Urteil
16a D 21.2138
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuwenden und zu verhindern, nicht nur nicht erfüllt, sondern Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich gestört und kann nach einer Beurteilung des Einzelfalls sogar endgültig zerstört sein. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt. I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die Feststellungen zum äußeren Geschehen im angefochtenen Urteil zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Art. 3 BayDG i.V.m. § 130b Satz 1 VwGO). Sie beruhen auf den für den Senat nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Laufen vom 1. Oktober 2018. Danach sind sämtliche tatsächliche Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite einer Straftat eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Danach hatte die Beklagte mit Mietvertrag vom 30. Oktober 2016, den auch ihr damaliger Lebensgefährte E. unterzeichnet hat, ein Einfamilienhaus in P. angemietet. Die Beklagte übernahm in der Folgezeit die gesamten Mietkosten. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2016 beschloss der damalige Lebensgefährte, Cannabis im Keller des angemieteten Hauses anzubauen, um es später gewinnbringend weiter zu veräußern. Nach dem Kauf von Cannabissetzlingen und Cannabissamen zog er zumindest bis Ende Februar 2017 141 Cannabis-Jungpflanzen auf, die zu einem Ertrag von zumindest 52 g THC geführt hätten. Vom Cannabisanbau des E. hatte die Beklagte Kenntnis. Sie leistete Beihilfe, indem sie ihrem damaligen Lebensgefährten den Kellerraum überließ und die Marihuanapflanzen bei dessen längerer Abwesenheit gelegentlich bewässerte. Das Strafgericht war davon überzeugt, dass der Einbau und der wochenlange Betrieb der Be- und Entlüftungsanlage sowie die wochenlange Aufzucht ohne deren Kenntnis undenkbar gewesen ist. Hinzu kommt die starke Geruchsausströmung von Marihuanapflanzen. Der aus dem Chat-Verkehr ersichtliche Gießauftrag des Lebensgefährten an die Beklagte bezog sich auf die Marihuanapflanzen, da diese tatsächlich auf Tischen links und rechts angereiht waren. Zudem war die Beklagte im Besitz von zwei voll funktionsfähigen erlaubnispflichtigen Kurzwaffen, für die die Beklagte – wie sie auch wusste – keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte. Hierbei handelte es sich um einen Revolver 5,75 mm und eine Schreckschusspistole, Marke Röhm, Kaliber 6 mm ohne das erforderliche Zulassungszeichen PTB. Schließlich tätigte die Beklagte während ihrer Dienstausübung am 7. Oktober 2016 und am 3. März 2017 bezüglich ihres damaligen Lebensgefährten Abfragen im polizeilichen Informationssystem Polas/Inpol-Schengen, obwohl ihr bewusst war, dass diese Abfragen damals jeweils unbefugt waren. Dieser Sachverhalt steht für den Senat fest. Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Danach sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Tatsächliche Umstände, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann, wurden jedoch weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Die Beklagte hält zwar allem Anschein nach bis zuletzt (auch noch in der Berufungsverhandlung) an ihrem Vortrag fest, sie habe „überhaupt keine Ahnung“ gehabt und nicht einmal mitbekommen, dass ihr damaliger Lebensgefährte „überhaupt etwas angepflanzt“ hätte (vgl. Gutachten S. 23 f. – VGH-Akte S. 137 f.). Ungeachtet dessen führt sie allerdings keine (neuen) Beweismittel in das Disziplinarverfahren ein, nach denen die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts auf Zweifel stießen. Im Gegenteil ließ die Beklagte durch ihre Bevollmächtigte in der Berufungsbegründung (unter A.1 S. 2 – VGH-Akte S. 43 Rückseite) vielmehr einräumen, dass der Tatbestand des Urteils die strafrechtliche Ausgangslage „korrekt“ darstelle, insbesondere die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in geringer [gemeint wohl: nicht geringer] Menge. Der von der ersten Instanz hiermit vorausgesetzte strafrechtliche Sachverhalt sei „aus unserer Sicht nicht zu beanstanden.“ Die Bindungswirkung umfasst auch die Feststellung, dass die Beamtin vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 23). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.4.2023 – 2 A 18.21 – juris Rn. 33 ff. zu § 57 Abs. 1 Satz 1 BBG; B.v. 24.7.2023 – 2 B 25.22 – juris Rn. 12) ist nunmehr geklärt, dass wegen des für das Strafgericht vorgegebenen Prüfprogramms beim Fehlen von Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Täters davon auszugehen ist, dass das Strafgericht das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat. Die Bindungen des Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG gelten sowohl für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB als auch wegen des dargelegten zweistufigen Aufbaus des § 21 StGB für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellung des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB zum Zeitpunkt der Straftaten liegen nicht vor. Dass der vom Landgericht Traunstein (mit Beschluss v. 7.10.2019 – staatsanwaltliche Ermittlungsakte S. 904) beauftragte Sachverständige M. in der strafrechtlichen Berufungsverhandlung, zu der er erschienen ist, Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beklagten geäußert hätte, ist dem Protokoll vom 16. Oktober 2019 (staatsanwaltliche Ermittlungsakte S. 910 ff.) nicht zu entnehmen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beklagte ihre Berufung wohl nicht zwei Tage später zurückgenommen. Zu dem Ergebnis, dass die zum Tatzeitpunkt vorhandenen psychiatrischen Erkrankungen der Beklagten (schwere depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ICD-10: F33.2 und eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F 43.1) nicht die medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB erfüllt haben, kam auch das in der Disziplinarsache im Berufungsverfahren eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 17. Juni 2022. In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 erläuterte der Gutachter u.a., dass weder die posttraumatische Belastungsstörung noch die Symptome der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung oder die Dissoziationen einzeln und/oder in Kombination derart schwer ausgeprägt gewesen seien, dass die Beklagte hierdurch in ihrer Lebensführung oder im beruflichen Alltag schwergradig beeinträchtigt worden sei. Die Beklagte sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum berufstätig gewesen und habe angegeben, damals im Schichtdienst gearbeitet und deswegen kaum zu Hause gewesen zu sein. Darüber hinaus sei sie in der Lage gewesen, sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbst zu versorgen und ihren Alltag zu regeln. Eine schwer ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung wäre im vorliegenden Fall nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbar gewesen. Hier sei der besondere Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihren Ex-Mann traumatisiert worden sei, einem Polizeibeamten, der sie dreimal mit einer geladenen Schusswaffe bedroht habe. Eine schwer ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung würde dazu führen, dass die Beklagte jegliche Berührungspunkte, welche an die Traumatisierung erinnerten (insbesondere männliche Polizeibeamte und der Umgang mit Waffen), vermeiden würde. Gegen eine schwer ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung spreche auch der Umstand, dass die Beklagte in der Lage gewesen sei, sich erneut auf eine Beziehung zu einem Mann einzulassen, mit dem sie ab dem 1. November 2016 sogar gemeinsam ein Anwesen angemietet habe und zusammengezogen sei. Nachdem die Beklagte am 2. August 2016 aus dem stationären Klinikaufenthalt entlassen worden sei, sei sie gemeinsam mit ihrem damaligen Partner nach Kroatien in den Urlaub gefahren. Um sich auf eine frische Liebesbeziehung einzulassen und gemeinsam in den Urlaub zu fahren, bedürfe es ausreichender Energie, Antrieb, Spontanität und Vitalgefühle. Diese seien allerdings nicht mit schweren depressiven Zuständen vereinbar. Gegen eine ausreichend schwere Beeinträchtigung im Tatzeitraum spreche auch, dass keine Wiederaufnahme einer medikamentösen antidepressiven Behandlung erfolgt sei, nachdem die Antidepressiva der Beklagten im Rahmen des stationären Klinikaufenthalts (Juni bis August 2016) ausgeschlichen worden seien. Zusammengefasst seien aus nervenärztlicher Sicht bei keinen der zum Tatzeitpunkt vorhandenen psychiatrischen Erkrankungen der Beklagten die medizinischen Voraussetzungen erfüllt, um diese einem der Eingangskriterien gemäß §§ 20,21 StGB zuzuordnen. Dies gelte für jede einzelne der bei der Beklagten diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen und auch in Kombination, unabhängig davon, ob diese durch ein Klassifikationssystem erfasst werden oder nicht. Nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Laufen hat sich die Beklagte damit wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, in Tatmehrheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG strafbar gemacht. Daneben hat sie in zwei tatmehrheitlichen Fällen vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten wegen des unerlaubten Abrufs geschützter personenbezogener nicht offenkundiger Daten gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG (in der bis zum 24.5.2018 gültigen Fassung) begangen. II. Durch den festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) begangen. Mit ihrem Verhalten hat die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen, Strafgesetze zu beachten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung – a.F.), ihr Amt uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG a.F.) und dienstlichen Vorgaben und Anordnungen