Leitsatz: Die Verweisung auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen in § 3 Abs. 2 Satz 1 ist keine dynamische Verweisung, sondern nimmt grundsätzlich auf die bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bestehenden Standards Bezug. Verbleibt bei der Anwendung von Rassedefinitionen der privaten Zuchtverbände ein Auslegungsspielraum, ist der Verweis des Gesetzgebers entsprechend der feststellbaren tatsächlichen Praxis dieser Verbände zu verstehen. Die Rasse des Miniatur Bullterriers ist als eigenständige Hunderasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Hunde dieser Rasse gehören dementsprechend nicht zu der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rasse des (Standard) Bullterriers. Sind Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier als eigenständige Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes zu verstehen, so steht dies einem Verständnis entgegen, welches den Miniatur Bullterrier zugleich als Kreuzung eines Bullterriers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ansieht. Erstes Abgrenzungskriterium zwischen Standard Bullterriern und Miniatur Bullterriern stellt grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes dar. Auch bei einer Überschreitung der im Rassestandard des Miniatur Bullterriers in einer Soll-Vorschrift genannten Widerristhöhe von 35,5 cm kann ein Hund als Miniatur Bullterrier einzustufen sein. Der Senat geht davon aus, dass die in der Zuchtordnung des Verbands aufgeführte Zuchtbeschränkung, die erst für Hunde über 39 cm, also bei einer Abweichung von 10% gegenüber der Soll-Größe greift, eine grundsätzlich geeignete Konkretisierung der Soll-Bestimmung des Rassestandards enthält. Liegt die Widerristhöhe des Hundes oberhalb von 39 cm, ist angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. Zu prüfen ist dann, ob ein „Kreuzungshund“ vorliegt, bei dem phänotypisch die Rasse des Miniatur Bullterriers oder des Standard Bullterriers deutlich hervortritt. Nach der Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ist grundsätzlich von einer Zuordnung zur Rasse des Standard Bullterriers auszugehen. Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW kann zum einen durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht durch die Einkreuzung eines Standard Bullterriers, sondern eines anderen größeren Hundes erfolgt ist bzw. im Rahmen der üblichen genetischen Varianz liegt. Die Widerlegung dieser Vermutung ist zum anderen anhand der Rassestandards insoweit möglich, als diese hinsichtlich der „Substanz“ des Hundes Raum für eine Unterscheidung lassen. Diese soll beim Miniatur Bullterrier zwar vorhanden sein, beim Standard Bullterrier hat sie aber auf jeden Fall das höchstmögliche Maß zu erreichen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. April 2018 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2017 wird aufgehoben. Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz tragen die Beteiligten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin meldete im Wege der Onlinehundesteueranmeldung bei der Beklagten am 1. September 2016 die Haltung eines Hundes an. Der Hund sei am 27. September 2015 geboren und am 21. August 2016 vom Vorbesitzer übernommen worden. Der „M. “ gerufene Hund habe eine Widerristhöhe von 39 cm und ein Gewicht von 15 kg. Er sei ein „Bull-Terrier (Miniatur)“. Das Ordnungsamt der Beklagten forderte die Klägerin mit formlosen Schreiben vom 12. September 2016 auf, „M. “ am 26. September 2016 der Amtsveterinärin zur Rassefeststellung vorzuführen. Dies diene der Feststellung, ob bei dem Hund phänotypisch die Merkmale einer der in den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes NRW aufgeführten Rassen überwögen. Falls die Klägerin den Termin nicht wahrnehme, sei beabsichtigt, eine entsprechende Ordnungsverfügung gegen sie zu erlassen. Mit Schreiben vom 20. September 2016 übersandte die Klägerin für „M. “ Abstammungsnachweise einschließlich eines „Gutachtens zur Feststellung der Rasse“, ausgestellt durch den Amtsveterinär der Stadt C. , Herrn N. , am 8. September 2016, und bat um Bestätigung, dass der Termin somit entfalle. Das Ordnungsamt ermittelte nach Rücksprache mit