Beschluss
1 A 1862/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0507.1A1862.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 42.169,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 42.169,74 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne dieser Vorschrift. Die angegriffene Entscheidung erweist sich im Ergebnis jedenfalls aus anderen als den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig. Hierauf ist die Beklagte mit gerichtlichen Verfügungen vom 29. Januar 2024 und vom 1. März 2024 hingewiesen worden, an deren Inhalt der Senat auch in Ansehung der Stellungnahmen der Beklagten vom 29. Februar 2024 und vom 22. März 2024 festhält. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem (hier vorliegenden) Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht wegen solcher Fehler fortgeführt werden, die mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2014– 1 A 891/13 –, juris, Rn. 3 f., vom 20. Februar 2014 – 1 A 142/12 –, juris, Rn. 10 f., und vom 19. April 2007 – 12 A 1177/05 –, juris, Rn. 2 f., Bay. VGH, Beschluss vom 30. April 2019 – 15 ZB 18.979 –, juris, Rn. 7, und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. Mai 2009 – OVG 11 N 83.05 –, juris, Rn. 7, alle m. w. N.; ferner Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 19, und – ausführlich – Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 101 bis 102a, jeweils m. w. N.; siehe außerdem auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013– 1 BvR 3057/11 –, juris, Rn. 40: keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neubescheidung zwar nicht aus den beiden Gründen zu, die das Verwaltungsgericht hierfür tragend angeführt hat, (dazu a)). Die Beklagte ist aber deshalb zur Neubescheidung verpflichtet, weil ihre Auswahlentscheidung aus einem anderen – offen zu Tage liegenden – Grund rechtswidrig ist und eine Auswahl des Klägers bei einer erneuten, diesen Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung ohne weiteres möglich erscheint. Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil das (als Eignungskriterium verstandene) „Einstiegskriterium“, nach dem „ein durchschnittlicher Leistungswert von mindestens 7,630 in der historischen Beurteilung“ vorliegen muss (vgl. die Einzelvorlage BS Fw-Auswahlverfahren 2022 zum Werdegang 25813 – StDst S 1, Blatt 6 unten, und auch den Beschwerdebescheid, S. 5), zu beanstanden ist. Dieser unter Einbeziehung aller der dem Werdegang angehörenden Oberfeldwebel (A 7 BBesO) und Hauptfeldwebel (A 8 BBesO) ermittelte Wert ist nämlich undifferenziert auf alle Betroffenen angewendet worden, also ohne die unterschiedliche Wertigkeit formal gleicher Benotungen zugunsten der Hauptfeldwebel zu berücksichtigen (dazu b)). Die daher gebotene erneute Entscheidung, die dem Statusamtsunterschied Rechnung tragen muss und die nicht den Gerichten, sondern der Beklagten zusteht, könnte ohne weiteres zu einer Auswahl des Klägers führen (dazu c)). a) Nicht rechtsfehlerhaft ist, dass Bewerber trotz Erreichen des Punktsummenwerts schon wegen der Nichterfüllung einer (rechtmäßig festgelegten und angewendeten) Bedarfsträgeranforderung – hier des o. g. Einstiegskriteriums – in der Konkurrenz nicht weiter betrachtet werden (dazu aa)). Das hat zur Folge, dass die weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Statusamtsunterschiede seien „ausweislich der Auswahlliste sowie der festgelegten Beurteilungskriterien“ bei der Bewertung entgegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht beachtet worden (UA S. 5, zweiter Absatz, und S. 7, vorletzter Absatz), sich hier als unerheblich erweist (dazu bb)). aa) Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von Rechts wegen nicht schon grundsätzlich gehindert (gewesen), das o. g. Einstiegskriterium aufzustellen und so der „historischen Beurteilung“ – das ist (auch) im Falle des Klägers die seinerzeit vorletzte, ihm im Amt eines Hauptfeldwebels zum Stichtag des 30. September 2018 erteilte Regelbeurteilung – eine ausschließende Funktion im Sinne eines konstitutiven Anforderungsmerkmals beizumessen. Wie hier der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 vorgelegte Beschluss des Bay. VGH vom 26. Februar 2024 – 6 B 23.1661 –, juris, Rn. 5 bis 10. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG auch in den Fällen der Umwandlung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt, da auch insoweit der Zugang zu einem „öffentlichen Amte“ in Rede steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012– 2 C 11.11 –, juris, Rn. 21 f. Es greift aber zu kurz, hieraus bereits abzuleiten (vgl. UA S. 5, letzter Absatz: „daher“), die Auswahl unter den Einstellungsbewerbern müsse in erster Linie anhand der letzten dienstlichen Beurteilung erfolgen und die beiden letzten planmäßigen Vorbeurteilungen dürften nur zur Abrundung in die Entscheidung einbezogen werden. Diese Ansicht verkennt, dass die Entscheidung über die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht mit einer Entscheidung über eine Beförderungskonkurrenz bzw. Konkurrenz in Bezug auf einen (förderlichen) Dienstposten innerhalb der Laufbahn gleichgesetzt werden kann, obwohl beide Entscheidungen an den Maßstäben nach Art 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG (bei der Umwandlung zusätzlich: §§ 37 bis 39 SG) auszurichten sind und ihre Umsetzung jeweils eine Ernennung verlangt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SG). Die Entscheidung über eine Umwandlung ist rechtsdogmatisch nämlich ein Sonderfall der Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten (Berufung, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SG). Vgl. Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn. 4 und 16, und Poretschkin/Lucks, SG., 11. Aufl. 2022, § 4 SG Rn. 4. Sie erweist sich damit als Einstellungsentscheidung. Eine solche (statusändernde) Einstellungsentscheidung unterscheidet sich von einer Entscheidung über eine Ersteinstellung grundsätzlich nur dadurch, dass dem Dienstherrn wegen des Werdegangs des Bewerbers in einer anderen Laufbahn dieses Dienstherrn bereits breiteres eigenes Erkenntnismaterial vorliegt, das zusammen mit dem anlassbezogen erstellten Material der geforderten Prognose dienen kann, ob der Bewerber sich in der angestrebten neuen Laufbahn bewähren wird. Dabei haben die dienstlichen Beurteilungen, die dem Bewerber in der bisherigen Laufbahn erteilt worden sind, angesichts des ihnen zugrundeliegenden Maßstabs allerdings von vornherein nur eine bedingte Aussagekraft für die zu leistende Prognose. Zur begrenzten Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen für die (insoweit vergleichbare Frage der) Auswahl unter Aufstiegsbewerbern vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 1 B 923/18 –, juris, Rn. 18 bis 25, m. w. N. Bei einer Einstellungsentscheidung der in Rede stehenden Art unterliegt dem personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn nicht nur, im Rahmen des Leistungsprinzips die unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in einzelne Auswahlkriterien auszuformen und zu konkretisieren, sondern auch, für jedes einzelne Kriterium zu erfüllende Mindeststandards festzulegen. Vgl. hierzu und zum Folgenden die zwar im Rahmen einer „summarischen“ Prüfung, aber klar, allgemein und uneingeschränkt formulierten Obersätze des BVerwG in seinem Beschluss vom 29. September 2023 – 1 W-VR 13.23 –, juris, Rn. 27 (zur Nichterfüllung eines Indexwerts im Potentialfeststellungsverfahren). Nach diesem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, der die Zulassung einer Berufssoldatin in der Laufbahn der Unteroffiziere zur Teilnahme an der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes betrifft, aber ohne weiteres auf die Fälle einer – hier vorliegenden – statusändernden Einstellungsentscheidung übertragbar ist, betreffen die Auswahlkriterien je unterschiedliche Aspekte der Einschätzung, ob der Bewerber sich für die neue Laufbahn eignet und sich voraussichtlich in ihr bewähren wird (wie etwa die retrospektive Bewertung bereits gezeigter Leistungen; die prospektive Einschätzung der Befähigung für die künftigen Aufgaben; die Aktualität, aber auch die Kontinuität eines überdurchschnittlichen Eignungs- und Leistungsbilds; die charakterliche und geistige Eignung, usw.). Es ist deshalb, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, sachlich gerechtfertigt, von den Bewerbern zu verlangen, dass sie in der