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Beschluss

1 E 280/24 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2024:0621.1E280.24GE.00
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Leitsätze
1. Um maßgebliche Grundlage eines dem Art 33 Abs 2 GG genügenden Leistungsvergleichs zu sein, müssen den Beurteilungen Aussagen über die Leistung, Eignung und Befähigung in Bezug auf das angestrebte Amt entnommen werden können. Die zu verwendenden Beurteilungsformulare müssen daher diejenigen Merkmale zur Beurteilung stellen, die dem der streitgegenständlichen Stelle zugrunde gelegten Anforderungsprofil innewohnen. (Rn.64) 2. Die Beurteilungsformulare können und müssen sich dabei nicht „schablonenartig“ zum Anforderungsprofil des jeweiligen Beförderungsamtes verhalten. Der Dienstherr kann angesichts der Uneinheitlichkeit der Beurteilungspraxis nicht erwarten, dass sich die im Anforderungsprofil aufgeführten Einzelanforderungen spiegelbildlich in den herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber wiederfinden. (Rn.66) (Rn.71)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle als Leitender Oberstaatsanwalt in Erfurt, ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2023 vom 23. März 2023, mit dem Beigeladenen zu besetzen und ihn auf dieser Stelle vorübergehend oder kommissarisch dienstlich zu verwenden, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 28.700,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um maßgebliche Grundlage eines dem Art 33 Abs 2 GG genügenden Leistungsvergleichs zu sein, müssen den Beurteilungen Aussagen über die Leistung, Eignung und Befähigung in Bezug auf das angestrebte Amt entnommen werden können. Die zu verwendenden Beurteilungsformulare müssen daher diejenigen Merkmale zur Beurteilung stellen, die dem der streitgegenständlichen Stelle zugrunde gelegten Anforderungsprofil innewohnen. (Rn.64) 2. Die Beurteilungsformulare können und müssen sich dabei nicht „schablonenartig“ zum Anforderungsprofil des jeweiligen Beförderungsamtes verhalten. Der Dienstherr kann angesichts der Uneinheitlichkeit der Beurteilungspraxis nicht erwarten, dass sich die im Anforderungsprofil aufgeführten Einzelanforderungen spiegelbildlich in den herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber wiederfinden. (Rn.66) (Rn.71) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle als Leitender Oberstaatsanwalt in Erfurt, ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2023 vom 23. März 2023, mit dem Beigeladenen zu besetzen und ihn auf dieser Stelle vorübergehend oder kommissarisch dienstlich zu verwenden, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 28.700,28 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts in Erfurt mit dem Beigeladenen. Der am … 1962 geborene Antragsteller war nach dem Studium mit dem Abschluss eines Diplom-Juristen von 1987 bis 1988 als Staatsanwalts-Assistent bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Gera eingesetzt. Im Zeitraum von Juni 1988 bis Juli 1991 war er bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Erfurt tätig. Mit Wirkung vom 1. August 1991 wurde er zum Staatsanwalt zur Anstellung ernannt. Anschließend erfolgte mit Wirkung vom 22. Februar 1994 die Ernennung zum Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In dem Zeitraum vom 8. August 1994 bis zum 6. Mai 1995 war er an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet, an die sich eine erneute Abordnung vom 1. April 1996 bis zum 31. März 1999 anschloss. Mit Wirkung vom 1. April 1999 wurde der Antragsteller zum Oberstaatsanwalt als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (BesGr. R 2) ernannt. Vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2004 erfolgte eine Abordnung an die Staatsanwaltschaft Gera. Zeitgleich nahm er ab dem 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2005 die Funktion des Leiters der Zweigstelle Rudolstadt der Staatsanwaltschaft Gera wahr. Mit Wirkung vom 1. April 2004 wurde der Antragsteller unter Übertragung des Amtes eines Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter an die Staatsanwaltschaft Gera versetzt. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 nahm er die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Gera und im Zeitraum vom 15. März 2007 bis zum 22. Februar 2010 die Funktion des Leiters der Zweigstelle Jena der Staatsanwaltschaft Gera wahr. Im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2013 und vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. November 2014 erfolgten erneut Abordnungen an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 wurde der Antragsteller unter Übertragung des Amtes eines Oberstaatsanwaltes als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft (BesGr. R 2) an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft versetzt. Der Antragsteller wurde zuletzt mit Datum vom 26. Mai 2023 für den Zeitraum vom 11. März 2006 bis 30. Juni 2022 dienstlich anlassbeurteilt. In der Beurteilung erhielt der Antragsteller in der Bewertung eines jeden Einzelmerkmals die zweithöchste Bewertung (Note 2 - „weit überdurchschnittlich“). Die Anlassbeurteilung endet mit dem Gesamturteil „hervorragend“. Der Beigeladene, geboren am … 1968, trat nach dem Studium und dem anschließenden Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 30. Dezember 1996 unter Ernennung zum Richter auf Probe in den höheren Justizdienst des Antraggegners ein. Er erhielt in dieser Zeit einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Gera und der Staatsanwaltschaft Erfurt. Mit Wirkung vom 24. Januar 2000 wurde der Beigeladene zum Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Staatsanwaltschaft Erfurt ernannt. In dem Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 war der Beigeladene an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet. Seit dem 1. April 2007 nimmt er zudem die Funktion des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Erfurt wahr. Mit Wirkung vom 5. Oktober 2011 wurde der Beigeladene zum Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt ernannt. Mit Wirkung vom 1. Februar 2017 erfolgte die Ernennung zum Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (BesGr. R 2). Der Beigeladene wurde zuletzt mit Datum vom 13. März 2023 für den Zeitraum 21. Januar 2012 bis 30. Juni 2022 dienstlich regelbeurteilt. In der Beurteilung erhielt der Beigeladene 16 Mal die zweithöchste Bewertung (Note 2 - „weit überdurchschnittlich“) und 5 Mal die dritthöchste Bewertung (Note 3 - „überdurchschnittlich“). Die Regelbeurteilung endet mit dem Gesamturteil „hervorragend - untere Grenze“. Im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2023 vom 23. März 2023 schrieb der Antragsgegner die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht (Dienstort Erfurt) aus. Der Ausschreibung wurde das entsprechende Anforderungsprofil gemäß Anlage 2 zur Thüringer Verordnung zur Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen einschließlich richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Anforderungsprofile (ThürRiStABeurtVO) vom 7. April 2022 (GVBl. S. 2010) zugrunde gelegt. Auf diese Ausschreibung bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. In ihrem Besetzungsvorschlag vom 5. Juni 2023 schlug die Generalstaatsanwältin vor, das streitgegenständliche Amt mit dem Antragsteller zu besetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus den dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergebe. Auf der Grundlage eines Vermerks vom 3. Juli 2023 entschied