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Urteil

80 K 2.14 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0918.80K2.14OL.0A
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Leitsätze
1. Mit dem strafgerichtlich festgestellten Besitz kinderpornografischer Schriften steht die Begehung eines außerdienstlichen Dienstvergehens seitens eines Beamten fest, es sei denn die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen sind offenkundig unrichtig.(Rn.53) 2. Mit dem Besitz von 4 kinderpornografischen Bilddateien auf einem Speichermedium verstößt ein Beamter schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.(Rn.66) 3. Ein Lehrer, der sich Kindern, die ihm zur Unterrichtung anvertraut sind oder ihm in seiner Eigenschaft als Lehrer gegenübertreten, unsittlich nähert, handelt seinem Erziehungsauftrag fundamental zuwider.(Rn.78) 4. Dieser enge dienstliche Zusammenhang mit den Erziehungsaufgaben an der konkreten Schule fehlt in Fällen, bei dem das außerdienstliche Verhalten eines Lehrers im Zusammenhang mit schulfremden Kindern oder Jugendlichen in Rede steht.(Rn.79) 5. Die Disziplinarmaßnahme kann bei außerdienstlichem Besitz kinderpornografischer Bilddateien im Einzelfall bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen.(Rn.88) 6. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall sind Anzahl und Inhalt der Bilder, die Art und Weise der Besitzverschaffung sowie die Dauer des Besitzes zu würdigen.(Rn.92)
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem strafgerichtlich festgestellten Besitz kinderpornografischer Schriften steht die Begehung eines außerdienstlichen Dienstvergehens seitens eines Beamten fest, es sei denn die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen sind offenkundig unrichtig.(Rn.53) 2. Mit dem Besitz von 4 kinderpornografischen Bilddateien auf einem Speichermedium verstößt ein Beamter schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.(Rn.66) 3. Ein Lehrer, der sich Kindern, die ihm zur Unterrichtung anvertraut sind oder ihm in seiner Eigenschaft als Lehrer gegenübertreten, unsittlich nähert, handelt seinem Erziehungsauftrag fundamental zuwider.(Rn.78) 4. Dieser enge dienstliche Zusammenhang mit den Erziehungsaufgaben an der konkreten Schule fehlt in Fällen, bei dem das außerdienstliche Verhalten eines Lehrers im Zusammenhang mit schulfremden Kindern oder Jugendlichen in Rede steht.(Rn.79) 5. Die Disziplinarmaßnahme kann bei außerdienstlichem Besitz kinderpornografischer Bilddateien im Einzelfall bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen.(Rn.88) 6. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall sind Anzahl und Inhalt der Bilder, die Art und Weise der Besitzverschaffung sowie die Dauer des Besitzes zu würdigen.(Rn.92) Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. 1. Mit dem strafgerichtlich festgestellten Besitz kinderpornografischer Schriften hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. a) Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt im Wesentlichen entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) Berlin im Urteil vom 26. Februar 2012 - 2... - zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Danach besaß der Beklagte in der Zeit „bis“ zum 21. September 2010 (Tag der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) einen USB-Stick, auf dem er kinderpornografische Bilder gespeichert hatte. Allerdings hat die Disziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der in den Urteilsgründen unter II Nr. 1) und Nr. 3) bezeichneten Bilder gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die erneute Prüfung beschlossen, da die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen insoweit offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung erfasst bei rechtskräftigen Strafurteilen diejenigen Feststellungen, die zu den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, die Grundlage der Verurteilung ist. Sie dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass zu ein und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Das im Strafurteil unter II Nr. 1) aufgeführte Bild zeigt ein Mädchen, dessen Alter nach Augenscheinseinnahme des Bildes durch die Kammer keineswegs sicher und eindeutig als unter 14-jährig zu bezeichnen ist. Das Bild stammt zudem ersichtlich von einem offiziellen Pornografie-Anbieter im Internet (S....com), bei dem zweifelhaft sein dürfte, dass er offen - sogar noch mit einem die Urheberschaft belegenden Logo im Bild - kinderpornografisches Material anbietet. Eine Begründung, weshalb das Landgericht das Bild gleichwohl mit einer für die Verurteilung ausreichenden, also jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit, als kinderpornografisch eingeordnet hat, fehlt. Das Strafgericht hatte keinen Sachverständigen zur Altersbestimmung herangezogen oder sonst im Urteil deutlich gemacht, dass und warum es insoweit über eigene Sachkunde verfügt. Das im Urteil genannte Geständnis des Beklagten konnte sich nur darauf beziehen, dass er zugab, dass ihm das Bild auf dem Stick bekannt war. Über das Alter des Mädchens konnte er naturgemäß keine Aussage treffen. Offenkundig unzureichend sind strafgerichtliche Feststellungen