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Urteil

6 D 60001/12 Me

VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0326.6D60001.12ME.0A
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Leitsätze
1. § 184 b Abs. 4 StGB setzt voraus, dass die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, d. h., dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an und nicht etwa nur mit seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren (sogenanntes Posing).(Rn.49) 2. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist.(Rn.59) 3. Bei dem in § 184 b Abs. 4 und § 184 c Abs. 4 StGB vorgesehenen Strafrahmen von bis zu ein und zwei Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich, gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs, um einen Strafrahmen im mittleren Bereich, der regelmäßig die Disziplinarwürdigkeit dieses außerdienstlichen Vergehens bedingt.(Rn.59) 4. Da der Gesetzgeber mit der Festlegung des Strafrahmens verbindlich den Unrechtsgehalt des betreffenden Delikts zum Ausdruck bringt, hat sich die Entscheidung über die Vertrauensbeeinträchtigung grundsätzlich daran zu orientieren, denn so werden der Bewertung der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens nachvollziehbare Kriterien zugrunde gelegt.(Rn.59) 5. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, selbst wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10).(Rn.65) 6. Beim außerdienstlichen Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung aus, denn anders als beim sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10).(Rn.67)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Polizeioberkommissars (A 10) zurückgestuft. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 184 b Abs. 4 StGB setzt voraus, dass die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, d. h., dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an und nicht etwa nur mit seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren (sogenanntes Posing).(Rn.49) 2. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist.(Rn.59) 3. Bei dem in § 184 b Abs. 4 und § 184 c Abs. 4 StGB vorgesehenen Strafrahmen von bis zu ein und zwei Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich, gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs, um einen Strafrahmen im mittleren Bereich, der regelmäßig die Disziplinarwürdigkeit dieses außerdienstlichen Vergehens bedingt.(Rn.59) 4. Da der Gesetzgeber mit der Festlegung des Strafrahmens verbindlich den Unrechtsgehalt des betreffenden Delikts zum Ausdruck bringt, hat sich die Entscheidung über die Vertrauensbeeinträchtigung grundsätzlich daran zu orientieren, denn so werden der Bewertung der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens nachvollziehbare Kriterien zugrunde gelegt.(Rn.59) 5. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, selbst wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10).(Rn.65) 6. Beim außerdienstlichen Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung aus, denn anders als beim sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10).(Rn.67) I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Polizeioberkommissars (A 10) zurückgestuft. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben worden. Die PD J... ist für die Klageerhebung gemäß § 41 ThürDG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG i. V. m. § 8 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 23.11.2005 (Thüringer Staatsanzeiger 2005, 2428 ff.) zuständig. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 3 ThürDG, wonach sie die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die anderen für die Entscheidung, insbesondere die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufzuführen hat. Darin sind die Vorwürfe, die das Dienstvergehen bilden, das dem Beklagten zur Last gelegt worden ist, (noch) hinreichend bestimmt dargestellt. Zwar ist in ihr kein vollständiger Anklagesatz enthalten, in dem die verschiedenen, dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, ausdrücklich benannt sind. Ihre Auslegung ergibt jedoch, dass dem Beklagten der Besitz von 77 kinderpornografischen und 27 tierpornografischen Bilddateien vorgeworfen wird. Weiterhin folgt aus ihr, dass dem Beklagten auch ein privater SMS-Verkehr während der Dienstzeit vorgeworfen wurde. Dabei wurde nicht nur der Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen bzw. seiner Verpflichtung zur Dienstleistung angeschuldigt, sondern ihm wurde auch der Inhalt dieses SMS-Verkehrs vorgehalten. Dies folgt aus der Begründung der Klageschrift, worin ausgeführt wurde, dass dem Beklagten auch der Inhalt der Nachrichten vorzuwerfen sei. Er habe permanent Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, stellenweise an Minderjährige, verschickt, was ein außerordentlich verachtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten darstelle. Der Umstand, dass der Inhalt des SMS-Verkehrs nicht Gegenstand der Einleitungs- und Erweiterungsverfügung war, ist verfahrensrechtlich nicht (mehr) von Bedeutung, nachdem der Kläger den Vorwurf des SMS-Verkehrs in der mündlichen Verhandlung gänzlich nicht mehr aufrechterhalten hat. 2. Das Disziplinarverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, so dass die Kammer in der Sache entscheiden konnte. Es wurde zunächst mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben des dafür gemäß § 22 Abs. 1 ThürDG, § 3 Abs. 2 ThürBG, § 4 Abs. 1 POG in der bis zum 30.06.2012 gültigen Fassung vom 06.01.1998 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.03.2008 (GVBl. S. 56), als Dienstvorgesetzten zuständigen Leiters der PD J... vom 20.06.2011 ordnungsgemäß eingeleitet. In diesem Schreiben wurden die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen (Besitz von 77 kinder- und 28 tierpornografischer Dateien sowie privater SMS-Verkehr während der Arbeitszeit) hinreichend konkret bezeichnet. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren wegen des sachgleichen Strafverfahrens nach § 15 Abs. 4 ThürDG ausgesetzt. Mit Verfügung vom 12.09.2011 - wiederum in Form eines Schreibens an den Beklagten - ordnete der Leiter der PD J... die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. Der Beklagte wurde in diesem Schreiben über seine Rechte nach § 26 ThürDG belehrt. Mit weiterem Schreiben vom 06.10.2011 erweiterte der Leiter der PD J... das Verfahren ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 ThürDG um den Vorwurf der unberechtigten Datenabfragen, wobei er die einzelnen Abfragen konkret bezeichnete. Am 26.10.2011 wurde der Beklagte auf seinen Antrag hin zu Beginn der Ermittlungen gemäß § 26 ThürDG mündlich angehört. Mit der Zustellung des Ermittlungsberichts vom 05.12.2011 wurde der Beklagte über seine Rechte nach § 36 ThürDG informiert. