Beschluss
1 BvL 8/10
BVERFG, Entscheidung vom
44mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die gesetzliche Pflicht zur Akkreditierung von Studiengängen muss hinreichend bestimmt und von verfassungsrechtlich tragfähigen Vorgaben begleitet sein; bloße Verweisung auf "geltende Regelungen" genügt dem Wesentlichkeitsvorbehalt nicht.
• Die faktische Erzwingung von Akkreditierungen durch Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung greift in die Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) ein und bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage über Kriterien, Verfahren und Beteiligung der Wissenschaft.
• Die Übertragung der Festlegung wesentlicher Akkreditierungsinhalte auf Stiftungsorgane und privat organisierte Agenturen ohne ausreichende gesetzliche Steuerung verletzt das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.
• Normen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind mit Art.5 Abs.3 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG unvereinbar; eine befristete Fortgeltung bis zur Neuregelung kann zum Schutz des Gemeinwohls angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Regelung zur Programmakkreditierung verletzt Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) • Die gesetzliche Pflicht zur Akkreditierung von Studiengängen muss hinreichend bestimmt und von verfassungsrechtlich tragfähigen Vorgaben begleitet sein; bloße Verweisung auf "geltende Regelungen" genügt dem Wesentlichkeitsvorbehalt nicht. • Die faktische Erzwingung von Akkreditierungen durch Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung greift in die Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) ein und bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage über Kriterien, Verfahren und Beteiligung der Wissenschaft. • Die Übertragung der Festlegung wesentlicher Akkreditierungsinhalte auf Stiftungsorgane und privat organisierte Agenturen ohne ausreichende gesetzliche Steuerung verletzt das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. • Normen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind mit Art.5 Abs.3 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG unvereinbar; eine befristete Fortgeltung bis zur Neuregelung kann zum Schutz des Gemeinwohls angeordnet werden. Eine private Fachhochschule beantragte die Reakkreditierung zweier Bachelor-Studiengänge. Die von der Hochschule beauftragte Akkreditierungsagentur verweigerte die Akkreditierung; interne Beschwerde blieb erfolglos. Das zuständige Landesministerium untersagte daraufhin die Einschreibung neuer Studierender in die betreffenden Studiengänge; die Hochschule erhob keine Klage gegen diesen Bescheid, wandte sich aber gegen die Agenturentscheidung vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht stellte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Akkreditierungsregelung (§§7,72 HG NRW a.F.) dem Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG vor. Streitpunkte waren insbesondere, ob die gesetzlichen Verweise auf "geltende Regelungen" hinreichend bestimmt seien, ob die Akkreditierungspflicht in die Wissenschaftsfreiheit eingreife und ob die organisatorische Übertragung auf Stiftung und Agenturen verfassungsgemäß sei. • Die Vorlage ist zulässig; das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit und Darlegungspflichten erfüllt. • Art.5 Abs.3 GG schützt auch private Hochschulen und die forschungsbasierte Lehre; Regelungen, die Zugriff auf Inhalt, Ablauf und Methodik der Lehre ermöglichen, berühren dieses Grundrecht. • Die im Landesrecht vorgesehene faktische Pflicht zur Programmakkreditierung durch Akkreditierungsagenturen als Voraussetzung staatlicher Anerkennung greift in die Wissenschaftsfreiheit ein, weil sie die institutionelle Möglichkeit, als Hochschule zu wirken, und damit die Ausbildungsfreiheit betrifft. • Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit sind nur mit hinreichender gesetzlichen Grundlage zu rechtfertigen; der Gesetzgeber muss die wesentlichen Entscheidungen über Kriterien, Verfahren, Organisation und Beteiligung der wissenschaftlichen Selbstverwaltung selbst regeln oder klar und bestimmt verweisen. • §72 Abs.2 Satz6 sowie §7 Abs.1 Sätze1–2 HG NRW a.F. (und korrespondierende Neufassungen) verweisen lediglich pauschal auf "geltende Regelungen" und überlassen maßgebliche Steuerung dem Akkreditierungsrat und privat organisierten Agenturen ohne ausreichende gesetzliche Vorgaben. • Auch das Akkreditierungsstiftungsgesetz und das Hochschulrahmengesetz kompensieren diese Lücke nicht; es fehlen verfahrensrechtliche, organisatorische und teilhaberegelnde Bestimmungen sowie Klarheit über Rechtsstellung und Rechtsfolgen der Entscheidungen. • Mangels dieser gesetzlichen Festlegungen ist der Eingriff in Art.5 Abs.3 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG nicht verfassungsgemäß; daher sind die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz unvereinbar. • Wegen erheblicher praktischer Auswirkungen und zur Vermeidung eines rechtlichen Vakuums ordnete das Gericht eine befristete Fortgeltung der beanstandeten Normen bis zur Neuregelung und längstens bis 31.12.2017 an. Das Bundesverfassungsgericht erklärt §72 Abs.2 Satz6 in Verbindung mit §72 Abs.1 Nr.3 sowie §7 Abs.1 Sätze1 und 2 HG NRW a.F. und entsprechende Neuregelungen des Landes für mit Art.5 Abs.3 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG unvereinbar. Maßgeblich fehlt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zu Bewertungskriterien, Verfahren, Rechtsstellung der Agenturen und zur Beteiligung der Wissenschaft, sodass die faktische Erzwingung von Programmakkreditierungen die Wissenschaftsfreiheit verletzt. Die Unvereinbarkeit wird ausgesprochen, die beanstandeten Normen gelten jedoch bis zu einer Neuregelung und längstens bis zum 31.12.2017 fort, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und dem Gesetzgeber Zeit für eine verfassungskonforme Neuregelung zu geben. Damit sind Entscheidungen privater Akkreditierungsagenturen, die allein auf der unbestimmten gesetzlichen Verweisung beruhten, verfassungsrechtlich in Frage gestellt; der Gesetzgeber muss nun die wesentlichen Regelungsfragen klären und eine angemessene Beteiligung der Wissenschaft sicherstellen.