der Antragsgegner, dass mit den Bewerbern Auswahlgespräche zur Feststellung der persönlichen Eignung durchgeführt werden sollen. Zur Begründung führte er aus, die Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen begegne im Hinblick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle rechtlichen Bedenken. Das Anforderungsprofil weise zur „Führungs- und Leitungskompetenz“ insgesamt 12 Einzelanforderungen aus, welche für die Wahrnehmung des Amtes eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft erforderlich seien. Die Beurteilungen würden sich hierzu nicht verhalten. Sie enthielten im Hinblick auf das dem Anforderungsprofil zugrundeliegenden Kompetenzfeld der „Führungs- und Leitungskompetenz“ lediglich eine gemeinsame Bewertung und seien demnach nicht hinreichend differenziert, um allein Grundlage der Auswahlentscheidung zu sein. Ferner habe das der ausgeschriebenen Stelle zugrunde gelegte Anforderungsprofil bei der Erstellung der Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 13. März 2023, anders als bei der Anlassbeurteilung des Antragstellers, nicht berücksichtigt werden können, weil die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle erst am 23. März 2023 im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 01/2023 veröffentlicht worden sei. Daher sei auf strukturierte Auswahlgespräche zurückzugreifen. Der Inhalt der Gespräche solle sich auf die Einzelmerkmale des Kompetenzfeldes „Führungs- und Leitungskompetenz“ beziehen. Lediglich das Merkmal der „Konflikt- und Vermittlungstätigkeit“ sei nicht besonders zu betrachten. Dieses habe bereits im Rahmen der sozialen Kompetenz Eingang in die Beurteilungen gefunden. Die Auswahlentscheidung sei aus der Gesamtbetrachtung der dienstlichen Beurteilungen und der Ergebnisse der Auswahlgespräche zu treffen. Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 lud der Antragsgegner den Beigeladenen zum 20. Juli 2023, den Antragsteller zum 25. Juli 2023, zum Auswahlgespräch ein. Der Wortlaut der E-Mail lautete wie folgt: „Sehr geehrter Herr (…), ich möchte Sie im Rahmen des Besetzungsverfahrens der Stelle als Leitender Oberstaatsanwalt/Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Erfurt zu einem Auswahlgespräch einladen. Das Gespräch findet am (…) statt. Mit freundlichen Grüßen (…) Staatssekretärin“ Im Rahmen der protokollierten Auswahlgespräche wurden die Bewerber zunächst nach ihrem Werdegang und anschließend zu ihrer Motivation für ihre Bewerbung gefragt. Im Anschluss hieran erfolgten Gespräche zu den Themen „Lern- und Kritikfähigkeit, Flexibilität“, „Kooperation- und Teamorientierung“, „Delegationsfähigkeit“, „Förderung von Bediensteten“, „Motivierungsgeschick“, „Strukturierungsfähigkeit“, „Zielorientierung“, „Entscheidungsfähigkeit“, „Unternehmerisches Denken und Handeln in der Verwaltung“, „Loyalität“ und „Repräsentationsfähigkeit“. Im Ergebnis des Gespräches erhielt der Antragsteller acht Mal die Bewertung „2“ und drei Mal die Bewertung „3“, der Beigeladene erhielt drei Mal die Bewertung „1“ und acht Mal die Bewertung „2“. Eine Bewertungsskala enthält das Protokoll der Auswahlgespräche nicht. Auf der Grundlage eines Vermerks vom 13. September 2023 entschied der Antragsgegner, das streitgegenständliche Amt mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zwar erfüllten sämtliche Bewerber die Grundanforderungen des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Im Ergebnis des anzustellenden umfassenden Leistungsvergleichs erfülle der Beigeladene das Anforderungsprofil aber am besten. Zwar verfüge der Antragsteller noch über das beste Gesamturteil der Bewerber. Jedoch sei bereits in der Auswertung der Zwischennoten der Bewerber und ihrer jeweiligen Gewichtung kein Leistungsunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen mehr feststellbar. Im Ergebnis einer Gesamtschau der Auswertung der aktuellen Beurteilungen sowie der Ergebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche gebühre dem Beigeladenen der Vorzug. Die Durchführung von Auswahlgesprächen sei angesichts des weitgehenden Leistungsgleichstands in den dienstlichen Beurteilungen auch deshalb notwendig gewesen, weil diese nicht geeignet seien, eine ausreichende Differenzierung im Kompetenzfeld „Führungs- und Leistungskompetenz“ herzustellen, da die vom Anforderungsprofil verlangten Einzelmerkmale keinen Eingang in die Beurteilungen der Bewerber gefunden hätten. Der Hauptstaatsanwaltsrat stimmte in seiner Sitzung vom 12. und 17. Oktober 2023 der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach der Beurteilungslage nicht nur ein lediglich geringfügiger, sondern ein deutlicher Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen bestehe. Dies ergebe sich aus dem besseren Gesamturteil, der besseren Bewertung des für die Fachkompetenz besonders gewichteten Merkmals des „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschicks“, aus der besseren Bewertung von vier Einzelmerkmalen sowie aus der im bisherigen Berufsleben gezeigten größeren Verwendungsbreite. Ein Auswahlgespräche ermöglichender Gleichstand könne daher nicht angenommen werden. Weiterhin sei die Argumentation, die dienstlichen Beurteilungen seien nicht geeignet, eine ausreichende Differenzierung im Kompetenzfeld der Führungs- und Leitungskompetenz herzustellen, nicht überzeugend. Am 9. November 2023 fand zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner ein als vertraulich bezeichnetes Gespräch statt. Gegenstand dieses Gespräches sei dem Antragsgegner zufolge die Entfernung des Wohnorts des Antragstellers zum Dienstort in Erfurt sowie eine offene Abteilungsleiterstelle als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gewesen. Ein Protokoll wurde hierüber nicht gefertigt. Am 16. November 2023 fand ein Termin zur Erörterung der beabsichtigten Besetzung der streitgegenständlichen Stelle zwischen der Thüringer Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und dem Hauptstaatsanwaltsrat statt. Eine Einigung wurde hierbei nicht erzielt. Der Staatsanwaltswahlausschuss stimmte in seiner Sitzung vom 11. Januar 2024 mit acht Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und keiner Enthaltung für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Antragsteller, sowie mit vier Ja-Stimmen, acht Nein-Stimmen und keiner Enthaltung gegen die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 informierte der Antragsgegner die Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses und den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrates bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft darüber, dass an der Entscheidung, die im Streit stehende Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, festgehalten werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Einigungsgespräch und die Sitzung des Staatsanwaltswahlausschusses keine neuen Sachargumente hervorgebracht hätten, die seine Argumente entkräften könnten. Er vertrete weiterhin die Auffassung, dass es sich bei den durchgeführten Auswahlgesprächen, neben den dienstlichen Beurteilungen, um ein Instrument der Bestenauslese handele. Aufgrund der fehlenden Beurteilungserkenntnisse im Kompetenzfeld „Führungs- und Leitungskompetenz“ sei die Durchführung von Auswahlgesprächen zulässig gewesen, um die für die ausgeschriebene Stelle erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen zu ermitteln. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass die dienstlichen Beurteilungen von Beamten, die sich erstmals auf ein Amt mit Führungsverantwortung bewerben, regelmäßig keine Aussagen zum Kompetenzfeld „Führungs- und Leitungskompetenz“ aufweisen würden. Gleichwohl sei der nach Ansicht des Antragsgegners deutlich hervortretende Leistungsvorsprung des Beigeladenen nochmals vor dem Hintergrund der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses umfassend und unter Beachtung aller einzuziehender Argumente betrachtet worden. Unter Beachtung des der Ausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofils sei zu berücksichtigen, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften in den kommenden Jahren vor zwei wesentlichen Herausforderungen stünden. Dies sei zum einen der anstehende Generationswechsel, zum anderen die Einführung der elektronischen Akte. Das Bewusstsein der Behördenleitung müsse hierfür besonders sensibilisiert sein. Zum Gelingen des Generationswechsels sei das Anleiten junger Kollegen von entscheidender Bedeutung. Für die Umsetzung des Besetzungsvorschlages spreche vor diesem Hintergrund, dass der Beigeladene langjähriger Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt sei und im Rahmen seiner Tätigkeit Erfahrung mit der Anleitung junger Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst habe sammeln können. Der Antragsteller sei als langjähriger Dezernent bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hingegen mit der Gegenzeichnung erfahrener Staatsanwälte im Rahmen ihrer Erprobung betraut gewesen. In den durchgeführten Auswahlgesprächen sei es dem Beigeladenen zudem als einzigem gelungen, eine klare Strategie für den Generationswechsel (Einführung einer Ausbildungsabteilung) vorzustellen. Hinsichtlich der zweiten Herausforderung - der Einführung der elektronischen Akte - und des am 9. November 2023 geführten und als vertraulich vereinbarten Gespräches habe der Antragsteller bekundet, die offene Stelle als Leitender Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft sei für ihn nicht interessant, weil an sie die Organisation der elektronischen Akte gebunden sei. Eine Affinität zu der elektronischen Akte habe der Antragsteller nicht bekundet. Zudem habe sich der Antragsteller nicht an die Vertraulichkeit dieses Gespräches gehalten. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, diese mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen die Auswahlentscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 2024 Widerspruch. Er beantragte mit weiterem Schreiben vom 29. Februar 2024, jede Beförderung wie auch die Vergabe und Besetzung der Beförderungsstelle mit anderen Bewerbern bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Hauptsache zu unterlassen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 teilte die Generalstaatsanwältin dem Antragsgegner mit, dass seine Entscheidung, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, respektiert werde. Sie wolle jedoch bemerken, dass das bekundete Desinteresse des Antragstellers an der offenen Abteilungsleiterstelle bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft nicht den Schluss zulasse, der Antragsteller sei als etwaiger Behördenleiter nicht fähig, die Einführung der elektronischen Akte und die Akzeptanz der Bediensteten hierzu zu fördern. Auch sei nicht ersichtlich, wem gegenüber der Antragsteller die Vertraulichkeit des Gesprächs am 9. November 2023 verletzt haben solle. Ihr als seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten sei er zu der Meldung über geführte Personalgespräche jedenfalls verpflichtet gewesen. Am 5. März 2024 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, ihm sei aufgrund des Leistungsvergleichs der dienstlichen Beurteilungen der Vorzug bei der Besetzung zu geben. Die Auswahlentscheidung habe bereits anhand des Vergleichs der Gesamturteile getroffen werden müssen. Er sei mit dem Gesamturteil „hervorragend“, der Beigeladene lediglich mit dem Gesamturteil „hervorragend - untere Grenze“ beurteilt worden. Zudem sei er in seiner dienstlichen Beurteilung durchgehend mit der Note „2“ bewertet worden, der Beigeladene habe dies nicht erreicht. Der Antragsteller ist weiterhin der Ansicht, der Antragsgegner habe auch nicht auf eine innere Ausschöpfung abstellen dürfen. Die erfolgte umfassende inhaltliche Auswertung und Differenzierung der dienstlichen Beurteilungen sei unzulässig gewesen. Dies komme lediglich bei gleichlautenden Gesamturteilen in Betracht. Gleichwohl komme der Antragsgegner in seiner im Grunde nicht mehr veranlassten Einzelexegese zu dem Ergebnis, dass er, der Antragsteller, über einen Leistungsvorsprung verfüge. Die Betrachtung der Zwischennoten der einzelnen Kompetenzfelder und deren Gewichtungen weise ihm abermals einen Leistungsvorsprung aus. Dem Antragsgegner sei es deshalb verwehrt gewesen, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der geführten Auswahlgespräche zu treffen. Die Hinzuziehung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisquellen sei erst zulässig, soweit die Bewerber bei völliger Ausschöpfung ihrer dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen seien. Eine im wesentlichen gleiche Beurteilungslage bestehe dann, wenn die Gesamturteile gleichwertig - bei einer Beurteilung anhand desselben Statusamtes identisch - seien. Hieran fehle es aber bereits. Die Behauptung des Antragsgegners, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber verhielten sich nicht in ausreichend differenzierender Weise zu dem Kompetenzfeld „Führungs- und Leitungskompetenz“, sei unzutreffend und offensichtlich vorgeschoben, um seinen Leistungsvorsprung durch die Durchführung von Auswahlgesprächen und einer anschließenden Gesamtbetrachtung zugunsten des Beigeladenen zu umgehen. Ferner seien die Auswahlgespräche nicht als solche bezeichnet worden. Er sei von einem Kennenlerngespräch ausgegangen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei diesem Gespräch um ein qualifiziertes und strukturiertes Auswahlgespräch handele, welches im weiteren Bewerbungsverfahren in den Leistungsvergleich einbezogen werde. Schließlich nehme er Bezug auf die schriftliche Zusammenfassung des Hauptstaatsanwaltsrates vom 17. Oktober 2023. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit nehme er Bezug auf die schriftliche Stellungnahme der Generalstaatsanwältin vom 28. Februar 2024. Der Antragsteller beantragt wörtlich, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle als Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Erfurt mit dem Beizuladenden zu besetzen und ihn auf dieser Stelle vorübergehend oder kommissarisch dienstlich zu verwenden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, es fehle aufgrund seiner Zusage, einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auszublenden, bereits an einem Anordnungsgrund. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Es sei zulässig gewesen, dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen einen geringeren Aussagewert zukommen zu lassen. Bei der im Streit stehenden Stelle handele es sich nämlich um ein Spitzenamt, das eine zu den bisher innegehabten Statusämtern der Bewerber wesentlich anderweitige Prägung aufweise. Er beziehe sich insoweit auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dem der Ausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil folgend, seien an dessen Einzelmerkmale „Führungs- und Leitungskompetenz“ sowie „Soziale Kompetenz“ höchste Anforderungen zu stellen. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber würden hierzu jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vermitteln. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens habe er sich zur Durchführung von Auswahlgesprächen entschieden, um Feststellungen über die persönliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf die höchsten Anforderungen der „Führungs- und Leitungskompetenz“ treffen zu können. Dies sei sachgerecht. Bei der streitgegenständlichen Stelle handele es sich um die Leitung der größten Staatsanwaltschaft des Freistaates. Der Leiter nehme im Besoldungsgefüge der Staatsanwaltschaften die nach der Generalstaatsanwältin höchste Besoldungsgruppe ein. Im Rahmen der Auswahlentscheidung würde die vom Antragsteller aufgezeigte größere Verwendungsbreite und die von ihm wahrgenommenen Verwaltungs- und Führungsaufgaben nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die entsprechenden Tätigkeiten lägen 13 Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung und seien auch nicht vom Beurteilungszeitraum der zugrunde gelegten Anlassbeurteilung umfasst. Die von dem Beigeladenen wahrgenommene Pressesprechertätigkeit sei hingegen eine nicht unwesentliche Teilaufgabe der streitgegenständlichen Stelle. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die beigezogenen Personalakten der Beteiligten (3 Bände), auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang zum Auswahlverfahren (1 Heftung) sowie auf den Verwaltungsvorgang zum Widerspruch (1 Heftung) und den Verwaltungsvorgang zum behördlichen Antrag (1 Heftung) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (vgl. nachfolgend zu 1.) als auch einen Anordnungsanspruch (vgl. nachfolgend zu 2.) glaubhaft gemacht. 1. Der Antragsteller hat sowohl hinsichtlich der dauerhaften als auch hinsichtlich der kommissarischen Besetzung der streitgegenständlichen Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts in Erfurt mit dem Beigeladenen einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Hinsichtlich der dauerhaften Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen kann nur im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung zum Leitenden Oberstaatsanwalt in Erfurt (BesGr. R 4) vorläufig gewahrt bleibt. Mit der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese kann mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 18) nicht mehr rückgängig gemacht werden. b) Auch in Bezug auf die kommissarische Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser entfällt nicht durch die Zusage des Antragsgegners, einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen nach erfolgter kommissarischer Übertragung der Aufgaben der streitgegenständlichen Stelle in einem gegebenenfalls erneut durchzuführenden Auswahlverfahren auszublenden. Die „Ausblendungsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2/16 -, juris, Rn. 29) ist nicht in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar, in denen der neue - höherwertige - Dienstposten völlig andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen des Beamten auf einem seinem bisherigen Statusamt entsprechenden Dienstposten mehr zulässt. Der Anordnungsgrund entfällt auch nicht deshalb, weil dem Beigeladenen die Aufgaben der streitgegenständlichen Stelle kommissarisch zusätzlich zu seinen originären Aufgaben als Abteilungsleiter übertragen werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt das Ausblenden eines Bewährungsvorsprunges dann in Betracht, wenn die Höherwertigkeit des neuen Dienstpostens maßgeblich daraus resultiert, dass die dienstlichen Aufgaben weitgehend identisch bleiben und lediglich zusätzliche Führungs- oder Leitungsaufgaben hinzukommen (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2/16 -, juris, Rn. 30). Die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben der im Streit stehenden Stelle (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3/23 -, juris) neben den originären Aufgaben des Beigeladenen als Abteilungsleiter stellt angesichts des Ausmaßes der mit dem Amt eines Leitenden Oberstaatsanwaltes als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht verbundenen Führungs- und Verwaltungsverantwortung, die nicht zuletzt auch durch die Zahl der Planstellen für Staatsanwälte und sonstige Mitarbeiter charakterisiert wird, keine weitgehende Identität der dienstlichen Aufgaben im Sinne der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Mit der kommissarischen Wahrnehmung der im Streit stehenden Stelle treten Führungs- und Leitungsaufgaben in einem solch umfangreichen Ausmaß hinzu, die - eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung unterstellt - den bisher wahrgenommenen Dienstposten nicht lediglich ergänzen. Hiervon geht letztlich auch der Antragsgegner aus, wenn er im Falle der stellvertretenden Behördenleitung darauf hinweist, dass diese nicht in der Lage sei, neben ihren bisherigen Verpflichtungen, die Aufgaben der Behördenleitung in vollem Umfang wahrnehmen zu können. Die Möglichkeit einer sachgerechten Aufteilung der Behördenleiterfunktion zwischen dem Beigeladenen und der stellvertretenden Behördenleitung, die die Möglichkeit einer längeren zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung plausibel erscheinen lassen, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. 2. Der Antragsteller hat es darüber hinaus vermocht sowohl hinsichtlich der dauerhaften als auch der kommissarischen Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, d. h. seine Auswahl muss möglich erscheinen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, juris, Rn. 16; Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 - juris, Rn. 14). Beide Voraussetzungen liegen vor. a) Ein Beamter hat regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Verfassung gewährt jedoch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber auf ein solches Amt hat dementsprechend einen subjektiven Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist lediglich zur Überprüfung befugt, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStABeurtVO bildet die Beurteilung die wesentliche Grundlage für die Auswahlentscheidung. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen dieser Auswahlentscheidung hat zuvörderst anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58). Dabei sind vor allem zeitnahe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 -, juris, Rn. 96) beziehungsweise aktuelle (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris, Rn. 7) dienstliche Beurteilungen heranzuziehen. Die Beurteilungen sind, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58). In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Ergibt sich nach den Ergebnissen der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen von im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts inhaltlich auszuschöpfen (vgl. VG Gera, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 1 E 670/23 Ge -, S. 19 f., n.v.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris, Rn. 8). Erst wenn sich im Wege dieser inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lässt, darf der Dienstherr auf Hilfskriterien (z. B. Auswahlgespräche) zurückgreifen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, juris, Rn. 5). Eine Auswahlentscheidung, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht, ist dabei nur ausnahmsweise möglich (vgl. VG Gera, Beschluss vom 29. März 2019 - 1 E 2240/18 Ge -, juris, Rn. 62). Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen („Ausschöpfung“ beziehungsweise „Ausschärfung“) vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, 63; VG Gera, Beschluss vom 29. März 2019 - 1 E 2240/18 Ge -, juris, Rn. 62). Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 81). Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 16). Ausgehend von diesen Maßgaben verletzt die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Der vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsvergleich unter Rückgriff auf die mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ein solcher Rückgriff wäre nach den dargelegten Maßstäben nur bei einem Leistungsgleichstand der Bewerber oder bei einer - im Hinblick auf die Anforderungen des Beförderungsamtes - unzureichenden Beurteilungslage statthaft gewesen. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Der Antragsgegner hat das Vorliegen eines Leistungsgleichstandes zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht hinreichend begründet. Die vom Antragsgegner im maßgeblichen Auswahlvermerk vom 13. September 2023 getroffenen Erwägungen füllen den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum nicht vertretbar aus. (1) Ein Leistungsvorsprung des Antragstellers folgt, anders als dieser meint, nicht bereits aus einem Vergleich der abschließenden Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen. Hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Bewerber nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden, steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 5 Bs 111/17 -, juris, Rn. 90; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 6 B 564/23 -, juris, Rn. 22). Andernfalls würde die Auswahlentscheidung nicht durch den Dienstherrn, sondern durch den jeweiligen Beurteiler erfolgen; der Dienstherr würde auf das Abrechnen der in den dienstlichen Beurteilungen erzielten Bewertungen beschränkt werden (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2014, a.a.O.). Die Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraumes ist gerade bei der Vergabe einer herausgehobenen Beförderungsstelle von Bedeutung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 6 B 1461/19 -, juris, Rn. 15). Im Ergebnis ist hier von gleichen Gesamturteilen der Bewerber auszugehen. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden ausweislich der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen im Gesamturteil jeweils mit dem Prädikat „hervorragend“ beurteilt, der Beigeladene allerdings mit dem verbalen Zusatz „untere Grenze“. Dies führt hier aber nicht zu der Annahme eines Leistungsvorsprunges des Antragstellers. Ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Binnendifferenzierungen die Auswahlentscheidung selbstständig tragen können ist bisher nicht abschließend geklärt (für das bisherige Recht zuletzt offengelassen: Thüringer OVG, Beschluss vom 30. März 2022 - 2 EO 211/21, Beschlussumdruck Seite 11 f., n.v.). Nach der nunmehr geltenden Rechtslage spricht viel dafür, dass eine Auswahlentscheidung auf Unterschiede in den Notenzusätzen selbstständig gestützt werden kann. Denn § 9 Abs. 4 ThürRiStABeurtVO eröffnet dem Beurteiler ausdrücklich die Möglichkeit durch die Vergabe der verbalen Zusätze „untere Grenze“ und „obere Grenze“ eine Binnendifferenzierung vorzunehmen und normiert insoweit strikte Vorgaben. Dies kann hier jedoch dahinstehen, denn der verbale Zusatz „untere Grenze“ des abschließenden Gesamturteils in der Beurteilung des Beigeladenen kann vorliegend nicht als Differenzierungsmerkmal herangezogen werden. Er ist nicht plausibel dargelegt. Der rechnerische Durchschnitt der gewichteten Zwischennoten (Note 2,0) trägt eine Abwertung des daraus gebildeten Gesamturteils und damit den Zusatz „untere Grenze“ nicht. Das Gesamturteil für Beurteilungen in einem Beförderungsamt (hier: BesGr. R 2) ist entsprechend den Vorgaben gemäß § 9 Abs. 4 Satz 5 ThürRiStABeurtVO zu bilden. Hierfür ist in einem ersten Schritt zunächst jedes Einzelmerkmal selbstständig zu bewerten. In einem zweiten Schritt ist sodann für jeden Kompetenzbereich eine Zwischennote unter Einbeziehung der gewichteten Einzelmerkmale zu bilden. Die Gewichtung der Einzelmerkmale ergibt sich dabei aus dem für das jeweilige Statusamt maßgeblichen Anforderungsprofil. Allein aus diesen gebildeten Zwischennoten ist in einem dritten Schritt nach den Vorgaben unter Buchstabe a) der Grundanforderungen des für das jeweilige Statusamt maßgeblichen Anforderungsprofils das Gesamturteil zu bilden. Für die Vergabe des verbalen Zusatzes „untere Grenze“ bedarf es eines rechnerischen Bruchteils (0,3 bis 0,5) bei der Ermittlung des Durchschnitts der Zwischennoten. Der Beigeladene hat in sämtlichen Kompetenzbereichen die Zwischennote „2“ erhalten. Ein Bruchteil besteht nicht. Eine Binnendifferenzierung im Gesamturteil könnte bei einer homogenen Vergabe der Zwischennoten - wenn überhaupt - allenfalls dadurch plausibel gemacht werden, dass der Beurteiler in der Begründung des Gesamturteils z. B. durch ergänzende wörtliche Ausführungen zum Ausdruck bringt, dass sich diese an der unteren oder oberen Grenze bewegen. Diesbezügliche Begründungsansätze sind der Beurteilung des Beigeladenen jedoch nicht zu entnehmen. (2) Demgegenüber hat der Antragsgegner nicht ausreichend begründet, warum er auch mit Blick auf die unterschiedliche Bewertung verschiedener Einzelmerkmale noch von einem Leistungsgleichstand der Bewerber ausgeht. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium die Beurteilungen zunächst - etwa im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil - umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris, Rn. 17, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris, Rn. 35). Die Heranziehung anderer leistungsbezogener Erkenntnisquellen als der aktuellen dienstlichen Beurteilung darf erst erfolgen, wenn der Qualifikationsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und deren umfassender Ausschärfung ein qualifikatorisches Patt ergibt (OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, juris, Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 1 B 513/20 -, juris, Rn. 27). Bei einer vergleichenden „Ausschärfung" dienstlicher Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 10). Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards, darunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des Beförderungsamts, an. Dabei kann er auf die in einem rechtmäßigen Anforderungsprofil aufgestellten Anforderungen abstellen. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, Rn. 17, juris). Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine unter Umständen erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 1 WB 34/21 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, juris, Rn. 16 f.). Mit diesen Grundsätzen steht die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht in Einklang. Der Antragsgegner hat der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2023 vom 23. März 2023 in nicht zu beanstandender Weise das Anforderungsprofil eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht zugrunde gelegt (Anlage 2, Ziffer 20, II. ThürRiStABeurtVO). Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er diesem eine maßgebliche Bedeutung bei der Auswahlentscheidung bemisst. Hiervon ausgehend hätte der Antragsgegner ausreichend plausibilisieren müssen, warum er trotz der von ihm selbst festgestellten Leistungsunterschiede in immerhin rund 28 % bzw. - je nach Zählweise - rund 29 % der Einzelmerkmale weiterhin von einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber ausgeht. Das gilt umso mehr, als eines der Einzelmerkmale, in denen der Antragsteller einen Vorsprung besitzt, nach dem Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stelle besonders gewichtet ist und sich auch aus anderen Einzelmerkmalen ggf. Rückschlüsse auf die Erfüllung sonstiger Profilmerkmale des Beförderungsamts, wie das der Führungs- und Leitungskompetenz, ziehen lassen. Demgemäß können die Bewertungen in den nicht besonders gewichteten Einzelmerkmalen „Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale“, „Entschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft“ und „Serviceorientierung“, in denen der Antragsteller einen Vorsprung besitzt, durchaus belangreich sein etwa für die prognostische Bewertung, ob bzw. in welchem Umfang die Bewerber die Anforderungen der Submerkmale „Lern- und Kritikfähigkeit, Flexibilität“, „Kooperation und Teamorientierung“ sowie „Entscheidungsbereitschaft“ innerhalb des Profilmerkmals „Führungs- und Leitungskompetenz“ des Beförderungsamts erfüllen. Soweit der Antragsgegner die Annahme eines Leistungsgleichstands maßgeblich auf die gleichen Zwischennoten der Bewerber stützt (Seite 19 des Auswahlvermerks vom 13. September 2023), reicht allein dieser Hinweis angesichts des soeben skizzierten Befundes und des Gebots einer umfassenden Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen nicht aus. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht weiter begründet, warum der Vergleich der Zwischennoten bessere Rückschlüsse für das Auswahlverfahren ermöglichen soll als ein Vergleich der Einzelmerkmale. Das gilt umso mehr, als die Zwischennoten anhand der Anforderungen des von den Bewerbern aktuell bekleideten Amts und nicht nach denen des angestrebten Beförderungsamts gebildet werden und sich die insoweit jeweils besonders gewichteten Merkmale - zumindest teilweise - beim Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht und als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft unterscheiden. (3) Der Antragsgegner hat zudem die größere Verwendungsbreite des Antragstellers im Vergleich zu der des Beigeladenen nicht hinreichend gewürdigt. Nach dem der streitgegenständlichen Stelle zugrunde gelegten Anforderungsprofil ist erwünscht, dass die Bewerber über die nachgewiesene Tätigkeit und Bewährung in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden verfügen. Die berufliche Erfahrung ist im Rahmen der Befähigung kein Hilfskriterium, sondern ein Hauptkriterium des Leistungsgrundsatzes, das in die Bewertung Eingang finden muss (Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 -, juris, Rn. 59). Der Antragssteller hat im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Gera und im Zeitraum vom 15. März 2007 bis 22. Februar 2010 die Funktion des Leiters der Zweigstelle Jena der Staatsanwaltschaft Gera wahrgenommen. Diese Tätigkeiten und die diesbezüglich erstellten Anlassbeurteilungen vom 17. Juli 2008 und vom 12. Juli 2011 sind von der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten aktuellen und maßgeblichen Anlassbeurteilung des Antragstellers und deren Beurteilungszeitraum teilweise umfasst. Die vom Antragsteller erbrachten Leistungen wurden hier in Bezug auf seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung jeweils mit dem Gesamturteil „hervorragend“ beurteilt. Der Antragsteller hat also nachgewiesen, dass er in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden tätig war und sich bewährt hat. Soweit der Antragsgegner dem diesbezüglichen Vorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen von vornherein keine auswahlrelevante Bedeutung zumisst, erweisen sich seine Ausführungen als nicht tragfähig. Ausweislich seines Auswahlvermerks vom 13. September 2023 (Seite 26) und seinen Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren trägt er lediglich pauschal vor, die durch den Antragsteller wahrgenommen Tätigkeiten seien „lediglich quantitativer Art“. Zudem läge die hierdurch erworbene Verwaltungserfahrung 13 Jahre zurück und damit zu weit in der Vergangenheit, um berücksichtigt werden zu können. Mit diesen Ausführungen lässt der Antragsgegner unberücksichtigt, dass auch einschlägige Verwendungen und Erfahrungen, die zeitlich weiter zurückliegen, durchaus Rückschlüsse auf die zukünftige Bewährung im angestrebten Amt zulassen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 27/09 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris, Rn. 12; Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, juris, Rn. 46). Die nur pauschalen diesbezüglichen Hinweise des Antragsgegners verschließen sich von vornherein diesem Gesichtspunkt. Der darin zu sehende Mangel wiegt umso schwerer, als die in der Vergangenheit wahrgenommenen Tätigkeiten des Antragstellers objektiv geeignet sind, prognostische Aussagen über die Eignung des Antragstellers als Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht zu treffen, weil sie den Tätigkeiten der streitgegenständlichen Stelle - zumindest teilweise - entsprechen. Bei dem Antragsteller sind auch keine Hinweise auf irgendwelche Leistungsabfälle ersichtlich, die die Aussagekraft früherer Verwendungen schmälern könnten. Vielmehr ist er in der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Anlassbeurteilung sowie in den vorherigen Anlassbeurteilungen vom 17. Juli 2008 und 12. Juli 2011 in unterschiedlichen Verwendungen und von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedslos mit dem Gesamtprädikat „hervorragend“ bedacht worden. bb) Ein Rückgriff auf Auswahlgespräche lässt sich auch nicht mit einer - im Hinblick auf die Anforderungen des Beförderungsamtes - unzureichenden Beurteilungslage rechtfertigen. Soweit der Antragsgegner meint, die Beurteilungen seien nicht allein geeignet, weil die vom zugrunde gelegten Anforderungsprofil verlangten Einzelanforderungen des Kompetenzfelds „Führungs- und Leitungskompetenz“ keinen Eingang in die Beurteilung gefunden hätten, überzeugt dies in dieser Pauschalität nicht. (1) Um maßgebliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Leistungsvergleichs zu sein, müssen den beigezogenen Beurteilungen auch Aussagen über die Leistung, Eignung und Befähigung in Bezug auf das angestrebte Amt entnommen werden können. Die nach der ThürRiStABeurtVO zu verwendenden Beurteilungsformulare müssen daher - bezogen auf den vorliegenden Fall - diejenigen Merkmale zur Beurteilung stellen, die dem Anforderungsprofil als Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht innewohnen. Hierfür sind sie - jedenfalls bei abstrakter Betrachtung - tauglich. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürRiStABeurtVO sind für die Beurteilung eines Oberstaatsanwalts als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft (Antragsteller) und eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft (Beigeladener) jeweils die gleichen Formblätter (Beurteilungsvordrucke) gemäß Anlage 4 der ThürRiStABeurtVO zu verwenden. Das Beurteilungsformular enthält das Kompetenzfeld der „Führungs- und Leitungskompetenz“, zwar mit unterschiedlichen Einzelbeispielen für einen Oberstaatsanwalt als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft oder als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht, jedoch ohne weitere Submerkmale. Demgegenüber weist das Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwaltes einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht für das Kompetenzfeld der „Führungs- und Leitungskompetenz“ 12 Einzelanforderungen auf. Diese sind „Lern- und Kritikfähigkeit, Flexibilität“, „Kooperation und Teamorientierung“, „Delegationsfähigkeit“, „Förderung der Bediensteten“, „Motivierungsgeschick“, „Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit“, „Strukturierungsfähigkeit“, „Zielorientierung“, „Entscheidungsfähigkeit“, „Unternehmerisches Denken und Handeln in der Verwaltung“, „Loyalität“ und „Repräsentationsfähigkeit“. Soweit diese im Anforderungsprofil des Beförderungsamts aufgeführten Einzelanforderungen nicht ausdrücklich als zu bewertende Einzelmerkmale in den für Oberstaatsanwälte geltenden Beurteilungsformularen aufgeführt sind, steht dies der grundsätzlichen Tauglichkeit der Beurteilungsformulare als Grundlage des anzustellenden Leistungsvergleichs nicht entgegen. Die Beurteilungsformulare können und müssen sich nicht „schablonenartig“ zum Anforderungsprofil des jeweiligen Beförderungsamtes verhalten. Sie dienen zuvörderst der Beurteilung von Staatsanwälten nach Maßgabe ihres jeweiligen Statusamtes, nicht hingegen nach Maßgabe des erstrebten Beförderungsamtes, § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürRiStABeurtVO. Ziel der Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungsformulars ist es gleichwohl, eine prognostische Aussage zur Bewährung der Bewerber im Beförderungsamt zu treffen, § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStABeurtVO. Die jeweiligen - durch die Beurteiler zu bewertenden - Einzelmerkmale im Beurteilungsformular werden durch beispielhafte Ausführungen in den jeweiligen Klammerzusätzen inhaltlich näher ausgestaltet und erläutert. Hierdurch ist es dem Beurteiler möglich, Aussagen über Eigenschaften und Fähigkeiten der zu Beurteilenden zu treffen, die auch in Bezug zu den o. g. 12 Einzelanforderungen des Anforderungsprofils gesetzt werden können. So lassen sich - eine Beurteilung anhand der in den Klammerzusätzen enthaltenen näheren Erläuterungen unterstellt - Aussagen über die im Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stelle genannte „Lern- und Kritikfähigkeit, Flexibilität“ sowohl dem Einzelmerkmal der „allgemeinen Persönlichkeitsmerkmale“ als auch dem Einzelmerkmal der „Innovationsbereitschaft und Flexibilität“ entnehmen. Aussagen über die im Anforderungsprofil angeführte „Kooperation und Teamorientierung“ finden sich im Beurteilungsformular in den Einzelmerkmalen der „Teamfähigkeit“, der „Serviceorientierung und der Kommunikationsfähigkeit“. Die „Delegationsfähigkeit“ ist ausdrücklich in der näheren Beschreibung des Einzelmerkmals „Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit“ im Beurteilungsformular aufgeführt. Aussagen zu der „Förderung von Bediensteten“ gemäß Anforderungsprofil lassen sich aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung im Klammerzusatz dem Einzelmerkmal der „Teamfähigkeit“ im Beurteilungsvordruck entnehmen. Das durch das Anforderungsprofil geforderte Merkmal „Motivierungsgeschick“ ist ausdrücklich in den näheren Beschreibungen der Einzelmerkmale „Teamfähigkeit“ und „Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit“ genannt. Die „Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit“ ist als eigenständiges und gleichnamiges Einzelmerkmal in den Beurteilungsvordrucken enthalten. Die „Strukturierungsfähigkeit“ ist ausdrücklich in den näheren Beschreibungen der Einzelmerkmale „Auffassungsgabe“ und „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ des Beurteilungsvordrucks aufgeführt. Aussagen zur „Zielorientierung“ lassen sich den Einzelmerkmalen „Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative“, „Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit“ und „Innovationsbereitschaft und Flexibilität“ entnehmen. Aussagen zur „Entscheidungsfähigkeit“ lassen sich dem Einzelmerkmal der „Entschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft“ entnehmen, worauf bereits dessen Benennung hinweist. Aussagen zu dem Merkmal „Unternehmerisches Denken und Handeln in der Verwaltung“ kann den Einzelmerkmalen „Innovationsbereitschaft und Flexibilität“ und „Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein“ des Beurteilungsformulars entnommen werden. Aussagen zu den geforderten Merkmalen der „Loyalität“ und der „Repräsentationsfähigkeit“ lassen sich dem Einzelmerkmal „Amtsverständnis“ des Beurteilungsformulars entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft lassen sich zudem Aussagen über die „Repräsentationsfähigkeit“ dem Einzelmerkmal der „Führungs- und Leitungskompetenz“ des Beurteilungsformulars entnehmen. Denn dieses nimmt hinsichtlich des Einzelmerkmals „Führungs- und Leitungskompetenz“ Bezug auf das Anforderungsprofil des jeweiligen Statusamtes, für das die Beurteilung erfolgt. Im Amt eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft ist dies das Anforderungsprofil Nr. 16 der Anlage 2 zur ThürRiStABeurtVO. Die Repräsentationsfähigkeit ist hierin beispielhaft in dem Kompetenzfeld der „Führungs- und Leitungskompetenz“ aufgeführt. (2) Angesichts der danach zu bejahenden grundsätzlichen Eignung der Beurteilung eines Oberstaatsanwaltes nach der ThürRiStABeurtVO, prognostische Aussagen auch zur Bewährung im Beförderungsamt eines Leitenden Oberstaatsanwaltes als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht zu treffen, ist es Aufgabe des Dienstherrn, vor einem Rückgriff auf Auswahlgespräche, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auch insoweit umfassend auszuschöpfen, sie in Beziehung zueinander zu setzen und - hiervon ausgehend - Feststellungen über die Wertigkeit und Aussagekraft der getroffenen Einzelaussagen im Rahmen des Leistungsvergleichs zu treffen. Hieran fehlt es vorliegend. Der Antragsgegner hat sich mit der pauschalen Behauptung der diesbezüglichen Unzulänglichkeit begnügt, ohne sich mit dem Inhalt der Beurteilungen ausreichend auseinanderzusetzen. Dazu bestand Veranlassung. Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in seiner ausführlichen und sorgfältigen Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 im Einzelnen dargelegt, an welchen Stellen der eingeholten Beurteilungen sich Aussagen zum Merkmal „Führungs- und Leitungskompetenz“ befinden. Soweit die Stellungnahme des Hauptstaatsanwaltsrates zu den Einzelanforderungen „Delegationsfähigkeit“, „Zielorientierung“ und „Unternehmerisches Denken und Handeln in der Verwaltung“ keine Aussagen enthält, weist die Kammer darauf hin, dass sich auch diesbezüglich sowohl den Beurteilungen des Antragstellers wie auch des Beigeladenen zumindest Einzelaussagen und Bewertungen entnehmen lassen, die der Antragsgegner - ggf. in einer Gesamtschau - zu gewichten und einander gegenüber zu stellen hat. So legen etwa die Aussagen in der Beurteilung des Antragstellers, dieser arbeite höchst effizient (Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit) und verfüge über eine strukturierte Arbeitsweise (Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit, Innovationsbereitschaft und Flexibilität) die Prüfung von Rückschlüssen auf die im Anforderungsprofil aufgeführte Delegationsfähigkeit nahe. In diesem Zusammenhang sind auch die in den Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 17. Juli 2008 und 12. Juli 2011 getroffenen Wertungen zu beachten. Die Anlassbeurteilungen wurden ohne inhaltliche Relativierungen in die dem Auswahlverfahren zugrundeliegende Anlassbeurteilung einbezogen. Auf diese kann daher zurückgegriffen werden. In der Anlassbeurteilung vom 17. Juli 2008 wird bemerkt, der Antragsteller delegiere problemlos (Arbeitsorganisation). In der Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2011 wird ausgeführt, der Antragsteller habe es vermocht, Aufgaben sinnvoll zu delegieren (Arbeitsorganisation). Die Aussagen, der Beigeladene