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und er die Mitbestimmung der Personalvertretung beantragen könne. Dabei liegt in dem Umstand, dass der Leiter der PD J... mit der Übersendung des Ergebnisses der wesentlichen Ermittlungen zugleich auf dessen Rechte nach § 36 Satz 1 (Beantragung weiterer Ermittlungen) und nach Satz 6 ThürDG (Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme) verwiesen und damit entgegen § 36 Sätze 5 und 6 ThürDG diese Verfahrensschritte nicht zeitlich aufeinanderfolgend, sondern zusammen abgearbeitet hat, kein Verfahrensfehler. Dies folgt schon daraus, dass hier auf Grundlage des § 27 Abs. 3 ThürDG vorzeitig die Disziplinarklage erhoben werden konnte. Danach ist, wenn sich im Laufe der Ermittlungen herausstellt, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zwar zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG erhalten haben, jedoch kann in diesen Fällen die abschließende Anhörung nach § 36 ThürDG unterbleiben (ThürOVG, U. v. 17.02.2011 - 8 DO 643/07 - amtl. Abdruck S. 21 f. m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Beweisanträge hat der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren nicht gestellt. Auch eine Beteiligung der Personalvertretung hat er nicht beantragt. Der Beklagte hat nach Zustellung der Disziplinarklage innerhalb der Fristen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 2 ThürDG keine Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügt und keine Beweisanträge gestellt. Sein Hinweis, die Auswahl der Ermittlungsführerin sei, weil diese eine ihm ehemals nachgeordnete Beamtin gewesen sei, unglücklich, wenn nicht sogar bedenklich gewesen, ist keine Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 51 Abs. 1 ThürDG. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich erklärt hat, dass die Führung des Verfahrens aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen hat er auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, damit keinen Verfahrensmangel rügen zu wollen. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Ermittlungsführerin ihm früher nachgeordnet war, keinen Anlass, an ihrer Unbefangenheit zu zweifeln. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, weil er auf seinem privaten Mobiltelefon "Vodafone Motorola" sowie der dazugehörigen Speicherkarte insgesamt 49 kinder- und 12 jugendpornografische Dateien gespeichert hatte (3.1.). Vom Vorwurf der unberechtigten Datenabfragen war er freizustellen. Die weiteren Vorwürfe hat der Kläger nicht mehr aufrechterhalten (3.2.). Mit der festgestellten schuldhaften Dienstpflichtverletzung hat der Beklagte gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen (3.3.). Dieses Verhalten verlangt eine Zurückstufung des Beklagten um zwei Ämter (3.4.). 3.1. Es ist erwiesen, dass sich der Beklagte den Besitz an insgesamt 49 kinder- und 12 jugendpornografische Bilddateien verschafft hat und diese auf sein Mobiltelefon "Vodafone Motorola" und der dazugehörigen zusätzlichen Speicherkarte gespeichert hatte. Dies ergibt sich aus den Ergebnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Verfahren sind alle im Dienstzimmer des Beklagten aufgefundenen Datenträger ausgewertet worden. Dabei sind auf dem o. g. Mobiltelefon und der Speicherkarte die Bilddateien aufgefunden worden. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Er hat vielmehr - auch in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich eingeräumt, diese Bilddateien zugesandt bekommen und abgespeichert zu haben. Bei diesen Bilddateien handelt es sich um kinderpornografische Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB. Allerdings stellen nicht alle 77 dem Beklagten vorgeworfenen Dateien kinderpornografische Bilder dar. Vielmehr zeigen nur 49 dieser Bilddateien ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen im Sinne des § 184b Abs. 4 StGB, sind also kinderpornografische Schriften. Dies verlangt, dass die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an (und nicht etwa nur mit) seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren. "Nur wer mit Berührungen verbundene Manipulationen am eigenen Körper vornimmt, nimmt nach allgemeinem Sprachverständnis Handlungen an sich selbst vor" (BGH, B. v. 02.02.2006 - 4 StR 570/05 -, BGHSt 50, 370; Hamburgisches OVG, U. v. 29.08.2008 - 12 Bf 32/08.F -, Juris). Ausgehend von den Ausdrucken der 77 vorgeworfenen Bilddateien auf Blätter 167 bis 177 der beigezogenen Strafakte geben folgende 49 Bilder einen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter 14 Jahren wieder (Aufzählung nach Blattzahl und Nummerierung der Bilder von oben links bis unten rechts): Blatt 167: Bilder 1, 2; Blatt 171: Bilder 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; Blatt 172: Bilder 1, 3, 4, 5, 7, 8, 9; Blatt 173: Bilder 1, 3, 5, 6, 7; Blatt 174: Bilder 1, 2, 4, 6, 7, 8; Blatt 175: Bilder 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9; Blatt 176: Bilder 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9; Blatt 177: Bilder 1, 3, 6, 8. Bei weiteren 12 Bildern handelt es sich um jugendpornografische Bilder, d. h. um Bilder, die einen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen zeigen, die jedoch zumindest 14 Jahre als sein dürften (die Kammer ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in Zweifelsfällen davon ausgegangen, dass es sich um Jugendliche bzw. Erwachsene und nicht um Kinder handeln könnte) und deren Besitz nach § 184c Abs. 4 StGB ebenfalls unter Strafe steht: Blatt 176: Bilder 4, 5; Blatt 168: Bild 4; Blatt 173: Bilder 4, 8, 9; Blatt 174: Bild 5; Blatt 175, Bild 3; Blatt 177: Bilder 2, 4, 5, 9. Bei den Bildern Blatt 173, Bild 2 und Blatt 174, Bild 3 kann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, dass sie volljährige Personen wiedergeben. Bei den Bildern auf Blatt 167: Bilder 3, 6, 7, 8, 9; Blatt 168: Bilder 1, 2, 3, 5; Blatt 172: Bilder 2, 6; Blatt 174: Bild 9; Blatt 176: Bild 5 und Blatt 177: Bild 7 handelt es sich um nicht strafbewehrte sogenannte Posing-Bilder. Das sind Bilder auf denen Kinder und Jugendliche dazu bestimmt worden sind, Genitalien und Gesäß unbedeckt zur Schau zu stellen (OVG NRW, U. v. 21.09.2011 - 3d A 147/10.O -, Juris). Mit den Beteiligten wurde in der mündlichen Verhandlung die Einordnung der Bilder in diese Kategorien erörtert. Sie haben keine Einwände erhoben. Der Beklagte hat die Bilddateien auch vorsätzlich im Besitz gehabt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Bilder seien ihm im Zusammenhang mit seiner Suche nach weiteren, strafrechtlich nicht relevanten Bildern übersandt worden und er habe sie abgespeichert. Da die Bilder offensichtlich den sexuellen Missbrauch von Kindern wiedergeben, handelte er folglich vorsätzlich. 3.2. Vom Vorwurf des unbefugten Abrufes von personenbezogenen Daten aus der polizeilichen Datenbank IG-Web ist der Beklagte freizustellen. Dabei steht auf Grundlage der polizeilichen Ermittlungen im Strafverfahren Az. 652 Js 27067/11, einer sogenannten Protokollrecherche, fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 03.11.2009 bis 03.11.2010 insgesamt 224 Anfragen im IG-Web durchgeführt hat, darunter die 11 angeschuldigten. Zur Überzeugung der Kammer ist jedoch nicht erwiesen, dass der Beklagte diese 11 Anfragen aus privaten, nichtdienstlichen Gründen und damit unbefugt vorgenommen hat. Der Kläger hat die unbefugte Nutzung der Datenvorgangsverwaltung durch den Beklagten aus 3 Indizien gefolgert: 1. Der Beklagte habe zwar die Berechtigung für die Abfragen gehabt, sei jedoch von seinem Dienstposten her nicht zuständig gewesen, insbesondere nicht für die Abfrage der polizeilichen Lage. 2. Für die 11 ihm vorgeworfenen Abfragen sei ein dienstlicher Bezug nicht zu erkennen gewesen. Das von ihm abgefragte polizeiliche Aktenzeichen sei ein Vorgang der PI S... gewesen. Zu den 3 Frauen bzw. Jugendlichen, zu denen der Beklagte 5 Abfragen getätigt hätte, habe die PD J... keinen dienstlichen Bezug gehabt. 