Beschluss
2 EO 868/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2012:0816.2EO868.11.0A
11mal zitiert
20Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Inwiefern der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung eine frühere Beurteilung berücksichtigen darf oder berücksichtigen muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht einheitlich für alle Fälle beantworten.(Rn.38)
2. Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beamten bzw. Richter in erheblicher Weise voneinander ab, kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen.(Rn.36)
3. Dem Gebot, dass der Leistungsvergleich zwischen Bewerbern auf der Grundlage weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, ist auch bei Anlassbeurteilungen grundsätzlich Rechnung zu tragen.(Rn.39)
4. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die aktuellsten Beurteilungen abzustellen ist, kann der Dienstherr den aktuellen Leistungsstand nicht dadurch ermitteln, dass er aus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der letzten, d. h. aktuellen, und der vorletzten Beurteilung mathematisch genaue Durchschnittswerte bildet.(Rn.40)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. November 2011 - Az. 1 E 1009/11 Ge - geändert und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht ..., ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. ... vom ... 2011, endgültig zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.784,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inwiefern der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung eine frühere Beurteilung berücksichtigen darf oder berücksichtigen muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht einheitlich für alle Fälle beantworten.(Rn.38) 2. Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beamten bzw. Richter in erheblicher Weise voneinander ab, kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen.(Rn.36) 3. Dem Gebot, dass der Leistungsvergleich zwischen Bewerbern auf der Grundlage weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, ist auch bei Anlassbeurteilungen grundsätzlich Rechnung zu tragen.(Rn.39) 4. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die aktuellsten Beurteilungen abzustellen ist, kann der Dienstherr den aktuellen Leistungsstand nicht dadurch ermitteln, dass er aus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der letzten, d. h. aktuellen, und der vorletzten Beurteilung mathematisch genaue Durchschnittswerte bildet.(Rn.40) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. November 2011 - Az. 1 E 1009/11 Ge - geändert und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht ..., ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. ... vom ... 2011, endgültig zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.784,38 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht. Die im Jahr ... geborene Antragstellerin wurde nach ihrer juristischen Ausbildung im Jahr ... als Richterin auf Probe ernannt und mit einem Dienstleistungsauftrag am Landgericht ... eingesetzt. Im Jahr ... wurde sie zur Richterin am Landgericht ... ernannt. Nach Erziehungsurlaub und Elternzeit wurde sie von ... bis ... an das Thüringer ... abgeordnet. Sie wurde unter anderem wie folgt beurteilt: Regelbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts ... vom ..., Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Anlassbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts ... vom ..., Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Anlassbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts ... vom ..., Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Anlassbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts ... vom ... 2009, Beurteilungszeitraum ... bis ..., Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen erheblich“; aktuelle Anlassbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts ... vom ... 2011, Beurteilungszeitraum ... bis ..., Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“. Die ebenfalls im Jahr ... geborene Beigeladene wurde nach ihrer juristischen Ausbildung im Jahr ... als Richterin auf Probe ernannt und mit einem Dienstleistungsauftrag am Landgericht ... sowie an den Amtsgerichten ... und ... eingesetzt. Im Jahr ... wurde sie zur Richterin am Landgericht ... ernannt und an das Amtsgericht ... abgeordnet. Von ... bis ... wurde sie an das Thüringer ... und von ... ... bis ... an das ... abgeordnet. Sie wurde unter anderem wie folgt beurteilt: Beurteilung des Präsidenten des Thüringer ... vom ... und Ergänzung vom ..., Gesamtbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen“; Regelbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts ... vom ... 2008, Beurteilungszeitraum ... bis ..., Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen erheblich“; aktuelle Anlassbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts ... vom ... 2011, Beurteilungszeitraum ... bis ..., Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Thüringen vom ... 2011 eine Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht bei dem Landgericht ... aus. Hierauf bewarben sich insgesamt fünf Richterinnen und Richter, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. Durch den vom Leiter des Personalreferats vorbereiteten und vom Justizminister gezeichneten Auswahlvermerk vom ... 