auch dann, wenn die in dem strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD 37/12 - nach juris Rn. 31 m.w.N.). Dies muss auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, bei dem trotz ersichtlicher Begründungsbedürftigkeit einer für die Tatfrage maßgeblichen Feststellung jegliche Beweiswürdigung im Urteil fehlt. Der für einen Lösungsbeschluss erforderliche Grad des Zweifels an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bemisst sich dabei nach dem Gewicht der in Rede stehenden Disziplinarmaßnahme. Je gewichtiger sie ist, desto größer ist angesichts der Schutzbedürftigkeit des von ihr betroffenen Beamten und der damit verbundenen Anforderungen an die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung die gebotene disziplinargerichtliche Kontrolldichte (BVerwG a.a.O. - einen Soldaten betreffend). Da hier nach der Art des Dienstvergehens und auch dem Antrag des Klägers die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Rede stand, war von einer besonders hohen Kontrolldichte und entsprechender Anforderung an die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen auszugehen. Die Disziplinarkammer hat darüber hinaus auch hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts zu Bild (Bilder) II Nr. 3) des Urteils die erneute Prüfung beschlossen: Das Urteil ist insoweit in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und unschlüssig. Zum einen handelt es sich nicht um einen Speicherort auf dem USB-Stick, sondern auf dem Laptop. Zum anderen fehlt es auch an hinreichender Individualisierung des Bildes/der Bilder durch Angabe der genauen Pfade. Die Bildbeschreibung im Urteil (Mädchen unter 14 Jahren führt den Oralverkehr am Penis aus) könnte auf insgesamt vier der vom Sachverständigen als „verdächtig“ ausgewählten Bilddateien der „thumbcache“-Datei zutreffen (Sonderband II der Strafakten, S. 84 und 85). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob dem Beklagten diese vier Bilder oder nur ein Teil hiervon oder möglicherweise auch andere Bilder aus der entsprechenden Datei vorgeworfen werden. Die Verwendung des Plurals im Urteil („Vorschaubilder“) deutet auf den Vorwurf bezüglich mehrerer Bilder hin, was wiederum mit der Angabe der Gesamtzahl an Bildern im Urteil („jedenfalls sechs“) nicht vereinbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem schriftlichen Auswertungsbericht des Sachverständigen B... vom 17. Dezember 2010 sich die „verdächtigen“ vier Bilder - mit Ausnahme des Bildes Nr. 3 des Auswertungsberichts (Sonderband II, S. 84; dieses Bild entspricht Bild Nr. 1 des Strafurteils, s.o.) - nicht auf dem USB-Stick (und auch sonst nicht auf dem Laptop) befanden, es mithin keinen nachweisbaren Speicherort für das jeweilige Originalbild gibt. Nach dem Auswertungsbericht handelt es sich bei den „thumbcache“-Dateien um systemgesteuert verkleinerte Bilder, die beim Öffnen und Betrachten von Bild- und Videodateien (Originale) automatisch geschrieben werden und auch nach einem Löschen der Originaldateien erhalten bleiben. Ein „thumbcache“-Vorschaubild belegt mithin lediglich, dass - zu einem unbekannten Zeitpunkt - jemand ein entsprechendes Originalbild, das zu diesem Zeitpunkt entweder auf dem Laptop selbst oder auf einem angeschlossenen Datenträger gespeichert war, geöffnet und betrachtet hat. Wenn das Strafurteil so zu verstehen sein sollte, dass dem Beklagten der „Besitz“ der Vorschaubilder der „thumbcache“-Datei auf dem Laptop als tatbestandlich vorgeworfen werden sollte, so hätte es im Urteil einer ausdrücklichen Feststellung und Begründung des Besitzwillens des Beklagten bedurft, da nicht ohne weiteres anzunehmen ist, dass dieser um das systemgesteuerte Erzeugen von „thumbcache“-Dateien beim bloßen Betrachten von Bildern wusste (vom damaligen Strafverteidiger des Beklagten seinerzeit verneint); den Mitgliedern der Disziplinarkammer war dies ebenso wenig bekannt wie - nach eigenem Bekunden - der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Thumbcache-Vorschaubilder sind zudem nicht regulär zu öffnen; es handelt sich um eine versteckte Vorschaudatenbank; das Extrahieren verlangt computermäßiges Spezialwissen und die Anwendung spezieller Öffnungsprogramme. Die Disziplinarkammer hat mangels weitergehender Erkenntnisse oder sonst zur Verfügung stehender Beweismittel den Beklagten hinsichtlich des Besitzes an den Vorschaubildern freigestellt, da ein entsprechender Besitzwille nicht feststellbar war. Ob und wann er sich ggf. im Besitz der Originalbilder befunden hat und auf welchem Medium diese gespeichert waren, ist ebenfalls unklar. Im Übrigen bezieht sich der Vorwurf der Disziplinarklage nur auf die im Strafurteil genannten Bilder bzw. Dateien. Nur vorsorglich sei daher angemerkt, dass es auch denkbar wäre, dass der Beklagte nach Betrachten der Bilder auf dem - nach seinen nicht widerlegbaren Angaben gefundenen - USB-Stick die entsprechenden Originalbilder gelöscht hat (nach dem Auswertungsbericht wurden auf dem USB-Stick 45 Bilder gelöscht), was ein korrektes Verhalten gewesen wäre, aber nichts daran geändert hätte, dass die „thumbcache“ - Vorschaubilder - vom Beklagten unbemerkt - weiterhin auf seinem Laptop geblieben