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Beschluss

12 L 1460/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0219.12L1460.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,- Eurofestgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 7 vom 01.04.2013 ausgeschriebene Stelle einer Sozialamtsrätin/eines Sozialamtsrats – Fachkraft des ambulanten sozialen Dienstes – bei dem Landgericht E. nicht mit einer anderen Person zu besetzen und dieser keine Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über den Antrag der Antragstellerin, die Stelle an sie zu vergeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund). 6 Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Dabei handelt es sich für die Beigeladene, ebenso wie für die Antragstellerin, um einen Beförderungsdienstposten. 7 Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Bei der Entscheidung, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamtenein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslesezu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Istein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. 9 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung der Antragstellerin führt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos war, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten der Antragstellerin ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für dieWiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.09.2001– 6 B 1776/00 – und vom 19.12.2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom 13.09.2001, ZBR 2002, 180 (181). 11 Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 (428). 13 Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht festgestellt werden. 14 Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 31/01 –,DVBl 2003, 1545f. 16 Dabei sind in erster Linie die abschließenden Gesamturteile aktueller, aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender, dienstlicher Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Die Gesamturteile, die durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungs- undeignungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sind, enthalten nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Sie ermöglichen vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzustellen ist. Die ausschlaggebende Bedeutung desGesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, IÖD 2011, 266 ff. (juris Rz. 23); Urteile vom 04.11.2010– 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102 ff. (juris Rz. 46) und vom 27.02.2003 – 2 C 16/02 –, ZBR 2003, 420 ff. (juris Rz. 13); OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2011 – 1 B 186/11 –(juris Rz. 9). 18 Die Funktion der Beurteilung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ in einer Auswahlentscheidung erfordert des Weiteren die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen möglichst einheitlich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Diese setzt aus Gründen der Chancengleichheit insbesondere voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt. 19 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.03.2010 – 1 WB 27/09 –, BVerwGE 136, 198 ff. (juris Rz. 33), vom 24.05.2011– 1 WB 59/10 –, NVwZ-RR 2012, 32 ff. (juris Rz. 33) und vom 12.04.2013 – 1 WDS-VR 1/13 – (juris Rz. 40);OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 6 B 915/13 –(juris Rz. 4). 20 Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2001– 6 B 1776/00 –. 22 Gemessen an diesen Anforderungen begegnet die Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat sie ausweislich seiner an die Pro-zessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 12.10.2013 mit der Erwägung begründet, die Beigeladene sei als die am bestenbeurteilte Bewerberin entsprechend dem Leistungsprinzip auszuwählen. 23 Diese Erwägung begegnet nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG keinen rechtlichen Bedenken. Die Beigeladene ist nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes besser qualifiziert, da sie sowohl mit dem Leistungsurteil „gut (untere Grenze)“ als auch mit dem Eignungsurteil „besonders geeignet (untere Grenze)“ besser beurteilt ist als die Antragstellerin, die insoweit die Urteil „vollbefriedigend (obere Grenze)“ und „geeignet (obere Grenze)“ aufweist. 