der dortigen Amtsveterinärin, dass der Hund auch nach der Messung durch den Amtsveterinär der Stadt C. mit 40 cm Widerristhöhe für einen Miniatur Bullterrier zu groß sei und teilte der Klägerin noch am 20. September 2016 telefonisch mit, dass auf den Termin zur Rassefeststellung bestanden werde. Mit E-Mail vom 26. September 2016 teilte die Amtsveterinärin der Beklagten dem Ordnungsamt mit, dass die Klägerin den Termin zur Rassefeststellung weder abgesagt noch wahrgenommen habe. Der E-Mail waren u.a. Lichtbilder des Hundes beigefügt, die Herr N. am 8. September 2016 aus Anlass der dortigen Vorführung des Hundes gefertigt und seiner Kollegin zur Verfügung gestellt hatte. Mit Schreiben vom 23. September 2016 bestellten sich für die Klägerin deren Bevollmächtigte und teilten mit, der Hund sei bereits durch einen Amtstierarzt begutachtet worden, weshalb eine erneute Begutachtung nicht erforderlich sei. Mit Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 forderte das Ordnungsamt der Beklagten die Klägerin auf, „M. “ am 11. Oktober 2016 der Amtsveterinärin zur Rassebegutachtung vorzustellen. Die Ordnungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt und weitere vorläufige Verhaltensregeln getroffen. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass nach den einschlägigen Rassestandards „M. “ für einen Miniatur-Bullterrier auch bei einer Widerristhöhe von 39 cm deutlich zu groß sei. Der Wert überschreite die festgelegte Maximalhöhe von 35,5 cm erheblich. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis, dass es sich bei M. nicht um einen gefährlichen Hund handele, nicht geführt. Am 8. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage gegen diese Ordnungsverfügung erhoben. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Rassezugehörigkeit des Hundes M. festzustellen und ihr die Haltung des Hundes zu untersagen, da die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes, insbesondere ein privates oder öffentliches Interesse, nicht vorlägen. Die Klägerin erwiderte durch ihren Bevollmächtigten, die angekündigte Feststellung sei rechtswidrig, weil es sich bei dem Hund nicht um einen Standard Bullterrier, sondern um einen Miniatur Bullterrier handele. Im Übrigen treffe auch nicht zu, dass ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nicht gegeben sei. Schließlich habe sie den Hund gutgläubig von einem Privaten angeschafft. Die Rasse des Hundes sei für sie nicht erkennbar gewesen und es habe auch keine Umgehungsabsicht vorgelegen. Mit Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Beklagte fest, dass es sich bei „M. “ der Rasse nach um einen Standard Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG vermutet werde (Ziffer 1). Der Klägerin wurde die Haltung des Hundes untersagt (Ziffer 2) und sie wurde aufgefordert, den Hund innerhalb von 2 Wochen ab Bestandskraft der Verfügung an eine andere Person oder Stelle abzugeben, welche die rechtlichen Voraussetzungen zur Haltung des Hundes erfülle (Ziffer 3). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 170 EUR festgesetzt (Ziffer 5). Mit am 2. Februar 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat die Klägerin Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2017 erhoben. Das hierauf angelegte Verfahren 18 K 3439/17 hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mit der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 verbunden. Die Klägerin hat unter Berufung auf das von ihr eingeholte und vorgerichtlich vorgelegte Gutachten des Amtsveterinärs der Stadt C. sowie ein weiteres von ihr während des gerichtlichen Verfahrens eingeholtes Gutachten der im Dienst des S. -F. -Kreises tätigen Amtsveterinärin Frau Dr. C1. vom 29. Januar 2017 sowie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vorgetragen, bei dem Hund M. handele es sich „um einen nur wenige Zentimeter zu groß geratenen“ Miniatur-Bullterrier, aber nicht um einen (Standard) Bullterrier. Falls es sich bei dem Hund um einen Bullterrier handele, sei ihr dennoch eine Haltungserlaubnis zu erteilen, weil sie den Hund gutgläubig als Miniatur Bullterrier erworben habe; Gründe für eine Haltungsuntersagung lägen deshalb nicht vor. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. März 2018 die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 zurück genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Beklagten vom 26. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei „M. “ handele es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Bei im Übrigen wortgleicher Rassebeschreibung unterschieden sich Bullterrier und Miniatur Bullterrier ausschließlich dadurch, dass der Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten solle. Damit sei „M. “ für einen Miniatur Bullterrier deutlich zu groß. Dementsprechend seien Versuche der Klägerin, mit Hilfe von Sachverständigengutachten das Gegenteil nachzuweisen, zum Scheitern verurteilt. Auch die Haltungsuntersagung erweise sich als rechtmäßig. Insbesondere bestehe kein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes durch die Klägerin. Ein solches scheide jedenfalls dann aus, wenn es sich dem Halter eines Hundes bei dessen Inobhutnahme habe aufdrängen müssen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele. Dies sei der Fall, da der Hund schon bei der Anschaffung mit einer Größe von 39 cm für einen Miniatur Bullterrier zu groß gewesen sei. Dies hätte die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mit Hilfe eines Zollstocks feststellen müssen. Daran änderten auch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalts nichts. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten könnten ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht begründen, da sie erst nach Anschaffung des Hundes erstellt worden seien. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt insbesondere vor, es träfe nicht zu, dass die Rassestandards von Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier abgesehen von der Größenangabe in letzterem inhaltsgleich sei. Insbesondere fordere der Rassestandard für den Standard Bullterrier zwingend höchstmögliche Substanz, während beim Miniatur Bullterrier ein Eindruck von Substanz ausreiche. Im Übrigen sei die Angabe zur Widerristhöhe eine reine Soll-Vorschrift, das Überschreiten könne dementsprechend nicht alleine ausschlaggebend sein. Ein kundiger Sachverständiger könne den Unterschied feststellen. Genau dies hätten beide Amtsveterinäre, die M. begutachtet hätten, getan. Selbst unterstellt, bei M. handele es sich um einen gefährlichen Hund, bestehe jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. April 2018 abzuändern und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2020 den Städtischen Oberveterinärrat N. als sachverständigen Zeugen gehört. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat sie die Klägerin vor Erlass des Bescheids gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der feststellende Verwaltungsakt der Beklagten, vgl. zur Möglichkeit der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch Verwaltungsakt OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 23 ff. ist aber materiell rechtswidrig. Bei „M. “ handelt es sich weder um einen (Standard) Bullterrier und damit um einen Hund gefährlicher Rassen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, noch um eine Kreuzung eines solchen mit einem anderen Hund, bei der der Phänotyp des Bullterriers im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW deutlich hervortritt. 1. Das Landeshundegesetz verwendet bei der Unterscheidung von Hunden den Begriff der Rasse. Dabei definiert es, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 5 B 222/18 -, juris, Rn. 4; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII-92 u. a. -, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 ‑ 4 Bs 72/08 -, juris, Rn. 10; Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 2 Anm. II.1. Diese Verweisung auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen ist nicht dynamisch zu verstehen, sondern nimmt grundsätzlich auf die bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bestehenden Standards Bezug. Anderenfalls entschiede letztlich die Definition von neuen Rassen bzw. die Veränderung von Rassestandards durch private Interessenverbände über die Anwendungsreichweite der § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Norm, Hunde mit