gesamten Bandbreite der Auswahlkriterien und bezogen auf jedes einzelne Kriterium ein jeweils überdurchschnittliches Qualifikationsniveau aufweisen. In Anwendung dieser Grundsätze fällt es in das personalwirtschaftliche Ermessen der Beklagten und ist gerade mit Blick auf die durch eine Übernahme begründete langjährige Bindung zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten von meist deutlich über 25 Jahren nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für ihre Auswahlentscheidung u. a. das Kriterium einer überdurchschnittlichen Bewährung über einen längeren Zeitraum hinweg im Sinne einer belegten „Durchhaltefähigkeit auf hohem Niveau“ festgelegt und dieses Kriterium durch die konkrete Anforderung eines überdurchschnittlichen Ergebnisses der vorletzten Regelbeurteilung operationalisiert hat. Vgl. insoweit auch die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) BPolLV, die die (vergleichbare) Situation des verkürzten Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei betrifft und die Zulassung u. a. an die Voraussetzung knüpft, dass die Aufstiegsbewerber „in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind“. Dementsprechend steht es den Verwaltungsgerichten nicht zu, eine solche Entscheidung mit Blick auf (angeblich geeignete) Alternativlösungen zu verwerfen, wie es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist (UA S. 6, Absatz vor dem zweiten Zitat). Aus demselben Grund führt auch das Argument des Klägers nicht weiter, für die gebotene Prognose sei statt auf eine längerfristige Betrachtung auf eine „Leistungssteigerung (im Vergleich) zur Vorgängerbeurteilung“ abzustellen (Antragserwiderung, S. 3, drittletzter Absatz). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2020 – 10 B 11879/19.OVG –, n. v., den der Kläger (auch) in der Erwiderungsschrift auszugsweise zitiert. Das OVG Rheinland-Pfalz konzediert danach zwar, dass bei einer Übernahmeentscheidung die Bedeutung der letzten dienstlichen Beurteilung relativiert werden dürfe und es nicht zu beanstanden sei, insoweit auch weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen. Diese (zutreffende) Annahme nimmt es aber der Sache nach sogleich wieder zurück, indem es die Heranziehung einer früheren Beurteilung nur zur Abrundung für zulässig erklärt und damit einen Obersatz formuliert, der nicht auf Einstellungskonkurrenzen, sondern auf Konkurrenzen um höherwertige Dienstposten zugeschnitten ist. Deutlich wird Letzteres auch dadurch, dass die beiden Zitate, die das OVG Rheinland-Pfalz als Beleg für seine Ansicht anführt, jeweils Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen, in denen eine Bewerberkonkurrenz um höherwertige Dienstposten in Rede stand. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018– 1 WB 45.17 –, juris, Rn. 1 f., 20 und 37, und vom 25. März 2010 – 1 WB 27.09 –, juris, „Tatbestand“ (ohne Rn.) und Rn. 25. bb) Die weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Statusamtsunterschiede seien „ausweislich der Auswahlliste sowie der festgelegten Beurteilungskriterien“ bei der Bewertung entgegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht beachtet worden (UA S. 5, zweiter Absatz, und S. 7, vorletzter Absatz), ist unerheblich. Diese Begründung bezieht sich nur auf den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens anhand des Punktsummenwerts vorzunehmenden Leistungsvergleich. Hierbei hätte sich der Kläger aber ungeachtet der für seine Beurteilungen (nur) angesetzten Punktwerte durchgesetzt. Auf diesen Gesichtspunkt hat auch bereits die Beklagte mit ihrem Vortrag in der Antragsbegründung (S. 6, dritter Absatz) hingewiesen, ein (sonst beabsichtigter) „Statuszuschlag“ im Rahmen des Leistungsvergleichs (2. Stufe) hätte hier keine Wirksamkeit entfalten können. b) Die Auswahlentscheidung ist aber aus einem anderen, von dem Verwaltungsgericht nicht angesprochenen, aber offensichtlichen Grund rechtswidrig, auf den der Kläger schon hingewiesen hat (Antragserwiderung S. 4, Gliederungspunkt 4.). Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte das o. g., unter unterschiedsloser Einbeziehung der Regelbeurteilungen der Oberfeldwebel (A 7 BBesO) und der Hauptfeldwebel (A 8 BBesO) ermittelte Einstiegskriterium eines durchschnittlichen Leistungswerts von mindestens 7,630 in der „historischen Beurteilung“ – dass die Ermittlung des Werts wie dargestellt erfolgt ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Einzelvorlage BS Fw-Auswahlverfahren 2022 zum Werdegang 25813 – StDst S 1, Blatt 6 unten, und auch aus dem Beschwerdebescheid, S. 5 f., wo jeweils der Sache nach ausgeführt ist, dass Grundlage der Ermittlung des Leistungswerts die Resultate der entsprechenden Regelbeurteilungen des Werdegangs AVR 25813 StD S 1 waren, welcher ausweislich der Auswahlliste sowohl Ober- als auch Hauptfeldwebel umfasst – einheitlich und damit undifferenziert auf alle Betroffenen angewendet hat. Das führt nämlich zu einer Benachteiligung der statushöheren Bewerber, weil deren Beurteilung bei formal gleicher Bewertung grundsätzlich besser eingestuft werden muss als die der im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018– 1 B 923/18 –, juris, Rn. 46 f. (fiktive Notenangleichung bei der Betrachtung dienstlicher Beurteilungen im Rahmen einer Entscheidung über die Zulassung zu einem Aufstiegsverfahren, die ein nicht homogenes Bewerberfeld betrifft). Mit einer solchen Vorgehensweise wird, wie der Senat mit seiner ergänzenden Hinweisverfügung vom 1. März 2024 noch einmal eingehender erläutert hat, unzulässig ausgeblendet, dass formal gleichlautende Benotungen von Hauptfeldwebeln einerseits und Oberfeldwebeln andererseits grundsätzlich nicht die gleiche Wertigkeit zugemessen werden darf. Der Inhaber eines höheren Statusamts (hier: Hauptfeldwebel) ist, wenn er die gleiche Benotung bzw. das gleiche Gesamturteil (hier: in der „historischen Beurteilung“) erreicht hat wie der Inhaber eines niedrigeren Statusamts (hier: Oberfeldwebel), nämlich grundsätzlich als besser beurteilt anzusehen , wobei mit der Wendung „grundsätzlich“ klargestellt ist, dass sich insoweit jeder Schematismus verbietet bzw. dass das zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Der angesprochene Grundsatz findet seine Rechtfertigung in zwei Umständen: Zum einen hat der Inhaber im höherwertigeren Amt grundsätzlich höherwertigere Aufgaben wahrzunehmen. Zum anderen ist seine im Beurteilungszeitraum gezeigte dienstliche Qualifikation (Eignung i. e. S., Befähigung und fachliche Leistung, Art. 33 Abs. 2 GG) an dem höheren Statusamt und damit an strengeren Maßstäben zu messen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris, Rn. 38, und Beschluss vom 30. September 2019 – 1 WDS-VR 8.19 –, juris, Rn. 30, jeweils m. w. N.; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2024– 1 B 1082/23 –, juris, Rn. 72 f., m. w. N. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch dann, wenn der Dienstherr eine von ihm vorgesehene Vorauswahl an Beurteilungsergebnissen ausrichtet, wie es hier mit der Prüfung geschehen ist, ob die Bewerber die Bedarfsträgerforderungen (1. Stufe) erfüllen, also in der „historischen Beurteilung“ einen bestimmten Mindestleistungswert erzielt haben. Die gegen diese Bewertung gerichteten Einwände der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 22. März 2024 greifen, soweit sie überhaupt verständlich sind, nicht durch. Das gilt zunächst für den von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass die Beurteilung eines Hauptfeldwebels (A 8 BBesO) im Vergleich der Vergleichsgruppe der Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel und nicht im Vergleich mit einem Oberfeldwebel (A 7 BBesO) erfolge, der sich in der Vergleichsgruppe der Feldwebel/Oberfeldwebel wiederfinde. Dieses Argument dürfte gerade die Annahme bestätigen, dass die Beklagte grundsätzlich von einer höheren Wertigkeit der Tätigkeiten der Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel gegenüber den Tätigkeiten der Feldwebel/Oberfeldwebel ausgeht. Es belegt aber (jedenfalls), dass sie bei den entsprechenden Beurteilungen unterschiedlich strenge Maßstäbe anlegt. Das aber rechtfertigt ohne weiteres den Schluss, dass ein Hauptfeldwebel grundsätzlich besser qualifiziert als ein Oberfeldwebel ist, wenn beide formal gleichlautende Beurteilungsnoten vorweisen können, ohne dass es noch auf die von der Beklagten ferner – auch nur pauschal und damit