24 Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Gesamturteile der jeweils letzten Beurteilungen könnten hier mangels Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume nicht dem Bewerbervergleich zu Grunde gelegt werden. Dem Gesichtspunkt der Aktualität ist Rechnung getragen, da beide Beurteilungen jeweils am 20.08.2013 erstellt worden und mithin gleich aktuell sind. Dass die Antragstellerin– im Gegensatz zur Beigeladenen – noch am 15. August 2012 eine offenkundig aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle erstellte Anlassbeurteilung erhalten hat, vermag hieran nach Maßgabe des oben Gesagten nichts zu ändern. Insbesondere steht der Umstand der Vergleichbarkeit der Qualifikation der Bewerberinnen nicht entgegen. Insofern hatte der Antragsgegner auch keinen Anlass, seine Auswahlentscheidung unter Heranziehung der vorangegangenen Beurteilung der Antragstellerin zu modifizieren, da die Antragstellerin bislang in keiner Beurteilung ein Leistungs- oder Eignungsprädikat erreicht hat, das den nunmehr an die Beigeladene vergebenen Prädikaten entspricht. 25 Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden letzten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen leiden nicht an Beurteilungsmängeln und sind dementsprechend ebenfalls nicht geeignet, die Auswahlentscheidung in Frage zu stellen. 26 Bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtschutzes auch im Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –,DVBl 2002, 1633 ff. 28 Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn bzw. demfür ihn handelnden Vorgesetzten, in der Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und in welcher Weise der zu Beurteilende den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ausgeübten Amtes entspricht. Dem Gericht ist es demnach verwehrt, die fachliche und persönliche Beurteilung der Antragsstellerin und der Beigeladenen durch den zuständigen Beurteiler in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese gar durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965 – 2 C 146/62 –, BVerwGE 21, 127ff.; Schnellenbach, Beamtenrechtin der Praxis, 8. Aufl., § 11, Rn. 69. 30 Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt die der Beigeladenen erteilte Beurteilung vom 20.08.2013 keine Beurteilungsfehler erkennen. 31 Insbesondere begründet es keinen Beurteilungsfehler, dass der Beigeladenen trotz ihrer am 06.11.2009 erfolgten Beförderung ein besseres Leistungsprädikat erteilt worden ist als in der vorangegangenen Beurteilung vom 19.08.2009, ohne dass gerade dieser Umstand bereits in der Beurteilung explizit begründet worden wäre. Zwar weist die Antragstellerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass in den Richtlinien des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.05.2011 für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten unter Punkt III. 2.ausgeführt wird, nach einer Beförderung werde für einen Zeitraum von etwa 4 Jahren nach erfolgter Beförderung einer Beamtin die Leistungsnote des bisherigen niedriger eingestuften Amtes regelmäßig nur dann auch im Beförderungsamt erteilt werden können, wenn ihr bereits eine Leistungssteigerung in diesem Amt attestiert werden kann. Daneben werde eine bessere Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten der Beamtin, die im derzeitigen Amt bereits beurteilt worden sei, regelmäßig nur möglich sein, wenn eine merkliche Leistungssteigerung vorliege und der höhere Leistungsstand über einen beurteilungsfähigen, angemessen langen Zeitraum erbracht worden sei. Dieser Zeitraum werde jedenfalls im Regelfall nicht unter 2 Jahren liegen können. 32 Diese Richtlinien statuieren weder ausdrücklich ein explizites Begründungserfordernis, noch folgt ein solches aus dem Umstand, dass Regelwerte aufgestellt werden. Diese Regelwerte dürfen – wie unter Ziffer III. ausdrücklich ausgeführt – das eigenständige Beurteilungsrecht eines jeden Beurteilers und die Besonderheiten eines jeden Einzelfalles nicht durch schematische Vorgaben unzulässig einschränken und schließen mithin eine Öffnung für außergewöhnliche Notensteigerungen nicht völlig aus. Dass das Gesamturteil „gut“ (untere Grenze)“ oder besser nur unter Aufwendung größtmöglicher Bewertungssorgfalt vergeben wird, verdeutlicht Ziffer V.1 der Richtlinien, die die erstmalige Vergabe der Note „gut (untere Grenze)“ und besserim derzeitigen Statusamt mit dem Erfordernis einer Vorberichtspflicht versieht. 