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Urteil

3d A 2378/15.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0627.3D.A2378.15O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1973 in F. geborene Beklagte absolvierte nach dem Hauptschulabschluss von 1989 bis 1991 eine Lehre als Tischler in E. und war von 1991 bis Ende 1999 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt. Am 23. Oktober 2000 trat er als Justizvollzugsbeschäftigter in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Zum 1. Juli 2001 wurde er in den Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf übernommen. Im Juli 2003 bestand er die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst mit der Note befriedigend und am 15. Oktober 2004 erfolgte seine Ernennung zum Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7). Mit Wirkung vom 22. Oktober 2004 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 29. Juni 2011 wurde er zum Justizvollzugshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt mit Beurteilung vom 10. März 2010 mit „vollbefriedigend“ bewertet. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Disziplinar- oder strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 16. August 2013 wurde bei einer Firma, die Computer repariert, ein Laptop (iMAC) des Beklagten sichergestellt, weil anlässlich der Reparatur des Rechners eine Vielzahl kinderpornographischer Bilder und Videos entdeckt worden war. Am 21. August 2013 wurde die Wohnung des Beklagten in seinem Beisein durchsucht und ein weiterer Computer nebst externer Festplatte, CDs und DVDs beschlagnahmt. Nachdem ihm der Grund des Erscheinens der Polizei erläutert worden war, äußerte der Beklagte spontan, dass er schon immer damit gerechnet habe und irgendwie froh sei, dass die Polizei nun zu ihm gekommen sei. Er habe in der Vergangenheit auch schon mal vorgehabt, eine Therapie wegen seiner pädophilen Neigungen zu beginnen, sei dazu aber noch nicht gekommen. Im Dezember 2013 nahm er Kontakt mit der Therapieeinrichtung „N.-Beratung “ auf, bei der er ab Januar 2014 therapeutisch behandelt wurde. Am 24. Februar 2014 wurde gegen den Beklagten durch das Amtsgericht C. ein Strafbefehl (Aktenzeichen: 1 Cs 41 Js 679/13 - 36/14, rechtskräftig seit dem 15. März 2014) mit folgendem Inhalt erlassen: „Auf Antrag der Staatsanwaltschaft E. wird gegen Sie wegen öffentlichen Zugänglichmachens und Besitzes kinderpornographischer Schriften – Vergehen nach §§ 184 b Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, 74 StGB – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die nachfolgend ausgeführten Gegenstände werden eingezogen: Ein Imac, Festplatte aus Imac, ein Laptop „Asus“, eine externe Festplatte „Toshiba“, sieben CD/DVD. Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 21.08.2013 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor in C. durch 2 selbständige Handlungen kinderpornographische Schriften öffentlich zugänglich gemacht und kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Über die Fileshare-Programme „Frostwire“ und „Limewire“ stellten Sie anderen Benutzern 77 kinderpornographische Videodateien zum Download zur Verfügung. Anlässlich einer von Polizeibeamten am 21.08.2013 vorgenommenen Durchsuchung Ihrer Wohnung befanden Sie sich im Besitz von 1057 Bilddateien, die auf Ihrem Rechner gespeichert sind und die zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten Betrachters unbekleidete Personen – vorwiegend männlichen Geschlechts und ersichtlich jünger als vierzehn – in von außen veranlasster anreißerischer, ausschließlich auf die Geschlechtsregion reduzierter Pose zeigen. Die Kinder manipulieren auf diesen Bildern am eigenen Körper, aber auch am Geschlechtsteil anderer Kinder oder erwachsener Personen– auch mit dem Mund – und lassen entsprechende Manipulationen aber auch oralen Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 8 Monate und für die 2. Tat 6 Monate." Mit Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts C. vom 24. Februar 2014 wurde dem Beklagten unter anderem auferlegt, einen Geldbetrag von 1.800 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und die Gesprächstherapie bei der N.-Beratung nach Weisung der dortigen Therapeuten weiterzuführen. Am 1. April 2014 wurde der Beklagte nach Belehrung angehört. Ihm wurde bis zum 7. April 2014 Zeit gegeben, sich aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, was er aus finanziellen Gründen ablehnte. Mit Verfügung vom 7. April 2014 leitete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E. unter Bezugnahme auf den Strafbefehl des Amtsgerichts C. ein Disziplinarverfahren ein mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG durch den Besitz und das öffentliche Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften. Gleichzeitig wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Seit dem 1. Juni 2014 werden 20 Prozent seiner Dienstbezüge einbehalten. Unter dem 12. Juni 2014 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur mündlichen bzw. schriftlichen Äußerung. Mit Schreiben vom 28. August 2014 verzichtete er auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats. Eine weitere Äußerung blieb zunächst aus. Mit der am 27. Januar 2015 erhobenen Disziplinarklage hat der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, kinderpornographische Schriften öffentlich zugänglich gemacht und kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 34 BeamtStG begangen zu haben. Die Einzelheiten ergäben sich aus dem Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts C. . Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, da ihm der kinderpornographische Charakter der Bilder, die er in Besitz gehabt habe, bekannt gewesen sei. Auch habe er die Videodateien in Kenntnis ihres kinderpornographischen Charakters willentlich über die „Filesharing“-Dienste in Umlauf gebracht. Das ergebe sich aus den Ermittlungen des KHK C1. , der in seinem Auswertungsbericht ausgeführt habe, dass die in den Verzeichnissen für „beendete Downloads“ befindlichen Dateien nach dem kompletten Herunterladen allen anderen Nutzern von „Limewire“ bzw. „Frostwire“ wieder zum Download zur Verfügung stünden und in diesen Verzeichnissen die inkriminierten Videodateien hätten vorgefunden werden können. Nicht nur der Eigenkonsum der zahlreichen kinderpornographischen Dateien, sondern auch die Tatsache, dass der Beklagte mit anderen Nutzern dieses Material getauscht habe, erschüttere in besonderer Weise das Vertrauensverhältnis. Gerade von einem Justizvollzugsbeamten, der täglich mit Gefangenen, die unter anderem auch wegen des Konsums kinderpornographischer Schriften verurteilt worden seien, arbeite und diesen als Vorbild dienen solle, sei zu erwarten, dass er Kinderpornographie nicht konsumiere. In Anbetracht der Vielzahl der auf dem Computer des Beklagten gefundenen Bilder und getauschten Videos sowie der daraus resultierenden Gesamtstrafe wiege der Unrechtsgehalt nicht gering. Darüber hinaus beeinträchtige die Tat des Beklagten dessen Autorität und damit die Durchsetzungsfähigkeit gegenüber Gefangenen. Nicht zuletzt aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung werde sich die Tat sowohl bei den Gefangenen als auch bei den Bediensteten herumsprechen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich in der Justizvollzugsanstalt E. in nicht unerheblichem Umfang (ca. 20-25 %) Gefangene befänden, denen Sexualdelikte an Kindern vorgeworfen würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es mehr als zweifelhaft, ob der Beklagte auch diesen Gefangenen gegenüber das Konzept des aktivierenden Behandlungsvollzugs umsetzen werde. Dieser bezwecke, durch eine angemessene Behandlung der Gefangenen der Begehung weiterer Sexualdelikte gegen Kinder nach der Entlassung entgegenzuwirken. Die außerdienstliche