OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

12 K 4250/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0229.12K4250.21.00
21Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht dann keinRechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein.2. Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen (Vor)vorbeurteilungen heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht mehr für eine vierte Vorbeurteilung, die aufgrund der mit dem Zeitablauf einher gehenden mannigfaltigen Veränderungen für den Bewerbervergleich keine Aussagekraft mehr zu entfalten vermag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht dann keinRechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein.2. Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen (Vor)vorbeurteilungen heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht mehr für eine vierte Vorbeurteilung, die aufgrund der mit dem Zeitablauf einher gehenden mannigfaltigen Veränderungen für den Bewerbervergleich keine Aussagekraft mehr zu entfalten vermag. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Jahr 1962 geborene Klägerin steht im Dienst der Beklagten. Als ehemalige Beamtin der E. C. wird sie nach Maßgabe des Art. 143b Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – bei der E. U. AG beschäftigt. Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 hatte sie ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A8 nichttechnisch inne und wurde amtsentsprechend als Kundenberaterin IIa eingesetzt. Unter dem 17. Januar 2017 erstellte die Führungskraft N. H. für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2015 einem Beurteilungsbeitrag, in dem er die Leistung und Befähigung der Klägerin jeweils in allen sechs Merkmalen mit der Note „Rundum Zufriedenstellend“ bewertete. Das Merkmal „Führungsverhalten“ treffe nicht zu. Unter dem 29. Oktober 2016 signierte die Führungskraft N1. C1. für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. August 2016 einem Beurteilungsbeitrag, in dem er die Leistung und Befähigung der Klägerin hinsichtlich des Merkmals „Arbeitsergebnisse“ mit der Note „Gut“ und in allen fünf weiteren Merkmalen Merkmalen mit der Note „Sehr Gut“ bewertete. Das Merkmal „Führungsverhalten“ treffe nicht zu. Auf dieser Grundlage erstellten Erst- und Zweitbeurteiler für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 eine dienstliche Beurteilung vom 14. Juni 2020, in der sie das Gesamturteil „Gut“ in der schwächsten Ausprägung „Basis“ vergaben. Mit ihrem gegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Widerspruch vom 19. August 2020 rügte die Klägerin unter anderem die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags der Führungskraft H. mit der Begründung, dieser sei nach ihrer Kenntnis nicht mehr für das Unternehmen E1. U. tätig. Zudem sei es unzulässig, die Notenstufe „Hervorragend“ nur dann zu vergeben, wenn der jeweilige Beamte höherwertig eingesetzt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, auch amtsangemessen eingesetzte Beamte könnten durchaus befördert werden. Die Stellungnahme der Führungskraft N. H. sei zu Recht berücksichtigt worden. Am 8. November 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Unter dem 26. November 2021 hat die Klägerin die Klägerin die Mitteilung erhalten, dass eine Beförderung nach A9 VZNT erfolgt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestehe trotz der zwischenzeitlich ergangenen Beurteilungen für nachfolgende Beurteilungszeiträume und trotz ihrer zwischenzeitlichen Beförderung fort. Die streitbefangene dienstliche Beurteilung habe ihre Funktion, Auswahlentscheidungen zu steuern, nicht verloren. Nach der Rechtsprechung sei vorrangig vor einer Anwendung von Hilfskriterien Rückgriff auf Vorbeurteilungen zu nehmen. Zudem habe sie ein Interesse daran, dass die Heranziehung der streitgegenständlichen Stellungnahme des Herrn H. korrigiert werde. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2021 zu verurteilen, die die Klägerin betreffende dienstliche Beurteilung vom 14. Juni 2020 aufzuheben und sie für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, die sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig hält. Die dienstliche Beurteilung habe ihre Zweckbestimmung, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, verloren. Nach den hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sei für zukünftige Auswahlentscheidungen allein auf die aktuelle und die dieser vorangegangene dienstliche Beurteilung abzustellen. Die Klägerin sei aber zwischenzeitlich sowohl für den Zeitraum von 2016 bis 2018 als auch für den nachfolgenden Zeitraum von 2018 bis 2020 dienstlich beurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Einzelrichter kann den Rechtsstreit gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nach Anhörung der Beteiligten und mit deren ausdrücklichem Einverständnis ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die hier streitgegenständliche dienstliche Beurteilung entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Ihre Funktion, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, hat sie verloren. Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31/01 –, juris Rn. 14 m.w.N. Dasselbe gilt, wenn es sich zum Zeitpunkt der nächsten die Klägerin betreffenden Beförderungsaktion um die vierte vorangegangene dienstliche Regelbeurteilung, also um eine Vorvorvorvorbeurteilung, handeln wird. Ist bei einer Auswahlentscheidung – wie hier – eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen Vor(vor)beurteilungen heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, Rn. 23, vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, Rn. 43, vom 13. Januar 2022 – 1 B 1636/21 –, Rn. 12 f., vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, Rn. 24 ff., vom 21. Februar 2017 – 6 B 1109/16 –, Rn. 31, 72, und vom 9. Juli 2012– 1 B 1317/11 –, Rn. 10; jeweils juris. Die Berücksichtigung von Vor(vor)beurteilungen setzt voraus, dass sie noch hinreichend aktuell (vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – BLV –) und aussagekräftig sind. In zeitlicher Hinsicht ist dabei von dem in § 48 Abs. 1 BLV vorgesehenen regelmäßigen dreijährigen Beurteilungszeitraum auszugehen. Da dienstliche Beurteilungen im Grundsatz bis zum folgenden Beurteilungsstichtag hinreichend aktuell sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG –), um auf ihrer Grundlage eine Auswahlentscheidung treffen zu können, dürfen danach grundsätzlich auch Vorbeurteilungen herangezogen werden, die schon vier oder fünf Jahre alt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris Rn. 28. Eine zeitliche Grenze, bis zu der Vorbeurteilungen im Bewerbervergleich ergänzend zu den aktuellen Beurteilungen berücksichtigt werden können und müssen, wenn sich aus letzteren ein Beurteilungsgleichstand ergibt, normiert § 33 BLV nicht. Gleichwohl ist ein solcher Rückgriff nicht unbegrenzt möglich. Nur soweit und solange sich aus früheren Beurteilungen noch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben können, besteht hierzu Anlass. Je länger die Beurteilungen zeitlich zurückliegen, desto geringer wird ihre Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2020– 6 B 1473/19 –, Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 2 B 129/22 –, Rn. 15, jeweils juris. In der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beamtenrecht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023– 1 B 335/23 –, Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom20. Oktober 2022 – 2 B 129/22 –, Rn. 15.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25. Februar 2016 – 4 S 2060/15 –, Rn. 43, und vom 12. April 2011 – 4 S 353/11 –, Rn. 11; Thür. OVG, Beschluss vom 16. August 2012 – 2 EO 868/11 –, Rn. 35; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 1 B 890/22 –, Rn. 30 m. w. N.; jeweils juris, und in der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018– 1 WB 45/17 –, Rn. 37, vom 25. März 2010 – 1 WB 27.09–, Rn. 25, vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39/07 –, Rn. 52, und vom 25. April 2007 – 1 WB 31.06 –, Rn. 53; jeweils juris, wird hiervon ausgehend grundsätzlich eine Heranziehung der letzten beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung als erforderlich erachtet, bevor auf leistungsfremde Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf. Ob für den Bereich der E. U. AG im Hinblick auf die kurzen Regelbeurteilungsintervalle zusätzlich noch eine weitere, dritte, vorherige Regelbeurteilung in den Blick zu nehmen ist, eindeutig in diesem Sinne wohl nur OVG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 2 B 129/22 –, juris Rn. 16 f.; die Heranziehung einer dritten Vorbeurteilung zweifelnd in Erwägung ziehend VG Arnsberg, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 13 L 1171/22 –, n.v., S. 7 des Urteilsabdrucks, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dagegen sprechen die Besonderheiten im Bereich der E. U. AG, die die Aussagekraft älterer Regelbeurteilungen über den bloßen Zeitablauf hinaus zusätzlich einschränken. Regelbeurteilungen dienen dem Zweck, wesentliche Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei Personalentscheidungen zu sein. Dieser Zweck, die Klärung einer Wettbewerbssituation, stellt an die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten ein Maximum an Anforderungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37/91 –, juris Rn. 12. Der Einsatz der Beamten im Bereich der E. U. AG ist durch Besonderheiten geprägt, die die Zuverlässigkeit der Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung und mithin die Vergleichbarkeit in besonderer Weise beeinträchtigen. So herrscht im Bereich der E. U. AG gerichtsbekannt eine nicht unerhebliche Fluktuation. Hinzu kommt, dass die Beförderungslisten regelmäßig eine größere, zum Teil auch dreistellige Anzahl von Beamten umfassen mit der Folge, dass nicht nur eine überschaubare, sondern eine größere zwei- oder sogar eine drei-stellige Zahl von Beamten zu vergleichen sind. Dies bedingt, dass mit zunehmendem Zeitablauf umso mehr Beamte – wie auch im Falle der Klägerin – zwischenzeitlich bereits befördert worden sind, sodass die auf unterschiedliche Statusämter bezogenen dienstlichen Beurteilungen für einen aussagekräftigen Leistungsvergleich erst vergleichbar gemacht werden müssen. Diese Problematik wirkt sich hier umso gewichtiger aus angesichts des häufigen, in unterschiedlichstem Ausmaß festzustellenden, höherwertigen Einsatzes der Beamten, der seinerseits bedingt, dass bereits bei Erstellung der auf das Statusamt zu beziehenden dienstlichen Beurteilungen eine Vergleichbarmachung der auf den Dienstposten bezogenen Stellungnahmen der Vorgesetzten zu erfolgen hatte. Im Ergebnis kann die Frage der Heranziehung einer dritten Vorbeurteilung jedoch dahinstehen. Hier sind nicht nur zwischenzeitlich bereits für drei nachfolgende Beurteilungszeiträume dienstliche Beurteilungen ergangen (in den Kalenderjahren 2018, 2020 und 2022). Vielmehr wird die im laufenden Kalenderjahr anstehende nächste Beförderungsaktion turnusgemäß erst nach Ablauf der aktuellen Beurteilungszeitraums stattfinden mit der Folge, dass vor der nächsten Auswahlentscheidung noch eine weitere, vierte nachfolgende Beurteilung zu erstellen sein wird. Wird es sich bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung demnach im Zeitpunkt der nächsten Beförderungsauswahlentscheidung um die vierte Vorbeurteilung handeln, so scheidet die Heranziehung auch einer solchen Vorvorvorvorbeurteilung für die Bewerberauswahl zur Überzeugung der Kammer aus den vorgenannten Gründen offensichtlich aus. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung ergebe sich aus ihrem Interesse, die Berechtigung der Beklagten an der Heranziehung der Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten H. . Da die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung ihre Funktion verloren hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie zu Recht auf diese Stellungnahme gestützt worden ist. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass sich diese Frage künftig erneut stellen wird, da der Einwand der Klägerin gerade darin besteht, der Vorgesetzte habe das Unternehmen E1. U. AG zwischenzeitlich verlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.