33 Den an die Beigeladene vergebenen Leistungsprädikaten fehlt auch nicht die Nachvollziehbarkeit. Angesichts der dargestellten, eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz hat sich auch die Überprüfung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung auf die Frage zu beschränken, ob es mit dem restlichen Inhalt der Beurteilung vereinbar ist. Dies bedeutet, dass keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet, sondern dass – lediglich – das Vorliegen eines unlösbaren inneren Widerspruchs zwischen inhaltlichen Bewertungen einerseits und dem Gesamturteil andererseits einen relevanten Beurteilungsfehler darstellt. 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.1965 – 2 C 146/62 –, BVerwGE 21, 127 ff. (juris Rz. 42) und vom 16.10.1967– VI C 44/64 – ZBR 1968, 42; Schnellenbach, a.a.O., § 11, Rz. 48. 35 Nach diesem Maßstab steht das vergebene Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu der zusammenfassenden Beschreibung der Kenntnisse, Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen der Beigeladenen. Vielmehr wurde – unter Einbeziehung des Vergleichs zur vorangegangenen Beurteilung – zusammenfassend ausgeführt, die Beamtin habe ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen steigern können, so dass diese nunmehr erheblich überdurchschnittlichen Anforderungen entsprächen. Zudem hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.01.2014 plausibilisiert, dass im Falle der Beigeladenen ein außergewöhnlicher Ausnahmefall vorliegt, in dem trotz zwischenzeitlich erfolgter Beförderung bereits zu diesem frühen Zeitpunkt verbesserte Beurteilungsprädikate vergeben werden konnten, weil sie nach ihrem Wechsel in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. sowie einer angemessenen Einarbeitungs- und Beobachtungsphase in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum an ihre bereits vor dem Wechsel des Geschäftsbereichs langjährig gezeigten herausragenden Leistungen angeknüpft habe. Diese Plausibilisierung fügt sich widerspruchsfrei sowohl zu dem Inhalt der streitgegenständlichen Beurteilung als auch zu dem weiteren Inhalt der Personalakte der Beigeladenen. 36 Die der Antragstellerin erteilte Beurteilung vom 20.08.2014 leidet ebenfalls nicht an Beurteilungsfehlern. 37 Insbesondere kann die Antragstellerin nicht mit dem Einwand durchdringen, in ihrem Fall sei mit einem anderen – strengeren – Maßstab gemessen worden als im Falle der Beigeladenen, was durch den Umstand belegt werde, dass ihre – der Antragstellerin – Einsatz- und Leistungsbereitschaft trotz ähnlicher, ebenfalls deutlich über 100 % liegender, Belastungsquote nicht ebenso hervorgehoben werden wie diejenige der Beigeladenen. Wenn die Antragstellerin eine bestimmte Bewertung ihrer Einsatz- und Leistungsbereitschaft geltend macht, setzt sie der Sache nach ihre Bewertung an die Stelle der Bewertung des Beurteilers, die jedoch nach dem vorstehend dargestellten Maßstab durch dessen Beurteilungsspielraum gedeckt ist. Insbesondere hat der Antragsgegner zu Recht darauf verwiesen, dass die Belastungsstatistik keine schematischen Rückschlüsse auf die Einsatz- und Leistungsbereitschaft der Beamtinnen zulasse, weil die Bewertung deren unterschiedlich ausgeprägten Engagements durch mannigfaltige weitere Aspekte beeinflusst werde. 38 Schließlich ist auch im Hinblick auf das von der Antragstellerin absolvierte weiter-bildende Studium „Mediation kompakt“ sowie ihre Vortragstätigkeit im Rahmen des Fortbildungsprogramms „Fortbildung für neu eingestellte Fachkräfte des ASD und des SD (Vz)“ unter keinem rechtlichen Aspekt ein Beurteilungsfehler ersichtlich. Beide Umstände haben in der Beurteilung ausdrücklich positive Erwähnung gefunden. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, ihre Mediatorenausbildung und die Ausübung der Vortragstätigkeit seien nur dann hinreichend berücksichtigt, wenn die Beurteilung weitere diesbezügliche positive Werturteile und auch ein besseres Gesamturteil enthalte, setzt sie wiederum lediglich ihre Bewertung an die Stelle der individuellen Bewertung des Beurteilers. Dem steht aber der oben dargestellte Beurteilungsspielraum entgegen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einen Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht entsprechend der Streitwertpraxis der mit dem Beamtenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 41 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012– 6 E 1406/11 –, juris Rn. 2 ff. 42 auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes.