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Urteil

9 S 835/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1203.9S835.24.00
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Leitsätze
1. Zur Frage, welche normativen Anforderungen an das Bewertungsregime einer Bachelorprüfung zu stellen sind, wenn die Prüfungsleistung aufgrund ihrer Doppelnatur (zugleich Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz) einem weiteren Bewertungsregime unterworfen ist, unterschiedliche Bewertungsvorgänge aber tatsächlich nicht stattfinden.(Rn.40) 2. Die Akkreditierung eines Studiengangs nach § 30 Abs. 4 Satz 4 LHG (juris: HSchulG BW) schränkt die gerichtliche Kontrollbefugnis in Bezug auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) nicht ein.(Rn.69) 3. Die Ausrichtung von Modulprüfungen eines Bachelorstudiengangs an Kompetenzen statt an Lernzielen des jeweiligen Moduls verstößt nicht gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LHG (juris: HSchulG BW). Die Lern- und die Prüfungsinhalte von Modulen müssen nicht identisch sein.(Rn.72)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2023 - 10 K 5347/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, welche normativen Anforderungen an das Bewertungsregime einer Bachelorprüfung zu stellen sind, wenn die Prüfungsleistung aufgrund ihrer Doppelnatur (zugleich Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz) einem weiteren Bewertungsregime unterworfen ist, unterschiedliche Bewertungsvorgänge aber tatsächlich nicht stattfinden.(Rn.40) 2. Die Akkreditierung eines Studiengangs nach § 30 Abs. 4 Satz 4 LHG (juris: HSchulG BW) schränkt die gerichtliche Kontrollbefugnis in Bezug auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) nicht ein.(Rn.69) 3. Die Ausrichtung von Modulprüfungen eines Bachelorstudiengangs an Kompetenzen statt an Lernzielen des jeweiligen Moduls verstößt nicht gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LHG (juris: HSchulG BW). Die Lern- und die Prüfungsinhalte von Modulen müssen nicht identisch sein.(Rn.72) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2023 - 10 K 5347/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. A. Die Klage des Klägers ist überwiegend zulässig. I. Zulässig ist die Klage, soweit der Kläger beantragt, die über das Online-Portal QIS der Beklagten mitgeteilten Prüfungsergebnisse der Modulprüfungen 20 bis 22 des Bachelorstudiengangs “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.10.2020 aufzuheben. 1. Für das vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzziel, einen weiteren Wiederholungsversuch der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 20 bis 22 des Bachelorstudiengangs zu erreichen, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, zu der der Kläger auf Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung zurückgekehrt ist und nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO auch zurückkehren durfte. Ob Rechtsschutz gegen eine prüfungsrechtliche Entscheidung durch die Erhebung einer Anfechtungs- oder einer Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage zu suchen ist, richtet sich nach der Ausgestaltung der maßgeblichen Prüfungsordnung (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.2024 - 6 C 5.22 -, juris Rn. 10, und vom 27.02.2019 - 6 C 3.18 -, juris Rn. 8). In der Bachelorordnung ist im Falle der gerichtlichen Aufhebung eines Bescheids, mit dem das Nichtbestehen der Bachelorprüfung nach § 9 BO festgestellt wird, bzw. einer Prüfungsbewertung kein behördlicher Zwischenschritt in Form eines weiteren Verwaltungsakts vorgesehen, der für die Fortsetzung des dann wieder offenen Prüfungsverfahrens erforderlich wäre. Der Kläger erreicht sein Rechtsschutzziel daher, wenn die maßgeblichen Verwaltungsakte aufgehoben werden. Dann leben das Prüfungsrechtsverhältnis sowie der Prüfungsanspruch wieder auf. a) Einen solchen maßgeblichen Bescheid, mit dem das Nichtbestehen der Bachelorprüfung nach § 9 BO festgestellt worden ist, stellt entgegen der Annahme der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 08.02.2019 dar. Denn dieser betrifft nur die Laufbahnprüfung, die den Vorbereitungsdienst abschließt, und enthält keine Regelung hinsichtlich der Bachelorprüfung, auf die sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers ausschließlich bezieht. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG) ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.07.2020 - 3 C 20.18 -, juris Rn. 12, und vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, juris Rn. 21; Senatsurteil vom 08.06.2021 - 9 S 158/20 -, juris Rn. 61, Senatsbeschluss vom 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6). In dem Bescheid vom 08.02.2019, welcher die Überschrift „Ergebnis der Laufbahnprüfung“ trägt, in welchem ausschließlich auf Vorschriften des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes bzw. der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung verwiesen und lediglich eine Note gemäß der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ausgewiesen wird, wird mit keinem Wort auf die Bachelorprüfung, die Bachelorordnung oder auch nur Module Bezug genommen. Allein die im Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020 zum Ausdruck kommende Vorstellung der Beklagten, mit dem Bescheid vom 08.02.2019 auch das Ergebnis der Modulprüfungen im Bachelorstudiengang bekanntgegeben zu haben, weil sich die Bewertungen auf dieselben Prüfungsleistungen beziehen, genügt nicht. Im verfügenden Teil wie auch der Begründung des Schreibens vom 08.02.2019 fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass diesem Schreiben ein Regelungsgehalt hinsichtlich der die Bachelorprüfung zukommt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung die Überschrift „Laufbahn- und Bachelorprüfung 2019“ trägt, genügt ebenfalls nicht, auch wenn der Kläger den Bescheid auch auf das Ergebnis seiner Modulprüfungen im Bachelorstudiengang bezogen hat. Allein aus diesen Umständen lässt sich nicht unzweifelhaft darauf schließen, dass eine Regelung hinsichtlich der Bachelorprüfung getroffen wird. Da der Bescheid vom 08.02.2019 ausschließlich die Laufbahnprüfung betrifft, wäre eine Aufhebung dieses Bescheids für den Kläger von keinem Vorteil im Hinblick auf sein Rechtsschutzbegehren, welches sich nur auf die Bachelorprüfung bezieht. Mithin ist die Klage, soweit mit dieser die Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2019 beantragt wird, mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers (hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2007 - 6 C 28.05 -, juris Rn. 15) unzulässig. b) Maßgebliche Verwaltungsakte, die aufzuheben sind, sind dagegen der Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020, mit dem das Nichtbestehen der Bachelorprüfung festgestellt wird, sowie die im Online-Portal QIS der Beklagten eingestellten Ergebnisse der Modulprüfungsleistungen des Klägers vom 11., 14. und 18.01.2019. Letztere stellen nicht lediglich informatorische Mitteilungen über die Prüfungsergebnisse ohne Regelungscharakter dar, sondern bilden die im Bachelorstudiengang übliche Form der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Eine andere Form der Bekanntgabe wurde bezogen auf den Bachelorstudiengang von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mithin handelt es sich bei den im Online-Portal QIS der Beklagten eingestellten Prüfungsergebnissen um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2017 - 14 A 1689/16 -, juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 04.03.2011 - 14 B 174.11 -, juris Rn. 4; Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 818; allgemein zu Prüfungsleistungen BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - 6 C 8.11 -, juris Rn. 14, Beschluss vom 25.03.2003 - 6 B 8.03 -, juris Rn. 3), deren Aufhebung erforderlich ist, um das Prüfungsrechtsverhältnis sowie den Prüfungsanspruch wiederaufleben zu lassen. 2. Die Änderung der Klage in der Berufungsinstanz in Form der Erweiterung der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2022 - 6 A 9.20 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 -, juris Rn. 35) um die im Online-Portal QIS eingestellten Prüfungsbewertungen war nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung eingewilligt, weil sie sich in der mündlichen Verhandlung auf die erweiterte Klage eingelassen hat, ohne der Klageerweiterung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). 3. Die im Online-Portal QIS eingestellten Prüfungsergebnisse sind nicht mangels Widerspruchs des Klägers innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO in Bestandskraft erwachsen. Wann die in das Online-Portal eingestellten Bewertungen der Modulprüfungsleistungen dem Kläger bekanntgegeben worden sind und damit Wirksamkeit erlangt haben (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG), ist unklar. Dieser hat sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht dazu eingelassen, wann er die streitgegenständlichen Bewertungen im Online-Portal eingesehen hat. Er erklärte lediglich, er habe mit Sicherheit einen Blick in das Portal geworfen. Die Annahme einer Bekanntgabe dieser Verwaltungsakte bereits mit Einstellung der Bewertungen ins Online-Portal am 31.07.2019, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis genommen hätte, würde voraussetzen, dass die Beklagte das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren eingeschriebenen Studenten dahin ausgestaltet hat, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studenten mitzuwirken haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - 6 B 43.17 -, juris Rn. 11 f.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, erscheint zweifelhaft. Auf die Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu einer Obliegenheit der Studierenden, Einsicht in das Online-Portal zu nehmen, keine Angaben machen können. Auch aus den Akten ist eine solche nicht zu ersehen. Eine weitere Aufklärung des Zeitpunkts der Bekanntgabe der im Online-Portal QIS eingestellten Bewertungen war jedoch nicht erforderlich. Denn in jedem Fall musste der Kläger gegen diese Bewertungen kein weiteres Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO anstrengen. Zwar liegt kein in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelter Fall einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens vor. Ein Vorverfahren ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus jedoch ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2021 - 8 C 32.20 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2022 - 13 S 2928/21 -, juris Rn. 31). So liegt es hier. Der Kläger hatte vor Einstellung der modulbezogenen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen in das Online-Portal am 31.07.2019 bereits mit Schreiben vom 02.03.2019 Widerspruch gegen die Mitteilung der Prüfungsergebnisse im Bescheid vom 08.02.2019 eingelegt. In Kenntnis, dass die Klausuren sowohl Teil der Laufbahnprüfung waren als auch die Modulprüfungen im Rahmen des Bachelorstudiengangs darstellten, enthielt sein Widerspruch sowohl Einwände, die sich gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen der Laufbahnprüfung richteten, als auch solche, die allein den Bachelorstudiengang betrafen. Dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Einstellung der Prüfungsergebnisse in das Online-Portal QIS gegen diese Verwaltungsakte nicht ausdrücklich nochmals Widerspruch eingelegt hat, ist ausnahmsweise unschädlich. Denn er ist davon ausgegangen, dass bereits ein Widerspruchsverfahren anhängig ist. Auch der Beklagten war nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung nicht bewusst, dass erst die in das Online-Portal QIS eingestellten Prüfungsergebnisse Regelungscharakter haben. Ihre Auffassung, sie habe ohne ausdrückliche Erwähnung auch die Ergebnisse der Bachelorprüfung mit Bescheid vom 02.03.2019 mitgeteilt, zeigt, dass sie verfahrensmäßig zwischen Laufbahn- und Bachelorprüfung nicht klar trennt. So hat sie auch den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen im Rahmen der Bachelorprüfung erst erlassen, nachdem sie im Widerspruchsbescheid des Ministeriums der Finanzen vom 16.06.2020 darauf hingewiesen worden war, dass sie insoweit in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe. Wenn aber der Kläger wie auch die Beklagte irrig der Meinung waren, dass das Nichtbestehen der Bachelorprüfung gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 08.02.2019 verfügt und ein Widerspruch hiergegen eingelegt worden ist, der auch noch zu einem auf die Prüfungsergebnisse in den Modulen 20 bis 22 bezogenen Vorverfahren geführt hat, also nicht „ins Leere“ gegangen ist (hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.12.1977 - VII B 76.77 -, juris Rn. 2, und Urteil vom 31.08.1966 - V C 42.65 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 05.05.1995 - 10 B 894/95 -, juris Rn. 2), dann musste der Kläger nicht auch noch gegen die im Portal QIS mitgeteilten Prüfungsergebnisse der Modulprüfungen 20 bis 22 Widerspruch erheben, um deren Bestandskraft zu verhindern. Der Zweck des Vorverfahrens, nämlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Prüfungsergebnisse der Modulprüfungen 20 bis 22 durch die Beklagte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist erfüllt, weil ein solches Vorverfahren stattgefunden hat. Für die Durchführung eines weiteren inhaltsgleichen Vorverfahrens bestand kein Anlass. Angesichts dieser besonderen Umstände wäre die Forderung, der Kläger hätte das Nebeneinander der beiden Prüfungsordnungen besser durchschauen und in Bezug auf die in das Online-Portal QIS eingestellten Ergebnisse explizit nochmals ein Widerspruchsverfahren durchführen müssen, unzumutbar. II. Auch soweit der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seine Prüfungsleistungen vom 11.01.2019 im Modul 21, vom 14.01.2019 im Modul 22 und vom 18.01.2019 im Modul 20 neu zu bewerten, ist die Klage zulässig. B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die im Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020 enthaltene Entscheidung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen im Rahmen des Bachelorstudiengangs und die im Online-Portal QIS der Beklagten eingestellten Bewertungen der Modulprüfungen vom 11., 14. und 18.01.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung, wie hier, ist anhand der zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 5.22 -, juris Rn. 15; Senatsurteil vom 11.07.2023 - 9 S 831/22 -, juris Rn. 31). Zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistungen im Januar 2019 galt die Bachelorordnung in der Fassung vom 01.10.2015. Diese Fassung ist daher die hier maßgebende. In Übereinstimmung hiermit sieht § 21 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” in der konsolidierten Fassung vom 01.10.2017 vor, dass für die Einstellungsjahrgänge von 2012 bis Oktober 2017 - der Kläger gehört zum Einstellungsjahrgang 2015 - weiterhin die Bachelorordnung in der Fassung vom 01.10.2015 gilt. Hinsichtlich der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ist auf die Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Art. 5 der Verordnung vom 22.12.2014 (BGBl. I 2392) geändert worden ist (im Folgenden: StBAPO 2014), abzustellen. Der Kläger hat die Bachelorprüfung nach § 9 Satz 2 BO nicht bestanden. Die Bachelorprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte, den Modulprüfungen und der Bachelorarbeit zusammen, § 9 Satz 1 BO. Nach Satz 2 ist die Prüfung bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und alle Modulprüfungen bestanden worden sind sowie die Bachelorarbeit angenommen worden ist. Im Unterschied zur Laufbahnprüfung (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 1 StBAPO 2014) setzt die Bachelorprüfung daher voraus, dass in jedem Gebiet die Leistungskontrolle positiv ausgefallen ist. Der Kläger hat nicht alle Modulprüfungen bestanden, da er die Module 20 bis 22 endgültig nicht bestanden hat (vgl. § 15 Abs. 7 Satz 6 BO). Bei den von ihm im Juni 2018 geschriebenen Klausuren der Module 18 bis 22 wurden nicht mindestens drei Klausuren mit „ausreichend“ (Punktzahl 5) bewertet, so dass er die nicht bestandenen Klausuren einmalig wiederholen durfte (vgl. § 15 Abs. 7 Satz 4 BO). Nicht bestanden waren die nach § 7 Abs. 3 BO den Modulen 20 bis 22 zugeordneten Klausuren. Die Klausuren der Module 20 bis 22 hat er im Januar 2019 erfolglos wiederholt. Dass er ebenfalls die Klausuren in Fächern wiederholt hat, die ihrem Inhalt nach den Modulen 18 und 19 zugeordnet werden könnten, beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG, § 47 Abs. 3 Satz 1 StBAPO 2014, wonach die nicht bestandene Laufbahnprüfung einmal vollständig wiederholt werden kann, und hat ausschließlich Relevanz für die Berufsbefähigung für den gehobenen Dienst. Da auch nach der Wiederholung immer noch nicht zumindest eine der drei wiederholten Klausuren der Module 20 bis 22 mit „ausreichend“ (Punktzahl 5) bewertet worden ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine mündliche Wiederholungsprüfung für die nicht bestandenen Module (vgl. § 15 Abs. 7 Satz 5 BO). Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe keine der Klausuren vom 11., 14. oder 18.01.2019 bestanden, ist nicht zu beanstanden. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen der Mängel im Prüfungsverfahren einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt bzw. die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst. Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2023 - 9 S 831/22 -, juris Rn. 32; Hess. VGH, Beschluss vom 08.07.2024 - 1 A 1318/20 -, juris Rn. 55; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn. 9 ff.; Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, juris, Rn. 4 ff.). Mithin bedarf es hier in Ansehung der vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten zulässigen Klageanträge der Entscheidung, ob die von ihm geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Weder ist es zu Fehlern im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers gekommen (I.) noch sind der Beklagten bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Modulen 20 bis 22 vom 11., 14. und 18.01.2019 Bewertungsfehler unterlaufen (II.). I. Die Feststellung der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020, dass der Kläger die Bachelorprüfung nicht bestanden habe, sowie die im Online-Portal QIS eingestellten Bewertungen der Modulprüfungen vom 11., 14. und 18.01.2019 beruhen nicht auf einem Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers. Nicht nur steht die Bachelorordnung im Einklang mit höherrangigem Recht (1.), auch entsprach der Inhalt der schriftlichen Modulprüfungen vom 11., 14 und 18.01.2019 den Vorgaben der Bache-lorordnung (2.). 1. Die Regelungen der auf § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 LHG beruhenden Bachelorordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere genügen sie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit (a) sowie dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (b) und verstoßen weder gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 LHG (c), § 32 Abs. 2 Satz 1 LHG (d) oder Völker- und Unionsrecht (e). a) Der Regelungen der Bachelorordnung erweisen sich als hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2008 - 1 BvR 349/04 -, juris Rn. 23). Dieses Gebot zwingt den Normgeber indes nicht, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben bis ins Einzelne zu umschreiben. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.07.2024 - 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 115, und vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 85). Die Regelungen der Bachelorordnung sind sowohl hinsichtlich des Prüfungsverfahrens, der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Bestehensvoraussetzungen hinreichend bestimmt. Die Studierenden können aufgrund der Bachelorordnung die Rechtslage so konkret erkennen, dass sie ihr Verhalten danach auszurichten vermögen. aa) Für die Studierenden ist hinreichend erkennbar, dass pro Prüfungsfach der Laufbahnprüfung und des Hauptstudiums des Bachelorstudiengangs nicht jeweils eine Klausur, sondern nur eine gemeinsame Klausur geschrieben wird, die sowohl im Hinblick auf die Laufbahn- als auch die Bachelorprüfung bewertet wird. Es war insbesondere hinreichend erkennbar, dass es sich bei den schriftlichen Modulklausuren nach § 15 Abs. 7 Satz 1 und 2 BO zugleich um die im Rahmen der Laufbahnprüfung nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz erbrachten und nach § 18 Abs. 7 Satz 4, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StBAPO 2014 bewerteten Prüfungsleistungen handelt. Diese Doppelnatur der schriftlichen Prüfungen des Hauptstudiums ist zwar in der Bachelorordnung nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere § 15 Abs. 7 BO, der die schriftliche Prüfung der Module 18 bis 22 regelt, verhält sich dazu nicht. Die Verschränkung des Bachelorstudiengangs mit dem Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kommt aber bereits in der Bezeichnung des Bachelorstudiengangs zum Ausdruck und zeigt sich insbesondere in dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 BO geregelten Bildungsziel des Studiums, wonach dieses den Studierenden zur Berufsbefähigung im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung führt. Zudem spiegelt § 15 Abs. 7 BO den § 18 Abs. 7 Satz 4 StBAPO 2014 inhaltlich insoweit, als dort geregelt ist, dass während des Hauptstudiums in jedem Fach eine fünfstündige Klausur anzufertigen ist. bb) Auch die Vorgaben der Bachelorordnung hinsichtlich des Prüfungsstoffs der Klausuren in den Modulen 20 bis 22 werden den grundgesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Insbesondere ergibt sich aus der Bachelorordnung hinreichend bestimmt, dass in den Modulklausuren nach § 15 Abs. 7 BO auch Wissen aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten abgefragt werden kann. Eine erste thematische Einhegung des Prüfungsstoffs, der nach der Bachelor-ordnung Gegenstand der Modulprüfungen sein kann, folgt aus der Nennung von Fachgebieten in § 7 Abs. 3 BO („Verkehrssteuern“, „Bilanzsteuerrecht und betriebliches Rechnungswesen“, „Besteuerung der Gesellschaften“). Genaueren Aufschluss über den zulässigen Prüfungsinhalt gibt § 5 Abs. 1 Satz 2 BO. Hiernach sollen die Module zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen. Der definierte Kompetenzzuwachs ergibt sich aus dem von der Beklagten herausgegebenen Modul-Handbuch. Maßgeblich in zeitlicher Hinsicht ist das Modul-Handbuch in der Fassung vom 19.07.2013. Dort werden hinsichtlich der Module 20 bis 22 „Kompetenzziele, Qualifikationsziele“ aufgeführt. Hinsichtlich der „Kompetenzziele, Qualifikationsziele“ des Moduls 22 („Besteuerung der Gesellschaften II“) heißt es: „Die Studierenden kennen die gesetzlichen Regelungen, die Verwaltungsvorschriften und die höchstrichterliche Rechtsprechung, die für die Bilanzierung und für die Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern in schwierigen Fällen (insbesondere bei Gründung, Umstrukturierung und Auflösung sowie bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen) zu beachten sind.“ Mit Blick auf die erwarteten Fähigkeiten wird ausgeführt: „Sie sind in der Lage, diese Kenntnisse in Klausurfällen sowie in der Praxis auf dem Veranlagungsbezirk, bei den Sonderteilbezirken für Personengesellschaften und für Kapitalgesellschaften und in der Betriebsprüfung selbständig anzuwenden. Sie können bei der Bearbeitung praktischer Steuerfälle von höchster Schwierigkeit, insbesondere beim Auftauchen neuer Strategien oder Gestaltungsmodelle zur Steuerumgehung bzw. Steuervermeidung, die jeweiligen Problemfelder erkennen und analysieren sowie Entscheidungsvorschläge erarbeiten.“ Vergleichbares findet sich hinsichtlich der Module 20 („Verkehrssteuern III“) und 21 („Bilanzsteuerrecht und betriebliches Rechnungswesen III“). Der Prüfungsstoff folgt den „Kompetenzziele(n), Qualifikationsziele(n)“, da mit der Prüfung das Erreichen des definierten Kompetenzzuwachses festgestellt werden soll. Entsprechend der weiten Fassung der „Kompetenzziele, Qualifikationsziele“ gehören zu den Kenntnissen, die in den fünfstündigen Modulklausuren vorausgesetzt werden dürfen, nicht nur die Lerninhalte des jeweiligen Moduls bzw. von Modulen, soweit die dort erworbenen Kompetenzen durch das jeweilige Modul vertieft werden, sondern auch Wissen aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten, weil andernfalls die realitätsnahen Steuerfälle, wie sie in den „Kompetenzziele(n), Qualifikationsziele(n)“ beschrieben werden, nicht bearbeitet werden könnten. Die Prüfungen in den Modulen 20 bis 22 zeichnen sich daher nicht durch eine auf das Modul beschränkte Einheit von Lern- und Prüfungsstoff aus. Dass in den schriftlichen Modulklausuren auch Kenntnisse aus übergreifenden und angrenzenden Fachgebieten abgefragt werden durften, ergibt sich ferner aus der dargestellten Doppelnatur der schriftlichen Prüfungen des Hauptstudiums, die sowohl im Hinblick auf die Laufbahn- als auch die Bachelorprüfung bewertet werden. Dies bedingt, dass der zulässige Prüfungsinhalt im Hinblick auf die Bachelor- und die Laufbahnprüfung deckungsgleich sein muss, weil eine gemeinsame Klausur pro Prüfungsfach ansonsten nicht gestellt werden könnte. Für den schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sieht § 38 Abs. 1 Satz 2 StBAPO 2014 ausdrücklich vor, dass jedes Prüfungsgebiet mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden soll. Insoweit findet sich in den Modulhandbüchern auch der Hinweis auf die Bewertung nach StBAPO, der mit Blick allein auf den Bachelorstudiengang missverständlich scheint, aber eben auf der Verschränkung von Steuerbeamtenausbildung und Bachelorstudiengang beruht. cc) Ebenfalls als hinreichend bestimmt und nicht widersprüchlich erweisen sich die Regelungen der Bachelorordnung über die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie über die Bestehensvoraussetzungen. Die Doppelnatur der schriftlichen Prüfungen hat zur Folge, dass die Bewertung derselben Prüfungsleistungen nach jeweils getrennten Prüfungsordnungen zu erfolgen hat. Anders als etwa hinsichtlich der durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen angebotenen Bachelorstudiengänge, bei denen der Vorbereitungsdienst ausdrücklich in den Hochschulstudiengang inkorporiert wird (die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung vermittelt gleichzeitig die Laufbahnbefähigung; vgl. etwa § 14 Abs. 2 Satz 1 Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP2.1, vom 05.08.2008; § 13 Abs. 2 Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor, vom 12.05.2022), verhält sich die Bachelorordnung der Beklagten nicht zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes - abgesehen von § 2 Abs. 1 BO, wonach „das Studium“ (also nicht der Studiengang) den Studierenden zur Berufsbefähigung im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung führt. Gleichwohl erweist sich das Nebeneinander von Bachelorordnung und Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Bestehensvoraussetzungen nicht als in einer mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbaren Weise als ungeklärt. (1) Maßgeblich für die Verleihung des Hochschulgrads Bachelor of Laws (LL.B.) ist lediglich das Bestehen der Bachelorprüfung (vgl. § 19 Abs. 1 BO). Auf das Bestehen der Laufbahnprüfung kommt es nicht an. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Bachelorprüfung und der Laufbahnprüfung dürfen grundsätzlich auseinanderfallen. Während die Bachelorprüfung unter anderem voraussetzt, dass alle Modulprüfungen bestanden worden sind (vgl. § 9 Satz 2 BO), kann die Laufbahnprüfung auch bestanden werden, wenn einzelne Prüfungsarbeiten nicht zumindest mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 StBAPO 2014). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wie auch des Klägers ist die Konstellation, dass ein Studierender, der in den Modulen 18 bis 22 weniger als drei Klausuren bestanden hat, lediglich die nicht bestandenen Klausuren wiederholen möchte, nicht ungeklärt. Insofern regelt § 15 Abs. 7 Satz 4 BO hinreichend klar, dass die „nicht bestandenen“ Klausuren einmalig wiederholt werden können. Auch wenn die Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung keine Wiederholung nur der nicht bestandenen Klausuren vorsieht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 6 StBAG, § 47 Abs. 3 Satz 1 StBAPO), verbietet sie dies im Hinblick auf die Bachelorprüfung nicht. Etwas anderes folgt nicht aus § 22 Abs. 4 BeamtStG, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ErrichtungsVO zwar auch die Zulassung zum Studium. In § 8 Abs. 2 Satz 2 ErrichtungsVO ist aber als Ausnahme vorgesehen, dass die Zulassung zum Studium erst mit dem Bestehen aller Prüfungen oder dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung endet, wenn ausnahmsweise die Möglichkeit zur Teilnahme an Wiederholungsprüfungen außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegeben ist. Diese Möglichkeit wäre hier gegeben, da die Bachelorordnung nicht an ein Beamtenverhältnis anknüpft, wie die Beklagte zutreffend geltend macht. (2) Darüber hinaus wird ein Auseinanderfallen der Prüfungsbewertungen hinsichtlich des Bachelorstudiengangs und des Vorbereitungsdienstes, welches für einen Prüfling nicht nachvollziehbar wäre, dadurch verhindert, dass die jeweiligen Bewertungssysteme gleichlaufen und die Prüfungen in der Praxis der Beklagten hinsichtlich beider Regime von gleichen Prüfern bewertet werden. In § 14 Abs. 1 BO werden den Leistungen des Prüflings die identischen Punktzahlen zugeordnet wie in § 6 Abs. 1 StBAPO (z.B.: „15 und 14 Punkte = sehr gut (eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung)“). Auch sehen sowohl die Bachelorordnung als auch die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vor, dass die Note „ausreichend“ nur erteilt werden darf, wenn der Studierende die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt (vgl. § 14 Abs. 2 BO und § 6 Abs. 2 Halbsatz 1 StBAPO 2014, wobei hiervon bei Leistungstests abgewichen werden kann). Dass die Bache-lorordnung anders als die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung im Falle einer Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht (4 bis 0 Punkte), keine Binnendifferenzierung nach den Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ vorsieht, sondern nur die Note „nicht ausreichend“ vorhält, erweist sich nicht als Widerspruch. (3) Auch führt es nicht zu Widersprüchen, wenn sich Studierende - wie der Kläger - dafür entscheiden, Leistungsbewertungen nur nach einem Bewertungsregime anzufechten. Sollte sich etwa eine bestandskräftige laufbahnbezogene Bewertung einer Prüfungsleistung als fehlerhaft erweisen, weil der Studierende die bachelorbezogene Bewertung erfolgreich aus Gründen angefochten hat, die auch die Laufbahnprüfung tangieren, findet hinsichtlich der bestandskräftigen laufbahnbezogenen Bewertung § 48 LVwVfG Anwendung. Im Übrigen obliegt es den Studierenden zu entscheiden, welche Bewertungen sie angreifen. b) Die Vorgaben der Bachelorordnung erweisen sich ebenfalls als hinreichender normativer Rahmen. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und zwecks Wahrung des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG sind für berufsbezogene Abschlussprüfungen nicht nur die Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig festzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris, und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 60; BVerwG, Beschluss vom 11.07.2023 - 6 B 38.22 -, juris Rn. 9, Urteile vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 21, und vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 11 f.; Senatsurteil vom 01.03.2023 - 9 S 1798/22 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2022 - 14 A 2410/21 -, juris Rn. 20; Sächs.OVG, Beschluss vom 22.06.2020 - 5 B 91/20 -, juris Rn. 6). Vor dem Hintergrund, dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs bei Prüfungen nur eingeschränkt möglich ist, erfordert eine effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte außerdem, dass die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt in der jeweiligen Prüfungsordnung selbst getroffen werden (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 29 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, juris). Die Bachelorordnung genügt den normativen Anforderungen des Grundgesetzes. Die grundlegenden Festlegungen über die Prüfungsinhalte sind in der Bachelorordnung selbst getroffen. Zwar regelt die Bachelorordnung den definierten Kompetenzzuwachs nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BO, an dem sich - wie dargestellt - der Prüfungsinhalt auch der Klausuren der Module 20 bis 22 orientieren soll, nicht selbst. Durch den allgemeinen Verweis auf einen definierten Kompetenzzuwachs in § 5 Abs. 1 Satz 2 BO werden die „Kompetenzziele, Qualifikationsziele“ des Modul-Handbuchs auch nicht Teil der Bachelorordnung. Gleichwohl enthält die Bachelorordnung aufgrund der thematischen Bezeichnungen der Module in § 7 Abs. 3 BO, mit denen eine grobe thematische Einhegung des Prüfungsstoffs einhergeht, sowie aufgrund des allgemeinen Verweises in § 5 Abs. 1 Satz 2 BO auf modulbezogene Kompetenzzuwächse, die im Modul-Handbuch der Beklagten definiert werden, eine ausreichend normative Festlegung der Prüfungsinhalte. Der Normgeber ist aufgrund des Gesetzesvorbehalts nicht daran gehindert, zur Gewährleistung einheitlicher Prüfungsanforderungen die einzelnen Prüfungsinhalte in einem Modul-Handbuch festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3.95 -, juris Rn. 22, und Sächs. OVG, Urteil vom 18.08.2010 - 2 A 142/09 -, juris LS und Rn. 27). In § 9 Satz 2 BO sind die Bestehensvoraussetzungen festgelegt. Danach ist die Bachelorprüfung bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und alle Modulprüfungen bestanden worden sind sowie die Bachelorarbeit angenommen worden ist. § 15 Abs. 7 Satz 3 enthält eine Regelung des Verfahrens der Bewertung von Prüfungsleistungen. Hiernach ist das einzelne Modul bestanden, wenn die Klausur von beiden Prüfern einvernehmlich mit mindestens „ausreichend“ (Punktzahl 5) bewertet worden ist. Des Weiteren enthält die Bachelorordnung mit § 15 Abs. 7 Satz 3 BO a.E. die erforderlichen Regelungen der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 14, 16 f.). Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet danach der Prüfungsausschuss. Außerdem ist die Notenvergabe in § 14 Abs. 1 BO rechtssatzmäßig festgelegt. Gemäß § 14 Abs. 2 BO darf die Note „ausreichend“ nur erteilt werden, wenn der Studierende die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt. c) Die Ausrichtung der Inhalte von Modulprüfungen an Kompetenzen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BO i. V. m. dem Modul-Handbuch) mit der Folge, dass auch Kenntnisse aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten abgeprüft werden durften, verstößt nicht gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 LHG. Gemäß dieser Bestimmung wird das Studium durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Die Akkreditierung eines Studiengangs nach § 30 Abs. 4 Satz 4 LHG, schränkt die Kontrollbefugnis des Gerichts in Bezug auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LHG nicht ein. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch den Akkreditierungsrat nach Art. 9 Studienakkreditierungsstaatsvertrag zu akkreditieren (sog. Programmakkreditierung, vgl. § 30 Abs. 4 Satz 4 LHG). Zum Prüfprogramm gehört die Modularisierung eines Studiengangs (vgl. § 7 Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Studienakkreditierung - Studienakkreditierungsverordnung - StAkkrVO - vom 18.04.2018; Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag). Auch wenn eine erfolgreiche Akkreditierung das Ermessen des Staates, einen Studiengang nicht zu genehmigen, einschränken sollte (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 207) bzw. der gerichtliche Prüfungsmaßstab hinsichtlich Akkreditierungsentscheidungen zurückgenommenen sein sollte (so Wilhelm, Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragen der Akkreditierung von Studiengängen, 2009, S. 356), worauf die Beklagte hinweist, hat die Akkreditierung eines Studiengangs nicht die Folge, dass die Kontrollbefugnis der Gerichte in Bezug auf die Vereinbarkeit einer Prüfungsordnung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 LHG eingeschränkt wäre. Für eine solche Bindungswirkung ist nichts ersichtlich. Bei der Akkreditierung handelt es sich um ein Instrument der Qualitätssicherung (vgl. Art. 1 und 2 Abs. 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag; LT-Drs. 13/3640, S. 203, 206 f., und LT-Drs. 16/2744, S. 25; Europäische Studienreform - Gemeinsame Erklärung von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz, Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 10.11.2015 sowie der Kultusministerkonferenz vom 08.07.2016, Ziffer 4; BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 58 ff.), nicht der justiziellen Kontrollbeschränkung oder gar der Wirksamkeitsbeschränkung des Landeshochschulgesetzes. Zur näheren Bestimmung des zulässigen Prüfungsstoffs von Modulprüfungen ist die Gesetzesbegründung in den Blick zu nehmen. § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LHG, wonach in Bachelor- und Masterstudiengängen die Prüfungen studienbegleitend stattfinden (Modulprüfungen), ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz bzw. 3. HRÄG) vom 01.04.2014 (GBl. S. 99) mit Wirkung zum 09.04.2014 dem bisherigen § 32 Abs. 1 Satz 1 LHG hinzugefügt worden. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz ergibt sich, dass mit § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LHG eine Anpassung an die „Bachelor-Master-Struktur“ bezweckt wurde (vgl. LT-Drs. 15/4684, S. 205). Die prüfungsrechtlichen Anpassungen an die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz seien erfolgt, um noch stärker als bisher die Vergleichbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen und die Mobilität der Studierenden zu gewährleisten (LT-Drs. 15/4684, S. 169). Da die Gesetzesbegründung auf die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010) Bezug nimmt, liegt es nahe, hinsichtlich der vom Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LHG geforderten Modulbezogenheit von Prüfungen in Bachelor- und Masterstudiengängen jedenfalls im Grundsatz auf die Vorgaben abzustellen, wie sie sich aus den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ergeben (im Ergebnis ebenso Lindner in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, 12. Kapitel Rn. 197; Kalous in: Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, Rn. 636 f.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass durch die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen keine Reglementierung des individuellen Studienverhaltens bezweckt wurde (vgl. die dortige Vorbemerkung, Abs. 2 und 3). Nach den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, die der Umsetzung des in § 9 Abs. 2 HRG festgelegten Koordinierungsauftrags dienen, kommen die Länder hiermit ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes im Rahmen des Bologna-Prozesses (vgl. Vorbemerkung Abs. 1). Unter A 7. Satz 5 wird hinsichtlich der Einführung von Leistungspunktsystemen und der Modularisierung von Studiengängen auf die Rahmenvorgaben verwiesen, die den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen als Anlage beigefügt sind. Nach Ziffer 1.1 Abs. 1 Satz 6 der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (im Folgenden: Rahmenvorgaben) „sollen“ sich die Prüfungsinhalte eines Moduls an den für das Modul „definierten Lernergebnissen“ orientieren. Im Einklang mit den Rahmenvorgaben regelt § 12 Abs. 4 Satz 1 StAkkrVO, der sich wiederum an § 12 Abs. 4 Satz 1 Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absätze 1 - 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.12.2017, im Folgenden: Musterrechtsverordnung, im vorliegenden Zusammenhang gleichlautend der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.11.2024) anlehnt, dass Prüfungen und Prüfungsarten eine aussagekräftige Überprüfung der „erreichten Lernergebnisse“ ermöglichen. Der Begriff der Lernergebnisse wird in Ziffer 1.2 Satz 2 der Rahmenvorgaben als die erworbenen Kompetenzen der Studierenden definiert. Kompetenzen, also persönliche Eigenschaften, können fachbezogen, methodisch und fachübergreifend sein. Auch kann es sich um Schlüsselqualifikationen wie Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsmanagement oder soziale Orientierung handeln (vgl. Rahmenvorgaben Ziffer 2. lit. a Satz 2; Musterrechtsverordnung, Begründung zu § 7; Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 93, 388). Mithin ist die Ausrichtung von Modulprüfungen an Kompetenzen, wie sie sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BO i. V. m. dem Modul-Handbuch ergibt, nicht nur nicht unzulässig, sondern entspricht der Intention des Gesetzgebers. Da maßgeblicher Bezugspunkt für den Inhalt von Modulprüfungen die erworbenen Kompetenzen der Studierenden sind, gebietet § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LHG nicht, dass in einer Modulprüfung ausschließlich der Prüfungsstoff, der dem Lernziel des jeweiligen Moduls entspricht, mithin typischerweise in den Veranstaltungen des jeweiligen Moduls neu vermitteltes Fachwissen, geprüft werden dürfte (anders wohl VG Hamburg, Urteile vom 14.12.2016 - 2 K 6704/15 -, juris Rn. 38, und vom 05.11.2015 - 2 K 950/14 -, juris Rn. 82). Das Abprüfen von Kompetenzen wird nicht selten Wissen und Fähigkeiten voraussetzen, die nicht zum Lernziel der jeweiligen Module gehören. Kompetenzen lassen sich nicht wie konkretes Fachwissen abfragen, sodass die Prüfung insoweit offen sein muss für sämtliche geeignete Formen einer erfolgsversprechenden Ermittlung und Bewertung der notwendigen Kompetenzen (vgl. Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 388). Die Lern- und die Prüfungsinhalte von Modulen müssen daher nicht identisch sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Module nach Ziffer 1.1 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenvorgaben thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene Studieneinheiten sind. Entsprechend heißt es in § 7 Abs. 1 Satz 1 StAkkrVO, die Studiengänge seien in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt seien. Dieses Verständnis von Modulen wird auch von der Rechtsprechung und der Literatur geteilt (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17 -, juris Rn. 11; Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2022, LHG, § 32 Rn. 8; Keil in: BeckOK HochschulR BW, 32. Aufl. 2021, LHG, § 32 Rn. 10). Die Begriffe der Abgerundetheit, Geschlossenheit bzw. Abgegrenztheit deuten darauf hin, dass die Lerninhalte eines Moduls in einem Zusammenhang zueinander stehen müssen und gleichzeitig thematische Überschneidungen in den Lerninhalten verschiedener Module prinzipiell zu vermeiden sind. Sie deuten allerdings nicht auf eine Beschränkung des zulässigen Prüfungsinhalts, da nach dem Ausgeführten gerade keine modulbezogene Einheit von Lern- und Prüfungsinhalt besteht. Auch unter Berücksichtigung der Ziele, die mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen verfolgt wurden, lässt sich nichts gegen eine Ausrichtung von Modulprüfungen an Kompetenzen herleiten. Bachelor- und Masterstudiengänge waren als „aliud“ zu den vormaligen Magister- und Diplomstudiengängen gedacht (vgl. Begründung zum 2. HRÄG, LT-Drs. 13/3640, S. 203 f.; Senatsurteil vom 30.03.2011 - 9 S 2080/10 -, juris Rn. 18). Mit Bachelorstudiengängen als erster Stufe und Masterstudiengängen als zweiter Stufe sollte die internationale Anschlussfähigkeit, die Attraktivität der baden-württembergischen Hochschulen und die Mobilität von Studierenden und Nachwuchswissenschaftlern in einem zusammenwachsenden europäischen Hochschulraum gewährleistet werden (vgl. Begründung zum 2. HRÄG, LT-Drs. 13/3640, S. 203; ‚Der Europäische Hochschulraum - Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19.06.1999, Bologna‘; Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Vorbemerkung Abs. 1; Rahmenvorgaben Ziffern 1.2 und 2 Abs. 1; 10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003, Vorbemerkung). Die Modularisierung als wesentliches Merkmal von Bachelor- und Masterstudiengängen erweist sich als „Transparenzinstrument“ (vgl. Europäische Studienreform - Gemeinsame Erklärung von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz, Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 10.11.2015 sowie der Kultusministerkonferenz vom 08.07.2016, Ausgangslage Abs. 1). Module tragen einerseits zur Transparenz der Binnenstruktur von Studiengängen bei (vgl. Rahmenvorgaben Ziffer 2; Begründung zur Musterrechtsverordnung, S. 8), andererseits sollen sie die wechselseitige Anerkennung von Studienleistungen erleichtern, um die Mobilität der Studierenden zu fördern (vgl. Begründung zum 2. HRÄG, LT-Drs. 13/3640, S. 203; Begründung zum 3. HRÄG, LT-Drs. 15/4684, S. 169; Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Vorbemerkung Abs. 1; Rahmenvorgaben Ziffern 1.2 und 2 Abs. 1; 10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003, Vorbemerkung). Diese Ziele werden durch Modulprüfungen, die auf die Feststellung von Kompetenzen gerichtet sind, nicht beeinträchtigt. Insbesondere wird durch derartige Modulprüfungen nicht die Transparenz konterkariert, die mit der Einführung von Modulen bezweckt wurde. Kompetenzorientierte Modulprüfungen stehen mithin nicht im Widerspruch zur „DNA“ von Bachelor- und Masterstudiengängen. Eine faktische Rückkehr zu den vormaligen Magister- und Diplomstudiengängen, wie der Kläger sinngemäß geltend macht, findet nicht statt. Schließlich spricht gegen kompetenzorientierte Modulprüfungen auch nichts unter dem Aspekt einer unverhältnismäßigen Prüfungsbelastung (zu aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Prüfungsbelastung BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - juris Rn. 60; BVerwG, Urteile vom 24.02.2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 16, vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 57; Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 376; Ziffer 1.1 Abs. 1 Satz 7 Rahmenvereinbarung). Die Frage, ob die Prüfungsbelastung unverhältnismäßig ist, ist in jedem Einzelfall zu beantworten. Dafür, dass die Ausrichtung von Modulprüfungen an Kompetenzen grundsätzlich unverhältnismäßig wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Studienziele sind typischerweise nicht nur auf den Erwerb von Kenntnissen, sondern auch auf den Erwerb von Fähigkeiten gerichtet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 16). Gewiss kann es durch die Modularisierung eines Studiengangs im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LHG hinsichtlich der Prüfungsbelastung zu einer ‚Entzerrung‘ kommen, weil das zum Bestehen von Prüfungen erforderliche Wissen unter Umständen abgeschichtet werden kann (zum Aspekt der Abschichtung Keil in: BeckOK HochschulR BW, 32. Aufl. 2021, LHG, § 32 Rn. 10). Dementsprechend kann die Modularisierung gegebenenfalls als Reflex dazu führen, dass Modulprüfungen nicht den inhaltlichen Umfang und damit auch nicht den Schwierigkeitsgrad von Abschlussprüfungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LHG erreichen (den Studiengang der Rechtswissenschaft mit dem Bachelor-Studiengang ‚Law in Context‘ vergleichend VG Dresden, Beschluss vom 03.04.2008 - 5 K 2209/07 -, juris Rn. 26). Wenngleich die Kultusministerkonferenz in ihren Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Zusammenhang mit der Modularisierung auf die Begrenzung der Prüfungsbelastung hinweist (vgl. dort A 7. Satz 4; Rahmenvorgaben Ziffer 1.1 Satz 4, 7 und 10), ist nach dem Ausgeführten jedoch nicht ersichtlich, dass die Modularisierung von Studiengängen auf eine Begrenzung der Prüfungsbelastung der Studierenden in dem Sinne gezielt hätte, dass kompetenzorientierte Modulprüfungen nicht zulässig wären. Abgesehen davon, dass die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben - wie ausgeführt - eine Orientierung der Inhalte von Modulprüfungen an Kompetenzen und nicht an Lernzielen vorsehen, deutet die Verwendung des Begriffs „sollen“ in Ziffer 1.1 Satz 6 Rahmenvorgaben zudem darauf hin, dass sich die Prüfungsinhalte nur im Regelfall an den für das Modul definierten Kompetenzen orientieren müssen. In einem atypischen Fall besteht hiernach noch nicht einmal eine Bindung der Inhalte von Modulprüfungen an definierte Kompetenzen. Vorliegend handelt es sich um so einen atypischen Fall, weil die Prüfungsleistungen während des Hauptstudium auch als Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 Abs. 7 Satz 4, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StBAPO 2014 zählen, und insofern der Prüfungsinhalt bundesrechtlich vorgegeben ist. d) Die Regelungen der Bachelorordnung verstoßen auch nicht gegen § 32 Abs. 2 Satz 1 LHG, auf welchen der Kläger in seiner Berufungsbegründung maßgeblich abstellt. Nach der genannten Vorschrift sollen Studien- und Prüfungsleistungen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems (ECTS) bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. In § 6 BO ist eine Bewertung auf der Grundlage des European Credit Transfer System vorgesehen. Dass eine Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen danach nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht. Der Vereinbarkeit der Prüfungsordnung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 LHG steht insbesondere nicht entgegen, dass es allenfalls wenige verwandte Studiengänge gibt, bei denen eine Anrechnung erbrachter Leistungen in Betracht käme. e) Die Regelungen der Bachelorordnung stehen ferner nicht im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Völker- bzw. unmittelbar wirksamem Unionsrecht. Dem Völkerrecht lassen sich keine verbindlichen Vorgaben hinsichtlich der Modularisierung von Bachelorstudiengängen entnehmen. Bei der sog. Bologna-Erklärung vom 19.06.1999, die von einer Vielzahl europäischer Bildungsminister unterzeichnet wurde, handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 57). Auch das Unionsrecht macht insoweit keine Vorgaben. Nach Art. 2 Abs. 5 UAbs. 2, Art. 6 lit. e, Art. 165 Abs. 4 Spiegelstrich 1 AEUV gilt für den hier einschlägigen Bereich der allgemeinen Bildung ein striktes Harmonisierungsverbot der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. 2. Der Inhalt der schriftlichen Modulprüfungen vom 11.01.2019 im Fach „Bilanzsteuerrecht“, vom 14.01.2019 im Fach „Besteuerung der Gesellschaften“ und vom 18.01.2019 im Fach „Umsatzsteuer“ entsprach den Vorgaben der Bache-lorordnung. Fragen der Zugehörigkeit der Prüfungsfragen zu dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsstoff unterliegen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, juris Rn. 39). Im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 3 BO und den im Modul-Handbuch aufgeführten Kompetenz- bzw. Qualifikationszielen wurden in der Klausur vom 11.01.2019 bilanzsteuerrechtliche Fälle, in der Klausur vom 14.01.2019 Fälle betreffend die Besteuerung von Gesellschaften und in der Klausur vom 18.01.2019 umsatzsteuerrechtliche Fälle zur Lösung gestellt, wie sie in der Praxis vorkommen können. Entsprechend dem Ausgeführten (oben 1.) war es unschädlich, dass in den Klausuren nicht nur Lerninhalte des jeweiligen Moduls abgefragt wurden, sondern insbesondere auch Lerninhalte aus Modulen, die vertieft wurden, sowie Wissen aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten geprüft wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers durften daher in der Klausur vom 14.01.2019 betreffend das Modul 22 „Besteuerung der Gesellschaften II“ auch Lerninhalte des Moduls 13 „Besteuerung der Gesellschaften I“ (im Einzelnen: offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, steuerliches Einlagenkonto, Einlagenrückgewähr, Einbringungsgewinn, Ergänzungs-, Eröffnungs- und Sonderbilanz, Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG, Gewährung von Gesellschaftsrechten durch ausschließliche Buchung auf dem Kapitalkonto II, nur teilweiser Übergang des eingebrachten Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen, Einbringung nach § 24 UmwStG), des Moduls 9 „Ertragsbesteuerung natürlicher Personen“ (im Einzelnen: Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen) und des Moduls 21 „Bilanzsteuerrecht und betriebliches Rechnungswesen III“ (konkret: Pensionszusagen) geprüft werden. Da schon kein Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers vorlag, braucht die Frage, ob dem Kläger hinsichtlich eines solchen Verfahrensfehlers eine Verletzung seiner Rügeobliegenheit entgegengehalten werden kann (die Rügeobliegenheit ist auf Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar: Senatsurteile vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26, und vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris Rn. 35; Hess. VGH, Beschluss vom 08.07.2024 - 1 A 1318/20 -, juris Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 06.09.2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 10, und Urteil vom 13.09.