Beschluss
6 B 286/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.6B286.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der streitigen Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 25. Oktober 2008 sei rechtsfehlerhaft. Selbst wenn die Rechtsfehlerfreiheit dieser Beurteilung unterstellt wird, ist die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Denn auch in diesem Fall verstößt der vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsvergleich gegen den Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese. 3 Dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 LBG NRW ergibt, entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Hierbei kommt der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist, muss der Dienstherr in aller Regel frühere dienstliche Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigen. Frühere dienstliche Beurteilungen sind allerdings nicht im Hinblick auf die überholte Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstandes von Bedeutung; sie können vielmehr (nur) herangezogen werden, um - mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich - die Kontinuität des Leistungsbildes der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 -, BVerwGE 136, 198, und Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420. 5 Nach diesen Maßgaben ist der vorliegend vorgenommene Leistungsvergleich rechtsfehlerhaft. 6 Der Antragsgegner ist hinsichtlich der elf Polizei- bzw. Kriminaloberkommissare, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO jeweils die Gesamtnote 3 Punkte sowie in zwei Hauptmerkmalen 3 Punkte und in einem Hauptmerkmal 4 Punkte erzielt haben, davon ausgegangen, sie seien aktuell im Wesentlichen gleich beurteilt. Weil die Polizeioberkommissarin T. W. für den vorhergehenden Beurteilungszeitraum (1. Januar 2003 bis 30. September 2005) keine Regelbeurteilung erhalten hatte, hat er die den anderen zehn Bewerbern für diesen Zeitraum erteilten Regelbeurteilungen nicht in seine Auswahlentscheidung einbezogen. Er hat vielmehr auf die allen elf Bewerbern für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 erteilten Regelbeurteilungen zurückgegriffen und ist ausweislich der Konkurrentenmitteilung vom 18. Januar 2011 davon ausgegangen, der Beigeladene sowie der Polizeioberkommissar K. T1. , die bereits damals im Amt der Besoldungsgruppe A 10 beurteilt worden sind und die Gesamtnote 3 Punkte erzielt haben, höben sich hervor, weil sie nicht in allen Hauptmerkmalen 3 Punkte, sondern in einem Hauptmerkmal 4 Punkte erhalten hätten. Ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten des Polizeioberkommissars K. T1. war schließlich das Hilfskriterium "Datum der Überleitung". 7 Dahinstehen kann, ob dieser Leistungsvergleich schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil der Antragsgegner die für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 erstellten Regelbeurteilungen nicht einbezogen hat. Jedenfalls ist seine Annahme verfehlt, der Beigeladene sowie Polizeioberkommissar K. T1. wiesen aufgrund ihrer für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 erteilten Beurteilungen einen im Rahmen der vorliegenden Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Leistungsvorsprung gegenüber den anderen Bewerbern auf. 8 Zwar können, wie bereits dargestellt, zur abgerundeten Bewertung des Leistungs- , Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität letztlich auch die vorvorletzten Regelbeurteilungen der betrachteten Bewerber einbezogen werden. Dabei darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass für die Auswahlentscheidung der aktuelle und nicht ein in der Vergangenheit liegender Leistungsstand maßgeblich ist. Deshalb sind die vorvorletzten Regelbeurteilungen - wie auch die vorletzten - nicht isoliert, sondern in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild zu sehen. 9 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 10 - 1 WB 27.09 -, BVerwGE 136, 198. 11 Mit dieser Funktion und Legitimation des Einbezugs früherer Beurteilungen steht die Vorgehensweise des Antragsgegners nicht in Einklang. Er hat die für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erstellten Regelbeurteilungen der Bewerber isoliert betrachtet und nicht hinsichtlich ihrer Aussagekraft für den aktuellen Leistungsstand oder für die künftige Entwicklung ausgewertet. Infolgedessen hat er auch unberücksichtigt gelassen, dass der Beigeladene und der Polizeioberkommissar K. T1. jeweils in ihrer den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 betreffenden Regelbeurteilung in allen drei Hauptmerkmalen 3 Punkte erzielt und sich damit gegenüber der vorhergehenden Regelbeurteilung, in der sie in einem Hauptmerkmal 4 Punkte erzielt hatten, verschlechtert haben. Angesichts dieser negativen Leistungsentwicklung lässt allein der Umstand, dass sie jeweils in ihrer Vorvorbeurteilung in einem Hauptmerkmal 4 Punkte erzielt hatten, keine positiven Rückschlüsse auf ihren aktuellen Leistungsstand und ihre künftige Entwicklung zu. 12 Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch die sachwidrige Vorgehensweise des Antragsgegners verletzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer fehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Zuge kommt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).