wären. Als einziges Originalbild am 21. September 2010 in seinem Besitz (auf dem USB-Stick) befand sich das o.g. Bild Nr. 3) des Auswertungsberichts; insoweit besteht jedoch schon ein entsprechender strafrechtlicher Vorwurf (Bild unter II Nr. 1) des Strafurteils). Ungenau sind auch die Feststellungen des Landgerichts zu Bild Nr. 6) unter II. des Strafurteils: Obwohl dem Beklagten Besitz in Form der Speicherung auf dem USB-Stick vorgeworfen wurde, hat das Landgericht für Bild Nr. 6) wiederum einen Speicherort auf dem Laptop des Beklagten angegeben, wo sich das Bild nach den Feststellungen des Sachverständigen befand (MessengerCache-Ordner). Der Fehler wirkt sich deshalb nicht aus, weil Bild Nr. 6) nach dem Auswertungsbericht des Sachverständigen auch auf dem USB-Stick gespeichert war, so dass insoweit keine erneute Prüfung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG erforderlich war. Hinsichtlich des Bildes unter II Nr. 1) des Strafurteils hat die Disziplinarkammer von weiteren Beweisermittlungen bezüglich des Alters des abgebildeten Person abgesehen, weil es die entsprechende Handlung gemäß § 56 Satz 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) ausgeschieden hat. Für Art und Höhe einer möglichen Disziplinarmaßnahme kam es nicht darauf an, ob dem Vorwurf insgesamt vier oder fünf kinderpornografische Bilder zugrunde liegen. b) Indem der Beklagte 4 kinderpornografische Bilddateien auf einem Speichermedium besaß, hat er sich nicht nur strafbar gemacht, sondern zugleich schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes allerdings nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall sind die strafrechtlich relevanten außerdienstlichen Pflichtverletzungen des Beklagten disziplinarwürdig, weil sie einen Bezug zu seinem Dienstposten aufweisen. Der Bezug zur Dienstausübung des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 9; Urteile vom 19. August 2010, a.a.O. Rn. 14 f. und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 ff.). Die Voraussetzungen liegen vor, weil der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein. Wer kinderpornografische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 15 bis 17). 2. Hinsichtlich der Vorwürfe zu 2b) und 2c) und 3) der Disziplinarverfügung ist das Vorliegen eines Dienstvergehens zu verneinen. Es kann insoweit offenbleiben, ob der Beklagte unter der Chatkennung „r...“ die entsprechenden Chatkontakte gepflegt hat: Zum Vorwurf 2b): Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das eine mögliche Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) zum Gegenstand hatte, ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die Chatpartnerin „...“ und damit das wahre Alter dieser Person nicht zu ermitteln war. Weitergehende Erkenntnisse hat auch das Disziplinarverfahren nicht erbracht. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es sei erwiesen, dass „N...“ unter 14 Jahre alt gewesen sei, weil es keinen nachvollziehbaren Grund dafür gebe, dass die Chatpartnerin ihr Alter gegenüber einem erwachsenen Mann habe reduzieren wollen, so genügt dies als Beweis nicht, da es die nicht ausschließbare Möglichkeit gibt, dass eine deutlich ältere, ggf. sogar erwachsene oder sogar männliche Person, sich im Internet als „N...“ und 12 Jahre alt ausgegeben hat, um einen sexuell motivierten Internetchat zu führen. Soweit der Beklagte - wenn er denn der Urheber der Chatkontakte war - zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass „N...“ tatsächlich erst 12 Jahre alt gewesen ist, könnte zwar ein Versuch in Betracht kommen, der von der Anschuldigung, wie sie in der Disziplinarklage Ausdruck gefunden hat, noch umfasst wäre. Allerdings ist der Versuch des sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB nicht strafbar (vgl. § 176 Abs. 6 StGB). Zudem dürfte aber selbst dann, wenn „N...“ nachweisbar erst 12 Jahre alt gewesen wäre, der Tatbestand nicht erfüllt sein: § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll. Daran fehlt es bei den vom Kläger zitierten erotischen Chatphantasien, bei denen es um sexuelle Handlungen lediglich in der Phantasie, nicht in der Realität ging. Auch § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB wäre nicht erfüllt, denn der Beklagte hätte, wenn ihm die Chatprotokolle unter der Chatkennung „r... zuzuordnen wäre, weder pornografische Abbildungen oder Darstellungen gezeigt, auch keine pornographischen Tonträger abgespielt und auf ein Kind auch nicht durch pornografisches „Reden“ eingewirkt. Chatten ist bereits mangels Akustik kein „Reden“, zum anderen dürfte auch der Pornografiebegriff des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB nicht erfüllt sein, weil hierzu eine „vergröbernde“ Darstellung gehört, die das sexuelle Geschehen ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigt. Die Äußerungen müssen in ihrer Art und Intensität dem pornografischen Material entsprechen. Auch daran fehlt es bei den vom Kläger zitierten Chatpassagen, die zudem eingebettet waren in einen Chataustausch auch über andere Dinge, etwa die Person des Chatpartners und den jeweiligen Tagesablauf. Der erotische Austausch stand damit nicht ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der in § 176 StGB eine detaillierte Kasuistik strafbewehrter Handlungsweisen entwickelt hat, ist der bloße (schriftliche) Austausch erotischer Phantasien mit einem Kind, ohne dass es zu realen sexuellen Handlungen kommt oder kommen soll, strafrechtlich nicht relevant. Auch soweit dem Beklagten vorgehalten wird, er habe das Mädchen nach einem „Treffen“ gefragt, wäre - auch bei einem Nachweis, dass „N...