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Urteil vom 22.03.2022 - 4 L 49/21 -, juris Rn. 38, 53; OVG NRW, Urteil vom 09.03.1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27), nicht erörtert zu werden. II. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese seine schriftlichen Prüfungsleistungen in den Modulen 20 bis 22 vom 11., 14. und 18.01.2019 neu bewertet. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Bewertungsfehler unterlaufen wären. Entgegen der Auffassung des Klägers erweisen sich die von ihm im Berufungsverfahren angeführten Umstände betreffend den Prüfungsinhalt der Klausuren und die Bestimmtheit der Bachelorordnung nicht als Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben wären. Hinsichtlich der vom Kläger mit Widerspruch vom 02.03.2019 betreffend die Klausur vom 14.01.2019 geltend gemachten Bewertungsfehler verweist der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - auf die Stellungnahme des Prüfers Prof. R. vom 20.03.2019, in der dieser sämtliche Vorhalte des Klägers in einer Weise zurückgewiesen hat, die nicht erkennen lässt, dass er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätte oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen (zum Maßstab BVerwG, Beschluss vom 28.06.2018 - 2 B 57.17 -, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 11.10.2023 - 9 S 1759/22 -, juris Rn. 19). Gegenteiliges trägt der Kläger im Berufungsverfahren nicht vor. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. D. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Höchstrichterlich ungeklärt ist, welche normativen Anforderungen an das Bewertungsregime einer Bachelorprüfung zu stellen sind, wenn die Prüfungsleistung aufgrund ihrer Doppelnatur zugleich einem weiteren Bewertungsregime unterworfen ist, unterschiedliche Bewertungsvorgänge aber tatsächlich nicht stattfinden. Der Klärung dieser Rechtsfrage kommt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit allgemeine, über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung zu. Beschluss vom 3. Dezember 2024 Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,- € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen sein Nichtbestehen der Bachelorprüfung des Studiengangs “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung”. Die Beklagte, eine Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, hat unter anderem die Aufgabe, Beamtinnen und Beamte für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung auszubilden (vgl. § 2 Abs. 2 Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg vom 28.06.1999; im Folgenden: ErrichtungsVO). Die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes wird durch das Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten des Bundesministeriums der Finanzen (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO) vorgegeben und sieht einen Vorbereitungsdienst vor, der mit einer Laufbahnprüfung abschließt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 StBAG a.E.). Als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf haben die Studierenden der Beklagten, die für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung ausgebildet werden, Anspruch auf Bezüge. Am 02.01.2005 wurde in Baden-Württemberg mit Inkrafttreten des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes (Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG vom 01.01.2005, GBl. S. 1) das bisherige System mit Diplom- und Magisterabschlüssen durch die gestufte Studienstruktur mit Bachelorstudiengängen als erster Stufe und Masterstudiengängen als zweiter Stufe ersetzt (vgl. § 29 Abs. 2 LHG). Ausgenommen von der Ersetzung blieben allerdings unter anderem Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 LHG). Zwecks Integration in das allgemeine System der Hochschulen und in der Absicht, den Studierenden zusätzlich zur Berufsbefähigung im gehobenen Dienst einen Bachelorabschluss anzubieten, verschränkte die Beklagte im Jahr 2008 ihre Steuerbeamtenausbildung mit einem Bachelorstudiengang samt modularisiertem Lehrangebot. Die Einzelheiten des Studiengangs ergeben sich aus der Bachelorordnung für den Bachelorstudiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” (im Folgenden: Bachelor-ordnung bzw. BO). Näher beschrieben werden die Module des Bachelorstudiengangs in einem Modul-Handbuch wie auch in Lehrplänen für die einzelnen Module. Für den Zeitraum vom 20.05.2008 bis 31.08.2013 wurde der Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” erstmalig akkreditiert. Für die Zeiträume vom 01.09.2013 bis 30.09.2020 und vom 01.09.2020 bis 31.08.2028 wurde der Studiengang reakkreditiert. Der Kläger wurde für den am 01.10.2015 beginnenden Bachelorstudiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” bei der Beklagten zugelassen und trat zugleich in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes ein. Im Juni 2018 nahm er erstmalig an den fünfstündigen schriftlichen Prüfungen des Hauptstudiums teil, die von der Beklagten sowohl als Aufgaben der Laufbahnprüfung als auch als Klausuren der Module 18 bis 22 nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BO angesehen wurden. Von den fünf angebotenen Klausuren bestand er die nach § 7 Abs. 3 BO den Modulen 20, 21 und 22 zugeordneten Klausuren nicht. Im Januar 2019 wiederholte er die fünf schriftlichen Prüfungen des Hauptstudiums. Unter anderem nahm er am 11.01.2019 an der Klausur des Prüfungsfachs „Bilanzsteuerrecht“, am 14.01.2019 an der Klausur des Prüfungsfachs „Besteuerung der Gesellschaften“ und am 18.01.2019 an der Klausur des Prüfungsfachs „Umsatzsteuer“ teil. Mit Bescheid vom 08.02.2019, bekanntgegeben am 14.02.2019, eröffnete der Prüfungsausschuss dem Kläger unter der Überschrift „Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung“, dass seine schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet worden seien: Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen Prüfungsarbeiten Abgabenrecht 4 Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage 2 Umsatzsteuer 3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung 1 Besteuerung der Gesellschaften 4 Summe der Punktzahlen 14 Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) 2,8 Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO) mangelhaft Seine Prüfungsarbeiten seien nicht überwiegend mit mindestens fünf Punkten bewertet worden. Er sei deshalb nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und habe die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO). Nach § 4 Abs. 2 StBAG sei die Prüfung nicht mehr wiederholbar. Dem Schreiben war unter der Überschrift „Laufbahn- und Bachelorprüfung 2019“ eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Mit Schreiben vom 02.03.2019, der Beklagten am 06.03.2019 zugegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen das Ergebnis vom 08.02.2019 ein und erklärte: Mehrere Korrekturpunkte seien nicht berücksichtigt worden. Er bitte um erneute Prüfung seiner Leistungen und beantrage die Zulassung zur mündlichen Prüfung zwecks Erlangung des akademischen Grads des Bachelor of Laws. Mit Schreiben vom 09.08.2019 teilte er der Beklagten außerdem mit, dass gemäß dem Bologna-Prozess zur Erlangung des Bachelor-Titels für jedes Modul eine eigene Modulprüfung über den Inhalt des entsprechenden Moduls abzulegen sei. Da jedoch der Inhalt der Laufbahnprüfung, die den Stoff des gesamten Studiums umfasse, auch für die Bachelor-Prüfung herangezogen werde, werde für den Bachelor-Abschluss rechtswidrig Stoff über das Modul hinaus abgefragt. Am 31.07.2019 stellte die Beklagte die Ergebnisse des Klägers in den Prüfungen vom 11., 14. und 18.01.2019 in ihr Online-Portal QIS ein, auf welches der Kläger über ein passwortgeschütztes Benutzerkonto zugreifen konnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2020 wies das Ministerium für Finanzen den Widerspruch des Klägers gegen das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung im Januar 2019 zurück. Eine Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Nichtbestehen der Bachelorprüfung zurück. Zur Begründung führte sie aus: Sein Widerspruch sei unbegründet. Die Prüfer sowie der für die Bewertung der Laufbahnprüfung zuständige Prüfungsausschuss hätten sich auf seinen Widerspruch eingehend mit der Bewertung seiner Prüfungsarbeiten in den Fächern Abgabenordnung sowie Besteuerung der Gesellschaften befasst und zu den in seinem Widerspruch aufgeführten Gesichtspunkten Stellung genommen. Sie seien dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der Korrekturpunkte und Notenpunkte nicht zu erfolgen habe. Ferner bestehe kein Anlass für eine Beanstandung des Prüfungsverfahrens. Daraufhin hat der Kläger am 03.11.2020 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (10 K 5347/20) und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, das noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren hinsichtlich des Bachelorabschlusses fortzusetzen und ihm einen erneuten Prüfungsversuch in den Modulen 20, 21 und 22 zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Prüfungsleistungen in diesen Modulen neu zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2023 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt es aus, die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Das Widerspruchsverfahren sei durchgeführt worden. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Laufbahnprüfung seien zugleich auch die Ergebnisse der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs bekanntgegeben worden. Es sei offenkundig, dass es sich bei den Prüfungsarbeiten auch um die Modulprüfungsleistungen gehandelt habe. Dies ergebe sich nicht nur aus der Bezeichnung der Prüfungsarbeiten, sondern auch aus der beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die sich ausdrücklich auf die Laufbahn- und Bachelorprüfung beziehe. Darauf, ob die Modulnoten über ein Einstellen in das Online-Portal QIS am 31.07.2019 nochmals gegenüber dem Kläger bekanntgegeben worden seien, komme es nicht an. Auch die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO sei gegeben, da das Bestehen der Laufbahnprüfung einerseits und das Erreichen des Bachelor of Laws andererseits theoretisch voneinander getrennt werden könnten. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020 sei rechtmäßig. Die Versagung einer nochmaligen Prüfung wie auch einer geänderten Bewertung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe die Prüfungen in den Modulen 20 bis 22 wiederholt nicht bestanden. Auch daraus, dass es sich bei diesen Prüfungen zugleich um Teile der Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes gehandelt habe, folge kein Anspruch auf eine gesonderte Modulprüfung im Rahmen des Bachelorstudiengangs “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung”. Zwar seien die Modulprüfungen, die zugleich Teile der Laufbahnprüfungen darstellten, breiter angelegt, als dies dem Standardmodell eines modulierten Studiengangs entspreche. Grund hierfür sei deren Ausrichtung auf den Erwerb bestimmter Kompetenzen und weniger das bloße Abprüfen des im jeweiligen Modul zusätzlich erworbenen Wissens. Anlass dessen sei die enge Bindung an bundesrechtliche Vorgaben der Prüfungsgestaltung. Ungeklärt sei hierbei die Konstellation, dass ein Studierender, der in den Modulen 18 bis 22 nur eine Klausur oder zwei Klausuren bestanden habe, lediglich die nicht bestandenen Klausuren wiederholen wolle, also lediglich noch den Bachelorabschluss anstrebe. Ein solches Vorgehen sei zwar nach der Bachelorordnung möglich, nicht jedoch nach den Regelungen der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung. Nicht endgültig geklärt sei auch, ob diese Wiederholungsprüfungen noch vor Beendigung des Beamtenstatus erfolgen könnten. Dies führe indes nicht zur Rechtswidrigkeit der geforderten Prüfungsleistungen als Modulprüfung und damit auch nicht zu einem Anspruch auf gesonderte Modulprüfungen mit eingeschränkterer Prüfungsbreite. Denn auch eine breiter und auf Kompetenzgewinne angelegte Prüfung sei mit der Modularisierung eines Studiengangs zu vereinbaren, wie insbesondere die Berichte zur Akkreditierung und Reakkreditierung des Studiengangs belegten. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich - wie vorliegend - um eine besondere Form der Ausbildung handele, die in vielfältiger Weise von einer „normalen“ Hochschulausbildung abweiche, daher unter besonderen Bedingungen stattfinde und dies sämtlichen Beteiligten, insbesondere allen Studierenden bekannt sei und sie sich mit ihrer Zulassung darauf eingelassen und diese Bedingungen akzeptiert hätten. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24.05.2024 (9 S 1041/23), dem Kläger am 28.05.2024 zugestellt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 04.06.2024 begründet. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf nochmalige - inhaltlich geänderte - Prüfung in den Modulen 20 bis 22. Das Prüfungsverfahren hinsichtlich des hochschulbezogenen Bachelorabschlusses leide an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Abgesehen davon, dass die Bachelorordnung im Hinblick auf den zulässigen Prüfungsstoff zu unbestimmt sei, seien die Klausuren der Module 18 bis 22, bei denen es sich zugleich um die Prüfungsaufgaben der Laufbahnprüfung handele, zu breit angelegt und mit der Modularisierung eines Studiengangs unvereinbar. Die Praxis der Beklagten, den Stoff der Staatsprüfung mit dem Stoff der Bachelorprüfung zu kombinieren, führe zu einer Überschreitung des zulässigen Prüfungsstoffes und verstoße gegen § 32 Abs. 2 LHG. Ein Bachelorstudiengang setze sich aus einzelnen Modulen zusammen. Gemäß dieser Modularisierung müsse sich der Prüfungsstoff der Modulprüfungen auf den Inhalt des jeweiligen Moduls beschränken. Da jedoch pro Prüfungsfach der Laufbahnprüfung und des Bachelorstudiengangs eine gemeinsame Klausur geschrieben werde, in der der gesamte Inhalt des Studiums abgefragt werde, würden in den Klausuren Inhalte in einer mit dem Bachelormodell unvereinbaren Breite abgefragt. Dass eine große Stoffmenge abgefragt werde, spiegele sich auch in den vielen Leistungspunkten wider, die für das Bestehen der Prüfungen vergeben würden. Dass die Klausuren der Module 18 bis 22 inhaltlich breiter angelegt seien, könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Erwerb von „Kompetenzen“ geprüft werde. Die Ausführungen der Beklagten im Modul-Handbuch könnten über die Unvereinbarkeit des abgefragten Prüfungsstoffs mit höherrangigem Recht nicht hinweghelfen. Auch der angebliche Umstand, dass Anlass für die bestehende Prüfungsgestaltung die enge Bindung an bundesrechtliche Vorgaben sei, rechtfertige den Verstoß gegen das Landeshochschulgesetz nicht. Außerdem wäre es der Beklagten möglich gewesen, den Besonderheiten der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten auf andere Weise gerecht zu werden, etwa durch eine gesonderte Staatsprüfung. Dass der Bachelorstudiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” in Kenntnis seiner Nähe zur staatlichen Laufbahnausbildung akkreditiert worden sei, ändere an dem Verstoß gegen das Landeshochschulgesetz nichts. Ebenso führe die Tatsache, dass er wie auch andere Studierende sich bei Studienbeginn der Besonderheiten des Studiengangs bewusst gewesen sein mögen, zu keinem anderen Ergebnis. Es könne nicht richtig sein, dass sämtliche Rechte mit Studienbeginn „an der Garderobe“ abgegeben würden. Einem Prüfling könne kein Verstoß gegen die Rügeobliegenheit vorgeworfen werden, wenn dieser den Mangel nicht gekannt habe, wovon bei Mängeln des Umfangs einer Modulprüfung auszugehen sei. Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Neubewertung seiner Klausuren, da die Bewertungen aus den genannten Gründen inhaltlich fehlerhaft seien und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bewertungen anders ausgefallen wären, hätten die Bewerter die Mängel gekannt. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.02.2023 - 10 K 5347/20 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2019, soweit dieser auch die Bewertungen der Module 20 bis 22 des Bachelorstudiengangs “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” enthält, die im Portal QIS der Beklagten mitgeteilten Prüfungsergebnisse der Modulprüfungen 20 bis 22 des Bachelorstudiengangs “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.10.2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, seine Prüfungsleistungen vom 11.01.2019 im Modul 21, vom 14.01.2019 im Modul 22 und vom 18.01.2019 im Modul 20 neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei nicht begründet, und schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Ergänzend erklärt sie, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Konstellation, dass ein Studierender, der in den Modulen 18 bis 22 nur eine Klausur oder zwei Klausuren bestanden habe, lediglich die nicht bestandenen Klausuren wiederholen wolle, nicht ungeklärt, sondern diese werde von § 8 Abs. 2 Satz 2 ErrichtungsVO erfasst. Die Argumente des Klägers dafür, dass die Prüfungen in den Modulen 18 bis 22 mit der Modularisierung eines Bachelorstudiengangs unvereinbar seien, seien außerdem in den Akkreditierungsberichten widerlegt worden. Aufgrund der Akkreditierungen sei die gerichtliche Kontrolldichte reduziert. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.