zu folgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG in der bis zum 6.12.2018 gültigen Fassung i.V.m. Ziff. 2.7.2 EDV-Rahmenrichtlinie der Bayerischen Polizei vom 1.3.2001). Dabei handelt es sich bei dem unerlaubten Abruf geschützter personenbezogener nicht offenkundiger Daten gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG a.F. gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG um innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen, weil ihr pflichtwidriges Verhalten in ihr Amt und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war. Die Beklagte hat nicht als Privatperson, sondern in ihrer Funktion als Polizeibeamtin während ihres Dienstes gehandelt, so dass ein kausaler und funktionaler Zusammenhang mit dem bekleideten Amt besteht. Das der Beamtin vorgeworfene außerdienstliche Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die außerdienstliche Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der außerdienstliche vorsätzliche unerlaubte Besitz von Schusswaffen weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 21 ff.). Losgelöst vom konkreten Dienstbezug kann ein Dienstvergehen im Übrigen regelmäßig angenommen werden, wenn – wie hier – der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für eine vorsätzlich begangene Straftat mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren im mittleren Bereich liegt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt (BayVGH, U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.2292 – juris Rn. 35). Vorliegend liegt der Strafrahmen für Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG). Bei der hier vorgenommenen weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Strafurteil S. 13) liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre und neun Monaten. Nach § 52 Abs. 3 WaffG (in der bis zum 5.7.2017 gültigen Fassung) sind Verstöße gegen das Waffengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat wiegt durchaus schwer, wie das hier konkret ausgeurteilte Strafmaß von sieben Monaten Freiheitsstrafe zeigt. III. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt (Thomsen in BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 15.7.2013, § 47 BeamtStG Rn. 7), einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. 1. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12 ff.). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16). 2. Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach Folgendes: 2.1 Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Handlungen zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG. Für diese von der Beklagten verwirklichte Tat reicht der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der gesetzliche Strafrahmen sieht – wie dargestellt – bei minder schweren Fällen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Unter Berücksichtigung der hier vorgenommenen weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Strafurteil S. 13) liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre und neun Monaten. Angesichts dessen handelt es sich bei dem von der Beklagten verübten Delikt nicht mehr „nur“ um eine mittelschwere Straftat. Als solche sind Taten zu betrachten, für die eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 33). Im Übrigen würde selbst bei mittelschweren Straftaten der Orientierungsrahmen bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, wenn das Dienstvergehen – wie hier – hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O., Rn. 33 m.w.N.). Das Betäubungsmittelgesetz enthält in § 29 ein generelles strafbewehrtes Cannabisverbot. Einheitliche Disziplinarmaßgrundsätze für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fehlen. Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst – objektiv – leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine „grob sozialschädliche Haltung“ (BVerwG, U.v. 14.5.1997 – 1 D 58.96 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 23.3.2023 – 16b DS 23.311 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 25.2.2010 – DL 16 S 2597/09 – juris Rn. 34) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, „mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist“ (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O.) Indes wird das disziplinare Gewicht eines solchen einschlägigen Fehlverhaltens angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O. Rn. 46). Dies zumal in Fällen, wenn das Betäubungsmittelvergehen nicht in Ausübung oder bei Gelegenheit des Dienstes geschah; die Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten lässt es ebenso wenig wie das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit zu, in einem solchen Versagensbereich vom konkreten Fall weitgehend losgelöste Regeln für das Disziplinarmaß aufzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.1985 – 1 D 76.85 – juris Rn. 17 zum Erwerb und Konsum von Haschisch ohne dienstliche Auswirkungen). 