“ 12 Jahre alt war - kein Straftatbestand erfüllt. Zu denken wäre an § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB (auf ein Kind durch Schriften „einwirken“, damit es sexuelle Handlungen… vornimmt). Hierfür müsste konkret der Versuch eines Treffens sowie die Absicht des Täters festzustellen sein, dass es anlässlich des Treffens zu sexuellen Handlungen kommen soll. Die allgemeine Anfrage im Rahmen des Chats („angenommen ich wäre im Sommer mal im Raum Stuttgart - würdest du dich mit mir treffen“ „Vielleicht“ ...“habe in Tübingen Freunde …aber weiss net ob ich dort hinkomme“…“aber wir bleiben doch im kontakt“ …“ja…solange Du willst - gerne - immer -ich würde auch so mal zu Dir fahren, weil Du bist ein wirklich lieber Mensch - Kuss…“) reicht hierfür nicht aus. Der Vorwurf, der Beklagte habe „N...“ am 9. Juli 2009 zwei pornografische Kurzvideos des englischen Internetanbieters „s...“ geschickt und damit den Straftatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB (bzw. bei einem Alter von 12 Jahren: § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) verwirklicht, ist ebenfalls nicht erwiesen. Abgesehen davon, dass wiederum das Alter von „N...“ nicht verifizierbar ist und der Versuch des § 184 oder § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB nicht strafbar ist, steht auch nicht fest, dass es sich tatsächlich um pornografische Schriften gehandelt hat. Zwar sprechen Indizien wie der Anhangname der übermittelten Dateien („S...“) sowie die Reaktionen von „N...“ dafür, dass es tatsächlich pornografisches Material gewesen ist. Wegen der großen Bandbreite erotischer bzw. pornografischer Schriften kann der Nachweis ohne nähere Feststellungen zum - unbekannten - Inhalt der Aufnahmen jedoch nicht geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10 - juris Rn. 4). Ohne strafrechtliche Relevanz der Handlungen ist ein Dienstvergehen des Beklagten, wenn ihm die Chatkontakte zuzurechnen sein sollten, zu verneinen. Dies wäre anders, wenn es sich bei „N...“ um eine Schülerin des Beklagten gehandelt hätte, auch, wenn diese lediglich auf dieselbe Schule ginge. Die Erfüllung des Erziehungsauftrages, aber auch der Schulfrieden verlangen, dass die Schule von sexuellen Beziehungen, aber auch von erotisch geprägten Kontakten zwischen Lehrern und Schülern derselben Schule freigehalten wird. Derartige Kontakte erwecken stets den Verdacht, der Lehrer nutze das Abhängigkeitsverhältnis, mindestens aber die Unerfahrenheit und Unsicherheit des Schülers oder der Schülerin aus. Ein Lehrer, der sich Kindern, die ihm zur Unterrichtung anvertraut sind oder ihm in seiner Eigenschaft als Lehrer gegenübertreten, unsittlich nähert, handelt seinem Erziehungsauftrag fundamental zuwider. Dieser enge dienstliche Zusammenhang mit den Erziehungsaufgaben an der konkreten Schule fehlt in Fällen wie hier, bei dem das außerdienstliche Verhalten eines Lehrers im Zusammenhang mit schulfremden Kindern oder Jugendlichen in Rede steht. Insoweit müssen sich die Kontakte und muss sich der Umgang eines Lehrers mit jungen Menschen (an fremden wie an eigenen Kindern) an den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere am Strafgesetzbuch, messen lassen. Fehlt es an einem strafrechtlich relevanten Verhalten, reicht die moralische Angreifbarkeit des Umgangs eines Lehrers mit (schulfremden) Kindern oder Jugendlichen für eine Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens in der Regel nicht aus, zumal vom Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet wird als vom Durchschnittsbürger. So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den zur Tatzeit nicht strafbewehrten Besitz von Posingbildern von Kindern durch einen Lehrer als nicht disziplinarwürdig angesehen; dies gelte auch bei anderem nicht strafbaren sexuellen Verhalten (vgl. Urteil vom 28. September 2012 - OVG 81 D 8.11 - UA S. 14; ebenso für einen Polizeibeamten, Urteil vom 26. Juni 2013 - OVG 81 D 1.10 - UA S.12). Zum Vorwurf 2c): Insoweit gilt das zum Vorwurf 2b) Gesagte entsprechend. Zum Vorwurf 3a): Auch insoweit ist ein Dienstvergehen nicht festzustellen, so dass die Urheberschaft des Beklagten offenbleiben kann. Die vom Kläger zitierten Kurznachrichten an B... am 21. Mai 2008 erfolgten, als diese bereits 16 Jahre alt war; der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB schied damit von vornherein aus. Aber auch der Straftatbestand des § 185 StGB ist nicht erfüllt, da - wie etwa eine von B... am 25. Oktober 2008 gesendete SMS an das Handy des Beklagten zeigt - der sexuell geprägte SMS-Austausch auf Gegenseitigkeit beruhte. Zu den Vorwürfen 3c) und 3d): Insoweit gilt im Wesentlichen das zum Vorwurf 2b) Gesagte. Eine strafrechtliche Relevanz der Chatkontakte besteht nicht. Es kann daher auch insoweit offenbleiben, ob dem Beklagten die entsprechenden Chatkontakte unter der Chatkennung „r...