der Kläger durch das – aufgrund der Zurruhesetzung des Beklagten zuständig gewordene – Landesverwaltungsamt Berlin das ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder auf, erklärte die Ermittlungen zugleich für abgeschlossen und gab dem Beklagten abschließend binnen eines Monats Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Es sei beabsichtigt, anschließend Disziplinarklage zu erheben. Der Beklagte äußerte sich durch seine Verfahrensbevollmächtigte dahin, dass es letztlich nur zu einer strafrechtlichen Verurteilung gegen ihn gekommen sei. Von diesem früheren Verhalten, das zu der Verurteilung geführt habe, habe er sich komplett abgewandt. Die Vorwürfe stünden zudem in keinem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit. Als Lehrer habe der Beklagte seine Tätigkeit immer vollkommen beanstandungsfrei ausgeübt. Mit der am 8. Mai 2017 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage des Landesverwaltungsamts Berlin wirft der Kläger dem Beklagten die in dem Urteil des Amtsge-richts Tiergarten vom 11. November 2014 festgestellten Straftaten des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Dienstvergehen vor. Der Beklagte habe sich hierdurch eines äußerst schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Unter Hinweis auf die Disziplinar-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Lehrer beantragt der Kläger, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er räumt die vorgeworfenen Tathandlungen ein. Das Video habe er sich jedoch nicht angeschaut. Er habe es runtergeladen und dann gesehen, dass es sich um ein vierjähriges Kind gehandelt habe. Er habe das Video danach sofort gelöscht. Seine sexuellen Neigungen bezögen sich nicht auf Kleinkinder bzw. vierjährige Kinder. Wegen seiner Neigungen und einer Depression habe er sich seit etwa 2005 in einer Therapie bei Frau Dr. R... befunden. Wegen der Depression nehme er Medikamente. Die Therapie sei seit 2010 oder 2011 abgeschlossen. Als Folge der Therapie und unter dem Eindruck des Strafverfahrens habe er seit etwa 2010 seine Neigungen vollständig abgeschnitten. Ein Bezug dieses außerdienstlichen Verhaltens zu seiner Tätigkeit als Lehrer werde auch von der Disziplinarklage nicht behauptet. Der Beklagte habe seine Aufgabe als Lehrer vollkommen beanstandungsfrei erfüllt. Zweifel des Dienstherrn hätten schwer gewogen zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte unter dem Verdacht weitaus schwerwiegenderer Delikte wie des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Beteiligung am Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gestanden habe. Die vorgeworfenen Taten wögen nicht so schwer, als dass – unter Berücksichtigung einer seit 2009 bestehenden Kürzung seiner Bezüge – noch eine Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen o.g. Strafakten verwiesen.