verfüge über ein „ausgeprägtes Selbstmanagement und eine sehr gut entwickelte Organisationsfähigkeit“ (Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit) und eine „strukturelle Arbeitsweise“ (Gesamturteil) sowie über eine „sehr hohe Kompetenz bei der Anleitung, Unterstützung und Herausforderung der ihm anvertrauten Kolleginnen und Kollegen“ (Ausbildungs- und Mentoringskompetenz) sind ebenso jedenfalls im Grundsatz geeignet, Anhaltspunkte für die anzustellende Prognose hinsichtlich der im Anforderungsprofil aufgeführten Delegationsfähigkeit zu liefern. Anhaltspunkte in den Beurteilungen für eine zumindest ansatzweise Prognose hinsichtlich der im Anforderungsprofil aufgeführten Einzelanforderungen „Zielorientierung“ und „Unternehmerisches Denken und Handeln in der Verwaltung“ liefern etwa Aussagen und Bewertungen wie der Antragsteller „habe großes Interesse an den Fragen der Behördenorganisation und leistete einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Arbeitsgruppe Struktur- und Organisationsentwicklung der Thüringer Staatsanwaltschaften“ (Gesamturteil). Er gestalte seinen Arbeitsplatz „planvoll und ökonomisch“ (Innovationsbereitschaft und Flexibilität). Entsprechendes gilt für den Beigeladenen, etwa, wenn in dessen Beurteilung ausgeführt wird, er wirke im Bedarfsfall mit fundierten Vorschlägen auf die Änderung der Geschäftsverteilung hin (Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein), er leite souverän die größte Abteilung der Behörde (Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative) und er habe eine sehr gut entwickelte Organisationsfähigkeit (Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit). In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass die eingangs bejahte grundsätzliche Eignung der nach der ThürRiStABeurtVO für Oberstaatsanwälte erstellten Beurteilungen, Prognosen auch für die Bewährung im hier streitigen Beförderungsamt zuzulassen, dadurch geschmälert wird, dass nach Auffassung des Dienstherrn die Erläuterungen und verbalen Ausführungen zu den jeweiligen Einzelmerkmalen in den Beurteilungen „nur Hinweise“ sein sollen. Es sei nicht erforderlich, dass zu jedem Punkt der Erläuterungen Ausführungen gemacht werden oder diese gar im Sinne einer Prüfliste abgearbeitet werden (vgl. amtliche Begründung zu § 3 ThürRiStABeurtVO). Das heißt allerdings im Umkehrschluss, dass der Dienstherr angesichts der damit notwendigerweise verbundenen Uneinheitlichkeit der Beurteilungspraxis nicht erwarten kann, dass die Einzelanforderungen im Merkmal „Führungs- und Leitungskompetenz“ einschließlich der insoweit normierten Erläuterungen und verbalen Ausführungen sich gleichsam spiegelbildlich in den herangezogenen Beurteilungen der Bewerber wiederfinden, so dass die von ihm im Rahmen einer Auswahlentscheidung zu treffende Prognose stärker auf einer wertenden Gesamtschau der insoweit relevanten Feststellungen, Eindrücke und Bewertungen der Beurteiler basieren wird. Im Falle defizitärer oder missverständlicher verbaler Erläuterungen der Beurteiler spräche nach Auffassung der Kammer nichts dagegen, diese noch im Rahmen der Auswahlentscheidung - vor der übereilten Annahme einer Unergiebigkeit der Beurteilungen - um ergänzende Erläuterungen ihrer Bewertungen zu bitten. cc) Da sich die Auswahlentscheidung bereits aus den dargestellten Gründen als rechtswidrig erweist, muss nicht entschieden werden, ob sich die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung des Beigeladenen im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38) auf die Geeignetheit seiner Beurteilung als Grundlage für die hier zu treffende Auswahlentscheidung auswirkt hat. Offenbleiben kann auch, ob die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 15. Juli 2016 entsprechend der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts (hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, juris, Rn. 17 f.) in dessen aktuelle Regelbeurteilung einbezogen wurde, die Grundlage für das Auswahlverfahren war. b) Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung sind auch offen. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 VR 3/03 -, juris, Rn. 8). An der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt es ausnahmsweise nur dann, wenn der Rechtsschutzsuchende auch bei Vermeidung der Rechtsverstöße in einem neuen Auswahlverfahren von vornherein chancenlos wäre (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 2 EO 313/13 -, juris, Rn. 25 m.w.N.) Vorliegend kann nicht mit einem derart hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Auswahl des Antragstellers ausgeschlossen ist. Die Erfolgsaussichten sind vielmehr als offen zu beurteilen. Da der Auswahlentscheidung Fehler anhaften, ist diese neu zu treffen. Im Hinblick auf das dem Dienstherrn insofern zustehende Auswahl- und Beurteilungsermessen sind der Kammer vorgreifliche Festlegungen für das künftige Beurteilungs- und Auswahlverfahren verwehrt. Prognosen über den Ausgang des neu durchzuführenden Verfahrens sind nicht möglich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Er hat keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen und auch das Verfahren im Übrigen nicht maßgeblich gefördert. Daher entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, seine Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Streit steht maßgeblich die Entscheidung über eine Beförderungsauswahl für eine nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) mit der BesGr. R 4 bewertete Planstelle. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich aus der Summe der für ein Kalenderjahr für das angestrebte Amt, hier ein Amt der Besoldungsgruppe R 4 ThürBesG, zu zahlenden Bezüge, zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Höhe der Bezüge ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt des Antragseingangs (5. März 2024). Das Endgrundgehalt (zur Maßgeblichkeit des Endgrundgehalts des angestrebten Amts vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 EO 511/13 -, juris, Rn. 4) in der Besoldungsgruppe R 4 betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs monatlich 9.461,88 €. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach Anlage 3 Nr. 2 zu der Besoldungsordnung R des ThürBesG betrug gemäß Anlage 8, Tabelle 1, monatlich 104,88 €. Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbetrag i.H.v. 9.566,76 €. Der zwölffache Betrag hiervon (12 x 9.566,76 € = 114.801,12 €) ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren (57.400,56 €). Dieser wiederum ist in Anwendung von Ziff. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens) erneut zu halbieren. Hieraus ergibt sich ein Betrag i.H.v. 28.700,28 €, der als Streitwert festzusetzen ist. Eine weitere Reduzierung dieses Betrages im Hinblick auf die begehrte vorläufige Entscheidung gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht angezeigt, da dies dem Charakter von Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht gerecht wird. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, juris, Rn. 97). Für das Begehren des Antragstellers, den Beigeladenen nicht vorübergehend oder kommissarisch auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu verwenden ist kein gesonderter Streitwert festzusetzen. Maßgeblich ist insoweit allein die Zahl der Auswahlverfahren, die dem Gericht zur Überprüfung gestellt werden und nicht die Zahl der Verfahrensanträge, die in demselben Besetzungsverfahren angebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 - OVG 4 L 7/23 -, juris, Rn. 3).