3. Bei den aufgefundenen Notizzetteln des Beklagten seien auch solche mit den Namen dieser Personen, versehen mit ihrer Altersangabe und Telefonnummer, gewesen. Das erste Indiz ist nicht belastbar. Zwar war der Beklagte als Leiter des KPI-Büros entsprechend der Aufgabenbeschreibung nicht persönlich für die tägliche Erstellung der polizeilichen Lage verantwortlich. Vielmehr sollte eine Kollegin diese Abfragen vornehmen und ihm die polizeiliche Lage zuarbeiten. Der Beklagte hat jedoch erklärt, dies selbst gemacht zu haben, weil die Kollegin zwar dazu fachlich in der Lage gewesen sei, aber wegen anderer Aufgaben oft nicht zur Verfügung gestanden und er aus Gründen der besseren Arbeitsorganisation manche Aufgaben lieber selbst erledigt habe. Unabhängig davon ob dieser Vortrag im Einzelnen zutrifft, steht jedenfalls nach der Polizeirecherche im Strafverfahren fest, dass der Beklagte nahezu täglich durch Abfragen im IG-Web die polizeiliche Lage erarbeitet hat und er hierzu auch die Berechtigung hatte. Nach dem Anforderungsprofil seines Dienstpostens war er im Übrigen für die Sicherstellung der Auswertung der Kriminalitätslage sowie des Erstellens von Lagebildern zuständig. Demzufolge wurde ihm der Großteil seiner Abfragen auch nicht als unbefugt vorgeworfen. Der Umstand, dass kein dienstlicher Bezug bei den 11 konkret vorgeworfenen Abfragen zu erkennen sei, mag zwar zutreffend sein, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Abfrage kein dienstlicher Bezug bestand. Ein solcher Bezug könnte sich zum Beispiel - wie vom Beklagten behauptet - aus Anlass seiner Abfragen zur Erstellung der polizeilichen Lage ergeben haben. Er könnte auch nach Ausreißern gesucht haben, was er ebenfalls bei seiner Anhörung vor der Ermittlungsführerin vorgetragen hat. Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne Abfragen auf konkrete Anfragen von Kollegen erfolgt sein könnten. Letztlich lässt sich der Zweck der Abfragen, jedenfalls nach Aktenlage, nicht feststellen, was im Übergabebericht des LKA vom 27.06.2011 auch ausdrücklich festgestellt wurde. Da es im Ermittlungsverfahren auch unterlassen wurde, bei den Personen, zu denen der Beklagte Abfragen vorgenommen hatte, nachzufragen, ob diese mit ihm in (privatem oder dienstlichem) Kontakt standen, kann ein privater Zweck der Abfragen nur vermutet werden. Auch die Notizzettel mit den Mädchennamen, Alter und Telefonnummer mögen zwar für ein privates Interesse sprechen. Es kann aber wiederum nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte diese Angaben aus dienstlichen Gründen notiert hatte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine unbefugte Nutzung des IG-Web durch den Beklagten zwar durchaus wahrscheinlich, dieses aber nicht bewiesen ist, solange nicht geklärt werden kann, welchen (privaten) Zweck der Beklagte tatsächlich mit den Abfragen verfolgt haben könnte. Von den weiteren Vorwürfen, dem Besitz tierpornografischer Bilddateien und privaten SMS-Verkehr während der Dienstzeit einschließlich des Inhalts dieser Kontakte, hat der Kläger den Beklagten in der mündlichen Verhandlung freigestellt und insoweit das Verfahren nach § 24 Abs. 2 ThürDG beschränkt. 3.3. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 34 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Beklagte hat dieses Dienstvergehen, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers, außerdienstlich begangen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beruht die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne von Satz 1 und 2 des § 47 Abs. 1 BeamtStG nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, NJW 2010, 713, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Beklagte hat die Bilder privat bezogen und auf sein eigenes Mobiltelefon gespeichert. Das Aufrufen der Bilddateien ist ebenfalls eine private Tätigkeit, da sie keinen Dienstbezug aufweist. Die Nutzung des Telefons auch während des Dienstes und dessen Aufbewahrung im Büro - auch während seiner langwierigen Erkrankung - machen aus der privaten Nutzung keine dienstliche. Vielmehr hat er private Tätigkeiten während der Dienstzeit durchgeführt. Eine andere Einschätzung könnte sich nur dann ergeben, wenn er die Bilddateien auf einen dienstlichen Datenträger geladen oder gespeichert hätte (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 17.11.2011 - 16a D 10.2504 -, Juris). Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, NVwZ 2011, 299, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Diese besonderen Anforderungen an ein außerdienstliches Fehlverhalten als Dienstpflichtverletzung sind in den Fällen der Besitzverschaffung und des Besitzes von kinder- und jugendpornografischer Schriften ohne Weiteres erfüllt. Damit verstößt ein Beamter gegen die Verpflichtung, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, wobei es sich um ein Fehlverhalten handelt, dass in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Beamten in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sodass dieses Verhalten als disziplinarwürdig anzusehen ist (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, U. v. 19.08.2010, a. a. O.). Dies gilt, obwohl das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten keinen Bezug zu seinem Dienstposten aufweist. Dies wäre der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zuließe oder den Beklagten in der Dienstausübung beeinträchtigte. Hieran fehlt es indes. Weder hatte der Beklagte dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehörte die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Allein der Umstand, dass er als Kriminalpolizist dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter hätte befasst sein können (tatsächlich war er als Büroleiter der KPI mit Verwaltungsaufgaben betraut), begründet ebenfalls keinen solchen Dienstbezug. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Klägers auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung in derselben können nicht gezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.08.2010, a. a. O.; OVG NRW, U. v. 21.09.2011 - 3d A 147/10.O -, Juris). Die Eignung des Verhaltens des Beklagten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums ergibt sich bereits aus dem für die begangenen Straftaten vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt des betreffenden Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG zu orientieren, wenn andere Kriterien, etwa ein Dienstbezug, ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Bei dem in § 184b Abs. 4 und § 184c Abs. 4 StGB vorgesehenen Strafrahmen von bis zu ein und zwei Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs um einen Strafrahmen im mittleren Bereich, der regelmäßig die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Vergehens bedingt (BVerwG, U. v. 19.08.2010, a. a. O.). Die Einstufung des Fehlverhaltens des Beklagten als Dienstvergehen rechtfertigt sich materiell daraus, dass der Besitz kinderpornografischer Darstellungen eine Rechtsverletzung von hohem Gewicht darstellt, die wegen des spezifischen Unrechtsgehalts solcher Taten ein großes Maß an Missbilligung in den Augen der Allgemeinheit wie auch aus der - objektiv zu verstehenden - Sicht des Dienstherrn nach sich zieht. Bilder, die das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Erwachsene wiedergeben, die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, stehen - auch unter Berücksichtigung der in den letzten Jahrzehnten liberaler gewordenen Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung - mit den allgemeinen Wertvorstellungen nicht in Einklang. Kinderpornografische Darstellungen degradieren die Missbrauchsopfer zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde. Sie verstoßen daher gegen die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Zudem ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes, wie er bei der Herstellung derartigen Materials stattfindet, in hohem Maß persönlichkeits- und sozialschädlich (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 06.07.