Pflichtverletzung habe auch einen dienstlichen Bezug. Der Beklagte sei im Strafvollzugsdienst eingesetzt und habe daher die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) zu beachten. Nach § 1 Abs. 1 DSVollz müssten die Bediensteten der Vollzugsanstalten sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen sei, die Aufgaben des Vollzuges (§ 2 StVollzG) zu verwirklichen. § 2 StVollzG bestimme, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Nach § 1 Abs. 2 DSVollz zähle es zu den Grundpflichten eines Justizvollzugsbediensteten, durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch seine Lebensführung vorbildlich zu wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung anzuleiten. Gegen diese Verhaltenspflichten habe der Beklagte durch seine Pflichtverletzung in erheblichem Umfang verstoßen. Aufgrund der Art des von ihm begangenen Delikts werde auch die Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt. Das erhebliche Gewicht des Verstoßes gegen dienstliche Kernpflichten sei in der Gesamtschau durch die für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe, insbesondere durch die beanstandungsfreie Verrichtung seines Dienstes und die Durchführung der Therapie, nicht aufzuwiegen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Fehlverhalten des Beklagten auf seine Persönlichkeit zurückzuführen sei. Das folge auch daraus, dass der Beklagte die Programme „Limewire“ bzw. „Frostwire“ im Zeitraum vom 26. August 2010 bis zum 2. Juli 2013 jeweils nacheinander genutzt habe. Eine weitere Beschäftigung im Justizvollzug sei auch aufgrund der Gefahr des Bekanntwerdens und der daraus resultierender Erpressbarkeit (auch Strafgefangene der Justizvollzugsanstalt E. und der C2. Justizvollzugsanstalten seien in Therapie bei N. ) nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen oder hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er hat die Tat nicht bestritten, soweit es um den Besitz der kinderpornographischen Dateien geht. Bei der Nutzung der „Fileshare“-Programme sei ihm demgegenüber nicht bewusst gewesen, dass durch die Nutzung eine Verbreitung durch ihn möglich gewesen sei. Er sei mit Computern technisch nicht versiert. Als er diese Funktionsweise des Programms erkannt habe, habe er die Einstellungen so geändert, dass die Dateien nicht mehr hätten verbreitet werden können. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei außerdem nicht angemessen. Da er seit 14 Jahren im Justizvollzugsdienst beschäftigt sei, könne er praktisch nicht mehr in seinen Beruf als Tischler zurückkehren. Sein Partner wisse von der Tat und habe ihm verziehen. Er habe die Dateien auch nur im heimischen Schlafzimmer angesehen. Nach Bekanntwerden seiner Tat, aber noch vor der Verurteilung, habe er eine Therapie bei „N. “ in C3. aufgenommen und inzwischen erfolgreich beendet. Seinen Dienst habe er immer beanstandungsfrei geleistet. Das gesamte Verfahren sei weder im Kollegenkreis noch unter den Gefangenen bekannt geworden, so dass ein Autoritätsverlust nicht eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen KHK C1. , der zu der Frage, in welcher Weise der Beklagte anderen Benutzern kinderpornographische Videodateien zum Download zur Verfügung gestellt hat, Folgendes bekundet hat: „ […] Zur Funktionsweise von "Limewire": Bei "Limewire" handelt es sich um ein Programm, das eine Tauschbörse darstellt. Dies bedeutet, dass es keinen zentralen Server gibt, auf dem die Bild- oder Videodateien hinterlegt sind, sondern es handelt sich um einen Zusammenschluss von Usern. Die Aufgabe des Servers besteht darin, die User untereinander zu verbinden. Bei "Limewire" melde ich [mich] mit einem Account an, suche dann nach Dateien und kann die runterladen. Bei den Einstellungsdateien kann angegeben werden, in welchen Zielordner Dateien runtergeladen werden und welche Dateien für andere User freigegeben werden. Im vorliegenden Fall stellte ich fest, dass drei Tauschbörsen-Programme nach und nach installiert worden sind. Bei dem Ersten handelte es sich um "Limewire", das am 26. August 2010 installiert wurde. Die Einstellungsdatei gibt das Ende der Nutzung dieses Programms mit dem 27. Oktober 2010 an. Die hier inkriminierten Dateien wurden allerdings ab 2011 gespeichert, so dass ich die dortigen Einstellungsdateien für die Bewertung unerheblich halte. Ab dem 27. Oktober 2010 wurde das Programm "Frostwire" installiert und bis zum 2. März 2012 genutzt. Hier gab es interessante Einstellungen. Es wurde ein komplettes Uploadverbot eingestellt, was man zwingend manuell machen muss. Sinn einer Tauschbörse ist es eigentlich, den Upload zuzulassen; dabei handelt es sich um die vom Programm vorgesehenen Grundeinstellungen. In der Zeit vom 2. März 2012 bis zum 2. Juli 2013 wurde das Nachfolgeprogramm "Frostwire 5" benutzt. Die in diesem Zeitpunkt vorhandenen inkriminierten Dateien waren in diesem Zeitraum wieder zum Upload freigegeben. In dem dortigen Programm waren alle Restriktionen für ein Uploadverbot aufgehoben, sprich: der Upload war komplett freigegeben. Dabei handelt es sich um die vom Programm ursprünglich vorgesehene Grundeinstellung. Bei den 77 runtergeladenen Dateien handelt es sich mit Sicherheit um solche, die mit der früheren "Frostwire-Version" heruntergeladen wurden, sprich: im Zeitraum 2011, 2012. Ob der Beklagte über das Programm "Frostwire 5" Daten heruntergeladen hat, kann ich auch nach Einsichtnahme in den Auswertebericht nicht sicher beurteilen.“ Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, in das Amt eines Justizvollzugsobersekretärs (A 7) zurückgestuft und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: In tatsächlicher Hinsicht sei aufgrund der überwiegend geständigen Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass er kinderpornographische Dateien in seinem Besitz gehabt habe. Ihm habe nicht nachgewiesen werden können, vorsätzlich solche Schriften öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Bei der Maßnahmebemessung ist das Verwaltungsgericht von einer Zurückstufung als Ausgangspunkt der vorzunehmenden Bemessungsentscheidung ausgegangen. Anders als bei Polizeibeamten und Lehrern fehle es bei Justizvollzugsbeamten an einem hinreichenden mittelbaren Dienstbezug von Straftaten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften, der einen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Der Kläger hat gegen das ihm am 30. September 2015 zugestellte Urteil am 13. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung hat das Gericht am 26. Oktober 2015 bis zum 30. November 2015 verlängert. Mit an das Oberverwaltungsgericht adressiertem und dorthin am 28. Oktober 2015 unmittelbar übermitteltem Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet, indem er seine Ausführungen zur Begründung der Disziplinarklage im Wesentlichen wiederholt und wie folgt ergänzt: Das Verwaltungsgericht habe die vom Beklagten begangenen massiven Kernpflichtverletzungen fehlerhaft bewertet. Der Beklagte habe kinderpornographische Schriften nicht nur besessen, sondern 77 Videodateien auch über „Filesharing“-Programme anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen und aus den Feststellungen des Amtsgerichts C. in dem Strafbefehl vom 24. Februar 2014. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten stelle einen massiven Dienstpflichtverstoß dar, wobei der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), der für die Strafzumessung in dem Strafbefehl maßgeblich gewesen sei, zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe die Videodateien mit kinderpornographischen Darstellungen vorsätzlich über die „Filesharing“-Dienste in Umlauf gebracht. Sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er heruntergeladene Dateien zugleich wieder anderen Nutzern zum Upload zugänglich mache, stelle eine Schutzbehauptung dar. Wer sich in Tauschbörsen kinderpornographisches Material verschaffe, wisse, wie das funktioniere. Alle Nutzer solcher einschlägigen Internetangebote wüssten das. Orientierungsrahmen bei Fällen, in denen kinderpornographische Schriften i. S. v. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB öffentlich zugänglich gemacht worden seien, sei die Entfernung aus dem Dienst. Im Übrigen sei auch die vom Verwaltungsgericht vertretene unterschiedliche Behandlung von Polizeibeamten und Lehrern einerseits und Justizvollzugsbeamten andererseits im Hinblick auf Delikte im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften fehlerhaft. Eine Differenzierung sei mit Rücksicht auf die besonderen Dienstpflichten der Justizvollzugsbeamten und deren Vorbildfunktion nicht gerechtfertigt. Gerade die unmittelbare Beteiligung von Justizvollzugsbeamten an der Resozialisierung spreche sogar noch mehr als bei den genannten Berufsgruppen für einen Dienstbezug. Aufgrund der besonderen Strukturen in einer Vollzugsanstalt sei auch davon auszugehen, dass Kollegen Kenntnis von dem Dienstvergehen des Beklagten erlangten. Da die Justizvollzugsbeamten durch das behandlerische Vertrauensverhältnis einen engen Kontakt zu den Gefangenen hätten, fielen auch immer wieder private Äußerungen über Kollegen. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass auch Gefangene von der Straftat des Beklagten erführen. Im Übrigen genüge für einen Dienstbezug, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionalen Sinne zulasse oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtige. Das sei der Fall. Unklar sei auch, ob die Therapie einen nachhaltigen Erfolg gewährleiste. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass er zwischenzeitlich die Therapie bei der Einrichtung N. erfolgreich abgeschlossen habe, wie sich aus der Bescheinigung vom 1. August 2014 ergebe. Diese Therapie habe er aus eigener Initiative begonnen, nachdem seine Wohnung durchsucht worden sei. Zwischenzeitlich sei auch nach Ablauf der Bewährungszeit die Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 14. Februar 2014 erlassen worden. Die Disziplinarmaßnahme könne nicht auf ein Vergehen nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden, weil nicht erwiesen sei, dass er kinderpornographische Schriften vorsätzlich öffentlich zugänglich gemacht habe. Dazu reichten weder die Ergebnisse des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens noch des Disziplinarverfahrens aus. Er habe seinerzeit zunächst pornographisches Material ohne Beteiligung von Minderjährigen angeschaut. Dann seien die Darstellungen, die er sich beschafft habe, immer jünger geworden. Irgendwann sei er auf eine Seite gekommen, auf der ein „Filesharing“-Programm angeboten worden sei. Er habe sich das Programm heruntergeladen. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber nicht gewusst, dass er gleichzeitig mit dem Herunterladen der ihm angebotenen Dateien deren weitere Verbreitung ermögliche. Als er dies erkannt habe - wann dies der Fall gewesen sei, wisse er nicht mehr genau -, habe er die Dateien woanders hin, also in einen anderen Ordner auf dem Computer, geschoben. Später habe er entdeckt, wie er die Uploadfunktion abstellen könne, und dies dann auch getan. Das Herunterladen habe bei dem Programm so funktioniert, dass ihm beim Öffnen desselben eine Liste mit Dateien gezeigt worden sei, die man nach Stichworten und Links habe durchsuchen können. Sein außerdienstliches Fehlverhalten könne auch unter dem Gesichtspunkt eines mittelbaren Dienstbezugs nicht mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften bei Polizeibeamten oder Lehrern verglichen werden. Was die Bedenken des Klägers hinsichtlich eines Einsatzes in der JVA E. betreffe, strebe er als Landesbeamter nicht primär eine Rückkehr an seinen bisherigen Dienstort an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht gegen den Beklagten nur eine Degradierung ausgesprochen und ihn in das Amt eines Justizvollzugsobersekretärs zurückgestuft. Die mit der Berufung des Klägers erstrebte Höchstmaßnahme ist nicht angezeigt. I. Der Beklagte hat durch den Besitz kinderpornographischer Dateien ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (1. und 3.). Ein vorsätzliches Verbreiten solcher Dateien ist ihm nicht nachzuweisen (2.). 1. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht - soweit es den Besitz der kinderpornographischen Dateien betrifft - von den in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 24. Februar 2014 wiedergegebenen Feststellungen aus. Darüber hinaus legt das Gericht seinen Feststellungen das Ergebnis der Auswertung der sichergestellten privaten Computer des Beklagten nebst externer Festplatte, CDs und DVDs zugrunde, wie sie sich aus der beigezogenen Strafakte ersehen lässt und in den Vermerken anlässlich der Auswertung vom 12. September und vom 24. Oktober 2013 niedergelegt ist. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die dort getroffenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rdn. 39, und Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 -, juris Rdn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2017 - 3d A 204/16.O -, juris Rdn. 34 f. Das ist hier der Fall, soweit dem Beklagten mit der Disziplinarklage der Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen wird. Diesen hat er sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren vorbehaltlos eingeräumt. Der Beklagte hat sich durch das ihm nachgewiesene Verhalten eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) - StGB a. F. ‑ schuldig gemacht. Aufgrund des seit dem 15. März 2014 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts C. vom 24. Februar 2014 steht fest, dass der Beklagte am 21. August 2013 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor 1057 Bild- und Videodateien sich verschafft und besessen hat, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben sowie unbekleidete Kinder in von außen veranlasster anreißerischer, ausschließlich auf die Geschlechtsregion reduzierter Pose zeigen und teilweise am eigenen Körper und am Geschlechtsteil anderer Kinder oder erwachsener Personen - auch mit dem Mund - manipulieren, und entsprechende Manipulationen aber auch oralen Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Zu den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestands sowie Feststellungen zur Schuldfähigkeit, soweit diese sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte bei Begehung der Taten schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rdn. 29. Die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten nicht ausgeschlossen war, hat das Amtsgericht ohne ausdrückliche Erwähnung getroffen, indem es den Beklagten wegen der angeklagten Taten schuldig gesprochen hat, was seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt zwingend voraussetzte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 -, juris Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 - 3d A 1785/14.O -, juris Rdn. 61. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer von dieser Einschätzung abweichenden Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten. 2. Dem Beklagten kann im Disziplinarverfahren demgegenüber nicht nachgewiesen werden, dass er i. S. v. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB kinderpornographische Schriften vorsätzlich öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Strafbefehl vom 24. Februar 2014 entfaltet insoweit keine Indizwirkung (a), und dem Beklagten ist nicht zu widerlegen, dass er die Funktionsweise der von ihm genutzten „Filesharing“-Programme zunächst nicht verstanden, dann eine Verbreitung ausgeschlossen und anlässlich der Installation eines Updates davon ausgegangen ist, weiterhin keinen öffentlichen Zugriff zu ermöglichen (b). a) Soweit dem Beklagten im Strafverfahren vorgeworfen wurde, vorsätzlich über die sogenannten „Filesharing“-Programme „LimeWire“ und „Frostwire“ kinderpornographische Schriften öffentlich zugänglich gemacht zu haben, entfaltet der Strafbefehl keine Indizwirkung. Der Beklagte ist zwar den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auf der Grundlage des Vermerks von KHK C1. vom 12. September 2013 über die Auswertung der dem Beklagten gehörenden Computer nebst externer Festplatte, CDs und DVDs nicht entgegengetreten. Danach waren auf seinem Rechner der Firma Apple (Asservat R1FP1) zwischen 20. August und dem 27. Oktober 2010 das Programm „LimeWire“ und unmittelbar anschließend bis zum 2. März 2013 das Programm „FrostWire“ installiert. Nachfolgend war bis zur Beschlagnahme des Computers im August 2013 ein aktuellere Version dieses Programms, „FrostWire5“, installiert. Vor der gesonderten Auswertung durch den dafür zuständigen Sachbearbeiter kam der Zeuge KHK C1. in seinem Vermerk vom 12. September 2013 zu dem Schluss, dass die auf diesem Gerät in den Verzeichnissen „\Users\V. \LimeWire\saved“ und „\Users\V. \FrostWire“ (in der Version „FrostWire5“) festgestellten inkriminierten Videodateien den Tatbestand der „Verbreitung“ erfüllen dürften. Der Beklagte hat aber bestritten, in Bezug auf eine solche Verbreitung vorsätzlich gehandelt zu haben. Der im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beklagte hatte auf Anraten seines Strafverteidigers im Strafverfahren geschwiegen. Er hat erst in seiner schriftlichen Erwiderung auf die Disziplinarklage geltend gemacht, ihm sei bei der Nutzung der sogenannten Filesharing-Programme nicht bewusst gewesen, durch diese Nutzung selbst eine Verbreitung von Dateien zu ermöglichen. Er hat weiter erklärt: „Auch wenn sich das vielleicht wie eine Schutzbehauptung anhört und auch der Besitz alleine ja schon strafbar ist, wollte ich dies trotz alledem einmal sagen. Ich bin was Computer angeht technisch nicht sehr versiert. Ich werde mich aber in einem Termin auch noch einmal zu diesen Vorwürfen äußern.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Beklagte vor der Vernehmung des Zeugen KHK C1. zu den Vorwürfen geäußert. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist - das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält insoweit keine Feststellungen ‑, hat er angegeben, ihm sei bei der Nutzung der Programme nicht bekannt gewesen, dass er die kinderpornographischen Dateien, die er heruntergeladen habe, zugleich durch diesen Vorgang in das Internet hinaufgeladen und somit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt habe. Dies sei ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt bewusst geworden. Er habe dann die entsprechenden Dateien entweder anders abgelegt oder manuelle Einstellungen vorgenommen, damit die Dateien nicht mehr zur Freigabe zur Verfügung stünden. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte die Feststellungen in dem Strafbefehl zu einer vorsätzlichen Begehungsweise, die sich daraus ergeben, dass gegen ihn u. a. wegen des nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB nur als Vorsatztat strafbaren Vergehens eine Freiheitsstrafe festgesetzt wurde, substantiiert bestritten. Da das Strafgericht zum subjektiven Straftatbestand keine Ausführungen gemacht und sich darauf beschränkt hat, dem Beklagten zur Last zu legen, er habe über die „Filesharing“-Programme „Frostwire“ und „LimeWire“ anderen Nutzern 77 kinderpornographische Videodateien zum Download zur Verfügung gestellt, reicht für ein substantiiertes Bestreiten seine Behauptung aus, sich der Funktionsweise dieser Programme hinsichtlich der automatischen Freigabe für andere Nutzer nicht bewusst gewesen zu sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte dies erst im Disziplinarklageverfahren angegeben hat. Im Ermittlungsverfahren hat er sich seinerzeit auf Anraten seines Strafverteidigers nicht eingelassen. Dieser hatte erfolgreich angeregt, es solle auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Wege des Strafbefehls gegen den Beklagten eine Freiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt und auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden. Als Bewährungsauflage hatte der Strafverteidiger die Zahlung von 1.800 Euro an den Förderverein Kinderhospiz T. e. V. in N. und die Fortsetzung der Gesprächstherapie bei der „N.-Beratung “ nach Weisung der dortigen Therapeuten vorgeschlagen. Der Strafbefehl vom 24. Februar 2014 und der Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag spiegeln diese Anregungen wieder. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht fernliegend, dem Beklagten sei im Strafverfahren nicht bewusst gewesen, dass es entscheidend darauf ankommen könnte, ob und gegebenenfalls seit wann ihm tatsächlich die Funktionsweise der von ihm genutzten „Filesharing“-Programme bekannt war und ob er ggf. etwas unternommen hatte, um die Upload-Funktion durch andere Nutzer auszuschließen. Dass dies jedenfalls im Disziplinarverfahren entscheidend sein könnte, ist ihm möglicherweise erst aufgrund der Ausführungen in der Disziplinarklage, insbesondere zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf den Seiten 20-22 der Klageschrift, bewusst geworden. In den Anhörungsschreiben im Disziplinarverfahren wurde demgegenüber bezüglich der Bewertung des Dienstvergehens nicht zwischen Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Schriften differenziert. b) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht aufgrund der erneuten Prüfung einer vorsätzlichen Begehungsweise der Verbreitung von 77 kinderpornographischen Videodateien durch den Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm ein zumindest bedingter Vorsatz, die Dateien öffentlich zugänglich zu machen, nicht nachgewiesen werden kann. Ihm ist die Einlassung nicht zu widerlegen, er habe zunächst die Funktionsweise der „Filesharing“-Programme nicht durchschaut, nach Kenntnis von der Uploadfunktion diese durch Verschieben der Dateien in einen anderen Ordner umgangen und später deaktiviert und anlässlich der Aktualisierung des Programms „FrostWire“ im August 2012 durch „FrostWire5“ angenommen, die zuvor vorgenommenen Programmeinstellungen bzw. Speicherungen in einem anderen Bereich verhinderten einen Upload. Einen solchen Umgang mit den drei von ihm verwendeten „Filesharing“-Programmen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Gericht erneut geschildert. Hat sich der Beklagte so verhalten bzw. ist ihm dies nicht zu widerlegen, kann ihm ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verbreitung der Videodateien nicht nachgewiesen werden. Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018 ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu widerlegen. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen Einwände, die seines Erachtens eine Bewertung als Schutzbehauptung rechtfertigen. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass Personen, die kinderpornographisch interessierten Kreisen angehörten, wüssten, wie die Tauschprogramme im Internet sozusagen auf Gegenseitigkeit funktionierten. Sein Vorbringen bleibt jedoch allgemein. Insbesondere setzt es sich nicht mit dem vom Beklagten geschilderten Ablauf, namentlich der zwischenzeitlichen Deaktivierung der Uploadfunktion, auseinander. Dass der Beklagte aber tatsächlich während der Nutzung des Programms „FrostWire“ in seiner ursprünglichen Version eine Verbreitung der inkriminierten Videodateien verhindert hat, hält das Gericht im Hinblick auf die Angaben des Zeugen KHK C1. bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht für erwiesen. Dessen Ausführungen sind die Beteiligten weder im Anschluss an die Beweisaufnahme noch im Berufungsverfahren entgegengetreten. Der Zeuge hat auf der Grundlage des Auswerteberichts erläutert, die inkriminierten über 70 Videodateien seien ab 2011 während der Nutzung des Programms „FrostWire“ gespeichert worden. Diese Dateien wurden folglich nicht über das Programm „LimeWire“ verbreitet. Anlässlich der Installation dieses Programms war zwar ein Ordner eingerichtet worden, in dem heruntergeladene Dateien für andere Nutzer zugänglich sein konnten („/Users/V. /LimeWire/Saved“). In diesem Ordner war aber nur eine Videodatei kinderpornographischen Inhalt gespeichert. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Sachbearbeiters KHK A. vom 24. Oktober 2013. Die weiteren 76 inkriminierten weiteren Dateien wurden vielmehr ab dem 27. Oktober 2010 mit dem Programm „FrostWire“ heruntergeladen und gespeichert, das der Beklagte bis zum 2. März 2012 nutzte. Bei diesem Programm war ein komplettes Uploadverbot eingestellt, das der Nutzer nur manuell eingeben kann. Ein solches Verbot widerspreche, so der Zeuge, der in dem Programm vorgesehenen Grundeinstellung. Diese sehe mit Rücksicht auf den bezweckten Austausch von Dateien einen freien Zugang für andere Nutzer vor. In der Version „FrostWire5“, die der Beklagte ab dem 2. März 2012 genutzt habe, sei kein Uploadverbot eingestellt gewesen. Der Zeuge konnte aber ausschließen, dass die inkriminierten Videodateien mit dieser neuen Version heruntergeladen und gespeichert wurden. Er konnte lediglich nicht sicher sagen, ob der Beklagte überhaupt über das Programm „FrostWire5“ Daten heruntergeladen hat. Hinsichtlich der Möglichkeit, als Nutzer des Programms „FrostWire5“ die 76 Videodateien, die ausschließlich in dem Ordner „\Users\V. \FrostWire\saved“ heruntergeladen und gespeichert waren, der anlässlich der Installation der Ausgangsversion „FrostWire“ eingerichtet worden war, hat der Zeuge Folgendes erläutert: Diese Dateien waren infolge der Installation des Programms „FrostWire5“ zum Upload freigegeben, weil dieses Nachfolgeprogramm in der ursprünglich vorgesehenen Grundeinstellung und damit ohne Restriktionen hinsichtlich des Upload installiert war. Im Ergebnis konnte über das Nachfolgeprogramm auf Dateien zugegriffen werden, die mit der Ausgangsversion heruntergeladen und in einem Verzeichnis abgelegt waren, aus dem andere Nutzer die Dateien seinerzeit nicht hochladen konnten. Das Gericht hat keinen Anlass, an den nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen KHK C1. zu zweifeln, und legt diese ohne erneute Beweisaufnahme gemäß § 65 Abs. 4 LDG NRW seiner Entscheidung zu Grunde. Die Ausführungen des Zeugen stimmen im Wesentlichen mit den Feststellungen in seinem Vermerk vom 12. September 2013 überein. Bereits in diesem Vermerk wird der Tatbestand der „Verbreitung“ nur in Bezug auf Dateien in den Verzeichnissen „\Users\V. \LimeWire\saved“ und „\Users\V. \FrostWire“ angenommen und nicht hinsichtlich der Dateien im Verzeichnis „\Users\V. \FrostWire\saved“. Das ergibt sich zum einen aus der Feststellung auf Seite 5 des Vermerks unten und zum anderen aus der Zusammenfassung zu dem Tatbestand der Verbreitung. Dort heißt es: „Auf dem Datenträger “ R1FP1 “ konnten die Filesharing-Programme “ Limewire “ und „ Frostwire “ vorgefunden werden. Aus den dazugehörigen Einstellungsdateien („frostwire.props“ und limewire.props“) sind die Verzeichnisse für „beendete Downloads“ ersichtlich. \Users\V. \LimeWire\Saved\ \Users\V. \FrostWire\ die darin befindlichen Dateien stehen nach dem kompletten Herunterladen allen anderen Nutzern von „Limewire“ bzw. „Frostwire“ wieder zum Download zur Verfügung. In diesen Verzeichnissen konnten durch mich inkriminierte Videodateien vorgefunden werden. Eine detaillierte Auswertung bzw. Auflistung erfolgt durch den Sachbearbeiter. Alle in beiden v. g. Verzeichnissen festgestellten inkriminierten Dateien dürften daher den Tatbestand der „Verbreitung“ erfüllen.“ Das dritte Verzeichnis „\Users\V. \FrostWire\saved“, in dem zwischen dem 27. Oktober 2010 und dem 2. März 2012 vollständig heruntergeladene Dateien abgelegt wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht genannt. Bereits anlässlich der ersten Auswertung scheint der Eindruck entstanden zu sein, dass direkt aus diesem Verzeichnis keine Dateien dem Upload durch andere Nutzer zur Verfügung standen. Dafür spricht auch der Vermerk des KHK A. vom 24. Oktober 2013, der als Sachbearbeiter die Dateien aufgelistet und gesondert ausgewertet hat. Danach waren in dem Verzeichnis „\Users\V. \LimeWire\Saved\“ eine inkriminierte Videodatei und in dem Verzeichnis „\Users\V. \FrostWire\“ 76 inkriminierte Videodateien abgelegt. In der detaillierten Auflistung der einzelnen Dateien im Anschluss an den Ausdruck von jeweils drei Bildern pro Videodatei ist unter der Rubrik „Pfad“ nicht das Verzeichnis „\Users\V. \Frostwire\“, sondern jeweils „Z:\Drobo_Pro_04\A. \L. \Videos_CheckSB\R1FP1\Users\V. \FrostWire\Saved\“ angegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Zeugen KHK C1. nachvollziehbar, dass über das am 2. März 2012 installierte Nachfolgeprogramm „FrostWire5“ auf die in der Ausgangsversion abgelegten Videodateien in dem zuvor nicht öffentlich zugänglichen Verzeichnis zugegriffen werden konnte. Das Ergebnis der gesonderten Auswertung und Auflistung vermittelt den Eindruck, diese Videodateien seien infolge der Installation von „FrostWire5“ so behandelt worden, als seien sie in dem aus diesem Anlass angelegten und frei zugänglichen Verzeichnis „\Users\V. \Frostwire\“ abgelegt. Mit Rücksicht auf die erkennbar komplexen technischen Zusammenhänge, das Ergebnis der gesonderten Auswertung und die Einlassung des Beklagten hält das Gericht insbesondere deshalb, weil er nachweislich zumindest in dem Zeitraum von Oktober 2010 bis Anfang März 2012 einen Upload der von ihm heruntergeladenen Dateien ausgeschlossen hatte und im Wesentlichen nur die in dem seinerzeit angelegten Verzeichnis gespeicherten Dateien später über die Nachfolgeversion des Programms öffentlich zugänglich waren, einen Vorsatz des Beklagten in Bezug auf die Verbreitung der über 70 Videodateien nicht für erwiesen. Es spricht vielmehr Einiges dafür, dass der Beklagte nur grob fahrlässig gehandelt hat, als er anlässlich der Installation von „FrostWire5“ nicht erneut die Grundeinstellung geändert und ein Uploadverbot eingerichtet hat. Nur auf diese Weise hätte er verhindern können, dass die zuvor heruntergeladenen Videodateien aus einem im Oktober 2010 erstellten Verzeichnis anderen Nutzern zum Upload zur Verfügung standen. Dass er mit einem solchen Zugriff des Nachfolgeprogramms auf das alte Verzeichnis gerechnet und dennoch nichts dagegen unternommen hat, ist nicht erkennbar. Da demgemäß jedenfalls nicht nachgewiesen ist, dass er mit dem Programm „FrostWire5“ Dateien heruntergeladen und damit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt hat, führt auch sein Vorbringen, er habe kein erneutes Uploadverbot eingerichtet, weil er davon ausgegangen sei, dass dies bereits aus der Vorgängerversion übernommen werde, zu keinem anderen Ergebnis. Aus seiner Sicht bestand keine Notwendigkeit sicherzustellen, dass das Uploadverbot tatsächlich übernommen worden war, wenn er das neue Programm - aus seiner Sicht - gar nicht in einer Weise genutzt hat, die anderen einen Upload von Dateien ermöglichen konnte. 3. Durch das festgestellte Handeln hat der Beklagte ein vorsätzliches schuldhaftes außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Durch den strafbaren Besitz kinderpornographischer Bilddateien und Videos hat er gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rdn. 54. Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computern und Datenträgern abgespeichert und in seiner Wohnung betrachtet. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt jedoch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 und § 184b Abs. 4 StGB, so verstößt er gegen diese Pflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 16 f. Damit hat er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentum bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderen Maße, die sich entweder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung oder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne beziehen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das außerdienstliche Verhalten in Bezug auf den konkreten Dienstposten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Die Rechtsstellung des Beamten wird vielmehr maßgeblich durch sein Statusamt geprägt. Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17. Zu seinem Amt weist das private Verhalten des Beamten grundsätzlich nur mittelbar Bezüge auf, wenn es etwa die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Darüber hinaus kann ein sachlicher Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich für einen besonderen Dienstbezug sprechen. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 20. Dies zugrunde gelegt, fehlt dem außerdienstlichen Verhalten des Beklagten ein derart enger Bezug zu seinem Statusamt, der bereits unabhängig von der konkreten Verfehlung und deren Ausmaß eine Qualifikation als Dienstvergehen rechtfertigen könnte. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften weist keinen engen sachlichen Bezug zu dem dienstlichen Aufgabenbereich eines Justizvollzugsbeamten auf. Ein solcher Beamter hat weder - wie etwa ein Lehrer - dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehört die Bekämpfung von Straftaten - wie bei Polizeibeamten - zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Insbesondere ist einem Strafvollzugsbeamten nicht - wie einem Lehrer - eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Sein Amt ist auch nicht mit dem eines Polizeibeamten zu vergleichen. Diese haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Vor diesem Hintergrund wird das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade auch ggf. zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 22f. Die Stellung eines Justizvollzugsbeamten ist mit der besonderen Vertrauens- und Garantenstellung von Polizeibeamten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen, denen Justizvollzugsbeamte im Hinblick auf ihre besonderen Dienstpflichten genügen müssen, nicht hinreichend zu vergleichen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein Strafvollzugsbeamter durch eine gewissenhafte Pflichterfüllung und Lebensführung ein positives Beispiel geben und damit den Strafgefangenen als Vorbild dienen soll. Seine Tätigkeit als Strafvollzugsbeamter soll sich daran orientieren, das Vollzugsziel zu verwirklichen und die Strafgefangenen auf ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten vorzubereiten. Es ist nicht zu verkennen, dass für Justizvollzugsbeamte die allgemeine Wohlverhaltenspflicht im Hinblick auf die Vorbildfunktion, die Justizvollzugsbeamte im Verhältnis zu den von ihnen zu betreuenden Strafgefangenen wahrnehmen sollen, besonders ausgeprägt ist. Dies ist aber nur ein Aspekt von verschiedenen Möglichkeiten, positiv auf die Strafgefangenen einzuwirken. So wird eine gewissenhafte Erfüllung der dienstlichen Pflichten im Verhältnis zu den Strafgefangenen ebenso, wenn nicht sogar in größerem Maße, bedeutsam sein wie die private Lebensführung der Justizvollzugsbeamten. Darüber hinaus hat ein Justizvollzugsbeamter im Rahmen seiner täglichen Kontakte zu den Strafgefangenen, die von der Mitwirkung bei der Behandlung und Freizeitgestaltung sowie bei Maßnahmen der sozialen Hilfe und medizinischen Versorgung über die Sorge für Reinlichkeit der Gefangenen bis zur Hilfestellung bei persönlichen Angelegenheiten reichen, vielfältige Möglichkeiten, positiv auf Strafgefangene einzuwirken. Vgl. zu den Tätigkeitsschwerpunkten das Porträt des allgemeinen Vollzugsdienstes, das vom Justizministerium des Klägers auf dessen Webseite veröffentlicht ist, http://www.jm.nrw/Karriere/ Stellen/ausbildung/berufe/avd_vollzug/index.php (abgerufen zuletzt am 20.06.2018). Dass es sich bei der Pflicht zu einer vorbildlichen Lebensführung um eine Kernpflicht handle, wie der Kläger meint, ist auch im Hinblick auf die weiteren Tätigkeitsschwerpunkte eines Justizvollzugsbeamten nicht anzunehmen. So ist nicht erkennbar, dass dieser Aspekt etwa bei der Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung der Gefangenen, bei deren sicherer Unterbringung, Beaufsichtigung und Durchsuchung und bei den auf die Justizvollzugsanstalt bezogenen Tätigkeiten, wie etwa der Sorge für die Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen, der Überwachung der Anstaltsgebäude und des Anstaltsgeländes, des ein- und ausgehenden Personen- und Fahrzeugverkehrs und von Besuchen eine vorrangige Bedeutung hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, Justizvollzugsbeamte hinsichtlich einer grundsätzlichen disziplinarrechtlichen Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens - sei es generell wegen Verstoßes gegen Strafgesetze, sei es wegen bestimmter Straftaten - aus der Beamtenschaft als solcher herauszuheben. Ist das außerdienstliche Verhalten des Beklagten nicht bereits wegen eines besonderen Bezugs der Pflichtverletzung zu seinem Amt als Dienstvergehen zu qualifizieren, kommt es maßgeblich auf die Art und Intensität der Verfehlung an, wobei vorsätzlichen Straftaten besondere Bedeutung zukommt. vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 15 f. Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 ‑ 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17. Der Beklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 StGB a. F. schuldig gemacht. In der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren festgelegt. Bereits dieser Strafrahmen führt zur Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 ‑ 2 C 13.10 -, juris Rdn. 18. II. Das Dienstvergehen rechtfertigt bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eine Zurückstufung des Beklagten. Demgegenüber ist eine Entfernung aus dem Dienst (noch) nicht angezeigt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 ‑ 2 C 25.17 -, juris Rdn. 28. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rdn. 44; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rdn. 13. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 ‑, juris Rdn. 29. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Da das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet wird und vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden kann, machen Pflichtverletzungen des Beamten Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 26 m. w. N. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führen kann. Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rdn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 -, juris Rdn. 12. Entsprechendes kann nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien trägt zwar zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen fehlt es jedoch an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder. Die Variationsbreite möglicher Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften ist zu groß, um bereits deliktstypisch und damit generell von einer die Höchstmaßnahme indizierenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im Einzelfall bestimmt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 29 ff. m. w. N. 1. Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, ist zunächst auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 ‑, juris Rdn. 17. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB a. F. von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier zu beurteilenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 29 ff. m. w. N. Zu Recht weist der Kläger allerdings darauf hin, dass in Fällen, in denen zwischen dem Dienstvergehen und dem Amt des Beamten ein hinreichender Bezug besteht, der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 ‑, juris Rdn. 23 f.