“ zuzurechnen sind. 3. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, a.a.O., Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012, a.a.O., Rn. 74). In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, Rn. 8). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 14 und vom 25. Mai 2012, a.a.O., Rn. 11). Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden schon durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 10). Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15). Nach diesem Maßstab reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials unter der Geltung der mit Wirkung vom 1. April 2004 erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB, wonach der Strafrahmen seither von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben ist, sowie des erschwerend hinzutretenden engen und berufstypischen Dienstbezuges dieser von dem Beklagten als Lehrer begangenen Straftat bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012, a.a.O., Rn. 11 und Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 24). Die disziplinare Höchstmaßnahme kommt demnach in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des kinderpornografischen Materials, aber auch der sonstigen Umstände, die den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen, wie etwa der Aufwand für die Besitzverschaffung, der Tatzeitraum sowie die Häufigkeit der Zugriffe auf das Bildmaterial, als „besonders verwerflich“ einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012, a.a.O., Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2012 - OVG 81 D 8.11-, UA S. 20 sowie vom 25. Juni 2014 - OVG 81 D 3.12 - UA S. 16). Hiervon ausgehend ist der sich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erstreckende Orientierungsrahmen bei Gesamtwürdigung sämtlicher zumessungsrelevanten Umstände im vorliegenden Fall nicht auszuschöpfen. Für die Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten innerhalb des eröffneten Orientierungsrahmens sind zunächst die die Schwere des Dienstvergehens bestimmenden Merkmale maßgeblich. Im Einzelnen: Objektive Kriterien hierfür sind namentlich die Anzahl und der Inhalt der Bilder sowie der Aufwand für die Besitzverschaffung und die Dauer des Besitzes (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Die festgestellte Anzahl von 4 inkriminierten Bilddateien ist gemessen an der Variationsbreite vergleichbarer Delikte eher gering. Es handelt sich insofern um eine Größenordnung, die zudem anhand des umfangreichen Bildbestandes auf dem USB-Stick sowie dem Laptop des Beklagten erlaubt anzunehmen, diese Bilder hätten vermischt mit sonstigen - strafrechtlich nicht relevanten - Bildern leicht bekleideter bzw. nackter Mädchen oder junger Frauen und allgemein pornografischen Bildern dem Beklagten nicht besonders auffallen müssen. Auch der Inhalt der Bilder ist - ebenfalls gemessen an der Variationsbreite kinderpornographischer Darstellungen - überwiegend von weniger schwerem Gewicht. Drei Bilder zeigen junge Mädchen in unnatürlicher Nacktposenstellung (sog. Posingbilder, Bilder unter II Nr. 4) - 6) des Strafurteils). Das Bild unter II Nr. 2) zeigt ein z.T. bekleidetes Mädchen bei einer sexuellen Handlung, wobei das Geschlechtsteil von den Händen nahezu verdeckt wird. Gravierendere Formen des Missbrauchs, etwa in Gestalt gegenüber dem Kind ausgeübter Gewalt, Fesselungen oder der Missbrauch von Kleinstkindern, enthalten die Bilder dagegen nicht. Die Art und Weise der Besitzverschaffung bleibt überwiegend im Dunkeln. Das Landgericht ist insoweit der Behauptung des Beklagten gefolgt, dieser habe sich den Besitz nicht aktiv verschafft, sondern den USB-Stick mit den darauf bereits befindlichen kinderpornographischen Bildern in der Schule gefunden. Es handelt sich hierbei zwar um nicht bindende Feststellungen; Gegenteiliges war dem Beklagten jedoch auch im Disziplinarverfahren nicht nachzuweisen. Die Beweggründe des Beklagten sind ebenfalls unbekannt. Der Beklagte hat bzw. hatte ersichtlich eine sexuelle Affinität zu jungen Mädchen bzw. jungen Frauen. Die eher geringe Zahl der kinderpornografischen Bilder im Gesamtbestand deutet jedoch darauf hin, dass der Beklagte nicht gezielt nach derartigem Material gesucht hat, insbesondere keinen erhöhten oder finanziellen Aufwand hierfür betrieben hat. Insgesamt erreichen die objektiven Tatumstände nach Anzahl, Inhalt, Art und Aufwand der Besitzverschaffung der Bilder kein so hohes Gewicht (keine besondere Verwerflichkeit), als dass im vorliegenden Fall trotz des lehrertypisch engen Dienstbezuges der Orientierungsrahmen auszuschöpfen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in der Disziplinarklageschrift genannten sonstigen auf dem USB-Stick gespeicherten Bilder leicht bekleideter oder nackter junger Mädchen. Anders als vom Kläger bezeichnet handelt es sich hierbei nicht um „Posingbilder“ im strafrechtlichen Sinn. Der Besitz dieser Bilder auf dem USB-Stick unterstreicht zwar die oben erwähnte sexuelle Affinität des Klägers, vermag, da der Beklagte hieraus nicht erkennbar negative Folgerungen für seinen Erziehungsauftrag gezogen und gegenüber den ihm dienstlich überlassenen Kindern und Jugendlichen übergriffig geworden ist, jedoch nicht - im Rahmen der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit - die ansonsten nicht indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Der aufgrund des Schweregrades des Dienstvergehens an sich angemessenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen, denn wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Disziplinarverfügung ist, wurde der Kläger durch das Landgericht Frankfurt (Oder) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Daneben ist eine Zurückstufung zusätzlich zur Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für die Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – BVerwG 1 D 42/82 –, a.a.O). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13/04 – bei Juris Rdn. 22 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht zu erkennen; insbesondere handelt es sich nicht um eine „Rückfall“-Tat nach einschlägiger Vorbelastung. Auch von weiteren oder neueren strafrechtlichen Verfehlungen des Beklagten ist nichts bekannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der 19... in Berlin (Ost) geborene Beklagte erwarb 19... den Realschulabschluss und absolvierte anschließend ein vierjähriges Fachhochschulstudium der Fachrichtung „Lehrer für die unteren Klassen“ und erwarb die Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik, Deutsch und Sport. Nach Absolvierung des Wehrdienstes war der Beklagte seit 19... als Lehrer in M tätig und nahm parallel an einem berufsbegleitenden Aufstiegsstudium an der H...-Universität teil. Nachdem der Kläger den Beklagten nach der Wiedervereinigung zunächst als Lehrer im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt hatte, übernahm er ihn im Jahr 19... in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach mehrfacher Verlängerung der Probezeit wurde der Beklagte schließlich im August 20... im Statusamt eines Lehrers (BesGr. A 11) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; eine Beförderung (Lehrer nach BesGr. A 12) erfolgte im Juli 2012. Im Zeitraum August 2006 bis Juli 2011 wurde der Beklagte an der K...-Oberschule und seit August 2011 bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (17. Oktober 2011) an der L...-Schule in Xn eingesetzt. Der Beklagte ist seit 20... zum zweiten Mal geschieden; aus seiner ersten Ehe (Ehescheidung 1986) stammt ein 19... geborener Sohn, aus der zweiten Ehe der 2001 geborene Sohn R.... Etwa im Februar 2010 zog die (19... geborene) N... zusammen mit ihrer damals 11 bzw. 12-jährigen Tochter in das Haus des Beklagten in E.... Am 21. September 2010 kam es gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften zur Einleitung eines Strafverfahrens sowie zu einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung. Frau R... hatte angegeben, an diesem Tag bei Haushaltsarbeiten in der Jacke des Beklagten einen USB-Stick gefunden zu haben. Als sie wenig später auf ihrem Rechner mit dem Stick etwas habe speichern wollen, habe sie die auf dem Stick befindlichen Ordner geöffnet und festgestellt, dass dort Bilder mit nackten Mädchen, Kindern und Jugendlichen, abgespeichert gewesen seien. Frau R... informierte ihren Bruder, der wiederum Kontakt mit der Polizei aufnahm. Noch am Abend kam es - in Abwesenheit des Beklagten - zu den Durchsuchungsmaßnahmen im Haus und der Beschlagnahme insbesondere des USB-Sticks und des Laptops des Beklagten; später wurden noch Digitalkameras und zwei Handys des Beklagten beschlagnahmt. Auf dem USB-Stick wurden mehrere hundert Bilder mit teilweise nackten weiblichen Kindern oder Jugendlichen gefunden, wobei einige der Bilder dem Verdachtsbereich der Kinderpornografie zugeordnet wurden; ferner enthielt der USB-Stick diverse Chat-Protokolle, die den Verdacht begründeten, dass es insoweit zum sexuellen Missbrauch eines Kindes durch den Beklagten gekommen sein könnte. Die weiblichen Chatteilnehmerinnen konnten jedoch nicht ermittelt werden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. September 2010 meldete sich Rechtsanwalt S... als Verteidiger des Beklagten. Er gab an, sein Mandant habe den Stick mit etlichen darauf befindlichen Fotos „vor längerer Zeit“ in der Schule gefunden und ihn in der Folgezeit zum Abspeichern aller möglichen Fotos genutzt. Unter dem 8. September 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) das Verfahren, soweit es - hinsichtlich der Chatprotokolle - den Tatvorwurf eines möglichen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB enthalte, nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil nicht zu ermitteln sei, wie alt die Partner der Chatprotokolle gewesen seien. Mit Anklageschrift vom 8. September 2011 warf die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) dem Beklagten das Vorrätighalten von 8 kinderpornografischen Bildern auf dem USB-Stick vor. Die Dateien seien auch auf dem Notebook gespeichert gewesen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Fürstenwalde am 11. April 2012 gab der Beklagte an: Er habe den Stick in der Schule gefunden, wann könne er nicht mehr sagen. Dieser habe in einem Raum in der Schule gelegen oder in einem PC gesteckt. Er habe ihn