Beschluss
1 WB 27/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Besetzung eines höherbewerteten Dienstpostens ist der Leistungsgrundsatz/Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG zu beachten.
• Für den Bewerbervergleich ist in erster Linie auf die aktuellste dienstliche Beurteilung abzustellen; die letzte Beurteilung hat regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung.
• Vorherige planmäßige Beurteilungen (bis zu zwei) dürfen nur ergänzend herangezogen werden und müssen sich auf dieselben Beurteilungszeiträume und -stichtage beziehen; rein rechnerische Verrechnungsmodelle, die das aktuelle Leistungsbild umkehren, sind unzulässig.
• Beurteilungen aus unterschiedlichen Zeiträumen oder unter unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben dürfen nicht ohne weitere, substantiiert darlegbare Ausgleichsmaßnahme verglichen oder einfach umgerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung verletzt Leistungsgrundsatz durch fehlerhaften Leistungsvergleich • Bei Besetzung eines höherbewerteten Dienstpostens ist der Leistungsgrundsatz/Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG zu beachten. • Für den Bewerbervergleich ist in erster Linie auf die aktuellste dienstliche Beurteilung abzustellen; die letzte Beurteilung hat regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung. • Vorherige planmäßige Beurteilungen (bis zu zwei) dürfen nur ergänzend herangezogen werden und müssen sich auf dieselben Beurteilungszeiträume und -stichtage beziehen; rein rechnerische Verrechnungsmodelle, die das aktuelle Leistungsbild umkehren, sind unzulässig. • Beurteilungen aus unterschiedlichen Zeiträumen oder unter unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben dürfen nicht ohne weitere, substantiiert darlegbare Ausgleichsmaßnahme verglichen oder einfach umgerechnet werden. Die Antragstellerin, Berufssoldatin und Oberfeldarzt im Sanitätsdienst (A15), bewarb sich zusammen mit zwei Kolleginnen auf einen A16-Dienstposten. Die Auswahlbehörde besetzte den Posten mit Dr. B. auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der letzten drei planmäßigen Beurteilungen. Die Antragstellerin rügte, sie sei in der aktuellen Beurteilung besser bewertet worden als Dr. B. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Auswahlentscheidung auf und verpflichtete zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Streitgegenstand ist, ob die angewandte Vergleichsmethode mit dem Leistungsgrundsatz und der Bestenauslese vereinbar ist. Relevante Tatsachen sind, dass die aktuellen Durchschnittswerte der Antragstellerin besser waren, frühere Beurteilungen von Dr. B. jedoch besser ausfielen, und dass unterschiedliche Beurteilungszeiträume und ein Rechenmodell eingesetzt wurden. • Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG verlangen bei Personalentscheidungen den Leistungsgrundsatz/Bestenauslese; damit sind dienstliche Beurteilungen als Hauptkriterium zu berücksichtigen. • Für die Ermittlung der Leistungsreihenfolge ist primär auf die aktuellste dienstliche Beurteilung abzustellen; frühere planmäßige Beurteilungen können allenfalls ergänzend (bis zu zwei vorangehende) einbezogen werden, um Kontinuität und Prognosen zu erkennen. • Das vom Bundesminister verwendete Rechenmodell, das Differenzen der letzten drei Beurteilungen gewichtet und verrechnet, ist unzulässig, weil es das maßgebliche aktuelle Leistungsbild durch eine rein rechnerische Gesamtsumme umkehrt, ohne darzulegen, inwiefern frühere Beurteilungen die überlegene aktuelle Bewertung eines Mitbewerbers in Frage stellen. • Beurteilungen müssen inhaltlich und zeitlich vergleichbar sein; ein Vergleich über unterschiedliche Beurteilungszeiträume (Quervergleich) verletzt die Chancengleichheit und verfälscht das Leistungsbild. • Eine einfache Transformation/Umrechnung älterer Bewertungen wegen Änderung der Skala ist nicht zulässig, wenn das Beurteilungssystem zwischenzeitlich substantielle Änderungen erfahren hat; die Umstellung von sieben auf neun Stufen rechtfertigt keine pauschale Multiplikation, wenn zugleich Richtwertvorgaben und Vergleichsgruppenvorgaben eingeführt wurden. Die Auswahlentscheidung zugunsten von Dr. B. ist rechtswidrig aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der Antragstellerin einen Leistungsvorsprung gegenüber Dr. B. ausweist und die vom Bundesminister angewandte Verrechnungsmethode diesen Vorrang unzulässig überlagert hat. Frühere Beurteilungen konnten nicht in der vorgenommenen Weise gleichwertig einbezogen werden, da unterschiedliche Beurteilungszeiträume und ein verändertes Beurteilungssystem die Vergleichbarkeit ausschließen. Der Bundesminister der Verteidigung wurde verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung dieser Grundsätze neu zu entscheiden; dabei ist der zuletzt festgestellte aktuelle Leistungsstand vorrangig zu berücksichtigen und frühere Beurteilungen nur im Rahmen einer nachvollziehbaren prognostischen Würdigung heranzuziehen.