2011 entschied der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlvermerk enthält einleitend eine Beschreibung der Aufgaben und des Anforderungsprofils des zu besetzenden Amts, eine Darstellung des Werdegangs und der Beurteilungen der Bewerber, eine Erläuterung, welche Beurteilungen für die Auswahl herangezogen wurden und schließlich die Auswahl zwischen den Bewerbern. Da bei drei Bewerbern der Beurteilungszeitraum der letzten Beurteilung kürzer war als bei der Beigeladenen und einem Mitbewerber, wurden bei diesen drei Bewerbern auch die Vorbeurteilungen einbezogen. So wurde im Fall der Antragstellerin bei dem Vergleich der Bewertungen der Einzelmerkmale das arithmetische Mittel aus den Beurteilungen vom ... 2009 und vom ... 2011 gebildet. Im Beurteilungsvergleich wird ausgeführt, dass die Beigeladene und die Antragstellerin die beste Gesamtbeurteilung aufwiesen. Ein Vergleich der für die Beurteilung der richterlichen Kompetenz heranzuziehenden Einzelbewertungskriterien ergebe einen Vorsprung der Beigeladenen vor der Antragstellerin von eineinhalb Stufen. Auch bei den für die Beurteilung der Sozialkompetenz relevanten Merkmalen weise die Beigeladene die beste Bewertung auf. In der Gesamtbetrachtung der Gesamtprädikate und der Merkmale zur richterlichen Kompetenz und zur Sozialkompetenz zeige sich, dass die Beigeladene einen deutlichen Leistungsvorsprung vor allen anderen Bewerbern habe. Gemeinsam mit der Antragstellerin verfüge sie über das beste Gesamtprädikat aller Bewerber. Im Bereich der richterlichen Kompetenz besitze sie vor der Antragstellerin einen Vorsprung von insgesamt 1,5 Punkten in zwei Einzelmerkmalen. Dieser Vorsprung werde deutlich verstärkt bei Berücksichtigung der Einzelkriterien für die Sozialkompetenz, auch wenn dabei zu beachten sei, dass den erforderlichen sozialen Fähigkeiten ein geringeres Gewicht als den "Kern-"Anforderungen an die richterliche Kompetenz zukomme. Im Bereich der Sozialkompetenz führe die Beigeladene vor der Antragstellerin um 2,5 Punkte in zwei Merkmalen recht deutlich. Damit sei insgesamt ein relevanter Vorsprung der Beigeladenen vor der Antragstellerin festzustellen. In der abschließenden Eignungsprognose heißt es, die von der Beigeladenen in der Vergangenheit erreichten Leistungen und die von ihr erworbene Befähigung und gezeigte Leistung rechtfertigten die Einschätzung, dass sie die Anforderungen des zu besetzenden Amtes im Vergleich zu ihren Mitbewerbern am besten erfüllen werde. Mit Schreiben vom 12. September 2011, zugestellt am 15. September 2011, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Am 27. September 2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die Besetzungsentscheidung ihre Bewerbung an Hand einer unzutreffenden Beurteilungsgrundlage bewerte. Der Grundsatz der Bestenauslese erfordere einen Vergleich des Leistungsstandes bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Beurteilungszeitraum sei nicht zu erweitern gewesen. Die von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung abgedeckte Zeitspanne von 19 Monaten sei hinreichend lang gewesen sei, um eine verlässliche Beurteilungsgrundlage zu bilden. Die Ausweitung des Beurteilungszeitraums sei auch nicht erforderlich, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. In Bezug auf die Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen seien nicht so enge Maßstäbe anzulegen wie beim Vergleich von Regelbeurteilungen. Der Gesichtspunkt mangelnder Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht könne nicht zum Nachteil desjenigen Bewerbers ausschlagen, dessen Leistungsentwicklung in zurückliegenden Zeiten dokumentiert sei. Durch die Einbeziehung der Vorbeurteilung lege der Besetzungsvorschlag zu ihrem Nachteil einen unzutreffenden Leistungsstand zugrunde. Er stelle auf arithmetische Mittelwerte aus der aktuellen und der Vorbeurteilung ab, obwohl Beurteilungen, die zurückliegende Zeiträume betreffen, nicht aussagekräftig seien. Die arithmetischen Mittelwerte spiegelten den aktuellen Leistungstand nicht wieder. Bei ihr führe diese Verfahrensweise zu einer nachteiligen Verzerrung der Beurteilungsgrundlage in vier Einzelmerkmalen. Abweichend vom Besetzungsvorschlag sei der Eignungsvergleich zunächst an Hand der aktuellen Anlassbeurteilungen vorzunehmen. Der von ihr erreichte Leistungsstand werde durch die aktuelle Anlassbeurteilung ausgewiesen, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und zeitlicher Reichweite eine aussagekräftige Vergleichsgrundlage darstelle. Deren Inhalt werde jedoch weder mitgeteilt noch in die Ermessensentscheidung einbezogen. Bei den sozialen Kompetenzen hätten sie und die Beigeladene in den Einzelmerkmalen „Ausgeglichenheit“ und „Durchsetzungsfähigkeit“ identische aktuelle Bewertungen, die Beigeladene sei bei dem Merkmal „Verhalten zu anderen“ um zwei Punkte besser bewertet worden. Bezogen auf die zur Bewertung der richterlichen Kompetenz maßgeblichen Einzelmerkmale ergebe sich aktuell kein punktemäßiger Vorsprung der Beigeladenen. Auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sei das Ergebnis eines Eignungsvergleichs offen. Dies gelte trotz des punktemäßig verbliebenen Vorsprungs der Beigeladenen in einem die Sozialkompetenz betreffenden Merkmal, weil der Besetzungsvorschlag sich insoweit auf eine gegenüber richterlicher Kompetenz nachrangige Wertigkeit festgelegt habe. Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht ..., ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. ... vom ... 2011, endgültig zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über ihre Bewerbung entschieden ist. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auswahlentscheidung damit verteidigt, dass es im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage geboten gewesen sei, ältere Beurteilungen heranzuziehen. Solche Beurteilungen könnten zwar nicht zeitnah zu dem erreichten Leistungsstand Stellung beziehen, aber bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Diesen Beurteilungen komme nicht nur die Bedeutung von Hilfskriterien zu, sondern sie dokumentierten selbst Hauptmerkmale. Die Antragstellerin könne auch nicht damit durchdringen, dass eine Ausweitung des Beurteilungszeitraums im Hinblick auf sie und die Beigeladene nicht erforderlich gewesen sei. Denn die Frage der Vergleichbarkeit sei stets mit Blick auf das gesamte Bewerberfeld zu beantworten. Abgesehen davon wären auch bei dem von der Antragstellerin angenommenen Beurteilungsgleichstand wiederum die vorhergehenden Beurteilungen zugrundezulegen, so dass die Beigeladene auch dann einen Leistungsvorsprung habe. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 1. November 2011 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe zunächst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Antragstellerin und die Beigeladene in den Gesamtprädikaten ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich gut bewertet worden seien. Darüber hinaus sei der Antragsgegner jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsfehler zu der Bewertung gelangt, dass trotz des Gleichstandes im Gesamturteil ein Vergleich der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen der Sozialkompetenz einen beachtlichen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ergebe. Dabei könne offen bleiben, ob, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht der Antragsgegner die vormalige Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom ... 2009 einbeziehen und die aus dieser Beurteilung und der Anlassbeurteilung vom ... 2011 gebildeten arithmetischen Mittelwerte mit den Einzelbewertungen der Beigeladenen in deren Anlassbeurteilung vom ... 2011 vergleichen durfte. Denn auch für den Fall, dass für die Antragstellerin nur die Anlassbeurteilung vom ... 2011 zugrunde gelegt werden durfte, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt werden würde. Entscheidend für diese Prognose sei, dass der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung die Beigeladene maßgeblich im Hinblick auf ihren relevanten Vorsprung im Bereich der Sozialkompetenz bevorzugt habe. Auch bei einem Vergleich der letzten Anlassbeurteilungen sei ein relevanter Rückstand der Antragstellerin in der Sozialkompetenz von 2 Punkten feststellbar. Die Beigeladene habe bei dem im Anforderungsprofil definierten, zur Sozialkompetenz gehörenden Merkmal "Verhalten zu anderen" einen Punkt und damit gegenüber der Antragstellerin bei Zugrundelegung nur ihrer Anlassbeurteilung vom ... 2011 einen Vorsprung von zwei Punkten erreicht. Ein solcher im Wege der Ausschärfung der Beurteilungsmerkmale vorgenommener Eignungsvergleich sei zulässig. Auch wenn der Vorsprung der Beigeladenen nur verhältnismäßig gering sei und den im Anforderungsprofil nachrangig gewichteten Bereich der Sozialkompetenz betreffe, folge daraus, dass die Beigeladene besser geeignet sei. Der Antragsgegner habe bei dem Vergleich der Einzelmerkmale nicht irgendwelche Einzelbewertungen willkürlich herausgegriffen und deren in der Gesamtbeurteilung ausgedrückte wertende Gewichtung nachträglich nivelliert. Vielmehr entspreche die Betrachtung der Einzelmerkmale dem durch den Antragsgegner definierten Anforderungsprofil. Auch die von der Antragstellerin angeregte Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt, ob den unterschiedlichen Bewertungen der Einzelmerkmale eigenständige Bedeutung für die Prognose über die zukünftige Bewährung im angestrebten Beförderungsamt zukomme, habe der Antragsgegner bereits vorgenommen. In dem Anforderungsprofil habe er im Rahmen einer Binnendifferenzierung besonders wichtige Einzelmerkmale der richterlichen Kompetenz und der Sozialkompetenz als für die Auswahl entscheidend definiert. Diese Einzelmerkmale seien innerhalb der richterlichen Kompetenz und der Sozialkompetenz nicht unterschiedlich zu gewichten. Die Antragstellerin hat gegen den am 8. November 2011 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. November 2011, eingegangen per Telefax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt und sie mit Telefax vom 8. Dezember 2011 begründet. Darin vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dass der für die Bewerberauswahl maßgebliche Leistungsvergleich an Hand der letzten dienstlichen Beurteilung vorzunehmen sei, die den aktuellen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung wiedergebe. Der Vergleich berücksichtige nur das aktuelle Gesamtprädikat, aber nicht ihre aktuell erzielten Einzelbewertungen, sondern stelle auf fiktive Einzelbewertungen ab, wie sie sich rechnerisch durch Zusammenziehung der Einzelprädikate aus der aktuellen und der vorangegangenen Vorbeurteilung ergäben. Diese Handhabung führe zu einer Verzerrung des Leistungsbildes, weil der durch sachfremde Parameter beeinflusste Leistungsstand zu ihrem Nachteil in vier Einzelmerkmalen vom aktuellen Leistungsbild abweiche. Daraus resultierten zudem Einzelprädikate von 1,5 und 2,5 Punkten, die in den Beurteilungsrichtlinien ziffernmäßig nicht vorgesehen seien. Nach der Rechtsprechung könnten neben der aktuellen auch frühere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden. Da diese Vorbeurteilungen zum aktuell erreichten Leistungsstand nicht Stellung nehmen könnten, liege ihre Bedeutung darin, dass sie Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und Prognosen für die künftige Bewährung im Beförderungsamt zuließen. Durch die rechnerische Vermischung von zurückliegender und aktueller Beurteilung messe der Auswahlvermerk aber den zeitlich überholten Einzelprädikaten eine Aussagekraft zum aktuellen Leistungsstand bei, der ihnen nicht zukomme. Aus früheren Beurteilungen dürften nur ergänzende Rückschlüsse gezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen und stelle darauf ab, dass der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung die Beigeladene maßgeblich im Hinblick auf ihren relevanten Vorsprung im Bereich der Sozialkompetenz bevorzugt habe. Damit ersetze das Gericht die fehlende Ermessensausübung des Antragsgegners unzulässigerweise durch eine eigene. Entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts werde im Auswahlvermerk ausgeführt, dass sich der Leistungsvorsprung der Beigeladenen „in der Gesamtbetrachtung sowohl der Gesamtprädikate als auch der Merkmale zur richterlichen Kompetenz und Sozialkompetenz“ zeige. Bei der gebotenen Heranziehung lediglich der jeweils aktuellen Beurteilung beschränke sich der Vorsprung der Beigeladenen auf zwei Stufen nur in einem, vom Antragsgegner zudem als nachrangig gewichteten Einzelmerkmal der Sozialkompetenz. Diese Beurteilungsgrundlage sei nicht Gegenstand der Ermessensausübung gewesen, so dass dort auch keine Bewertung des um zwei Punkte besseren Einzelmerkmals „Verhalten zu anderen“ als beachtlicher Qualifikationsvorsprung stattgefunden habe. Eine solche Wertung nehme erstmals das Verwaltungsgericht vor, was ihm jedoch nicht zustehe. Dass eine Abwägung des Antragsgegners wie die des Verwaltungsgerichts ausfallen würde, lasse sich aus der Auswahlentscheidung nicht ableiten. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden Würdigung der aktuellen Beurteilungen beider Bewerberinnen im Hinblick darauf, ob sich daraus Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung gewinnen ließen und ob den unterschiedlichen Bewertungen der Einzelmerkmale eigenständige Bedeutung für die Prognose über die zukünftige Bewährung im angestrebten Beförderungsamt zukomme. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht ..., ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. ... vom ... 2011, endgültig zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über ihre Bewerbung entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe nicht die Ermessensausübung des Antragsgegners durch seine eigene ersetzt. Es habe lediglich die Erwägungen im Auswahlvermerk aufgegriffen und seinerseits gewürdigt, um den Leistungsvorsprung der Beigeladenen im Bereich der Sozialkompetenz herauszustellen und die fehlende Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage zu begründen. Das Verwaltungsgericht habe mit der hypothetischen Gegenüberstellung aktueller Beurteilungen lediglich dargelegt, dass sich ein - unterstellter - Auswahlfehler im Ergebnis nicht ursächlich ausgewirkt habe. Der Antragsgegner habe keineswegs seiner Auswahlentscheidung die Einzelmerkmale in ihrer Gesamtheit als unauflösliche Einheit zugrundegelegt. Der Auswahlvermerk bringe vielmehr zum Ausdruck, dass „auch“ die Vorbeurteilungen herangezogen worden seien und jeweils rechtlich selbständig und mit eigenständigem Gewicht in die Auswahlentscheidung eingeflossen seien. In den weiteren Ausführungen seien zur redaktionellen Vereinfachung die Wertungen der Einzelmerkmale der beiden Beurteilungen rein formal zusammengefasst angesprochen worden. Der Auswahlvermerk befasse sich sehr eingehend mit den Einzelmerkmalen der Bewerber und setze diese gewichtend zum Anforderungsprofil in Bezug. Das Ergebnis der Auswahlentscheidung lasse sich ohne Weiteres aus dem Auswahlvermerk herleiten und mit den Erwägungen des Antragsgegners rechtsfehlerfrei begründen. Es sei nicht zu bestreiten, dass sich bei isolierter Betrachtung das Leistungsbild für die Antragstellerin etwas günstiger darstelle, wenn man ausschließlich ihre letzte Anlassbeurteilung in den Blick nehme. Allerdings setze sie sich nicht damit auseinander, wie die erheblichen Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen der aktuellen Beurteilungen ausgeglichen werden könnten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (ein Band), die Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen (je zwei Heftungen) sowie den Auswahlvorgang (eine Heftung) Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt. Die Antragstellerin hat aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen einen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner die Beförderung der Beigeladenen vorläufig untersagt wird. Der Senat teilt zunächst nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die Beigeladene bei seiner Auswahlentscheidung im Hinblick auf ihren Vorsprung im Bereich der Sozialkompetenz bevorzugt und es könne schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt werden würde. Eine solche Prognose lässt sich in der gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung nicht treffen. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt im Rahmen der beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2009 - 2 EO 222/08 - Juris; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - NJW 2011, 695). Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, ergibt sich daraus regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a. a. O., m. w. N.). Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Die gerichtliche Prüfung ist wegen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung für seine Einschätzung der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung beschränkt. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dem Dienstherrn bleibt es unbenommen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zuzurechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Die Auswahlkriterien als solche sind allerdings durch die Verfassung vorgegeben. Der Dienstherr ist insoweit verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2010 - 2 EO 735/09 - n. v.; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 EO 222/08 - Juris; BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 - Juris). Das Verwaltungsgericht durfte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht davon ausgehen, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt werden würde, weil der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung die Beigeladene maßgeblich im Hinblick auf ihren Vorsprung im Bereich der Sozialkompetenz bevorzugt habe. Dem Auswahlvermerk ist zwar eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner die Beigeladene auch in einem dem Bereich der Sozialkompetenz zugeordneten Einzelmerkmal („Verhalten zu anderen“) als führend angesehen hat. In diesem Einzelmerkmal schneidet die Antragstellerin sowohl unter Einbeziehung ihrer älteren als auch nur mit ihrer aktuellen Beurteilung im Vergleich zur Beigeladenen schlechter ab. Die Auswahlentscheidung lässt aber nicht erkennen, ob der Antragsgegner diesem Auswahlkriterium gegebenenfalls allein ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hätte. Die Erwägungen im Beurteilungsvergleich können nicht dahin verstanden werden, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung selbstständig tragend auf den angenommenen Vorsprung im Bereich der richterlichen Kernkompetenzen und insbesondere auf die bessere Bewertung im Bereich der sozialen Kompetenz stützen wollte. Vielmehr erwähnt der Antragsgegner im Auswahlvermerk an mehreren Stellen ausdrücklich den ermittelten Vorsprung in beiden Bereichen und stellt in der zusammenfassenden Einschätzung auf den kumulativen Vorsprung ab. So wird ausgeführt, der deutliche Leistungsvorsprung der Beigeladenen zeige sich in der Gesamtbetrachtung der Gesamtprädikate und der Merkmale zur richterlichen Kompetenz und zur Sozialkompetenz; im Bereich der richterlichen Kompetenz besitze sie einen Vorsprung von insgesamt 1,5 Punkten in zwei Einzelmerkmalen, der deutlich verstärkt werde bei Berücksichtigung der Einzelkriterien für die Sozialkompetenz. Der Antragsgegner hat zudem angenommen, dass den sozialen Fähigkeiten bei der Auswahl ein geringeres Gewicht als den Kernanforderungen an die richterliche Kompetenz zukomme. Die Annahme, dass der Dienstherr den Bewertungen bei den als weniger gewichtig angesehenen Merkmalen ausschlaggebende Bedeutung beimessen möchte, liegt jedoch fern, wenn er die Bewerberauswahl auf einen Vorsprung in zwei Kompetenzbereichen gründet und an keiner Stelle der Auswahlentscheidung erkennen lässt, dass er die Auswahl bei einem Vorsprung in nur einem Bereich in gleicher Weise getroffen hätte. Aus Sicht des Antragsgegners bestand auch gar keine Veranlassung, im Auswahlvermerk Erwägungen über allein ausschlaggebende Beurteilungsmerkmale anzustellen, weil er von anderen Voraussetzungen ausging. Ob er den Vorsprung der Beigeladenen bei der Sozialkompetenz hätte genügen lassen, wenn er bei den Einzelmerkmalen, die er den richterlichen Kernkompetenzen zugeordnet hat, von einem Gleichstand ausgegangen wäre, ist dementsprechend offen. Es kann auch nicht im Sinne der Beschwerdeerwiderung angenommen werden, dass das Verwaltungsgericht lediglich eine hypothetische Kausalitätsprüfung im Hinblick auf das Auswahlergebnis vornehmen wollte, wie der Antragsgegner sein Auswahlermessen mit gleichem Ergebnis hätte rechtmäßig ausüben können oder wie er es bei erneuter Auswahlentscheidung voraussichtlich betätigen