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 sowie U. v. 19.08.2010, a. a. O.). Als verabscheuungswürdig werden aber auch die Beschaffung und der Besitz dieser Schriften angesehen, denn auch der Konsument solcher Bilder trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Gerade die Nachfrage nach derartigem Material schafft nämlich einen Anreiz, kinderpornografische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Daraus erwächst eine Verantwortlichkeit des Konsumenten solcher Darstellungen für die Existenz eines entsprechenden Marktes und dem mit seiner Versorgung verbundenen Kindesmissbrauch (BVerwG, U. v. 06.07.2000, a. a. O.; BayVGH U. v. 17.11.2011 - 16a D 10.2504 -, Juris). 3.4. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer und macht seine Zurückstufung um zwei Ämter in das Amt eines Polizei - bzw. Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) erforderlich. Eine Entfernung aus dem Dienst war hingegen nicht verwirkt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung; dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Nach § 11 Abs. 2 ThürDG soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vergleichbaren Reglung des § 13 Abs. 1 und 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (entspricht § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG) folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, a. a. O., m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). In seinem Urteil vom 19.08.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht allgemeine Zumessungserwägungen für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften dargelegt: "Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a. a. O. Rn. 20 m.w.N.), aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 28). Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a. a. O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt für den Besitz kinderpornografischer Schriften namentlich dann, wenn es an einem dienstlichen Bezug des strafbaren Verhaltens fehlt. In diesen Fällen hat sich die Maßnahmebemessung als Richtschnur an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt. Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus den mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Davon ausgehend hat sich die Zuordnung für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 7 ThürDG) zu orientieren. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht daraus, dass es sich bei dem Beklagten um einen Polizisten handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einem weiteren Urteil vom 19.08.2010 (2 C 5/10 - NVwZ 2011, 313) entschieden, dass bei verbeamteten Lehrern, deren Dienstpflichten darin liegen, die ihnen anvertrauten Kinder zu erziehen, ihre geistige und sittliche Entwicklung zu fördern und zu schützen und die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft zu vermitteln, Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Dienst ist, wenn sie ein derartiges außerdienstliches Fehlverhalten an den Tag legen. Solche Dienstpflichten hinsichtlich des Schutzes und der Förderung von Kindern haben Polizeivollzugsbeamte jedoch nicht (so auch OVG NRW, U. v. 21.09.2011, a. a. O.; BayVGH, U. v. 17.11.2010, a. a. O.). Zwar ist es unter anderem deren Aufgabe, Straftaten auch zum Nachteil von Kindern zu verhindern bzw. solche zu verfolgen. Hiergegen verstößt ein Polizeibeamter auch in gravierender Weise, wenn er selbst Straftaten begeht. Daraus ergibt sich aber kein derartig enger Bezug zwischen den Dienstpflichten und dem Besitz kinderpornografischer Schriften wie bei Lehrern, die gemäß Art. 22, 24 ThürVerf in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG in eigener pädagogischer Verantwortung für die Erziehung der Schüler verantwortlich sind. Ist demnach ausgehend von dem Orientierungsrahmen Anknüpfungspunkt für die Zuordnung der Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung, darf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Hierzu gehören neben dem Tatzeitraum und der Anzahl der Dateien im Besitz des Beamten vor allem deren Inhalt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe. Selbst eine Freiheitsstrafe auf Bewährung führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (BVerwG, B. v. 14.05.2012, a. a. O.). Danach kann insbesondere der Umstand, dass die kinderpornografischen Bilddateien teilweise den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, die deutlich unter 10 Jahre alt sind, nicht zur Entfernung des Beklagten aus dem Dienst führen. Für die endgültige Zuordnung der Disziplinarmaßnahme ist danach entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung hier derart ins Gewicht fallen, dass dies zu einer anderen als der durch die Schwere des Dienstvergehens gebotenen Zurückstufung führt. Dass ist nicht der Fall. Eine Entfernung aus dem Dienst ist nach § 11 Abs. 2 ThürDG regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine künftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn hier das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (BVerwG, U. v. 28.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252). Davon ausgehend hat der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn zwar ganz erheblich beschädigt, aber noch nicht endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt sich hier insbesondere nicht aus seiner vormaligen Amtsstellung als Leiter des KPI-Büros. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Beamte mit herausgehobener Vorgesetzten- und Leitungsfunktion ebenfalls eine Entfernung in Betracht zu ziehen, wenn sie eine derartige außerdienstliche Verfehlung begehen (B. v. 14.05.2012 - 2 B 146/11 - NVwZ-RR 2012, 658). Ein Büroleiter hat ausweislich des Anforderungsprofils dieser Stelle auch eine gewisse Führungsverantwortung als Vorgesetzter der Beschäftigten des Büros und als Verantwortlicher für den bedarfsgerechten Personaleinsatz. Gleichwohl ist er weder Leiter der Kriminalpolizeiinspektion noch Dienstvorgesetzter. Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer ein Beamter des gehobenen Dienstes im Regelfall nicht in einer so herausgehobenen Position, die in Abweichung von dem Orientierungsrahmen eine Entfernung aus dem Dienst begründen könnte. Andererseits verlangt bereits der Inhalt der Dateien hier eine überaus deutliche Pflichtenmahnung in Form einer Zurückstufung. Es handelt sich teilweise um Bilder, die härteste Kinderpornografie zeigen, also den sexuellen Missbrauch von Kindern, die deutlich unter 10 Jahre als sind, teilweise auch von Kleinkindern. Hingegen ist es nicht von Bedeutung, dass es sich "nur" um Fotos und nicht um Filme handelt. Der gezeigte sexuelle Missbrauch ist der gleiche, egal ob Bild oder Film. Jedoch kann nicht von einer überaus großen Anzahl von Fotos ausgegangen werden. 49 Bilder mit kinder- und 11 Bilder mit jugendpornografischen Inhalten sind zwar eine erhebliche Anzahl, aber noch nicht so viele Dateien, dass sie besonders in die Maßnahmebemessung hätten einfließen müssen. Die Zurückstufung um zwei Ämter ist hier deshalb geboten, weil der Beklagte Polizeibeamter des gehobenen Dienstes ist. Ein Beamter, der zur Wahrung des Rechts verpflichtet ist, handelt regelmäßig in bedeutsamer Weise achtungs- und vertrauensschädigend, wenn er vorsätzlich gegen elementare Rechtsvorschriften, wie die des Strafrechts, verstößt. Dies gilt erst recht für die Verwirklichung eines vorsätzlichen Straftatbestandes durch einen Polizeivollzugsbeamten. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass zu den einem Polizeivollzugsbeamten obliegenden spezifischen Amtspflichten als Kernpflicht insbesondere die Verhinderung (vgl. § 2 Abs. 1 PAG) und die Verfolgung (vgl. §§ 163 und 161 Abs. 1 Satz 2 StPO) von Straftaten gehört. Angesichts dieser spezifischen Amtspflicht erschüttert eine Straftat im besonderen Maße das Vertrauen der Verwaltung in die Integrität eines Polizeivollzugsbeamten. Auch die Allgemeinheit hegt nach wie vor gegenüber Polizeivollzugsbeamten in noch größerem Maße als gegenüber mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten die Erwartung, diese würden, ob nun außerdienstlich oder innerdienstlich, selbst keine Straftaten begehen. Gerade der in besonderer Weise an Gesetz und Recht gebundene Polizeibeamte, der im Kernbereich hoheitliche Aufgaben der Eingriffsverwaltung wahrnimmt und befugt ist, für den jeweils Betroffenen empfindliche Zwangsmittel anzuordnen, ist auf das Vertrauen der Bevölkerung angewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. I. 1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist am ...1961 in E... geboren. Nach Bestehen der Abiturprüfung absolvierte er an der Offiziershochschule des Ministeriums des Innern ein Studium und erlangte den Abschluss zum Hochschulingenieurökonom. Bereits mit Wirkung vom 28.08.1980 war er als Offiziersschüler in den Dienst der Polizei eingetreten. Nach Abschluss seines Studiums wurde er in der Zeit vom 01.09.1983 bis 30.06.1990 als Fachlehrer im Bereich Taktik eingesetzt. Zum 01.07.1990 wurde der Beklagte im VPKA/Polizeiinspektion S... eingestellt und als Dienstgruppenleiter eingesetzt. Zum 20.08.1992 wurde er durch Arbeitsvertrag im Polizeidienst des Freistaates Thüringen als Polizeikommissar z. A. weiterbeschäftigt. Mit Wirkung zum 01.04.1994 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar z. A. ernannt. Zugleich wurde er zum Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes in der Polizeiinspektion E... bestellt. Mit Wirkung vom 01.06.1996 wurde der Beamte zum Polizeioberkommissar befördert und zum 01.04.1997 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 01.04.1998 wurde er zum Polizeihauptkommissar und mit Wirkung zum 01.10.2003 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) befördert. In seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.2010 wurde er mit "übertrifft die Anforderungen / Note 4,0" bewertet. Der Beklagte versah zuletzt ab dem 01.11.2009 seinen Dienst bei der Kriminalpolizeiinspektion J... Er war zum Leiter des KPI-Büros bestellt. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter. Er bezieht inzwischen gekürzte Dienstbezüge der Besoldungsstufe A 12. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Mit Schreiben des Leiters der damaligen Polizeidirektion J... (im Folgenden: PD J...) vom 15.04.2011 wurde dem Beklagten aufgrund eines beamtenrechtlichen Fehlverhaltens eine Rüge erteilt. Gegen ihn war ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Thüringer Datenschutzgesetz eingeleitet worden. Der Beklagte hatte am 20. und 21.01.2010 Daten eines Kollegen ohne dienstlichen Anlass im IG-Web abgefragt. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (Az.: 302 Js 31592/10). Unter dem 29.09.2010 wurde gegen den Beklagten wegen des Besitzes/Verschaffens von Kinder- und Jugendpornografie ein Strafverfahren eingeleitet (Az.: 652 Js 33350/10). Am 03.11.2010 wurde gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Thüringer Datenschutzgesetz eingeleitet (Az.: 652 Js 27067/11). Die beiden Strafverfahren wurden miteinander verbunden und nach Zahlung einer Auflage von 3.000 Euro durch den Beklagten gemäß § 153 a StPO eingestellt. Die Tathandlungen dieses Strafverfahrens sind Gegenstand des Disziplinarverfahrens. 2. Mit Schreiben an den Beklagten vom 20.06.2011 leitete der Leiter der PD J... gegen diesen das Disziplinarverfahren ein und bestellte eine Ermittlungsführerin. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass sich auf einem in seinem Dienstzimmer aufgefundenen Handy kinder- sowie tierpornografische Darstellungen befunden hätten. Die Auswertung habe ergeben, dass sich insgesamt 77 Bilddateien auf dem Geräte- sowie SD-Kartenspeicher befunden hätten, welche Kinder und Jugendliche bei sexuellen Handlungen zeigen würden. Zudem hätten 28 Bilddateien mit tierpornografischem Inhalt gesichert werden können. Die Handyauswertung habe weiter ergeben, dass der Beklagte einen regen Schriftverkehr per SMS mit anderen Personen geführt habe, bei denen zum Teil der Verdacht bestünde, dass es sich um Minderjährige handele. Hierbei sei es zu Beschreibungen von bzw. Aufforderungen zu sexuellen Handlungen gekommen. Diese SMS-Kontakte habe er während seiner Dienstzeit geführt. Mit diesem Verhalten habe er gegen seine Verpflichtung verstoßen, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Ferner habe er sich nicht mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf gewidmet und gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen vorsätzlich verstoßen. Zugleich teilte der Leiter der PD J... dem Beklagten mit, dass wegen des sachgleichen Strafverfahrens das Disziplinarverfahren ausgesetzt werde. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass es dem Beklagten frei stünde, sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen. Der Leiter der PD J... enthob den Beklagten mit Verfügung vom 20.06.2011 vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 29.06.2011 ordnete er den Einbehalt von 50 % der Dienstbezüge an. Nach Abschluss des Strafverfahrens ordnete der Leiter der PD J... mit Schreiben an den Beklagten vom 12.09.2011 die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. In diesem Schreiben wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er sich zu dem erhobenen Vorwurf äußern könne. Sofern er sich mündlich äußern wolle, habe er dies innerhalb einer Woche gegenüber der PD J... oder dem Ermittlungsführer zu erklären. Eine schriftliche Äußerung sei innerhalb eines Monats abzugeben. Die Ermittlungsführerin zog die Arbeitszeitnachweise des Beklagten für die Monate Mai bis Juli 2009 sowie März bis Mai 2010 ebenso bei, wie die Akten der oben genannten Strafverfahren. Der Leiter der PD J... erweiterte mit Verfügung vom 06.10.2011 das Verfahren um den Vorwurf, dass der Beklagte zwischen dem 12.02. und 26.02.2010 in insgesamt 11 Fällen personenbezogene Daten im polizeilichen Datenbestand IG-Web abgefragt habe, ohne dass hierzu ein dienstlicher Anlass oder ein polizeiliches Erfordernis bestanden hätte. In der Erweiterungsverfügung wurde der Beklagte wiederum über seine Rechte belehrt. Auf seinen Antrag hin wurde der Beklagte am 26.10.2011, nach nochmaliger Belehrung über seine Rechte, zu Beginn des Disziplinarverfahrens angehört. Auf das Protokoll der Anhörung wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.12.2011 übersandte der Leiter der PD J... dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Zugleich wurde er darüber belehrt, dass er innerhalb einer Woche weitere Ermittlungen beantragen könne. Sofern er hiervon keinen Gebraucht machen werde, würden die behördlichen Ermittlungen abgeschlossen. Außerdem erhalte