mitgenommen und auf ihm diverse Familienbilder gespeichert, auch von seinem Sohn. Ab 2009 sei er nicht mehr in Gebrauch gewesen. Seit zwei Jahren sei er in seiner Jacke gewesen, nicht frei zugänglich. Die kinderpornografischen Bilder habe er nicht gekannt und diese nicht herunter geladen. Zwischen 2008 und 2009 seien viele Jugendliche bei ihm zu Hause gewesen und hätten in seiner Abwesenheit seinen Hund betreut; sein Rechner sei nie groß gesichert gewesen. Im Lauf der Hauptverhandlung räumte der Beklagte ein, einige der Bilder auf dem Stick angeschaut zu haben, nicht aber die Bilder aus der Anklageschrift. Schließlich erklärte er, er habe gewusst, dass die Bilder auf dem Stick gewesen seien, auch vor der Beschlagnahme. Das Amtsgericht Fürstenwalde verurteilte den Beklagten wegen Vorrätighaltens kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 26. Februar 2013 äußerte sich der Beklagte zur Sache, ferner wurde der technische Sachverständige B... gehört. Das Landgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts teilweise ab und verurteilte den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtskräftig mit Urteil vom 26. Februar 2013 -... - zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- Euro. Das Urteil enthält folgende Feststellungen, wobei der Beklagte als „Angeklagter“ bezeichnet wird: „…In der Zeit bis zum 21.09.2010 war der Angeklagte im Besitz eines USB-Sticks auf dem er jedenfalls sechs kinderpornographische Bilder gespeichert hatte. Diese Bilder sah er sich auch auf dem von ihm genutzten Notebook P... zumindest kurz an, ohne sie dort jedoch auch abzuspeichern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilddateien: 1) Pfad 333_10_2/3085_10_usb1\c\Spoiledvirgins_066_29.jpg (Darstellung des Oralverkehrs mit einer unter 14-jährigen) 2) Pfad 333_10_2/3085_10_usb1\C\Neuer Ordner\kelsey002.jpg (Kind sitzt mit gespreizten Beinen und führt einen Finger in die Scheide, wobei die Unterhose mit der anderen Hand weggeschoben wird) 3) Vorschaubilder in Thumbcache (Mädchen unter 14 Jahren führt den Oralverkehr am Penis aus) 4) /Neuer Ordner/_12nohair(1).jpg (Mädchen unter 14 in unnatürlicher Nacktposenhaltung) 5) /Neuer Ordner (2)/A (51).JPG (Kind unter 14 spreizt seine Schenkel und zeigte die unbedeckte Scheide) 6) Pfad 333_10_2/3085_10_pc1\C\Users\radan\AppData\Local\Temp\MessenegerCache\Owzn8Xow9FAOfS1TmR78h (Mädchen unter in unnatürlicher Nacktposenhaltung) … Bei der Tat konnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er sich geständig eingelassen hat und die Taten nun schon längere Zeiten zurückliegen. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten gewichtet, dass er sich die Bilder nicht aktiv verschafft, sondern durch das Auffinden eines Datenträgers in deren Besitz gelangt ist. …“ Unter dem 28. November 2011 leitete der Leiter der obersten Dienstbehörde (Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung) gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, mit dem ihm neben dem Besitz von Kinderpornografie auch der Vorwurf gemacht wurde, in Chats auch auf unter 14-jährige Mädchen i.S. von § 176 Abs. 4 StGB eingewirkt zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde zugleich - in Hinblick auf die Vorwürfe, die Gegenstand des weiteren Strafverfahrens waren - teilweise ausgesetzt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 ordnete der Kläger die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten mit teilweiser Einbehaltung der Dienstbezüge (50 v.H.) an. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens führte der Kläger das Disziplinarverfahren fort. Den unter dem 11. Juni 2013 verfassten Ermittlungsbericht leitete der Kläger dem Beklagten zur Schlussanhörung zu. Dieser äußerte sich nicht. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin, des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung erhob der Kläger unter dem 16. Januar 2014 Disziplinarklage. Hierin wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: 1. entsprechend den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Februar 2012 - 2... - kinderpornografische Bilddateien im Besitz gehabt zu haben, 2. sexuell motivierte E-Mailkontakte zu minderjährigen Mädchen gehabt zu haben, und zwar: 2a) [Vorwurf fallengelassen] 2b) Im Rahmen eines E-Mail-Kontakts habe der Beklagte am 30. Juni 2009 unter der Chatkennung „r...“ mit dem Namen „F...“ Kontakt zu der damals 12-jährigen N... aufgenommen und habe diese verbal zu gemeinsamen sexuellen Handlungen animiert. Der Kläger zitiert insoweit einige Passagen aus dem entsprechenden Chatprotokoll. Außerdem habe er das Mädchen nach einem Treffen gefragt und ihr am 9. Juli 2009 zwei pornografische Kurzvideos des englischen Internetanbieters „s...“ geschickt. 2c) Der Beklagte habe in der Zeit vom 9....Februar 2009 bis 20. Juni 009 einen weiteren E-Mail-Chatkontakt unter der Chatkennung „r...“ mit dem Namen „F...“ zu einer zunächst 12-jährigen, seit dem 18. April 2009 13-jährigen „L...“ geführt. Auch dieses Mädchen habe er verbal zu sexuellen Handlungen animiert. Der Kläger zitiert auch insoweit einige Passagen aus dem entsprechenden Chatprotokoll. Auch im Rahmen dieser Kommunikation habe er das Mädchen nach einem Treffen gefragt, was dieses jedoch abgelehnt habe. 3. sexuell motivierte Chatkontakte zu minderjährigen Mädchen, und zwar: 3a) Der Beklagte habe auf der Internetseite „K...