würde. Nach den oben dargestellten Grundsätzen obliegt es allein dem Dienstherrn auf Grund des ihm zukommenden Auswahlermessens zu befinden, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zuzurechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Dementsprechend ist es in Konstellationen wie der vorliegenden und von Ausnahmefällen abgesehen den Verwaltungsgerichten aus Rechtsgründen verwehrt, im Wege einer Prognose eine eigene Abwägung vorzunehmen, für die sich in den Auswahlerwägungen des Dienstherrn keine Stütze findet. Die Antragstellerin beanstandet zu Recht, dass die Auswahlentscheidung den Anforderungen an die Bestenauslese nicht genügt, weil der Antragsgegner auf ihren aktuellen Leistungsstand abstellen musste und der vergleichenden Gegenüberstellung der Beurteilungen nicht den arithmetischen Mittelwert aus den Einzelmerkmalen ihrer vormaligen Anlassbeurteilung vom ... 2009 und der aktuellen Anlassbeurteilung vom ... 2011 zugrundelegen durfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen; deshalb kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (st.Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 - Juris, Rn. 23; Urteil vom 4. November 2010, a. a. O.). Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung einzubeziehen. Ältere Beurteilungen stellen nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Dabei darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass für die Auswahlentscheidung der aktuelle und nicht ein in der Vergangenheit liegender Leistungsstand maßgeblich ist. Die vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen sind deshalb nicht isoliert, sondern in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild zu sehen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der früheren Beurteilungen betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [199, 201]; Beschluss vom 18. Oktober 2007, a. a. O.). Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 - Juris, Rn 15; Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 - Juris, Rn. 15). Auch wenn eine ältere dienstliche Beurteilung nicht zeitnah zu dem erreichten Leistungsstand des Beurteilten Stellung beziehen kann und daher in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend sind, können nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats gleichwohl weitere objektive Umstände gebieten, ältere Beurteilungen in den Leistungsvergleich einzubeziehen. So verletzt der Dienstherr den Anspruch auf Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren und mithin seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn Beurteilungen verglichen werden, die auf erheblich abweichenden Beurteilungszeiträumen basieren. Es ist ohne sachlichen Grund nicht gerechtfertigt, in der Auswahlentscheidung allein Beurteilungen mit solch erheblich divergierenden Beurteilungszeiträumen für ansonsten in der maßgeblichen Beschäftigungszeit statusrechtlich gleich geordneten, also den gleichen Beurteilungsbedingungen unterliegenden Beamten zu berücksichtigen. Etwas anderes würde die Bedeutung, die den Beurteilungszeiträumen zukommt, verkennen. Die Feststellungen zu den Einzelmerkmalen und die Gesamturteile in den Beurteilungen haben die innerhalb des ganzen Beurteilungszeitraumes gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Beamten bzw. Richters zu erfassen (vgl. Nr. 5.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994, JMBl S. 104 - Beurteilungsrichtlinie). Weichen aber die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beamten bzw. Richter in erheblicher Weise voneinander ab, beruhen die Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Beamten bzw. Richter auf unterschiedlichen Maßstäben. Es liegt auf der Hand, dass die Bewertungen davon abhängig sind, welcher Zeitraum der Tätigkeit des Beamten bzw. Richters ihnen zu Grunde liegt. Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen der periodischen Beurteilungen sind durch das System der Richterbeurteilungen in Thüringen bedingt. Im Gegensatz zu Beamten finden aufgrund der richterrechtlichen Besonderheiten keine Regelbeurteilungen zu für alle Beschäftigten einheitlich festgelegten Zeitpunkten statt, sondern nach Ablauf von zwei, sieben und zwölf Jahren nach der Lebenszeiternennung (Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinie). In der Folge dieses Beurteilungssystems ergeben sich zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume. Liegen solche Unterschiede der Beurteilungszeiträume vor, so hindert dies nicht eine Auswahl; vielmehr muss der Dienstherr dies erfassen und andere Leistungseinschätzungen ergänzend heranziehen, die nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum eine Vergleichbarkeit ermöglichen. Der Senat hat daher in der Vergangenheit gefordert, dass es geboten sein kann, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen jedenfalls des Bewerbers heranzuziehen, für den nur eine aktuelle Beurteilung mit einem gegenüber seinem Konkurrenten kürzeren Beurteilungszeitraum vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2010 - 2 EO 735/09 - n. v.; Beschluss vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 - Juris, Rn. 37; Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 - Juris, Rn. 