2.2 Im vorliegenden Fall ist der Orientierungsrahmen voll auszuschöpfen. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass Polizeibeamte wegen ihres besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegen. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter – auch außerhalb des Dienstes – gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Thema Suchtprävention stellt nach wie vor eines der wichtigsten Felder in den Präventionsbemühungen der Bayerischen Polizei dar (vgl. https://www.polizei.bayern.de/schuetzen-und-vorbeugen/sucht-und-drogenpraevention/index.html). Mit dem Verhalten der Beklagten wird die zentrale Aufgabe der Suchtbekämpfung konterkariert und die bestehenden Anstrengungen ernsthaft in Frage gestellt. Die Glaubwürdigkeit von konkreten Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen durch die Polizei wird durch ein Verhalten, wie es die Beklagte an den Tag legte, massiv untergraben. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern, nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich gestört, hier sogar endgültig zerstört (vgl. VGH BW, U.v. 25.2.2010 – DL 16 S 2597/09 – juris Rn. 35; OVG NW, U.v. 16.12.1998 – 6d 4674/97.O – juris Rn. 15). Vorliegend war die Beamtin nicht etwa nur im Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Eigengebrauchs. Vielmehr machte sich die Beklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Das Bundesverfassungsgericht sieht im „Handeltreiben“ im Vergleich zu den anderen eher konsumorientierten Begehungsweisen des § 29 Abs. 1 BtMG „unmittelbar … primär und typischerweise“ eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, weshalb es sich dabei um die „gefahrintensivste Form des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln“ handele; denn „der Handel weckt und unterhält die Nachfrage …, beutet die Schwäche und Abhängigkeit anderer aus und führt zu einer unkontrollierten Verbreitung der Droge auch in den besonders gefährdeten Personenkreisen“ (BVerfG, B.v. 9.3.1994 – 2 BvL 43/92 – juris Rn. 158; Weiss in GKÖD Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2023, J 575 Rn. 41). Erheblich erschwerend schlägt vorliegend insbesondere die außergewöhnlich große Menge des angebauten Marihuanas zu Buche. Das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ ist erfüllt, wenn das vom Täter eingeführte Cannabisprodukt – Cannabiskraut (Marihuana), Cannabisharz (Haschisch) oder Cannabiskonzentrat (Haschisch-Öl) – mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) enthält (BGH, U.v. 18.7.1984 – 3 StR 183/84 – juris Ls 1.; B.v. 20.12.1995 – 3 StR 245/95 – juris Ls.). Das Wirkstoffprognosegutachten des bayerischen Landeskriminalamtes, Sachgebiet Chemie (Strafakte S. 696 ff.) kam zu dem Ergebnis, dass sich zumindest 141 Jungpflanzen im Kellerraum befanden, was eine Marihuanamenge von mindestens 1.750 g und – unter Zugrundelegung „schlechter Qualität“, d.h. 3%-Wirkstoffgehalt – einen THC-Gehalt von mindestens 52 g ergeben würde. Dies entspricht dem 6,9-fachen der nicht geringen Menge. Zwar kennzeichnet die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „nicht geringer Menge“ bereits den Unrechtsgehalt der Straftat, so dass jeweils vorgegebene Orientierungsrahmen wegen dieser Umstände nicht überschritten werden dürfte. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da der Orientierungsrahmen im Falle der Beklagten ohnehin bis zu ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Die Menge des Betäubungsmittels kann jedoch herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen (BVerwG, B.v. 16.3.2017 – 2 B 42.16 – juris Rn. 11; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 10; B.v. 14.5.2012 – 2 B 146.11 – juris Rn. 10 zu Anzahl und Inhalt kinderpornographischen Materials; Weiß a.a.O. J 270 Rn. 43). Das strafrechtliche Doppelverwertungsverbot, wonach gemäß § 46 Abs. 3 StGB Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind (hier: „nicht geringer Menge“ im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, steht insoweit in zweifacher Hinsicht nicht entgegen. Zum einen ergeben sich die Vorgaben für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme aus Art. 14 BayDG und nicht aus den Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Strafzumessung. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke, so dass das strafrechtliche Verbot der Doppelverwertung auf das Disziplinarrecht nicht entsprechend übertragen werden kann (BVerwG, B.v. 20.12.2018 – 2 B 33.18 – juris Rn. 5 ff. zu § 13 BDG; Weiß a.a.O. zu § 13 BDG Rn. 61, 119). Zum anderen darf selbst nach § 46 Abs. 3 StGB das Maß der Überschreitung des Grenzwertes zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung einfließen, soweit es sich – wie hier – nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt (vgl. BGH, U.v. 15.11.2017 – 2 StR 74/17 – juris Rn. 12; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, Vorbem. Zu §§ 29 ff. Rn. 214; BGH, U.v. 15.3.2017 – 2 StR 294/16 – juris Rn. 16 zur 7,5-fachen Überschreitung der nicht geringen Menge). Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben einer inneren Einsicht und Aufarbeitung zu Lasten der Beklagten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (BVerwG, B.v. 5.5.2015 – 2 B 32.14 – juris Rn. 30; Weiß a.a.O. GKÖD J 270 Rn. 122). Dass die Beklagte während des Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer, die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschritten und ihr Verhalten eine selbstständige Rechtsgutsverletzung enthalten hätte, ist nicht ersichtlich. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die Beklagte die Tat wahrheitswidrig leugnet, ihre Ansicht kundtut, dass „nicht richtig ermittelt worden“ sei, sie „zu keinem Zeitpunkt Pflanzen gegossen …[und] von der Cannabis-Aufzuchtstation nichts mitbekommen“ habe (vgl. Niederschrift v. 28.6.2021, S. 2). Der Beklagten darf nicht zum Nachteil gereichen, dass sie einen unzutreffenden Tathergang schildert, die Tat und ihre Folgen beschönigt oder anderen die Schuld an der Tat zuschiebt. Ein entsprechendes Verhalten ist vielmehr bewertungsneutral zu behandeln (BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 2 B 56.12 – juris Rn. 7 f.). Der Einwand, das erstinstanzliche Gericht habe auch die Berufungseinlegung bzw. deren Rücknahme zum Nachteil der Beklagten gewertet, trifft hingegen nicht zu. In dem maßgeblichen Abschnitt des Urteils (UA S. 8) geht es inhaltlich allein um den festgestellten Sachverhalt und nicht um die Maßnahmezumessung. Die Aussage wurde lediglich als Begründung dafür verwendet, dass das Verwaltungsgericht keinen Anlass sah, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen. Erschwerend treten die weiteren inner- und außerdienstlichen Verfehlungen der Beamtin hinzu. Der unerlaubte Besitz von zwei Schusswaffen, strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, offenbart einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein in einem sicherheitsrelevanten Bereich. Der Staat, der das Gewaltmonopol besitzt, kann es nicht dulden, dass es im Umgang mit Waffen bei Polizeibeamten zu ernsthaften Unregelmäßigkeiten kommt. Ferner hat die Beklagte durch ihren zweifachen unbefugten Abruf geschützter personenbezogener Daten, die nicht offenkundig sind, vorsätzlich gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (nunmehr Art. 23 Abs. 1 Nr. 1c BayDSG) verstoßen. Dadurch hat sie ihre dienstliche Befugnis zur Abfrage in polizeilichen Informationssystemen hinsichtlich ihres ehemaligen Lebensgefährten aus offensichtlich eigennützigen Motiven missbraucht. In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist danach eine Entfernung der Beamtin aus dem Dienst angezeigt. 3. Denn Milderungsgründe kommen der Beklagten nicht durchgreifend zugute. Die im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau für die Beamtin sprechenden Entlastungsgründe haben allesamt kein derartiges Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Mildernd zu berücksichtigen ist, dass vom Schöffengericht ein minder schwerer Fall festgestellt worden und der Beklagten „nur“ Beihilfehandlungen wie das Gießen der im eigenen Wohnhaus befindlichen Cannabisplantage des mitangeklagten Haupttäters zur Last gelegt worden ist. Insbesondere geht – wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat – aus den strafrechtlichen Feststellungen nicht hervor, dass die Beklagte hieraus einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen oder unmittelbar geholfen hätte, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen und damit Dritten konkret geschadet bzw. Betäubungsmittel selbst konsumiert zu haben. Den Anbau von Cannabis, einer sogenannten „weichen“ Droge, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Strafgerichts weder initiiert noch mittäterschaftlich betrieben. Zu Gunsten der Beklagten sind zudem ihre Erkrankungen in die Gesamtwürdigung zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme einzustellen. Aktuell leidet die Beklagte insbesondere wegen ihres unsicheren Berufsstatus u.a. an vermehrten Schmerzschüben, Schlafstörungen, innerer Unruhe und massiven Existenzängsten (Entlassbriefe des Ameos Privatklinikums vom 14.6.2023 und des Schmerzzentrums Ruhpolding v. 10.2.2023). Im Tatzeitraum war die Beklagte an einer mittel- bis schwergradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung, ohne psychotische Symptome und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Symptom dissoziative Störung) erkrankt. Diese Belastungssituation fällt aber im Rahmen der Strafzumessung vorliegend angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht entscheidend ins Gewicht. Die