er Gelegenheit, sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern. Sofern er sich mündlich äußern wolle, habe er dies innerhalb einer Woche zu erklären. Eine schriftliche Äußerung sei innerhalb eines Monats abzugeben. Weiterhin wurde der Beklagte darüber informiert, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Meiningen zu erheben und er die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 08.02.2012 als Einschreiben gegen Rückschein zugestellt. Am 19.12.2011 bestimmte die Ermittlungsführerin, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind. Mit Schreiben vom 26.12.2011 nahm der Beklagte gegenüber dem Leiter der PD J... zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung. Er verwies darauf, bereits in der Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren die Vorwürfe zugegeben zu haben. Zugleich entschuldigte er sich für sein beschämendes und unwürdiges Verhalten. Weiterhin wies er darauf hin, dass er sich nach wie vor in psychologischer Behandlung befinde und er dem psychischen Druck der mündlichen Anhörung nur unter vorheriger Einnahme erheblicher Mengen an Antidepressiva gewachsen gewesen sei. II. Am 27.01.2012 hat der Leiter der PD J... beim Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben und beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Mit der Disziplinarklage würden dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: 1. Er habe seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt, weil er kinder- und tierpornografische Bilder besessen habe. Der Beklagte sei als Leiter des KPI-Büros eingesetzt gewesen. Aufgrund einer langwierigen Erkrankung habe er im September 2010 sein Einverständnis erklärt, dass im Rahmen der Räumung seines Büros seine privaten Gegenstände aus den Schränken ausgeräumt und in sein neues Dienstzimmer verbracht werden könnten. Bei der Öffnung der Schränke seien zwei Kartons aufgefunden worden. Ein Karton sei als vertrauliche Personalsache gekennzeichnet gewesen. Dieser sei geöffnet worden, da sich darin weitere dienstliche Unterlagen hätten befinden können. Beim Öffnen des Kartons seien 6 mit Heftklammern verschlossene Briefumschläge vorgefunden worden, in denen sich zahlreiche Notizzettel befunden hätten. Weiterhin seien Terminkalender gefunden worden sowie 10 Zeitschriften von Beate Uhse, Happy Weekend und TV 4 MEN. Wegen den auf den Notizzetteln sowie im Terminkalender festgestellten vermeintlich vom Beklagten stammenden Notizen seien gegen diesen wegen des Verdachtes eines Sexualdeliktes strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden. Im Rahmen des Strafverfahrens sei eine vom Amtsgericht G... angeordnete richterliche Durchsuchung der privaten Wohnräume sowie des Dienstraumes des Beklagten erfolgt. Im Dienstzimmer seien mehrere Handys sowie die Umschläge mit zahlreichen Notizzetteln und Telefonnummern, Namensangaben und weiteren Anmerkungen sichergestellt worden. Darüber hinaus seien 38 DVD-Pornofilme, ein DVD-Player, Erotiksoftware und weitere Erotikmagazine aufgefunden worden. Die Auswertung des vorgefundenen Mobiltelefons "Vodafone Motorola" habe ergeben, dass auf der SD-Speicherkarte eine Vielzahl an pornografischen Bild- und Videodateien mit erwachsenen Personen und ein großer Teil an Bilddateien mit Posingaufnahmen von unbekleideten Kindern und Jugendlichen befunden hätten. 14 Bilddateien hätten Kinder und Jugendliche bei sexuellen Handlungen und 7 Bilddateien hätten erwachsene Personen bei sexuellen Handlungen mit Tieren gezeigt. Auf dem Gerätespeicher dieses Mobiltelefons seien ebenfalls eine Vielzahl an pornografischen Bilddateien von Kindern und Jugendlichen in Posingaufnahmen gefunden worden. Insgesamt seien 63 Bilddateien feststellbar gewesen, auf denen Kinder und Jugendliche bei sexuellen Handlungen dargestellt worden seien. Des Weiteren seien 20 Bilddateien mit tierpornografischen Darstellungen festgestellt worden. Auf den insgesamt 77 Bildern seien Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter von ca. 7 bis 17 Jahren abgebildet. Die Kinder seien teilweise in Posen abgelichtet, die das Bestreben des Fotografen erkennbar machen würden, deren Geschlechtsteile in den Mittelpunkt zu rücken. Auf weiteren Bildern werde mit den Kindern durch Erwachsene der Geschlechtsverkehr anal, oral und vaginal vollzogen. Auf anderen Abbildungen würden die Kinder anderen sexualbezogenen Handlungen unterworfen, die teilweise die Kinder hätten erdulden oder gegenseitig an sich vornehmen müssen. Ebenso würden sexuelle Handlungen von augenscheinlich erwachsenen Menschen mit Tieren gezeigt. Ein anderer Inhalt als die sexualbezogenen Darstellungen von Kindern und Tieren mit Menschen, insbesondere ein künstlerischer Gehalt, sei keinem der Bilder zu entnehmen. 2. Dem Beklagten werde weiter vorgeworfen, an insgesamt 7 Arbeitstagen mit bis zu 2 Stunden pro Arbeitstag während der Dienstzeit sich privaten SMS-Kontakten gewidmet zu haben. Am 28.05.2009, 02.06.2009, 24.07.2009, 01.03.2010, 25.03.2010, 17.05.2010 und 25.05.2010 habe er während der Dienstzeit einen regen privaten SMS-Verkehr geführt. Dies habe eine im Strafverfahren durchgeführte Auswertung der Mobiltelefone "Vodafone Motorola" und "BenQ-Siemens" ergeben, wobei von dem Mobiltelefon "BenQ-Siemens" nur die eingehenden SMS hätten gesichert werden können. Diesen Mitteilungen sei jedoch zu entnehmen, dass es auch Antworten des Beklagten gegeben habe, da die Gespräche fortlaufend, meist mit einem Anschlussinhaber geführt worden seien. 3. Auch der Inhalt der mittels SMS verschickten Nachrichten sei vorwerfbar. Es habe sich nicht um übliche Nachrichten gehandelt, die ein jeder mal verfasse, sondern um die permanente Aufforderung zu sexuellen Handlungen, stellenweise mit Minderjährigen (17 Jahre, 11 Jahre oder der Beteiligung der Tochter). 4. Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur uneigennützigen Amtsführung, seine Verpflichtung zur Gehorsamkeit sowie gegen § 6 ThürDSG verstoßen, weil er unbefugt personenbezogene Daten aus der polizeilichen Datenbank IG-Web abgefragt habe. Im Einzelnen habe der Beklagte am 12.02.2010 zwei Abfragen zu "K... ... - Personenart: alle" und vier Abfragen zu den Daten: "Erfassungsdatum 01.01.2010, 0:00 Uhr bis 12.02.2010, 23:59 Uhr; Delikt: Beleidigung auf sexueller Grundlage" vorgenommen. Am 15.02.2010 habe er eine Abfrage zu den Daten: "TH1701-002459-10/9" vorgenommen, am 19.02.2010 eine Abfrage zu den Daten: "Erfassungsdatum: 18.02.2010, 0:00 Uhr bis 19.02.2010, 23:59 Uhr - B..., ...". Weiterhin habe er am 19.02.2010 eine Abfrage zu den Daten: "Erfassungsdatum: 18.02.2010, 0:00 Uhr bis 19.02.2010, 23:59 Uhr - Blatt" durchgeführt. Eine weitere Abfrage habe er am 19.02.2010 zu den Daten: "... - Personenart: alle" vorgenommen sowie am 26.02.2010 zu den Daten: "S..., ... - Personenart: alle". Es sei eine Protokollrecherche durchgeführt worden, bei der alle vom Beklagten im Zeitraum vom 03.11.2009 bis 03.11.2010 vorgenommenen Abfragen in den verschiedenen Datenbanken kontrolliert worden seien. Hintergrund dieser Recherche sei gewesen, dass im Rahmen der Auswertung der in seinem Büro sichergestellten Unterlagen verfahrensrelevante Daten mit Altersangaben von Personen unter 18 Jahren vorgefunden worden seien. Bei einem Eintrag des Beklagten sei zu einem Namen "...", mit Altersangabe 14 und Telefonnummer, ein Aktenzeichen eingetragen gewesen, welches der PI S... habe zugeordnet werden können. Darunter habe sich der Name "..." mit der Altersangabe 