einem bestimmten genetischen Potential aus Gründen der Gefahrenprävention besonderen Haltungsbedingungen zu unterwerfen, nicht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 62; im Ergebnis wohl auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 36.14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris, Rn. 35. Eine Auslegung als dynamische Verweisung auf private Rassestandards wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht tragfähig. Verweisungen auf Vorschriften eines anderen Normgebers – insbesondere wenn es sich hierbei um einen privaten Verband handelt – müssen hinreichend klar erkennen lassen, welche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelnen gelten sollen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um eine statische Verweisung auf Rechtsvorschriften in einer definierten Fassung handelt. Demgegenüber sind dynamische Verweisungen nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit setzen. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75. Vorliegend ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sein könnte, die Rechtssetzungskompetenz dynamisch auf die privaten Verbände zu übertragen. Weder ist die Regelungsmaterie durch besonders häufigen Anpassungsbedarf geprägt noch besteht ein Bedürfnis durch eine dynamische Verweisung eine einheitliche Geltung der jeweils aktuellen Standards zu erreichen. Verbleibt bei der Anwendung von Rassedefinitionen der privaten Zuchtverbände ein Auslegungsspielraum, ist der Verweis des Gesetzgebers entsprechend der tatsächlichen feststellbaren Praxis dieser Verbände zu verstehen. Auch hierbei ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gängige Praxis des privaten Zuchtverbands maßgeblich. Ist nicht mehr verlässlich feststellbar, wie sich diese im damaligen Zeitpunkt darstellte, so kann auch eine später aufgenommene Praxis Berücksichtigung finden, soweit sich diese darauf beschränkt, Unklarheiten im Rassestandard selbst zu beseitigen. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass es damit ein privater Zuchtverband in der Hand habe, die Vorgaben des Gesetzgebers zu unterlaufen. Der Gesetzgeber hat selbst keine Vorgaben gemacht, sondern vielmehr auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Rasse- und Zuchtbestimmungen Bezug genommen. Eine missbräuchliche Nutzung dieses Verweises durch private Zuchtverbände bzw. die jeweiligen Züchter ist durch dessen statischen Charakter ausgeschlossen. 2. Nach diesen Maßgaben ist die Rasse des Miniatur Bullterriers als eigenständige Hunderasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Hunde dieser Rasse gehören dementsprechend nicht zu der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rasse des (Standard) Bullterriers. St. Rspr. des Senats vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 5 B 1132/16 - und Beschluss vom 18. Juli 2017 - 5 B 1340/17 -; vgl. daneben auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 -; a.A. Postel, LKV 2014, 249 ff. Der Miniatur Bullterrier war schon bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes als eigene Rasse anerkannt. Zwar ist der heute geltende Rassestandard des Miniatur Bullterriers, der F.C.I. Standard 359, erst am 5. Juli 2011 beschlossen worden. Schon zuvor war der Miniatur Bullterrier im Rassestandard des Bullterriers aber unter einer eigenen Überschrift und mit den auch heute geltenden Abweichungen von diesem aufgeführt. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 ‑ 6 K 903/05 -, juris. Allein die Tatsache, dass die Rassestandards trotz ihrer eindeutigen Trennung und Unterscheidbarkeit unter einer Ordnungsziffer geführt waren, ändert an diesem Befund nichts. Auch andere Zuchtverbände, etwa der im Vereinigten Königreich verbreitete Kennel Club, haben den Miniatur Bullterrier schon vor dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes als eigenständige Rasse anerkannt. Diesem Ergebnis entspricht es, dass auch das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jedenfalls seit der erstmaligen Erwähnung der Rasse des Miniatur Bullterrier im Bericht für die Jahre 2008 und 2009 – und damit schon vor der Beschlussfassung des F.C.I. vom 5. Juli 2011 – davon ausging, dass es sich hierbei um eine eigenständige, vom Standard Bullterrier abgrenzbare Rasse handelt. Vgl. die Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde, S. 5, abrufbar unter https://www.umwelt.nrw.de/land-wirtschaft/tierhaltung-und-tierschutz/hobby-tierhaltung/hunde/. Auch die Praxis weiterer Bundesländer und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern teilen diese Auffassung. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 -; VG Gera, Urteil vom 23. September 2013 - 2 K 513/12 -, juris; Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. März 2011 - IC2-2116.4-5 - unter Hinweis darauf, dass die Höhenbegrenzung von 35,5 cm als Soll-Bestimmung Raum für eine gewisse Variabilität lasse. Sind Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier damit als eigenständige Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes zu verstehen, so steht dies einem Verständnis entgegen, welches den Miniatur Bullterrier zugleich als Kreuzung eines Bullterriers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ansieht. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass beide Hunderassen ursprünglich aus den gleichen Zuchten hervorgegangen sein mögen und auch in der jüngeren Zuchtgeschichte entsprechende Einkreuzungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Es wäre mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normbestimmtheit nicht zu vereinbaren, einen reinrassigen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes zugleich als Mischling einer anderen Hunderasse anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 62. 3. Für die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier ist nach diesen Maßgaben von den zum 1. Januar 2003 geltenden Rassestandards und ergänzend der Zuchtordnung des zuständigen Zuchtverbands auszugehen. Die beiden Rassestandards waren und sind weitgehend inhaltsgleich. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers sieht vor, dass Hunde dieser Rasse eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten sollen, während der Rassestandard des Bullterriers keine Größenbegrenzung enthält. Die Zuchtordnung des Verbands schreibt darüber hinaus fest, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier mit einer Widerristhöhe von über 39 cm nur mit einer Ausnahmegenehmigung durch den Zucht-Ausschuss und mit Auflagen zur Zucht zugelassen werden können. Daneben sieht der Standard des Miniatur Bullterriers vor, dass dessen Körperbau den Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vermitteln soll, während beim Standard Bullterrier auf jeden Fall ein Eindruck höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sein muss. Aus diesen, vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Vorgaben folgt für die Abgrenzung der beiden Hunderassen Folgendes: Erstes Abgrenzungskriterium stellt grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes dar. Unterschreitet ein Hund die Widerristhöhe von 35,5 cm, kommt eine Einstufung als Standard Bullterrier grundsätzlich nicht in Betracht. Allein, dass nach dem Wortlaut des Rassestandards des Standard Bullterriers auch ein unter 35,5 cm großer Hund, der den Rassestandard beider Rassen des jeweiligen Zuchtverbands im Übrigen erfüllt, möglicherweise als Standard Bullterrier angesehen werden könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der getroffenen Feststellung, dass es sich um eine eigenständige Rasse handelt, scheidet nach der oben dargestellten Exklusivität des Rassebegriffs im Landeshundegesetz eine Zuordnung auch zum Standard Bullterrier aus. Andererseits gilt, dass eine Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm nicht zwingend zum Ausschluss von der Rasse des Miniatur Bullterriers führt. Der Senat präzisiert seine bisherige Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 5 ff., vom 18. Juli 2017 - 5 B 1340/16 u.a. -, juris, Rn. 8 ff. und vom 23. Juni 2017 - 5 B 1311/16 -, juris, Rn. 7 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, wie folgt: Auch bei einer Überschreitung der im Rassestandard genannten Widerristhöhe von 35,5 cm kann ein Hund als Miniatur Bullterrier einzustufen sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Rassestandards handelt es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, die keine zwingende und abschließende Abgrenzung der beiden in Rede stehenden Rassen erlaubt. Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass die in der Zuchtordnung des Verbands aufgeführte Zuchtbeschränkung, die erst für Hunde über 39 cm, also bei einer Abweichung von 10% gegenüber der Soll-Größe greift, eine grundsätzlich geeignete Konkretisierung der Soll-Bestimmung des Rassestandards enthält. Damit wird der Eigenart des Rassestandards Rechnung getragen, der anders als viele andere Standards keinen Größenkorridor, sondern lediglich eine Soll-Höchsthöhe bestimmt. Bei einer Widerristhöhe bis zu 39 cm ist eine Zuordnung zu der Rasse des Miniatur Bullterriers daher möglich und naheliegend. Dem entspricht es, dass im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen wurde, dass auf Zuchtschauen der Rasse vielfach Hunde mit einer Widerristhöhe zwischen 36 und 38 cm ausgezeichnet werden. Gegen diese Praxis kann nicht geltend gemacht werden, dass damit die Vorgaben des Landeshundegesetzes zu Standard Bullterriern umgangen werden sollen. Für eine solche Annahme fehlt es an belastbaren Nachweisen. Es ist vielmehr zwingende Folge der Bezugnahme auf privatrechtliche Rassestandards, dass den diesen verantwortenden Zuchtverbänden eine besondere Bedeutung bei deren Anwendung zukommt. Dieser Praxis des Verbands entspricht es, dass in der juristischen Literatur angenommen wird, Standard Bullterrier seien regelmäßig zwischen 42 und 55 cm groß und zwischen 24 bis 32 kg schwer und die Widerristhöhe vieler Miniatur Bullterrier liege zwischen 37 bis 38 cm. Vgl. Reich, LHundG, 2005 § 3 Rn. 2 II 1, Haurand, LHundG, 6. Aufl. 2014, § 3, Erl. 2; Postel, LKV 2014, 249 (255). Liegt die Widerristhöhe oberhalb von 39 cm, ist hingegen angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. Zu prüfen ist dann, ob ein „Kreuzungshund“ vorliegt, bei dem phänotypisch die Rasse des Miniatur Bullterriers oder des Standard Bullterriers deutlich hervortritt. Angesichts der wenigen, vagen weiteren Abgrenzungskriterien zwischen beiden Hunderassen wird in diesem Fall nach der Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW grundsätzlich von einer Zuordnung zur Rasse des Standard Bullterriers auszugehen sein. Auch diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Der Senat geht insoweit zum einen davon aus, dass ein Hund, dessen Elterntiere ein Miniatur Bullterrier und ein anderer deutlich größerer Hund (etwa ein Labrador) sind, auch für den Fall dass er über 39 cm groß ist und phänotypisch die markanten optischen Eigenschaften des (Miniatur) Bullterriers hervortreten, kein Standard Bullterrier-Mischling im Sinne des Landeshundegesetzes sein kann. Eine gegenteilige Auslegung stünde mit dem exklusiven Rassebegriff des Landeshundegesetzes sowie mit der grundsätzlichen gesetzgeberischen Annahme nicht in Einklang, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunderassen eine durch Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 19. Eine entsprechende aggressivitätssteigernde Zucht läge bei einem Kreuzungshund, wie dem eben beschriebenen, nicht vor. Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW kann danach durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht durch die Einkreuzung eines Standard Bullterriers, sondern eines anderen größeren Hundes erfolgt ist bzw. im Rahmen der üblichen genetischen Varianz liegt. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn entweder die Elterntiere des Hundes bekannt sind und bei diesen eine entsprechende Einkreuzung ausgeschlossen werden kann, vgl. zum Kreuzungsbegriff OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 28 ff., bzw. dies durch eindeutige und glaubhafte Zuchtpapiere nachgewiesen werden kann. Die Widerlegung dieser Vermutung ist zum anderen anhand der Rassestandards insoweit möglich, als diese hinsichtlich der „Substanz“ des Hundes Raum für eine Unterscheidung lassen. Diese soll beim Miniatur Bullterrier zwar vorhanden sein, beim Standard Bullterrier hat sie aber auf jeden Fall das höchstmögliche Maß zu erreichen. Für die Widerlegung der Vermutung kann nach den Schilderungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung danach insbesondere eine eher wenig ausgeprägte Muskulatur sprechen. Eine ausgeprägte Muskulatur ist für den Standard Bullterrier angesichts dessen Zuchtgeschichte, des Rassestandards und für die vom Gesetzgeber angenommene rassebedingte Gefährlichkeit von herausragender Bedeutung. Auch ein schmaler Körperbau des Hundes ist damit regelmäßig nicht vereinbar. Ähnliches gilt für die Kaumuskulatur des Hundes, die beim Standard Bullterrier zuchtgeschichtsbedingt besonders ausgeprägt ist. Ebenso sprechen sehr dünne Beine gegen die Annahme höchstmöglicher Substanz. Dabei wird sich eine Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier auf der einen und Standard Bullterrier auf der anderen Seite daran orientieren müssen, in welchem Umfang die oben genannte Widerristhöhe überschritten wird. Nur bei einer geringfügigen Überschreitung der Höhe von 39 cm um wenige Zentimeter kommt ein Überwiegen des Phänotyps des Miniatur Bullterriers noch in Betracht. Je weniger die Widerristhöhe über 39 cm liegt, umso eher ist dies möglich. Bei dieser im Einzelfall schwierigen Abgrenzung wird die Behörde regelmäßig den Amtsveterinär hinzuziehen, der das Gesamtbild des Hundes berücksichtigen und ein nachvollziehbares Gesamtergebnis schildern muss. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass es die verfassungsrechtlich begründete Pflicht des Gesetzgebers ist, Erkenntnisse aus den jährlichen Landeshundeberichten aufzugreifen und im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr umzusetzen. So sind zwei der vier in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Hunderassen, möglicherweise dank der Regelungen des § 4 LHundG NRW zur Haltung dieser Hunde, in den Jahren 2008-2017 verhältnismäßig wenig auffällig gewesen. Andererseits weisen in diesen Jahren einige der in § 10 LHundG genannten sowie auch einige der im Landeshundegesetz nicht genannten Rassen eine erhebliche und überproportionale Anzahl an Beißvorfällen auf (insbesondere Dobermann, Schäferhund und Dogo Canario), ohne dass diese Rassen einer strengeren Regulierung als jener des § 11 LHundG NRW unterfallen. Auch die Rasse des Miniatur Bullterriers ist in den vergangenen Jahren in Anbetracht des niedrigen Bestands in erheblichem Umfang durch Vorfälle in Erscheinung getreten. 4. Gemessen an den vorstehenden Maßgaben handelt es sich bei „M. “ um keinen Standard Bullterrier und auch um keine Kreuzung eines solchen mit einem anderen Hund, bei dem der Phänotyp des Standard Bullterriers deutlich hervortritt. Aus den von der Klägerin vorgelegten Zuchtpapieren ergibt sich, dass für das Vatertier von „M. “ Zuchtpapiere vorlagen, die das Tier als Miniatur Bullterrier ausweisen, und das Muttertier nur 32,5 cm hoch und damit jedenfalls nach den oben dargelegten Maßgaben kein Standard Bullterrier war. Unabhängig davon überschreitet „M. “ mit ca. 40 cm Widerristhöhe die nach dem oben dargestellten Maßstab regelhaft anzunehmende obere Höhengrenze für Miniatur Bullterrier von 39 cm nur geringfügig. Der sachverständige Zeuge ist – ebenso wie die Amtsveterinärin des S. -F. -Kreises – angesichts dieser nur sehr geringen Überschreitung zu dem Ergebnis gekommen, dass die relativ wenig ausgeprägte Muskulatur von M. ebenso wie die geringe Kaumuskulatur und die sehr dünnen Beine gegen die phänotypische Einordnung als Standard Bullterrier streiten. Zwar sei „M. “ im Vergleich zu der erstmaligen Begutachtung durch den sachverständigen Zeugen, die erfolgt sei, als M. ein Jahr alt war, etwas muskulöser. Er weise aber weiterhin keine besonders muskulöse Erscheinung auf, sondern bleibe hinter den Erwartungen an einen Standard Bullterrier zurück. Der Senat sieht keinen Anlass an diesen Angaben des sachverständigen Zeugens zu zweifeln. Dessen Aussage war vielmehr nachvollziehbar und in sich schlüssig. Auch die Beklagte hat – in Anwesenheit des bei ihr zuständigen Amtsveterinärs – diese Feststellungen nicht bestritten, sondern allein auf die Widerristhöhte abgestellt. Die Kostenfolge ergibt sich für den im Berufungsverfahren noch anhängigen Teil des Verfahrens aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.