81 ff.). Der Senat kann im vorliegenden Streitfall offen lassen, ob die Berücksichtigung in etwa gleichmäßig langer Beurteilungszeiträume mit der Stringenz zu fordern ist, wie sie tendenziell im Beschluss vom 24. September 2007 zum Ausdruck kam (a. a. O., der kürzere Beurteilungszeitraum betrug dort 40 Monate), oder ob Unterschiede an Bedeutung verlieren, wenn auch der vergleichsweise kürzere Beurteilungszeitraum für sich genommen als Grundlage für eine verlässliche Leistungsbeurteilung ausreichend lang ist. Inwiefern der Dienstherr eine frühere Beurteilung berücksichtigen darf oder berücksichtigen muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht einheitlich für alle Fälle beantworten. Jedenfalls wird - neben den Fällen eines annähernden Gleichstands bei den aktuellen Beurteilungen und erheblich unterschiedlicher Beurteilungszeiträume - einer vorangegangenen Beurteilung um so mehr Bedeutung beizumessen sein, je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, wenn zwischen der vorangegangenen und der aktuellen Beurteilung eine Leistungsverbesserung oder ein Leistungsabfall liegt oder wenn andere Umstände des Einzelfalls es angezeigt erscheinen lassen, Wertigkeit und Aussagekraft der aktuellen Beurteilung durch Heranziehung der früheren Beurteilung(en) ergänzend zu würdigen und abzusichern. Die vorstehenden Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für den Leistungsvergleich auf Grund einer Anlassbeurteilung. Die Funktion der Beurteilung in der Auswahlentscheidung erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten oder Richter. Gleichwohl gehören zu den im Rahmen einer Auswahlentscheidung heranzuziehenden Beurteilungen nicht nur die planmäßigen Beurteilungen, sondern auch andere Beurteilungsarten, wie hier die Beurteilung aus besonderem Anlass (Nr. 3.2 Beurteilungsrichtlinie; zur Bedarfsbeurteilung der Beamten vgl. Nr. 8.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 ThürLbVO vom 20. November 2001, ThürStAnz 2001, S. 2803). Die Besonderheiten der jeweiligen Beurteilungsart sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 - Juris, Rn. 24). Allein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder Anlassbeurteilung ergeben sich keine Einschränkungen der Vergleichbarkeit. Eine Anlassbeurteilung ist vielmehr oftmals erforderlich, um bei fehlender aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilung eine Vergleichbarkeit der Bewerber herzustellen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - Juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 S 339/07 - Juris, Rn. 5). Dabei sind an die Anlassbeurteilung nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen bei der Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume entwickelt hat. Nach dieser Rechtsprechung wird die höchstmögliche Vergleichbarkeit bei planmäßigen Beurteilungen grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, a. a. O., Juris, Rn. 16; Beschluss vom 18. Oktober 2007, a. a. O.). Allerdings kann eine Beurteilung, die aus besonderem Anlass erforderlich geworden ist und damit zu einem willkürlichen Zeitpunkt erstellt wird, naturgemäß nicht denselben Beurteilungszeitraum abdecken wie eine nach Ablauf einer feststehenden Zeitperiode erstellte Regelbeurteilung. Dies bedeutet andererseits nicht, dass bei einer zum Vergleich herangezogenen Anlassbeurteilung die Dauer des zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums gänzlich vernachlässigt werden könnte. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber. Dem Gebot, dass der Leistungsvergleich zwischen Bewerbern auf der Grundlage weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, ist daher auch bei Anlassbeurteilungen grundsätzlich Rechnung zu tragen, soweit dies mit Rücksicht auf deren Besonderheiten möglich ist. Im Hinblick darauf dürfen Abstriche gemacht werden, was die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume angeht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Juni 2006, a. a. O. Rn. 9 ff.; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2007, a. a. O.). Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 u. a. - Juris, Rn. 4; OVG NW, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 - Juris, Rn. 20; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 M 41/12 - Rn. 16). Davon hat sich auch der Antragsgegner ausweislich des Vermerks vom 30. August 2011 bei seiner Auswahlentscheidung leiten lassen. Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung ist festzustellen, dass der Antragsgegner bei der streitbefangenen Auswahlentscheidung in erster Linie auf die aktuellste Anlassbeurteilung abzustellen hatte, hierbei aber grundsätzlich zulässig die vorangegangene Beurteilung der Antragstellerin einbezogen hat. Allerdings steht die Art und Weise mit der Funktion und Legitimation des Einbezugs früherer Beurteilungen, nämlich aus diesen ergänzende Schlüsse für den aktuellen Leistungsstand der Bewerber und deren künftige Entwicklung zu ziehen, nicht in Einklang. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk die Beurteilungsgeschichte aller Bewerber umfassend dargestellt, den Umstand unterschiedlicher Beurteilungszeiträume erkannt sowie eingehende und in zeitlicher Hinsicht zutreffende Erwägungen angestellt, um eine vergleichbare Beurteilungsgrundlage herzustellen. Er hat sich aber nicht darauf beschränkt, die frühere Beurteilung in die Auswahlentscheidung lediglich einzubeziehen, indem er sie in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [201]), sondern ihr eigenständiges Gewicht beigemessen. Der Antragsgegner konnte jedoch den aktuellen Leistungsstand der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht dadurch ermitteln, dass er mathematisch genaue Durchschnittswerte aus der letzten, d. h. aktuellen, und der vorletzten Beurteilung der Antragstellerin gebildet hat (vgl. zu einer ebenfalls rechnerischen Ermittlung des Leistungsverhältnisses BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010, a. a. O.). Bei der Anlassbeurteilung handelt es sich um eine eigene Beurteilung, der für den von ihr erfassten Zeitraum eigenständige Bedeutung zukommt; diese Bedeutung behält sie selbst dann, wenn ihr eine Regelbeurteilung nachfolgt, die den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung mit umfasst. Allerdings verliert eine dienstliche Beurteilung durch jede nachfolgende an Bedeutung, denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist - wie oben ausgeführt - auf den aktuellen Stand der Beurteilung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 - Juris, Rn. 17). Indem der Antragsgegner seinem Beurteilungsvergleich bei den Einzelmerkmalen genaue Durchschnittswerte zugrundegelegt hat, hat er jedenfalls nach Aktenlage der vorangegangenen, weniger aktuellen Vorbeurteilung das gleiche Gewicht beigemessen wie der aktuellen Beurteilung. Der Leistung der Antragstellerin in der Vergangenheit, die in der Beurteilung vom ... 2009 ihren Niederschlag gefunden hat, ist demnach mit der gleichen Wertigkeit in die Auswahlentscheidung eingegangen wie die Beurteilung ihrer aktuellen Leistung. Die Ermittlung rechnerischer Mittelwerte aus der Beurteilung vom ... 2009 und vom ... 2011 beruht ersichtlich auf dem Bemühen, den Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs an eine vergleichbare zeitliche Beurteilungsgrundlage gerecht zu werden. Die Bildung eines (annähernd) vergleichbaren Beurteilungszeitraums durch rechnerische Einbeziehung früherer Beurteilungen ist allerdings mit einer einheitlichen Beurteilung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, nicht gleichzusetzen. So kann die rechnerische Ermittlung eines Mittelwerts beispielsweise nicht in gleicher Weise berücksichtigen, dass ein dienstlich Beurteilter in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen unterschiedliche Leistungen gezeigt hat und dass sich die Umstände der Leistungserbringung oder die Art und Weise der Leistungsentwicklung möglicherweise positiv oder negativ auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hätten, wenn sie für einen einheitlichen Zeitraum vorzunehmen gewesen wäre. Die wertenden Schlussfolgerungen, die der Beurteilende aus der Betrachtung eines längeren Zeitraums zieht, kann ein Quotient aus mehreren Beurteilungen für kürzere Zeiträume schlechterdings nicht nachzeichnen. Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob die Bildung eines rechnerischen Mittelwerts aus unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen so erfolgen müsste, dass die jeweiligen Bewertungen entsprechend der zugrundeliegenden Zeitspanne anteilig berechnet werden. Möglicherweise war sich der Antragsgegner der aufgezeigten Problematik bewusst, zog diese Verfahrensweise aber im Interesse möglichst vergleichbarer Beurteilungszeiträume vor. Darauf deutet auch hin, dass bei der Antragstellerin lediglich die Ergebnisse der aktuellen und vormaligen Einzelbewertungen gemittelt wurden, aber nicht das Gesamtprädikat aus den beiden letzten Beurteilungen. Die scheinbar völlige Gleichsetzung früherer und aktueller Einzelbewertungen widerspricht aber dem Grundsatz, dass zur Ermittlung des aktuellen Leistungsstandes in erster Linie auf die letzte dienstliche Beurteilung abzustellen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Berechnung nur als Hilfsmittel benutzt hätte, um letztlich zu einer wertenden Einschätzung zu gelangen, fehlen. Anders als noch im Besetzungsbericht des Präsidenten des Thüringer ... ist auch kein Zusatz enthalten, der erkennen ließe, dass der Antragsgegner den Einzelbewertungen in der aktuellen Beurteilung - unter Einbeziehung der Bewertungen in der Vorbeurteilung - höhere und maßgebliche Bedeutung zumisst. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft. Hierdurch ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt, weil sich nicht ausschließen lässt, dass sie bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge käme. Die Erfolgsaussichten sind als offen zu bewerten. Wie oben ausgeführt, ist es dem Senat angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl der unterlegenen Antragstellerin als möglich erscheint, eine Prognose über den Ausgang der Auswahlentscheidung abzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Verfahren weder einen Antrag gestellt noch in der Sache Stellung genommen und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2008 - 2 VO 119/08). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).