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 ‑ 2 B 133.11 -, juris Rdn. 11, und vom 23. Januar 2014 ‑ 2 B 52.13 -, juris Rdn. 8. Das ist bei Dienstvergehen im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften bislang allerdings nur bei Lehrern und Polizeibeamten angenommen worden. Das vom Beklagten als Justizvollzugsbeamter begangene Dienstvergehen weist keinen vergleichbaren Bezug zu seinem Amt auf, wie bereits unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Qualifikation des außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ausgeführt wurde (vgl. I. 3.). Der maßgebliche sachliche Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich reicht nicht aus, den Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme zu eröffnen. Ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen beurteilt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17. Der Bezug des Fehlverhaltens des Beklagten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist im Vergleich zu Lehrern und Polizeibeamten - wie dargelegt - deutlich geringer und indiziert damit nicht einen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigenden endgültigen Vertrauensverlust. 2. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens (Zurückstufung) ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten, aber auch ausreichend. Weist das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten auf, darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Hierzu gehört neben dem Tatzeitraum und der Anzahl der Dateien im Besitz des Beamten vor allem deren Inhalt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 ‑ 2 B 133.11 -, juris Rdn. 11. Eine Bewährungsstrafe führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, juris Rdn. 10. a) Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann bei einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 ‑ 2 C 9.14 ‑, juris Rdn. 37 f. Gegen den Beklagten ist wegen zweier selbständiger Handlungen (Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften) im Strafverfahren eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt worden, wobei die Einzelstrafe für die Verbreitung acht Monate und für den Besitz mit sechs Monaten veranschlagt wurde. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe bringt grundsätzlich die Bewertung des Strafgerichts zum Ausdruck, dass der Beklagte eine Straftat von nicht unerheblichem Gewicht begangen hat und die Schwere seiner Schuld als nicht nur gering anzusehen ist. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass für das Strafgericht im Rahmen der Bildung einer Gesamtstrafe die Festsetzung einer Freiheitsstrafe in Betracht kam, weil es den Beklagten nicht nur wegen Besitzes, sondern zusätzlich wegen der vorsätzlichen Verbreitung von 77 Videodateien verurteilt hat. Für diese Straftat sieht § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Ahndung nur mit einer Geldstrafe ist insoweit grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. aber auch § 47 Abs. 2 StGB). Vor diesem Hintergrund war für den Strafbefehl, anders als in vergleichbaren Fällen, in denen es um den erstmaligen Besitz einer größeren Anzahl kinderpornographischer Schriften ging, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2011 ‑ III-1 RVs 18/11 ‑, juris Rdn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - III-2 RVs 36/15 ‑, juris Rdn. 1, und LG Freiburg, Urteil vom 11. Juli 2011 - 7 Ns 81 Js 1434/09 - AK 96/10 -, juris Rdn. 28, 30, auch für den Besitz kinderpornographischer Schriften eine Freiheitsstrafe naheliegend. Unabhängig davon, dass eine Bewährungsstrafe nicht zwangsläufig zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, kann jedenfalls aus der Festsetzung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe nicht auf eine besondere, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigende Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens geschlossen werden. b) Die Abwägung der disziplinarrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte führt zu der Bewertung, dass der dem Beklagten nachgewiesene Besitz einer Vielzahl kinderpornographischer Bild- und Videodateien seine Zurückstufung, nicht aber seine Entfernung erfordert. Hierbei sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 2 C 50.13 ‑, juris Rdn. 19. Wer kinderpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 19; Bay. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2012 ‑ 16a D 10.2527 ‑, juris Rdn. 82. Diese Aspekte, die bei einer Bestrafung auf der Grundlage von § 184b Abs. 4 StBG a. F. den Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung eröffnen, kennzeichnen den Unrechtsgehalt der Straftat und rechtfertigen keine Überschreitung desselben. Das gilt auch für den Tatzeitraum und die Anzahl der Dateien im Besitz des Beamten sowie für deren Inhalt. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 ‑ 2 B 133.11 -, juris Rdn. 10. Vor diesem Hintergrund ist die Höchstmaßnahme auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der hier in Rede stehenden Aufnahmen, die u. a. und in beträchtlicher Anzahl die Darstellung von vaginaler, analer und oraler sexueller Stimulation und Befriedigung eines Erwachsenen zu Lasten von Kindern zum Gegenstand haben (vgl. Beiakten Heft 5 u. a. 57 bis 65, 67, 75 bis 77), als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung angezeigt. Lediglich ergänzend ist anzumerken: Gründe, die mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens die Verhängung einer milderen Maßnahme als die Zurückstufung ermöglichten, liegen nicht vor. Sowohl der lange Zeitraum von etwa drei Jahren, in dem der Beklagte kinderpornographische Schriften sich beschafft und dazu durchgängig „Filesharing“-Programme auf seinem Computer installiert hat, als auch die beträchtliche Anzahl und der Inhalt der Bild- und Videodateien lassen eine mildere Maßnahme nicht in Betracht kommen. 3. Ist demzufolge die Zurückstufung Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine mildere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rdn. 17. Derartige erschwerende Gesichtspunkte, die das Verhängen der vom Kläger mit seiner Berufung angestrebten Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rdn. 6. Anhaltspunkte für in diesem Sinne außergewöhnliche Umstände bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Soweit die intensive Beschäftigung mit kinderpornographischen Darstellungen über einen Zeitraum von drei Jahren auf einer psychischen Störung beruht haben sollte, hat sich der Beklagte jedenfalls im Anschluss an die Entdeckung der Tat im Dezember 2013 eigeninitiativ in therapeutische Behandlung durch eine spezielle Einrichtung begeben und nach deren Auskunft die Behandlung auch erfolgreich beendet. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Einrichtung vom 1. August 2014. Dass er diese Therapie aus eigener Initiative begonnen und mittlerweile mit Erfolg abgeschlossen hat, lässt seine Bereitschaft erkennen, an seinen Defiziten zu arbeiten. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er weder das Dienstvergehen noch die Beweggründe verharmlost hat. Bereits bei der Entdeckung hat er spontan geäußert, er sei froh, dass die Polizei zu ihm gekommen sei. Auch im Übrigen sprechen die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten für und nicht gegen ihn. Sie rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört ist. Der Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und hat bislang unbeanstandet seinen Dienst verrichtet. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt mit „vollbefriedigend“ bewertet. b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 ‑, juris Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rdn. 26. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung nicht zu der Bewertung, dass eine andere Maßnahme als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Zurückstufung zu verhängen wäre. Ein vollständiger Vertrauensverlust kann auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Verletzung zentraler Pflichten eines Justizvollzugsbeamten, die seines Erachtens einer weiteren Dienstausübung entgegenstünden, nicht angenommen werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte infolge seines strafbaren Verhaltens nicht mehr in der Lage sein werde, Strafgefangenen als Vorbild zu dienen und diese im Sinne des Vollzugsziels auf ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten vorzubereiten. Darüber hinaus würden seine Autorität und Durchsetzungsfähigkeit gegenüber Strafgefangenen, aber auch im Verhältnis zu Kollegen, durch das Dienstvergehen derart beeinträchtigt, dass er nicht mehr in einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt werden könne. Der Beklagte könne sich ferner als erpressbar erweisen. Diese Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere belegen sie nicht einen - objektiv zu beurteilenden - vollständigen Vertrauensverlust. Das Gericht ist zunächst nicht der Auffassung, dass der Beklagte Strafgefangenen grundsätzlich nicht mehr als Vorbild wird dienen können, weil er sich wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht hat. Die Vorbildfunktion umfasst allerdings neben der gewissenhaften Pflichterfüllung auch die private Lebensführung. Dass der Beklagte wegen seiner Verfehlungen, die mittlerweile über fünf Jahre zurückliegen, bereits von seiner Persönlichkeit her nicht in der Lage sein sollte, nach erfolgreicher Therapie durch seine derzeitige Lebensführung ein positives Vorbild zu geben, macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht jedoch davon aus, dass sich die Verfehlungen des Beklagten, die zu seiner langjährigen Suspendierung geführt haben, in einer Justizvollzugsanstalt herumsprechen und auch den Gefangenen bekannt werden. Ein wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilter Justizvollzugsbeamter könne Gefangenen vor allem mit Rücksicht auf den hohen Anteil von Insassen, die wegen Sexualdelikten zulasten von Kindern inhaftiert seien, kein Vorbild mehr sein. Diese Argumentation führt nicht auf einen vollständigen Vertrauensverlust. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in einer anderen Justizvollzugsanstalt des Landes, in der seine Suspendierung nicht bereits bekannt ist, eingesetzt werden kann. Da das nicht-öffentliche Disziplinarverfahren nicht nach außen dringen und auch den Kollegen nicht bekannt werden darf, ist bei einem Einsatz des Beklagten in einer anderen Justizvollzugsanstalt davon auszugehen, dass sein Dienstvergehen weder den Kollegen noch den Gefangenen bekannt ist. Selbst wenn die Gefangenen von dem Dienstvergehen erfahren sollten und aufgrund dessen Bedenken bezüglich einer wirksamen Vorbildfunktion des Beklagten bestehen sollten, könnte er auf einem Dienstposten eingesetzt werden, der mit geringerem Kontakt zu den Gefangenen verbunden ist. Auch im Übrigen rechtfertigt die Vorbildfunktion, die Justizvollzugsbeamte für die Strafgefangenen wahrnehmen sollen, nicht die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlusts. Justizvollzugsbeamte sind insoweit auch nicht mit Beamten zu vergleichen, die als Vorgesetzte für den ihnen nachgeordneten Bereich als Vorbild dienen. Der Besitz kinderpornographischer Schriften bei Beamten mit Vorgesetztenfunktion kann wegen des in diese gesetzten besonderen Vertrauens und der herausragenden Verantwortung eine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 WD 35.09 ‑, juris Rdn. 32; Bayr. VGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - 16a D 04.3502 -, juris Rdn. 58. In diesen Fällen geht es aber um eine Vorbildfunktion gegenüber nachgeordneten Beschäftigten, die darauf vertrauen, dass ihr mit besonderer Verantwortung betrauter Vorgesetzter sich sowohl dienstlich als auch außerdienstlich an Recht und Gesetz hält und seine Leitungsfunktion entsprechend wahrnimmt. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, leidet auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Denn ein Vorgesetzter, der sich wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht hat, wird von seinen Mitarbeitern nicht mehr anerkannt. Sie werden möglicherweise seine Anweisungen nicht mehr befolgen oder zumindest in Frage stellen. Von dieser Konstellation unterscheidet sich das Verhältnis zwischen Strafgefangenen und Justizvollzugsbeamten deutlich. Ob sich die Strafgefangenen überhaupt an dem Verhalten der sie betreuenden Justizvollzugsbeamten orientieren und inwieweit deren Verhalten sich positiv auf die Resozialisierung der Strafgefangenen auswirken kann, ist zunächst von der individuellen Einstellung des einzelnen Strafgefangenen abhängig. Eine positive Einflussnahme ist zwar wünschenswert. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass Strafgefangene von vorneherein dem Justizvollzugsbeamten ein besonderes Vertrauen entgegenbrächten, das durch ein außerdienstliches Fehlverhalten mit der Folge zerstört würde, der straffällig gewordene Beamte müsste von einer weiteren Dienstausübung zwingend ausgeschlossen werden. Auch soweit der Kläger meint, der Beklagte werde sich gegenüber den Gefangenen nicht mehr durchsetzen können, weil ihm wegen seiner Vorstrafe die notwendige Autorität fehle, steht dieses Bedenken seinem Dienst in einer Justizvollzugsanstalt nicht durchgreifend entgegen. Ein Autoritätsverlust setzt zunächst voraus, dass die Strafgefangenen von dem Dienstvergehen des Beklagten erfahren. Davon ist nicht (zwingend) auszugehen. Denn der Beklagte wird seinen Dienst künftig jedenfalls in einer anderen Justizvollzugsanstalt des Landes verrichten können. Davon geht er auch selbst aus. Sollte den vom Beklagten betreuten Strafgefangenen in einer anderen Justizvollzugsanstalt bekannt werden, dass er sich wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht hat, sind die Konsequenzen nicht ohne weiteres vorauszusehen. Ob damit ein durchgreifender Autoritätsverlust einhergehen würde, hängt vor allem von dem Verhalten des Beklagten selbst ab. Er hat sich unmittelbar nach der Entdeckung der Tat in eine spezielle therapeutische Behandlung begeben, die er erfolgreich abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund könnte der Beklagte Anfeindungen zumindest durch den Hinweis auf eine umfassende Aufarbeitung der Problematik begegnen. Ihn von vornherein von jeglicher Dienstausübung auszuschließen, ist demgemäß nicht gerechtfertigt. Das gilt auch, soweit der Kläger von einer Erpressbarkeit des Beklagten ausgeht. Da dem Dienstherrn das einschlägige Dienstvergehen bekannt ist, könnte der Beklagte (dienstlich gesehen) allenfalls durch eine angedrohte Offenbarung gegenüber anderen Strafgefangenen oder gegenüber Kollegen erpresst werden. Derartiges setzt wiederum voraus, dass Strafgefangene von dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten erfahren. Dass dieses Risiko einen weiteren Verbleib des Beklagten im Dienst untragbar macht, ist aus den oben genannten Gründen nicht zu erkennen. Der Beklagte hat durch außer- und innerdienstliches Fehlverhalten das Vertrauen in seine pflichtgemäße Diensterfüllung zwar deutlich erschüttert und das Ansehen des Berufsbeamtentums beschädigt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände ist mit dem Verwaltungsgericht eine über den Orientierungsrahmen hinausgehende Disziplinarmaßnahme als nicht geboten zu erachten. Allerdings verlangen die Anzahl und der Inhalt der kinderpornographischen Dateien - wie ausgeführt - eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.