substanzlos – behauptete Verwendung der Feldwebeldienstgrade vom Feldwebel bis zum Stabsfeldwebel auf gebündelten Dienstposten (also wohl auf einer Funktionsebene i. S. v. § 3 Abs. 2 SLV bzw. § 2 Abs. 4 SLV a. F.) ankommt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anwendung des hier in Rede stehenden Anforderungsmerkmals wegen der Umstände des Einzelfalls von einem nach dem Vorstehenden grundsätzlich gebotenen „Statuszuschlag“ für die Hauptfeldwebel verzichtet werden dürfte, ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. c) Eine erneute Entscheidung der Beklagten, die den unterschiedlichen Statusämtern und dem damit grundsätzlich einhergehenden unterschiedlichen Gewicht gleichlautender Bewertungen der Bewerber bei der Formulierung bzw. Anwendung des in Rede stehenden Einstiegskriteriums hinreichend Rechnung trägt, darf nicht von den Verwaltungsgerichten vorweggenommen werden und könnte ohne weiteres zugunsten des Klägers ausfallen. Da dessen Bewerbung allein an dem in Rede stehenden Einstiegskriterium gescheitert ist, müsste der Leistungswert seiner „historischen Beurteilung“ (7,290) sich lediglich als bei rechtsfehlerfreier Berücksichtigung seines Statusamtes überdurchschnittlich erweisen. Die vorgelegte Auswahlliste, dort: laufende Nummer 38, belegt, dass es für einen Bewerber im Amt eines Oberfeldwebels (w) noch ausreichend gewesen ist, in der „historischen Beurteilung“ (Spalte „BU hist.“) einen durchschnittlichen Leistungswert von 7,670 erzielt zu haben. 2. Die Berufung kann auch nicht nach den ferner nur noch geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zugelassen werden. Die insoweit von der Beklagten aufgeworfenen und zugleich als schwierig eingestuften Rechtsfragen betreffen nämlich nicht den oben unter 1. b) angesprochenen Aspekt der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der undifferenzierten Anwendung des ermittelten durchschnittlichen Leistungswerts, sondern die – nach den obigen Ausführungen unter 1. a) zu bejahende – Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen obligatorisch zu erfüllenden Einstiegskriteriums. Das gilt auch für die von der Beklagten formulierte zweite Frage, ob der durchschnittliche Leistungswert der Beurteilungen eines Werdeganges herangezogen werden darf, um das Erfüllen der Bedarfsträgerforderung „über mehrere Jahre bestätigten überdurchschnittlichen Eignungs- und Leistungsbilds gemessen am Durchschnitt des jeweiligen Werdegangs“ als nicht anders feststellbare Eigenschaft „Durchhaltefähigkeit auf hohem Niveau“ festzustellen. Soweit diese Frage von den „Beurteilungen eines Werdegangs“ spricht (und damit den obigen Befund einer undifferenzierten Ermittlung des Durchschnittswerts bestätigt), geschieht dies erkennbar nur deskriptiv. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die beigegebene Begründung, es gebe keine Rechtsprechung zu dem Thema, „ob sich ein Eignungskriterium aus Informationen speisen“ darf, „welche grundsätzlich erst im Leistungsvergleich einzubringen sind“. Auch diese Begründung zeigt nämlich, dass die Frage nicht auf eine Klärung abzielt, ob hier einheitlich auf den konkret ermittelten Durchschnittswert abgestellt werden durfte. Unabhängig davon könnte eine solche Frage ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen, weil sie ohne weiteres entsprechend den unter 1. b) gemachten Ausführungen schon im Zulassungsverfahren beantwortet werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Stellung des Zulassungsantrags am 26. Oktober 2023) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier mit Blick darauf, dass der nach A 8 BBesO mit Amtszulage besoldete Kläger die Umwandlung seines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines auf Lebenszeit Wehrdienst leistenden Soldaten (Berufssoldaten) begehrt und dass er mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in die Erfahrungsstufe 7 aufgerückt ist, auf 42.169,74 Euro (Teilsumme für Januar bis Mai 2023: 3.384,81 Euro + 71,48 Euro = 3.456,29 Euro, multipliziert mit 5 = 17.281,45 Euro; Teilsumme für Juni bis Dezember 2023: 3.483,99 Euro + 71,48 Euro = 3.555,47 Euro, multipliziert mit 7 = 24.888,29 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).