“ die seinerzeit 15-jährige B... kennengelernt. Unter dem Pseudonym „R...“ habe er mit dem Mädchen, dessen Alter ihm bekannt gewesen sei, gechattet. Per SMS an die Handynummer des Mädchens habe er ihr am 21. Mai 2008 mehrere vom Kläger zitierte Kurznachrichten sexuellen Inhalts übersendet. 3b) [Vorwurf fallengelassen] 3c) Unter der Chatkennung „r...“ mit dem Namen „F...“ habe der Beklagte in der Zeit vom 31. März 2009 bis 15. April 2009 einen weiteren sexuell motivierten Chatkontakt mit der nach Auffassung des Beklagten minderjährigen Benutzerin „W...“ gehabt. Auch gegenüber dieser Chatpartnerin habe er eindeutig zu verstehen gegeben, dass er sich mit ihr einen sexuellen Kontakt wünsche, wobei er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein unter 16-jähriges Mädchen gehandelt habe. 3d) Unter der Chatkennung „r...“ mit dem Namen „F...“ habe der Beklagte im Zeitraum vom 26. Dezember 2008 bis 12. Juli 2009 Kontakt zu der minderjährigen Benutzerin „A...“ mit der Chatbezeichnung „b...“ gehabt. Auch dieser Kontakt sei vorrangig sexuell motiviert gewesen, wobei der Kläger einige Passagen aus dem Chatprotokoll zitiert. Der Kläger ist der Auffassung, ein nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten eines Lehrers stehe den berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung unvereinbar entgegen und sei geeignet, einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn herbeizuführen. Erschwerend wirkten die wiederholten Kontaktaufnahmen zu minderjährigen Mädchen. Die Chats seien nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich des verwendeten Vokabulars für den Umgang mit Minderjährigen unter keinen Umständen zu billigen. Sie belegten die Intention des Beklagten, sexuelle Phantasien gegenüber Minderjährigen zumindest in der hier in Rede stehenden verbalen Weise auszuüben und die sexuelle Integrität der betroffenen Mädchen zu missachten. Auch wenn es in den nachgewiesenen Kontakten nicht zu einer konkreten Gefährdung im Sinne einer direkten sexuellen Belästigung oder eines Missbrauchs der mit ihm im Chatverkehr gestandenen minderjährigen Mädchen gekommen sei, spreche dieses Verhalten des Beklagten für eine deutliche Missachtung gegenüber der Bedeutung der sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung junger Mädchen. Im Rahmen der Chatkommunikation zu 2b) wiege besonders schwer, dass der Beklagte der nach eigenen Angaben 12-jährigen Chatpartnerin „N...“ zwei pornografische Kurzfilme der Firma „S...“ zugesendet habe, was den strafgesetzlichen Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt haben dürfe. Die dem Beklagten nachgewiesenen Chats seien beispielhaft für seine Vorliebe, jedenfalls verbal in unangemessener Weise gegenüber der Altersklasse aufzutreten, die er als Hauptschullehrer zu unterrichten und zu fördern habe. Dabei könne es disziplinarrechtlich dahinstehen, ob der Beklagte mit 12- oder 13-Jährigen gechattet habe oder ob die Mädchen bereits 14 Jahre alt gewesen seien, denn auch solche sexuell motivierten Kontakte widersprächen den besonderen Anforderungen an einen Lehrer gerade auf dem sittlichen Gebiet. Neben den Chatkontakten und den kinderpornografischen Bildern hätten sich auf dem beschlagnahmten USB-Stick eine Vielzahl sogenannter „Posingbilder“ junger Mädchen befunden. Diese seien zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beklagten gewesen, dennoch seien sie für das Disziplinarverfahren im Rahmen der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit von erheblicher Bedeutung, da auf ihnen junge Mädchen zumeist nackt oder leicht bekleidet abgebildet seien, die augenscheinlich der Altersklasse angehörten, die dem Beklagten als Lehrer anvertraut seien. Indem der Beklagte auch solche Bilder besitze, bringe er zum Ausdruck, dass ihm die sexuelle Integrität junger Mädchen zumindest gleichgültig sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er habe einzig den Besitz von kinderpornografischen Schriften eingeräumt, da ihm erkennbar gewesen sei, dass der Stick sich in seinem Haushalt befunden habe, was für ein Herrschaftsverhältnis im Sinne des Besitzes ausreichend gewesen sei. Im Übrigen bestreite er alle ihm vorgeworfenen Verfehlungen. Er sei nicht der Chatbenutzer mit der Kennung „r...“ und Urheber der Chats, die der Kläger benannt habe. Dass der dem Beklagten unbekannte Chatbenutzer sich mit dem Namen „F...“ eingeloggt habe, sei dem Beklagten nicht zuzurechnen. Er lebe in E... und sei dort mit seinem Vornamen bekannt, ebenso der Kosename seines Hundes. Er habe sich bei der anerkannten Beratungsstelle „Kind im Zentrum“ beraten lassen, wo ihm bestätigt worden sei, dass es dort keiner weiteren Gespräche bedürfe, weil er keine Störung mit Krankheitswert aufweise. Die Disziplinarkammer hat den Disziplinarvorgang, die Personalakte sowie die o.g. Strafakte beigezogen. Deren wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Disziplinarkammer. Wegen der Einzelheiten wird zudem auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.