Bewältigung von Krankheitsphasen sowie privater Konflikte und Probleme gehört grundsätzlich zum typischen allgemeinen Lebensrisiko und der persönlichen Lebenserfahrung. Die Arbeitsleistung der Beklagten war während des Tatzeitraums nicht eingeschränkt. Sie konnte ihre dienstlichen Pflichten im Innendienst beanstandungsfrei erfüllen. Auch den Persönlichkeitsbildern lassen sich für den Tatzeitraum keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen lassen, dass bei der Beamtin im Tatzeitraum derart außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die sie aus der Bahn geworfen hätten. Die in der Berufungsbegründung (S. 11) aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe ab 2016 mit einem unverarbeiteten Bindungsmuster – Rückkehr zu einem bestimmten Typus Mann – gekämpft, welches ihr im Zusammenspiel mit seelisch attestierten Störungen unmöglich gemacht hätte, andere Lösungswege zu beschreiten, wird in dem eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten nicht bestätigt. Die „Charakterschwäche“ (Protokoll v. 17.1.2024), ihre Beziehung zu ihrem damaligen Lebensgefährten nicht nach der ersten Datenabfrage beendet zu haben, lässt ihre Taten nicht im milderen Licht erscheinen. Die Beklagte war schließlich in der Lage, sich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten nach Bekanntwerden seiner Beziehung zu einer anderen Frau zu trennen. Dies zeigt, dass ihr Abhängigkeitsverhältnis nicht derart ausgeprägt war, dass alternative Handlungsweisen für sie nicht möglich gewesen wären. Insbesondere als Polizeibeamtin konnte von ihr ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten erwartet und vorausgesetzt werden. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mit Erfolg auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des §§ 20, 21 StGB als durchschlagenden Milderungsgrund berufen. Nach der Überzeugungsgewissheit des Senats handelte sie nicht aufgrund einer krankhaften oder anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit. Nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und der vorliegenden ergänzenden Stellungnahme bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte während der hier für das Disziplinarverfahren relevanten Tatzeiträume (Oktober 2016 bis Ende März 2017) aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, ihr pflichtwidriges Verhalten zu erkennen. Der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 15) setzt dies außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Es wird nicht verkannt, dass sich die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankungen und privaten Lebensverhältnissen in einer schwierigen Lebenslage befunden hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände in kausalem Zusammenhang zu den ihr vorgeworfenen Verstößen gegen ihre Dienstpflichten gestanden hätten, bestehen jedoch nicht. Zudem zeigte die Beklagte im Tatzeitraum kein auffälliges dienstliches Verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 10 ff.). Ihr Fehlverhalten kann nicht auf eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation als Milderungsgrund zurückgeführt werden. Eine solche Situation wird in der Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen solchen vorübergehenden Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 1 D 77.97 – juris). Eine derartige Schocksituation hat die Beamtin nicht geltend gemacht. Ihr Fehlverhalten wäre im Übrigen nicht schocktypisch. Die Pflichtverletzungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten schließen auch die Annahme einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat aus. Positiv zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet ist, ihre Tätigkeit ohne wesentliche Beanstandungen ausgeübt und sie sich immer wieder bemüht hat, nach längeren Krankheitsphasen den Dienst wiederaufzunehmen (vgl. Persönlichkeitsbildes vom 9.6.2021). Bei der Schwere des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sie sich als Beamtin untragbar gemacht hat, können jedoch weder diese Gesichtspunkte noch die dienstlichen Leistungen zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27). IV. Angesichts des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Ihre Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung der Beklagten – verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu der Beamtin endgültig zerstört ist, weil sie als Beamtin „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit der Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob die Beamtin anderweitig, gegebenenfalls in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 192). Die darin liegende Härte für die Beamtin ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst gewesen sein muss, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). V. Nach alldem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).