16 und der dazugehörigen Telefonnummer befunden. Es habe sich um eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen eine ... M... zum Nachteil einer ... M... gehandelt. Die Handynummer der ... M... sei die auf der Notiz vermerkte Nummer gewesen. Die Handynummer der ... M... sei unter diesem Aktenzeichen zwar nicht vermerkt gewesen, jedoch habe es weitere Einträge der M... im polizeilichen Datensystem mit Angabe der auf dem Notizzettel vermerkten Handynummer gegeben. Auf diesem Notizzettel hätten sich noch drei weitere Namen mit Altersangabe und Telefonnummer befunden, welche Einträge in der polizeilichen Vorgangsverwaltung gehabt hätten. Es habe sich hierbei um die 14-jährige ... S..., ... P... und ... B... gehandelt. Die Einlassung des Beklagten in seiner disziplinaren Vernehmung am 26.10.2011, er habe entsprechend seiner Funktion als Leiter des KPI-Büros der KPI J... und einer mündlichen Aufgabenstellung der Leiterin der KPI J... diese Abfragen vorgenommen, sei widerlegt. Die Leiterin der KPI J... habe erklärt, dass für die Recherche der Lage eine andere Beamtin zuständig gewesen sei und diesen Auftrag auch erfüllt habe. Der Beklagte habe von ihr keinen derartigen Auftrag erhalten. Zwar sei er als Leiter des KPI-Büros unter anderem für die Überwachung der Auswertung der polizeilichen Lage und die Erstellung von Lagebildern zuständig, allerdings hätte er hierzu keine eigenständigen Abfragen tätigen müssen, sondern habe von der Mitarbeiterin die entsprechende Zuarbeit erhalten. Zu den konkreten 5 Personen, zu denen der Beklagte Abfragen vorgenommen hätte, habe die PD J... keinen dienstlichen Bezug gehabt. Gerade auch das Aufschreiben der Teilpersonalien mit Handynummer auf einem der zahlreich aufgefundenen Notizzettel zeige eine persönliche Wissbegier bei der Abfrage dieser Daten. Dieses Handeln sei nicht mit dem Vertrauen vereinbar, welches der Bürger und der Dienstherr den Beamten gegenüber hinsichtlich einer geordneten Dienstdurchführung, insbesondere der Einhaltung der Vertraulichkeit im Umgang mit solchen Daten zu wahren, entgegenbringe. Dies begründe auch die zweimal jährlich stattfindende Belehrung zum Datengeheimnis und Thüringer Datenschutzgesetz, insbesondere die damit einhergehende Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit. Laut Personalakte sei der Beklagte mit Schreiben vom 09.04.1996 über die förmliche Verpflichtung seiner Obliegenheit unter anderem im Bereich der Datenerhebung und -verarbeitung gemäß § 6 ThürDSG unterrichtet worden. Nachdem davon auszugehen sei, dass der Beklagte als langjähriger Polizeibeamter Kenntnis vom Inhalt und den gesetzlichen Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes gehabt habe, habe er vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Der Beklagte habe durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und insbesondere das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren und sei aus dem Dienst zu entfernen. Bei der Bemessung der angezeigten Disziplinarmaßnahme sei diejenige Dienstpflichtverletzung zugrunde zu legen, die als am schwerwiegendsten zu betrachten sei. Dies liege hier in dem Erwerb, Besitz und der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften sowie der Aufforderung zu sexuellen Handlungen mit Kindern und Jugendlichen per SMS. Dieses Dienstvergehen sei von äußerst erheblicher Schwere, da der Beklagte im Kernbereich der einem Polizeibeamten obliegenden Pflichten versagt habe. Bildmaterial, welches das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergebe, die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnützen würden, stehe nicht mit den allgemeinen Wertvorstellungen von sexuellem Anstand in Einklang. Kinderpornografische Darstellungen zielten unabhängig davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben würden, beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradierten die sexuell missbrauchten kindlichen "Darsteller" zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstießen damit gegen die unantastbare Menschenwürde. Angesichts dessen schädige ein Polizeibeamter, der dienstlich gerade zur Verhinderung und Verfolgung solcher Straftaten berufen sei, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maß, wenn er sich kinderpornografische Schriften - auch außerdienstlich - in strafbarer Weise zu Eigen mache. Durch ein solches Fehlverhalten werde nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigt, sondern auch das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit. Dort werde nicht selten der Vorwurf erhoben, Polizeivollzugsbeamte würden das Rechtsgut der Menschenwürde nicht immer im gebotenen Maße beachten. Deshalb müsse gerade die Polizei ein besonderes Interesse daran haben, dass ihre Beamten sich jeder gegen die Menschenwürde gerichteten strafbaren Handlung auch außerhalb des Dienstes enthalten. Dies gelte insbesondere für Verstöße gegen § 184b StGB, der zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sei. Ein derartiges Verhalten sei nicht nur strafbar, sondern auch sittenwidrig, hochgradig sozialschädlich und verwerflich. Das sozialschädliche Verhalten mit besonders hohem Unrechtsgehalt bei Erwerb, Besitz und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften zeige sich auch darin, dass der Gesetzgeber den Strafrahmen für diese Tat deutlich angehoben habe. Zwischen dem Verbreiten von kinderpornografischen Schriften und dem Besitz werde kein qualitativer Unterschied gesehen, der es rechtfertige, Straftaten der letztgenannten Art aus diziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht zu sehen. Die hohe Anzahl der gespeicherten Bilder verstärke die Schwere des Dienstvergehens zusätzlich. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Es habe ihm aufgrund seines Berufes bekannt sein müssen, dass der Besitz von kinderpornografischen Schriften eine Straftat darstelle. Auch die weiteren Verfehlungen des Beklagten zum Verstoß gegen das Thüringer Datenschutzgesetz und die Verletzungen der geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen würden in der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts das zutiefst gestörte Persönlichkeitsbild widerspiegeln. Die Vernehmung des Beamten im Rahmen des Disziplinarverfahrens habe gezeigt, dass er keinerlei Einsicht und Reumütigkeit zum Fehlverhalten offenbare. So habe er darauf hingewiesen, dass es sich bei den ihm gestellten Fragen nicht um Fragen im Zusammenhang mit einem Dienstvergehen, sondern um Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren handele, welches bereits abgeschlossen worden sei. Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten unter Hinweis auf die Fristen des § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 06.02.2012 zugestellt. Der Beklagte beantragt, ihm gegenüber eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Der in der Klageschrift dargestellte Sachverhalt sei im Wesentlichen unstreitig und Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen gewesen. Im Verlauf dieser Ermittlungen seien insgesamt 77 Bilddateien auf einem in seinem Dienstzimmer aufgefundenen Handy festgestellt worden, welche dem Anschein nach Kinder und Jugendliche bei sexuellen Handlungen zeigten. Es handele sich dabei um einen vergleichsweise geringen Datenumfang. Ein Umstand, welcher vermutlich die Ermittlungsführerin der Staatsanwaltschaft dazu bewogen habe, das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen endgültig einzustellen. Dieser Umstand sollte auch bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe Beachtung finden. Die auf den aufgefundenen Bildern zu erkennenden Personen seien dem Anschein nach im kindlichen oder jugendlichen Alter. Da keine der Personen im Verlauf des Verfahrens tatsächlich ermittelt worden sei und diese ihm persönlich auch nicht bekannt seien, könne diese Annahme weder bestätigt, noch widerlegt werden. Die Ermittlung der Personen und damit die Feststellung ihres tatsächlichen Alters wäre in einem solchen Verfahren von vergleichweise geringem Umfang, wahrscheinlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, nicht zu vertreten. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich nicht bei allen abgebildeten Personen um Kinder und Jugendliche handele und sich der Datenumfang damit weiter verringern würde. Zum Vorwurf des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen müsse er, da die Leiterin der KPI J... seine Angaben nicht im erforderlichen Umfang bestätigt habe, etwas weiter ausholen. Als er im Oktober 2009 die Tätigkeit als Leiter des KPI-Büros aufgenommen habe, habe sich dieser Arbeitsbereich in einem desolaten Zustand befunden. Die einzelnen Bereiche seien nur bedingt in der Lage gewesen, ihre Aufgaben im erforderlichen Umfang zu erledigen. Mahnungen und Nachfragen zu Terminerledigungen seien die Regel gewesen. Aus diesen Gründen habe er mit der Leiterin der KPI häufig vertrauliche Gespräche geführt, in welchen es vorrangig um Personalentwicklung und Aufgabeneffektivierung im KPI-Büro gegangen sei. Diese Gespräche habe er zum Anlass genommen, Aufgaben anders als bisher üblich zu verteilen oder gegebenenfalls auch selbst zu übernehmen. Seine allgemein bekannt unauffällige Art der Aufgabenerledigung lasse leider oft keinen Aufschluss auf den Umfang der übernommenen und erledigten Aufgaben zu. Die Kollegin, die von der KPI-Leiterin mit der Erstellung des Lagebilds/Auswertung beauftragt gewesen sei, sei dazu zeitlich und arbeitsorganisatorisch nicht in der Lage gewesen. Darüber hinaus habe diese Beamtin ihm während seiner gesamten Zeit als Leiter des KPI-Büros aufgrund ständig anfallender Sonderaufgaben nur an wenigen Tagen zur Verfügung gestanden. Dieser Umstand sei der Leiterin der KPI bekannt gewesen, so dass es schon verwunderlich sei, dass sie in ihrer Befragung darauf hinweise, dass er genau diese Beamtin für die Erledigung der Datenabfragen und -auswertung hätte nutzen können. Hinzuweisen sei auf seine angegriffene Gesundheit. Seit März 2010 sei er aufgrund einer Nierenerkrankung durchgängig in medizinischer Betreuung. Es seien mehrere operative Eingriffe erforderlich gewesen. Die langwierige Behandlung habe bei ihm zu einer starken psychischen Belastung geführt, in deren Folge er in eine depressive Phase geraten sei. Er befinde sich deshalb seit Oktober 2010 in psychologischer Behandlung. Aus diesem Grund sei bereits im Januar 2011 durch die PD J... ein Verfahren zur Beurteilung seiner weiteren Polizeidienstfähigkeit eingeleitet worden. Vorstellungen beim polizeiärztlichen Dienst am 25.02.2011 und beim polizeipsychologischen Dienst am 23.03.2011 hätten ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt Dienstunfähigkeit bestanden hätte und in der Folge eine eingeschränkte Dienstfähigkeit über eine Wiedereingliederungsmaßnahme möglich gewesen wäre. Die Führung des Disziplinarverfahrens sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, jedoch aus moralischer Sicht zu rügen, da die Ermittlungsbehörde das Verfahren gegen ihn mit besonderer Härte und Unnachgiebigkeit geführt habe. So sei die PD J... bereits mit Einleitung des Verfahrens davon ausgegangen, dass in dessen Ergebnis nur eine Entfernung aus dem Dienst erfolgen werde. Dabei sei nicht von der Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme auszugehen, sondern es seien alle be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Schuld des Beamten abzuwägen. Auch die Auswahl der Ermittlungsführerin sei zu beanstanden. Einer ihm ehemals nachgeordneten Beamtin diese Aufgabe zu übertragen, sei aus seiner Sicht nicht nur unglücklich, sondern sogar bedenklich, da ein bestimmtes Maß an Befangenheit, wenn auch nur unterschwellig, nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger nahm zu der Klageerwiderung des Beklagten ergänzend Stellung. Das Fehlverhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Besitz von kinder-, jugend- und tierpornografischen Schriften sei als innerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren, weil es in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden gewesen sei. Der Beklagte habe die Handys mit dem aufgefundenen Bildmaterial in seinem Dienstzimmer aufbewahrt. Ihm sei daher die Möglichkeit eröffnet worden, die Dateien mit den entsprechenden Bildern in seinem unmittelbaren dienstlichen Umfeld zu betrachten. Darüber hinaus habe er während der Dienstzeit per SMS Schriftverkehr mit sexuellen Inhalten, unter anderem mit für ihn erkennbar Minderjährigen, geführt. Erschwerend müsse er sich zurechnen lassen, dass er diesen SMS-Verkehr unter erheblichen Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen geführt habe. Sein Vergleich mit Kaffee- oder Zigarettenpausen gehe fehl. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass er pro Stunde bis zu 20 SMS versendet und empfangen habe. Eine konzentrierte und fundierte Arbeit sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte noch immer das Unrecht seines Verhaltens nicht einsehe. Er zeige weder Reue noch Selbsterkenntnis. Im Gegenteil dazu sehe er nicht die missbrauchten Kinder und Jugendlichen als Opfer, sondern sich selbst. Er rüge das Disziplinarverfahren gegen sich aus "moralischen Gründen". Dies zeige einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe. Im Übrigen belege seine Einlassung, es habe sich nur um eine Geringfügigkeit gehandelt, die Ignoranz des Beklagten gegenüber der Bedeutung der sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern. Unbeachtlich sei die Meinung des Beklagten, dass keine der Personen im Strafverfahren ermittelt worden sei, er die Personen nicht kenne und die abgebildeten Personen daher nur dem Anschein nach Kinder und Jugendliche seien. Verschiedene Bilder zeigten in ihrer Eindeutigkeit Kinder zwischen 7 und 10 Jahren oder jünger. Der Beklagte erwiderte hierauf, dass er bereits im Schriftsatz vom 26.12.2011 an den Leiter der PD J... sich zu der Frage seiner Reue und Selbsterkenntnis geäußert hätte. Er betone nochmals, dass ihm seine damaligen Handlungsweisen unendlich leid tun würden. Eine Qualifizierung des Sachverhalts zum innerdienstlichen Dienstvergehen erscheine aus seiner Sicht als nicht gegeben. Eine unmittelbare Verbindung zu seiner dienstlichen Tätigkeit oder von ihm getätigten dienstlichen Handlungen habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Das bloße Aufbewahren im Dienstzimmer als Grundlage der Qualifizierung heranzuziehen, erscheine zweifelhaft. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Vorwürfe, der Beklagte habe tierpornografische Bilder besessen und privaten SMS-Verkehr mit vorwerfbarem Inhalt während der Dienstzeiten geführt, nicht mehr aufrechterhalten und den Beklagten insoweit von diesen Vorwürfen freigestellt. Dem Gericht liegen die Personalakte des Beklagten bestehend aus 9 Heftern, ein Ordner Disziplinarakte sowie die Strafakte (Az.: 652 Js 33350/10 einschließlich der damit verbundenen Strafakte Az.: 652 Js 27067/11) vor. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.